Baurecht

Erfolgloser Eilantrag eines Dritten gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 15 Wohneinheiten

Aktenzeichen  AN 3 S 18.01660, AN 3 S 18.01785

Datum:
19.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 22917
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 74 Abs. 1 S. 1, § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5, § 80a Abs. 3
BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2, § 212a Abs. 1
BayBO Art. 59 S. 1
BauNVO § 3, § 4, § 14 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 1
GaStellV § 14

 

Leitsatz

1 Für die Frage der Rücksichtslosigkeit ist nicht nur auf den Abstand des Bauvorhabens zur gemeinsamen Grundstücksgrenze abzustellen, vielmehr ist auch der Abstand des auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäudes, jedenfalls wenn es sich um ein zu Wohn- bzw. Aufenthaltszwecken genutztes Gebäude handelt, zur Grundstücksgrenze hin zu berücksichtigen. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine durch eine beabsichtigte Tiefgaragenentlüftung verursachte Belästigung ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn sie darauf beruht, dass die Garagenabluft wegen der räumlichen Nähe von Lüftungsschächten der Garage und Fenstern von Aufenthaltsräumen durch die Vermischung mit der Umgebungsluft nicht soweit verdünnt werden kann, dass ihre abweichende Zusammensetzung nicht mehr ins Gewicht fällt. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Verfahren AN 3 S 18.01660 und AN 3 S 18.01785 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Anträge werden abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
4. Der Streitwert wird bis zur Verbindung je Verfahren auf 10.000,00 EUR, nach der Verbindung auf insgesamt 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Bescheid des Landratsamtes … vom 24. April 2017 wurde der mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. August 2018 und vom 19. September 2018 der Beigeladenen ein Vorbescheid zur Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit je sieben Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … erteilt; von einer Nachbarbeteiligung wurde nach Art. 71 Satz 4 Hs. 2 BayBO abgesehen. Der Vorbescheid erging hinsichtlich der Fragen, ob das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der verkehrlichen Erschließung genehmigungsfähig ist.
Mit Bescheid vom 21. März 2018 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit fünfzehn Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … erteilt.
Nach dem bauaufsichtlich im Rahmen des Art. 59 BayBO geprüften Plan „Untergeschoss“ befinden sich zwei Lüftungsschächte der Tiefgarage an deren südwestlicher und südöstlicher Seite (letzterer zum Antragstellergrundstück FlNr. … ca. 1,3 m entfernt, der südwestlich gelegene ca. 2,5 m zur Grundstücksgrenze entfernt) im Bereich des Hauses B, sowie an der östlichen Tiefgaragenwand im Bereich des Hauses A ca. 6 m vom Antragstellergrundstück FlNr. … entfernt. Die beiden südwestlich bzw. südöstlich vorgesehenen Lüftungsschächte befinden sich in einer „Pflanzfläche mit Sträuchern und Bodendeckern“ (siehe Freiflächengestaltungsplan).
Der Antragsteller ist Eigentümer des südlich gelegenen benachbarten Grundstücks FlNr. … sowie der östlich gelegenen Grundstücke FlNrn. … und …; letzteres stellt die Zuwegung zu den Grundstücken FlNrn. … und … von der Grenzstraße aus dar.
Mit bei Gericht am 23. April 2018 eingegangenem Schriftsatz ließ er Klage erheben sowohl gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 21. März 2018 als auch gegen den Vorbescheid des Landratsamts … vom 24. April 2017.
Mit Schriftsatz vom 15. August 2018, bei Gericht eingegangen am 23. August 2018, ließ er Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen.
Zur Begründung des Eilantrages und der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller sei Eigentümer der um das Vorhabensgrundstück liegenden Grundstücke FlNrn. …, … und …, wobei die beiden letztgenannten Grundstücke nach ihrem Zuschnitt bebaubar seien. Das Vorhabengrundstück liege ebenso wie die Grundstücke des Antragstellers im unbeplanten Innenbereich. Die Art der Nutzung im Vorhabenumgriff sei augenscheinlich ausschließlich Wohnnutzung, so dass von einem reinen Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung auszugehen sei. Nach den Angaben der Beigeladenen im Bauantrag habe das Vorhabengrundstück eine Größe von 1.634 m2. Allein die Baukörper der beiden Häuser würden zusammen etwa 574 m2 (Haus 1 = Haus A ca. 272 m2, Haus 2 = Haus B ca. 302 m2) überdecken. Die Tiefgaragenabfahrt belege weitere ca. 86 m2, weitere ca. 50 m2 Fläche seien nördlich des Hauses 1 von zwei oberirdischen Stellplätzen, Fahrradabstellplätzen und Mülltonnenplätzen belegt. Zwischen den beiden Häusern liege ein Zuwegung und weitere Fahrradabstellplätze mit ca. 80 m2. Südlich des Hauses 2 liege ein weiterer Müllplatz sowie zwei Lüftungsschächte der Tiefgarage auf zusammen weiteren 18 m2.
Ohne Berücksichtigung der sechs Terrassen vor den Eigentumswohnungen, des Vorplatzes zum Eingang des Hauses Nr. 1, des Spielplatzes sowie der eigentlichen Flächen aus den in der Tiefgarage im Untergrund seien in der beschriebenen Weise allein schon etwa 800 m2 überbaut. Ein solcher Umfang der Grundstücksüberbauung sei im Vorhabenumgriff ohne Beispiel.
Die Baukörper der beiden Flachdachhäuser hätten drei Geschosse und ca. die Maße 11,8 m x 23 m x 9,25 m (Haus 1) und 11,8 m x 25,5 m x 9,25 m (Haus 2) mit jeweils leichten Rücksprüngen des Baukörpers im obersten Geschoss. Solch wirkmächtigen Baukörper seien im Vorhabenumgriff ohne Beispiel. Die Baukörper im Umgriff seien deutlich weniger voluminös.
Die Abluftführung aus der Tiefgarage liege an der Südgrenze des Vorhabengrundstücks und damit zum Teil mit einem Abstand von lediglich ca. 1 m unmittelbar an der Grenze zum Antragstellergrundstück FlNr. … Abgase aus dieser Tiefgarage mit 22 Stellplätzen würden zu Lasten des Antragstellers nach den Planungen ausschließlich unmittelbar an seinem Grundstück ausgeleitet. Das beeinträchtige unter dem Aspekt der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse die bauliche Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks zu Wohnzwecken.
Das Vorhaben füge sich nicht in die Umgebungsbebauung ein. Es lasse zu Lasten des Antragstellers die gebotene Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung, im Konkreten auch auf die Antragstellergrundstücke FlNrn. … und …, vermissen. Das Vorhaben füge sich nicht in die Umgebung ein. Es stifte Unruhe, störe die Harmonie der Umgebungsbebauung und löse ausgleichsbedürftige Spannungen aus. Zudem liege es außerhalb des durch die Umgebung vorgezeichneten Rahmens für das Ausmaß der baulichen Nutzung im Hinblick auf überbaubare Grundstücksfläche und Baukörpermaß.
Im Übrigen führe die planungsgegenständliche Ableitung der Abgase aus der Tiefgarage zu einer mit den Nutzungsinteressen des Antragstellers in Bezug auf sein Nachbargrundstück nicht zu vereinbarende Emission. Die Situierung des Mülltonnenplatzes in der Südwestecke vertrage sich nicht mit den Vorgaben an gesunde Wohnverhältnisse.
Es wird beantragt,
die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung des Landratsamts … vom 21. März 2018 gerichteten Klage anzuordnen.
Antragsgegner und Beigeladener beantragen
Antragsablehnung.
Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, das Einfügen des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung werde auch seitens des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Vorschriften zur Einfügung eines Bauvorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung seien regelmäßig nicht nachbarschützend und könnten somit im Rahmen einer Nachbarklage nicht erfolgreich angegriffen werden. Im Übrigen sei in der maßgeblichen Umgebungsbebauung ein vergleichbares Maß der baulichen Nutzung vorhanden. Exemplarisch seien hier die östlich gelegenen Grundstücke FlNrn. …, …, …, … und … genannt. Demzufolge liege auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht vor.
Nach Rücksprache mit dem beauftragten Planungsbüro werde die geplante Tiefgarage natürlich be- und entlüftet. Beeinträchtigungen der Antragstellergrundstücke seien somit durch die Lüftungsöffnungen auszuschließen.
Die Stellplätze der Tiefgarage würden ausschließlich im Zusammenhang mit den Wohnungen genutzt. Es fänden über den Tag verteilt nur geringe Bewegungen statt, die dazu auch nicht innerhalb eines engen Zeitfensters gleichzeitig auftreten würden. Somit sei das An- bzw. Abfahren der Autos als schalltechnisches Einzelereignis anzusehen. Auf Grund der geringen Stellplatzanzahl und den schalltechnischen Einzelereignissen sei davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm sowohl zur Tag- als auch zur Nachtzeit weit unterschritten würden. Dies umso mehr, da die Stellplätze konzeptbedingt (Tiefgarage) eingehaust seien und nur einzelne Schallöffnungen vorhanden seien. Die nächstgelegene Schallöffnung (hier die geplante südliche Lüftungsöffnung) liege jedoch mindestens 86 m entfernt zum Wohnhaus des Antragstellers. Auf Grund der hohen Entfernung sei ein schalltechnisches Ereignis aus fachtechnischer Sicht am Immissionsort des Antragstellers nicht wahrnehmbar. Selbst wenn man ein möglicherweise bzw. zukünftig geplantes Wohnhaus auf der FlNr. … in Betracht ziehen würde, würden keine Überschreitungen des Immissionsrichtwertes auf Grund der geringen Bewegungszahlen und der Einhausung auftreten können.
Auch eine Beeinträchtigung durch Gerüche bzw. schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche im Sinne des BImSchG könnten aus fachtechnischer Sicht ausgeschlossen werden. Nach § 14 GaStellV genüge für unterirdische Mittelgaragen bei Wohnbebauungen eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen bzw. Lüftungsschächte. Unbestritten sei, dass durch die Fahrbewegungen der verbrennungsmotorbetriebenen Fahrzeuge Schadstoffe entstünden. Auf Grund der geringen Bewegungszahlen und der einzuhaltenden Abgasnormen der Fahrzeuge entstünden jedoch nur sehr geringe Geruchsströme. Diese verteilten und vermischten sich diffus mit der vorhandenen Luft in der Tiefgarage und würden somit zusätzlich verdünnt. Es sei daher sehr unwahrscheinlich, dass auf Grund der hohen Entfernung zum Immissionsort des Antragstellers irgendwelche Geruchsimmissionen wahrgenommen werden könnten. Ein möglicherweise geplantes Wohnhaus auf der derzeit unbebauten FlNr. … wäre zwar deutlich näher zur nächstgelegenen Lüftungsöffnung, jedoch wären auch hier auf Grund der geringen Bewegungszahlen schädliche Umwelteinwirkungen aus fachtechnischer Sicht auszuschließen.
Auf die Ausführungen des Beigeladenenvertreter im Schriftsatz vom 13. September 2018 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Streitgegenstand vorliegender Anträge ist die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der der Beigeladenen durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 21. März 2018 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser je 15 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … Die Anträge sind zulässig, jedoch unbegründet.
In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie vorliegend durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie der Beigeladenen gegeneinander abzuwägen, wobei vorrangig die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.
Nach diesen Grundsätzen müssen die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen des Antragstellers ohne Erfolg bleiben.
Nach Überzeugung der Kammer haben die Klagen gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 21. März 2018 keine so hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung ausnahmsweise zurücktreten müsste.
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, die nur versagt werden darf, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Die ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z.B. BVerwG v. 6.10.1989 – 4 C 87 – juris).
Vorliegend ist eine Verletzung solch drittschützender Rechte aller Voraussicht nach nicht gegeben.
Das Vorhaben beurteilt sich im Hinblick auf seine Lage im unbeplanten Innenbereich bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB. Als relevante „nähere Umgebung“ wird dabei mit dem Antragsteller das aus der Grenzstraße, der …Straße, der …straße und der …Straße gebildete Geviert zugrunde gelegt.
1. Eine Verletzung des drittschützenden Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart ist nicht erkennbar.
Der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch ermöglicht dem Eigentümer eines im Bebauungsplangebiet (§ 30 BauGB) oder in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) gelegenen Grundstücks Vorhaben, welche nach ihrer Art nicht zulässig sind, abzuwehren.
Die mit der Gebietsfestsetzung einhergehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer desselben Baugebiets diesen Beschränkungen gleichermaßen unterworfen sind.
Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. z.B. BVerwG v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – juris).
Vorliegend ergibt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des von der Beigeladenen beabsichtigten Wohnbauvorhabens der Art nach aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 oder § 4 BauNVO auf Grund der Lage des Baugrundstücks in einem faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiet.
2. Aller Voraussicht nach steht dem Antragsteller auch kein dem § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu entnehmender Abwehranspruch in Gestalt des sogenannten „speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruchs“ zu.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten Anlagen einzelfallig unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Gebietsart widersprechen.
Im Beschluss vom 13. Mai 2002, 4 B 86.01 – juris, hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme verankert ist, sondern auch ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg meint, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO eine einzelfallbezogene „Feinabstimmung“ bezwecke, indem er Anlagen und Nutzungen, die nach der „Grobabstimmung“ der §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig sind, unter den genannten Voraussetzungen als nicht genehmigungsfähig bewerte (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 27.7.2001 – 5 S 1093.00 – juris).
Nach diesem speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch könnte ein allgemein oder ausnahmsweise zulässiges, also im Einklang mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung zur Gebietsart stehendes Vorhaben dennoch unzulässig sein wegen Widerspruchs des Vorhabens zur allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebiets (vgl. Decker, JA 2007, 55/57). Ein solch an sich zulässiges, aber gebietsunverträgliches Vorhaben könnte damit vom Nachbarn ohne konkrete und individuelle Betroffenheit abgewehrt werden.
Jedoch ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits die Existenz eines derartigen besonderen Gebietsprägungserhaltungsanspruchs umstritten (zweifelnd etwa: BayVGH v. 9.10.2012 – 2 B 11.2653 – juris; offengelassen: BayVGH v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris).
Jedenfalls könnte sich ein derartiger Anspruch alleine auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung beziehen (vgl. BayVGH v. 3.2.2014, a.a.O.; BVerwG v. 13.5.2002, a.a.O.).
Abweichungen von das Nutzungsmaß betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplans lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben lediglich Auswirkungen auf das Baugrundstück und die sich unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutze der Nachbarn ist damit grundsätzlich das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend. Ein darüber hinausgehender, von einer tatsächlichen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung ist regelmäßig nicht zu bejahen (vgl. BVerwG v. 23.6.1995 – 4 B 52.85 – juris).
Die antragstellerseits bemühten Kriterien der Geschossigkeit, der überbaubaren Grundstücksfläche etc. betreffen ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung, somit ausschließlich Kriterien, die alleine in einem – hier zweifelsohne nicht vorliegenden – überplanten Gebiet und nur bei entsprechendem Planungswillen der Gemeinde überhaupt drittschützende Wirkung vermitteln können. Durch die vorliegend mit dem streitgegenständlichen Vorhaben verfolgte Zweckbestimmung der Wohnnutzung wird kein Widerspruch zur Zweckbestimmung des Baugebiets begründet.
Ein Vorhaben, das wie das streitgegenständliche in dem gegebenen Wohngebiet allgemein zulässig ist, wahrt die Zweckbestimmung des Baugebiets und kann deshalb in aller Regel nicht an einem Gebietsprägungserhaltungsanspruch scheitern.
Etwas anderes könnte ausnahmsweise allenfalls dann anzunehmen sein, wenn – in Ansehung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriteriums „Umfang“ – im Einzelfall „Quantität in Qualität“ umschlägt (vgl. z.B. VG München v. 31.7.2014 – M 8 SN 14.2877 – juris), d.h., wenn die Größe der baulichen Anlage die Zulässigkeit der Nutzungsart erfassen und beeinflussen kann (BayVGH v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris).
Für diese Annahme ist es jedoch nötig, dass wegen der Dimensionen der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung ins Baugebiet hineingetragen wird.
Dies ist vorliegend nicht zu bejahen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die insgesamt beabsichtigten 30 Wohneinheiten nicht in einem einzigen großen Gebäude geplant sind, sondern in zwei Einzelgebäuden, die durch begrünte Wegeflächen und Abstellplätze für Fahrräder voneinander getrennt und von Grünflächen und Bepflanzung umgeben sind und dadurch den in der Umgebung vorhandenen Bebauungscharakter – wenn auch in „größerer Art und Weise“ – aufnehmen.
3. Der Antragsteller wird durch das streitgegenständliche Vorhaben voraussichtlich auch nicht in dem Nachbarschutz vermittelnden Rücksichtnahmegebot verletzt, welches sich vorliegend – mit Ausnahme der Art der baulichen Nutzung (vgl. dazu oben 1.) – aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Begriff des „Einfügens“ ergibt.
Nachbarrechte werden insoweit nur dann verletzt, wenn durch das Bauvorhaben unzumutbare Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke entstehen (vgl. z.B. BayVGH v. 14.6.2007 – 1 CS 07.265 – juris).
Vorliegend sind solch unzumutbare Belästigungen durch das streitgegenständliche Vorhaben, welche dem Antragsteller ein Abwehrrecht einräumen würden, voraussichtlich nicht zu befürchten.
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris; BayVGH v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris).
Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalles ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris; v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris). Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; vom 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris).
Sind die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten, indiziert dies regelmäßig, dass eine „erdrückende Wirkung“ nicht eintritt. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder von Einsichtsmöglichkeiten in sein Grundstück verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung unzumutbar ist (vgl. z.B. BayVGH v. 6.10.2012 – 1 CS 12.2036 – juris; v. 23.9.2009 – 15 ZB 09.98 – juris; BVerwG v. 11.1.1999, NVwZ 1999, 879).
Auch wenn die Prüfung der Abstandsflächen vorliegend nicht Gegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens war, so ergibt sich aus den vorgelegten Planzeichnungen, dass die Abstandsflächen zu den Antragstellergrundstücken hin eingehalten sind.
Es ergeben sich in der konkreten Grundstückssituation keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass das Vorhaben unabhängig von der Einhaltung der Abstandsflächen eine erdrückende Wirkung auf die Antragstellergrundstücke hat.
Den durch das streitgegenständliche Bauvorhaben verwirklichten Größen- und Lageverhältnissen ist nach Auffassung der Kammer auf Grund der vorgenommenen summarischen Prüfung nichts für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit zu entnehmen.
Dies gilt bezüglich des mit einem (Neben-?)Gebäude bebauten Grundstück FlNr. … nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass zwischen dem streitgegenständlichen Vorhaben und dem Gebäude auf Grundstück FlNr. … ein Abstand von über 30 m vorhanden ist.
Für die Frage der Rücksichtslosigkeit ist richtigerweise nicht nur auf den Abstand des Bauvorhabens zur gemeinsamen Grundstücksgrenze abzustellen, vielmehr ist auch der Abstand des auf jenem Antragstellergrundstück vorhandenen Gebäudes, jedenfalls wenn es sich um ein zu Wohn- bzw. Aufenthaltszwecken genutztes Gebäude handelt, zur Grundstücksgrenze hin zu berücksichtigen (vgl. BayVGH v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris).
b) Auch aus der Situierung der zur Tiefgaragenentlüftung vorgesehenen Luftschächte ergibt sich nach aller Voraussicht keine Rücksichtslosigkeit.
Grundsätzlich sind die von einer zulässigen Grundstücksnutzung ausgelösten, mit dem Zu- und Abfahrtsverkehr und dem Parken zusammenhängenden Immissionen als dem Nachbarn zumutbar und damit nicht rücksichtslos hinzunehmen.
Hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … erscheint schon angesichts des großen Abstandes des Lüftungsschachtes zum sich auf jenem Grundstück befindlichen Gebäudes eine Rücksichtslosigkeit gänzlich ausgeschlossen. Gleiches gilt bezüglich des Zufahrtsgrundstücks mit der FlNr. … Jedoch auch hinsichtlich des unbebauten Grundstücks FlNr. … – so das Ergebnis der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung – ist unter Berücksichtigung der Zahl der Tiefgaragenstellplätze (22) und ihrer Zugehörigkeit zu reiner Wohnnutzung auch im Hinblick darauf, dass einer der drei vorgesehenen Luftschächte, nämlich der südöstliche, nur etwa 1,3 m von der Grundstücksgrenze zum Antragstellergrundstück FlNr. … entfernt ist, eine Rücksichtslosigkeit nicht zu bejahen.
Der Antragsteller versäumte diesbezüglich schon, ein hinreichend substantiiertes Vorbringen zu machen.
Unabhängig davon ist auch angesichts der konkreten Einzelfallumstände nichts für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit erkennbar.
Aus nachbarlicher Sicht ist die Unterbringung von 22 Stellplätzen in einer Tiefgarage objektiv vorteilhaft.
Gerade unter Berücksichtigung der Tiefgaragennutzung ausschließlich im Zusammenhang mit Wohnnutzung ist von einer derart geringfügigen Zahl von Fahrbewegungen auszugehen, dass es „auf der Hand liegt“, dass jenes Antragstellergrundstück – gleiches gilt erst Recht für die von den Lüftungsschächten wesentlich weiter entfernten anderen beiden Antragstellergrundstücke – keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wird.
Auch die antragstellerseits befürchtete Beeinträchtigung durch Abgase vermag aller Voraussicht nach keine Rücksichtslosigkeit zu begründen.
Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass sich die über die Lüftungsschächte freigesetzte Luft schnell mit der Außenluft vermischt und auf diese Weise intensiv verdünnt wird.
Wie sich aus § 14 Garagenstellplatzverordnung (GaStellV) ergibt, müssen die Mindestöffnungen der Lüftungsschächte einer Tiefgarage einen ausreichenden Abstand zu Fenstern von Aufenthaltsräumen einhalten. Damit soll vermieden werden, dass die aus der Tiefgarage austretende Luft in zum ständigen Aufenthalt bestimmten Räume eindringt, bevor sie in der Luft der freien Umgebung hinreichend verwirbelt und damit verdünnt worden ist.
Das heißt, eine durch die beabsichtigte Tiefgaragenentlüftung verursachte Belästigung ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn sie darauf beruht, dass die Garagenabluft wegen der räumlichen Nähe von Lüftungsschächten der Garage und Fenstern von Aufenthaltsräumen durch die Vermischung mit der Umgebungsluft nicht soweit verdünnt werden konnte, dass ihre abweichende Zusammensetzung nicht mehr ins Gewicht fällt.
Welcher Abstand zwischen den Austrittsöffnungen der Entlüftungseinrichtungen und den Fenstern von Aufenthaltsräumen ausreichend ist, kann mangels einer konkretisierenden Regelung durch rechtliche oder technische Normen nur nach den konkreten Umständen beurteilt werden. Unter anderem spielen neben der Stellplatzzahl die Gesamtzahl der Lüftungsschächte, ihre Lage, Größe und Bedeutung bei wechselnden Windrichtungen ebenso eine Rolle wie die konkrete Anordnung der Aufenthaltsräume und die Luftströmungsbeeinflussung durch sonstige Umgebungsbebauung.
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes soll für Tiefgaragen in der Größenordnung der streitgegenständlichen im Regelfall ein Mindestabstand von 2,5 m zwischen den Mündungen der Lüftungsschächte zu den Fenstern von Aufenthaltsräumen eingehalten werden (vgl. Molodovsky/ Famers/Waldmann, Bayer. Bauordnung, Stand 1.4.2018, Nr. 14 zu Art. 47 BayBO). Dieser Abstand wird zu dem sich auf dem Grundstück FlNr. … Gebäude (sollte in diesem überhaupt ein zum Aufenthalt von Menschen genehmigter Raum vorhanden sein) bei weitem eingehalten. Gleiches gilt auch hinsichtlich des als Zuwegung dienenden Grundstücks FlNr. … Jedoch auch bezüglich des unbebauten Grundstücks FlNr. … ist insoweit unter Berücksichtigung, dass ein zukünftiges Bauvorhaben mindestens drei Meter Grenzabstand einzuhalten hat, von einem diesen Mindestabstand von 2,50 m um 1,80 m überschreitenden Abstand auszugehen und somit auch für dieses Grundstück eine unzumutbare rücksichtslose Belästigung durch Tiefgaragenabgase voraussichtlich zu verneinen.
Anhaltspunkte für eine konkrete Gesundheitsgefährdung oder nachteilige Auswirkungen auf die Antragstellergrundstücke sind nach alldem weder im erforderlichen Umfang substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4. Gleiches gilt bezüglich des in der südwestlichen Ecke des Baugrundstücks geplanten Mülltonnenplatzes. Ein Mülltonnenplatz ist als untergeordnete Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (vgl. BayVGH v. 26.2.2003 – 2 B 99.2523 – juris) in allen – beplanten und faktischen – Baugebieten grundsätzlich zulässig. Ein solcher Stellplatz dient dem Wohnen und er ist deshalb grundsätzlich von Nachbarn – auch im Hinblick auf etwaige Geruchsbelästigungen – als sozialadäquat hinzunehmen.
Eine Rücksichtslosigkeit kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die mit der Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen im Einzelfall das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise zugemutet werden kann.
Für die Annahme einer derartigen Ausnahmesituation ist vorliegend keinerlei Anhaltspunkt erkennbar. Es handelt sich bei dem im südwestlichen Grundstücksbereich vorgesehenen Stellplatz um einen von insgesamt zwei Mülltonnenplätzen, d.h., dieser Platz ist für die sich im Haus B befindlichen 15 Wohnungen vorgesehen. Im Hinblick auf die „Benutzerzahl“ und die regelmäßigen Leerungszeiten spricht nichts für eine Unzumutbarkeit für das Antragstellergrundstück FlNr. … (und erst recht nicht für die beiden anderen Antragstellergrundstücke).
Nach alldem waren die Anträge vollumfänglich abzulehnen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben