Baurecht

Erfolgloser Eilantrag gegen die Anordnung der Einstellung der Bauvorbereitung und -durchführung

Aktenzeichen  9 CS 18.996

Datum:
2.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18301
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 75 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a, Art. 76 S. 3
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1. Bei einer Baueinstellung deckt sich das allgemeine öffentliche Interesse am Vollzug in der Regel mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der behördlichen Anordnung, so dass die Wiederholung der Gründe, die für die Anordnung sprechen, ausreichend ist. Gleiches gilt für die Aufforderung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Abweichung im Sinne des Art. 75 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a BayBO liegt bereits dann vor, wenn bei der Bauausführung die mit Genehmigungs- und Prüfvermerken versehenen Bauvorlagen nicht eingehalten werden. Nicht erforderlich ist es, dass es sich bei dem geänderten Vorhaben gegenüber der ursprünglichen Planung um ein “aliud” handelt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein die Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten rechtfertigendes Abweichen von den genehmigten Bauvorlagen ist in jedem Fall dann gegeben, wenn die veränderte Ausführung des Bauvorhabens so erheblich ist, dass die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 17 S 18.335 2018-04-10 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vom Landratsamt W* … für sofort vollziehbar erklärte und mit Zwangsgeldandrohung verbundene Anordnung, die Bauvorbereitung und -durch-führung zur Aufstellung einer Abbundmaschine einzustellen sowie prüffähige Bauvorlagen vorzulegen.
Die Antragstellerin ist eine GmbH und betreibt im südlichen Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung B* … eine Zimmerei. Mit Bescheid des Landratsamts vom 7. Dezember 2016 erhielt sie die Baugenehmigung zur Errichtung einer teilweisen Überdachung des mit Bescheid vom 5. Juni 2013 genehmigten Lager- und Abbundplatzes östlich des bereits bestehenden Betriebsgebäudes. Anlässlich mehrerer Baukontrollen zu Beginn des Jahres 2017 stellte das Landratsamt fest, dass die Antragstellerin auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung B* …, das südöstlich unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzt, Auffüllungen vorgenommen hat und dieses Grundstück teilweise mit der Überdachung überbaut wurde. Die Stadt P* … wies im Folgenden darauf hin, dass die Überdachung zu einer Halle ausgebaut wurde. Anlässlich einer Baukontrolle am 2. Februar 2018 wurde weiter festgestellt, dass in der Halle eine Abbundanlage aufgebaut wurde; die Arbeiten hieran wurden vor Ort mündlich eingestellt.
Mit Bescheid vom selben Tag wurde die sofortige Einstellung der Bauvorbereitung und -durchführung zur Herstellung einer Abbundmaschine schriftlich bestätigt. Zudem wurde die Antragstellerin aufgefordert, prüffähige Bauvorlagen vorzulegen; die Anordnungen wurden jeweils mit einer Zwangsgeldandrohung verbunden. Die rechtliche Begründung sämtlicher Anordnungen erfolgte mit Schreiben vom 15. Februar 2018.
Gegen den Bescheid vom 2. Februar 2018 erhob die Antragstellerin Klage (AN 17 K 18.00332), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2018 ablehnte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Bescheid vom 2. Februar 2018 nicht ausreichend begründet worden. Auch die Erwägungen im Schreiben vom 15. Februar 2018 genügten nicht, da sie bloß die Gründe wiederholten, die für die Anordnung der Baueinstellung und Planvorlage gegeben wurden. Der Bescheid sei zu unbestimmt, da lediglich die FlNr. … Gemarkung B* … genannt werde, Bauort aber das Grundstück FlNr. … Gemarkung B* … sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Baueinstellung lägen nicht vor, weil die Genehmigungsfrage durch das Aufstellen der Abbundmaschine nicht neu aufgeworfen werde. Die Abbundanlage sei von der Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 mit umfasst, weil sie die in der dortigen Betriebsbeschreibung enthaltenen Maschinen ersetze. Akustisch halte sich die Abbundmaschine an die Genehmigung und stelle sogar eine Verbesserung der Lärmsituation dar. Die Anordnung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Antragstellerin aufgrund Fachkräftemangels auf den Einsatz der Abbundmaschine zur Sicherung ihrer Existenz angewiesen sei. Die Anlage sei offensichtlich genehmigungsfähig und stelle gegenüber dem bisherigen Handabbund eine deutliche Verbesserung dar. Schließlich liege eine Ungleichbehandlung gegenüber der Firma R* … vor, wo – wie von der Antragstellerin ebenfalls geplant – eine Abbundanlage ohne Produktionsflächenerweiterung oder Erhöhung des Maschineneinsatzes in Betrieb sei, wogegen vom Landratsamt nicht eingeschritten werde. Die Aufforderung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen sei ebenfalls rechtswidrig; zudem sei bereits am 23. April 2018 ein Bauantrag eingereicht worden.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. April 2018 abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 2. Februar 2018 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es sei nicht ersichtlich, dass die Abbundmaschine zu einer Verbesserung der Lärmsituation führe, weil insoweit keine Nachweise vorlägen; erforderlich wäre eine immissionsschutzfachliche Gesamtbeurteilung des Betriebs der Antragstellerin auf Basis einer aktuellen Betriebs- und Anlagenbeschreibung. Insbesondere der Fahrverkehr und die Auswirkungen der Halle seien bislang unberücksichtigt. Eine Ungleichbehandlung gegenüber der Firma R* … liege nicht vor, da dort die Abbundmaschine in der als Abbundhalle genehmigten Baulichkeit betrieben werde, während die Antragstellerin die Maschine auf einer bislang als Lagerfläche genutzten Fläche aufgestellt habe. Der eingereichte Bauantrag habe erhebliche Mängel; zudem weise er eine Ausweitung der Betriebszeiten und Verdoppelung der Abbundarbeiten im Freien aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Anordnung des Sofortvollzugs ausreichend begründet ist und die Klage gegen die Anordnungen vom 2. Februar 2018 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt dem formellen Begründungserfordernis ausreichend Rechnung.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – wie hier – das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind regelmäßig die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe anzugeben, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 – 20 CS 13.768 – juris Rn. 14). Die Behörde kann sich aber ausnahmsweise auf die den Verwaltungsakt tragenden Erwägungen stützen, wenn diese zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43; Saurenhaus/Buchheister in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 80 Rn. 25). So liegt es hier. Bei einer Baueinstellung deckt sich das allgemeine öffentliche Interesse am Vollzug in der Regel mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der behördlichen Anordnung, so dass die Wiederholung der Gründe, die für die Anordnung sprechen, ausreichend ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2014 – 14 CS 12.1950 – juris Rn. 9 und B.v. 24.10.1977 – 213 II 76 – BayVBl 1978, 19/20). Gleiches gilt für die Aufforderung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen nach Art. 76 Satz 3 BayBO (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 76 Rn. 350, 348). Zudem hat das Landratsamt im Schriftsatz vom 15. Februar 2018 zur Begründung weiter ausgeführt, die Verfestigung einer möglicherweise unzumutbaren Betriebserweiterung umgehend unterbinden zu wollen. Damit ist hier jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen genüge geleistet.
2. Die an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Klage gegen die Anordnungen vom 2. Februar 2018 voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
a) Die Anordnungen vom 2. Februar 2018 sind nicht unbestimmt i.S.d. Art.37 Abs. 1 BayVwVfG, weil als Bauort (nur) die FlNr. … Gemarkung B* … benannt ist.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es ausreicht, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie aus den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt, und hier aus dem Bescheid eindeutig klar wird, dass er sich auf die Abbundanlage, die sich auf dem Grundstück der Antragstellerin mit der FlNr. … Gemarkung B* … befindet, bezieht. Die bloße Bezugnahme der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen enthält damit bereits nicht die zu fordernde substantiierte Auseinandersetzung mit diesen Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017, 9 CS 17.849 – juris Rn. 19). Darüber hinaus übersieht die Antragstellerin, dass sich bereits aus der mündlichen Anordnung vom 2. Februar 2018 gegenüber ihrem Geschäftsführer vor Ort Klarheit darüber ergibt, was von ihr gefordert wird (vgl. BVerwG, B.v. 13.10.2010 – 7 B 50.10 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18). Dies zeigt auch der Tenor der schriftlichen Bestätigung (vgl. Art. 37 Abs. 2 Satz 1, 2 BayVwVfG) vom selben Tag über die Einstellung der Bauvorbereitung und -durchführung zur Aufstellung einer Abbundmaschine unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die mündliche Anordnung. Die Angabe der Flurnummer … Gemarkung B* … als Bauort im Betreff der Schriftsätze vom 2. Februar 2018 und vom 15. Februar 2018 ändert hieran nichts. Darüber hinaus hat der Antragsgegner die Bezeichnung der Flurnummer im Schriftsatz vom 27. Februar 2018 an das Verwaltungsgericht erläutert und darauf hingewiesen, dass die Halle, in der die Abbundmaschine aufgestellt werden soll, auch teilweise die FlNr. … Gemarkung B* … überbaut und ein Zusammenhang mit Auffüllungen auf dieser Flurnummer besteht. Dem tritt das Beschwerdevorbringen nicht mehr entgegen, so dass im Übrigen auch von einer offenbaren Unrichtigkeit gem. Art. 42 Satz 1 BayVwVfG ausgegangen werden könnte, die vom Landratsamt zumindest klargestellt wurde.
b) Die Baueinstellung ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Das Landratsamt hat die Baueinstellung auf Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a BayBO gestützt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten verlangen, wenn bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. Die Auffassung der Antragstellerin, diese Norm trage die verfügte Baueinstellung nicht, weil die Genehmigungsfrage nicht neu aufgeworfen werde, trifft nicht zu.
Eine Abweichung i.S.d. Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a BayBO liegt bereits dann vor, wenn bei der Bauausführung die mit Genehmigungs- und Prüfvermerken versehenen Bauvorlagen nicht eingehalten werden (Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 75 Rn. 56). Nicht erforderlich ist es, dass es sich bei dem geänderten Vorhaben gegenüber der ursprünglichen Planung um ein „aliud“ handelt. Ein die Anordnung der Einstellung der Arbeiten rechtfertigendes Abweichen von den genehmigten Bauvorlagen ist in jedem Fall dann gegeben, wenn die veränderte Ausführung des Bauvorhabens so erheblich ist, dass die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird. Dies ist hier der Fall, denn die Antragstellerin bestimmt mit ihrem Genehmigungsantrag und den beigefügten erforderlichen Unterlagen das „Vorhaben“ und damit den von der Bauaufsichtsbehörde zu beurteilenden Verfahrensgegenstand. Maßgebend ist danach die Konzeption des Bauherrn, wie sie den objektiv vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist (BayVGH, B.v. 11.9.2017 – 1 ZB 16.2186 – juris Rn. 2). Daran gemessen, war das Vorhaben, das mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 genehmigt wurde, die teilweise Überdachung eines Lager- und Abbundplatzes unter Beibehaltung der Betriebsbeschreibung vom 26. Februar 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 14), dem die tatsächlich erfolgte Errichtung einer geschlossenen Halle mit Abbundmaschine offensichtlich nicht entspricht. Die Errichtung der geschlossenen Halle und die Aufstellung der Abbundmaschine sind auch nicht von der Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 erfasst, da die in der Betriebsbeschreibung angegebenen Maschinen – selbst bei deren Nichtverwendung – nicht mit dem Aufstellen einer (stationären) Abbundmaschine vergleichbar sind und zudem die Abbundmaschine auch nicht den dort angegebenen (mobilen) Einsatz- und Aufstellorten entspricht. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung der Gesamtfläche in den Plänen zur Genehmigung vom 5. Juni 2013 als „Lagerfläche/Abbundplatz neu ca. 2.670 qm“, weil sich jedenfalls im Zusammenhang mit dem der Genehmigung vom 7. Dezember 2016 zugrundeliegenden Plan ergibt, dass es sich nur um eine Fläche für „Hochregale“ mit „Unterstellplatz“ handelt. Damit ist durch das Aufstellen der Abbundmaschine und die von der Antragstellerin angegebenen Änderungen des Maschineneinsatzes auch unter Berücksichtigung neu hinzukommender und notwendiger anderer Liefer- und Fahrbewegungen als bisher ohne weiteres von einem geänderten Emissionsverhalten des Betriebes auszugehen. Unabhängig davon liegt ein durch Tatsachen belegter „Anfangsverdacht“ für eine genehmigungspflichtige Änderung vor, dessen Klärung die Baueinstellung rechtfertigen kann (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2013 – 9 CS 13.1407 – juris Rn. 15).
bb) Die angeordnete Einstellung der Arbeiten ist auch nicht unverhältnismäßig.
Das Aufstellen und die Inbetriebnahme der Abbundmaschine ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da aufgrund des veränderten Betriebskonzepts der Antragstellerin und das damit verbundenen veränderten Emissionsverhalten ihres Betriebes jedenfalls keine offensichtliche materielle Genehmigungsfähigkeit vorliegt. Der Vortrag der Antragstellerin, die Abbundmaschine führe zu einer Reduzierung der Lärmemissionen gegenüber dem Einsatz der Maschinen beim Handabbund greift zu kurz, weil – wie bereits oben ausgeführt – durch die Errichtung einer neuen Halle und den Einsatz der Abbundmaschine eine Neubeurteilung der Immissionssituation in der Nachbarschaft erforderlich wird. Dies gilt auch im Falle eines Entfallens der bisherigen Handmaschinen, da durch den Standort der Maschine zumindest ein neuer / anderer Emissionsort hinzukommt und auch aus der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Juni 2018 aufgrund der nicht bekannten Hallenbauteile und der Veränderung der bisher dem Betrieb zugrundeliegenden Betriebsdaten nicht ohne Weiteres eine Verbesserung der Lärmsituation ersichtlich ist. Schließlich erfolgt die Ausführung auf einem nach den genehmigten Plänen zum Bescheid vom 5. Juni 2013 als „Regalfläche“ dargestellten Bereich, bei dem lediglich seine bloße Überdachung nicht als lärmrelevant eingestuft wurde (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 18). Für die nunmehr erfolgte Errichtung einer Halle mit Aufstellen einer Abbundmaschine und damit einhergehendem geänderten Betriebskonzept und veränderten Betriebsabläufen kann dies nicht in gleicher Weise gelten.
Die angeordnete Baueinstellung verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf eine von der Firma R* … aufgestellte und in Betrieb genommene Abbundmaschine. Abgesehen davon, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen bereits kein vergleichbarer Sachverhalt ergibt, weil der Antragsteller die Abbundmaschine nicht innerhalb einer als Abbundhalle genehmigten Baulichkeit betreibt, sondern auf bisher als „Regalfläche“ bezeichneten Flächen, hat das Landratsamt eine bauaufsichtliche Prüfung des Betriebes R* … durchgeführt. Hieraus ergeben sich bislang keine Anhaltspunkte für ein dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechendes Vorgehen des Landratsamts.
Schließlich führen auch die von der Antragstellerin angeführten wirtschaftlichen Interessen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit. Denn der wirtschaftliche Schaden, der dem Bauherrn entsteht ist unmittelbare Folge seines rechtswidrigen Handelns (vgl. Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 75 Rn. 94).
c) Die Aufforderung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen ist nach alledem ebenfalls rechtmäßig. Über die oben genannten Aspekte hinaus zeigt das Beschwerdevorbringen nichts auf, was insoweit zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Gleiches gilt für die verfügten Zwangsgeldandrohungen, zu denen sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen lässt.
3. Angesichts des Ergebnisses der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage fällt auch die Interessenabwägung des Senats zu Lasten der Antragstellerin aus. Hier überwiegen – auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angeführten (Personal-) Probleme beim Führen des Betriebes und der Notwendigkeit des Einsatzes der Abbundmaschine zur Existenzsicherung – das Interesse der Allgemeinheit daran, vor Prüfung im Hauptsacheverfahren keine vollendeten Tatsachen zu schaffen und die Nachbarschaft vor möglicherweise unzumutbaren Immissionen zu schützen. Der Antragstellerin ist es insbesondere zuzumuten, prüffähige Bauvorlagen vorzulegen und unter Berücksichtigung der von ihr eigenmächtig vorgenommenen veränderten Betriebsabläufe eine immissionsschutzfachliche Gesamtbeurteilung ihres Betriebes vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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