Baurecht

Erfolgloser Nachbar-Eilantrag gegen ein Mehrfamilienhaus in innerstädtischer Lage trotz rechtswidriger Baugenehmigung

Aktenzeichen  M 8 SN 17.3732

Datum:
12.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 156142
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 S. 2, § 113 Abs. 1 S. 1
BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2, § 212a Abs. 1
BauNVO § 15 Abs. 1
BayBO Art. 6 Abs. 2 S. 1, Art. 63 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dann nicht angeordnet werden muss, wenn eine Baugenehmigung zwar möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist und/oder gegebenenfalls durch einen Nachgangsbescheid für die Zukunft ausgeräumt werden kann. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO setzt Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet (atypische Fallgestaltung) und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden; es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist eine WEG, die die Gebäude L …str. 24a, 26 und 26a auf der FlNr. 371, Gemarkung …, und die Gebäude L …str. 24 und 24b bis 24h auf der FlNr. 388/2 umfasst. Die Häuser L …str. 24b bis 24h reichen weit in den rückwärtigen Grundstücksbereich der FlNr. 388/2, Gemarkung …, hinein und liegen somit zum Teil dem streitgegenständlichen Baugrundstück S …str. 6 FlNr. 371/5 südöstlich gegenüber. Das sowohl an der L …straße als auch an der S …straße liegende Gebäude L …straße 26a, 26, 24a ist ebenso wie das Gebäude L …straße 24 fünf- bis sechsgeschossig, der rückwärtige Gebäudekomplex L …str. 24b bis 24h zwei- bzw. dreigeschossig.
Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.
Am … Juli 2016 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Baugenehmigung nach PlNr. … zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück S …str. 6, FlNr. 371/5. Im nördlichen straßenseitigen Bereich ist ein fünfgeschossiges Gebäude mit Terrassengeschoß geplant, das in geschlossener Bauweise an die Gebäude S …str. 4 und 8 angebaut ist. Sowohl die straßenseitige Fassade als auch die rückwärtige Fassade des Vordergebäudes schließen profilgleich mit den entsprechenden Außenwänden der S …str. 4 und 8 ab. Das sechste Geschoss (Terrassengeschoss) wird im straßenseitigen, nördlichen Bereich um 2,70 m, im rückwärtigen südlichen Bereich um 2,00 m zurückgesetzt. Die Oberkante der Attika des 5. Geschosses beträgt 15,235 m (vermasst mit 15,175 m wobei das Gelände bei – 0,05 m liegt). Das von dieser Attika etwas zurückgesetzte Geländer der hier vorhandenen Dachterrasse hat eine Höhe von 0,7 m. Im rückwärtigen südlichen Bereich gelten, abgesehen von dem etwas geringen Rückversatz des Terrassengeschosses die gleichen Maße. Die Attika des Terrassengeschosses hat eine Höhe von 17,90 m (vermasst mit + 17,85 m, wobei die Geländeoberkante ebenfalls bei -0,05m liegt). Die gemeinsame Brandwand mit dem Anwesen S …str. 4 erreicht eine Höhe von 18,105 m (vermasst + 18,055 m). An der rückwärtigen Fassade befindet sich im 1. Obergeschoss ein Balkon mit einer Länge von 3,00 m, vom 2. bis zum 5. Obergeschoss jeweils mittige Balkone mit einer Länge von 6,00 m. Weiterhin befindet sich im rückwärtigen Bereich ein L-förmiger eingeschossiger Anbau, der mit einer Länge von 8,17 m an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der FlNr. 388/2 (Antragstellerin) steht.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2017, die Zustellung an die Antragstellerin ist aus den Akten nicht ersichtlich, da der Zustellversuch ausweislich der Postzustellungsurkunde gescheitert ist, genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom … Juli 2016 mit Änderungsantrag vom 9. Dezember 2016 nach PlNr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Neben Befreiungen wegen Abrückens von der Baulinie durch das Terrassengeschoss und Überschreitung der Baulinie durch das Vordach und zwei Erker erteilte die Antragsgegnerin u.a. eine Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zum Nachbargrundstück FlNr. 388/2. Zur Begründung führte sie hierbei aus, dass die Abweichung habe erteilt werden können, da eine Beeinträchtigung der Nachbarn, insbesondere hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung durch die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nicht zu erwarten sei. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Wohn- und Aufenthaltsräume blieben gewahrt. Des weiteren wurden Abweichungen erteilt wegen Nichteinhaltung erforderlicher seitlicher Abstandsflächen durch die Balkone zu den Nachbargründstücken FlNrn. 371/4 und 371/6, wegen der Überschreitung der Abstandsfläche des Terrassengeschosses über die Straßenmitte hinaus und wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen zwischen gegenüberliegenden Gebäuden bzw. Gebäudeteilen. Auf die weiteren nicht nachbarrelevanten Abweichungen unter Buchstaben h, i, j, und k wird verwiesen.
Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen Schriftsatz vom … Februar 2017 erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 18. Januar 2017 mit dem Antrag, diesen aufzuheben (M 8 K 17.683).
Mit Schriftsatz vom … August 2017, am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen, stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 20. Februar 2017 (M 8 K 17.683) gegen die Baugenehmigung vom 18. Januar 2017 anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die erteilte Abweichung von den Abstandsflächen rechtswidrig sei, da es an einer atypischen Fallkonstellation fehle. Im Übrigen verletze das streitgegenständliche Vorhaben das Rücksichtnahmegebot. Die bereits bestehende beengte und von Bebauung umgebende rückwärtige Grundstückssituation der der Antragstellerin gehörenden FlNr. 388/2 werde durch die Höhe des geplantes Neubaus und den Erweiterungsbau bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze in unzumutbarer Weise verstärkt. Es entstünden nicht hinnehmbare Einsichtsmöglichkeiten an der Nordfassade des Gebäudes der Antragstellerin. Ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht läge selbst dann vor, wenn man ein atypische Situation annehmen würde, da die Belange der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, zumal „die Abstandsfläche den an der gemeinsamen Grundstücksgrenze liegenden Kinderspielplatz, einen Bereich mit Freibereichs- und Aufenthaltsqualität maßgeblich verschattet.“ Zur verschattenden Wirkung des geplanten Hauptbaukörpers mit einer Höhe von ca. 17,85 m komme verstärkend der erdgeschossig geplante L-förmige Baukörper hinzu, dessen südliche Außenwand mit einer Höhe von ca. 3,22 m auf einer Breite von ca. 8,50 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufen solle. Die Antragstellerin sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mit der Rüge der Verletzung des Abstandsflächenrechts ausgeschlossen, da das Gebäude der Antragstellerin die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen einhalte.
Mit Schriftsatz vom … August 2017 zeigten die Bevollmächtigten des Beigeladenen dessen Vertretung an und beantragten den Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Zur Begründung führten sie mit Schriftsatz vom … August 2017 aus, dass das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sei, da eine erdrückende oder einmauernde Wirkung gegenüber dem Gebäude der Antragsteller nicht festzustellen sei. Aufgrund der bereits erfolgten Nachverdichtung im Geviert füge sich der streitgegenständliche Baukörper ein. Der rückwärtige Anbau sei niedriger als der Baukörper der Antragstellerin. Der Anbau ersetze einen an der Grenze zuvor vorhandenen grenzständigen Baukörper mit deutlich größerer, fast zweigeschossiger Höhenentwicklung. Die gegenüber der Antragstellerin erteilte Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandflächen in südlicher Richtung zum Grundstück der Antragstellerin hin sei rechtmäßig. Die entsprechende Atypik begründe sich vorliegend aus der besonderen städtebaulichen Situation, da identische Abweichungen bereits – bestandskräftig – für die Neubebauung der S …str. 2 und 4 zum Grundstück der Antragstellerin hin erteilt worden seien. Um eine einheitliche Bebauung bzw. ein einheitliches städtebauliches Bild zu erhalten – die Fortführung der im Westen an der S …strasse angrenzenden Kommunwand- und Firsthöhe, Fortführung der südlichen Gebäudeflucht -, sei es gerechtfertigt gewesen, einen atypischen Sachverhalt anzunehmen. Im Übrigen könne sich die Antragstellerin wegen eines eigenen Abstandsflächenverstoßes gem. § 242 BGB analog nicht auf eine aktuelle Abstandflächenverletzung durch das Vorhaben des Beigeladenen berufen. An der gesamten nördlichen Grundstücksgrenze zu den Grundstücken S …str. 2 – 10 sei nur eine Grenzbebauung von 9,00 m zulässig. Die beiden Müllhäuser der Antragstellerin besäßen jedoch bereits jeweils eine Länge von 6,02 m, in der Summe also 12,04 m. Die beiden massiven gebäudeartigen Tiefgaragenabluftschächte besäßen jeweils eine Länge von 7,65 m, in der Summe somit 15,30 m. Es bestehe damit insgesamt eine Grenzbebauung mit einer Länge von 27,34 m. Für diese Situation vermag die Genehmigungslage der Antragstellerin keine Abweichung aufzuweisen.
Mit einem am 21. August 2017 beim Verwaltungsgericht München eingegangen Schriftsatz vom … August 2017 beantragte die Antragsgegnerin den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vorliegend die atypische Situation darin bestehe, dass für die Grundstücke S …str. 2 und 4 bereits bestandskräftige Baugenehmigungen für Gebäude mit ca. 18 m hohen Außenwänden vorlägen. Gerade in solchen Situationen, in welchen die alte Bausubstanz erneuert und ein einheitliches Straßenbild aus stadtgestalterischer Sicht ermöglicht werden soll, komme man im Einzelfall nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (BayVGH U.v. 07.10.2010 – 2 B 09.328 – juris; B.v. 15.10.2014 – 2 ZB 13.530 – juris.). Die erforderliche Atypik ergäbe sich damit aus der Bebauung auf den Nachbargrundstücken, der besonderen städtebaulichen Situation und des hier gegebenen dicht bebauten innerstädtischen Bereichs. Die nachbarlichen Belange seien gewahrt. Weiterhin wurde unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung dargelegt, dass das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Antragstellerin nicht verletzt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte sowie die streitgegenständliche Baugenehmigung und die der dieser zugrundeliegenden Pläne im Einzelnen verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 59 Abs. 1 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
1.1. Beim Antrag gem. § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2013, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a.a.O., § 80 Rn. 73 f.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
1.2. Bei Würdigung der maßgeblichen Umstände ist das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug der Baugenehmigung hier höher einzuschätzen als das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dann nicht angeordnet werden muss, wenn eine Baugenehmigung zwar möglicherweise Rechte der Antragstellerin verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist und/oder gegebenenfalls durch einen Nachgangsbescheid für die Zukunft ausgeräumt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 04.08.20111 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 08.08.2001 – 2 ZS 01.1331 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; VG München, B.v. 12.07.2010 – M 8 SN 10.2346 – juris Rn. 74).
2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BAyVGH, B.v. 24.03.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20).
3. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach den Festsetzungen des einfachen übergeleiteten Baulinienplanes, der für das Grundstück eine vordere Baulinie festsetzt, im Übrigen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB.
3.1. Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 06.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 12.09.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 3).
3.2. Die von der Antragsgegnerin unter der Rubrik Ausnahmen/Befreiungen Nr. a – c erteilten Befreiungen betreffen keine nachbarschützenden Vorschriften, da sie keinen Bezug zum Grundstück der Antragstellerin aufweisen, weshalb insoweit auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes in Betracht kommt.
Auch im Übrigen liegt keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme vor. Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.09.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich – umgekehrt – um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris Rn. 9 m.w.N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 – juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).
Im vorliegenden Fall stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf die gerügte Verschlechterung der Belichtung, Besonnung und Belüftung noch eine behauptete einmauernde bzw. einkesselnde Wirkung und auch nicht im Hinblick auf den gerügten Abstandsflächenverstoß als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.
3.2.1. Soweit die Antragstellerin rügt, dass durch das streitgegenständliche Bauvorhaben die Belichtungs-, Besonnungs- und Belüftungssituation nachhaltig verschlechtert würde, kommt vorliegend keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht.
Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B. v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).
Durch das Gebäude der Antragstellerin L …str. 24, 24a, 26, 26a ist entlang der S …straße wie auch zumindest im nördlichen Bereich der L …straße 4 eine fünf- bis sechsgeschossige Entwicklung städtebaulich vorgegeben. Diese planungsrechtliche Zulässigkeit findet auch in den bestandskräftigen Baugenehmigungen vom 21. Januar 2015 PlNr. … für die S …str. 2 und vom 13. Juni 2016 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 9. März 2017 PlNrn. … und … ihren Niederschlag. Die eingeschossige Grenzbebauung ist bereits im Bestand des streitgegenständlichen Grundstück und bei den im maßgeblichen Quartier liegenden Grundstücken S …str. 2 FlNr. 371/7, S …str. 4 FlNr. 371/0, F …str. 11 a FlNr. 388, L … Str. 22 Fl.Nr. 388/3 und 18 FlNr. 388/4 vorgegeben und daher gem. § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig (vgl. BVerwG B. v. 11.03.1994 – 4 B 53.94, NVwZ 94,1008; BayVGH U. v. 12.07.2012 – 2 B 12.997 – juris; U. v. 04.05.2017 – 2 B 16.2432 – juris).
3.2.2 Auch die behauptete „erdrückende“ bzw. einmauernde Wirkung ist vorliegend weder durch das sechsgeschossige Vordergebäude noch das eingeschossige Rückgebäude gegeben.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine solche Wirkung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommt (BVerwG, U. v. 13.3.1981 – 4 C 1/78, – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85, – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind vor allem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9).
Auf den Fall bezogen bedeutet dies, dass weder das fünf- bis sechsgeschossige Vordergebäude noch der eingeschossige rückwärtige Anbau eine einmauernde oder erdrückende Wirkung auf das zwei- bis dreigeschossige Gebäude L …str. 24b bis 24 h ausübt. Der Abstand des fünfgeschossigen Teils des Vordergebäudes zu dem letztgenannten Gebäude beträgt 16,25 m. Bei einer Höhendifferenz von zwei Geschossen, sodass von einer einmauernden oder erdrückenden Wirkung nicht ansatzweise die Rede sein kann. Im dicht bebauten innerstädtischen Bereich finden sich – zulässiger Weise – häufig ähnliche Höhendifferenzen bei weitaus geringeren Abständen (vgl. BayVGH, U.v. 04.05.2017 – 2 B 16.2432; hier wurde eine fünfgeschossige Bebauung, bei der drei Geschosse an der Grenze in einem Abstand von 3,70 m zum Nachbargebäude errichtet, das 4. Geschoss um 2,70 m zurückgesetzt worden waren und mit einem 5. Dachgeschoss mit Walmdach mit einer Gesamthöhe von 14,60 m abgeschlossen wurden, als nicht rücksichtslos gegenüber der Bebauung auf dem Nachbargrundstück – zweigeschossig mit Satteldach – erachtet). Ebenso wenig geht eine einmauernde oder erdrückende Wirkung von dem insgesamt 17,90 m hohen Terrassengeschoss aus, das wiederum einen Abstand von 18,25 m zu der rückwärtigen Bebauung der Antragstellerin aufweist. Auch von der eingeschossigen rückwärtigen Bebauung geht keine einmauernde oder erdrückende Wirkung aus, da hier die streitgegenständliche Bebauung deutlich niedriger ist, als die auf dem betroffenen Grundstück der Antragstellerin.
Soweit die Antragspartei die Verschattung ihres an der gemeinsamen Grenze gelegenen Kinderspielplatz rügt, ist festzustellen, dass eine solche Verschattung per se im Hinblick auf die Funktion des Kinderspielplatzes nicht unzumutbar ist; im Übrigen dürfte das Ausmaß der Verschattung durch das nordwestlich des Kinderspielplatzes gelegene streitgegenständliche Gebäude bzw. dessen Gebäudeteile geringer sein, als die Verschattung durch das südlich des Kinderspielplatzes gelegene eigene Gebäude der Antragstellerin.
3.2.3 Auch eine etwaige Abstandsflächenverletzung zieht nicht ohne weiteres eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nach sich. Zwar indiziert die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.01.1999 – 4 B 128/98 – juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris Rn. 32). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu bejahen oder indiziert wäre (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris; B. v. 6.9.2011 – 1 ZB 10.1301 – juris).
Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt daher gegen keine nachbarschützenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften.
4. Nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften werden durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Januar 2017 nach der im einstweiligen Rechtschutz nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung allenfalls in ausräumbarer Weise verletzt. Ein bestehender Mangel der Baugenehmigung vom 18. Januar 2017 im Hinblick auf die relativ undifferenzierte und pauschal begründete Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von der Einhaltung der Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO, kann nach summarischer Prüfung voraussichtlich in nicht zu beanstandender Art und Weise durch eine entsprechende Ergänzung ausgeräumt werden.
4.1. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, kann regelmäßig nur dann erreicht werden, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 17.07.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 16; B. v. 04.08.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 23; B. v. 05.12.2011 – 2 CS 11.1902 – juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 – 2 B 11.2231 – juris Rn. 16). Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen. Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz – wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme – eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 17.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 17.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 20). Von Bedeutung ist bei der Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Atypik insbesondere, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO unmöglich oder unzumutbar ist (BayVGH, B. v. 30.8.2011 – 15 CS 11.1640 – juris Rn. 16). In dicht bebauten innerstädtischen Bereichen ist eine atypische Situation auch dann anzunehmen, wenn jede bauliche Veränderung entsprechend der vorgegebenen baulichen Situation geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen (vgl. BayVGH, B. v. 04.08.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 23).
4.2. Eine derartige Sondersituation (Atypik) ist im vorliegenden Fall gegeben.
Die für die Erteilung einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderliche Atypik liegt vorliegend darin, dass in der maßgeblichen prägenden Umgebung durch das Gebäude der Antragsteller, L …str. 24, 24 a, 26, 26a eine Nachverdichtung in Form einer fünf- bis sechsgeschossigen Höhenentwicklung stattgefunden hat, die entsprechende Höhen auf den Grundstücken auf der Südseite der S …straße vorgibt. Diese Prägung hat in konsequenter Fortsetzung ihren Niederschlag in den bestandskräftigen Baugenehmigungen für die S …str. 2 und 4 gefunden, in denen unter Berücksichtigung der vorhandenen geschlossenen Bauweise eine ebensolche Bebauung genehmigt wurde, die kurz vor der Umsetzung steht, da die Bestandsgebäude S …str. 2 und 4 abgebrochen wurden. Im Hinblick darauf ist von der planungsrechtlichen Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vordergebäudes auszugehen. In dieser vorgegebenen städtebaulichen Situation kann aber von dem Beigeladenen nicht verlangt werden, dass er unter Verzicht auf eine planungsrechtlich zulässige Höhenentwicklung – anders als die Gebäude der L …str. 24, 24a, 26 und 26a sowie die in der Entstehung begriffenen Gebäude S …str. 2 und 4 – die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen einhält. Bei einer insoweit planungsrechtlich zulässigen Höhenentwicklung können und werden bei den vergleichbaren Bebauungen die erforderlichen Abstandsflächen ebenfalls nicht eingehalten werden. Das gilt im besonderen Maße für das Gebäude der Antragsteller L …str. 24a, 26, das nur einen Abstand bis knapp unter 3,00 m zum östlich benachbarten Grundstück S …str. 2 aufweist und dessen erforderliche Abstandsflächentiefe sich rechnerisch sogar noch auf das Grundstück S …str. 4 erstreckt.
Eine städtebauliche Situation, die bei Ausnutzung des vorhandenen Baurechts die Einhaltung der Abstandsflächen ebenso wie auf den vergleichbar bebauten Nachbargrundstücken ausschließt, begründet die gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Atypik.
Die Erteilung einer Abweichung, die sich differenziert und auf den Einzelfall bezogen mit den nachbarlichen Interessen der Antragstellerin auseinandersetzt, ist daher möglich.
Wie schon unter Punkt 3 dargestellt, ist der Abstand des Vordergebäudes des streitgegenständlichen Vorhabens zur rückwärtigen Bebauung auf der FlNr. 388/2 für den innerstädtischen Bereich relativ großzügig bemessen. Am unteren Ende des Quartiers S …straße/F …straße/G …straße/L …straße bemisst sich der Abstand zwischen der vier- und fünfgeschossigen Bebauung auf den FlNrn. 387/19 und 388/5 lediglich zwischen fünf bis sechs Metern. Die Belichtungseinschränkungen durch das streitgegenständliche Vordergebäude sind daher nicht unzumutbar, zumal sich dieses nördlich der rückwärtigen Bebauung auf der FlNr. 388/2 befindet.
Die Antragsgegnerin kann nach Auffassung des Gerichts den Abstandsflächenverstoß durch eine entsprechend differenzierte Abweichung, die sich unter Berücksichtigung mit den der unterschiedlichen Abständen und Abstandsflächen der fünf- bzw. sechsgeschossigen Bebauung auseinandersetzt und die die nachbarlichen Interessen auf den konkreten Einzelfall bezogen, angemessen würdigt, ausräumen.
Hinsichtlich des eingeschossigen rückwärtigen Gebäudeteils fallen keine Abstandsflächen an, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO (vgl. o. 3.2.2).
Da die Antragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts den hier vorliegenden Abstandsflächenverstoß voraussichtlich durch eine entsprechende qualifizierte Abweichung ausräumen kann und die Verletzung von sonstigen bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen drittschützenden Normen nicht ersichtlich ist, besteht nach Auffassung des Gerichts kein Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Februar 2017 anzuordnen (vgl. o. 1.2).
5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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