Baurecht

Erledigung der Hauptsache

Aktenzeichen  M 29 K 17.277

Datum:
1.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 54541
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat am 23. Juli 2018 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat am 30. Juli 2018 der Erledigung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da er im Fall der streitigen Entscheidung aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weil sich das – nach dem Ergebnis des Augenscheins im Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) – geplante Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung, die die Bebauung südlich des P* …wegs zwischen H* …weg und B* …weg sowie nördlich die Bebauung auf FlNr. 435/6 (* …str. 145) umfasst, eingefügt hätte. Dabei kann sogar dahingestellt bleiben, ob der zum Abriss bestimmte, ehemals aus Wohnung, Stallung und Remise bestehende Altbestand auf dem streitgegenständlichen Grundstück, an dessen Stelle die beantragte Bebauung errichtet werden sollte, als nach seiner Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung bzw. als „Ausreißer“ bei der Betrachtung hätte außen vor bleiben müssen. Denn selbst unter Einbeziehung dieses Gebäudes, stellte sich die geplante Kubatur noch größer dar und ergab sich bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe auch sonst kein Referenzobjekt. Das Vorhaben hätte sich auch nicht – trotz Rahmenüberschreitung – ausnahmsweise in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt. Vielmehr wäre es geeignet gewesen, bodenrechtlich beachtliche und ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen, weil eine negative Vorbildwirkung – auch in Bezug auf den überplanten Bereich – zu befürchten gewesen wäre. Das Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung hätte aus ihm resultieren können.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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