Baurecht

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

Aktenzeichen  M 1 SN 18.2643

Datum:
16.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 29672
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 36 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom 18. April 2018, Az. BG- … wird angeordnet.
II. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.
Die Gemeinde begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbetafel, die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erging.
Der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt Rosenheim, erteilte der Beigeladenen unter dem 18. April 2018 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbetafel auf FlNr. 199 Gem. … und ersetzte zugleich das verweigerte Einvernehmen der Gemeinde.
Hiergegen ließ die Gemeinde durch ihre Prozessbevollmächtigte am … Mai 2018 Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht München erheben (M 1 K 18.2402). Mit Schriftsatz vom … Mai 2018, eingegangen am 4. Juni 2018, wird beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom 18.4.2018, Az. BG- … wird an-geordnet.
Der Antragsgegner und die mit Beschluss vom 6. Juni 2018 beigeladene Bauherrin beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.
Wegen des weiteren Sachverhalts sowie des Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 16. Oktober 2018 (M 1 K 18.2402) verwiesen.
Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 1. August 2018 zu den baulichen und örtlichen Verhältnissen auf dem Grundstück FlNr. 199, Gem. … sowie in dessen Umgebung am 16. Oktober 2018 einen Augenschein durchgeführt. Auf die Niederschrift der Augenscheinsfeststellungen und die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018 Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, wie sie sich aufgrund einer summari-schen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts darstellen, als wesentli-ches Indiz zu berücksichtigen.
Der Rechtsbehelf hat hier in der Hauptsache Erfolg. Der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 28. April 2018 wurde mit Urteil vom 16. Oktober 2018 stattgegeben (M 1 K 18.2402) und der Bescheid aufgehoben, weil die Baugenehmigung gegen Bauplanungsrecht verstößt und die Ersetzung des Einvernehmens die Gemeinde in ihrer rechtlich geschützten Planungshoheit verletzt. Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Es ist kein Interesse zu erkennen, an der Vollziehbarkeit einer rechtswidrigen Baugenehmigung festzuhalten.
Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben und die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Kostenpflichtig ist hierbei auch die Beigeladene, weil sie Antragsabweisung beantragt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Kostenverteilung auf den Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte beruht auf § 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 9.1.2.3.1, 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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