Baurecht

Fehlende Antragsbefugnis eines Plannachbarn

Aktenzeichen  15 N 20.1811

Datum:
8.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20921
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1
BauGB § 1 Abs. 7

 

Leitsatz

1. Über Normenkontrollanträge von Plannachbarn kann selbst dann im Beschlussweg entschieden werden, wenn diese wegen einer möglichen Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB antragsbefugt sind. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine planbedingte Verschlechterung der Erschließungssituation außerhalb des Plangebiets kann im Einzelfall die Antragsbefugnis eines dortigen Anliegers begründen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den (Änderungs-) Bebauungsplan „GEe P. – Deckblatt 7“ (im Folgenden „Deckblatt Nr. 7“), der von der Antragsgegnerin am 9. Juni 2020 als Satzung beschlossen und am 8. Juli 2020 ortsüblich bekanntgemacht wurde.
Mit Satzungsbeschluss vom 7. Dezember 2000 hatte die Antragsgegnerin für den etwa 2 km südöstlich ihres Hauptorts gelegenen, heute als Gewerbedorf P. bezeichneten Bereich den Bebauungsplan „GEe P.“ in seiner Ausgangsfassung beschlossen und mit diesem ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen. Bis zur streitgegenständlichen Änderungsplanung umfasste das Plangebiet unter Einschluss aller bisherigen Änderungsbebauungspläne (zuletzt im Jahr 2017 durch den Änderungsbebauungsplan Deckblatt Nr. 6) eine Gesamtfläche von ca. 6 ha. Mit der streitgegenständlichen Änderungsplanung wird – neben öffentlichen und privaten Grünflächen sowie Ausgleichsflächen – das nördlich an den bisherigen Geltungsbereich angrenzende Grundstück FlNr. …4 der Gemarkung H. in den Bebauungsplan integriert, wobei die Gesamterweiterungsfläche (incl. Ausgleichs- und Grünflächen) ca. 0,75 ha umfasst, von der eine Baufensterfläche von etwa 0,4 ha über festgesetzte Baugrenzen zur gewerblichen Bebauung und Nutzung (vgl. im Einzelnen Nr. 1 der textlichen Festsetzungen) ausgewiesen wird. Zur straßenmäßigen Erschließung ist im streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan eine neue Erschließungsstraße (Teilbereich der FlNr. …19) in einer Ausbaubreite (Fahrbahn) von 6,50 m festgesetzt, die von der Südgrenze der FlNr. …4 auf etwa 200 m in südlicher bzw. südwestlicher Richtung verläuft, um dann an eine bestehende (in der Planzeichnung zum „Deckblatt Nr. 7“ so bezeichneten) „Gemeindeverbindungs straße“ angeschlossen zu werden. Letztere verläuft ab dem Kreuzungsbereich auf einer Länge von ca. 290 m in südöstlicher Richtung bis zum Ortsteil K., wo sie an die Bundesstraße B … (im Folgenden: Bundesstraße) angebunden wird.
Östlich angrenzend an den Bereich der geplanten Erschließungsstraße liegt das im Eigentum des Antragstellers stehende unbebaute Grundstück FlNr. …1, das zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet ist. Nach Darstellung des Antragstellers hat der Pächter die FlNr. …1 bislang über sein südlich angrenzendes Grundstück bzw. seit Bestehen des Wegs auf der FlNr. …19 über diesen angefahren. Östlich an die FlNr. …1 grenzt das ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück FlNr. … mit einer von diesem bewohnten und im Jahr 2003 erworbenen ehemaligen (schon damals aufgelassenen) landwirtschaftlichen Hofstelle mit einem Obstgarten. Die FlNrn. … und …1 liegen weder im Geltungsbereichs des Bebauungsplans „GEe P.“ noch im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans.
Nach der Begründung zum „Deckblatt Nr. 7“ dient die Planung der Firmenerweiterung eines u.a. auf der FlNr. …11 (südwestlich angrenzend an die Erweiterungsfläche FlNr. …4) angesiedelten Bauunternehmens (Firma H. … GmbH, im Folgenden: Firma H.*). Da die Erweiterungsfläche in erster Linie der Entspannung der räumlich sehr beengten Situation im bestehenden Betriebsgelände der Firma H. diene und Letztere keine Ausweitung ihrer betrieblichen Tätigkeit verfolge, sei für den Verkehr vom und zum Gewerbegebiet mit keinen wesentlichen Änderungen gegenüber dem derzeitigen Zustand zu rechnen. Die neu geplante Gewerbefläche werde über eine neu anzulegende Erschließungsstraße mit einer Ausbaubreite von mindestens 6 m aus Süden von der Gemeindeverbindungs straße aus erschlossen. Für die Erschließung der weiter nördlich anschließenden künftigen Gewerbegebietsflächen sei eine Anschlussspange am Südrand des Baufelds geplant. Diese Anbindung werde mit einer Bedarfsfläche von einer Bebauung freigehalten. Die Firma H. nutzt nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten neben der FlNr. …11 auch die FlNrn. …9, …10 und …12 mit den dort befindlichen Gebäuden, nach Angaben des Antragstellers zudem auch etwa 1.000 m² der (unbebauten) FlNr. …8 als Lagerfläche.
Im Planungsverfahren erklärte das Staatliche Bauamt P. mit Stellungnahmen vom 18. Juni 2019 und vom 29. Januar 2020, dass zwar mit der Planung grundsätzlich Einverständnis bestehe, es werde aber darauf hingewiesen, dass der Anschluss der Gemeindeverbindungs straße, die die Bundesstraße mit der neu geplanten Erschließungsstraße für den erweiterten Gewerbebereich verbinde, für größere Verkehrsmengen unzureichend leistungsfähig sei. Zudem schränke die nahe an der Bundesstraße stehende Bebauung die Anfahrsicht stark ein. Der Anschluss, der nicht mehr weiter ausgebaut werden könne, sei für die Erschließung eines stark frequentierten Gewerbebereichs nicht geeignet.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 stimmte der Gemeinderat einer Beschlussvorlage (Abwägungstabelle) mit Abwägungsvorschlägen zu den in den Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen zu. Laut der übernommenen Abwägungstabelle ging der Gemeinderat auf die Hinweise des Staatlichen Bauamts und auf Einwendungen eines weiteren Plannachbarn (des Antragstellers im Parallelverfahren 15 N 20.1810, zuletzt in einem Anwaltsschreiben vom 11. Februar 2020) dahingehend ein, dass sich mit der mittelfristig geplanten Verlegung der Bundesstraße eine verkehrstechnisch optimierte Anbindung des Gewerbegebiets ergeben werde. Die Antragsgegnerin sei sich bewusst, dass an der Einmündung der Gemeindeverbindungs straße in die Bundesstraße keine optimalen Bedingungen bestünden. Trotzdem könne der bisherige Verkehr abgewickelt werden. Durch die aktuelle Planung ergäben sich keine erheblichen Änderungen in der Frequentierung der Anschlussstelle, da durch die vorgesehene Erweiterung des Betriebsgeländes der betroffenen Firma vor allem die bestehende, sehr beengte Betriebssituation räumlich entspannt werden solle. Das heiße, dass zwar mehr Lager- und Arbeitsfläche sowie ein zusätzliches Betriebsgebäude geschaffen werde, jedoch keine relevante Ausweitung des Fahrzeugbestands erfolge. Mit der Entspannung dieser Situation durch die Erweiterungsfläche sei mithin keine erhebliche Ausweitung der Fahrzeugbewegungen zu erwarten. Die direkte Verbindung zwischen bestehendem Betriebsgelände und der Erweiterung über die neue Erschließungsstraße verhindere umwegige Fahrten über die bestehende Erschließungsstraße und die beengte Einmündungsstelle (gemeint: im westlichen Bereich). Auf ein Einwendungsschreiben des Antragstellers des vorliegenden Normenkontrollverfahrens vom 12. Februar 2020 (im Verfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB), mit dem eine Erhöhung des Niveaus der geplanten Erschließungsstraße im Vergleich zum bisherigen Feldweg und eine damit verbundene Verschlechterung der Zufahrt auf das Ackergrundstück FlNr. …1 gerügt wurde, wird in der mit Beschluss des Stadtrats vom 27. Februar 2020 übernommenen Abwägungsvorlage u.a. ausgeführt, der Bebauungsplan setze für die Erschließungsstraße nur die Flächenausdehnung, nicht jedoch deren Höhenlage im Einzelnen fest. Eine detaillierte Höhenplanung des Straßenverlaufs erfolge im Rahmen der Erschließungsplanung. Mit der Festsetzung der Höhe für die endgültige Gelände- und Fußbodenoberkante auf der Erweiterungsparzelle FlNr. …4 von 337,5 m üNN bestehe allerdings eine Vorgabe für die „Zielhöhe“, die mit der Erschließungsstraße zu erreichen sei. Nachdem das bestehende Gelände für die spätere Erschließungsstraße (Feldweg) eine Geländehöhe von 337 m üNN aufweise (der dortige Graben habe eine Sohlhöhe von ca. 336,5 m), ergebe sich für den angesprochenen Bereich eine Aufhöhung von ca. 5 Dezimetern auf 10 m. Diese Aufhöhung könne durch die Anordnung eines Längsgefälles im Straßenverlauf von Nord nach Süd in der Höhe und der Länge noch weiter verringert werden. Auf dem Rest der Länge der Grundstücksgrenze der FlNr. …1 zur Erschließungsstraße (ca. 43 m) bleibe eine ungehinderte Zufahrt möglich. Zusätzlich sei, wie bereits auch in der Abwägung zum Flächennutzungsplan dargestellt worden sei, eine Angleichung der Flächenhöhen möglich (z.B. mit Oberboden aus der GEe-Fläche). Der Höhenunterschied könne auch, je nach Ausgestaltung der Querschnitte in diesem Bereich, innerhalb der Verkehrsfläche über eine niedrigere Böschung (mit Höhe < ca. 0,5 m) überwunden werden.
Mit weiterem Beschluss vom 27. Februar 2020 stellte der Gemeinderat zunächst eine abschließende Entscheidung über den Bebauungsplan mit Blick auf noch fehlende Ausgleichsflächen zurück. Im anschließenden erneuten Beteiligungsverfahren wiederholte das Staatliche Bauamt mit Stellungnahme vom 7. April 2020 seine bisherigen Äußerungen. Unter dem 13. Mai 2020 ließ der Antragsteller über seine Bevollmächtigten erneut Einwendungen gegen die Planung erheben. Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 stimmte der Gemeinderat den in einer Beschlussvorlage enthaltenen Abwägungsvorschlägen in der Fassung dieses Tages vollumfänglich zu. Hiernach wurde hinsichtlich der wiederholten Stellungnahme des Staatlichen Bauamts auf die frühere Abwägung verwiesen. Zu einer mit dem Schreiben vom 13. Mai 2020 erneut erhobenen Einwendung des Antragstellers hinsichtlich einer befürchteten Verschlechterung der Zufahrt auf das Ackergrundstück FlNr. …1 aufgrund einer zu prognostizierenden Erhöhung des Niveaus der geplanten Erschließungsstraße im Bereich der südlichen Anfahrt zum Baugrundstück FlNr. …4 im Vergleich zum bisherigen Feldweg wird in der vom Gemeinderat beschlussmäßig übernommenen Abwägungstabelle ausgeführt:
„Für den zunächst vorgesehenen Teilausbau der Zufahrt von Süden mit einer Fahrspur kann aufgrund der Breite des genutzten Grundstückes erreicht werden, dass die geplante Anhebung bis zur Grundstücksgrenze jeweils innerhalb der Querschnitte zumeist mit Böschungen oder Geländeangleichungen, in der Regel bis ca. 0,5 m Höhe überwunden werden kann. Am genannten ‚kritischen‘ Punkt, etwa 13 m südlich der Nordgrenze von Fl.Nr. …1 erreicht die Aufhöhung an der Fahrbahnkante knapp 0,8 m. Auch diese Höhe kann jedoch mit einer entsprechenden Böschung bis zur Grundstücksgrenze abgebaut werden.
Im geplanten ersten Ausbauzustand ergeben sich somit für das genannte Nachbargrundstück direkt an der Grenze keine Änderungen, im genannten ‚kritischen Bereich‘ ist jedoch auf einer Länge von ca. 10 m eine direkte Anfahrt zum Grundstück Fl.Nr. …1 nicht mehr bzw. nur noch über eine Böschung von 0,5 bis 0,8 m Höhe möglich.
Bei einem Vollausbau sind die in den bisherigen Abwägungen genannten Dimensionen für die Geländeveränderung zu erwarten. Die exakten Höhenänderungen gegenüber dem Nachbargrundstück können in der Planung des Voll-Ausbaus durch die Ausgestaltung von Quer- und Längsneigungen noch um ca. ein bis zwei Dezimeter beeinflusst werden.
Bei der o.g. detaillierten Planung ist die geänderte FOK bereits berücksichtigt. Die Änderung der FOK beeinflusst die Situation am Grundstück …1 jedoch kaum, da für die Höhenlage im ‚kritischen Bereich‘ vor allem die (von der FOK-Änderung nicht betroffene) Einmündung der Rampe in die Erschließung von Süden sowie die (abfallende) Längsneigung zum Graben entlang der Grundstücksgrenze zwischen Fl.Nr. …11, …1 und Fl.Nr. …4 wesentlich ist.
(…) Im Übrigen wird jedoch in jedem Fall, bei Teilwie auch beim Vollausbau, eine ausreichende ungehinderte Zufahrt zu dem Grundstück erhalten bleiben, d. h. die Erschließung des Grundstückes durch den Feldweg bleibt in jedem Fall gewährleistet.“
Ebenso beschloss der Gemeinderat im Anschluss in derselben Sitzung die streitgegenständliche Erweiterung des Bebauungsplans (Deckblatt Nr. 7) als Satzung. Der Bebauungsplan wurde noch am 9. Juni 2020 mit Unterschrift des 1. Bürgermeisters der Antragsgegnerin ausgefertigt. Am 8. Juli 2020 erfolgte durch Amtstafelaushang die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses.
Mit seinem am 6. August 2020 erhobenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller die Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans geltend. Er sei in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung verletzt. Eine Möglichkeit der Zufahrt auf das landwirtschaftlich genutzte Grundstück FlNr. …1 von Osten her über sein Wohngrundstück FlNr. … mit Obstgarten und altem Baumbestand bestehe nicht mehr. Bei Umsetzung des Bebauungsplans resp. der geplanten Erschließungsstraße werde aufgrund einer Erhöhung des (Wege- bzw. Straßen-) Niveaus im Vergleich zum bisherigen Feldweg die Zufahrt zur FlNr. …1 verschlechtert. Die ihm gegenüber angegebenen Informationen zur Anhebung des Straßenniveaus seien ungenau. Er befürchte, dass zur Auffahrt auf das Grundstück zukünftig eine ansehnliche Böschung überwunden werden müsse. Im Anschluss an die Sitzung vom 27. Februar 2020 sei von einer Anhöhung des Weges um ca. 5 Dezimeter auf einer Länge von ca. 10 m des nördlichen Grenzverlaufs die Rede gewesen. Diese Auskunft habe sich aber auf den damaligen Planungsstand mit einer noch vorgesehenen Höhe der Fußbodenoberkante von 337,50 m üNN bezogen. Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan setze aber auf der Erweiterungsfläche FlNr. …4 die Höhe der Fußbodenoberkante nunmehr auf 338 m üNN fest. Damit erhöhe sich das Höhenniveau der Erschließungsstraße nochmals um 0,5 m. Damit blieben bei Zugrundelegung der Berechnung in der Abwägung vom 27. Februar 2020 nur noch ca. 20 m im südlichen Bereich der Westgrenze der FlNr. …1, wo dieses Grundstück von Westen her ohne Höhenunterschied zur Straße befahrbar sei. Dies stelle eine zusätzliche wesentliche Verschlechterung für sein Grundstück dar (vgl. im Einzelnen das der Antragsbegründung beigefügte Einwendungsschreiben vom 11. Mai 2020). Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 trägt der Antragsteller insofern ergänzend vor, dass eine erhöhte Zufahrts straße auch einen späteren Nachteil für die Nutzung der FlNr. …1 bedeute, falls die hier befindliche Baulücke später einmal geschlossen werde. Nach einer Gemeinderatssitzung vom 20. März 2021 solle nunmehr die Abgrabung auf dem Baugrundstück FlNr. …4 im nordwestlichen Bereich auf einer Fläche von ca. 40 m² um 0,80 m (von 2,5 m auf 3,3 m) erhöht werden. Es sei unklar, inwieweit sich dies auf die Fußbodenoberkante der Baumaßnahme und die Höhe der Erschließungsstraße auswirke. Generell sei die Bemaßung des Bebauungsplanes zur Höhenlage unklar. Die Höhenlinie auf der nordwestlichen Seite der Bauparzelle liege bei 442 m. Bei einer maximalen Abgrabung von 2,5 m an dieser Seite des Grundstücks (wie im Bebauungsplan beschrieben) wäre die Höhenlage bei 339,5 m. Der Bebauungsplan benenne die Höhenlage der Fußbodenoberkante aber mit 338 m. Es könne spekuliert werden, ob diese Unklarheiten eventuell bewusst geschehen seien, um den Eingriff in die Natur herunterzurechnen.
Ferner bringt der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag vor, die Anbindung des Geltungsbereichs an die Bundesstraße über K. habe auch mit Blick auf die Hinweise des Staatlichen Bauamts während des Verfahrens der Bauleitplanung nicht hinreichend die Sicherheit der Wohnbevölkerung und Belange des Personenverkehrs berücksichtigt. Alternativstandorte mit einer möglichen direkten Anbindung an die Bundesstraße und einer geringeren Belastungswirkung für diverse Belange seien nicht hinreichend in Erwägung gezogen worden. Insbesondere sei keine ordnungsgemäße Abwägung in Bezug auf das erhöhte Gefährdungspotential durch den zunehmenden Gewerbeverkehr an der Einmündung der Gemeindeverbindungs straße in die Bundesstraße gegenüber möglichen Alternativstandorten durchgeführt worden. Aufgrund eines kreuzenden Radwegs seien dort auch Radfahrer gefährdet. Die in der Planbegründung und im Umweltbericht angeführte Behauptung, dass sich in Bezug auf die Verkehrsbewegungen keine wesentlichen Änderungen ergäben, entbehre jeder Grundlage. Die Firma H. habe in den letzten Jahren massiv expandiert. Die Mitarbeiterzahl sei von 36 im Jahr 2007 auf 125 im Jahr 2018 angewachsen. Im Jahr 2015 sei von dieser Firma eine dritte Halle (Zimmerer-Abbundhalle) in Betrieb genommen worden, die die Fertigungstiefe im Gewerbegebiet und damit auch die Verkehrsbewegungen erhöht habe. Zudem habe die Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens zur vorherigen Änderung des Bebauungsplans (Deckblatt Nr. 6) eine zusätzliche westliche Zufahrt für die FlNr. …10 mit einem erhöhten Aufkommen an Lkw-Verkehr begründet. Eine Einschätzung oder Analyse der steigenden Verkehrsbelastung und des Anteils des Güterverkehrs sei aber unterblieben. Die Gemeindeverbindungs straße sei mit einer Breite von 4,60 m nicht für das GEe P. geeignet. Beim Aufeinandertreffen z.B. eines Pkw Golf mit einem Lastkraftwagen verblieben wenige Millimeter Abstand zwischen den Fahrzeugen. Beim Aufeinandertreffen eines SUV bzw. größeren Personenkraftwagens mit einem Lastkraftwagen müsse ein Fahrzeug auf das Bankett ausweichen. Im Einmündungsbereich zur Bundesstraße existiere aufgrund eines Wohngebäudes eine Engstelle. Die Unübersichtlichkeit der direkten Einmündung begründe eine zusätzliche Gefahrenquelle für den ein- und ausfahrenden Verkehr. Ein- und ausfahrende Lastkraftwagen behinderten und gefährdeten den Verkehr auf der Bundesstraße sowie der Gemeindeverbindungs straße und stellten damit eine Gefahrenquelle für die Anwohner des Gebiets dar. Zudem handele es sich um eine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Firma H. Der Bebauungsplan werde landschaftlichen Belangen im G. Tal nicht gerecht. Ferner werde die bauleitplanerische Vorgabe aus dem Flächennutzungsplan eines Gewerbedorfs mit Gliederung der einzelnen „Höfe“ durch Grünstreifen und mit einem Ausgleich von Höhenunterschieden durch Grünstreifen nicht umgesetzt. Auch wenn die Antragsgegnerin die erheblichen Eingriffe in das Landschaftsbild anerkenne, seien insgesamt keine hinreichenden Ausgleichsflächen zur Kompensation naturschutzrechtlicher Eingriffe festgesetzt worden. Zudem sei eine Sicherung der Ausgleichsverpflichtung unterblieben, obwohl dies aufgrund des Privateigentums an der vorgesehenen Ausgleichsfläche geboten gewesen wäre. Eine Aufnahme der Fläche in das Ökoflächenkataster habe im Bebauungsplan festgeschrieben werden müssen. Abwägungsdefizite bestünden auch hinsichtlich des Schutzguts Wasser. Die Gefährdung eines nahegelegenen Gewässers sei nicht hinreichend beachtet worden.
Der Antragsteller beantragt (Schriftsatz vom 6. August 2020),
den Bebauungsplan „GEe P. (Deckblatt Nr. 07)“ vom 9. Juni 2020 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt (Schriftsatz vom 4. September 2020),
den Antrag abzulehnen,
und begründet dies damit, dass der Bebauungsplan nicht an materiellen Fehlern und insbesondere nicht an einem Abwägungsmangel leide. Sie – die Antragsgegnerin – habe von ihrer Planungshoheit Gebrauch gemacht und dabei auch die Einwendungen des Antragstellers hinreichend in die Abwägung eingestellt. Die Gemeindeverbindungs straße sei im Bereich zwischen dem Kurvenbereich auf Höhe der FlNr. …8 bis zur Einmündung des Feld-/Waldwegs mit der FlNr. …2 bereits von 4,50 m auf 6 m verbreitert und neu asphaltiert worden. Lediglich im letzten Teilbereich vor der Einmündung in die Bundesstraße habe die bestehende Straße auf einem relativ kurzen Stück wegen vorhandener Bebauung nicht verbreitert werden können. Die Verbreiterung der bestehenden Gemeindeverbindungs straße – so die vom Antragsteller unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin im ergänzenden Schriftsatz vom 31. Mai 2021 (auf Anfrage des Senats und unter Vorlage diverser Unterlagen) – sei im Jahr 2017 geplant, im März 2018 an die beauftragte Baufirma vergeben und im August 2018 beendet worden. Durch das Bauvorhaben der Firma H., die durch die Betriebserweiterung lediglich die erheblich beengten Verhältnisse in den bestehenden Betriebs- und Lagerflächen abmildern wolle, sei mit keinem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Mit dem Bebauungsplan würden städtebauliche Ziele verfolgt, nämlich die Sicherstellung der geordneten Entwicklung eines Gewerbestandorts, sodass keine unzulässige Gefälligkeitsplanung vorliege. Hinsichtlich der Lage möglicher Standorte sowie der Schutzgüter Landschaft, Wasser, Mensch, Umwelt und Naturschutz werde auf die Abwägung im Gemeinderat und den Umweltbericht verwiesen. Sofern ein Eingriff in die betroffenen Rechtsgüter vorliege, werde für Ausgleich gesorgt und die Bedenken der Behörden berücksichtigt. Es seien auch verschiedene Alternativstandorte ermittelt und gegeneinander abgewogen worden. Mitnichten stelle die beschlossene Planung die schlechteste Lösung für zusätzliche Gewerbeflächen dar.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich zur Planung nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der im Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO gestellte Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Verwaltungsgerichtshof kann durch Beschluss nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheiden, da der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten dazu mit gerichtlichem Schreiben vom 29. April 2021 angehört worden sind. Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt der Grundsatz, dass über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist. Über Normenkontrollanträge von Plannachbarn kann hingegen selbst dann im Beschlussweg entschieden werden, wenn diese – was beim Antragsteller zu verneinen ist [s.u. 2.] – wegen einer möglichen Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB antragsbefugt sind (BVerwG, B.v. 25.3.2019 – 4 BN 14.19 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.6.2020 – 15 N 19.1537 – juris Rn. 13). Der Antragsteller ist Plannachbar in diesem Sinne, da die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke FlNr. … und …1 nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegen.
2. Die im Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO gestellten Anträge sind unzulässig. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen zur Bejahung der Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erfüllt.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist der Antragsteller – wie vorliegend – nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, kann er sich grundsätzlich (nur) auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) berufen. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (subjektives Recht auf gerechte Abwägung). Für die Antragsbefugnis ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 15 ff.; U.v. 16.6.2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 12 ff. m.w.N.; B.v. 10.7.2012 – 4 BN 16.12 – BauR 2012, 1771 = juris Rn. 2; B.v. 17.12.2012 – 4 BN 19.12 – BauR 2013, 753 = juris Rn. 3; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 39.19 – ZfBR 2020, 778 = juris Rn. 4; B.v. 10.7.2020 – 4 BN 50.19 – BauR 2020, 1767 = juris Rn. 6). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war (BVerwG, U.v. 16.6.2011 a.a.O. juris Rn. 15). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen – planbedingten – Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, B.v. 24.6.2019 – 4 BN 28.19 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 9.3.2020 – 15 N 19.210 – BayVBl 2020, 413 = juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 17.5.2021 – 15 N 20.2904 – juris Rn. 20; OVG NW, U.v. 17.8.2020 – 2 D 25/18.NE – BauR 2021, 494 = juris Rn. 35 m.w.N.; OVG SH, U.v. 26.7.2017 – 1 KN 17/15 – juris Rn. 48). Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine hinreichenden Tatsachen, die die Missachtung eines abwägungserheblichen Belangs im vorgenannten Sinn als möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen (BVerwG, B.v. 10.7.2012 a.a.O. juris Rn. 3; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 53.19 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 2.2.2021 – 15 N 20.1692 – juris Rn. 19; B.v. 17.5.2021 a.a.O.).
Gemessen daran fehlt die Antragsbefugnis des Antragstellers. Allein der Umstand, dass er Eigentümer von Grundstücken in der Nähe des Plangebiets ist, macht ihn noch nicht zu einem antragsbefugten Plannachbarn.
a) Aus dem Einwand, die FlNr. …1 könne bei Umsetzung der geplanten Erschließungsstraße aufgrund einer Niveauerhöhung im Vergleich zum bestehenden Feldweg nicht mehr bzw. nicht mehr problemlos überall von Westen her über die FlNr. …19 angefahren werden, folgt eine allenfalls geringfügige, bagatellartige – und deshalb nicht abwägungsrelevante – Betroffenheit des Antragstellers
Zu den in der Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks an der Erhaltung dessen Nutzbarkeit. Eine planbedingte, die zulässige Nutzung beeinträchtigende, nicht unerhebliche Erschwerung der Zuwegung auf ein außerhalb des Plangebiets gelegenes Grundstücks muss daher von der planenden Gemeinde als Belang des Eigentümers im Rahmen der Bauleitplanung abwägend in Rechnung gestellt werden. Soweit vorliegend in Bezug auf die FlNr. …1 auf die derzeitige Nutzung als landwirtschaftliche Nutzfläche abgestellt wird, ist aber nicht ersichtlich, dass der Antragsteller (bzw. sein Pächter) insoweit durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan oder dessen Umsetzung mehr als geringfügig betroffen ist. Unabhängig von der (hier nicht notwendig im Einzelnen aufzuklärenden und zu beantwortenden) Frage, inwiefern der Antragsteller selbst das Grundstück FlNr. …1 über das von ihm bewohnte, östlich angrenzende Grundstück FlNr. … erreichen könnte, mag zwar bei Erstellung der neuen Erschließungsstraße im nördlichen Bereich der FlNr. …1 (d.h. in einer Länge von 10 – 15 m im nördlichen Bereich der westlichen Grundstücksgrenze) in der Folge einer Niveauerhöhung der FlNr. …19 die Grundstücksauffahrt von Westen her erschwert oder – solange keine kompensierenden Maßnahmen zur Geländeangleichung dort durchgeführt werden – unmöglich sein. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Planungsverfahren, denen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist, bleibt aber – auch wenn die konkrete Straßenplanung nach dem Grundsatz planerischer Zurückhaltung (vgl. BVerwG, B.v. 15.10.2009 – 4 BN 53.09 – BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5) erst im Anschluss an die streitgegenständliche Bauleitplanung erfolgt – gewährleistet, dass das Grundstück in seinem südlicheren Bereich weiterhin von Westen her problemlos angefahren werden kann.
Warum nach der gegenwärtigen Situation einer rein landwirtschaftlichen Nutzung des Außenbereichsgrundstücks der Antragsteller beanspruchen können soll, dass die Leichtigkeit der Auffahrtsmöglichkeit von Westen her über jede Stelle der FlNr. …19 aufrechterhalten bleiben muss, erscheint hingegen nicht nachvollziehbar. Nach der das Grundstück derzeit prägenden Situation ist der Antragsteller allenfalls bagatellartig betroffen, sofern im nördlichen Grundstücksbereich Einschränkungen der Zufahrtsmöglichkeit als Folge der Errichtung der geplanten Erschließungsstraße zur FlNr. …4 entstehen sollten, die landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des weiterhin problemlos mit landwirtschaftlichen Maschinen erreichbaren Grundstücks FlNr. …1 aber selbst keine „fühlbaren“, d.h. relevanten Einschränkungen erfährt (vgl. auch OVG NW, B.v. 9.10.1997 – 7a D 71/96.NE = juris Rn. 28). Ein Eigentümer eines an einem Feldweg angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Wiesen- oder Ackergrundstücks kann nicht damit rechnen, dass dieses für alle Zukunft und ohne jegliche Veränderung von jeder Stelle optimal angefahren werden kann. Entscheidend ist, dass die künftige Erschließungsstraße auf der FlNr. …19 weiterhin – wie schon der bisherige Feldweg – grundsätzlich als Zuwegung mit landwirtschaftlichen Maschinen genutzt werden kann, weil – was vom Antragsteller vorliegend nicht substantiiert in Abrede gestellt wird – eine Überfahrtmöglichkeit im südlichen Bereich der Westgrenze des Wiesen- / Ackergrundstücks in jedem Fall erhalten bleibt. Insofern ist nicht ersichtlich, dass derzeit ein schutzwürdiges und daher abwägungsrelevantes Interesse am Fortbestand der Zufahrtsmöglichkeit auf der gesamten Breite der Westgrenze des Ackergrundstücks besteht. Ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre, kommt hinzu, dass die FlNr. …1 nach den Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 vom derzeitigen Pächter auch von der Südseite über das südlich angrenzende Grundstück angefahren werden kann.
Soweit der Antragsteller hinsichtlich einer örtlichen Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeit auf (nicht näher konkretisierte) potenzielle zukünftige Nutzungen der FlNr. …1 verweist, sind seine diesbezüglichen Interessen nicht schutzwürdig und daher nicht abwägungsrelevant. Sofern auf der FlNr. …1 keine von der derzeitigen Nutzung abweichende (baulich umzusetzende) privilegierte Nutzung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB verfolgt wird (zumal eine solche seitens des Antragstellers nicht dargelegt wurde), setzt eine im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 thematisierte dortige Baulückenschließung den Erlass eines derzeit nicht in Diskussion stehenden Bebauungsplans voraus. Rein theoretische, in keiner Weise konkretisierte Nutzungsabsichten des Eigentümers, die auch aus Antragstellersicht noch völlig unklar sind, muss die Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Eine Bauleitplanung, deren Aufgabe es ist, die bauliche sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten, könnte dieser Aufgabe nicht gerecht werden, wenn es möglich wäre, sie durch unverbindliche Absichtserklärungen der Bürger zu beeinflussen oder gar zu blockieren. Das Interesse, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten zu wollen, ist daher ebenso wenig abwägungserheblich wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423 – juris Rn. 3; B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7; B.v. 18.7.2002 – 4 BN 17.02 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – BayVBl 2017, 413 = juris Rn. 25; NdsOVG, B.v. 21.2.2020 -1 MN 147/19 – NVwZ-RR 2020, 717 = juris Rn. 38; U.v. 29.10.2020 – 1 KN 78/18 – ZfBR 2021, 161 = juris Rn. 57; OVG NW, U.v. 10a D 139/98.NE – BauR 2001, 84 = juris Rn. 22). Es wäre zudem erst die Aufgabe eines (potenziellen) künftigen Verfahrens der Bauleitplanung, Probleme der straßen- bzw. wegemäßigen Erschließung einer eventuellen baulichen oder sonstigen Nutzung der FlNr. …1 zu lösen und ggf. zu regeln.
b) Auch soweit der Antragsteller infolge einer Zunahme des Lkw-Verkehrs im Zusammenhang mit einer Expansion der Firma H. auf dem neu ausgewiesenen Baufenster auf der FlNr. …4 Beeinträchtigungen durch Verkehrsbehinderungen und Verkehrsgefährdungen im Bereich der Gemeindeverbindungs straße – als Zubringer für die neue Erschließungsstraße und die an diese (künftig) angrenzende FlNr. …1 – befürchtet, scheidet eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit aus. Unabhängig von der Frage, ob und inwiefern eine Erreichbarkeit der FlNr. …1 auch vom Wohngrundstück des Antragstellers (FlNr. …*) aus oder ohne Einschränkungen durch Verkehrsbehinderungen im Kreuzungsbereich zur Bundesstraße auch von Norden her (und dann über die westliche Zufahrt der FlNr. …19) gewährleistet wäre (was hier keiner Aufklärung bedarf), und ohne dass es darauf ankommt, ob die Prognose der Antragsgegnerin richtig ist, wonach die Firma H. keine weitere Aufrüstung ihres Lkw-Fuhrparks plane, ist eine diesbezügliche abwägungsrelevante, d.h. mehr als nur bagatellartige Beeinträchtigung der Wegstrecke zur FlNr. …1 nicht ersichtlich.
aa) Nach den substantiierten, mit der Vorlage diverser Planungsunterlagen untermauerten Darlegungen der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht widersprochen hat, war bereits vor dem Satzungsbeschluss zum streitgegenständlichen Änderungs- bzw. Erweiterungsbebauungsplan (9. Juni 2020) die Gemeindeverbindungs straße in dem Bereich, in dem mit Lkw-Verkehr zu rechnen ist, teilweise von 4,50 m auf 6 m verbreitert worden. Nach Maßgabe von Nr. 6.1.1.2 der „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ (zu deren Bedeutung als sachverständige Orientierungshilfe im Planungsverfahren vgl. BayVGH, U.v. 31.7.2014 – 1 N 12.1044 – juris Rn. 26; U.v. 9.3.2020 – 15 N 19.210 – BayVBl 2020, 413 = juris Rn. 32 m.w.N.) lässt ein Ausbauzustand einer Straße schon bei einer Breite von 5,50 m jedenfalls bei verminderter Geschwindigkeit einen grundsätzlich gefahrfreien Begegnungsverkehr unter Lkw-Beteiligung zu. Denkbare Verkehrsbeeinträchtigungen und Verkehrsgefährdungen im Falle eines Begegnungsverkehrs unter Beteiligung von Lastkraftwagen beschränken sich daher auf das etwa 120 m lange Straßenstück (mit einer geringeren Breite) zwischen den FlNrn. …, …2 (Nordseite der Gemeindeverbindungs straße) und den FlNrn. …, …2, …2 (Südseite) im Bereich der Einmündung zur Bundesstraße. Sollte es – wie der Antragsteller vorbringt – im Bereich dieser engeren Straßenführung aufgrund einer (von der Antragsgegnerin bestrittenen) womöglich gewissen Zunahme des Lkw-Verkehrs infolge Expansion der Firma H. auf der neu ausgewiesenen Baufläche (FlNr. …4) in Zukunft vermehrt zu gefährlichen oder beengten Verkehrsverhältnissen kommen, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich dies bis zu der über die Gemeindeverbindungs straße in Richtung Westen und sodann über die FlNr. …19 in Richtung Norden etwa 300 m entfernte FlNr. …1 noch gefahrerhöhend oder nutzungseinschränkend auswirken kann. Insbesondere erscheint es ausgeschlossen, dass es noch dort aufgrund einer entfernten Engstelle zu chaotischen Verkehrsverhältnissen kommt, die eine gefahrfreie (derzeit landwirtschaftliche) Nutzung in Frage stellen bzw. die die bestimmungsgemäße Nutzung des Wiesen- / Ackergrundstücks einschränken könnten (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2020 – 15 N 19.210 – BayVBl 2020, 413 = juris Rn. 32). Entsprechendes wurde vom Antragsteller auch nicht vorgebracht.
bb) Soweit der Antragsteller befürchten sollte, dass aufgrund zunehmenden Lkw-Verkehrs die mit einem Pkw oder mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen zurückzulegende Wegstrecke von der FlNr. …1 bis zur Bundesstraße (und umgekehrt) aufgrund der geringen Breite der Gemeindeverbindungs straße im Einmündungsbereich zur Bundesstraße häufiger mit gewissen zeitlichen Verzögerungen einhergeht, vermag der Senat hierin keine Beeinträchtigung zu sehen, die die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht.
Da jede Bauleitplanung dazu führen kann, dass sich die verkehrliche Situation in anderen Bereichen verändert, aber nicht jedem hiervon auch nur entfernt Betroffenen ein abwägungsbeachtliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes zustehen kann, verbietet es sich, eine abwägungsrelevante Betroffenheit in einem eigenen Belang i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO immer schon dann anzunehmen, wenn sich eine Bauleitplanung hinsichtlich einer Erschließungsstraße irgendwie zu Lasten eines Antragstellers auswirken kann. Vielmehr kommt es im jeweiligen Einzelfall nach tatrichterlicher Würdigung darauf an, ob das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als abwägungsrelevant schutzwürdiges Interesse anzusehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.1995 – 4 NB 38.94 – NVwZ 1996, 711 = juris Rn. 4). Insofern ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich infolge der Ausweisung des Gewerbegebiets und dessen Ausweitung in den letzten Jahren (unabhängig von der Gültigkeit der zugrundeliegenden Bebauungspläne) durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben einschließlich der Firma H. bereits gewerbebezogener Lkw-Verkehr auf der Gemeindeverbindungs straße etabliert hat und dass die streitgegenständliche Bauleitplanung die baulichen Verhältnisse resp. Breiten der Gemeindeverbindungs straße nicht ändert, sondern diese als existent vorfindet. Allerdings kann auch eine planbedingte Mehrbelastung einer Erschließungsstraße als privater Belang von Anliegern abwägungsrelevant sein (im Falle einer geltend gemachten Überlastung einer Erschließungsstraße vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2000 – 4 BN 59.00 – NVwZ 2001, 431 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 30.3.2007 – 1 N 04.2206 – juris Rn. 47; OVG LSA, B.v. 17.5.2017 – 2 K 7/16 – juris Rn. 33; OVG NW, U.v. 10.8.2000 – 7a D 58/99.NE – BeckRS 2000, 166901 Rn. 21; B.v. 19.12.2018 – 10 B 1469/18.NE – juris Rn. 7 ff.; U.v. 29.11.2019 – 7 D 81/17.NE – juris Rn. 33. ff.; U.v. 7.12.2020 – 7 D 34/18.NE – juris Rn 31). Mithin kann eine planbedingte Verschlechterung der Erschließungssituation außerhalb des Plangebiets im Einzelfall die Antragsbefugnis eines dortigen Anliegers begründen. Wie im Fall der Geltendmachung einer Mehrbelastung durch Verkehrslärm (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6; B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – BRS 85 Nr. 193 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 17; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – BayVBl 2018, 307 = juris Rn. 23 ff.; OVG SH, U.v. 14.11.2016 – 1 KN 15/15 – juris Rn. 24; U.v. 9.3.2020 – 15 N 19.210 – BayVBl 2020, 413 = juris Rn. 18 f.) gilt als Maßstab der Abwägungsrelevanz auch für sonstige Verschlechterungen der Erschließungssituation eine Bagatellgrenze. Die Antragsbefugnis ist m.a.W. nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung davon abhängig, dass die mit der Planung verbundene (bzw. vom Antragsteller behauptete) Beeinträchtigung der Erschließungssituation eine Geringfügigkeitsgrenze überschreitet; Änderungen in der Grundstückssituation des Anliegers, die objektiv geringfügig sind und / oder sich nur unwesentlich auf das Grundstück des Anliegers als Plannachbarn auswirken können, begründen demgegenüber keine Antragsbefugnis (OVG LSA, B.v. 17.5.2017 a.a.O. juris Rn. 33; OVG NW, U.v. 29.11.2019 a.a.O. juris Rn. 36). Das Vertrauen eines Anliegers auf das Fortbestehen der gegebenen Verkehrslage auf „seiner“ Erschließungsstraße“ ist nach den im Bebauungsplanverfahren von der Gemeinde und im Normenkontrollverfahren nachvollziehend vom Gericht zu bewertenden Umständen des Einzelfalls dann als schutzwürdig und abwägungsrelevant anzusehen, wenn die Verkehrszunahme den Rahmen überschreitet, innerhalb dessen mit nachteiligen Veränderungen gerechnet werden muss. Nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungserheblich ist das Interesse an der Beibehaltung der bestehenden Verkehrsverhältnisse hingegen, wenn sich die Verkehrszunahme aus dem Blickwinkel dessen, der sich in seinen Interessen beeinträchtigt sieht, nur als eine Veränderung der allgemeinen Verkehrssituation darstellt, auf deren Fortbestehen ein Einzelner nicht vertrauen darf (BayVGH, U.v. 30.3.2007 a.a.O.).
Der Senat vermag vorliegend nicht zu erkennen, dass der Antragsteller wegen einer im Einzelfall denkbaren zeitlich verzögerten Wegverbindung aufgrund einer (von der Antragsgegnerin gänzlich in Abrede gestellten) etwaigen Mehrbelastung der Gemeindeverbindungs straße mit zusätzlichem Lkw-Verkehr mehr als geringfügig beeinträchtigt sein könnte. Das Wohngrundstück des Antragstellers (FlNr. …*) ist nicht über die von ihm als problematisch eingestufte Gemeindeverbindungs straße erschlossen, sondern im Westen über das Zufahrtsgrundstück FlNr. …2 direkt mit der Bundesstraße verbunden. Eine etwaige Mehrbelastung auf der Gemeindeverbindungs straße aufgrund erhöhten Lkw-Aufkommens hat daher auf die Erreichbarkeit des Wohnhauses des Antragstellers keine Auswirkungen. Aber auch soweit es um eine eventuell im Einzelfall verzögerte Erreichbarkeit der FlNr. …1 geht, ist kein mehr als geringfügiges und deshalb abwägungserhebliches Interesse des Antragstellers erkennbar. Das folgt schon daraus, dass das (Außenbereichs-) Grundstück aufgrund seiner gegenwärtigen ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung in der Regel nicht besonders häufig, jedenfalls nicht täglich oder mehrmals täglich, angefahren werden muss. Zudem handelt es sich vorliegend nicht um eine Fallgestaltung, bei der abwägungserhebliche Interessen von Anliegern deshalb berührt sind, weil eine bisher nur in relativ geringem Umfang genutzte Erschließungsstraße nunmehr den An- und Abfahrtsverkehr eines gänzlich neuen Baugebiets aufnehmen soll (vgl. BayVGH, U.v. 30.3.2007 a.a.O.). Sofern es der Firma H. mit Hilfe der Ausweisung der neuen Baufläche in Zukunft möglich sein sollte, weitere Lastkraftwagen einzusetzen, mag es sein, dass es an der betroffenen Engstelle im Bereich der Kreuzung zur Bundesstraße etwas häufiger zu vorübergehenden – durch kurzes Anhalten und Durchlassen des Gegenverkehrs zu lösenden – Behinderungen kommt. Bei einer Vergrößerung des Gewerbegebiets in einer Größenordnung von lediglich etwas mehr als 10% ist aber nicht ersichtlich, dass es hierbei im Vergleich zum Ist-Zustand (mit bereits vorhandenem gewerbebezogenen Lkw-Verkehr) mit Blick auf eventuelle zusätzliche zeitliche Verzögerungen bei der Benutzung der Gemeindeverbindungs straße im Einzelfall um eine mehr als bagatellartige Lästigkeit für die Anlieger geht (vgl. auch OVG NW, B.v. 9.10.1997 – 7a D 71/96.NE = juris Rn. 28, 30). Auch unter diesem Blickwinkel verändert sich die Erschließungssituation des Grundstücks FlNr. …1 allenfalls geringfügig. Der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsgrundstücks in der Nachbarschaft zu einem rd. 6 ha großen Gewerbegebiet muss vielmehr damit rechnen, dass es im Laufe der Zeit zu gewissen Flächenvergrößerungen des Gewerbegebiets kommen kann und dass dies zu einer Mehrbelastung gemeinsam genutzter Zufahrtsstraßen führen wird.
cc) Dass speziell der Antragsteller als Anlieger eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks an der neu geplanten Erschließungsstraße bei Anwendung des von Straßenverkehrsteilnehmern anzuwendenden allgemeinen Sorgfaltsmaßstabs gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 und 2 StVO) gerade durch die Erweiterungsplanung und aufgrund (durch planungsbedingt gesteigerten Lkw-Verkehr) erhöhter Unfallträchtigkeit in besonderer Weise zusätzlichen Gefährdungen in Bezug auf eine Verletzung von Leben, Gesundheit und / oder Eigentum ausgesetzt wird, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Staatlichen Bauamts im Planungsverfahren allgemein auf eine Gefährdung des Straßenverkehrs im Bereich der angesprochenen Engstelle der Gemeindeverbindungs straße im Kreuzungsbereich zur Bundesstraße verweist, wird kein eigener privater Belang des Antragstellers geltend gemacht. Insofern geht es um Betroffenheiten, die allenfalls im öffentlichen Interesse in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzubeziehen waren (BayVGH, B.v. 17.5.2021 – 15 N 20.2904 – juris Rn. 22).
c) Soweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründung vom 6. August 2020 hinsichtlich der Standortauswahl der Gewerbegebietsausweisung (vgl. Seiten 23 ff. des Umweltberichts zur Flächennutzungsplanänderung, die am 29. Januar 2019 bekannt gemacht wurde) allgemein darauf verweist, dass der als alternativer Gewerbestandort diskutierte „Standort 2“ (südlich von G.*) vorzugswürdig sei, u.a. weil die dortige Geländeneigung ggf. verbunden mit weiteren baulichen und landschaftsgestalterischen Maßnahmen die Lärmbelastung für „die Anwohner“ verringere, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der eigenen Lärmbetroffenheit nach Maßgabe des konkret beschlossenen Änderungsbebauungsplans (vgl. den dem Bebauungsplan zugrunde gelegten Schalltechnischen Bericht des Ingenieurbüros G. vom 22. März 2019) und der konkreten Lage seines eigenen Grundstücks FlNr. … sowie des dort befindlichen Wohnhauses im Verhältnis zu eventuellen neuen Lärmquellen (Verkehrslärm, Gewerbelärm). Individuell auf den Antragsteller bzw. dessen Grundstück bezogene Umstände – maßgeblich hinsichtlich der Frage, warum gerade er selbst nach § 1 Abs. 7 BauGB durch den streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan abwägungsrelevant durch (Gewerbe- und oder Verkehrs-) Lärm aufgrund der streitgegenständlichen Planung über der Schwelle der Unerheblichkeit betroffen sein könnte – sind im Verfahren der Normenkontrolle nicht geltend gemacht worden (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2021 – 15 N 20.2050 – noch nicht veröffentlicht).
d) Auch soweit der Antragsteller eine nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unzulässige Gefälligkeitsplanung, einen Widerspruch der Planung zum geltenden Flächennutzungsplan, eine mangelnde Berücksichtigung orts- und landschaftsbildbezogener Belange, ein Abwägungsdefizit hinsichtlich wasserrechtlicher Belange (u.a. Gefährdung eines Gewässers), eine unzureichende naturschutzrechtliche Eingriffskompensation bzw. einen Widerspruch zum naturschutzrechtlichen Gebot der Eingriffsminimierung sowie eine unzulängliche Standortabwägung im Übrigen geltend macht, werden keine eigenen privaten abwägungsrelevanten Belange geltend gemacht. Insofern sind ausschließlich öffentliche Belange betroffen, die ihm keine Antragsbefugnis vermitteln können (vgl. BayVGH, U.v. 17.5.2021 – 15 N 20.2904 – juris Rn. 22; B.v. 30.6.2021 – 15 N 20.2050 – noch nicht veröffentlicht; OVG NW, U.v. 30.8.2012 – 2 D 81/11.NE – juris Rn. 68; HessVGH, U.v. 29.1.2004 – 3 N 2585/01 – NVwZ-RR 2005, 87 = juris Rn. 15 ff.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.
4. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019).
5. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).


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