Baurecht

Festsetzung eines Streitwerts bei baurechtlicher Nachbarkklage eines Einfamilienhauses

Aktenzeichen  9 C 19.700

Datum:
23.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13812
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, § 68 Abs. 1
RVG § 32 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Der Streitwert in baurechtlichen Nachbarklagen ist entsprechend des Streitwertkatalogs 2013 regelmäßig in Höhe von 7.500,00 € festzusetzen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 17.2439 2019-03-14 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes auf 20.000,- Euro eingelegte Beschwerde ist zwar zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG), denn sie ist nach Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes als Beschwerde im eigenen Namen des Bevollmächtigten der Beigeladenen gemäß § 32 Abs. 2 RVG aufzufassen (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 32 Rn. 127; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 32 Rn. 18). Sie ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, nunmehr in der letzten Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013). In baurechtlichen Nachbarklagen geht der Senat üblicherweise vom unteren Wert des in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Streitwertrahmens aus und setzt regelmäßig einen Streitwert in Höhe von 7.500,- Euro fest (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2018 – 9 C 18.649 – juris Rn. 2).
Gegenstand der vom Kläger angestrengten baurechtlichen Nachbarklage vom 24. November 2017 war der Bescheid des Landratsamts N* … vom 23. Oktober 2017, mit dem der Beigeladenen die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus erteilt wurde. Angesichts der vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen für sein Wohngrundstück durch dieses Bauvorhaben ist die Festsetzung eines Streitwerts von 7.500,- Euro durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Bemessung eines höheren wirtschaftlichen Schadens ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
Ohne Einfluss auf die Bemessung des Streitwertes ist, dass der Kläger im Laufe des Klageverfahrens Eigentümer eines weiteren in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück gelegenen Grundstücks wurde. In Bezug auf dieses Grundstück und insoweit ggf. bestehende nachbarrechtliche Positionen hat der Kläger seine der Streitwertfestsetzung zugrunde liegende Anfechtungsklage nicht erhoben. Es kann den Ausführungen des Klägers im Verfahren auch nicht entnommen werden, dass er im Hinblick auf das später erworbene Grundstück eine weitere streitwertauslösende Klage erhoben hätte, die ggf. in das Klageerfahren hätte einbezogen worden sein können.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).


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