Baurecht

Festsetzung eines urbanen Gebietes durch Bebauungsplan

Aktenzeichen  M 11 SN 19.2479

Datum:
9.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27507
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 7, § 12, § 30 Abs. 2, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3
BayBO Art. 6 Abs. 5 S. 3
BauNVO § 6a, § 17 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Festsetzung eines urbanen Gebietes leidet nicht deswegen an einem durchgreifenden Abwägungsfehler, weil sie in kleineren und mittleren Kommunen nur „ausnahmsweise“ in Betracht käme und bei einem Verhältnis von Wohnnutzung 55,9% zu Gewerbe 44,1% auch ein Mischgebiet habe festgesetzt werden können. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 2450/7 der Gemarkung …, welches mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist und nicht im Umgriff eines Bebauungsplans liegt.
Im Bereich westlich und südwestlich hiervon liegen die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 2450/87, 2450/69 und 2450/5 der Gemarkung … Südlich grenzen das Grundstück mit der Fl.Nr. 2450/88 sowie das Grundstück mit der Fl.Nr. 2450/9 unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin. Nordwestlich befinden sich die Grundstücke Fl.Nr. 2450/44, 2450/90, 2450/98 und 2450/99. Alle genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr* …, der am … Juli 2018 beschlossen und am … Oktober 2018 bekannt gemacht wurde.
Der Bebauungsplan Nr. … setzt in seinem gesamten Geltungsbereich als zulässige Art der Nutzung ein urbanes Gebiet gemäß § 6a BauNVO fest. Vorhabenträgerin ist die Beigeladene. Im Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 2450/5 und 2450/88 ist im Bebauungsplan Nr. … das Baufeld BA 1.3, 1.4 und 1.5 mit einem zulässigen Maß der Nutzung von vier Vollgeschossen, einer Wandhöhe von 12,00 m und einer maximal zulässigen Grundfläche von 1.580 qm (inklusive Terrassen, Balkonen, Erkern und Vordächern), davon 1.255 qm für den Hauptbaukörper, festgesetzt. Im Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 2450/44, 2450/99 und 2450/5 ist das Baufeld BA 1.1 und 1.2 festgesetzt, für das nach den zeichnerischen Festsetzungen ein zulässiges Maß der Nutzung von drei Vollgeschossen im Bauabschnitt 1.1 bzw. einem Vollgeschoss (EG) im Bauabschnitt 1.2 sowie eine Wandhöhe von 10,30 m im Bauabschnitt 1.1 bzw. 4,50 m im Bauabschnitt 1.2 vorgesehen ist.
Auf dem südlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Grundstück FlNr. 2450/9 wurde von der Beigeladenen bereits grenzständig ein Hostel mit Tiefgarage errichtet, dessen Baugenehmigung Gegenstand des Klageverfahrens M 11 K 16.5732 der Antragstellerin war. Dieses Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 5. November 2018 eingestellt.
Die Beigeladene stellte unter dem 2. August 2018 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Geschäftsgebäudes sowie einer Ferienwohnungsanlage mit Untergeschoss und anteiliger Tiefgarage. Gegenstand des Baugenehmigungsantrags ist ein L-förmiger Baukörper mit Flachdach, der sich von seinem nördlichsten, auf der Flurnummer 2450/44 gelegenen Gebäudetrakt in Nord-Süd-Richtung entlang der gesamten westlichen sowie auf ca. einem Drittel entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin hinzieht. Das Bauvorhaben verfügt in diesem Bereich über vier Vollgeschosse und eine Höhenentwicklung von 12 m.
Mit Bescheid vom … Oktober 2018 erteilte der Antragsgegner nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Beigeladenen antragsgemäß nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk vom 22. Oktober 2018 versehenen Bauvorlagen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Geschäftsgebäudes sowie einer Ferienwohnungsanlage mit Untergeschoss und anteiliger Tiefgarage auf den Grundstücken Flurnummer 2450/5, 2450/44, 2450/69, 2450/87, 2450/88, 2450/90, 2450/98 und 2450/99. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 24. Oktober 2018 zugestellt.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. Oktober 2018, bei Gericht eingegangen am 2. November 2018, ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom … Oktober 2018 erheben (M 11 K 18.5380).
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, wurde zudem beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom … Oktober 2018 anzuordnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die in der Hauptsache erhobene Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde, weil das Vorhaben gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die geplante Wandhöhe von 12 m in Kombination mit der L-Form des genehmigten Gebäudes führe zu einer Riegelwirkung im Sinne der Rechtsprechung. Die Antragstellerin sehe sich auf einer Länge von 48,40 m entlang ihrer westlichen Grundstücksgrenze und ca. 30 m entlang ihrer südlichen Grundstücksgrenze einem viergeschossigen Gebäude gegenüber, welches 3 m höher sei als ihr eigenes Gebäude. Das streitgegenständliche Gebäude werde nahezu durchgehend entlang der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin errichtet. Unmittelbar auf ihrer südöstlichen Grundstücksgrenze sei die Antragstellerin zudem bereits einem 16,60 m hohen Gebäude der Beigeladenen ausgesetzt. Zwischen diesem Bestandsgebäude und dem streitgegenständlichen Vorhaben bestehe lediglich ein Abstand von etwa 10 m; dies sei die einzige freie Fläche an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin. Die abriegelnde Wirkung werde zusätzlich dadurch verstärkt, dass die Tiefe der Abstandsfläche zum Grundstück der Antragstellerin auf 0,5 H reduziert sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hinsichtlich der ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie des 11 12 Wohnfriedens auch in Betracht komme, wenn die landesrechtlichen Vorschriften zur Sicherung dieser Belange und damit auch zur Verhinderung des „Einmauerns“ eines Grundstücks gebotenen Abstandsflächen eingehalten würden. Im Übrigen sei die Einhaltung der Abstandsflächen fraglich, da zwar eine Tiefe der Abstandsfläche von 0,5 H im festgesetzten urbanen Gebiet mittlerweile zulässig sei (Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO). Die Festsetzung im Bebauungsplan sei jedoch erfolgt, bevor die entsprechende Vorschrift in der Bayerischen Bauordnung aufgenommen worden sei. Jedenfalls würden vorliegend die deutlich größere Gebäudehöhe, der massive Baukörper und die L-Form des Gebäudes dazu führen, dass auch bei unterstellter Einhaltung der Abstandsflächen die vom Abstandsflächenrecht geschützten Rechtsgüter wie Besonnung, Belichtung und Belüftung zulasten der Antragstellerin massiv eingeschränkt würden. Darüber hinaus werde durch die erstmalige Schaffung von Einblickmöglichkeiten in die westlichen Gebäudeteile der Antragstellerin der soziale Wohnfrieden, der nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls zum Schutzbereich des Art. 6 BayBO gehöre, nachhaltig gestört. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die nähere Umgebung einen deutlich dörflich geprägten Charakter aufweise. Gleichwohl erfolge hier eine massive Verdichtung, die ausschließlich zulasten vorhandener Bestandsgebäude wie dem der Antragstellerin gehe.
Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019 ließ die Beigeladene durch ihren Bevollmächtigten beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde in tatsächlicher Hinsicht insbesondere darauf hingewiesen, dass das Vorhaben bebauungsplankonform errichtet werde und Befreiungen oder Abweichungen nicht erteilt worden seien. Das auf dem Grundstück der Antragstellerin befindliche Wohn- und Geschäftsgebäude verfüge je nach Bauteil über bis zu drei Vollgeschosse mit nutzbarem Dachgeschoss und befinde sich in einem Abstand von mindestens 16,47 m zum Vorhaben der Beigeladenen; in den weit überwiegenden Teilbereichen betrage der Abstand rund 30 m. Die wechselseitige Verträglichkeit der Vorhaben sei im Normaufstellungsverfahren mittels einer Verschattungsstudie untersucht worden (Anlage B 3 – Bl. 83 ff. der Gerichtsakte). Das Nutzungsspektrum des Gebäudes der Antragstellerin erstrecke sich sowohl auf gastronomische Nutzungen (Cocktailbar und Nachtbar sowie eine Shisha-Bar) als auch auf kerngebietstypische Vergnügungsstätten (Tabledance-Bar und zwei Spielcasinos). Wohnnutzungen würden sich jeweils auf die Obergeschosse beschränken. Zwischen dem Gebäude der Antragstellerin und dem Vorhaben der Beigeladenen liege ein asphaltierter Innenhof, den die Antragstellerin als Stellplatzfläche nutze. Dass die Antragstellerin im Zentrum einer Marktgemeinde mit rund 30.000 Einwohnern von einem dörflichen Charakter der Umgebung ausgehe, sei nicht ansatzweise nachvollziehbar. Sowohl das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. … als auch das Grundstück der Antragstellerin würden sich in innerörtlicher Lage des Marktes … befinden. Der Bahnhof grenze unmittelbar im Norden an das Plangebiet an, ebenso der Busbahnhof. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass das Vorhaben der Beigeladenen weder rücksichtslos sei noch gegen Abstandsflächenvorschriften verstoße. Der Bebauungsplan treffe eine wirksame Abstandsflächenregelung, nach der die Abstandsflächen im maßgeblichen Bereich auf das rechtlich erforderliche Maß verkürzt würden. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen seien durch die Festsetzung von Außenwänden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. … implizit determiniert (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO). Die (implizite) Regelung sei erforderlich gewesen, weil die gesetzliche Verkürzung der Abstandsflächen für urbane Gebiete gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO in der aktuellen Fassung erst nach Satzungsbeschluss in Kraft getreten sei. Die Antragstellerin mache nicht geltend, dass die Abstandsflächenverkürzung durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unwirksam sei. Insoweit werde auch auf den Beschluss des Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eines weiteren Nachbarn vom 3. Januar 2019 (M 11 E 18.4972) verwiesen. Selbst wenn die implizite Abstandsflächenverkürzung im Bebauungsplan unwirksam sein sollte, würden sich die einzuhaltenden Abstandsflächen nach dem seit dem 1. September 2018 geltenden Bauordnungsrecht beurteilen. Die für die Beigeladene günstige Änderung der Rechtslage sei bei der anstehenden Entscheidung des Gerichts zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung der Kriterien der Belichtung, Belüftung, Besonnung und des Sozialabstandes liege kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Hierzu wurde ausgeführt, dass es vorliegend auch in Anbetracht der innerörtlichen Lage an einem nach der Rechtsprechung relevanten Versatz zwischen dem Gebäude der Antragstellerin und dem Bauvorhaben der Beigeladenen fehle. Nach den eigenen Ausführungen der Antragstellerin bleibe deren Gebäude lediglich um 3 m hinter der Höhe des Bauvorhabens zurück, sodass sich ein Versatz von rechnerisch ca. einem Geschoss ergebe. Hinzu komme der vorhandene Gebäudeabstand von 16,47 m und ca. 30 m. In Hinblick auf die gerügte Gebäudelänge wurde darauf hingewiesen, dass der geplante Gebäudekomplex im Norden durch einen ausdrücklich auch planmäßig festgesetzten eingeschossigen Zwischenbau gegliedert sei, sodass für den „Kopfbau“ des Gebäudes der Antragstellerin eine Sichtachse nach Westen verbleibe. Zudem gebe die Durchwegung zwischen den Baufeldern 1.1 – 1.5 und 1.6 – 1.7 auch eine Sichtachse nach Süden frei. Nachbarn hätten keinen Anspruch darauf, dass bestehende Sichtverbindungen dauerhaft beibehalten würden. Es ergebe sich auch keine unzumutbare Veränderung der Belichtungssituation. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sei bereits ein erhebliches Indiz dafür, dass auch insoweit die erforderliche Rücksichtnahme gegeben sei. Die Antragsgegnerin habe die genannten Kriterien im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … berücksichtigt. So sei unter anderem die Zumutbarkeit der eintretenden Verschattung ermittelt und bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung eingestellt worden, sodass auch vor diesem Hintergrund eine Rücksichtslosigkeit ausgeschlossen sei. Unter Anwendung der einschlägigen Regelungen der DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“ sei das Gebäude der Antragstellerin weit über die erforderlichen Anforderungen hinaus besonnt. Dies wurde unter Bezugnahme auf die beigefügte Schattenstudie näher erläutert. Hinsichtlich des Sozialabstandes wurde auf die innerörtliche Lage und den verbleibenden Gebäudeabstand von mindestens 16,47 m hingewiesen. Auch mit Blick auf die vorgesehenen Nutzungstypen und die im Gebäude der Antragstellerin vorhandenen Nutzungen sei dies der Antragstellerin zumutbar. Dass die bisherige Situation maßgeblich vom Vorhandensein einer Brachfläche geprägt gewesen sei und mithin keine Einblicksmöglichkeiten bestanden hätten, sei dagegen in innerörtlicher Lage untypisch und stelle keine schützenswerte Rechtsposition dar.
Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2019 legte der Antragsgegner die Behördenakte vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
In tatsächlicher Hinsicht wurde darauf hingewiesen, dass der Baubeginn zwar noch von der Beigeladenen am 16. Mai 2019 (Bl. 95 d.BA) angezeigt worden sei, ausweislich einer Mitteilung vom 9. Mai 2019 (Bl. 92 d.BA) aber zwischenzeitlich die Fa. … … das Eigentum der streitgegenständlichen Baugrundstücke erlangt habe. In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere die Einhaltung der Abstandsflächen unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 3. Januar 2019 (M 11 E 18.4972) näher ausgeführt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass im Planaufstellungsverfahren gutachterlich habe nachgewiesen werden können, dass trotz Verkürzung der Abstandsflächentiefe sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebiets eine den Anforderungen genügende Belichtung und Besonnung gegeben sei. Die Festsetzung des urbanen Gebiets begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Annahme eines dörflichen Charakters der näheren Umgebung scheitere an der zentralen innerörtlichen Lage und auch dem Nutzungsspektrum des eigenen Gebäudes der Antragstellerin. Die nähere Umgebung sei dabei durchaus von geschlossener Bauweise geprägt. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung sei schon kein Raum, da der geplante Baukörper nicht erheblich höher sei als das betroffene Gebäude der Antragstellerin. Das Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Antragstellerin könne nicht geltend machen, von jeglicher Beeinträchtigung verschont zu bleiben, die von einer den Festsetzungen entsprechenden Nutzung in ihrer Nachbarschaft ausgehen würde.
Mit Schriftsatz vom 7. August 2019 nahm der Bevollmächtigte der Antragstellerin ergänzend Stellung und vertiefte seine Ausführungen zum Gebot der Rücksichtnahme insbesondere in Hinblick auf die Eigenart des Baugebiets und den dörflichen Charakter der bestehenden Bebauung. Nach Lage und Umfang widerspreche das streitgegenständliche Gebäude der umliegenden Eigenart der bisher bestehenden überwiegend kleinteiligen Bebauung. Zwar weise auch das Gebäude der Antragstellerin eine gewisse Größe auf, es stelle insofern aber einen Blockabschluss zur kleinteiligeren Bebauung dar und biete insofern eine abschirmende Wirkung für die schützenswerte, kleinteilige Wohnbebauung gegenüber dem Bahnhofsareal. Mit dem Bauvorhaben gehe eine massive Verdichtung einher, die dem Gebiet bisher fremd gewesen sei. Weiter wurden die Ausführungen zur erdrückenden Wirkung des Vorhabens vertieft. Auf dem Grundstück der Antragstellerin ergebe sich durch das fremde Gebäude eine nicht gewollte „Hofsituation“ mit lediglich zwei geringen Öffnungen von jeweils 10 m im Vergleich zu der neuen „Umbauung“ entlang den Grundstücksgrenzen und darüber hinaus über eine Länge von ca. 90 m (westlich ca. 70 m, südlich ca. 20 m). Obschon der nördliche Anbau eine geringere Höhe aufweise, nehme auch dieser am Gesamteindruck teil und verstärke die abriegelnde Wirkung durch die lückenlose Länge des Gebäudes. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen bedürfe es für die Annahme einer erdrückenden Wirkung zudem keines erheblichen Höhenversatzes zwischen den Gebäuden, da sich die zitierte Rechtsprechung auf dicht bebaute innerörtliche Bereiche beziehe. Eine dichte Bebauung entstehe jedoch erst durch die im Bebauungsplan Nr. … festgesetzten Vorhaben. Die das Gebäude der Antragstellerin deutlich überragende Höhe, die sich zudem in nur 6 m Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin befinde und sich über die gesamte Länge der westlichen Grundstückseite und noch weiter auf die südliche Seite ziehe, lasse zwingend eine erdrückende Wirkung beim Betrachter, der die vormals unbebaute oder zumindest locker bebaute Situation kenne, aufkommen. Die Entfernung des Vorhabens zum Bestandsgebäude der Antragstellerin sei dabei gegenüber der unmittelbaren Nähe zu deren Grundstück zweitrangig, da die Antragstellerin auf ihrem Grundstück noch Baurecht verwirklichen könne. Zudem werde die Wertung des § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO verletzt, da der streitgegenständliche Gebäudekomplex bei faktisch halboffener Bauweise eine Länge von ca. 70 m und darüber hinaus einen weiteren, rechtwinklig angeordneten Gebäudeteil mit nochmals 20 bis 30 m Länge aufweise. Es entstehe eine innenstadttypische Blockrandbebauung in städtebaulich völlig unerwartbarer Situation, wobei sich die Hofsituation als „Präsentierteller“ in Bezug auf die Feriengäste und Ladenbesucher des streitgegenständlichen Gebäudes allein zu Lasten der Antragstellerin darstelle. In Bezug auf die Belichtung wurde gerügt, dass die vorgelegte Schattenstudie den 21. September und nicht den 17. Januar abbilde. Zudem würde lediglich das Bestandsgebäude der Antragstellerin berücksichtigt, nicht aber das dem Grundstück noch innewohnende Baupotenzial. Zu dem von der Rechtsprechung anerkannten Kriterium eines Lichteinfallswinkels von 45° verhalte sich die Studie nicht. Da lediglich ein Abstand von 0,5 H eingehalten werde, bestehe die Vermutung, dass eine ausreichende Belichtung für das Gebäude der Antragstellerin nicht mehr gewährleistet werden könne. Darüber hinaus komme die Nutzung des Vorhabens mit seinen Geschäften und Ferienwohnungen einer rein gewerblichen Nutzung gleich, während das Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin trotz der Geschäfte im Erdgeschoss überwiegend von Wohnnutzung geprägt sei. In Hinblick auf eine Verletzung des Abstandsflächenrechts wurde vorgetragen, dass der Bebauungsplan unwirksam sei, weil er gegen das städtebauliche Erforderlichkeitsprinzip verstoße, zu unbestimmt sei und der ausgelegte Bebauungsplan nicht mit dem vom Bauausschuss am 15. Januar 2018 beschlossenen Planinhalt übereinstimme. Zudem wurden zahlreiche Abwägungsfehler gerügt. Ferner seien hinsichtlich des Abwägungsgebots erhebliche Defizite festzustellen. So sei die Festsetzung des urbanen Gebiets als Art der baulichen Nutzung nicht gerechtfertigt, da auch ein Mischgebiet habe festgesetzt werden können. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wurde gerügt, dass die Überschreitung der zulässigen GRZ um 0,08 bzw. 10% nicht mehr als geringfügig einzustufen sei. Auch die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen würden eine willkürliche Abwägungsentscheidung einseitig zu Lasten der Antragstellerin belegen. Hierzu wurde insbesondere ausgeführt, dass in der Begründung des Bebauungsplans (Seite 13) verkannt werde, dass die Frage nach der einmauernden und erdrückenden Wirkung in Zusammenschau mit der weiteren vorgesehenen Bebauung auf dem Baufeld BA 1.1 – 1.5 beurteilt werden müsse. Darüber hinaus sei die Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,5 H nicht ausreichend abgewogen worden. Das streitgegenständliche Gebäude verletze das Rücksichtnahmegebot, da es eine „gefängnishofartige Wirkung“ erziele und zu einer mangelhaften Belichtung des Grundstücks der Antragstellerin führe. Insofern seien die Interessen der Antragstellerin in der Abwägung nicht ausreichend gewichtet worden. Zum Zeitpunkt der Abwägung sei eine Festsetzung der Abstandsflächen in urbanen Gebieten auf 0,5 H noch nicht in Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO geregelt gewesen. Zwar könne rückwirkend festgestellt werden, dass dies auch der Wertung des Gesetzgebers entspreche, dennoch hätte die Verkürzung der Abstandsflächen im Zeitpunkt der Abwägung vor dem Hintergrund, dass eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht bestanden habe, gewürdigt werden müssen. Dies habe vorliegend nicht stattgefunden. Die Ausführungen auf Seite 17 der Begründung des Bebauungsplans bzw. der Ausdruck im Konjunktiv zeige, dass der Markt unsicher gewesen sei bzw. selbst an der Angemessenheit der Reduzierung auf 0,5 H gezweifelt habe. Dies zeuge nicht von einer abschließenden und gerechten Abwägung. Darüber hinaus könne nicht einmal der Abstand von 0,5 H im gesamten Plangebiet eingehalten werden. Im Übrigen sei die Festsetzung eines urbanen Gebiets nicht gerechtfertigt, da die Nutzung einem Mischgebiet entspreche. Entgegen der im Beschluss vom … Januar 2019 geäußerten Auffassung des Gerichts zum streitgegenständlichen Plangebiet könne eine Verkürzung der Abstandsflächen daher nicht nach der Wertung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO festgesetzt werden. Vielmehr sei die Art der Nutzung als urbanes Gebiet lediglich vorgeschoben, um die unzulässige Verkürzung der Abstandsflächen begründen zu können. Nicht hinreichend berücksichtigt worden sei zudem, dass die Verkürzung der Abstandsflächen nicht ausschließlich zwischen den von dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan umfassten Gebäuden, sondern auch nach außen hin und vorliegend nicht nur zu einer Verkehrsfläche festgesetzt worden sei. Das Gebot der Rücksichtnahme sei durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans verletzt, da dieser eine rücksichtslose Bebauung durch die Vorhabenträgerin im Plangebiet einseitig zulasten der Antragstellerin zulasse. Die getroffenen Festsetzungen zur Wandhöhe, den Abstandsflächen und Baulinien würden zu einer erheblichen, unzulässigen Reduzierung der Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin führen. Insbesondere im Zusammenwirken mit der Bebauung an der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze entstehe eine erdrückende Wirkung für das Bestandsgebäude der Antragstellerin. Es komme nicht nur zu einer massiven Riegelwirkung der nahezu vollständigen, lückenlosen Bebauung in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Antragstellerin, sondern auch zu einer spürbaren Verschattung von deren angrenzendem Bestandsgebäude sowie zum Verlust der freien Sicht auf die Berge. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung seien die Aspekte der Belichtung, Besonnung und Belüftung durch den Antragsgegner in ihrer Bedeutung verkannt und damit völlig fehlgewichtet worden. Nach der Rechtsprechung sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots selbst dann möglich, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten seien, erst recht sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Falle einer gesetzlich nicht vorgesehenen Reduzierung der einzuhaltenden Abstandsflächen gegeben. Die Ausführungen zur Verletzung des Wohnfriedens wurden vertieft. Weiter wurde näher ausgeführt, dass die Antragstellerin durch die zu erwartenden, massiven Lärmbelästigungen der Hostelanlage mit 200 Betten in ihrem Recht auf Rücksichtnahme verletzt werde. Hinzu kämen noch die massiven Einblickmöglichkeiten der auf der Dachterrasse befindlichen Personen in das Bestandsgebäude der Antragstellerin. Gerügt wurde ferner, dass die brandschutzrechtlichen Vorschriften des Art. 12 und Art. 28 BayBO zulasten der Antragstellerin durch die Festsetzung der Baulinien an der nördlichen Grundstücksgrenze der Flurnummer 2450/9 und die besondere Konstellation der gestaffelten Geschosse verletzt würden. Da der Bebauungsplan unwirksam sei, könne Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO nicht angewendet werden. Darüber hinaus füge sich das Gebäude in seinen Dimensionen nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Da eine gerichtliche Beurteilung vor Ort für erforderlich gehalten werde, werde auch im Eilverfahren die Durchführung eines Ortstermins beantragt.
Mit Schriftsatz vom 30. August 2019 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin einen „Hängebeschluss“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des zugehörigen Klageverfahrens M 11 K 18.5380 und die vorgelegten Behördenakten, einschließlich der Bauvorlagen und des Bebauungsplans, verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet.
Dabei hat im Nachbarprozess die – hier teilweise – Übertragung der Rechte an der angefochtenen Genehmigung eines Beigeladenen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess. Das Verfahren wird (nur) mit dem bisherigen Genehmigungsinhaber als Beigeladenen fortgesetzt.
Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.
Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre.
Zu berücksichtigen ist, dass Nachbarn eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22.75 – BVerwGE 52, 122 = juris Ls. 2 bis 4 und Rn. 21 ff.). Für die Prüfung, ob eine baurechtliche Genehmigung Rechte eines Nachbarn verletzt, ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgebend. Eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte Änderung der Sach- und/oder Rechtslage ist nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirkt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 23.4.1998 NVwZ 1998, 1179).
Dies zugrunde gelegt ergibt die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche summarische Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Antragsgegners, dass das Rechtsmittel der Antragstellerin in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten. Das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung vorläufig Gebrauch machen zu können, ist daher höher zu bewerten, als das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 2 BauGB, da das Vorhaben im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr … (im Folgenden* Bebauungsplan) liegt.
Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BauGB liegen nach summarischer Prüfung vor, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist.
Das Gericht hat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 3. Januar 2019 (M 11 E 18.4972) bereits ausgeführt, dass gegen den Bebauungsplan voraussichtlich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Hieran hält das Gericht auch unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren vorgetragenen Einwände der Antragstellerseite fest.
1.1 Die von der Antragstellerin behauptete „Gefälligkeitsplanung“ liegt nicht vor. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das Baugesetzbuch sieht das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, bei welchem dem privaten Vorhabenträger eine entscheidende Bedeutung zukommt, ausdrücklich vor. Was nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BayVGH, U.v. 28.7.2011 – 15 N 10.582 – juris Rn. 48). Von einer Gefälligkeitsplanung wäre nur dann zu sprechen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Dies ist hier ausweislich der ausführlichen Begründung des Bebauungsplans offensichtlich nicht der Fall.
1.2 Die Planung ist auch nicht zu unbestimmt. Abgesehen davon, dass ohne weiteres auch die Begründung des Bebauungsplans zur Auslegung herangezogen werden kann, sind gemäß der Festsetzung A. 2. (2) des Bebauungsplans nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger verpflichtet hat.
1.3 Soweit die Antragstellerin weiter das Fehlen eines mit dem ausgelegten Bebauungsplanentwurf übereinstimmenden Billigungs- und Auslegungsbeschlusses rügt, kann dies bereits deshalb nicht zur Unwirksamkeit des beschlossenen Bebauungsplans führen, da dieser Beschluss im Baugesetzbuch nicht zwingend vorgesehen und bundesrechtlich maßgeblich nur die Durchführung der Beteiligung selbst ist (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 130. EL August 2018, § 3 Rn. 33).
1.4 Auch zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Abwägungsfehler vermag das Gericht bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der von Antragstellerseite vorgetragenen Einwände nicht zu erkennen.
a) Soweit sich die Antragstellerin gegen die Festsetzung des urbanen Gebiets als Art der baulichen Nutzung wendet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen des Beschlusses vom 3. Januar 2019 (Seite 15) Bezug genommen. Soweit von Antragstellerseite nunmehr vorgetragen wurde, die Festsetzung eines urbanen Gebietes käme in kleineren und mittleren Kommunen nur „ausnahmsweise“ in Betracht und sei vorliegend nicht gerechtfertigt, weil bei einem Verhältnis von Wohnnutzung 55,9% zu Gewerbe 44,1% auch ein Mischgebiet habe festgesetzt werden können, wird schon kein durchgreifender Abwägungsfehler dargetan. Ausweislich der Planbegründung (S. 4) war städtebauliches Ziel des Bebauungsplans die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung einer urbanen Nutzungsstruktur, verbunden mit einer entsprechend hohen baulichen Dichte in einem durch den Bahnhof … dominierten, zentralen Umfeld. Dabei soll die vorgesehene innere Gliederung des festgesetzten Baugebiets in einen vorwiegend gewerblich geprägten nördlichen Teil (Baufeld 1.1 bis 1.7) und einen wohnlich geprägten südlichen Teil (Baufeld 2.1 – 2.7) dem städtebaulichen Ziel dienen, einen geeigneten Übergang der Nutzungen vom Bahnhofsbereich im Norden hin zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet (Bebauungsplan Nr. … * *) zu schaffen (Planbegründung S. 5). Dem urbanen Gebiet wurde insoweit eine „Pufferfunktion“ beigemessen. Zudem wurde ausgeführt, dass sich das urbane Gebiet mit seiner gesetzlich vorgesehenen Nutzungstypologie gut in die nähere Umgebung des Plangebiets einpasse, die ihrerseits über ein diversifiziertes Nutzungsspektrum verfüge. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auch die gewerblich/ gastronomische bzw. Vergnügungsstättennutzung im Gebäude der Antragstellerin angesprochen. Der Antragsgegner hat sich damit unter Berücksichtigung der konkreten Planungssituation bewusst für die Festsetzung eines urbanen Gebiets entschieden, ohne dass insoweit durchgreifende Abwägungsfehler vorgetragen oder erkennbar wären.
b) Weiterhin liegt kein zur Unwirksamkeit führender Abwägungsfehler vor, weil die Höchstgrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO einer GRZ von 0,8 in urbanen Gebieten um 0,08 überschritten wird. Im Beschluss vom 3. Januar 2019 wurde insoweit bereits darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des § 17 BauNVO für Vorhaben- und Erschließungspläne i.S.d. § 12 BauGB nicht gelten. Zwar kommt ihnen eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion bei der Konkretisierung der Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, 130. EL August 2018, § 17 BauNVO Rn. 2). Vorliegend ist jedoch weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass durch die geltend gemachte Überschreitung der GRZ um 0,08 eine geordnete städtebauliche Entwicklung tatsächlich beeinträchtigt wäre. Soweit allein bestritten wird, dass eine Überschreitung von 10% nicht als geringfügig anzusehen sei, wäre ein etwaiger Abwägungsfehler in Form der Abwägungsfehleinschätzung gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, da er wohl schon mangels eines allgemein gültigen Werts für das Vorliegen einer geringfügigen Überschreitung nicht offensichtlich wäre und er zudem auch nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen wäre. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb trotz Unverbindlichkeit des Grenzwerts des § 17 BauNVO im vorliegenden Fall gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gegeben sein sollten.
c) Soweit die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen und insbesondere die Ermöglichung eines grenzständigen, südlichen „Hostel“-Anbaus auf den Flurnummern 2450/9 und 2450/10 als willkürliche Abwägungsentscheidung zulasten der Antragstellerin gerügt werden, zeigen bereits die Ausführungen der Antragstellerseite, dass der Plangeber die konkrete Grundstückssituation gesehen und sich damit in der Planbegründung (Seite 13) gerade auch im Hinblick auf das nachbarschaftliche Austauschverhältnis an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auseinandergesetzt hat.
Es trifft zwar zu, dass unter dem Stichwort „erdrückende oder einmauernde Wirkung“ nicht ausdrücklich auch eine Zusammenschau der Vorhaben auf den Baufeldern 1.1 – 1.3 und 1.6 – 1.7 erörtert wurde. Allerdings wurden die Schutzgüter der ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung ebenso wie der Sozialabstand im Rahmen der Regelung der Abstandsflächen umfassend und ausdrücklich auch im Hinblick auf das Grundstück Flurnummer 2450/7 mit den dort ausgeübten Nutzungen gewürdigt (S. 15 ff., insbes. S. 20 der Planbegründung). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die schutzwürdigen Nachbarbelange der Antragstellerin nicht ausreichend ermittelt, gewichtet und in die Abwägung eingestellt hätte. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass sich das Vorhaben entlang der gesamten westlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin sowie darüber hinaus hinzieht und durch die Lförmige Anordnung sowohl des geplanten Vorhabens als auch des Bestandsgebäudes der Antragstellerin eine Art „Innenhof-Situation“ entsteht. Dem Gericht ist jedoch nicht erkennbar, dass sich hierdurch eine für die Antragstellerin erdrückende/ einmauernde oder sonst unzumutbare Situation ergeben würde (s. dazu Ausführungen unter Rn. 42 ff.). Im Übrigen wäre selbst dann, wenn eine ausdrückliche Erörterung der „erdrückenden oder einmauernden Wirkung“ in Zusammenschau der Vorhaben auf den Baufeldern 1.1 – 1.3 und 1.6 – 1.7 auf das Grundstück der Antragstellerin für notwendig erachtet würde, dies als bloße Unvollständigkeit der Begründung gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. Halbsatz BauGB für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. Selbst ein etwaiger Abwägungsfehler wäre gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, da er in Hinblick auf die anzunehmende Wahrung der nachbarlichen Belange der Antragstellerin jedenfalls nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen wäre.
d) Hinsichtlich der gerügten Verkürzung der Abstandsflächen wird auf die Ausführungen des Beschlusses vom … Januar 2019 (S. 16 f.) Bezug genommen, wonach der Antragsgegner – auch in Hinblick auf die Regelung des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 20. Oktober 2018 bereits geltendes Recht war – die Abstandsflächen in nicht zu beanstandender Weise verkürzt hat und eine Fehlerhaftigkeit der Planung auch nicht aus den geringfügigen Unterschreitungen der Abstandsflächentiefe von 0,5 H im Plangebiet folgt. Die Unterschreitungen bewegen sich in einem derart untergeordneten Bereich (vgl. Lageplandarstellung auf Seite 19 der Begründung des Bebauungsplans), dass eine Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlich geschützten Belange der Belichtung, Belüftung, Besonnung und des Wohnfriedens nicht zu besorgen ist, zumal ein Mindestabstand von 3 m in jedem Fall – und vorliegend insbesondere auch zum Grundstück der Antragstellerin – gewahrt bleibt.
Auch der Einwand, die Verkürzung der Abstandsflächen sei nur innerhalb des urbanen Gebiets und nicht gegenüber angrenzenden Grundstücken außerhalb des Gebietes anwendbar, greift nicht durch. Zutreffend ist zwar, dass sich der Beschluss vom … Januar 2019 – aufgrund der dort maßgeblichen Sachverhaltskonstellation -nur dazu äußerte, dass sich die verkürzte Abstandsfläche auf eine angrenzende Verkehrsfläche erstrecken dürfe. Auch sonst gilt allerdings, dass sich im Grenzbereich verschiedener Gebietstypen – je nach Vorhabenstandort – ein Nebeneinander unterschiedlicher Abstandsflächentiefen ergeben kann. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 3.2.2012 – 14 CS 11.2284 – juris Rn. 44) hat hierzu beispielsweise für die Konstellation „Vorhaben in MK, Nachbargrundstück in WA“ ausgeführt: „[…] Dass im an das Kerngebiet angrenzenden allgemeinen Wohngebiet insofern andere Abstandsflächenvorschriften gelten (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO), ist eine gesetzgeberische Entscheidung, die die Antragstellerin hinzunehmen hat. Jedenfalls folgt aus dem Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben im Grenzbereich zu einem allgemeinen Wohngebiet errichtet werden soll nicht, dass die Abstandsflächen im Kerngebiet angemessen zu erhöhen oder die Abstandsflächen eines allgemeinen Wohngebiets einschlägig wären. […]“. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.
Insgesamt ist die Behauptung der Antragstellerseite, dass in der Abwägung die nachbarschützenden Belange, denen das Abstandsflächenrecht zu dienen bestimmt sei, außen vor gelassen bzw. die Bedeutung dieser Güter verkannt worden sei (Abwägungsfehleinschätzung), in Hinblick auf die ausführliche Begründung des Bebauungsplans und die vorgelegte Verschattungsstudie nicht nachvollziehbar.
e) Das Gericht vermag durch die Abwägungsentscheidung des Plangebers auch sonst keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin und insbesondere des Rücksichtnahmegebots zu erkennen.
Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris Rn. 7). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 40). Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 a. a. O).
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme lässt sich zunächst weder mit der Größe und Länge noch mit der konkreten Anordnung der durch die Festsetzungen zugelassenen Baukörper begründen. In Hinblick auf eine vorgetragene „Riegelwirkung“ bzw. einen drohenden „Einmauerungseffekt“ räumt die Antragstellerseite bereits selbst ein, dass ihr Bestandsgebäude eine gewisse Größe aufweise und das zugelassene Vorhaben dieses Gebäude lediglich um ca. 3 m bzw. ein Geschoss überrage. Die Beigeladene hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes kein Raum ist, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn beide Gebäude – wie vorliegend der Fall – im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5). Die Behauptung eines „dörflichen Charakters“ der maßgeblichen Umgebung wird durch Luftbildaufnahmen aus dem Geoportal Bayern Atlas und Google Earth (Internetrecherche des Gerichts am 22.8.2019, vgl. Ausdrucke Bl. 188 f. der Gerichtsakte) klar widerlegt, ohne dass es hierzu einer vorherigen Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten bedurft hätte. Von einer kleinteiligen Wohnbebauung kann demnach keine Rede sein, vielmehr finden sich gerade in der näheren Umgebung mehrgeschossige, riegelartige Wohngebäude (z.B. L* …straße 7 auf der gegenüberliegenden Straßenseite).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es in diesem Zusammenhang zudem nicht nur auf den Abstand des festgesetzten Bauraums zu ihrer Grundstücksgrenze, sondern vielmehr auf den Abstand zu ihrem Bestandsgebäude an (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris 14). Der Abstand des Bestandsgebäudes der Antragstellerin zum zugelassenen Vorhaben im Bauabschnitt 1.1 – 1.5 beträgt im nördlichen Gebäudeteil unbestritten mindestens 16,47 m bzw. rund 30 m im südlichen Gebäudeteil. Zu Recht hat die Beigeladene zudem darauf hingewiesen, dass durch den festgesetzten eingeschossigen Zwischenbau eine Sichtachse nach Westen und aufgrund der festgesetzten Durchwegung zwischen den Baufeldern 1.1. – 1.5 und 1.6 – 1.7 auch eine Sichtachse nach Süden erhalten bleibt. Eine erdrückende oder einmauernde Wirkung der durch den Bebauungsplan zugelassenen Bebauung zulasten der Antragstellerin vermag das Gericht vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Das Interesse eines Grundstückseigentümers an der Erhaltung einer von seinem Grundstück aus gegebenen freien Aussicht ist generell nicht abwägungsrelevant und auch das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn kein Recht, von einer Verschlechterung der „schönen Aussicht“ bzw. Sichtachsen seines Grundstücks verschont zu bleiben.
Das Gericht verkennt nicht, dass sich das durch den Bebauungsplan zugelassene Baufenster entlang der gesamten westlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin und darüber hinaus hinzieht und durch die Lförmige Anordnung sowohl des Baufensters als auch des Bestandsgebäudes der Antragstellerin eine Art „Innenhof-Situation“ entsteht. Allerdings ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. 2450/7 im Norden und Osten an öffentlichen Verkehrsflächen anliegt und die Zulassung einer grenznahen Bebauung durch den Bebauungsplan lediglich den rückwärtig gelegenen, westlichen bzw. südwestlichen Bereich des Grundstücks FlNr. 2450/7 betrifft. Dieser Bereich wird ausweislich der von Antragstellerseite vorgelegten Fotos wie auch Luftbildaufnahmen aus dem Geoportal Bayern Atlas und Google Earth (Bl. 188 f. der Gerichtsakte) derzeit lediglich als Parkplatz und in der südwestlichen Grundstücksecke zum Abstellen von Mülltonnen/ Abfallbehältern genutzt (vgl. insbesondere Foto Bl. 177 der Gerichtsakte). Dass diese Nutzungen oder die Zufahrt zu diesem rückwärtigen Grundstücksbereich durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. das plangemäß durchgeführte Vorhaben unzumutbar beeinträchtigt würden, wird auch von Antragstellerseite nicht vorgetragen. Wohnnutzung findet unbestritten nur in den oberen Stockwerken des Gebäudes der Antragstellerin statt, während sich im Erdgeschoss verschiedene gastronomische Nutzungen und Vergnügungsstätten befinden.
Soweit eine unzumutbare Verschattung behauptet wird, ergeben sich hierfür aus der von der Beigeladenen vorgelegten Verschattungsstudie keinerlei Anhaltspunkte. Demnach tritt am Tag der Tagund-Nachtgleiche (21. September) bis ca. 15:00 Uhr überhaupt keine Verschattung des Gebäudes der Antragstellerin ein; ab ca. 15:30 Uhr kommt es zu einer geringen Verschattung in der südwestlichen Ecke des Erdgeschosses des nördlichen Gebäudeteils, wo sich offenbar das „s* …“ befindet. Erst ab ca. 16.30 Uhr kommt es im Erdgeschoss des südlichen Gebäudeteils, wo sich offenbar eine Diskothek und/oder Spielothek befindet, zu einer gewissen Verschattung, die bis ca. 17:00 Uhr auch die Obergeschosse erreicht.
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans werden ferner keine unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten in das Grundstück oder das Gebäude der Antragstellerin zugelassen. Weder das Bauplanungsrecht im Allgemeinen noch das Gebot der Rücksichtnahme im speziellen vermitteln einen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Dies gilt grundsätzlich selbst im Falle einer neu geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 9 ZB 18.912 – juris Rn. 8). Anhaltspunkte für einen situationsbedingten Ausnahmefall (z.B. konkrete Betroffenheit besonders schutzbedürftiger Räume mit über die herkömmliche Einsichtnahmemöglichkeit in Innenlagen hinausgehenden Belastungen oder eine neue Qualität der Einsicht) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Westfassade der Ferienwohnungsanlage gibt es über den gesamten Fassadenbereich keine Balkone oder Terrassen. Die von Antragstellerseite vorgebrachten Einwendungen beziehen sich auch nicht auf dem ihrem Grundstück im Westen unmittelbar gegenüberliegenden L-förmigen Baukörper, sondern die im Süden angrenzende, bereits errichtete Hostelanlage mit Dachterrasse (Baufeld 1.5 -1.6). Soweit sich von diesem südlich gelegenen Hostel aus Einblicke in den rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin ergeben mögen, ist eine unzumutbare Belastung der Antragstellerin in Hinblick auf die dort ausgeübte Nutzung indes nicht ersichtlich.
Ebenso ist eine unzumutbare Belastung der Antragstellerin in Hinblick auf die vorgetragenen Lärmbelästigungen der südlich gelegenen Hostelanlage und eine durch diese hervorgerufene etwaige Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die Hostelbesucher und den Lieferverkehr weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde insoweit eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung zu den Auswirkungen der Planung auf die Umgebung und zu den Lärmemissionen auf das Plangebiet erstellt, die von der Antragstellerseite nicht in substantiierter Weise in Zweifel gezogen wurde. In der Begründung des Bebauungsplans (S. 23 ff.) wird ausführlich dargelegt, dass bei Einhaltung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen und durch die Planung eine ausreichende Konfliktbewältigung bewirkt werde. In Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. 2450/7 kommt es demnach zu Beurteilungspegeln in Höhe von bis zu 57 dB (A) tags und 33 dB (A) nachts (vgl. S. 28 der Begründung des Bebauungsplans).
Das Gericht weist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf den von Antragstellerseite nicht gerügten Umstand hin, dass ausweislich der Begründung des Bebauungsplans besonderer Wert auf eine Abschirmung der weiter südlich gelegenen Wohnnutzung und damit eine bestmögliche Konfliktbewältigung unter angemessener Berücksichtigung des Betriebsumfangs der gewerblich/ gastronomischen bzw. Vergnügungsstättennutzung des Gebäudes der Antragstellerin gelegt wurde (vgl. Seite 5 unten, S. 28 f. der Begründung des Bebauungsplans). Auf die Festsetzungen zum Immissionsschutz unter Ziff. A.9 des Bebauungsplans und insbesondere die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen unter Nr. 5 i.V.m. den Abbildungen der violett markierten Gebäudefassaden in den nachstehenden Gebäudelärmkarten wird Bezug genommen.
Soweit schließlich eine Verletzung der brandschutzrechtlichen Vorschriften gerügt wurde führt die Antragstellerseite selbst aus, dass Art. 28 BayBO bei einer Ausbildung der nördlichen Wand der Hostelanlage als Brandwand bis 0,3 m über das Dach nicht verletzt sei. Soweit unter Rückgriff auf Art. 12 BayBO und die Grundsätze einer effektiven Gefahrenabwehr aufgrund der besonderen Konstellation gestaffelter Geschosse mit Dachterrasse weitreichendere Regelungen zur Konfliktbewältigung gefordert werden, ist entgegen der Behauptung bereits nicht ersichtlich, warum etwaig erforderliche Maßnahmen nicht entsprechend der Regelungen des Art. 62 BayBO zum Brandschutznachweis im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans erfolgen könnten.
Nach alledem erachtet das Gericht auch im vorliegenden Eilverfahren den Bebauungsplan als wirksam.
2. Dies zugrunde gelegt verstößt das mit Bescheid vom … Oktober 2018 genehmigte, plankonforme Vorhaben weder gegen geltendes Abstandsflächenrecht noch wird das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.
Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses galt bereits die Regelung des Art. 6 Abs. 5 BayBO in der zum 1. September 2018 novellierten Fassung. Zur Einhaltung des geltenden Abstandsflächenrechts wird auf die obigen Ausführungen (Rn. 37 f.) sowie die Ausführungen des Beschlusses vom 3. Januar 2019 Bezug genommen.
In Hinblick auf die Belange einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung wie auch des Wohnfriedens geht das Gericht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein wird, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind. Gerade dies wird auch durch die von Antragstellerseite zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 – bestätigt (vgl. juris Rn. 4 a.E).
Vorliegend werden die in nicht zu beanstandender Weise gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO verkürzten Abstandsflächen durch das geplante, plankonforme Vorhaben eingehalten, sodass prima facie von einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung auszugehen ist. Anhaltspunkte, dafür dass dies vorliegend ausnahmsweise anders sein könnte, sind nicht ersichtlich; dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens. Ohnehin kommt im Rahmen des § 30 Abs. 2 BauGB eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nur in Ausnahmefällen in Betracht, da eine seinen Anforderungen genügende Umsetzung regelmäßig in der den Festsetzungen zu Grunde liegenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) stattgefunden hat. Dass das Vorhaben nicht entsprechend der Planvorgaben genehmigt worden sei, ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insgesamt auf die obigen Ausführungen zum Abwägungsgebot (Rn. 40 ff.) Bezug genommen.
In Hinblick auf den gerügten Brandschutz ist dabei ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Brandschutznachweis vorliegend von einem Prüfsachverständigen zu bescheinigen ist und daher bereits nicht Gegenstand der erteilten Baugenehmigung ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 3, Alt. 1, Abs. 4 Satz 2 BayBO).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich das Grundstück der Antragstellerin im unbeplanten Innenbereich befindet und von einem baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruch nur dann ausgegangen werden kann, wenn sich aus dem Bebauungsplan ein entsprechender Wille der plansetzenden Gemeinde ermitteln lässt (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2012 – 14 CS 11.2284 – juris Rn. 34 m.w.N.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, zumal es auch insoweit an einer entsprechenden Substantiierung durch die Antragstellerin fehlt.
3. Soweit Zwischenregelungen beantragt wurden, besteht hierfür jedenfalls kein Bedürfnis mehr, da mit vorliegendem Beschluss umfassend über den Eilantrag der Antragstellerin entschieden worden ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, da die Beigeladene sich durch Stellung eines Antrags dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts. Angesichts des Interesses der Antragstellerin die groß dimensionierte Bebauung zu verhindern ist die Festsetzung eines Streitwerts am oberen Ende des Streitwertrahmens gerechtfertigt. Die beantragten Zwischenregelungen wurden wegen der Identität des Streitgegenstands nicht erhöhend berücksichtigt.


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