Baurecht

Festsetzung von zwei Vollgeschossen im Bebauungsplan

Aktenzeichen  AN 3 K 19.00607

Datum:
7.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 28554
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2
BayBO Art. 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 1, Art. 63

 

Leitsatz

1. Eine Quote von 11,6% über das gesamte Gebiet und von 29% in Bezug auf die “nähere Umgebung” von Grundstücken, die die Festsetzung von zwei Vollgeschossen nicht einhalten, führt nicht zu einer massiven und offenkundigen Abweichung, dass von einer Funktionslosigkeit gesprochen werden kann (vgl. insbesondere VGH München BeckRS 2013, 53439). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein planerisches Konzept, welches zu den Grundzügen der Planung gehört, ergibt sich aus den verschiedenen Maßfestsetzungen des Bebauungsplans, zu dem unter anderem die Dachformen, die Baugrenzen und eben auch die Vollgeschosszahl gehören. Insbesondere wollte der Plangeber mit der Festsetzung der zwingenden Vollgeschosszahl von 2 bei noch unbebauten Grundstücken und der maximalen Vollgeschosszahl von 2 bei schon bestehenden Gebäuden eine durchgehende, zweigeschossige Bebauung erreichen (so auch VGH München BeckRS 2013, 53439). (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Zunächst war die beantragte Schriftsatzfrist des Klägervertreters von 4 Wochen abzulehnen, da, wie schon in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, sich aus dem Vortrag des Einzelrichters keine neuen Aspekte ergeben haben, die einer neuen Erörterung bedürfen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2019 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Dem Vorhaben des Klägers stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.
Die streitgegenständliche Festsetzung zu zwei Vollgeschosse ist nicht funktionslos geworden (dazu 1.). Demnach handelt es sich bei dieser Festsetzung um einen Grundzug der Planung nach § 31 Abs. 2 BauGB, der durch die beantragte Vollgeschosszahl von 3 berührt wird (dazu 2.). Des Weiteren verstößt das Vorhaben gegen Abstandsflächenrecht, da die beantragte Abweichung zu Recht abgelehnt wurde (dazu 3.)
1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die hier inmitten stehende Festsetzung des Plangebiets zur Vollgeschosszahl nicht funktionslos geworden.
Nach der Rechtsprechung kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, B.v. 9.10.2003 – 4 B 85/03, VGH München, B.v. 24.5.2018 – 9 ZB 16.321).
Zunächst bedarf es hier keiner weiteren Klärung, ob und wenn ja, wie viel Befreiungen zur Vollgeschosszahl im Plangebiet erteilt wurden. Ebenfalls geht die Beweisanregung zum Inaugenschein zur Überprüfung von dritten Vollgeschossen im Plangebiet fehl.
Denn zum einen ist nicht ersichtlich, wie durch einen Augenscheinstermin die Anzahl von Vollgeschossen von außerhalb eines Gebäudes festgestellt werden kann. Zum anderen liegen dem Landratsamt keine Unterlagen vor, dass überhaupt Befreiungen in besagtem Gebiet erteilt wurden. Nachdem das Landratsamt als staatliche Behörde an Recht und Gesetz gebunden ist und die Anzahl der Vollgeschosse eines Gebäudes sich in erster Linie anhand eines Aktenstudiums nachweisen lässt, ist das Gericht der Überzeugung, dass keinerlei Bezugsfälle im Hinblick auf die Funktionslosigkeit der streitgegenständlichen Festsetzung vorliegen. Selbst wenn jedoch die vom Kläger vorgetragenen Bezugsfälle vorliegen, so genügen diese bei Weitem nicht, um eine Funktionslosigkeit anzunehmen.
Entgegen der Auffassung des Klägers können für den räumlichen Bereich zur Klärung der Frage der Funktionslosigkeit einer Festsetzung nicht nur die Grundstücke der …, sozusagen die „nähere Umgebung“ des Baugrundstücks herangezogen werden.
Im Grundsatz gilt, dass in derartigen Fällen der räumliche Bereich sich über den gesamten Planbereich erstreckt. Nur in engen Grenzen können Ausnahmen vorliegen, etwa bei einer großen Anzahl von Grundstücken im Plangebiet, die eindeutig topographisch abgegrenzt werden können (OVG Hamburg, U.v. 28.3.2013 – 2 Bf 17/11 m.w.N.).
Eine solche Ausnahme liegt offensichtlich nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Grundstücke der …, in dem sich das Klägergrundstück befindet, erkennbar abgrenzbar vom übrigen räumlichen Bereich des Bebauungsplans sind. Zur Beurteilung der Funktionslosigkeit müssen neben den Grundstücken der … mindestens noch die südlich davon, an der … Straße anliegend Grundstücke herangezogen werden, wobei das Gericht davon ausgeht, dass es vorliegend bei dem Grundsatz bleibt, das der gesamte räumliche Bereich des Bebauungsplans „…“ herangezogen wird.
Im gesamten Gebiet befinden sich 43 Grundstücke mit der Festsetzung zwei Vollgeschosse, im Gebiet rund um die … … Grundstücke. Eventuell illegal errichtete dritte Vollgeschosse können nicht als Bezugsfälle herangezogen werden.
Selbst wenn, entgegen den glaubhaften Ausführungen des Landratsamtes 5 Befreiungen zur Vollgeschosszahl im Gebiet erteilt worden wären, so ergäbe sich eine Quote von 11,6% über das gesamte Gebiet und von 29% in Bezug auf die … Eine solch geringe Quote von Grundstücken, die die Festsetzung nicht einhalten, führt ohne jeden Zweifel nicht zu einer massiven und offenkundigen Abweichung, dass von einer Funktionslosigkeit gesprochen werden kann (vgl. insbesondere VGH München, U.v. 27.3.2013 – 14 B 12.193).
Ganz im Gegenteil geht das Gericht sogar von einer Quote von 0% aus, da es laut Aktenlage keine Bezugsfälle gibt (Zur Annahme einer Funktionslosigkeit bei Abweichen vom Plan bei 80% aller Grundstücke OVG Hamburg U.v. 28.2.2013 – 2 Bf 17/11).
2. Die nicht funktionslos gewordene Festsetzung zur Vollgeschosszahl stellt einen Grundzug der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB dar, der durch ein drittes Vollgeschoss berührt ist.
Als „Grundzüge der Planung“ i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB ist die sog. planerische Grundkonzeption zu verstehen, die den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes zugrunde liegt (BVerwG, B.v. 19.5.2004 – 4 B 35/04), mithin also das den Festsetzungen zu entnehmende gemeinsame und diese insoweit miteinander verklammernde Planungskonzept. Ein solches Konzept ergibt sich vorliegend aus den verschiedenen Maßfestsetzungen des Bebauungsplans, zu dem unter anderem die Dachformen, die Baugrenzen und eben auch die Vollgeschosszahl gehören. Insbesondere wollte der Plangeber mit der Festsetzung der zwingenden Vollgeschosszahl von 2 bei noch unbebauten Grundstücken und der maximale Vollgeschosszahl von 2 bei schon bestehenden Gebäuden eine durchgehende, zweigeschossige Bebauung erreichen (so auch VGH München, U.v. 27.3.2013 – 14 B 12.193).
Somit handelt es sich bei der Festsetzung zur Vollgeschosszahl um einen Grundzug der Planung.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Grundzug der Planung auch nicht durch die tatsächlich geschaffenen Verhältnisse im Plangebiet „aufgeweicht“ worden.
Zum einen kann solches „Aufweichen“ überhaupt nur angenommen werden, wenn aufgrund einer Vielzahl von erteilten Befreiungen eine erneute Befreiung die Grundkonzeption des Bebauungsplans nicht mehr nachhaltig stören würde, es den Grundzug mithin nicht berührt.
Zum anderen wird das Institut des „Aufweichens“ abgelehnt (so neuerdings auch BayVGH, B.v. 26.7.2018 – 2 ZB 17.1656). Denn entweder ist die Festsetzung wirksam mit der Folge, dass ein Berühren des Grundzugs der Planung einer Befreiung nach § 31 Abs. 1 BauGB ausschließt oder die Festsetzung ist funktionslos. Dafür, dass Festsetzung hinsichtlich der Vollgeschosszahl funktionslos ist, bestehen keine Anhaltspunkte (siehe unter 1.).
Die Erhöhung der Vollgeschosszahl von 2 auf 3 und damit um 50% der festgesetzten Zahl berührt ohne jeden Zweifel den Grundzug der Planung, da er evident dem Planungskonzept zuwider läuft und Bezugsfälle schafft (zum „Berührtsein“ bei einer Aufstockung von 4 auf 5 Vollgeschosse VGH München, B.v. 17.11.2016 – 15 ZB 15.468).
Die beantragte Befreiung wurde zu Recht abgelehnt, weshalb sich das Vorhaben aufgrund fehlender Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans als bauplanungsrechtlich unzulässig erweist.
3. Darüber hinaus stellt sich das Vorhaben auch als bauordnungsrechtlich unzulässig dar, denn die beantragte Abweichung nach Art. 63 BayBO wurde zu Recht abgelehnt, so dass das klägerische Vorhaben die Abstandsflächen nach Norden nicht einhält.
Eine abstandsflächenrechtliche Neubewertung des gesamten Gebäudes des Klägers war hier trotz nur weniger Veränderungen des Dachgeschosses angezeigt.
Die Frage der Beurteilung von Abstandsflächen ergibt sich nicht nur bei Neubauten, sondern kann auch bei Nutzungsänderungen oder baulichen Veränderungen neu aufgeworfen werden. Eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung ist bei der Änderung eines Gebäudes immer dann veranlasst, wenn sich entweder die für die Ermittlung der Abstandsflächentiefe relevanten Merkmale ändern oder wenn die Änderung für sich betrachtet zwar keine abstandsflächenrelevanten Merkmale betrifft, das bestehende Gebäude aber die nach dem geltenden Recht maßgeblichen Abstandsflächen nicht einhält und die Änderung möglicherweise zu nicht nur unerheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange wie Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden führen kann (VGH München, B. v. 27.02.2015 – 15 ZB 13.2384; BayVGH U. v. 26.11.1979 – 51 XIV 78; VG Ansbach U. v. 26.10.2017 – AN 3 K 16.02371).
Ersteres ist hier der Fall, da sich durch die (planabweichende) Errichtung der nördlichen Gaube die Abstandsflächentiefe der nördlichen Seite des klägerischen Gebäudes geändert hat. Durch die nunmehrige Überschreitung der Straßenmitte war eine Abweichung nach Art. 63 BayBO erforderlich.
Für die Beurteilung der Abweichung kann es vorliegend dahinstehen, ob mit der Einführung des Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO das ungeschrieben Merkmal der „Atypik“ entfallen ist (dafür VG Augsburg, U.v. 11.7.2019 – Au 5 K 19.54, dagegen VG München, U.v. 24.7.2019 – M 9 K 18.5334I). Denn der Erteilung der Abweichung stehen gewichtige nachbarliche Belange entgegen.
Wird von einer Norm abgewichen, die konkurrierende private Interessen im Rahmen eines gegenseitigen Austauschverhältnisses ausgleicht und damit Drittschutz vermittelt, so genießen die nachbarlichen Interessen einen hohen Stellenwert, weil sie in das normative Konfliktschlichtungsprogramm Eingang gefunden haben und damit als besonders schutzwürdig anerkannt worden sind. Eine Zurückstellung derart geschützter Interessen verlangt daher private und/oder öffentliche Belange von herausgehobener Bedeutung, um sich gegen die Nachbarinteressen durchsetzen zu können (VGH München, B.v. 19.7.2016 – 9 CS 15.336, VG Augsburg, U.v. 11.7.2019 – Au 5 K 19.54).
Die vorliegend relevante Norm des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dient wie fast das gesamte Abstandsflächenrecht dem Nachbarschutz. Nach dieser Norm soll den an einer Straße angrenzenden Nachbarn je eine Seite der Straße für Abstandsflächen zur Verfügung stehen, mithin hat jeder Anlieger einen Anspruch darauf, die Seite bis zur Straßenmitte für eigene Abstandflächen in Anspruch zu nehmen. Überschreitet ein Nachbar die Straßenmitte, beeinträchtigt er somit die Belange des gegenüberliegenden Nachbarn und verletzt ihn damit in seinen Rechten.
Dass den Belangen des Klägers hier Vorrang vor den geschützten Interessen des nördlichen Nachbarn zukommen soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere auch deshalb, da der Kläger sein Vorhaben nach obigen Ausführungen materiell illegal errichtet hat und die Abstandsflächen bei plankonformer Errichtung eingehalten hätte.
Doch selbst wenn die beantrage Abweichung erteilt werden kann, so würde das Vorhaben dennoch gegen Abstandsflächenrecht verstoßen. Dies deshalb, da der Kläger mit Erteilung der Befreiung ein 16- Meter Privileg nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 17. April 2000 – Gr. S. 1/1999, 14 B 97.2901, scheidet eine Anwendung des 16-Meter Privilegs dann aus, wenn die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO vor mehr als zwei Außenwänden unterschritten wird. Ein derartiges Vorhaben ist danach nur dann zulässig, wenn für jede der Außenwände, vor denen die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO unterschritten wird, eine Abweichung nach Art. 63 BayBO zugelassen wird. Damit wird die Möglichkeit, die Anwendung des sog. 16-Meter Privilegs mit der Erteilung von Abweichungen zu kombinieren, ausgeschlossen.
Im konkreten Fall hat der Kläger für seine westliche und östliche Außenwand das 16-Meter Privileg in Anspruch genommen. Würde nun die Abweichung für die nördliche Abstandsfläche erteilt, kann er nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nur noch für eine Seite das 16-Meter Privileg in Anspruch nehmen. Für die andere Seite gilt dann die Grundregel des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO, nämlich 1 H. Laut Abstandsflächenplan würden die Abstandsflächen das klägerische Gebäudes bei Anwendung der 1 H Regel sowohl westlich als auch östlich auf den Nachbargrundstücken liegen und damit gegen Art. 6 Abs. 2 BayBO verstoßen.
Ob eine mögliche Abweichung der östlichen und westlichen Abstandflächen in Betracht kommt, war hier nicht zu prüfen, denn sie wurden bisher nicht beantragt (VGH München, U.v. 29.10.2015 – 2 B 15 1431).
Damit bleibt es dabei, dass das Vorhaben gegen die abstandsflächenrechtliche Vorschriften verstößt und damit auch bauordnungsrechtlich unzulässig ist.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.


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