Baurecht

Freistellungserklärung, Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Beiladung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Genehmigungsbedürftigkeit, Windenergieanlage, Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren, Nachteilige Auswirkungen, Überwiegendes Vollzugsinteresse, Immissionsrichtwerte, Streitwertfestsetzung, Zusatzbelastung, Wesentliche Änderung, Anzeigeverfahren, Umweltrechtsbehelfsgesetz, Umweltbezogenheit, Genehmigungsbescheid, Antragstellers, Summarische Prüfung, Verstoß gegen Rechtsvorschriften

Aktenzeichen  B 9 S 20.621

Datum:
6.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41328
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80
UmwRG § 1
UmwRG § 2
UmwRG § 3
BImSchG § 16 Abs. 1
BImSchG § 19 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) bezüglich der Errichtung und des Betriebs dreier Windenergieanlagen im Windpark … Der Antragsteller ist ein Verein für Landschaftspflege und Artenschutz. Ihm wurde mit Bescheid … die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gemäß § 3 UmwRG erteilt.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 (bestandskräftig seit dem 8. Juni 2020) erteilte das Landratsamt der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen auf den Fl.Nrn. … der Gemarkung … (RW 1), … der Gemarkung … (RW 2) und … der Gemarkung … (RW 2) des Typs GE 2.5-120 des Herstellers General Electric Company. Hinsichtlich des Genehmigungsumfangs wurden im Bescheid bezüglich der Standorte folgende Angaben gemacht: RW 1, Hochwert 5562554, Fußpunkt über NN 474,5 m, Gesamthöhe 673,5 m; RW 2, Hochwert 5563036, Fußpunkt über NN 456,8 m, Gesamthöhe über NN 655,8 m; RW 3, Hochwert 5563356, Fußpunkt über NN 462,8 m, Gesamthöhe über NN 661,8 m. Aus den Gründen des Bescheids ergeben sich jeweils folgende Kenn- und Betriebsdaten der genehmigten Windenergieanlagen: Nabenhöhe: 139 m; Rotordurchmesser: 120 m; Gesamthöhe der Anlage: 199 m; Nennleistung: 2530 kW; Rotordrehzahl: Variabel von 8 bis 13 U/min; Anzahl Rotorblätter: 3 und max. Schallleistungspegel: 106 dB(A). Zum Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen wurde auf ein Schallgutachten des TÜV Süd vom 22. Januar 2014 verwiesen, wonach unter Einbeziehung der Vorbelastung die von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche an allen Immissionsorten die zulässigen Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) unterschreiten würden. Ziffer 3.1 des Bescheides enthält eine Bestimmung, wonach die Einhaltung einer tatsächlichen Beschattungsdauer an jedem Immissionsort 8 Stunden pro Kalenderjahr und weiterhin 30 Minuten an einem Kalendertag nicht überschreiten dürfe. Dies sei durch eine Abschalteinrichtung der Windenergieanlage zu gewährleisten. Im Übrigen wird auf die Gründe des Bescheids verwiesen.
In den Behördenakten zum ursprünglichen Genehmigungsgutachten befinden sich ein Schallgutachten des TÜV Süd vom 22. Januar 2014 und ein Schattenwurfgutachten des TÜV Süd vom 18. Februar 2014. Auf den Inhalt beider Gutachten wird Bezug genommen. Im Wesentlichen lassen sich den Gutachten folgende Kennzahlen entnehmen:
Schallgutachten des TÜV Süd vom 22. Januar 2014
Immissionsstandort
Zusatzbelastung (Nachtstunden) dB(A)
Zusatzbelastung (Werktage) dB(A)
Zusatzbelastung (Sonn- und Feiertag) dB(A)
A
29,8
32,5
32,5
B
39,8
42,5
42,5
C
34,9
37,6
37,6
D
33,1
35,8
35,8
E
36,9
39,6
39,6
F
36,8
39,5
39,5
G
37,6
40,3
40,3
H
36,0
38,7
38,7
I
36,0
38,7
38,7
J
36,1
38,8
38,8
K
35,4
38,1
38,1
L
30,4
33,1
33,1
M
35,3
38,0
38,0
N
32,4
37,0
38,7
O
30,2
32,9
32,9
P
27,6
32,2
33,9
Q
28,8
33,4
35,1
R
36,4
41,0
42,7
Schattenwurfgutachten des TÜV Süd vom 18. Februar 2014
Immissionsstandorte
Stunden/Jahr h/a
Max. Stunden/Tag [h/d]
A
0:00
0:00
B
67:11
0:53
C
63:17
0:49
D
45:35
0:42
E
38:19
0:35
F
21:19
0:22
G
11:55
0:21
H
0:00
0:00
I
41:49
0:29
J
44:52
0:28
K
48:17
0:30
L
37:47
0:32
M
55:34
0:37
N
22:27
0:24
O
0:00
0:00
P
22:25
0:23
Q
0:00
0:00
Unter dem 10. August 2016 zeigte die Beigeladene die Änderung des Anlagentyps von GE 2.5-120 hin zu GE 2.75-120 an und beantragte, die Anlage RW 3 (Fl.Nr. …, Gemarkung …*) um 65 m zu verschieben, um die bestehende Richtfunkstrecke der Vodafone GmbH (entsprechend der Auflagen im Genehmigungsbescheid) nicht zu stören. Ein entsprechender Bauantrag sei am 16. Juni 2016 im Bauamt des Marktes …eingereicht worden.
Der Änderungsanzeige wurden unter anderem folgende Unterlagen beigefügt:
– Schreiben der GE Power & Water Renewable Energy vom 2. August 2016 – Nachberechnung des Schallgutachtens für geänderte Konfiguration des TÜV Süd vom 15. Februar 2016 (im Folgenden: Schallgutachten vom 15. Februar 2016)
– Nachberechnung des Schattenwurfgutachtens für geänderte Konfiguration des TÜV Süd vom 15. Februar 2016 (im Folgenden: Schattenwurfgutachten vom 15. Februar 2016)
Ausweislich des Schreibens der GE Power & Water Renewable Energy vom 2. August 2016 seien die Windkraftanlagen GE 2.5-120 und GE 2.75-120 in den Abmessungen des Fundaments, des Maschinenhauses und des Rotors identisch. Aufgrund der identischen Konfigurationen beider Windkraftanlagen würden wesentliche immissionsschutzrelevante Charakteristika der Anlagen, wie Schallemission, Schattenwurf und Erscheinungsbild gleich bleiben. Die Mehrleistung der Anlage GE 2.75-120 werde durch die Erhöhung des Drehmotors vom Rotor ausgehend in das Getriebe/den Generator erreicht.
Aus den Schall- und Schattenwurfgutachten vom 15. Februar 2016 ergibt sich, dass die Immissionsrichtwerte in der neu berechneten Konfiguration (Typenänderung und Standortwechsel der Anlage RW 3) bezüglich der Gesamtbelastung an allen Immissionsorten eingehalten werden würden. Der Schattenwurf werde an neun Immissionsorten überschritten, weshalb eine Schattenabschaltung empfohlen werde.
Das Landratsamt kommt in seinen immissionsschutzrechtlichen Stellungnahmen vom 4. Juli 2016 und vom 2. September 2016 zu dem Ergebnis, dass keine Änderung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vorliege, da keine relevanten Auswirkungen durch die Veränderung des Standortes der RW 3 entstehen würden. Die Schallimmissionen würden sich am stärkstbetroffenen Immissionsort um nicht mehr als 0,2 dB(A) erhöhen und auf 42,7 dB(A) steigen, was jedoch noch unterhalb des Grenzimmissionswertes von 45 dB(A) liege. Auch beim Schattenwurf seien keine relevanten Auswirkungen zu erwarten, da trotz einer theoretisch möglichen längeren Beschattungsdauer an einzelnen Standorten die automatische Abschalteinrichtung greife. Eine Baugenehmigung sei jedoch erforderlich.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, dass die angezeigte Änderung keine Genehmigungspflicht nach § 16 BImSchG auslöse.
Am 26. August 2019 zeigte die Beigeladene eine erneute Änderung des Anlagentyps nach § 15 BImSchG an. Zur Änderungsanzeige befinden sich in den Behördenakten unter anderem folgende Unterlagen:
– Zeichnung der Anlage Vensys 120
– Datenblatt
– E-Mail der N* … AG an das Landratsamt vom 10. September 2018 – Stellungnahme der I17 Wind GmbH & Co. KG vom 18. Dezember 2018 zum Gutachten vom 21. November 2018 – Schreiben des Unternehmens Vensys vom 17. Juli 2019 – Schreiben des Unternehmens Max Bögl vom 1. August 2019 – Nachberechnung des Schallgutachtens für geänderte Konfiguration des TÜV Süd vom 5. Februar 2019 (im Folgenden: Schallgutachten vom 5. Februar 2019)
– Nachberechnung des Schattenwurfgutachtens für geänderte Konfiguration des TÜV Süd vom 5. Februar 2019 (im Folgenden: Schattenwurfgutachten vom 5. Februar 2019)
Zur Änderungsbegründung wurde ausgeführt, dass nun die Änderung des Anlagentyps von GE 2.75-120 hin zu Vensys 120 beabsichtigt werde. Bei einem Wechsel hin zum Anlagentyp Vensys 120 würde es entsprechend eines Schallgutachtens vom 5. Februar 2019 zu einer niedrigeren Schallbelastung aufgrund des niedrigeren und auch dreifach vermessenen Schallleistungspegels (104,8 dB(A) statt 106,0 dB(A)) kommen. Die Immissionswerte würden gleich bleiben oder sich sogar verbessern. Das Schattenwurfgutachten vom 5. Februar 2019 zeige, dass keine Erhöhung der Zusatzbelastung gegeben sei. Dies ergebe sich, unabhängig vom Gutachten, auch bereits aus dem Umstand, dass die Typenprüfung der verschiedenen Anlagentypen jeweils nach der gleichen Prüfnorm (DIBt 2012) erfolgt sei. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass Turm und Rotorblätter bei der GE 2.5-120 und GE 2.75-120 sowie der Vensys 120 jeweils vom gleichen Hersteller gefertigt würden. Bei der Änderung von der GE 2.5-120 und die GE 2.75-120 habe sich die Höhe des Turms von 134,63 m auf 133,99 m verringert. Dieser Höhenunterschied wäre durch eine geringere Einbindetiefe des Fundaments ausgeglichen worden, sodass die Nabenhöhe letztlich identisch sei. Analog verhalte es sich bei einem Wechsel von GE 2.75-120 zur Vensys 120.
Dem beigefügten Datenblatt, der E-Mail der N* … AG vom 10. September 2018 sowie der Zeichnung der Anlage Vensys 120 lässt sich entnehmen, dass der Anlagentyp Vensys 120 eine Nabenhöhe von 139,8 m, einen Rotordurchmesser von 119,9 m, eine Gesamthöhe von 199,8 m, eine Nennleistung von 3.000 kW, eine Rotordrehzahl von 7 bis 12,75 U/min und einen maximalen Schallleistungspegel von 106 dB(A) aufweist. Die größere Naben- und Gesamthöhe von 80 cm könne jedoch durch ein Versenken des Fundaments um 80 cm ausgeglichen werden. Hierdurch würde das Fundament anstatt der 1,8 m nur noch 1 m über der Geländeoberkante liegen. Die in der Ausgangsgenehmigung festgesetzten Maximalhöhen über NN von 673,5 m, 655,8 m und 661,8 m könnten hierdurch eingehalten werden.
Die Stellungnahme der I17 Wind GmbH & Co. KG vom 18. Dezember 2018 zum Gutachten vom 21. November 2018 weist aus, dass eine Änderung der Nabenhöhe auf 139 m durch eine Fundamentabsenkung an den neu geplanten Windenergieanlagen keinen negativen Einfluss auf die Standorteignung der Anlagen habe. Die gutachterliche Stellungnahme zur Standorteignung nach DIBt 2012 behalte weiterhin seine Gültigkeit.
Aus einem Schreiben des Unternehmens Vensys vom 17. Juli 2019 geht hervor, dass sich die verwendeten Hybridtürme der Typen VE 3.0-120 und GE 2.75-120 in der äußeren Form und Geometrie nur marginal in geringen Details unterscheiden würden. Die Nabenhöhenanpassung auf 139 m sei sichergestellt und bereits vom TÜV geprüft worden. Hinsichtlich der Rotorblätter würden identische Blätter mit der Bezeichnung LM 58.7 vom Hersteller LM Wind Power verwendet werden, sodass hier keine Unterschiede in der äußeren Bauform bestünden.
Das Unternehmen Max Bögl nahm zur Frage der Hybridtürme mit Schreiben vom 1. August 2019 Stellung und führte aus, dass die Türme der Anlagenhersteller GE (2.75 MW mit 120 m Rotorblattdurchmesser) sowie Vensys (3,0 MW mit 120 m Rotorblattdurchmesser) aus demselben Ringbaukasten des modularen Hybridturmsystems Max Bögl bestünden. Das Lastabtragungsverhalten sei identisch. Beide Türme würden über das gleichermaßen hohe Sicherheitsniveau bzgl. der Standsicherheit verfügen, da beide Türme beim TÜV Nord vor dem Hintergrund der DIBt RL 2012 geprüft worden seien.
Der TÜV Süd kommt im Schallgutachten vom 5. Februar 2019 zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte in der neu berechneten Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastungen bezüglich der Gesamtbelastung an allen Immissionsorten eingehalten würden. Zudem sind dem Gutachten folgende Kennzahlen zu entnehmen:
Schallgutachten des TÜV Süd vom 5. Februar 2019
Immissionsstandort
Zusatzbelastung (Nachtstunden) dB(A)
Zusatzbelastung (Werktage) dB(A)
Zusatzbelastung (Sonn- und Feiertag) dB(A)
A
31,0
31,0
31,0
B
40,7
40,7
40,7
C
36,6
36,6
36,6
D
35,6
35,6
35,6
E
39,6
39,6
39,6
F
39,4
39,4
39,4
G
40,2
40,2
40,2
H
38,0
38,0
38,0
I
37,9
37,9
37,9
J
37,9
37,9
37,9
K
37,0
37,0
37,0
L
31,5
31,5
31,5
M
36,1
36,1
36,1
N
33,3
35,2
36,9
O
31,3
31,3
31,3
P
29,2
31,1
32,8
Q
29,9
31,8
33,5
R
39,0
40,9
42,6
Das Schattenwurfgutachten vom 5. Februar 2019 weist aus, dass bei einer maximal möglichen Beschattungsdauer an neun Immissionsorten die Richtwerte überschritten werden würden. Die tatsächliche Belastung falle höchstwahrscheinlich geringer aus. Es werde eine Schattenabschaltung der richtwertüberschreitenden Windenergieanlage empfohlen. Das Gutachten enthält zudem folgende Werte:
Schattenwurfgutachten des TÜV Süd vom 5. Februar 2019
Immissionsstandorte
Stunden/Jahr [h/a]
Max. Stunden/Tag [h/d]
A
0:00
0:00
B
54:57
0:53
C
58:03
0:49
D
55:01
0:42
E
36:34
0:34
F
21:17
0:22
G
11:55
0:21
H
0:00
0:00
I
41:49
0:29
J
44:52
0:28
K
48:17
0:30
L
37:46
0:32
M
55:34
0:37
N
22:27
0:24
O
0:00
0:00
P
22:22
0:23
Q
0:00
0:00
Aus der immissionsschutztechnischen Stellungnahme des Landratsamts vom 26. August 2019 geht hervor, dass ein Gutachten des TÜV Süd (gemeint wohl: Schallgutachten vom 5. Februar 2019) vorgelegt worden sei, wonach auf Basis einer Dreifachvermessung ein Schallleistungspegel von 105,0 dB(A) pro Anlage ermittelt wurde und damit keine nachteiligen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Aufgrund einer unveränderten Anlagengeometrie würden sich bezüglich des Schattenwurfs keine nachteiligen Auswirkungen ergeben.
Mit Schreiben vom 27. August 2019 teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, dass durch die Änderung des Anlagentyps (Vensys 120 statt ursprünglich GE 2.75-120) keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG liege daher nicht vor, sodass ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sei. Über eine mögliche Baugenehmigungspflicht werde die Bauabteilung in eigener Zuständigkeit entscheiden.
Am 10. Juni 2020 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen eine Baugenehmigung bezüglich der im Jahr 2016 beantragten Verschiebung der Windkraftanlage RW 3.
Gegen die Freistellungserklärung vom 27. August 2019 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 Klage (Az.: B 9 K 20.596) erheben.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2020 ordnete das Landratsamt, entsprechend des Antrags der Beigeladenen vom 10. Juli 2020, die sofortige Vollziehung der Freistellungserklärung vom 6. September (gemeint wohl: Oktober) 2016 und vom 27. August 2019 (Änderung des Anlagentyps zu Vensys 120) sowie der gesetzlichen Freigabewirkung vom 16. Dezember 2019 (Änderung der Befeuerung) an. Die Interessen der Anlagenbetreiberin sowie das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Freistellungserklärung überwiege das Suspensivinteresse Dritter. Aufgrund der erhobenen Klage gegen die ursprüngliche Genehmigung habe die Anlagenbetreiberin erst fünf Jahre nach Erlass der Genehmigung mit dem Bau beginnen können. Hierdurch seien der Anlagenbetreiberin bereits Verluste in Höhe von 4,93 Mio. EUR entstanden. Eine erneute Verzögerung durch die Klage gegen die Freistellungserklärung würde zu weiteren erheblichen Verlusten führen. Diese könnten durch eine spätere Inbetriebnahme nicht mehr kompensiert werden. Es bestünde zudem ein öffentliches Interesse an einem zügigen Ausbau der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien. Zudem habe die Prüfung des Landratsamts ergeben, dass die angezeigte Änderung keine nachteiligen Auswirkungen erwarten lasse.
Unter dem 20. Juli 2020 beantragt der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten den Erlass einer Zwischenverfügung sowie:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. Juli 2020 gegen den der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung/Erlaubnis vom 27. August 2019, Az. 27-170/7, wonach die Beigeladene berechtigt wurde, drei Windenergieanlagen des Typs VENSYS 120 auf den Flurstücken Nrn. … der Gemarkung …(RW1), … der Gemarkung … (RW2) und … der Gemarkung … (RW3) zu errichten, wird hergestellt.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Eilantrag zulässig sei. Die Beigeladene habe bereits mit der Ausführung der Bauarbeiten begonnen. Dadurch werde massiv in den Artenschutz und den Naturschutz eingegriffen. Es würden irreparable Schäden hinsichtlich geschützter Arten im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 44 Abs. 1 des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) entstehen. Der angeordnete Sofortvollzug sei weder im öffentlichen Interesse noch im überwiegenden Interesse der Beigeladenen. Die Arbeiten würden auf der Grundlage einer rechtswidrigen Genehmigung nach § 15 BImSchG erfolgen. Zudem liege keine Baugenehmigung für den geänderten Anlagentyp vor. Sowohl eine immissionsschutzrechtliche als auch eine baurechtliche Genehmigung seien für die Änderung notwendig. Bei der geänderten Anlage handele es sich um eine völlig andere Konstruktion eines anderen Herstellers, mit anderen Fundamenten, anderen Konstruktionsplänen und Befeuerungsanlagen sowie einer völlig anderen Bauart. Es liege ein Aliud vor, das von der bisherigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht umfasst werde. Ein Vorgehen nach § 15 BImSchG verbiete sich daher. Auch hätte eine Baugenehmigung beantragt werden und eine neue baurechtliche Prüfung und Genehmigung stattfinden müssen. Die Entscheidung vom 27. August 2019 sei daher rechtswidrig. Zusätzliche Umweltbelange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB seien weder geprüft noch beachtet worden. Daneben würden aus der Änderung andere immissionsschutzrechtliche Belastungen resultieren. Zum einen seien massiv Belange des Naturschutzes und Artenschutzes betroffen. Zum anderen seien die dem Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 2014 zugrunde liegenden Betrachtungen und Gutachten veraltet. Des Weiteren verstoße die Genehmigung gegen Art. 82 Abs. 1 i. V. m. Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), welche durch den Wechsel des Anlagentyps zur Anwendung gelangen würden. Es könne deshalb dahinstehen, ob im vorliegenden Fall am 4. Februar 2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen habe, was zudem bestritten werde. Da die Abstandsregelung nicht eingehalten werde, sei die Anlage nicht genehmigungsfähig. Die Anordnung des Sofortvollzugs beziehe sich auf eine rechtswidrige Freistellungserklärung. Es liege zudem kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vor. Es stehe das unternehmerische Interesse der Beigeladenen im Vordergrund. Anders als bei Windkraftanlagen, die letztlich der öffentlichen Stromversorgung zugutekämen, gehe es vorliegend um die günstige wirtschaftliche Erzeugung von Strom. Dem würde Art. 82 Abs. 1 BayBO und der Umwelt- und Naturschutz als wichtiges öffentliches Gut und Interesse entgegenstehen. Ein Interesse der Beigeladenen könne aufgrund des Rechtswidrigkeit der Freistellungserklärung nicht in die Bewertung einfließen. Eine Abwägung zu Gunsten der wirtschaftlichen Interessen sei daher fehlerhaft erfolgt.
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt mit Schriftsatz vom 21. Juli 2020:
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage (B 9 K 20.596) wird abgelehnt.
Zur Erwiderung des Antrags nahm die Beigeladene Bezug auf eine Schutzschrift vom 16. Juli 2020 und führte im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene vor ca. zwei Monaten mit der Errichtung der gegenständlichen Windenergieanlage begonnen habe. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebe, dass das Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Genehmigungsfreistellung überwiege, da die Klage des Antragstellers in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Genehmigungsfreistellung nach § 15 BImSchG sei offensichtlich rechtmäßig. Die Abgrenzung zwischen dem Anzeigeerfordernis nach § 15 Abs. 1 BImSchG und einem Änderungsgenehmigungserfordernis im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG erfolge danach, ob bei einer Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden könnten oder nicht. Soweit man in dem Wechsel des Anlagentyps überhaupt eine relevante Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der drei genehmigten Anlagen sehen wollte, so rufe diese offenkundig keine nachteiligen Umwelteinwirkungen hervor, da der Typenwechsel für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unerheblich sei. Dass der Wechsel des Anlagentyps nicht per se eine wesentliche Änderung darstelle, sondern es auf die Berührung der Schutzgüter in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ankomme, bestätige auch der BayVGH in seinem Beschluss vom 3. April 2019 (Az.: 22 CS 19.345 u. a.). Durch den Wechsel der Anlagentypen auf eine GE 2.75-120 sowie anschließend auf eine Vensys 120 finde keine Änderung der Bauweise oder Abmessung der genehmigten Anlage statt. Bezüglich des Wechsels der GE 2.5-120 auf eine GE 2.75-120 ändere sich die Bauart nicht. Die Gesamthöhe bleibe bei 199 m, die Nabenhöhe bei 139 m und der Rotordurchmesser bei 120 m. Der einzige Unterschied beider Typen bestünde darin, dass der Außendurchmesser des Turms etwas verringert werde, wodurch die geänderte Anlage bei optischer Betrachtung geringfügig schlanker erscheinen könnte. Zudem weise der geänderte Typ GE 2.75-120 eine Modifikation der Systeme zur Anlagensteuerung und der innenliegenden Getriebeverzahnung auf. Hinsichtlich technischer und elektronischer Modifikationen würden sich keine Änderungen bei der Standorteignung und Standsicherheit ergeben. Zudem bestätige der TÜV, dass keine Änderung der Umweltauswirkungen durch den Typenwechsel stattfinde. Maßgebliche technische Merkmale und die Bauweise der Anlage seien auch bei einem Wechsel zum Typ Vensys 120 nicht gegeben. Trotz des Wechsels des Herstellerunternehmens bleibe die Bauweise der Anlagen gleich. Sowohl das Unternehmen General Electric Company als auch die VENSYS Energy AG würden auf Fertigbauteile zurückgreifen und Hybridtürme des Herstellers Max Bögl Wind AG verwenden. Die Rotorblätter seien jeweils vom Typ LM 58.7 des Produzenten LM Wind Power. Die Gesamthöhe der Anlage des Typ Vensys 120 würde 199 m aufweisen (vgl. Zeichnung des Anlagenherstellers). Änderungen zur Standorteignung bzw. Standsicherheit seien nicht zu erwarten. Es komme durch die Typänderung zu keiner Änderung der Umwelteinwirkungen, was auch der Umweltingenieur des Landratsamts im Schreiben vom 27. August 2019 bestätigt habe. Daher stelle der Typwechsel eine nicht wesentliche Änderung dar. Die Freistellungserklärung sei daher rechtmäßig. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass auch bei einer Interessenabwägung das Vollzugsinteresse überwiege. Bereits auf EU-Ebene bestünden Bestrebungen zur Förderung erneuerbarer Energien und des Ausbaus einer sicheren und stabilen Stromversorgung durch erneuerbare Energien. Dies werde auch durch den schrittweisen Ausstieg aus dem Kohlesektor gezeigt (wird jeweils näher ausgeführt). Es bestünde auch eine nationale Verpflichtung zum Ausstieg aus der Kohleverstromung. Eine Abwägungsentscheidung, die dem Umweltschutz, der Nachhaltigkeit, dem Klimaschutz und konkret dem Gebot der Förderung der erneuerbaren Energien nicht hinreichend Rechnung trage, sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 20a des Grundgesetzes (GG) verfassungswidrig. Bei der Abwägung geschützter Belange mit dem öffentlichen Belang des Klimaschutzes und dem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien sei dem Interesse an einer regenerativen Energieerzeugung das unions- und verfassungsrechtliche Gewicht beizumessen. Zudem müsse das private Vollzugsinteresse der Beigeladenen berücksichtigt werden, der aufgrund der bereits bisherigen Verzögerungen Einnahmeausfälle in Höhe von 4,9 Mio. EUR entstanden seien. Ein überwiegendes öffentliches und privates Vollzugsinteresse würde das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen.
Ergänzend hierzu wird in den Schriftsätzen vom 21. Juli 2020, 22. Juli 2020 und 27. Juli 2020 vorgetragen, dass die Klage bereits unzulässig sei, da der Antragsteller keine Verletzung von umweltbezogenen Vorschriften durch die Freistellungserklärung vorgetragen habe. Zudem sei bislang nicht ausgeführt worden, inwiefern der satzungsmäßige Aufgabenbereich der Umweltvereinigung durch die Freistellungserklärung des Typenwechsels der genehmigten Windenergieanlagen betroffen sei. Vielmehr zeige die pauschale Klageerhebung und der bislang unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers, dass er als anerkannte Naturschutzvereinigung nicht als öffentlicher Sachwalter von Natur- und Umweltschutzinteressen auftrete, sondern „ins Blaue hinein“ den Typenwechsel der genehmigten Anlagen beklage. Zudem sei die Klage Ausdruck von missbräuchlichem und unredlichem Verhalten des Antragstellers und daher nach § 5 UmwRG unzulässig. Die Missbrauchsklausel gelte für alle Rechtsbehelfsverfahren und damit auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im Rechtsmittelverfahren. Rechtlicher Bezugspunkt der Missbräuchlichkeit und Unredlichkeit sei nicht der Inhalt, sondern der Zeitpunkt des Rechtsmittels (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2019 – 9 A 2/18, 9 A 25/05). Vorliegend dürfe man mit guten Gründen keine Zweifel daran haben, dass das verspätete Vorbringen der Klage gegen die genehmigten Windenergieanlagen auf einer bewussten Entscheidung des Antragstellers beruhe. Als Umweltvereinigung habe der Antragsteller seine Aufgaben zum Schutz der Umwelt und Natur zu erfüllen und die Natur und Landschaft zu beobachten und zu beaufsichtigen. Dem Antragsteller könne als ortsansässige Vereinigung nicht entgangen sein, dass die betreffenden Windenergieanlagen im Jahr 2014 genehmigt worden seien. Sowohl das Ergebnis der UVP-Vorprüfung als auch die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seien öffentlich bekannt gemacht worden. Die Anlagen seien mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren und der lokalen, regionalen und überregionalen Presse gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es schlicht unredlich und missbräuchlich, dass der Antragsteller nicht bereits gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 19. Dezember 2014 vorgegangen sei, sondern erst nach fünf Jahren gegen einen völlig unwesentlichen Wechsel des Anlagentyps. Statt primär gegen die Anlagen vorzugehen, gehe der Antragsteller erst während der begonnenen Bauarbeiten gegen die unwesentliche Typenänderung vor. Es seien schließlich auch keine Auswirkungen oder Belange des Natur-, Arten- oder Umweltschutzrechts erkennbar, welche den gewechselten Anlagentyp betreffen würden, die nicht bereits die Genehmigung des ursprünglichen Typs betroffen hätten. Die Klage sei auch unbegründet. Der Vortrag des Antragstellers zur immissionsschutzrechtlichen Auswirkung des Typenwechsels sei unzutreffend und unsubstantiiert. Durch den Wechsel der Anlagentypen würde keine Änderung der Bauweise oder der Abmessung der genehmigten Anlage stattfinden, sodass die Schutzgüter des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 5 BImSchG nicht ansatzweise berührt seien. Diesbezüglich werde auf die Schutzschrift verwiesen. Die geänderten Anlagentypen seien nachweisbar vollumfänglich von der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Baugenehmigung nicht Gegenstand der Prüfung im Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG sei. Das bauaufsichtliche Verfahren und die Prüfung des Änderungsverfahrens seien völlig unterschiedliche Verfahren (vgl. auch VG Regensburg, B.v. 21.11.2018 – RN 7 S 18.1756). Darüber hinaus bedürfe die unwesentliche Typenänderung keiner Baugenehmigung.
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2020 replizierte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass das Einverständnis nach § 15 Abs. 2 BImSchG rechtswidrig erteilt worden sei. Eine unwesentliche Änderung liege aufgrund des Wechsels des Anlagentyps gerade nicht vor. Zur Frage des überwiegenden Vollzugsinteresses der Beigeladenen komme man im vorliegenden Fall nicht, da die Anlagen ohne gültige Genehmigung errichtet würden. An rechtswidrigen Baumaßnahmen bestünde kein Vollzugsinteresse. Zudem ergänzte der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem 24. Juli 2020, dass auch der Standort der Anlage RW 3 geändert worden sei, was einer wesentlichen Änderung entspreche.
Das Landratsamt beantragt mit Schriftsatz vom 23. Juli 2020:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage wird abgelehnt.
Zur Begründung verweist das Landratsamt auf die Ausführungen der Beigeladenen und führt mit Schreiben vom 27. Juli 2020 aus, dass bezüglich der Verschiebung der Windenergieanlage RW 3 um 65 m eine Baugenehmigung beantragt worden sei. Nach Beteiligung und Zustimmung öffentlicher Träger sei die Genehmigung am 10. Juni 2020 erteilt worden. Die Anlage befinde sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Windpark …“ und entspreche dessen Festsetzungen, sodass Art. 82 Abs. 1 BayBO keine Anwendung finde. Unterlagen diesbezüglich wurden nachgereicht.
Hierzu äußerte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers am 29. Juli 2020 und am 30. Juli 2020 dahingehend, dass aufgrund der Verschiebung einer Windenergieanlage um 65 m eine Freistellungserklärung nach § 15 BImSchG ausscheide. Dass der Markt … sowie Träger öffentlicher Belange ihr Einvernehmen erteilt hätten, spiele keine Rolle. Für den vorliegenden Rechtsstreit habe der Bebauungsplan zudem keine Bedeutung, da maßgeblich die Prüfung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Freistellungserklärung sei.
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2020 erklärte die Beigeladene, dass die Standortänderung entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 3.4.2019, Az.: 22 CS 19.345 u.a.) durchaus vom Umfang des Anzeigeprüfverfahrens nach § 15 Abs. 1 BImSchG und von einer Erteilung einer Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 BImSchG erfasst sein könnte. Zudem sei die Standortverschiebung der Anlage RW 3 bereits von der Freistellungserklärung aus dem Jahr 2016 umfasst worden. Diese Erklärung sei nicht Gegenstand der Klage des Antragstellers.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage (B 9 K 20.596) gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung vom 27. August 2019 ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1. Entsprechend des Wortlauts seines Antrags vom 20. Juli 2020 (§ 122 Abs. 1 VwGO, § 88 VwGO) begehrt der Antragsteller explizit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung. Zwar bemängelt der Bevollmächtigte des Antragstellers in seinen Schriftsätzen auch die fehlende Baugenehmigung, da sich die angegriffene Freistellungserklärung vom 27. August 2019 jedoch nur auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bezieht und die Freistellungserklärung keine Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG entfaltet (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL Februar 2020, § 16 BImSchG Rn. 81), ist die baurechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Anlagenänderungen nicht vom Prüfungsumfang umfasst.
2. Der Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.
a. Der Antragsteller ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt.
aa. Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist eröffnet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UmwRG können anerkannte inländische Vereinigungen Verwaltungsakte rügen, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Bei der Freistellungserklärung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG) handelt es sich um keine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Zwar ist die Freistellungserklärung als Verwaltungsakt zu qualifizieren, da sie eine verbindliche Entscheidung über die fehlende Genehmigungsbedürftigkeit enthält (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 22.5.2008 – 12 MS 16/07 – juris Rn. 83; Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL Februar 2020, § 15 BImSchG Rn. 73; Jarass in Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 15 Rn. 38), was gerade dem Erfordernis einer Regelungswirkung im Sinne des Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) genügt. Jedoch findet bei einer Freistellungserklärung keine bewusste Zulassungsentscheidung im Sine des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG statt. Die verbindliche Entscheidung über die fehlende Zulassungsentscheidung führt nicht als eine Art „Reflex“ zu einer Zulassungsentscheidung. Es fehlt der Entscheidung insofern an einer Genehmigungswirkung hinsichtlich des Änderungsvorhabens. Aufgezeigt wird lediglich ein Spektrum der ursprünglichen Genehmigung. Die ursprüngliche Genehmigung bleibt jedoch von der Freistellungserklärung unberührt. Da die Genehmigungsfähigkeit gerade nicht Prüfungsgegenstand ist, kann auch keine Zulassung erfolgen (vgl. VG Regensburg, B.v. 21.11.2018 – RN 7 S 18.1756 – juris Rn. 55). Zudem wird der Begriff der Zulassungsentscheidung in § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) definiert. Nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG sind Anzeigeverfahren gerade keine Zulassungsentscheidungen, sodass dies auch auf die Freistellungserklärung aufgrund einer entsprechenden Anzeige des Herstellers zutrifft (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2019 – 22 CS 18.2572, 22 CS 19.23 – juris Rn. 61). Jedoch liegt in der Freistellungsbescheinigung der behördliche Verzicht auf das Erfordernis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG. Der Antragsteller kann daher geltend machen, dass im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG entgegen geltender Rechtsvorschriften (§ 16 Abs. 1 BImSchG) keine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG getroffen wurde. Zwar ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift unklar, ob bereits die Erteilung einer Freistellungserklärung als behördliches Unterlassen der Erteilung einer Änderungsgenehmigung verstanden werden kann, obwohl dies zunächst einen Genehmigungsantrag voraussetzt. Die historische Auslegung ergibt allerdings, dass der Gesetzgeber die vorliegende Konstellation als Anwendungsfall des § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG angesehen hat. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/2495, S. 10) sollten vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift „auch Rechtsbehelfe erfasst [werden], die darauf gerichtet sind, dass das jeweilige Zulassungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, aber im Einzelfall unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht durchgeführt worden ist. Dies kommt beispielsweise in Betracht bei der Errichtung und dem Betrieb eines Vorhabens oder einer Anlage ohne vorherige Durchführung eines Zulassungsverfahrens oder bei einer vermeintlich zulässigen Änderung eines Vorhabens solch einer Anlage auf Grund einer Anzeige anstelle einer behördlichen Zulassungsentscheidung“. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 8.3.2011 – C-240/09 – juris LS 3; U.v. 20.12.2017 – C-664/15 – juris Rn. 54) die mitgliedstaatlichen Gerichte das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (AK) als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen haben, um es einer Umweltschutzvereinigung zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, welches möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. Satz 2 UmwRG wird daher dahingehend ausgelegt, dass auch der Fall einer auf rechtswidriger Weise erteilten Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Verbindung mit einer unterlassenen Genehmigungsentscheidung nach § 16 BImSchG hiervon erfasst wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2019 a.a.O. Rn. 61; VG Regensburg, B.v. 21.11.2018 a.a.O. Rn. 56 f.).
bb. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigene Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (Nr. 1), und sie geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG muss die Vereinigung bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a bis 6 UmwRG oder gegen deren Unterlassen zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.
Beim Antragsteller handelt es sich um eine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UmwRG, die auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (https://www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/organisation/natur-schutzvereinigungen/index.htm, Stand: 29.7.2020) auch als solche aufgeführt wird.
Indem der Antragsteller Bedenken und Einwendungen gegen das Vorhaben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht, insbesondere bezogen auf den kompletten Wechsel des Anlagentyps sowie die Änderung des Standortes der Windenergieanlage RW 3 erhebt und dadurch Verstöße gegen das Verfahren gemäß §§ 15, 16 BImSchG rügt, macht er geltend, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG.
Der Antragsteller wird durch die ergangene Freistellungserklärung auch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG zeigt, dass nach wie vor nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig ist, sondern eine gewisse Beschränkung vorhanden ist. Dabei ist trotzdem zu beachten, dass die Novellierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert werden darf (vgl. VG Regensburg, B.v. 21.11.2018 a.a.O. Rn. 62 m.w.N.). Der Satzungszweck ist dementsprechend grundsätzlich weit auszulegen. Beispielsweise kann eine auf Naturschutz ausgerichtete Vereinigung durchaus die Verletzung von ausschließlich immissionsschutzrechtlichen Regelungen vortragen, wenn die angegriffene Entscheidung bei ihrer Realisierung ein Schutzgut des Naturschutzes beeinträchtigt. Es genügt eine mittelbare Verknüpfung der Satzungsziele der Vereinigung mit dem vermeintlichen Rechtsverstoß und seinen negativen Folgen. Daneben geht mit der Beschränkung auf satzungsgemäße Belange auch eine gewisse räumliche Komponente einher, bei offensichtlich regional ausgerichteten Vereinigungen können die Rechtsverletzungen durch Behörden anderer Bundesländer nicht gerügt werden (vgl. VG Regensburg, B.v. 21.11.2018 – RN 7 S 18.1756 – juris Rn. 62).
Ausweislich der Satzung des Antragstellers ist eines seiner satzungsgemäßen Ziele das verantwortliche Mitarbeiten daran, dass „die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 1, 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) und der Naturschutzgesetze der Bundesländer konsequent verfolgt und verwirklicht werden“ (vgl. § 2 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 der Satzung des Antragstellers, …*). Gemessen an diesen satzungsmäßigen Vereinszielen kann der Antragsteller vorliegend jedenfalls nachteilige Auswirkungen der Windenergieanlagen auf den Artenschutz und das Landschaftsbild geltend machen, die im Rahmen eines nach seiner Auffassung erforderlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG Berücksichtigung hätten finden müssen. In seinen Schriftsätzen nahm der Antragsteller explizit Bezug darauf, dass bei der Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens auch naturschutzrechtliche Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG) sowie baurechtliche Abstandregelungen hätten geprüft werden müssen. Der Satzungszweck des Naturschutzes ist somit zumindest mittelbar betroffen. Auch räumlich findet sich keine regionale Beschränkung des Satzungszwecks, die der Antragsbefugnis entgegenstünde, da es sich beim Antragsteller – wie bereits aus dem Vereinsnamen ersichtlich wird – um eine Vereinigung … explizit für Bayern und Vorhaben in Bayern handelt. Der satzungsgemäße Aufgabenbereich wird daher berührt.
Des Weiteren machte der Antragsteller, entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Beigeladenen, eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend. An die Darlegungslast des Antragstellers sind dabei keine übermäßigen Anforderungen zu stellen: So kann es im Einzelfall ausreichen, dass sich die anerkannte Umweltvereinigung auf bestimmte Einwendungen, nicht aber ausdrücklich auf ihre Satzung beruft (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 92. EL Februar 2020, § 2 UmwRG Rn. 18 a.E. m.w.N.). Normen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, insbesondere die Regelungen der §§ 15 und 16 BImSchG stellen umweltbezogene Rechtsvorschriften dar, da sie sich tatsächlich auf die Umwelt beziehen. Maßgeblich für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung ist schließlich, ob eine wesentliche Änderung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG vorliegt. Diese wiederum ist gegeben, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Es besteht demnach ein konkreter Bezug zur Prüfung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der wiederum auf die Pflichten aus § 5 BImSchG verweist, die gerade zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insbesondere auf schädliche Umwelteinwirkungen abstellen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens bedarf es daher einer Beurteilung der Umwelteinwirkungen des Vorhabens. Insofern liegen umweltbezogene Rechtsvorschriften gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG vor, da durch ein mögliches Änderungsgenehmigungsverfahren gerade deren Gewährleistung gesichert werden soll, lediglich bei unwesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt hingegen eine bloße Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BImSchG in Betracht kommt. Darüber hinaus hätten in einem Änderungsgenehmigungsverfahren auch die Belange des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG geprüft werden müssen, sodass hierbei ebenfalls eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften wie beispielsweise des Naturschutzes in Betracht kommt (vgl. hierzu auch VG Regensburg, B.v. 21.11.2018 a.a.O. Rn. 64). Der Antragsteller rügte den Umstand, dass trotz einer seiner Meinung nach wesentlichen Änderung durch den Wechsel des Anlagentyps und den Standortwechsel der Anlage RW 3 kein Änderungsgenehmigungsverfahren, in dem weitere umwelt- und naturschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen wären, stattgefunden hat. Der Antragsteller machte hierdurch in zulässiger Weise die Verletzung der Reglungen der §§ 15, 16 BImSchG geltend. Darin kann demnach vorliegend auch ein Geltendmachen des Berührtseins in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich gesehen werden.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen die Freistellungserklärung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Gericht trifft eine originäre Interessenabwägung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zwischen dem von der Behörde und dem Begünstigten geltend gemachten Interessen an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt sich im Rahmen der im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen summarischen Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich hingegen der Rechtsbehelf schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich erfolgreich, besteht kein Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
a. Die Anordnung des Sofortvollzugs vom 14. Juli 2020 ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO entsprochen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO verlangt ein besonderes öffentliches Interesse, das über jenes Interesse hinaus geht, welches den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 25.1.1996 – 2 BvR 2718/95 – juris Rn. 19). Dieses besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung muss in der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen schriftlichen Begründung zum Ausdruck kommen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht schon dann genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird; vielmehr bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, demgegenüber das Interesse des Betroffenen am Bestand der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels ausnahmsweise zurückzutreten hat. Diesen Anforderungen genügen pauschale und formelhafte Wendungen grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 10 CS 19.98 – juris Rn. 6 m.w.N.). Geht es – wie vorliegend – um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, muss sich die Behörde auch mit den gegenläufigen, von der sofortigen Vollziehbarkeit betroffenen Interessen auseinandersetzen (VG Regensburg, B.v. 21.11.2018 a.a.O. Rn. 67 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen in der Sofortvollzugsanordnung vom 14. Juli 2020 gerecht. Das Landratsamt zog sich nicht auf formelhafte Wendungen zurück oder verwies pauschal auf die Gründe der Freistellungserklärung, sondern legte das finanzielle Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung detailliert unter Berücksichtigung bereits entstandener und drohender Verluste der Anlagenbetreiberin dar. Auch das öffentliche Interesse an einem zügigen Ausbau der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien wurde hinreichend aufgezeigt. Die dargelegten Gründe sind daher auf den speziellen Einzelfall bezogen. Gegenteiliges wurde von Seiten des Antragstellers auch nicht vorgetragen.
b. Das Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers bei einer vom Gericht originär vorgenommenen Interessenabwägung.
Die erhobene Klage vom 8. Juli 2020 erweist sich nach summarischer Prüfung als unbegründet. Die Freistellungserklärung erging rechtmäßig und verstößt daher nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Mangels Verstoßes gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften werden auch keine Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung verfolgt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).
aa. Die vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers sind, entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Beigeladenen, weder missbräuchlich noch unredlich im Sinne des § 5 UmwRG. Gemäß § 5 UmwRG bleiben Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Die Präklusionsvorschrift des § 5 UmwRG greift nur, wenn dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung in subjektiver Hinsicht ein Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2019 – 9 A 2/18 – juris Rn. 38). Der Bevollmächtigte der Beigeladenen rügt, dass der Antragsteller als lokaler Umweltverband nicht bereits gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung als solche, sondern erst gegen die Freistellungserklärung vorgeht. Hierbei wird verkannt, dass Einwendungen, die gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und solche gegen die Freistellungserklärung nicht deckungsgleich sind. Im Rahmen der Erteilung der Freistellungserklärung wird geprüft, ob die geplante und angezeigte Änderung einer neuen Genehmigung bedarf oder nicht. Durch die Änderung vom ursprünglich genehmigten Objekt werden gerade neue Fragen aufgeworfen, sodass die Einwendungen gegen die Freistellungserklärung überhaupt nicht im ursprünglichen Genehmigungsverfahren hätten geltend gemacht werden können. Zudem wurde dem Antragsteller erst mit Bescheid vom …2019 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG erteilt. Erst ab diesem Zeitpunkt war es dem Antragsteller überhaupt möglich gewesen Einwendungen gegen den geplanten Windpark vorzubringen. Da die Freistellungserklärung vom 27. August 2019 auch nur gegenüber der Beigeladenen als Adressatin erteilt wurde und der Antragsteller keine Kenntnis von der Freistellungserklärung bis zum Baubeginn und seinen Nachfragen beim Landratsamt hatte, kann ihm nicht entgegengehalten werden, dass er Einwendungen in missbräuchlicher und unredlicher Weise, insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage, geltend gemacht hat.
bb. Die Freistellungserklärung vom 27. August 2019 verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde unverzüglich, nachdem ihr die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage angezeigt wird, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG einer Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Die Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist daher nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG wesentlich, wenn durch sie die Schutzgüter des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 5 BImSchG in rechtserheblicher Weise berührt sein können. Die Anwendbarkeit des § 16 BImSchG hängt entsprechend seines Wortlautes „können“ nicht davon ab, ob die durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz geschützten Belange tatsächlich berührt sind, sondern ausschließlich davon, ob eine Berührung dieser Belange in Betracht kommt. Wesentlich im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind Änderungen bereits immer dann, wenn sie – bezogen auf die Schutzgüter des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG – nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang zu einer erneuten Prüfung Anlass geben, d. h., wenn sie die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das ursprünglich im Jahr 2014 genehmigte Vorhaben noch nicht realisiert wurde. Weder die Anzeigepflicht nach § 15 BImSchG noch die Genehmigungspflicht nach § 16 BImSchG sind auf die Änderung des Betriebes der Anlage und damit auf dessen Errichtung beschränkt (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 92. EL Februar 2020, § 16 BImSchG, Rn. 35, 55). Sowohl im Falle einer bereits errichteten Anlage als auch im Falle einer lediglich genehmigten Anlage wurde das Vorhaben bereits umfassend behördlich überprüft, sodass lediglich eine wirksame Genehmigung für die Anwendung der §§ 15, 16 BImSchG notwendig ist (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 92. EL Februar 2020, § 16 BImSchG, Rn. 35). Eine wirksame und bereits bestandskräftige Genehmigung vom 12. Dezember 2014 ist gegeben.
Liegt für die Anlage eine Genehmigung vor, dann ist diese der Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob und ggf. in welchem Umfang sich die beabsichtigte Maßnahme als Änderung darstellt (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 92. EL Februar 2020, § 16 BImSchG Rn. 63). Eine Änderungsanzeige lässt den ursprünglich erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Nebenbestimmungen unberührt und verändert weder seinen Regelungsgehalt noch seinen Gestattungsumfang (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2005 – 22 AS 05.2945 – juris). Schließlich betrifft die mit der Anzeige verbundene Freistellung gerade nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung und nicht deren Rechtmäßigkeit (vgl. Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL Februar 2020, § 15 BImSchG Rn. 73; Jarass in Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 15 BImSchG Rn. 38). Maßgeblicher Bezugspunkt ist daher die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. Dezember 2014. Nicht relevant ist hingegen die Änderung gemäß der nach § 15 Abs. 1 BImSchG erstatteten Anzeige vom 10. August 2016 und die daraufhin am 6. Oktober 2016 ergangene Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BImSchG. Es muss deshalb der ursprünglich genehmigte Windenergieanlagentyp GE 2.5-120 mit dem am 26. August 2019 angezeigten Typen Vensys 120 verglichen werden. Entgegen des Vortrags des Bevollmächtigten der Beigeladenen ist deshalb auch die bereits im Jahr 2016 angezeigte Änderung des Standorts der Windenergieanlage RW 3 (Verschiebung um 65 m) nochmals auf ihre Genehmigungsbedürftigkeit zu überprüfen. Die Freistellungserklärung vom 6. Oktober 2016 entfaltet diesbezüglich auch keine Bindungswirkung, da hierdurch lediglich festgestellt wurde, dass der Anlagentyp GE 2.75-120 am neuen Standort nicht genehmigungspflichtig ist. Es wird hingegen gerade keine Aussage über die Errichtung einer Windenergieanlage des Anlagentyps Vensys am veränderten Standort getroffen. Die Freistellungserklärung vom 27. August 2019 berücksichtigt hingegen sowohl den geänderten Anlagentyp als auch nochmals die geplante Standortänderung.
Im Vergleich zur ursprünglichen Genehmigung liegt bei der gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine wesentliche Änderung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG vor. Wie dargestellt, genügt es für die Ablehnung einer unwesentlichen Änderung bereits, dass die im Bundes-Immissionsschutzgesetz geschützten Belange möglicherweise in rechtserheblicher Weise berührt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1991 – 4 C 17/88 – juris Rn. 10; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL Februar 2020, § 16 BImSchG Rn. 71). Wesentlich im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind Änderungen bereits dann, wenn sie nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang zu einer erneuten Prüfung Anlass geben, wenn sie also die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL Februar 2020, § 16 BImSchG Rn. 80 m.w.N.). Nachteilige Auswirkungen fehlen nur dann, wenn sie vernünftigerweise aus der Sicht eines mit den aufgeworfenen technischen Problemen vertrauten Sachkundigen ausgeschlossen werden können. Dabei ist der Maßstab praktischer Vernunft anzulegen. Kann die Behörde bei ihrer Beurteilung im Anzeigeverfahren nach Vorliegen aller Prüfungsunterlagen die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen nicht ausschließen, so bedarf es weiterer Prüfungen, die dem Genehmigungsverfahren vorbehalten sind. Es kann jedoch nicht ohne weiteres von der Änderung des Windenergieanlagentyps oder der Änderung des Standorts einer Windenergieanlage auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung geschlossen werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2016 – 22 CS 16.1052 u.a. – juris Rn. 39, 41; B.v. 3.4.2019 – 22 CS 19.346 u.a. – juris Rn. 26; VG Regensburg, B.v. 21.11.2018 – RN 7 S 18.1756 – juris Rn. 79). Das Kriterium „Anlagentyp“ ist im Zusammenhang mit Windenergieanlagen kein normativ definiertes Kriterium, anhand dessen sich schon ohne Berücksichtigung der hinter einer Typenbezeichnung stehenden technischen Merkmale beurteilen ließe, ob bei Änderungen, beim Austausch von Anlagenteilen oder der ganzen Anlage eine im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG wesentliche Änderung vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2019 – 22 CS 19.346 u.a. – juris Rn. 26). Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob aufgrund der geänderten technischen Daten eine wesentliche Änderung gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2016 – 22 CS 16.1052 u.a. – juris Rn. 41). Zur Beurteilung der wesentlichen Änderung ist das grundsätzlich mögliche Störpotential der Änderung in den Blick zu nehmen. Des Weiteren darf eine Saldierung der Vor- und Nachteile (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 BImSchG) der Änderung im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht stattfinden, da die Abwägung der Vor- und Nachteile einer Änderungsmaßnahme zumindest eine umfangreiche Prüfung mit einem definitiven Ergebnis voraussetzt. Eine solche Prüfung ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens nach § 15 BImSchG (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL Februar 2020, § 16 BImSchG Rn. 83 f.).
(1) Die erhöhte Nennleistung des Anlagentyps Vensys 120 von 3000 kW im Vergleich zum ursprünglich genehmigten Anlagentypen GE 2.5-120 mit 2530 kW sowie die Änderung der Rotordrehzahl (von 8 bis 13 U/min hin zu 7 bis 12,75 U/min) und die Standortänderung der Anlage RW 3 können zwar isoliert betrachtet den Eindruck erwecken, dass möglicherweise ein erhöhter Schallleistungspegel durch die Änderungen entstehen. Allerdings sind bei der Prüfung des Genehmigungserfordernisses einer Anlagenänderung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BImSchG auch weitere Erkenntnisse über die Auswirkungen eines bestimmten Anlagentyps zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2016 – 22 CS 16.1052 u.a. – juris Rn. 41). Hier ist aufgrund der vorgelegten Prüfunterlagen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) davon auszugehen, dass durch die Typenänderung und die Standortverlagerung der Anlage RW 3 keine Schallimmissionen hervorgerufen werden, die sich nicht im Rahmen des nach dem Genehmigungsbescheid vom 12. Dezember 2014 zulässigen Maßes halten würden, weshalb keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG vorliegt.
Zwar fällt bei der Betrachtung der durch die Typenänderung und den Standortwechsel veränderten Schallimmissionswerte auf, dass sich die Zusatzbelastung (Nachtstunden) in dB(A) an allen Immissionsorten verschlechtert (vgl. Gutachten des TÜV Süd vom 22. Januar 2014 und Schallgutachten vom 5. Februar 2019). Die höchste Zusatzbelastung (Nachtstunden) entsteht nun am Immissionsort B mit 40,7 dB(A) (im Vergleich zu 39,8 dB(A) nach dem Gutachten vom 22. Januar 2014). Jedoch werden an allen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Nachtstunden (vgl. Nr. 6.1 TA Lärm) eingehalten. Für den Immissionsort B ist beispielsweise nach der TA Lärm ein maximaler Immissionsrichtwert während der Nachtstunden von 45 dB(A) vorgesehen, der bei einer Zusatzbelastung von 40,7 dB(A) und einer Gesamtbelastung von 41,1 dB(A) weiterhin deutlich unterschritten wird. Die Zusatzbelastungen (Werktage und Sonn- und Feiertage) an den einzelnen Immissionsorten nehmen im Vergleich zu den Ausgangswerten aus dem Gutachten vom 22. Januar 2014 an allen Standorten durch den Typenwechsel und die Standortänderung ab oder bleibt unverändert. Der TÜV Süd kommt daher in seinem Schallgutachten vom 5. Februar 2019 zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte in der neu berechneten Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastungen bezüglich der Gesamtbelastung an allen Standorten eingehalten werden. Die maßgeblichen Werktags-, Sonn- und Feiertagswerte der TA Lärm werden daher trotz Anlagen- und Standortänderung gewahrt. Gegenteiliges wurde von Seiten des Antragstellers auch nicht vorgetragen. Da die Immissionswerte der TA Lärm dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 12. Dezember 2014 zugrunde gelegt wurden, bewegen sich auch die veränderten Werte im Rahmen des ursprünglich Genehmigten. Zudem wurde in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 12. Dezember 2014 ein maximaler Schalleistungspegel von 106,0 dB(A) pro Anlage festgesetzt. Entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 26. August 2019 ergebe sich laut des Schallgutachten des TÜV Süd vom 5. Februar 2019, dass auf Basis einer Dreifachvermessung von einem Schalleistungspegel von 105,0 dB(A) pro Anlage auszugehen ist und daher keine nachteiligen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Auch diesbezüglich liegen die durch die Änderungen entstehenden Werte im genehmigten Bereich. Da sich die Schallwerte im Rahmen des nach dem Genehmigungsbescheid vom 12. Dezember 2014 zulässigen Maßes halten, entstehen bezüglich des Schalleistungspegels durch die Änderung des Anlagentyps und der Standortänderung der Anlage RW 3 keine nachteiligen schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG). Der Antragsteller hat diesbezüglich auch nichts Substantiiertes vorgetragen, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
(2) Vergleicht man den genehmigten Anlagentyp GE 2.5-120 mit dem angezeigten und geänderten Typen Vensys 120 dahingehend, ob ein vermehrter Schattenwurf durch den Anlagentypwechsel und den Standortwechsel der Anlage RW 3 entsteht, so ist festzustellen, dass beide Anlagentypen identische Rotorblätter mit der Bezeichnung LM 58.7 und einem Rotordurchmesser von 120 m (bzw. laut Zeichnung des Anlagentyps Vensys 119,9 m) haben. Dies geht aus den Schreiben des Unternehmen GE Power & Water Renewable Energy vom 2. August 2016 und des Unternehmens Vensys vom 17. Juli 2019 hervor. Aufgrund der gleichbleibenden Rotorblätter und der zumindest gleichbleibenden Gesamthöhe (Ausgleich der unterschiedlichen Turmhöhen über das Fundament, vgl. E-Mail der N* …AG vom 10. September 2018) ist nicht ersichtlich, dass es zu einem vermehrten Schattenwurf allein durch den Typenwechsel kommt. Vergleicht man die Beschattungsstunden pro Tag und Jahr an den Immissionsorten A bis Q, die im Schattenwurfgutachten vom 22. Januar 2014 im Hinblick auf den ursprünglichen Anlagentyp und den ursprünglichen Standort ermittelt wurden, mit den Daten aus dem Schattenwurfgutachten vom 5. Februar 2019, welches den neuen Anlagentyp und auch den neuen Standort der Anlage RW 3 berücksichtigt, kann festgestellt werden, dass die maximalen Schattenwurfstunden pro Tag durch den Typenwechsel und die Standortverlegung nur am Standort E von 0:35 auf 0:34 Stunden pro Tag verringert wurden, an allen anderen Standorten hingegen gleich geblieben sind. Bezüglich der Schattenwurfstunden pro Jahr haben sich diese an den Standorten B, C, E, F, L und P verringert, am Standort D von 45:35 Stunden pro Jahr auf 55:01 Stunden pro Jahr erhöht und sind im Übrigen gleich geblieben. Zwar ist am Standort D ein erhöhter Schattenwurf zu verzeichnen. Die Steigerung der jährlichen Schattenwurfzeit an einem Standort führt jedoch im Vergleich zur ursprünglich genehmigten Anlage zu keinen nachteiligen immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen. Bereits durch den ursprünglich genehmigten Anlagentyp GE 2.5-120 wurden die Grenzwerte (8 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten an einem Kalendertag) überschritten. Deshalb wurde in Ziffer 3.1 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids zur Einhaltung der maximalen Beschattungszeiten die Verwendung einer automatischen Abschalteinrichtung angeordnet. Die Auflage in Ziffer 3.1 des Ausgangsbescheids besteht weiterhin unverändert fort und entfaltet auch für die geänderten Anlagentypen eine bindende Wirkung. Die drei streitgegenständlichen – geänderten – Anlagen müssen daher automatische Abschalteinrichtungen enthalten. Hierdurch werden entsprechend der Ziffer 3.1 die maximalen Beschattungszeiten von 8 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten an einem Kalendertag auch beim Wechsel des Anlagentypen und des Standorts der Anlage RW 3 eingehalten. Eine Änderung der ursprünglichen Genehmigung oder die nachträgliche Anordnung einer Nebenbestimmung ist nicht nötig. Nachteilige immissionsschutzrechtliche Auswirkungen durch einen erhöhten Schattenwurf sind deshalb ausgeschlossen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers ist dem auch nicht substantiiert entgegengetreten. Es besteht daher keine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG.
(3) Die weiteren geänderten technischen Daten führen ebenso nicht zu möglichen nachteiligen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Von Seiten des Antragstellers erfolgte diesbezüglich auch kein Vortrag. Dass die verwendeten Türme zwar beide vom Hersteller Max Bögl sind, sich jedoch nur ähneln und nicht dieselben Türme darstellen, könnte sich in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht auf einen größeren Schattenwurf auswirken. Diesbezüglich ergibt sich entsprechend der obigen Ausführung jedoch keine wesentliche Änderung. Die Verwendung unterschiedlicher Türme sowie das geänderte Fundament (für den Ausgleich der unterschiedlichen Turmhöhen) wirken sich gegebenenfalls auf baurechtliche oder sonstige Belange aus, nicht hingegen auf solche des Immissionsschutzrechts. Da im Freistellungsverfahren nur Auswirkungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berücksichtigt werden und in der streitgegenständlichen Freistellungserklärung nur eine immissionsschutzrechtliche Freistellung erfolgte, lassen die weiteren technischen Änderungen keine nachteiligen Auswirkungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erkennen.
(4) Weiter gehen die Einwendungen zum Natur- und Artenschutz des Antragstellers ins Leere. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die vorgesehenen Änderungen des Windkraftanlagentyps und des Standorts der Anlage RW 3 nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zeigen könnten, weil mit ihnen ein erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG verbunden wäre. Auch diesbezüglich handelt es sich nicht um Auswirkungen, die im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und damit im immissionsschutzrechtlichen Freistellungsverfahren zu prüfen sind. Selbiges gilt für die Einhaltung von Abstandsflächen im Sinne des Art. 82 BayBO.
cc. Mangels möglicherweise zu erwartender nachteiliger immissionsschutzrechtlicher Auswirkungen erging die angegriffene Freistellungserklärung nach summarischer Prüfung in rechtmäßiger Weise. Eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften, die die satzungsgemäßen Ziele des Antragstellers berühren, ist nicht gegeben.
Das finanzielle Interesse der Beigeladenen an einem zügigen Weiterbau der betroffenen Windenergieanlagen sowie das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller hat auch keine wesentlichen Aspekte vorgetragen, die trotz einer nach summarischer Prüfung rechtmäßigen Freistellungserklärung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen würde.
3. Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Antragsteller auferlegt, da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).


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