Baurecht

Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung

Aktenzeichen  M 9 K 16.2458

Datum:
16.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 S. 2, Art. 60
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
BauGB BauGB § 30 Abs. 3, § 34

 

Leitsatz

Bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung, hier insbesondere die Höhenentwicklung, ist eine Bebauung nur dann rücksichtslos, wenn sie eine erdrückende Wirkung hat. Wenn sie die landesrechtlich verlangten Abstandsflächen einhält, genügt das zwar für sich genommen nicht in jedem Fall, um das Gebot der Rücksichtnahme zu erfüllen, spricht jedoch regelmäßig indiziell dafür, dass eine „erdrückende Wirkung“ oder „unzumutbare Verschattung“ nicht eintritt (vgl. BVerwG BeckRS 1999, 30041374; BayVGH BeckRS 2011, 32841). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Gegenstand der Klage ist – entsprechend dem zuletzt vom Klägerbevollmächtigten am Ende der mündlichen Verhandlung, nachdem die Vertreter der beigeladenen Bauherrin erklärt hatten, dass nur noch die genehmigte Tekturbaugenehmigung weiterverfolgt wird, gestellten Antrag – nur noch die Baugenehmigung in der Fassung der von der Beklagten als Tektur bezeichneten Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016, nicht mehr dagegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 29. April 2016 als solche.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als Sondereigentümer klagebefugt.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zu berücksichtigen ist, dass Nachbarn – wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt – eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22/75 – BVerwGE 52, 122).
Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten, weder hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften (1.) noch in Bezug auf Bauplanungsrecht (2.).
1. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen die – Drittschutz vermittelnde – Vorschrift des Art. 6 BayBO.
Für die streitgegenständliche Baugenehmigung gilt, da es sich um einen Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO) handelt, nicht das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, sondern das Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 60 BayBO, weswegen das Bauordnungsrecht, hier insbesondere die zwischen den Beteiligten umstrittene Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften, zu prüfen ist, Art. 60 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 BayBO, und dieser Umstand auch von der Genehmigungswirkung der Baugenehmigung umfasst wird. Allerdings sind die Abstandsflächen eingehalten, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 BayBO. Dabei kann offen bleiben, ob hier, wie von der Beklagten angenommen, der sog. Vorrang des Planungs- oder Städtebaurechts, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, gilt oder ob nicht vielmehr die entsprechenden Zweifel des Klägerbevollmächtigten berechtigt sind (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.11.2015 – 2 CS 15.1251 – juris Rn. 4 und 9). Denn hier gilt als maßgebliche Tiefe der Abstandsfläche wegen Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO 0,5 H. Nach dem von der Beklagten vorgelegten (einfachen) Bebauungsplan Nr. 100 „Altstadtbereich“, der nur Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung trifft, ist für das Vorhabengrundstück ein Kerngebiet, § 7 BauNVO festgesetzt; in der dem Gericht vorgelegten Planfassung ist entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO „MK“ eingetragen. Die danach erforderliche Abstandsflächentiefe halten der Verbindungsbau bzw. dessen Aufbau über Erdgeschoss – nur dieser wäre nach den genehmigten Bauvorlagen der Tekturbaugenehmigung vom 21. Juli 2016 problematisch – und der Aufzugsschacht ohne weiteres ein. Das lässt sich den genehmigten Bauvorlagen der Tekturbaugenehmigung vom 21. Juli 2016 eindeutig entnehmen, auch wenn diese Bauvorlagen hinsichtlich der Darstellung der Abstandsflächen nur teilweise bzw. eingeschränkt brauchbar sind. Der Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau sind die Abstandsflächendarstellungen ausreichend klar zu entnehmen. Das gilt für die Bauvorlagen Plannummer 4.2 Abstandsflächen Ansichten, H. Neubau und Plannummer 4.3 H. Neubau, Perspektive nur eingeschränkt, wobei letztere allerdings lediglich eine nicht maßstabs- bzw. proportionsgerechte Skizze darstellt. Warum in der Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau etwa auf Höhe der Gebäude Georg-O. Straße 9, Grundstück Fl.Nr. 849/1 bzw. Z. Straße 10, Grundstück Fl.Nr. 864 eine von Westen nach Osten verlaufende grüne Trennlinie und nördlich davon „Mischgebiet“ eingetragen ist, erschließt sich zwar nicht, ist jedoch unerheblich. Die Festsetzung eines Kerngebiets im vorgelegten Bebauungsplan ist eindeutig und kann selbstverständlich von der entsprechenden Eintragung in einer Bauvorlage nicht geändert werden. Unabhängig von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (die bei Annahme der Schmalseitenprivilegien wie in Plannummer 4.1 dargestellt eingehalten wären, vgl. die Berechnungen auf Bl. 10f. der Behördenakte Tektur) und unabhängig von der Geltung von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO wäre im Falle eines Mischgebiets das Vorhaben, das allein für den hier streitgegenständlichen Bauabschnitt drei mehrere 1.000 m2 Verkaufsflächen aufweist (vgl. Bl. 9 der Behördenakte Tektur sowie die Bauvorlagen Plannummer 1.2, 1.3 und 1.4 mit den dargestellten Verkaufsflächen insbesondere von „Primark“) bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BauNVO. Deshalb ist auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass diese Eintragung versehentlich erfolgte.
Auch hinsichtlich des Neubaus des Gebäudes H. 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 847 auf der Ostseite des klägerischen Gebäudes ergibt sich kein Abstandsflächenverstoß; hier hat die Beklagte zweifellos zu recht die Geltung von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO angenommen. Dass im Bestandslageplan auf der Nordseite zum H. ein geringfügiger, im Verlauf Richtung Süden aufgelöster Versprung dargestellt ist, ändert nichts daran, dass hier an die Grenze gebaut werden muss. In der Umgebung gibt es bei den Gebäuden, die an die Grundstücksgrenze gebaut sind, auch weitere, Vorbild gebende Beispiele für solche Versprünge, z.B. beim Gebäude H. 2.
2. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme.
Soweit mit der Klage geltend gemacht wird, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, nämlich hinsichtlich der Höhenentwicklung, nicht gemäß § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in den aus der näheren Umgebung ableitbaren Rahmen einfügt, kann das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Maß der baulichen Nutzung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfaltet für sich gesehen keine nachbarschützende Wirkung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 4 m.w.N.; Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Auflage 2017, § 29 Rdnr. 65 m.w.N.), weil das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dient. Das bedeutet, dass allein der Umstand, dass das Maß der Nutzung des Vorhabens nicht der Eigenart der näheren Umgebung entspricht, aus sich heraus keine Verletzung von nachbarlichen Rechten ergibt. Vielmehr gewährt § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Nachbarschutz nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme (BVerwG, U.v. 4.7.1980 – IV C 101/77 – NJW 1981, 139 = BayVBl 1981, 119; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 – BRS 57, 219 = NVwZ 1996, 888).
Das Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nur dann verletzt, wenn die Bebauung sich in einer Gesamtschau als den Nachbarn gegenüber unzumutbar erweist. Wann dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage des Einzelfalles zuzumuten ist, beurteilt werden (grundlegend: BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22/75 – BVerwGE 52, 122). Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.
Ein Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, das sich vorliegend entweder aus § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 30 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, herleiten lässt, liegt nicht vor.
Bezogen speziell auf das Maß der baulichen Nutzung, hier insbesondere die Höhenentwicklung, ist eine Bebauung nur dann rücksichtslos, wenn sie eine erdrückende Wirkung hat. Eine solche geht vom Vorhaben nicht aus. Es hält, so wie es genehmigt ist, wie oben dargestellt die landesrechtlich verlangten Abstandsflächen ein. Das genügt für sich genommen zwar nicht in jedem Fall, um das Gebot der Rücksichtnahme zu erfüllen, spricht jedoch regelmäßig indiziell dafür, dass eine „erdrückende Wirkung“ oder „unzumutbare Verschattung“ nicht eintritt (BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128.98 – NVwZ 1999, 879 = BRS 62 Nr. 102; BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris Rn. 32; B.v. 15.9.2008 – 15 CS 08.2123 – juris Rn. 5). Ein Abweichen von der beschriebenen Regelwirkung ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Einwände nicht begründet.
Der Aufzugsschacht löst keine Unzumutbarkeit für den Kläger aus. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sich der Aufzugsschacht nicht gegenüber der klägerischen Wohnung befindet, sondern weiter östlich. Durch die in der Tektur- bzw. Änderungsbaugenehmigung insofern erfolgte Änderung, d.h. neben der etwas niedrigeren Ausführung insbesondere durch die Drehung des Aufzugs, ist die Verschattungswirkung des Aufzugsschachts auf den klägerischen Balkon erheblich gemindert. Dass der Aufzugsschacht absolut gesehen durch die Drehung etwas näher an das Grundstück, auf dem sich die klägerische Wohnung befindet, herangerückt ist, tritt demgegenüber in den Hintergrund. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass hinsichtlich des Aufzugsschachts die Abstandsflächen zum Kläger nach jeder Betrachtung eingehalten werden. Die oben dargestellte Indizwirkung dieses Umstands führt dazu, dass der Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass wegen der Höhe des Aufzugsschachts ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad nicht eingehalten werde, nicht zu einer Rücksichtslosigkeit führt. Dazu kommt noch, dass der ungünstige Lichteinfallswinkel beim hohen, aber schmalen Aufzugsschacht anders wie beispielsweise bei einem in der Regel viel breiteren Gebäude zu deutlich weniger Schatten führt. Schließlich wirkt sich der ungünstigere Lichteinfallswinkel wegen des verhältnismäßig schmalen Aufzugsschachts auch in zeitlicher Hinsicht deutlich weniger aus als bei einem breiten Gebäude und betrifft nur die Balkonbrüstung und ein Fenster der klägerischen Wohnung.
Gleiches gilt im Ergebnis auch für den Verbindungsbau auf der Grundlage der Änderungen in der Tektur- bzw. Änderungsbaugenehmigung. Auch insofern gilt, dass nach dem oben unter 1. Gesagten die Abstandsflächen eingehalten sind (vgl. die genehmigte Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau). Im Übrigen beträgt der Abstand des Verbindungsbaus zum klägerischen Balkon ca. 9,5 m und ist unter Berücksichtigung der hier herrschenden innerstädtischen Situation mit viel Grenzbebauung und engen baulichen Verhältnissen zumutbar.
Auch der Neubau des Gebäudes H. 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 847 ist gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos. Hinsichtlich der Höhenentwicklung weist dieses Gebäude nach den genehmigten Bauvorlagen (vgl. Plannummer 3.1 Ansicht H. / Neubau H. 6) eine dem klägerischen Gebäude vergleichbare, nur geringfügig (65,5 cm) erhöhte Höhenentwicklung auf. Diese Mehrung begründet keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Auch die übrigen Umstände des Neubaus des Gebäudes H. 6 führen nicht zu einer Rücksichtslosigkeit für den Kläger. Das gilt insbesondere für die Frage der Schaffung neuer Einblicksmöglichkeiten zulasten des Klägers. Im Hinblick hierauf ist das Vorhaben für den Kläger überwiegend unproblematisch. Die oberen Stockwerke (zweites bzw. drittes Obergeschoss) des Gebäudes H. 6 enthalten an der westlichen Gebäudewand zum Kläger jeweils nur Dachflächenfenster (vgl. die genehmigten Bauvorlagen, Plannummern 1.4 Grundriss 2. Obergeschoss und 1.5 Grundriss 3. Obergeschoss). Daraus folgt, dass insofern hinsichtlich des klägerischen Balkons keine neuen Einblicksmöglichkeiten geschaffen werden. Problematisch ist zwar der nach Süden entstehende Dachüberstand von ca. drei Metern im Vergleich zum Gebäude H. 4, der für den klägerischen Balkon und dadurch auch für die Belichtung der klägerischen Wohnung auf deren Ostseite zu einer Verschlechterung führt. In einer Abwägung der konkreten baulichen Situation, nämlich einer innerstädtischen Innenhofsituation und unter Berücksichtigung der (landesrechtlichen) gesetzgeberischen Wertung, dass hier, wo an die Grenze gebaut werden darf bzw. muss, keine Abstandsflächen einzuhalten sind, führt das jedoch ebenfalls nicht zur Annahme einer Rücksichtslosigkeit. Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet keinen generellen Schutz davor, dass Einsichtnahmemöglichkeiten zunehmen. In Bezug auf die Belichtung entstehen, wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben haben, zwar Verschlechterungen, aber keine unzumutbaren Verhältnisse, insbesondere wird die Wohnung des Klägers weiterhin über die Ost- und auch die Südseite über den Balkon belichtet.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten ersetzt bekommt.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben