Baurecht

Genehmigung der Nutzungsänderung für Kfz-Werkstätte als nicht störender Gewerbebetrieb

Aktenzeichen  W 4 S 16.1201

Datum:
12.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 122434
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BauGB § 34
BauNVO § 5

 

Leitsatz

1 Ob ein Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben iSv § 5 Abs. 1 BauNVO gehört, ist in aller Regel nicht anhand der konkreten Verhältnisse des jeweiligen Betriebs zu prüfen, sondern aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise. Dies verbietet sich aber, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrads eine vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbereite aufweisen.  (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hierzu sind auch Kfz-Werkstätten zu zählen. Denn, so wie der Begriff der Kfz-Werkstatt allgemein verstanden wird, reicht er von dem auf die Ausführung gewisser Arbeiten beschränkten Ein-Mann-Betrieb bis zum Großbetrieb. Daher kommt es bei Kfz-Werkstätten im Hinblick auf § 5 Abs. 1 BauNVO maßgeblich auf das Ausmaß der von dem Betrieb ausgehenden Störungen an (hier wesentliche Störung verneint). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich einerseits gegen die dem Beigeladenen erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung einer ehemaligen Bushalle in eine Kfz-Werkstatt, andererseits will er, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, die Nutzung der Kfz-Werkstatt zu untersagen und die Werkstatt stillzulegen.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …6 der Gemarkung O …
Mit Schreiben vom 2. September 2016 beantragte der Beigeladene die Nutzungsänderung einer ehemaligen Bushalle in eine Kfz-Werkstatt auf dem Grundstück Fl.Nr. …8 der Gemarkung O …
Die Gemeinde O … erteilte am 15. September 2016 das gemeindliche Einvernehmen zu dem beantragten Bauvorhaben.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2016 erteilte das Landratsamt Rhön-Grabfeld die beantragte baurechtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung einer Bushalle mit Ausbau in eine Kfz-Werkstatt.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Würzburg unter dem Az. W 4 K 16.1083 geführt wurde und über die noch nicht entschieden ist.
Mit weiterem Schriftsatz vom 23. November 2016 ließ der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen,
1.die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beizuladenden erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 4. Oktober 2016 anzuordnen und
2.dem Antragsgegner aufzugeben, die Nutzung des Anwesens auf dem Grundstück …, Fl.Nr. …8 der Gemarkung O … als Kfz-Werkstatt zu untersagen und die Werkstatt stillzulegen.
Zur Begründung wurde erklärt, dass der Beigeladene die Werkstatt voll umfänglich unter Zuhilfenahme einer zweiten Arbeitskraft nutze. Auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Mai 2014 (Az. W 4 K 13.875) werde hingewiesen. Der streitgegenständliche Werkstattbetrieb sei in dem Dorfgebiet nicht zulässig, weshalb der Antragsteller in seinem Gebietsbewahrungsanspruch verletzt sei. Nachdem der Beigeladene die Werkstatt bereits wieder voll umfänglich nutze, sei neben der Aussetzung der Vollziehung die Nutzungsuntersagung und vorläufige Stilllegung der Werkstatt als einstweilige Sicherungsmaßnahme dringend erforderlich.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 24. November 2016, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die vom Beigeladenen betriebene Kfz-Werkstatt in der nunmehr beantragten Form bzw. dem genehmigten Umfang als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb i.S.d. § 5 Abs. 1 BauNVO einzustufen sei. Lärmintensive Arbeiten würden ausnahmslos bei geschlossenen Toren ausgeführt. Karosserie-, Lackier- und deren Vorarbeiten würden überhaupt nicht angeboten. Aufgrund der Betriebseinschränkungen bzw. Konkretisierungen beim Betriebsumfang sei nicht von einer Verletzung des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebotes auszugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte W 4 K 13.875 Bezug genommen.
II.
1. Soweit der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet.
Nach § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag im Wege einer einstweiligen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch nur mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, ist eine weitere Interessenabwägung vorzunehmen.
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen spricht vorliegend viel dafür, dass die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, denn das Vorhaben des Beigeladenen ist unter Berücksichtigung der im streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Oktober 2016 enthaltenen Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen im hier vorliegenden faktischen Dorfgebiet bauplanungsrechtlich zulässig und verletzt weder den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers, noch erweist es sich gegenüber diesem als rücksichtslos (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Wie das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (Az. W 4 K 13.875) unter Berücksichtigung des durchgeführten Augenscheins ausgeführt hat, entspricht der Gebietscharakter der Umgebung des Baugrundstücks einem Dorfgebiet i.S.v. § 5 BauNVO. Denn nordöstlich des Baugrundstücks schließt sich ein Bildhauerbetrieb und eine Schreinerei an, nordwestlich findet sich ein Schreinereibetrieb und ein Pensionsbetrieb. Westlich davon liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb sowie ein Betrieb für Holz- und Glaszuschnitt mit Einbauarbeiten und der gemeindliche Kindergarten. Südwestlich des Baugrundstücks findet sich ein landwirtschaftliches Anwesen mit Holzrückebetrieb, eine Kfz-Reparatur-Werkstatt mit Autohandel und ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb. Dazwischen liegen Grundstücke, die der Wohnnutzung dienen. Der Gebietscharakter ist demnach geprägt durch das Nebeneinander von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, von Wohnnutzung, sowie von Handwerk und Gewerbe. Demgemäß ist von einem Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO auszugehen.
Das Vorhaben des Beigeladenen ist als sonstiger Gewerbebetrieb i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO im faktischen Dorfgebiet allgemein zulässig und auch mit dem Gebietscharakter eines Dorfgebiets vereinbar, weil es das Wohnen nicht wesentlich stört (vgl. dazu Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 9 und 28). Der Antragsteller wird durch die Baugenehmigung vom 4. Oktober 2016 daher nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.
Die Prüfung, ob ein Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben i.S.v. § 5 Abs. 1 BauNVO gehört, ist in aller Regel nicht anhand der konkreten Verhältnisse des jeweiligen Betriebs vorzunehmen, sondern aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BayVGH v. 8.5.2000 – 1 B 97.2860 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die typisierende Betrachtungsweise verbietet sich aber, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrads eine vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbereite aufweisen (BayVGH v. 13.12.2006 – 1 ZB 04.3549 – juris Rn. 25; Söffker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2015, § 6 BauNVO Rn. 30).
Hierzu sind auch Kfz-Werkstätten zu zählen. Denn, so wie der Begriff der Kfz-Werkstatt allgemein verstanden wird, reicht er von dem auf die Ausführung gewisser Arbeiten beschränkten Ein-Mann-Betrieb bis zum Großbetrieb. Daher kommt es bei Kfz-Werkstätten im Hinblick auf § 5 Abs. 1 BauNVO maßgeblich auf das Ausmaß der von dem Betrieb ausgehenden Störungen an. Es gibt einerseits Kfz-Werkstätten, in denen ausschließlich nicht störende Arbeiten (z.B. Elektroreparaturen, Reifenreparaturen, Achsvermessungen, Wartungsarbeiten), und andererseits solche, in denen auch geräuschintensive und stark störende Arbeiten (so z.B. Karosserie-Reparaturarbeiten) ausgeführt werden. Es ist daher erforderlich, bei Kfz-Reparatur-Werkstätten stets zu klären, ob es sich im konkreten Fall um einen nicht wesentlich störenden Betrieb i.S.v. § 5 Abs. 1 BauNVO handelt oder nicht (BVerwG v. 11.4.1974 – 4 B 37.75 – BauR 1975, 396). Dies hängt von der jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebs, der technischen und der personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein (VGH BW v. 15.4.2014 – 8 S 2239/13 – NVwZ-RR 2014, 632/633 m.w.N.). Hinsichtlich der von dem Betrieb ausgehenden Störungen ist grundsätzlich nicht auf die konkreten Verhältnisse in der Umgebung des Betriebs und nicht auf das Maß der gerade gegenwärtig hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Nutzung abzustellen, sondern darauf, ob die im jeweiligen Einzelfall konkret zur Genehmigung gestellte Kfz-Werkstatt aufgrund der bei einem funktionsgerechten Ablauf in ihrem gesamten Betrieb üblicherweise anfallenden Arbeiten generell geeignet ist, eine Wohnnutzung wesentlich zu stören (vgl. VGH BW, a.a.O. – Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 6 BauNVO, Rn. 30).
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen ist der Betrieb des Beigeladenen in der nunmehr vorliegenden Form als ein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb einzustufen. Ausweislich der vom Beigeladenen vorgelegten Betriebsbeschreibung, die das Landratsamt zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht hat, handelt es sich bei der vom Beigeladenen geplanten Kfz-Reparatur-Werkstatt nunmehr um einen Ein-Mann-Betrieb, der Kundendienste für Pkw mit Ölwechsel, Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO sowie einen Reifenservice durchführt. Als weitere Leistungen werden normale Verschleißreparaturen sowie Arbeiten an Bremsen, Stoßdämpfern und Auspuffwechsel angeboten. Karosserie-, Lackier- und deren Vorarbeiten, z.B. Ausbeulen, Spachteln und Grundieren, werden weder angeboten noch ausgeführt. Hinzu kommt, dass der Beigeladene noch anderweitigen Beschäftigungen nachgeht und der Betrieb lediglich eingeschränkte Betriebszeiten aufweist, die generell auf die Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr an Werktagen beschränkt sind. Die Baugenehmigung enthält zudem Vorgaben zum Aufstellen von lärmintensiven Maschinen und zu lärmintensiven Arbeiten.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Kammer daher der Überzeugung, dass es sich bei dem Betrieb des Beigeladenen um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb i.S.d. § 5 Abs. 1 BauNVO handelt.
Daran ändert auch der Vortrag der Antragstellervertreterin nichts.
Soweit sie auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 4 K 13.875 vom 13. Mai 2014 hinweist, verkennt sie insoweit die Wirkung der Rechtskraft einer Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich einer Baugenehmigung. Zwar dürfte der Bauherr nach negativem, rechtskräftigem Abschluss einer Drittanfechtungsklage bei unveränderter Sach- und Rechtslage nach § 121 Nr. 1 VwGO wohl gehindert sein, seinen Bauantrag in unveränderter Form zu wiederholen. Dies kann vorliegend aber dahinstehen, da der Beigeladene seinen Bauantrag nicht allein wiederholt hat, sondern in entscheidenden Punkten, wie beispielsweise der Betriebsbeschreibung, geändert und wesentlich genauer konkretisiert hat. Es liegt somit eine anders gestaltete Sachlage (aliud) vor. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass jedem Bauherren aufgrund der generellen Wahlfreiheit im Rahmen der geltenden Gesetze ein großes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt wird. Bauherren können deshalb auch wiederholt Anträge stellen, ohne dass die Verwaltungsbehörden dies verhindern können. Jeder wiederholte Antrag zwingt die zuständige Baubehörde erneut, in das Verwaltungsverfahren einzutreten, sich den Sachverhalt wieder zu vergegenwärtigen und jedenfalls zu prüfen, ob es sich noch um das ursprüngliche Vorhaben handelt, oder ob sich die Sach- und Rechtslage geändert hat oder ob die vorangegangene Entscheidung etwa Fehler aufweist, die die Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zum Wiederaufgreifen des Falles nötigt (vgl. BVerwG v. 6. Juni 1975 – IV C 15.73, NJW 1976, S. 340, 341).
Nach dem oben Gesagten kann sich der Antragsteller somit nicht auf einen Gebietsbewahrungsanspruch (vgl. hierzu BVerwG v. 10.9.1984 – Az. 4 B 147.84 – juris) berufen. Auch eine Verletzung des aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu entnehmenden Gebots der Rücksichtnahme kann die Kammer bei der vorliegend gebotenen summarischen Überprüfung nicht erkennen, weil von dem genehmigten Vorhaben keine Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar wären.
Insbesondere kommt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht wegen schädlicher Geräuschimmissionen in Betracht. Soweit es um Umwelteinwirkungen durch Lärm geht, ist als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung für einen Nachbarn die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (techn. Anleitung zum Schutz gegen Lärm/TA Lärm) heranzuziehen, der als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt. Dabei ist die Konkretisierung der gesetzlichen Maßstäbe jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. BayVGH v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – juris Rn. 20). Nach Nr. 6.1 der TA Lärm gilt in Dorfgebieten als Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden ein Wert von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A).
Ausweislich der Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom 27. September 2016 und der Schallpegelmessung durch die D. A. GmbH vom 24. August 2016 unterschreitet der Beigeladene diese Werte bei Schließen der Hallentore bei lärmintensiven Arbeiten. Der Antragsgegner hat dem hinreichend Rechnung getragen durch die Auflage im streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Oktober 2016, wonach bei lärmintensiven Arbeiten Fenster, Türen und Tore geschlossen zu halten sind.
Nach allem verletzt die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2016 den Antragsteller voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Rechten. Die Klage erweist sich damit voraussichtlich als erfolglos. Damit überwiegt auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihm erteilten Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antrag ist demzufolge abzulehnen.
2. Dies gilt auch im Hinblick auf den weiteren Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, die Nutzung des Anwesens auf dem Grundstück …, Fl.Nr. …8 der Gemarkung O …, als Kfz-Werkstatt zu untersagen und die Werkstatt stillzulegen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren Unterlegener hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.


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