Baurecht

Gestaltungssatzung in Rechtsform eines Bebauungsplans rechtsmissbräuchlich

Aktenzeichen  M 11 K 16.1754

Datum:
4.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 121316
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7, § 9 Abs. 4, § 15, § 30 Abs. 3, § 34
BayBO Art. 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Soweit die Vorschrift des Art. 81 Abs. 2 S. 1 BayBO vom Ausgangspunkt ihres Wortlauts her über den Anwendungsbereich der Öffnungsklausel des § 9 Abs. 4 BauGB hinausgeht und den Erlass bauordnungsrechtlicher Regelungen in Form des Bebauungsplans zulässt, selbst wenn darin keinerlei bauplanungsrechtliche Regelungen enthalten sind, wäre sie insoweit wegen Verstoßes gegen die grundgesetzliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern verfassungswidrig. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Jedenfalls für Fälle, in denen die Wahl der Form des Bebauungsplans in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise erfolgt, nämlich um einseitig rein gestalterische Vorschriften bzw. Vorstellungen durchzusetzen und mit den Instrumentarien des Bauplanungsrechts abzusichern, ist der Erlass einer Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO in Form eines Bebauungsplans unzulässig. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts … … … vom 24.03.2016, Az.: …, verpflichtet, dem Kläger eine Baugenehmigung nach Maßgabe des Antrags vom 21.08.2014 zu erteilen.
II. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens zu je ½ zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.
Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2017 ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. BayBO, da keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen.
Das Vorhaben des Klägers zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage ist bauplanungsrechtlich zulässig.
Bei dem von der Beigeladenen mit Beschluss des Gemeinderats vom 22. Juni 2016 erlassenen Bebauungsplan „Ortskern“ handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB, sodass sich, unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans (s.u.) die Zulässigkeit im Übrigen nach § 34 bzw. § 35 BauGB richtet.
Der Ort, an dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt im Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich auch sowohl nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise sowie überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies wird weder vom Beklagten noch von der Beigeladenen in Zweifel gezogen.
Auch stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Ortskern“, in dessen Bereich 3 das klägerische Grundstück liegt, dem Vorhaben hinsichtlich gewählter Dachform und Grundriss nicht entgegen, da der Bebauungsplan insgesamt unwirksam ist.
Dies folgt bereits daraus, dass sich keinerlei bauplanungsrechtliche Regelungen im streitgegenständlichen Bebauungsplan befinden. Zwar ist es gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 2 BayBO grundsätzlich möglich, Regelungen der dem Bauordnungsrecht zugehörigen Frage der baulichen Gestaltung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO in einem Bebauungsplan zu regeln. Dies gilt jedoch nicht für solche Fälle, in denen in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise die Form eines Bebauungsplans gewählt wird, um dann in diesem alleine Festsetzungen zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen zu treffen. Dies ist vorliegend der Fall.
Es spricht bereits vieles dafür, dass die Regelung des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 2 BayBO nicht derart verstanden werden darf, dass die Gemeinde ein vollkommen freies Wahlrecht dahingehend hat, Ortsgestaltungssatzungen in der Form eines Bebauungsplans zu erlassen. Zwar legt der Wortlaut des Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO ein völlig freies Wahlrecht nahe, da hiernach örtliche Bauvorschriften u.a. durch Bebauungsplan „erlassen“ werden dürfen. Hingegen spricht § 9 Abs. 4 BauGB davon, dass die Länder bestimmen können, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können. Dieser Wortlaut spricht bei natürlicher, unvoreingenommener Betrachtungsweise für eine Auslegung dahingehend, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften in einen bereits bestehenden oder in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan, der zwangsläufig, kraft Natur der Sache, bauplanungsrechtliche Regelungen beinhalten muss, lediglich integriert werden können. Schließlich spricht § 9 Abs. 4 BauGB gerade nicht davon, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in der Form eines Bebauungsplans erlassen werden können. Hierauf lassen insbesondere die Worte „in den Bebauungsplan“ und „aufnehmen“ schließen. Sowohl „der“ Bebauungsplan als auch „aufnehmen“ lassen erkennen, dass die Norm voraussetzt, dass neben den in Bezug genommenen landesrechtlichen Vorschriften bereits etwas vorhanden ist. Bei diesem bereits Vorhandenen kann es sich lediglich um bauplanungsrechtliche Regelungen handeln, da der Bebauungsplan ein bauplanungsrechtliches Instrument darstellt und zu diesem Zweck vom Gesetz vorgesehen ist.
Diese Auslegung wird auch durch den Sinn und Zweck des Gesetzes gestützt. Sinn und Zweck des Abs. 4 ist, dass alle Regelungen, die für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzung in einem Gebiet zu beachten sind, möglichst in einem Plan zusammengefasst werden können. Die Regelung dient mithin der Übersichtlichkeit. Daneben soll die Verbindung bauordnungsrechtlicher und bauplanungsrechtlicher Vorschriften zu einem einheitlichen, aufeinander abgestimmten Konzept führen. Die auf dieser Grundlage getroffenen Festsetzungen behalten materiell ihren landesrechtlichen Charakter. Sie dürfen inhaltlich nicht in den Zuständigkeitsbereich des Städtebaurechts eingreifen, also keine Regelungen treffen, die dem Städtebaurecht vorbehalten sind (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, Rn. 216). Demnach ist Sinn und Zweck gerade nicht, die durch Bundesrecht geschaffenen Instrumentarien des Städtebaurechts als solches den Gemeinden für den Erlass von auf landesrechtlicher Kompetenzgrundlage beruhender Normwerke zur Verfügung zu stellen. Vielmehr soll lediglich ermöglicht werden, zu Zwecken der Vereinfachung und Übersichtlichkeit, ein einheitliches Regelungswerk zu schaffen, in dem Bauherren die für ein konkretes Vorhaben relevanten bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben auf einen Blick einsehen können.
Soweit die Vorschrift des Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO vom Ausgangspunkt ihres Wortlauts her über den Anwendungsbereich der Öffnungsklausel des § 9 Abs. 4 BauGB hinausgeht und den Erlass bauordnungsrechtlicher Regelungen in Form des Bebauungsplans zulässt, selbst wenn darin keinerlei bauplanungsrechtliche Regelungen enthalten sind, wäre sie insoweit wegen Verstoßes gegen die grundgesetzliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern verfassungswidrig, da der Landesgesetzgeber nicht einseitig, über den Anwendungsbereich der Öffnungsklausel des § 9 Abs. 4 BauGB hinaus, die Anwendung des städtebaurechtlichen Instrumentariums, das der Kompetenz des Bundes unterliegt, anordnen kann. Die Vorschrift des Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO ist aber nicht insgesamt verfassungswidrig, da sie jedenfalls verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Aufnahme bauordnungsrechtlicher Vorschriften in Bebauungspläne nur zulässt, wenn auch bauplanungsrechtliche Regelungen darin enthalten sind.
Jedenfalls für Fälle, in denen die Wahl der Form des Bebauungsplans in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise erfolgt, nämlich um einseitig rein gestalterische Vorschriften bzw. Vorstellungen durchzusetzen und mit den Instrumentarien des Bauplanungsrechts abzusichern, ist der Erlass einer Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO in Form eines Bebauungsplans unzulässig. Dies ist vorliegend der Fall. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass rein gestalterische Anforderungen, für die Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO die Rechtsgrundlage darstellt, allein in der Form eines Bebauungsplans erlassen worden sind, um hauptsächlich das konkrete Vorhaben des Klägers zu verhindern. Seinen Bauantrag hat der Kläger bereits im August 2014 gestellt. Die Verweigerung des Einvernehmens und der Beschluss den Bebauungsplan „Ortskern“ aufzustellen, der rein gestalterische Anforderungen an den zulässigen Grundriss und die zulässige Dachform regelt wurden in derselben Sitzung gefasst. Zudem hat die Beigeladene in der Folge das Baugesuch des Klägers zunächst nach § 15 BauGB um 12 Monate zurückstellen lassen und hat im Anschluss, kurz bevor die 12 Monate abgelaufen waren, eine Veränderungssperre, gestützt auf den Aufstellungsbeschluss, erlassen. Insbesondere diese beiden Möglichkeiten hätten ihr nicht zur Verfügung gestanden, wenn sie die rein gestalterischen Fragen der Form des Grundrisses und der Dachform in Form einer Gestaltungssatzung geregelt hätte, wie es die Kompetenzverteilung nach dem Grundgesetz grundsätzlich vorsieht. Die Instrumentarien zur Sicherung der Bauleitplanung hat die Beigeladene in Anspruch genommen, obwohl sie in dem in Aufstellung befindlichen und dem letztlich auch später beschlossenen Bebauungsplan keinerlei bauplanungsrechtliche Regelungen getroffen hat. Diese Möglichkeiten der Blockierung des klägerischen Vorhabens hätten ihr nicht zugestanden, wenn sie eine reine Gestaltungssatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO erlassen hätte. Die Beigeladene hätte in diesem Fall das klägerische Vorhaben nicht blockieren können, da sie ihr Einvernehmen nur aufgrund der Dachform verweigert hat, die kein Einfügenskriterium nach § 34 BauGB ist. Es ist davon auszugehen, dass das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen also ohne Zurückstellung des Baugesuchs bzw. ohne die darauf folgende Veränderungssperre alsbald durch das Landratsamt im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung ersetzt worden wäre, wenn die Beigeladene für rein gestalterische Festsetzungen den grundsätzlich vorgesehenen Weg nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO in Form einer reinen Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung gegangen wäre.
Des Weiteren ist der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzungen der Dachform unter A.2.3 auch unwirksam, da die getroffenen Regelungen schon gar nicht geeignet sind, die hinter der Regelung stehende Zielsetzung zu erreichen.
Die getroffenen Reglungen hinsichtlich der Dachform und –neigung sind bereits abwägungsfehlerhaft, § 1 Abs. 7 BauGB. Es erschließt sich nicht, warum in Bereich 1 und 2 nur Satteldächer, in Bereich 3 aber neben Satteldächern gerade versetzte Pultdächer zulässig sein sollen. Der Zweck des Bebauungsplans ist ausweislich seiner Begründung gerade die Erhaltung des traditionellen Ortsbildes. Versetzte Pultdächer stellen allerdings gerade keine traditionelle Bauweise dar, sondern eine moderne, die erst in letzter Zeit aufgekommen ist. Die angeführte Ähnlichkeit mit Satteldächern ist für das Gericht nicht erkennbar. Bauten mit versetzten Pultdächern sind auf den ersten Blick als moderne Bauten, die nicht in ein traditionelles Ortsbild passen, erkennbar. Hiervon konnte sich das Gericht im Rahmen des Augenscheins überzeugen, da im Gebiet der Beigeladenen mehrere Gebäude mit einer derartigen Dachform existieren. Warum aber andererseits Walmdächer, wie vom Kläger begehrt, nicht in ein traditionelles Ortsbild passen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr sind vielerorts gerade historische Gebäude mit Walmdach ausgeführt. Walmdächer gehören zum typischen traditionellen Baustil ebenso dazu wie Satteldächer. Nicht zuletzt befindet sich, wovon sich das Gericht im Rahmen des Augenscheins überzeugt hat, im Zentrum der Beigeladenen und zwar an exponierter Stelle direkt neben der Kirche das unter Denkmalschutz stehende Gebäude „… …“, bei dem es sich um ein historisches Gebäude mit Walmdach im regionaltypischen Stil handelt (s. Bild 7 der Anlage des Schriftsatz des Klägers vom 9. Juni 2016).
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum die Anforderungen an die Dachgestaltung nur bei Neuerrichtung und nicht bei Änderung von Haupt- und Nebengebäuden gelten sollen. Bei einer reinen Erneuerung des Daches, die gemäß dem natürlichen Sprachgebrauch nicht unter „Neuerrichtung“ fällt, wäre eine Ausführung anderer Dachformen mithin zulässig.
Schließlich schränken die Regelungen unter A.2.3 auch die Baufreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG über Gebühr ein und sind daher unverhältnismäßig.
Der Bebauungsplan „Ortskern“ überzieht nahezu den gesamten Bereich des Ortsteils … Für die wenigen Bereiche, die ausgeklammert sind, existieren nach Angabe der Beigeladenen zumindest zum Teil bereits Bebauungspläne, die unter anderem die zulässige Dachform regeln. Eine derart weitgehende Regelung, die über den nahezu gesamten Bereich des Ortsteils ausschließlich Satteldächer und nur in Bereich 3 daneben versetzte Pultdächer zulässt, steht mit der Baufreiheit nicht mehr in Einklang. Jedenfalls in Bereich 3 kann nach dem im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck des Gerichts nicht mehr vom Vorliegen einer derartigen Uniformität hinsichtlich der Dachformen ausgegangen werden, dass derartig strenge Gestaltungsvorschriften gerechtfertigt wären. So finden sich in Bereich 3 gerade zahlreiche Pultdächer und zwar sowohl auf Hauptals auch auf Nebengebäuden. Einfache Pultdächer wären nach dem eindeutigen Wortlaut des Bebauungsplans aber selbst in Bereich 3 nicht zulässig, da der Bebauungsplan dort ausdrücklich nur versetzte Pultdächer zulässt. Zudem befinden sich an mehreren Stellen selbst im Bereich 1, also dem Bereich mit den strengsten Gestaltungsanforderungen, an mehreren Stellen Walm- bzw. Krüppelwalmdächer. Die Regelungen sind daher insgesamt zu undifferenziert und nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert, sodass sie unverhältnismäßig sind.
Schließlich steht dem Vorhaben auch nicht die Festsetzung gemäß A.2.1 des streitgegenständlichen Bebauungsplans entgegen. Dies folgt, unabhängig von der Gesamtunwirksamkeit (s.o.) des Bebauungsplans bzw. einer etwaigen Unwirksamkeit allein schon dieser Festsetzung wegen möglicher Unverhältnismäßigkeit, bereits daraus, dass die Vorschrift entgegen der Auffassung der Beigeladenen dem klägerischen Vorhaben schon nach ihrem Wortlaut nicht entgegensteht, da zum einen das klägerische Vorhaben schon kein vollkommenes Quadrat darstellt und zum anderen ein Quadrat einen Unterfall eines Rechtecks darstellt und nichts dafür erkennbar ist, dass quadratische Grundrisse ausgenommen sein sollten.
Nach all dem war der Klage stattzugeben und der Beklagte zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu verpflichten.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 i.V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
3. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Rechtssache hinsichtlich der Entscheidungsgründe, aufgrund derer die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Ortskern“ angenommen wurde, grundsätzliche Bedeutung hat.


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