Baurecht

Hinreichende Bestimmtheit von Baugenehmigungen bezüglich Betriebs- und Lieferzeiten

Aktenzeichen  M 1 K 14.5307

Datum:
12.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 1 Abs. 7 , § 30 Abs. 1
BauNVO BauNVO § 1 Abs. 5, § 8 Abs. 1
BImSchG BImSchG § 50
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob die erforderliche Bestimmtheit einer Baugenehmigung gegeben ist, sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Dies ist der Fall, wenn aus dem Bescheid nicht hinreichend hervorgeht, ob eine Betriebszeit geregelt werden soll und ob eine Lieferzeitregelung als Erweiterung oder als Beschränkung geregelt ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 9. Oktober 2014 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2013 – 14 ZB 13.1193 – juris Rn. 11). Nach Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (BayVGH, B. v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18; B. v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7).
Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine hinreichende Bestimmtheit eines Bescheids gegeben ist, sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden können und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7; B. v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris Rn. 7). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen konkretisiert wird (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34).
2. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Oktober 2014 ist nach diesen Maßgaben auch unter Berücksichtigung der klarstellenden Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2016 in nachbarrelevanter Weise zu unbestimmt. Aus ihr geht nicht eindeutig hervor, ob eine Betriebszeit geregelt werden soll und ob eine Lieferzeitregelung als Erweiterung oder als Beschränkung geregelt ist.
Bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Horizont des Bescheidsempfängers regelt der Bescheid sowohl eine „Betriebszeit“ als auch eine „Lieferzeit“. Die Beigeladene hatte mit Schreiben vom 17. Juli 2014 eine „Tektur zur Verlängerung der Betriebszeit“ beantragt, und zwar bezogen auf alle für ihr Betriebsgelände geltenden bisherigen Genehmigungen. Dass sie in diesem Schreiben nur die (gerade nicht ausgeführte und deshalb mit Bescheid vom 14. Juli 2011 erneuerte) Baugenehmigung vom 27. Juli 2005 für das nördliche Gebäude (Baugenehmigungsverfahren BG-2005-…) nennt, ist unschädlich. Dem Antragschreiben vom 17. Juli 2014 und auch dem Erläuterungsschreiben an das Landratsamt vom 18. Juli 2014 ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es der Beigeladenen um eine Änderung der beiden Baugenehmigungen vom 27. Juli 2005 für das südliche und mittlere Betriebsgebäude und vom 14. Juli 2011 für das nördliche Betriebsgebäude ging. Auch die Gutachterin hat das so verstanden und unter „1. Aufgabenstellung“ so wiedergegeben.
Allerdings ist die Gutachterin von einer Absicht der Beigeladenen zur Erweiterung der Betriebszeit nicht nur auf 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr ausgegangen, sondern auf 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Das zeigt sich zum einen an der Beschreibung der Aufgabenstellung unter Nr. 1 des Gutachtens, ergibt sich ferner aber auch aus Nr. 5 „Schallemissionen“ und hierbei insbesondere aus der „Tabelle 3“. Hier stellt die Gutachterin die Ausgangslage der bisherigen Schalluntersuchungen von 2005 und 2011 in Spalte 1 und 2 dar und demgegenüber die beabsichtigten neuen Zeiten. Die Betriebszeit „von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr (…) soll auf 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr erweitert werden“ (Seite 6, 2. Absatz des Gutachtens). Dass die Gutachterin hierbei nicht nur den Mitarbeiterverkehr („Mitarbeiter- und Kundenparkplatz“) untersucht, sondern auch den Montagebetrieb in den Betriebsgebäuden der Beigeladenen, ergibt sich aus dem letzten Feld der Spalte „Quelle“ („Betrieb in der Halle“). Während im Jahr 2005 noch „10 h“, also 10 Stunden hierfür zugrunde gelegt worden seien, gehe es jetzt um „16 h“, also um 16 Stunden. Das entspricht einem Zeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Auch im Gutachtensergebnis ist von einem 16-stündigen Betrieb in den Montagehallen die Rede, der dem Gutachten zugrunde gelegt worden sei.
Den Zeitraum „7:00 bis 20:00 Uhr“ nennt die Gutachterin demgegenüber nicht „Betriebszeit“, sondern empfiehlt diesen Zeitraum als Beschränkungszeitraum in Form einer Auflage (…, dass die (…)-Pegel eingehalten werden können, wenn die Lieferzeit auf die Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr beschränkt wird“, vgl. Seite 15 des Gutachtens). Dementsprechend ist im Bescheid vom 9. Oktober 2014 davon die Rede, dass die „Lieferzeit“ nunmehr auf „7:00 bis 20:00 Uhr beschränkt“ ist. Da aber nach diesem Bescheid zugleich die im Gutachten „zugrunde gelegten Betriebsabläufe in der Anlage (…) einzuhalten“ sind, ist unklar, ob darüber hinaus auch eine Erweiterung der Betriebszeit in den Montagehallen auf 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr genehmigt ist.
3. Aufgrund dieser Unklarheit des Bescheids ist eine Rechtverletzung der Kläger nicht ausgeschlossen. Die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen insbesondere zu immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln, die die lärmbezogenen Interessen der Kläger als Nachbarn zu schützen bestimmt und nach den Regelungen im angefochtenen Bescheid zu beachten sind, schließen eine solche Rechtsverletzung der Kläger nicht aus, weil der Bebauungsplan aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam ist.
Der Bebauungsplan leidet an einem materiell-rechtlichen Abwägungsmangel (vgl. § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch – BauGB), da im Rahmen der Planung der zwischen dem festzusetzenden Gewerbegebiet und der westlich und nördlich beinahe unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung bestehende Immissionskonflikt nicht hinreichend gelöst und damit dem Trennungsgrundsatz des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht angemessen Rechnung getragen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient die Bauleitplanung der städtebaulichen Ordnung und ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit möglich vermieden werden (BVerwG, B. v. 22.06.2006 – 4 BN 17.06 – juris Rn. 5; BVerwG, B. v. 23.1.2002 – 4 BN 3.02 – juris Rn. 6).
Der Bebauungsplan enthält in dieser Hinsicht keine hinreichende Konfliktlösung. Das festgesetzte Gewerbegebiet ist von der östlich und nördlich gelegenen Wohnbebauung lediglich durch einen ca. 15 m breiten Grünstreifen („Schutzgrün“) getrennt, der nach den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen ist. Dieser Grünstreifen ist kein zur Verminderung der Lärmbelastung der Bewohner der angrenzenden Wohngebiete geeignetes Mittel. Festsetzungen zu baulichen Lärmschutzanlagen (z. B. Lärmschutzwände) sind im Bebauungsplan nicht enthalten. Ferner sieht der Bebauungsplan zwar vor, dass im westlichen Bereich des Gewerbegebiets, jenseits einer „Emissionsgrenze“, niedrigere Emissionen zulässig sind als östlich davon. Aus der Begründung des Bebauungsplans geht jedoch hervor, dass durch die Festlegung flächenbezogener immissionswirksamer Schalleistungspegel sowie durch die Ausweisung eines bepflanzten Streifens eine Lösung des Konflikts zwischen zwei grundsätzlich unverträglichen Nutzungen erreicht werden soll. Damit gibt der Plangeber zu erkennen, dass er (irrig) auch die Festsetzung des Grünstreifens als lärmmindernde Maßnahme ansieht. Das führt zu einem offensichtlichen und auch das Abwägungsergebnis beeinflussenden Abwägungsmangel im Sinne von § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB.
Weitere Festsetzungen oder Maßnahmen zum Schutz des angrenzenden Wohngebiets gegen die von einem Gewerbegebiet ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen sind in dem Bebauungsplan nur unzureichend enthalten. Insbesondere sind zur Festsetzung der Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ nach § 8 BauNVO Beschränkungen nur hinsichtlich Tankstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und Anlagen für sportliche Zwecke (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) festgesetzt. Nur diese Nutzungen sind nach den textlichen Festsetzungen (Nr. 1.2 Gewerbegebiet – GE, 1. Abs.) ausgeschlossen, nicht dagegen belästigende Gewerbebetriebe, die nach der Gebietstypik eines Gewerbegebiets dort regelmäßig zulässig sind, sofern die Belästigung nicht erheblich ist (vgl. § 8 Abs. 1 BauNVO). Zwar enthält die textliche Festsetzung an dieser Stelle auch den Satz „das Gewerbegebiet soll der Ansiedlung von nicht störenden, kleinen Handwerksbetrieben dienen“, doch ist damit keine Ausschlusswirkung gegenüber großen bzw. störenden Handwerksbetrieben verbunden. Andernfalls wäre der Bebauungsplan auch aus diesem Grund unwirksam, weil damit der Charakter eines Gewerbegebiets gleichsam ausgehöhlt würde.
Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans sind die in der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Juni 2014 hierauf gestützten Ausführungen ebenfalls obsolet. Es kann anhand dieses Gutachtens auch nicht sicher geklärt werden, inwieweit bei Zugrundelegung der für das Wohngebiet der Kläger relevanten Gebietsart als allgemeines Wohngebiet sowie bei Annahme eines sogenannten gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs, der von einigen Oberverwaltungsgerichten vertreten wird (vgl. VGH BW – U. v. 4.5.2001 – 3 S 597/00 – VBlBW 2001, 487 – juris Rn. 43 f; OVG NW, B. v. 25.2.2003 – 7 B 2374/02 – juris Rn. 24; ablehnend BayVGH, U. v. 25.3.2013 – 14 B 12.169 – BauR 2013, 2009 – juris Rn. 18), Rechte der Kläger beachtet und die zulässigen Immissionswerte an ihrem Grundstück eingehalten werden.
Nach der Rechtsprechung dieser Oberverwaltungsgerichte können Bewohner von Wohngebieten in der Nachbarschaft von Misch- oder Gewerbegebieten die Einhaltung der für ihre Gebietsart festgelegten Lärmwerte verlangen. Nach dem Ergebnis des Augenscheins entspricht die Gebietsart des Wohnsitzes der Kläger mindestens der eines allgemeinen, möglicherweise sogar eines reinen Wohngebiets (vgl. §§ 3, 4 BauNVO). Die Kläger könnten bei Anwendung dieser Rechtsprechung und Annahme des Vorliegens eines allgemeinen Wohngebiets nach Nr. 6.1 Buchst. d der Technischen Anleitung Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm v. 26.8.1998 – GMBl 1998, 503 – TA Lärm) die Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) tags, bei Annahme eines reinen Wohngebiets nach Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm des Immissionsrichtwerts von 50 dB(A) tags verlangen. Dieser gebietsübergreifende Gebietsgewährleistungsanspruch ist nach Auffassung dieser Oberverwaltungsgerichte jedenfalls dann bedeutsam, wenn innerhalb eines Plangebiets – wie hier – unterschiedliche Nutzungsarten festgesetzt sind. Das rechtfertige es, Bewohnern benachbarter Gebiete im gemeinsamen Plangebiet – bezogen auf ihre Nutzungsart – einen Gebietsgewährleistungsanspruch in der oben beschriebenen Art zuzubilligen. Bei Anwendung dieser Rechtsprechung ist eine Verletzung eines solchen drittschutzrelevanten Anspruchs der Kläger durch die der Beigeladenen erteilte, hinsichtlich der genehmigten Betriebszeiten zu unbestimmten Änderungsgenehmigung nicht ausgeschlossen. Die schalltechnische Untersuchung der Fa. H. … GmbH vom 25. Juni 2014 ist als Grundlage für die Annahme, dass eine solche Verletzung bei den Klägern nicht vorliegt, ebenso wenig geeignet wie die in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2016 vorgelegte schalltechnische Stellungnahme vom 5. Mai 2015, da den darin enthaltenen Aussagen jeweils die im – aus den oben genannten Gründen unwirksamen – Bebauungsplan festgesetzten Geräuschkontingente zugrunde liegen.
4. Aus diesem Grund ist der Bescheid mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag auf Klageabweisung gestellt hat und ebenfalls unterlegen ist, ist es angemessen, sie nach § 154 Abs. 3 VwGO hälftig an der Kostentragung zu beteiligen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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