Baurecht

Interimsparkplatz im Außenbereich

Aktenzeichen  9 ZB 16.2236

Datum:
18.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 2989
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3
TA Lärm Nr. 7.4
VwGO § 86 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 3, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 138 Nr. 6, § 162 Abs. 3

 

Leitsatz

1. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB haben -abgesehen von dem Gebot der Rücksichtnahme, welches aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB abgeleitet wird- keine nachbarschützende Funktion. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zwar kann der Begründungsaufwand besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten indizieren; allein der Umfang der erstinstanzlichen Urteilsbegründung für sich allein kann jedoch nicht die Annahme besonderer Schwierigkeiten rechtfertigen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Fragen, wie bei Parkplätzen im Außenbereich “der anlagenbezogene Verkehr und der bereits vorhandene Verkehr zu werten sind und wo beispielsweise die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist …”, sind nicht allgemein klärungsbedürftig, sondern lassen sich einzelfallbezogen nach den Grundsätzen des Gebots der Rücksichtnahme -unter Anwendung der TA Lärm- beantworten. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen entgegen der Rechtsauffassung der Kläger gewürdigt hat, begründet keinen Gehörsverstoß. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 14.1784 2016-09-15 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt N… … erteilte Baugenehmigung vom 21. Oktober 2014 für die Errichtung einer provisorischen Parkplatzanlage mit 113 Stellplätzen auf den Grundstücken FlNrn. … und … Gemarkung L… … … für Mitarbeiter und Besucher des von der Beigeladenen betriebenen Krankenhauses. Die Baugenehmigung wurde im betreffenden Bescheid bis zum 31. Dezember 2018 befristet. Mit Bescheid vom 12. November 2018 verlängerte das Landratsamt die Gültigkeit der Baugenehmigung vom 21. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2019 und ergänzte sie um zwei Nebenbestimmungen sowie einen Hinweis. Mit Bescheid vom 26. November 2019 verlängerte es die Gültigkeit der Baugenehmigung vom 21. Oktober 2014 in der Fassung des Bescheids vom 12. November 2018 ein weiteres Mal bis zum 31. Dezember 2020. Die Kläger sind Eigentümer des in einem Abstand von ca. 100 m östlich von den Baugrundstücken gelegenen Grundstücks FlNr. … derselben Gemarkung (K…gasse. *), welches im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … H.-Straße“ liegt, der dort als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 15. September 2016 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger für den Zulassungsantrag noch ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen können, nachdem der in der Baugenehmigung vom 21. Oktober 2014 bestimmte Gültigkeitszeitraum (bis zum 31.12.2018) verstrichen ist. Das Landratsamt hat die Gültigkeit der Baugenehmigung zwar zunächst bis zum 31. Dezember 2019 und sodann noch einmal bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Es stellt sich aber die Frage, ob die Kläger diese Änderungen der Baugenehmigung (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2019, Art. 68 Rn. 322) formal in das Berufungszulassungsverfahren einbeziehen mussten und dies ggf. in ausreichender Weise erfolgt ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 31/07 – juris Rn. 23; vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2013 – 8 ZB 12.403 – juris Rn. 5; vgl. auch Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 33).
Jedenfalls liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor bzw. sind sie schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Absatz 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Dies gilt zunächst für das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf eine Vorprüfungspflicht nach Nr. 18.4.2 der Anlage 1 zum UVPG zu Unrecht keine Feststellungen zur Parkplatzgröße getroffen. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um den nach der genannten Norm der Vorprüfungspflicht unterworfenen Bau eines Parkplatzes mit einer Größe von 0,5 ha bis weniger als 1 ha, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Vielmehr entspricht die Parkplatzfläche, die sich hier anhand der zugehörigen Planunterlagen zur Baugenehmigung ausreichend genau durch Messung ermitteln lässt, nicht der im Bauantrag angegebenen Grundstücksfläche von 5.300 m² (vgl. Bl. 17 der Behördenakte), sondern ist wesentlich kleiner als 0,5 ha. Darüber hinaus ließe sich selbst dann, wenn in einem entsprechenden Bauleitplanverfahren, für welches im Fall eines Interimsparkplatzes jedoch ein städtebauliches Planungserfordernis nicht naheliegt, eine Vorprüfungspflicht bestünde (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. Abs. 3 Satz 1 UmwRG; vgl. auch BVerwG, U.v. 1.8.2002 – 4 C 5.01 – juris Rn. 18 und BayVGH, U.v. 8.12.2009 – 2 B 09.2257 – juris Rn. 30), aus dem Vortrag der Kläger nicht ableiten, warum sie dies im Anfechtungsverfahren gegen die erteilte Baugenehmigung erfolgreich für sich geltend machen können sollten (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2016 – 15 ZB 14.2792 – juris Rn. 11).
b) Auch das Vorbringen der Kläger, dass dem Bauvorhaben öffentliche Belange, die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgezählt sind, entgegenstehen, etwa dass die natürliche Eigenschaft der Landschaft durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde, kann nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führen. Wie schon das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend ausgeführt hat, bedarf es für den Erfolg der Klage einer subjektiven Rechtsverletzung der Kläger (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). § 35 Abs. 2 und 3 BauGB haben – abgesehen von dem Gebot der Rücksichtnahme, welches aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB abgeleitet wird – keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1983 – 4 C 59.79 – juris Rn. 12).
c) Dem Verwaltungsgericht ist ebenfalls darin zuzustimmen, dass es darauf, ob es – wie die Kläger meinen – für das Vorhaben der Beigeladenen Alternativstandorte geben könnte, die die Kläger weniger belasten, im Rahmen der Prüfung der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme nicht ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.1997 – 4 B 97.97 – juris; BayVGH, B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15).
d) Schließlich werden auch durch die allgemeine Bezugnahme der Kläger auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und weitere einzelne Einwendungen, die die Kläger im Zusammenhang mit ihrem Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vortragen, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geweckt.
Die Kläger genügen insoweit bereits den formalen Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht, indem sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweisen, aus dem sie wenig konkret, zum Teil ohne nachvollziehbare Darstellung des jeweiligen Bezugs und in dieser Weise nicht verständlich, einige Kritikpunkte herausgreifen (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2019 – 15 ZB 19.428 – juris Rn. 11 m.w.N.). So werde in der fachtechnischen Stellungnahme des Sachverständigen vom 16. Juni 2015 „die Gewichtsbeschränkung durch den Baustellenverkehr“ und der Baustellenverkehr der Beigeladenen (wohl betreffend die Krankenhauserweiterung), der hauptsächlich über die K…gasse abgewickelt werde, nicht ausreichend berücksichtigt. Die Verkehrsbelastung sei nicht richtig erfasst und das geplante und umgesetzte Projekt sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Nachforschungen seien durch das Gericht unterblieben. Es sei in der Stellungnahme kein Prognosezeitraum erfasst worden. Die Immissionspunkte seien falsch gesetzt worden, weil die Kläger sich viel im Garten aufhielten und der Garten als Aufenthaltsraum zu qualifizieren sei. Das Gericht habe sich hiermit nicht auseinandergesetzt, was nur über ein Sachverständigengutachten gelingen könne. Die TA Lärm sei nicht richtig angewandt worden, weil der Korrekturfaktor des Sachverständigen nicht richtig sein könne. Hier unterliege das Gericht auch einem Rechtsanwendungsfehler, denn wenn die TA Lärm angewendet werde, seien deren Vorgaben anzuwenden und nicht auf Erfahrungswerte eines Sachverständigen zurückzugreifen. Der Gutachter habe nicht zwischen dem Verkehr vor der Errichtung des Parkplatzes und dem zusätzlichen Verkehr nach der Errichtung des Parkplatzes unterschieden. Bei der Berechnung der Immissionen seien die Nachbarn der Kläger nicht berücksichtigt worden. Der Gutachter sei von falschen Voraussetzungen, insbesondere von falschen Grenzwerten ausgegangen, da der Verkehr anlagenbezogener sei und hier nach der TA Lärm andere Grenzwerte anzusetzen seien. Mit diesem Punkt habe sich das Gericht nicht auseinandergesetzt.
Vielmehr setzen sich die Kläger nicht substantiiert damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der für das Bauvorhaben erstellten Schallimmissionstechnischen Untersuchung Nr. … des Ingenieurbüros für Bauphysik … … vom 31. März 2014 (im Folgenden: Schallimmissionstechnische Untersuchung) und der im Klageverfahren vorgelegten, auf die Einwendungen der Kläger erwidernden fachtechnischen Stellungnahme desselben Büros vom 16. Juni 2015 keine unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Kläger sowohl bezogen auf den Verkehrslärm, der von der Parkplatznutzung selbst ausgeht, als auch auf die Verkehrsgeräusche, ausgehend vom anlagenbezogenen Fahrverkehr des geplanten Ausweichparkplatzes auf der K…gasse, festzustellen vermochte.
Der Schallimmissionstechnischen Untersuchung kann ohne weiteres entnommen werden, dass der Sachverständige für die Beurteilung der Schallimmissionssituation durch Verkehrsgeräusche der bestehenden Bebauung nördlich und südlich der K…gasse entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan Nr. … H.-Straße“ zutreffend die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebietes zugeordnet hat (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 49). Für die Ermittlung und Beurteilung der Schallimmissionssituation ausgehend vom bestimmungsgemäßen Betrieb des geplanten Ausweichparkplatzes hat der Sachverständige somit zu Recht die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Buchst. e der den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisierenden TA Lärm (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – juris Rn. 5) für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt (vgl. Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm) und eine schalltechnisch relevante Vorbelastung aus der Umgebung des Bauvorhabens in der Weise berücksichtigt, dass die einzuhaltenden Immissionsrichtwertanteile gegenüber den gebietsspezifischen Immissionsrichtwerten für ein allgemeines Wohngebiet u.a. im Bereich der K…gasse, an der die Kläger wohnen, um 6 dB(A) auf sodann noch 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts reduziert wurden. Diese Vorgehensweise entspricht Nr. 3.2.1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 TA Lärm und ist nicht zu beanstanden. Für die Ermittlung und Beurteilung der vom Bauvorhaben ausgehenden Verkehrsgeräusche auf der K…gasse, die nach Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm nicht der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen sind, hat der Sachverständige dagegen zu Recht Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm herangezogen, wonach für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Lärmminderung „durch Maßnahmen organisatorischer Art“ besteht (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 a.a.O.).
Im Hinblick auf die in der Schallemissionstechnischen Untersuchung herangezogenen Immissionsorte, wird in der fachtechnischen Stellungnahme desselben Büros vom 16. Juni 2015 erläutert, dass die Immissionsorte an die den maßgeblichen Emittenten für Gewerbe- und Verkehrsgeräuschemissionen zugewandten Fassaden gesetzt und dabei unterstellt wurde, dass es sich bei den dahinterliegenden Räumen um schutzwürdige Aufenthaltsräume handelt (vgl. fachtechnische Stellungnahme vom 16.6.2015, S.8). Die Kläger haben hierzu nichts vorgetragen, woraus sich ergeben könnte, dass dies nicht der für die Bestimmung der maßgeblichen Immissionsorte heranzuziehenden Regelung in Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm entspricht. Auf deren Anwendung und ihren Inhalt wurde auch bereits in der Schallimmissionstechnischen Untersuchung auf S. 8 hingewiesen. Dem Einwand der Kläger, dass sie sich viel im Garten aufhalten, kommt hier keine Bedeutung zu. Der Garten der Kläger ist kein (umbauter) Aufenthaltsraum im Sinne der Anmerkung 1 zur DIN 4109, auf die in Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm verwiesen wird (vgl. auch VGH BW, U.v. 22.11.2017 – 5 S 1475/16 – juris Rn. 108).
Der Sachverständige hat entsprechend seinem auf einer Maximalabschätzung beruhenden Ansatz der Kfz-Bewegungen für Krankenhausmitarbeiter und -besucher aus seiner schalltechnischen Untersuchung (Nr. …) zum Baugenehmigungsverfahren für den geplanten Neubau des sog. „Parkplatz West“ am Krankenhaus der Beigeladenen (s. Schallimmissionstechnische Untersuchung vom 31.3.2014, S. 14) für den geplanten Ausweichparkplatz ermittelt, dass der zugrunde gelegte Immissionsrichtwertanteil gemäß TA Lärm von 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts durch die Nutzung der Parkanlage selbst (vgl. Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm) im Bereich der K…gasse, R…-Straße und A…-Straße tags um mehr als zehn dB(A) und nachts um 3 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Das Verwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil (s. UA, S. 20 f.) darauf hingewiesen, dass der Richtwert der TA Lärm nach der Stellungnahme des Landratsamtes vom 7. November 2014 erst bei einer achtfachen Anzahl von Kfz-Bewegungen am Tag und einer doppelt so hohen Anzahl in der Nacht erreicht würde. Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht substantiiert dargelegt, dass eine derart umfangreiche Nutzung im Raum stehen könnte.
Entsprechend Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm wurde im Rahmen der Schallimmissionstechnischen Untersuchung vom 31. März 2014 weiter überprüft, ob sich die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, hier also auf der K…gasse, für den Tag oder die Nacht um mindestens 3 dB(A) erhöhen und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Das hierfür die gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV und somit betreffend ein allgemeines Wohngebiet 59 dB(A) zur Tagzeit und 49 dB(A) zur Nachtzeit heranzuziehen sind, ergibt sich unmittelbar aus Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm. Im Hinblick auf die zu prognostizierende Gesamtbelastung durch Verkehrsgeräusche auf der K…gasse hat der Sachverständige entgegen dem Klägervorbringen zwischen dem Verkehr vor der Errichtung des Parkplatzes und dem zusätzlichen Verkehr nach der Errichtung des Parkplatzes unterschieden. Den Ist-Zustand (ohne Lärmauswirkungen des Bauvorhabens) hat er berücksichtigt, indem er auf die Erkenntnisse aus der im Juni 2011 durch die Stadt L… … … durchgeführten Straßenverkehrszählungen in der K…gasse sowie aus dem Verkehrsgutachten der Dr. B… Ingenieurgesellschaft vom Dezember 2012 zurückgegriffen, daraus eine durchschnittliche, tägliche Verkehrsstärke von 3143 Kfz in der K…gasse abgeleitet und aufgrund der seinerzeitigen dortigen verkehrsrechtlichen Beschränkung für Fahrzeuge bis maximal 2,8 t Gesamtgewicht den Schwerlastverkehranteil mit 0% angesetzt hat (vgl. Schallimmissionstechnische Untersuchung, S. 18). Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Zusatzbelastung durch den anlagenbezogenen Fahrverkehr des geplanten Ausweichparkplatzes auf der K…gasse am Immissionsort 3, der auf dem Grundstück der Kläger liegt, weder tags noch nachts zu einer Erhöhung des höchstzulässigen Immissionsgrenzwertes für ein allgemeines Wohngebiet gemäß 16. BImSchV von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit führt, dass auch die Gesamtverkehrslärmbelastung (Ist-Zustand plus Zusatzbelastung durch Parkplatzverkehr) beim Immissionsort 3 unterhalb dieser zur Orientierung herangezogenen Immissionsgrenzwerte liegt und das an keinem der untersuchten Immissionsorte der rechnerisch ermittelte Beurteilungspegel für den Tag- und Nachtzeitraum durch die Zusatzbelastung um 3 dB(A) (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm) bzw. – bei Anwendung der Rundungsregelung nach Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV – um mehr als 2,1 dB(A) erhöht wird (vgl. Schallimmissionstechnische Untersuchung, Anlagen 13 und 14). Das Verwaltungsgericht hat insoweit in seinem Urteil (s. UA, S. 21 f.) explizit auf Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm hingewiesen, wonach sich der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch in einem Abstand von bis zu 500 m zur zu beurteilenden baulichen Anlage jedenfalls um mindestens 3 dB(A) erhöhen müsste, um Maßnahmen organisatorischer Art zur Lärmminderung zu indizieren. Eine höhere Vorbelastung, auf deren unzureichende Berücksichtigung das Zulassungsvorbringen gerichtet ist, etwa ausgelöst durch anderweitige Bautätigkeit in der Umgebung, würde folglich die Hürde für eine zusätzliche Anlage wie das Bauvorhaben nur niedriger setzen. Das Zulassungsvorbringen tritt dieser zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen.
2. Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt und die im Zulassungsverfahren erforderliche kursorische Prüfung der Rechtssache anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtstreits zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2019 – 9 ZB 15.442 – juris Rn. 21 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht von einer Einzelrichterübertragung abgesehen hat, lässt sich ein Schluss auf besondere Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 15 ZB 17.45 – juris Rn. 20), ebenso wenig mit dem Umfang der Sachverhaltsdarstellung im Urteil. Zwar kann der Begründungsaufwand besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten indizieren (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 17). Allein der Umfang der erstinstanzlichen Urteilsbegründung für sich allein kann jedoch nicht die Annahme besonderer Schwierigkeiten rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 22 ZB 17.1033 – juris Rn. 25; B.v. 23.10.2015 – 15 ZB 14.2530 – juris Rn. 24). Vorliegend ist nur die Tatbestandsdarstellung besonders ausführlich. Dies ist aber nicht außergewöhnlichen oder überdurchschnittlich schwierigen Tatsachen- oder Rechtsfragen geschuldet, sondern ersichtlich dem Bemühen des Gerichts, den durch den Parteivortrag bestimmten Streitstoff umfassend darzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2019 – 9 ZB 15.442 – juris Rn. 22).
Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich auch im Hinblick darauf, dass es um die Bewertung von Lärmimmissionen ging, denen die Kläger wegen des Bauvorhabens ausgesetzt werden, und wie die vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigen, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Kläger genügt nicht, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2018 – 9 ZB 16.1068 – juris Rn. 14).
3. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 9 ZB 16.2323 – juris Rn. 24). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Die aufgeworfenen Fragen, wie bei Parkplätzen im Außenbereich „der anlagebezogene Verkehr und der bereits vorhandene Verkehr zu werten sind und wo beispielsweise die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, so dass eine Baugenehmigung nicht erteilt werden kann“, sind nicht allgemein klärungsbedürftig, sondern lassen sich nur einzelfallbezogen nach den Grundsätzen des Gebots der Rücksichtnahme – hier unter Anwendung der TA Lärm – beantworten (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2019 – 9 ZB 16.2615 – juris Rn. 15 m.w.N.).
4. Soweit das Zulassungsvorbringen der Kläger zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch noch einer – nicht ausdrücklich erhobenen – Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zugeordnet werden kann, bleibt der Zulassungsantrag ebenfalls erfolglos.
a) Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) – wie hier mit der als fehlerhaft angesehenen Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Verwaltungsgericht – muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 – 8 B 12 5.09 – juris Rn. 23 m.w.N.). Daran gemessen ergibt sich aus den Darlegungen der Kläger kein solcher Verstoß. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Schallimmissionstechnische Untersuchung vom 31. März 2014, die fachtechnische Stellungnahme desselben Büros vom 16. Juni 2015 und die Stellungnahmen des Landratsamts vom 7. November 2014 sowie 18. März 2015 ausgeführt, warum die Klage im Hinblick auf vorgetragene Lärmbelästigungen keinen Erfolg haben kann. Das Zulassungsvorbringen lässt insoweit nicht erkennen, wieso sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Auf die Ausführungen unter Nr. 1 wird hierzu verwiesen.
b) Indem die Kläger vorbringen, das Verwaltungsgericht sei schriftsätzlich vorgetragenen Beweisanregungen der Kläger nicht gefolgt, wird kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht. Zwar muss das Gericht Beweisanträge, die für die Entscheidung erheblich sein können, berücksichtigen und verstößt die Ablehnung eines Beweisantrages jedenfalls dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet; ein Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO wurde jedoch von den Klägern in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2018 – 9 ZB 15.1987 – juris Rn. 11; vgl. auch B.v. 21.10.2019 – 9 ZB 17.1335 – juris Rn. 9). Demgemäß käme eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG oder § 108 Abs. 2 VwGO nur in Betracht, soweit das Gericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 4.3.2014 – 3 B 60.13 – juris Rn. 7). Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
c) Auch auf die Argumentation, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu kurz begründet sei bzw. das Verwaltungsgericht auf die Stellungnahmen der Beklagten oder die Schallimmissionstechnische Untersuchung vom 31. März 2014 und die fachtechnische Stellungnahme desselben Büros vom 16. Juni 2015 Bezug genommen, während es den Vortrag der Kläger in den Schriftsätzen vom 26. Februar 2015 sowie 27. August 2015 vollständig unterschlage habe, kann ein Verfahrensfehler nicht gestützt werden.
Das Zulassungsvorbringen zeigt auch insoweit keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 VwGO) auf. Dem Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist Genüge getan, weil das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Beteiligten, wie sich schon dem umfangreichen Tatbestand entnehmen lässt, ersichtlich zur Kenntnis genommen hat. Soweit es auf den Inhalt des Schriftsatzes der Kläger vom 27. August 2015 Bezug genommen hat, konnte es sich auf § 117 Abs. 3 VwGO stützen. Abgesehen davon hat es zu den darin enthaltenen Einwendungen betreffend die Verwendung einer ggf. veralteten Verkehrserhebung aus dem Jahr 2011 und den durch umliegende Baustellen verursachten Verkehr in seinen Entscheidungsgründen Erwägungen angestellt. Das Verwaltungsgericht war jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerwG, B.v. 3.2.2017 – 9 B 15/16 – juris Rn. 12). Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen entgegen der Rechtsauffassung der Kläger gewürdigt hat, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2015 – 7 B 2.15 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris Rn. 13 m.w.N.).
Die Entscheidung ist darüber hinaus auch in ausreichender Weise mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO). Nicht mit Gründen versehen wäre sie nur, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen. Auch eine Bezugnahme kann diesen Zweck erfüllen, sofern die Beteiligten das in Bezug genommene Schriftstück kennen oder von ihm ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden Entscheidung und dem in Bezug genommenen Schriftstück die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 – 4 BN 25.08 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 31.8.2015 – 6 ZB 15.36 – Rn. 19). Dies ist, wie sich wiederum aus den Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VWGO ergibt, hier der Fall und wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da die Beigeladene im Zulassungsverfahren einen rechtlich die Sache förderlichen Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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