Baurecht

Kein Anspruch auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung von einem Sommerhäuschen zu einem imkerlichen Wirtschaftsgebäude

Aktenzeichen  9 ZB 14.2172

Datum:
4.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 53221
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4

 

Leitsatz

Ein imkerliches Wirtschaftsgebäude mit den Grundmaßen 10,30 m auf 7,11 m und einer Höhe zwischen 2,65 m und 3,45 m, dass nicht nur der reinen Unterbringung der Bienenstöcke dient, sondern Zusatzeinrichtungen, wie Abort, Innen- und Außenlager sowie einen Schleuderraum beinhaltet, ist nicht von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfasst.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 K 14.617 2014-08-19 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung von einem Sommerhäuschen zu einem imkerlichen Wirtschaftsgebäude auf FlNr. … der Gemarkung D. Die Beklagte lehnte die Genehmigung hierzu mit Bescheid vom 5. Juni 2014 ab. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 19. August 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe einen prüffähigen Bauantrag verneint, ohne einen solchen prüffähigen Bauantrag hätte aber der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 5. April 2014 gar nicht ergehen dürfen und sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht hätten vielmehr auf einen prüffähigen Bauantrag hinwirken müssen, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht weist zwar auf Unstimmigkeiten zwischen den Baueingabeplänen und dem Antrag auf Baugenehmigung hinsichtlich der Beschreibung des Bestandes hin, lässt die Prüffähigkeit des Bauantrags aber ausdrücklich offen (UA S. 7). Die Frage eines prüffähigen Bauantrags war damit nicht entscheidungserheblich.
Die Klägerin kann sich auch – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht auf eine Privilegierung des geplanten Bienenhauses mit 12 Bienenstöcken nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB berufen. Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben u. a. zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Dieser Auffangtatbestand privilegiert zwar Bienenhäuser, soweit nicht eine berufsmäßige Imkerei und damit eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben ist. Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind aber auf das Erforderliche zu beschränken, mithin auf bauliche Anlagen, die der unmittelbaren Unterbringung der Bienen dienen, nicht etwa auf Zusatzeinrichtungen oder gar Wohnhäuser (vgl. BayVGH, U. v. 26.1.1998 – 15 B 95.2784 – juris Rn. 24). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das von der Klägerin beantragte Bienenhaus nicht nur der reinen Unterbringung der Bienenstöcke dient, so dass keine Beschränkung auf das i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Erforderliche besteht. Es hat hierzu auf die Überdimensionierung der baulichen Anlage mit den Grundmaßen von 10,30 m auf 7,11 m und einer Höhe zwischen 2,65 m und 3,45 m abgestellt. Zudem enthält das beantragte Bienenhaus unstreitig Zusatzeinrichtungen, wie ein Abort, ein Innen- und Außenlager sowie einen Schleuderraum und geht auch insoweit über das i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Erforderliche hinaus. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen.
Eine landwirtschaftliche Betätigung und ein diesbezüglich privilegierter Betrieb liegen bei der von der Klägerin zur Freizeitbeschäftigung geplanten Aufstellung von 12 Bienenvölkern (vgl. Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 1.8.204, Bl. 33 der Verwaltungsgerichtsakte) nicht vor. Das im Zulassungsvorbringen angeführte „Vergleichsurteil“ betrifft einen Nebenerwerbsbetrieb mit 150 bis 200 Wirtschaftsvölkern (vgl. BayVGH, U. v. 4.1.2000 – 1 B 97.2298 – juris Rn. 23) und ist demnach offensichtlich nicht einschlägig.
Der im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellten Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 BauGB des als sonstiges Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB einzustufenden Vorhabens tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Der bloße Hinweis, das Grundstück sei von Spazierwegen weit entfernt, ist für die Frage der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft und der Verhinderung einer wesensfremden Bebauung im Außenbereich nicht relevant.
Die Klägerin kann sich für ihren geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsänderung auch nicht auf einen vermeintlichen Bestandsschutz der vorhandenen baulichen Anlagen berufen. Unabhängig davon, dass die Genehmigung nur zu erteilen ist, wenn dem geplanten und zur Genehmigung beantragten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO), stellt allein der Bestandsschutz auch keine Grundlage für einen Zulassungsanspruch dar (vgl. BVerwG, B. v. 22.5.2007 – 4 B 14.07 – juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B. v. 11.6.2012 – 9 ZB 09.271 – juris Rn. 12).
2. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 10 und § 132 Rn. 10). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Abgesehen davon, dass bereits keine konkrete Frage formuliert wird, ist – wie oben ausgeführt – höchstrichterlich geklärt, dass sich aus dem Bestandsschutz keine Grundlage für einen Zulassungsanspruch ergibt (BVerwG, B. v. 22.5.2007 – 4 B 14.07 – juris Rn. 9).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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