Baurecht

Kfz-Reparaturwerkstatt als störender Gewerbebetrieb im Dorfgebiet

Aktenzeichen  9 ZB 15.2092

Datum:
15.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 103915
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 68
BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 6

 

Leitsatz

Dem Erfordernis, für den Einzelfall zu klären, ob eine Kfz-Reparaturwerkstatt ein das Wohnen wesentlich störender unzulässiger oder ein das Wohnen lediglich störender zulässiger Gewerbebetrieb ist, liegt bereits die Erwägung zugrunde, dass Kfz-Werkstätten nicht zu den Betrieben gehören, die von vornherein typischerweise in einem Dorfgebiet unzulässig sind. Allein das Laufenlassen eines Motors ist nicht schon per se als wesentliche Störung der Wohnnutzung in einem Dorfgebiet zu bewerten. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 K 14.1276 2015-07-14 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten insoweit selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt Rhön-Grabfeld erteilte Baugenehmigung vom 10. November 2014 für die „Nutzungsänderung einer Pkw-Doppelgarage zu Kfz-Service-Werkstatt mit Reifenmontage und Verkauf von Kfz-Zubehör sowie Anbau eines Abstellraums“. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Juli 2015 in der Sache abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Das Vorbingen des Klägers, das Landratsamt sei wegen der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gehindert gewesen, die Baugenehmigung zu erteilen, verhilft dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg.
Auf Klage des Nachbarn gegen die dem Bauwerber erteilte Baugenehmigung kann diese nur aufgehoben werden, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und der Kläger d a d u r c h in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Erfolg einer Klage hängt also davon ab, dass die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 18 m.w.N.). Daran fehlt es hinsichtlich des Erfordernisses des gemeindlichen Einvernehmens, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Denn die in § 36 Abs. 1 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren bei Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB dient lediglich der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit, nicht hingegen auch den Interessen einzelner Grundstückseigentümer (vgl. bereits BVerwG, U.v. 6. 12. 1967 – 4 C 94.66 – BVerwGE 28, 268 = juris Rn. 22 ff.; B.v. 30. 12. 1991 – 4 B 226.91, n.v.; B.v. 7.5. 1997 – 4 B 73.97 – NVwZ 1997, 991 = juris Rn. 6 m.w.N; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 36 Rn. 9).
Dass die Gemeinde mit ihrem – übrigens erteilten – Einvernehmen auch Auflagen zur Berücksichtigung vorgeschlagen hat, die aus Rechtsgründen nicht in die Baugenehmigung mit aufgenommen wurden, ist unerheblich. Mangels eines nachbarschützenden Charakters der Bestimmung des § 36 Abs. 1 BauGB kann sich der Kläger schon dem Grundsatz nach nicht auf die danach gebotene Mitwirkung der Gemeinde zur Sicherung ihrer gemeindlichen Planungshoheit berufen. Dies gilt wegen des klaren Wortlauts des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch dann, wenn das gemeindliche Einvernehmen verweigert worden wäre, um den Belangen des Klägers Rechnung zu tragen.
b) Entgegen der Annahme des Klägers steht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben des Beigeladenen sei als ein das Wohnen im Dorfgebiet nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb einzustufen, nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht führt in Nr. 2.1 der Entscheidungsgründe aus, welche Maßstäbe es zur Beantwortung der Rechtsfrage heranzieht, ob das Vorhaben des Beigeladenen zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben im Sinn des § 5 Abs. 1 BauNVO gehört. Dabei stellt es darauf ab, „ob die im jeweiligen Einzelfall konkret zur Genehmigung gestellte Kfz-Werkstatt auf Grund der bei einem funktionsgerechten Ablauf in ihrem gesamten Betrieb üblicherweise anfallenden Arbeiten generell geeignet ist, eine Wohnnutzung zu stören“. In Nr. 2.2 der Entscheidungsgründe folgt „unter Berücksichtigung dessen“ die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts für den konkreten Einzelfall, wonach „der Betrieb des Beigeladenen als ein nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb einzustufen ist“.
c) Die Kritik des Klägers an der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, es liege kein wesentlich störender Gewerbebetrieb i.S.d. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 BauNVO vor, ist auch sonst nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.
aa) Der Kläger beanstandet zu Unrecht, das Verwaltungsgericht beziehe sich auf dessen Argumentation zum Vorbescheid (vgl. Urteil vom 19.8.2014 – W 4 K 14.242, sowie Verfahren 9 ZB 14.2230), ohne sich mit den erheblichen Ausweitungen der Betriebsstruktur zu beschäftigen.
Das Verwaltungsgericht weist in Nr. 2.2 der Entscheidungsgründe zwar zunächst auf seine Ausführungen im Urteil vom 19. August 2014 zum Vorbescheid hin. Nachfolgend bewertet das Verwaltungsgericht aber die Zulässigkeit des der Baugenehmigung zugrundeliegenden Vorhabens umfassend unter Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Änderungen des Betriebs gegenüber dem Vorbescheid und nicht nur „völlig pauschal“.
bb) Dass es nicht lediglich um einen Reifenservice mit Verkauf vor Ort, sondern um eine Kfz-Reparaturwerkstatt geht, hat das Verwaltungsgericht gesehen und ergibt sich auch aus den zum Baugenehmigungsantrag eingereichten Betriebsbeschreibungen des Beigeladenen vom März 2014 und vom 6. August 2014. Das Verwaltungsgericht stuft die danach vom Beigeladenen geplanten Arbeiten unter Berücksichtigung der der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen zu Recht als nicht wesentlich störend ein.
Soweit der Kläger lediglich seine Bewertung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüberstellt, die er für eine „Fehleinschätzung“ hält, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Insbesondere lässt die Auflistung einzelner Tätigkeiten und deren Interpretation durch den Kläger keine solchen Zweifel erkennen. So hat der Beigeladene zwar u.a. angegeben, Antriebsaggregate und Getriebe zu kontrollieren. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, der Beigeladene dürfe Motorreparaturen durchführen, die das lärmintensive Laufenlassen und Hochdrehen des Motors erforderten. Insoweit kann dahinstehen, ob es die Kontrolle des Antriebsaggregats und des Getriebes bedingt, den Motor laufen zu lassen. Denn dem Erfordernis, für den Einzelfall zu klären, ob eine Kfz-Reparaturwerkstatt ein das Wohnen wesentlich störender unzulässiger oder ein das Wohnen lediglich störender zulässiger Gewerbebetrieb ist, liegt bereits die Erwägung zugrunde, dass Kfz-Werkstätten nicht zu den Betrieben gehören, die von vornherein typischerweise in einem Dorf- oder Mischgebiet unzulässig sind (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1975 – 4 CB 37.75 – BauR 1975 = juris Rn. 4; vgl. Roser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 5 Rn. 20 m.w.N.). Da allen Kfz-Werkstätten gemein ist, Reparaturen an Kraftfahrzeugen durchzuführen und Kraftfahrzeuge durch einen Motor angetrieben werden, dessen Funktionsfähigkeit in Kfz-Werkstätten geprüft wird, ist allein das Laufenlassen eines Motors nicht schon per se als wesentliche Störung der Wohnnutzung in einem Dorfgebiet zu bewerten, in dem Kfz-Werkstätten eben nicht typisierend ausgeschlossen sind.
Davon abgesehen lässt die klägerische Einschätzung der vom Beigeladenen beabsichtigten Tätigkeiten die Beschränkung des zugelassenen Betriebes durch die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen außer Acht. Danach ist die Durchführung geräuschintensiver Arbeiten außerhalb der geschlossenen Werkstatt untersagt (Nr. 7), bei lärmintensiven Arbeiten sind zudem die Fenster, Türen und Tore stets geschlossen zu halten (Nr. 6), die Durchführung von Karosserie-, Blech- und Lackierarbeiten ist nicht zulässig (Nr. 8). Diese bei der Bewertung der konkreten Kfz-Werkstatt zu berücksichtigenden Beschränkungen des Betriebs des Beigeladenen (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1975 a.a.O.) sichern, dass auch Arbeiten am Motor eines Fahrzeugs sich nicht wesentlich störend auf die umgebende Wohnbebauung auswirken und sie gelten gleichermaßen für die sonst in der Auflistung vom 6. August 2014 genannten und vom Kläger als wesentlich störend empfundenen Reparatur- und Wartungsarbeiten, wie etwa Reparaturen am Auspuff.
cc) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Beigeladene die Betriebszeiten wegen seiner anderweitigen Vollzeitbeschäftigung (Schichtarbeit) nicht voll ausschöpfen könne, betrifft die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung zum Vorbescheid. Im vorliegenden Verfahren geht das Verwaltungsgericht allein entscheidungstragend davon aus, dass sich gegenüber dem früheren Verfahren keine Umstände ergeben haben, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen können und sich das gegenständliche Vorhaben nach wie vor als nicht wesentlich störend darstellt. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht auf die Beschränkung der Betriebszeit von 8.00 bis 20.00 Uhr, den Ausschluss von Karosserie-, Blech- und Lackierarbeiten, die Betriebsfläche, die Führung eines Ein-Mann-Betriebs ohne weiteres Personal und die Ausführung der Arbeiten nur nach Voranmeldung ab.
Die Beschränkungen des zugelassenen Betriebs des Beigeladenen auf einen Ein-Mann-Betrieb und die Durchführung der Arbeiten nur nach Voranmeldung ergeben sich bindend bereits aus der Betriebsbeschreibung vom März 2014; entsprechender Auflagen bedurfte es deshalb nicht. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei funktionsgerechtem Betriebsablauf das Arbeiten an mehreren Kraftfahrzeugen gleichzeitig nicht möglich ist, beruht auf dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck und ist auch vor dem Hintergrund der Betriebsführung „ohne weiteres Personal“ plausibel.
d) Auch das Vorbringen des Klägers zu den Lärmwirkungen des Vorhabens durch den „Maschineneinsatz“, „den fortlaufenden Zu- und Abfahrtsverkehr einschließlich der Rangierfahrten, den Personenlärm, insbesondere im Hofraum vor der Garage, das Öffnen und Schließen der Schwingtore sowie den Warteverkehr vor dem Anwesen“ lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.
Nach Nr. 2 der Nebenbestimmungen zur angefochtenen Baugenehmigung dürfen die Beurteilungspegel der vom Gesamtbetrieb auf dem Betriebsgelände ausgehenden Geräusche, einschließlich Fahrverkehr und Verladebetrieb, an der nächsten schutzwürdigen Bebauung im Dorfgebiet die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber (6.00 – 22.00 Uhr) nicht überschreiten. Ferner dürfen einzelne Geräuschspitzen diesen Immissionsrichtwert um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Dass diese nach Nr. 6.1 TA Lärm für ein Dorfgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte bei bestimmungsgemäßem Betrieb an den schutzbedürftigen Räumen des klägerischen Anwesens nicht eingehalten werden können, hat der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im gegenständlichen Verfahren auf Zulassung der Berufung substantiiert dargelegt. Insbesondere trifft die Annahme des Klägers nicht zu, allein bei einem Kompressor mit einem Lärmwert von 97 dB(A) liege offen, dass die angegebenen Lärmwerte nicht eingehalten werden könnten. Denn der Schallleistungspegel von 97 dB(A), der angibt, wieviel Lärm der Kompressor insgesamt erzeugt, ist von dem für die Zumutbarkeit der Geräuschwirkungen an einem bestimmten Ort auftretenden, zeitlich gemittelten Beurteilungspegel zu unterscheiden. Davon abgesehen sind lärmintensive Anlagen und Maschinen (z.B. Kompressoren) geräuscharm aufzustellen und zu betreiben (vgl. Nr. 4 und Nr. 5 der Nebenbestimmungen); die Durchführung geräuschintensiver Arbeiten außerhalb der geschlossenen Werkstatt ist ohnehin untersagt (vgl. Nr. 7 der Nebenbestimmungen).
e) Mit dem Vorbringen, es gebe keine nutzbaren Stellplätze im Hof und auch keine solchen vor dem Anwesen, macht der Kläger keine Verletzung in eigenen Rechten geltend. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen soll nicht den Nachbarn schützen, die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr (vgl. BayVGH, B.v. 29.04.2015 – 2 ZB 14.1164 – juris Rn. 13 m.w.N.).
Davon abgesehen hat der Beigeladene die für das Vorhaben erforderlichen Stellplätze im Baugenehmigungsverfahren auf dem Baugrundstück sowie in dessen Nähe nachgewiesen (Art. 47 Abs. 3 BayBO); diese sind auch nutzbar.
f) Der in Erwiderung auf die Stellungnahme des Beklagten vorgebrachte Einwand des Klägers, der Betrieb des Beigeladenen sei nicht auf Leistungen abgestellt, die im Wesentlichen auf den örtlichen Bereich zugeschnitten sind, zeigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf.
Das Verwaltungsgericht wertet das Vorhaben schon nicht als einen der Versorgung des Gebiets dienenden Handwerksbetrieb (§ 5 Abs. 1 BauNVO), sondern als einen nicht wesentlich störenden „sonstigen Gewerbebetrieb“ (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO). Sonstige Gewerbebetriebe sind auch solche Handwerksbetriebe, die nicht der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienen (vgl. Roeser in König/Roeser/ Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 5 Rn. 28; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 5 BauNVO Rn. 45, jeweils m.w.N.; BVerwG, B.v. 4.12.1995 – 4 B 258.95 – BauR 1996, 218 = juris Rn. 6).
2. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Es wurde bereits oben ausgeführt, dass die in § 36 Abs. 1 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren bei Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB lediglich der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit dient, nicht hingegen auch den Interessen einzelner Grundstückseigentümer. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde nachbarschützende Auflagen „einfordert“ (tatsächlich wurden Auflagen nur „vorgeschlagen“).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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