Baurecht

Klage gegen Baueinstellungsverfügung nach erfolglosem Eilverfahren

Aktenzeichen  M 9 K 15.4008

Datum:
20.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 93 S. 1
BayBO BayBO Art. 75 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Kann der ursprüngliche Geländeverlauf auf einem Grundstück nicht mehr festgestellt werden, entspricht der aktuelle aber nicht der Baugenehmigung, kann der Bau nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 BayBO eingestellt werden. (red. LS Andreas Decker)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässigen Klagen waren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, da es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, die Kläger lediglich einen Bescheid erhalten haben und die Verbindung der Verfahren beantragt wurde, § 93 VwGO.
Die Klagen haben keinen Erfolg, da die Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO für die Einstellung der Bauarbeiten wegen der Abweichung von den genehmigten Bauvorlagen vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 29. Januar 2016 (M 9 S 15.5182, M 9 S 15.5183) und des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Zurückweisung der Beschwerde vom 14. April 2016 (2 CS 16.329) Bezug genommen.
Ergänzend gilt nach dem Ergebnis des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung Folgendes:
Die Voraussetzungen für eine Baueinstellung, die mit Bescheid vom … August 2015 angeordnet wurde, liegen weiterhin vor, da nach wie vor Unklarheiten über die Höhenlage des ursprünglichen Geländes bestehen und das im Rohbau errichtete Gebäude aufgrund der Höhenlage des Geländes auf dem Baugrundstück die Abstandsflächen zum im Norden angrenzenden Grundstück FlNr. … nicht einhält. Nach dem Ergebnis des Augenscheins liegt das Gelände des klägerischen Grundstücks auf Höhe der Nordostecke deutlich über dem Gelände der beiden angrenzenden Nachbargrundstücke. Erkennbar ist auch, dass das Gelände auf dem Vorhabensgrundstück entlang dieser Grenzen zu irgendeinem Zeitpunkt aufgeschüttet wurde. Wann dies war und wie das ursprüngliche Gelände an dieser Stelle verlief, ist weder auf dem Klägergrundstück noch auf dem Nachbargrundstücken erkennbar gewesen, da die Bepflanzung auf dem Baugrundstück entfernt und das Gelände begradigt war. Der Augenschein hat auch bestätigt, dass eine weitere Aufschüttung entlang des Wohnhauses beabsichtigt ist. Die Kellerlichtschächte sind bereits fertig und ragen deutlich über das auf dem Baugrundstück vorhandene Gelände hinaus. Daraus kann nur geschlossen werden, dass eine weitere Aufschüttung beabsichtigt war mit der Konsequenz, dass die genehmigten Pläne und die tatsächliche Oberkante des Rohfußbodens auseinander fallen und dies Konsequenzen für die Berechnung der Abstandsflächen hat. Nach dem Ergebnis des Augenscheins kann das Bauvorhaben die Mindestabstandsflächen nach Norden nicht einhalten. Die Klägerseite hat selber vorgetragen, dass die Eingabepläne des am 19. Mai 2016 bei der Gemeinde eingereichten Tekturplans nunmehr korrekt seien und insbesondere den Geländeverlauf an den Grundstücksgrenzen nun zutreffend wiedergeben würden; inwieweit dies zutrifft, muss noch geprüft werden. Fest steht, dass zwar der ursprüngliche Geländeverlauf nicht festgestellt werden konnte, der derzeitige aber nicht der Baugenehmigung entspricht. Aus diesem Grunde erfolgte die Baueinstellung zu Recht und besteht weiterhin zu Recht fort.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Kosten der Beigeladenen hat diese gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen, da sie sich nicht durch Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 f. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren auf jeweils EUR 500,00, ab der Verbindung der Verfahren auf EUR 10.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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