Baurecht

Klage gegen wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser ins Grundwasser

Aktenzeichen  Au 3 K 15.789

Datum:
20.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 122688
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1, § 12, § 14, § 15, § 18 Abs. 1, § 57
VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1
UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BayVwVfG Art. 31, Art. 73 Abs. 3, Abs. 4 S. 3
BayWG Art. 63 Abs. 3, Art. 69 S. 2
UVPG § 3c

 

Leitsatz

1 Die Bekanntmachung einer zu kurzen Einwendungsfrist hat zur Folge, dass die Einwendungsfrist nicht zu laufen beginnt und damit auch keine Präklusionswirkung eintreten kann. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot gegenüber der gemeindlichen Trinkwasserversorgung kann die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) eines Drittbetroffenen begründen. (Rn. 83) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Grundwasseranreicherung (§ 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG) liegt nur vor, wenn eine künstliche Erhöhung der verfügbaren Grundwassermenge durch quantitative oder qualitative Maßnahmen erreicht werden soll. Das mit der Grundwasserbenutzung als zweckgerichteter Maßnahme verfolgte Ziel ist deshalb immer die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Anreicherung des Grundwassers. (Rn. 87) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Verwaltungsgericht kann ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2016 damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes * vom 6. Mai 2015 erteilten gehobenen Erlaubnisse verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Streitgegenstand ist ausschließlich der Bescheid des Landratsamts vom 6. Mai 2015. Das Landratsamt hat diesen Bescheid zwar durch Bescheid vom 6. Oktober 2016 in einzelnen Nebenbestimmungen geändert, doch hat die anwaltlich vertretene Klägerin den Änderungsbescheid nicht durch Klageänderung bzw. -erweiterung nach § 91 VwGO in das Streitverfahren einbezogen. Da die Klägerin im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit bestimmt, was sie zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen will oder nicht, ist der Änderungsbescheid nicht streitgegenständlich geworden.
1. Die Klage ist im Wesentlichen zulässig. Soweit sich die Klägerin gegen die im angefochtenen Bescheid geregelte Aufteilung der Unterhaltungslast am *bach wendet, fehlt ihr allerdings das Rechtsschutzinteresse. Das Landratsamt hat die zunächst im Bescheid vom 6. Mai 2015 getroffene Regelung über die Verteilung der Unterhaltungslast am *bach (Klägerin: 48,5%, Beigeladene: 51,5%) mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 zu Gunsten der Klägerin geändert. Nunmehr trägt die Klägerin nur noch 30%, die Beigeladene jedoch 70% der Unterhaltungslast. Nachdem die von der Klägerin als unzureichend gerügte ursprüngliche Verteilungsregelung nicht mehr Bestand hat, die Klägerin den Änderungsbescheid aber nicht in das Verfahren einbezogen hat, fehlt ihr insoweit das Rechtsschutzinteresse.
Im Übrigen ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt.
1.1 Die Klagebefugnis der Klägerin ist nicht – insgesamt oder hinsichtlich einzelner Einwendungen – wegen materieller Präklusion entfallen (zum Verlust der Klagebefugnis wegen materieller Präklusion vgl. BayVGH, U.v. 9.4.1979 – 167 VI 77 – juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 73 Rn. 88). Ein Einwendungsausschluss gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG ist nicht eingetreten. Wegen der einschneidenden Wirkung der Präklusion ist Voraussetzung für deren Eintritt, dass die Verfahrensbestimmungen eingehalten sind, sodass dem potentiell Betroffenen die Möglichkeit verbleibt, seine Einwendungen geltend zu machen und dabei auch die Einwendungsfrist bis zum letzten Tag auszuschöpfen. Das Verfahren wurde jedoch nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt.
Das Verfahren zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis richtet sich gemäß § 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 Satz 2 BayWG nach Art. 72 bis 78 BayVwVfG. Nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können Betroffene Einwendungen erheben (Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG). Für die Berechnung der Fristen gilt Art. 31 BayVwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Art. 73 Rn. 49 und 83). Die Auslegungsfrist begann hier entsprechend der Festlegung durch das Landratsamt und den Bekanntmachungen in den betreffenden Gemeinden am 31. Oktober 2014 (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Nach Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB endete die Monatsfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorherging, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht, somit am 30. November 2014. Da dieser Tag ein Sonntag war, endete die Auslegungsfrist mit dem Ablauf des nächsten Werktags, d.h. am Montag, dem 1. Dezember 2014 um 24.00 Uhr (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Demnach konnte die Einwendungsfrist erst am 2. Dezember 2014 (Dienstag) beginnen. Die Einwendungsfrist lief deshalb nicht bereits am 14. Dezember 2014 (24.00 Uhr), sondern erst am Ende des darauffolgenden Tages (15. Dezember 2014) ab (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Da in den Bekanntmachungen als letzter Tag der Einwendungsfrist ausdrücklich der 14. Dezember 2014 genannt war, war somit eine zu kurze Einwendungsfrist bekanntgemacht worden. Dies hat zur Folge, dass die Einwendungsfrist nicht zu laufen begann und damit auch keine Präklusionswirkung eintreten konnte (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73 Rn. 84, 85 und 90).
1.2 Die Klägerin ist als Drittbetroffene auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts – nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts – grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.10.1972 – IV C 107.67 -; U.v. 3.7.1987 – 4 C 41.86 – und U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – sämtliche juris). Im konkreten Fall ergibt sich die Klagebefugnis – auch hinsichtlich der Erlaubnis zur Versickerung – aus dem aus § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis 6 i.V.m. § 70 Abs. 1 WHG herzuleitenden wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot gegenüber der gemeindlichen Trinkwasserversorgung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.2.2015 – 8 CS 14.2518 – juris). Da die von der Klägerin befürchtete Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserversorgung – sowohl in Bezug auf die Erlaubnis zu Einleitung in den *bach als auch hinsichtlich der Erlaubnis zur Versickerung über das bestehende Sickerbecken – nicht von vornherein ausgeschlossen, somit „möglich“ erscheint, ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Klägerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in eigenen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nicht der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (oder der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren). Welcher Zeitpunkt relevant ist, richtet sich nach dem materiellen Recht. Ist den einschlägigen normativen Bestimmungen kein maßgeblicher Zeitpunkt zu entnehmen, gilt für (Dritt-) Anfechtungsklagen, dass auf die Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.1982 – 7 C 42.80 – und U.v. 27.4.1990 – 8 C 87.88 – beide juris; zum Meinungsstand siehe auch W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 29 ff. m.w.N.). Im Rahmen einer Drittanfechtung muss sich der Begünstigte dann grundsätzlich nur Verletzungen von Drittrechten entgegenhalten lassen, die in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Spätere Änderungen zu Lasten des Begünstigten bleiben unberücksichtigt. Änderungen zu seinen Gunsten ist demgegenüber Rechnung zu tragen (vgl. zum Bau- und Immissionsschutzrecht BVerwG, U.v. 19. 9.1969 – IV C 18.67 -, U.v. 14.4.1978 – IV C 96.76, IV C 97.76 -, U.v. 18.5.1982 – 7 C 42.80 -; zum Bergrecht OVG NW, U.v. 18.11.2015 – 11 A 3048/11 – sämtliche juris). Nichts anderes gilt für wasserrechtliche Gestattungen (Erlaubnisse, Bewilligungen), die von einem Dritten angefochten werden. Nach der Rechtsprechung ist auch dann auf den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung abzustellen, die Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.6.2008 – 22 ZB 08.78 – und U.v. 28.07.2010 – 22 B 09.1949 -; VG Ansbach, U.v. 4.6.2008 – AN 15 K 07.02221 – und U.v. 11.11.2015 – AN 9 K 13.01552 – sämtliche juris). Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ist somit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der gehobenen Erlaubnis mit Bescheid vom 6. Mai 2015 abzustellen. Der Änderungsbescheid vom 6. Oktober 2016 vermag daran nichts zu ändern, da dieser – wie oben dargelegt – mangels Einbeziehung in das Klageverfahren nicht streitgegenständlich geworden ist. Darüber hinaus enthält der Bescheid vom 6. Oktober 2016 hinsichtlich der Auflagen 3.1.4 im Wesentlichen nur eine Klarstellung der durch den mit Bescheid des Landratsamtes vom 8. Februar 2010 i.d.F.v. 26. November 2014 über die Behandlung und Beseitigung des mit Enteisungsmitteln verunreinigten Niederschlagswassers getroffenen Regelung, in Auflage 3.1.9 eine Konkretisierung des Bescheids hinsichtlich der Ausgestaltung des Rückhaltebeckens und in Auflage 3.1.16 lediglich eine modifizierte Verteilung der Unterhaltungslast am *bach zugunsten der Klägerin. Der Bescheid vom 6. Mai 2015 ist offensichtlich auch ohne die durch den Änderungsbescheid vom 6. Oktober 2016 geänderten Regelungsteile ein selbständig aufrechtzuerhaltender Verwaltungsakt und nicht etwa nur ein “Regelungstorso“ ohne eigenständige Bedeutung (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.1992 – 7 B 180.92 – juris Rn. 3; siehe auch Kraft, Änderungsbescheide im Widerspruchsverfahren und Verwaltungsprozess, BayVBl 1995, 519 ff.).
Die Klägerin kann keine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten gehobenen Erlaubnisse verlangen. Entscheidungserheblich ist allein, ob die gehobenen Erlaubnisse gegen Vorschriften, die zumindest auch die Klägerin schützen, verstoßen. Unerheblich ist, ob sie im Übrigen (objektiv) rechtswidrig sind.
Etwas anderes träfe nur dann zu, wenn eine der erlaubten Gewässerbenutzungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3b UVPG) oder mindestens gemäß § 3c Satz 1 UVPG einer allgemeinen Vorprüfung (im Einzelfall) oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 2 UVPG) bedurft hätte. Denn nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG, § 61 Nr. 1 VwGO könnte die Klägerin als juristische Person (des öffentlichen Rechts) die Aufhebung einer oder aller Erlaubnisse auch dann verlangen, wenn eine nach dem UVPG erforderliche (Vor-) Prüfung (über die UVP-Pflichtigkeit) unterblieben wäre (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 – juris). Dieser Fehler wäre erheblich, ohne dass es darauf ankäme, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte (BVerwG, U.v. 2.10.2013 – 9 A 23.12 – und U.v. 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 – beide juris). Für die streitgegenständlichen Gewässerbenutzungen war jedoch keine Umweltverträglichkeitsprüfung und auch keine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit durchzuführen. Die Klägerin beruft sich insoweit zu Unrecht auf Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“), die im konkreten Fall allenfalls für die erlaubte Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * in Betracht kommen könnte. Diese Regelung betrifft u.a. das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung. Eine Grundwasseranreicherung (vgl. § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG) liegt jedoch nur dann vor, wenn eine künstliche Erhöhung der verfügbaren Grundwassermenge durch quantitative oder qualitative Maßnahmen erreicht werden soll (HessVGH, B.v. 20.3.2013 – 2 B 1716/12 – juris). Das mit der Grundwasserbenutzung als zweckgerichteter Maßnahme verfolgte Ziel ist deshalb immer die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Anreicherung des Grundwassers (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 30). Diese Zweckrichtung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zweck der erlaubten Versickerung ist ausschließlich die Beseitigung anfallenden Niederschlagswassers durch Einleitung in das Grundwasser; ein darüber hinausgehender, auf Verbesserung der Grundwasserverhältnisse gerichteter Zweck ist nicht ersichtlich.
Von vorstehenden Erwägungen ausgehend, ist eine Verletzung drittschützender Bestimmungen, die der Klage ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen könnte, zu verneinen.
Die rechtlichen Grundlagen für die der Beigeladenen erteilten gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnisse finden sich in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2, §§ 10, 11, 12, 15 und 57 WHG. Sie gewähren der Beigeladenen die Befugnis, das jeweilige Gewässer (oberirdisches Gewässer *bach, Grundwasser) zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.
Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in den *bach einerseits sowie ins Grundwasser andererseits erfüllt jeweils den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und bedarf nach § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung. Da § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG für den Fall der Einleitung von Stoffen in ein Gewässer die Erteilung einer Bewilligung ausschließt, kam nur eine Erlaubnis nach § 10 WHG in Betracht. Richtigerweise wurde im konkreten Fall die gehobene Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG gewählt, da für die Beseitigung des Niederschlagswassers eines Verkehrsflughafens ein öffentliches Interesse besteht und darüber hinaus die Beigeladene auch ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis hat.
Die Erteilung der (gehobenen) Erlaubnis steht gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Materiell bemisst sie sich nach § 12 Abs. 1 WHG. Darüber hinaus finden gemäß § § 15 Abs. 2 WHG auf die gehobene Erlaubnis auch die (unmittelbar für die Bewilligung geltenden) materiellen Zulassungsbestimmungen in § 14 Abs. 3 bis 5 WHG entsprechend Anwendung.
Nach § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Bei der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer sind darüber hinaus besondere Anforderungen zu beachten, wobei unter Abwasser auch das von Niederschlägen stammende, aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser zählt (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG darf insoweit eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (Nr. 1), die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist (Nr. 2) und Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen. § 12 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG bezwecken ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen und haben keinen drittschützenden Charakter. Insbesondere § 57 WHG ist Ausfluss des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes und konkretisiert in Bezug auf die Einleitung von Abwasser das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG enthaltene Gebot, nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden (zu § 12 WHG vgl. Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: Mai 2016, § 12 Rn. 13; zur Vorgängerregelung § 6 WHG a.F. vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2010 – 22 ZB 09.515 – juris; zu § 57 WHG vgl. HessVGH, U.v. 1.9.2011 – 7 A 1736/10 – juris; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 9.11.2016 – AN 9 K 15.01467 – juris). Selbst wenn eine Verletzung der genannten Vorschriften (§ 12 Abs. 1, § 57 Abs. 1 WHG) vorläge, könnte dies nicht per se zur Begründetheit der Klage führen.
Wie dargelegt, finden auf die gehobene Erlaubnis auch die Vorschriften des § 14 Abs. 3 bis 5 WHG entsprechend Anwendung. Danach darf eine gehobene Erlaubnis, wie hier, nur erteilt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt. Sind solche nachteiligen Einwirkungen zu erwarten und erhebt der Dritte diesbezüglich Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, darf die Erlaubnis gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 WHG). Gleiches gilt, wenn der Dritte zwar nicht in einem Recht beeinträchtigt wird, aber bestimmte und nicht nur geringfügige nachteilige Wirkungen (u.a. Veränderung der Wasserbeschaffenheit) zu erwarten hat (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 WHG).
Die Wasserrechtsbehörde ist nicht nur verpflichtet, die speziellen Anforderungen des jeweiligen Benutzungstatbestandes zu prüfen, vielmehr hat sie die berechtigten Interessen Dritter, die von der beantragten Gewässerbenutzung berührt werden, angemessen zu berücksichtigen und so die verschiedenen – sich gegebenenfalls widerstreitenden – Interessen zu koordinieren und zu einem gerechten, auch den haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern berücksichtigenden Ausgleich zu bringen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme und damit ein Abwehranspruch eines Dritten entsteht dann, wenn er in seinen Belangen individualisiert und unzumutbar betroffen ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.9.2006 – 22 ZB 06.2199 – juris).
2.1 Die der Beigeladenen erteilte gehobene Erlaubnis für die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser über die Einleitungsstellen EGW 1 bei Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * und EGW 2 bei Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * in den *bach verletzte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der gehobenen Erlaubnis keine Rechte der Klägerin i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2.1.1 Soweit sich die Klägerin auf eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung ihrer gemeindlichen Trinkwasserversorgung wegen einer Kontamination mit per- bzw. polyfluorierten Tensiden (PFT) beruft, führt dies nicht zur Begründetheit ihrer Klage.
Es kann offen bleiben, ob sich die Klägerin insoweit auf ein Recht i.S.d. § 15 Abs. 2, § 14 Abs. 3 WHG beruft oder (lediglich) eine nachteilige Wirkung i.S.d. § 15 Abs. 2, § 14 Abs. 4 WHG geltend macht. Für die Annahme eines Rechts spricht, dass die Klägerin ihre Trinkwasserversorgung als öffentliche Einrichtung der kommunalen Daseinsvorsorge, d.h. als (Pflicht-) Aufgabe im eigenen Wirkungskreis nach Art. 57 Abs. 1 und 2 GO betreibt (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2008 – 22 ZB 08.75 – juris Rn. 7). Dagegen spricht für eine bloße nachteilige Wirkung (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WHG), dass der Klägerin für die Grundwasserentnahme zum Zwecke der Trinkwassergewinnung, worauf die derzeitige Wasserversorgung der Klägerin beruht, keine ein Recht vermittelnde Bewilligung, sondern, wie der erste Bürgermeister der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, nur eine (gehobene) Erlaubnis erteilt wurde. Diese gewährt jedoch kein (Abwehr-) Recht, sondern lediglich eine Befugnis, d.h. eine „öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“, die befristet und (vor Ablauf ihrer Geltungsdauer) widerruflich ist und auch nachträglich mit (einschränkenden) Nebenbestimmungen versehen werden kann. Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner abschließenden Klärung, weil die Klage insoweit allenfalls dann begründet wäre, wenn entweder die Beeinträchtigung eines Rechts oder eine nachteilige Wirkung zu erwarten gewesen wäre. Am Tatbestandsmerkmal des „Zu-erwarten-seins“, das sowohl nach § 14 Abs. 3 als auch nach § 14 Abs. 4 WHG erfüllt sein müsste, fehlte es jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt. Dieses Merkmal setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass der Eintritt nachteiliger Wirkungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2008 – 22 ZB 08.78 – juris; B. v. 4.9.2007 – 22 ZB 06.3161 – juris m. w. N.; VG Ansbach, U.v. 11.11.2015 – AN 9 K 13.01552 – juris).
Das Landratsamt hat zutreffend angenommen, dass wegen der erlaubten Einleitungen in den *bach eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Klägerin durch Veränderung der Wasserbeschaffenheit (Verunreinigung mit PTF) nicht zu erwarten ist.
Das Wasserwirtschaftsamt hat im Verwaltungsverfahren dem Landratsamt mit Stellungnahme vom 27. Februar 2015 mitgeteilt, dass die Analyse von Wasserproben, die am 14. Januar 2015 aus dem *bach entnommen worden seien, eine (unter den vom Landesamt für Umwelt empfohlenen Schwellenwerten liegende) Belastung mit einzelnen Stoffen der Gruppe der per- und polyfluorierten Tensiden ergeben habe. Es sei davon auszugehen, dass das Wasser des *bachs unterhalb der Einleitungsstellen durch Exfiltrationsprozesse stark grundwasserbeeinflusst sei. Eine Gefahr für die aquatischen Lebensgemeinschaften resultiere daraus nicht. Darüber hinaus seien durch temporäre Versickerungen des *bachs, welche sich außerhalb des Anströmbereichs des Trinkwasserbrunnens der Klägerin befänden, keine qualitativen Beeinträchtigungen der Wasserversorgung der Klägerin zu erwarten.
Aufgrund dieser fachbehördlichen Feststellungen und Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamts bestand für die untere Wasserbehörde kein Grund für die Annahme, dass eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch die Niederschlagswassereinleitung in den *bach zu erwarten war.
Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG kommt nach ständiger Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebietes und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und damit grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht haben als etwa Expertisen von privaten Fachinstituten. Für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen bzw. bloße Behauptungen wasserwirtschaftlicher Art seitens Prozessbeteiligter gilt dies erst recht (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 7.6.2016 – 8 A 14.40011 – juris m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der fachlichen Aussage des Wasserwirtschaftsamts, dass die temporären Versickerungen des *bachs außerhalb des Anströmbereichs des Trinkwasserbrunnens der Klägerin lägen, zu zweifeln. Die Klägerin stellt diese Aussage auch nicht substanziiert und qualifiziert in Frage. Vielmehr wird die fachbehördliche Einschätzung durch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 vorgelegten Unterlagen bestätigt; denn aus der als Anlage „K2“ beigefügten Darstellung des Anströmbereichs des Trinkwasserbrunnens kann entnommen werden, dass der *bach außerhalb des Anströmbereichs des Trinkwasserbrunnens verläuft. Eine negative Beeinflussung des im Brunnen gesammelten Wassers durch versickerndes kontaminiertes Wasser des *bachs ist daher nicht anzunehmen.
Die nach Erteilung der Erlaubnis erstmalig festgestellte erhebliche Verunreinigung des gesammeltes Niederschlagswassers mit PFT, wie vom Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, stellt die Richtigkeit der vom Landratsamt zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt angestellten Prognose, dass für die Klägerin eine Rechtsbeeinträchtigung oder eine nachteilige Wirkung nicht zu erwarten sei, nicht in Frage. Das nunmehr festgestellte Auftreten von über den Schwellenwerten liegenden PFT-Belastungen in den Sedimenten des *bachs im Bereich der Einleitungsstellen und im gesammelten Niederschlagswasser in den Einleitungskanälen kurz vor der Einmündung in den *bach mag zwar die Annahme nahelegen, dass solche Kontaminationen auch bereits in der Vergangenheit aufgetreten sind. Dies mag möglicherweise auch zur objektiven Rechtswidrigkeit der Benutzungserlaubnis führen, doch kann sich die Klägerin darauf nicht berufen. Denn in Anbetracht der Lage des Anströmbereichs ihres Brunnes, ist nicht zu erwarten, dass eine durch eingeleitetes Niederschlagswasser verursachte Kontamination des *bachs die Qualität des im Brunnen gesammelten Trinkwassers negativ beeinflusst.
2.1.2 Soweit die Klägerin die Verwendung von Enteisungsmitteln durch die Beigeladene anspricht und hierin eine potenzielle Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass bei entsprechender Witterung im Interesse eines sicheren Flugbetriebs Flugzeuge vor dem Start einer Enteisung unterzogen werden müssen. Soweit dabei mit Enteisungsmitteln versetztes (Niederschlags-) Wasser anfällt, darf dieses nicht über den Oberflächenwasserkanal in den *bach eingeleitet werden. Weder umfasst der Antrag der Beigeladenen vom 10. Dezember 2012 eine solche Einleitung noch lässt der angefochtene Bescheid dies zu; vielmehr wird in Auflage 3.1.4 die Einleitung von mit Enteisungsmitteln verunreinigtem Wasser in den Vorfluter ausdrücklich verboten. Die Beseitigung solchen Abwassers hat vielmehr entsprechend den Regelungen der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 8. Februar 2010 i.d.F. vom 26. November 2014, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist, zu erfolgen. Sollte entgegen der streitgegenständlichen Erlaubnisse Wasser, das mit Enteisungsmitteln verunreinigt ist, in den *bach tatsächlich eingeleitet werden, so hätte dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 6. Mai 2015, sondern beträfe die Frage der Einhaltung der Regelungen des Bescheids, somit den Vollzug. Darüber hinaus wäre auch aus den unter 2.1.1 dargelegten Gründen eine Beeinträchtigung des im gemeindlichen Trinkwasserbrunnen gesammelten Wassers selbst dann nicht zu erwarten, wenn tatsächlich Enteisungsmittel in den Vorfluter gelangen würden.
2.1.3 Die Klägerin macht weiter geltend, dass die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erlaubten Einleitungen in den *bach bei größeren Regenereignissen zu Überschwemmungen und zum Rückstau in die gemeindliche Kanalisation führen würden. Das Landratsamt und die Fachbehörde hätten insoweit jedenfalls nicht durch eine hydraulische Berechnung den Nachweis erbracht, dass solche Auswirkungen nicht zu erwarten seien. Diese Befürchtungen der Klägerin sind jedoch nicht begründet.
Soweit die Klägerin die Gefahr von Überschwemmungen bebauter Flächen entlang des *bachs befürchtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans „*“ hat das Ingenieurbüro * GmbH im Auftrag der Klägerin eine „Hochwassernachrechnung *bach“ (Hydraulische Berechnung) für ein hundertjährliches Hochwasser erstellt. Danach wird bei einem HQ100-Ereignis lediglich eine Wiese westlich des *baches teilweise mit eingestaut; das Baugebiet sei aufgrund eines ausreichenden Freibords von 0,30 m bis 1,30 m vom Hochwasser jedoch nicht betroffen. In dieser Berechnung ist nach Angaben des Wasserwirtschaftsamts (Email von 16. März 2015 an das Landratsamt), das seinerzeit die Bemessungsgrundlagen (u.a. Hochwassermenge bei HQ100 = 9,00 m3/s) ermittelte und dem Ingenieurbüro zur Verfügung stellte, der gesamte Einzugsbereich des „*bach-*bachsystems“ berücksichtigt worden. Zum Einzugsbereich des *bachs gehöre nahezu das gesamte Gelände des Verkehrsflughafens. Hieraus ergibt sich, dass das Landratsamt zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine Überschwemmung bebauter Bereiche entlang des *bachs selbst bei einem HQ100 -Ereignis nicht zu erwarten ist.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sich durch die streitgegenständliche Benutzung ein Rückstau in einem gemeindlichen Regenwasserkanal, der etwa 200 m oberhalb der Einmündung des *bachs in den *bach mündet, bilde, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, ist insoweit eine Ursächlichkeit ausgeschlossen, da der *bach bei Starkregen, aber auch unter normalen Bedingungen, wesentlich mehr Wasser führe als der *bach. Dem ist die Klägerin nicht substanziiert und qualifiziert entgegengetreten.
Eine mehr als geringfügige Beeinflussung der Wasserstände im *bach oberhalb des Zuflusses des *bachs, wie von der Klägerin befürchtet, ist daher nicht zu erwarten.
2.1.4 Der Einwand der Klägerin, die Bemessung des Regenrückhaltebeckens vor der Einleitungsstelle EGW 1 sei fehlerhaft, verfängt ebenfalls nicht.
Das Wasserwirtschaftsamt hat in seinem Gutachten gemäß Nr. 7.4.5 VVWas vom 18. September 2014, auf das Bezug genommen wird, unter 2.6 (Ergebnis der Prüfung – Geplantes Regenrückhaltebecken) ausführlich dargelegt, dass nach den betreffenden technischen Richtlinien (DWA Merk- und Arbeitsblätter, DIN) die erforderliche Dimensionierung des Rückhaltebeckens zutreffend berechnet wurde, d.h. ein Retentionsvolumen von 13.525 m3 ausreichend ist. Damit hat sich die Klägerin nicht qualifiziert auseinandergesetzt. Ein bloßes Bestreiten der Richtigkeit der Berechnung ohne substanzielle Darlegungen bietet angesichts der besonderen Stellung und fachlichen Kompetenz des Wasserwirtschaftsamts keinen Anlass, dem weiter nachzugehen.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, dass das System der Entsorgung von Niederschlagswasser auf dem Flughafen nicht dem Stand der Technik entspreche, hilft ihr dies ebenfalls nicht weiter. Denn selbst wenn dieser Vorwurf gerechtfertigt wäre, könnte sie sich im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nicht darauf berufen. Denn § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG, der die Beachtung des Stands der Technik vorschreibt, dient als Vorsorgeregelung nur dem Allgemeininteresse und entfaltet, wie oben bereits dargelegt, keinen Drittschutz (vgl. HessVGH, U.v. 1.9.2011 – 7 A 1736/10 -; zur Vorgängerregelung § 6 WHG a.F. vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2010 – 22 ZB 09.515 – beide juris).
2.1.5 Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Ausübung des Bewirtschaftungsermessens darin zu erkennen glaubt, dass das Landratsamt den nach der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde * vom 31. August 1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 31. Januar 2000, bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang nicht beachtet habe, hilft ihr dies nicht weiter. Selbst wenn nach den genannten ortsrechtlichen Bestimmungen ein Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf das gesammelte Niederschlagswasser des Flughafens bestünde, könnte sich die Klägerin hierauf nicht berufen. Die Bestimmungen der Satzung der Gemeinde * dienen jedenfalls nicht dem Schutz von Nachbargemeinden. Die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift kann die Klägerin insoweit nicht geltend machen.
2.1.6 Auch soweit die Klägerin vermeintliche Ungenauigkeiten im angefochtenen Bescheid rügt und Überwachungs-, Informations-, Beteiligungs- und Betretungsbefugnisse geltend macht, fehlt es an einer Rechtsverletzung. Auf die geltend gemachten Befugnisse hat sie keinen Anspruch. Insbesondere obliegt die Überwachung des Vollzugs der Erlaubnisse, vor allem in Bezug auf die Einhaltung der Auflagen, den dafür zuständigen Behörden und nicht der Klägerin.
2.2 Die gehobene Erlaubnis für die Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser im vorhandenen Sickerbecken auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * südlich der Start- und Landebahn (Nr. 1.3 des Entscheidungssatzes des angefochtenen Bescheids) verletzt ebenfalls keine Rechte der Klägerin i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2.2.1 Die genannte gehobene Versickerungserlaubnis ist zwar in formeller Hinsicht objektiv rechtswidrig, doch kann sich die Klägerin darauf nicht berufen.
Für die genannte Gewässerbenutzung lag bereits kein Erlaubnisantrag der Beigeladenen vor. Der Antrag der Beigeladenen vom 10. Dezember 2013 bezog sich ausschließlich auf die Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer (*bach), nicht jedoch ins Grundwasser. Auch das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts nach Nr. 7.4.5 VVWas vom 18. September 2014 benennt ausschließlich die Einleitungen in den *bach als den Gegenstand des Antrags und der zu erteilenden Erlaubnis. Das bestehende Sickerbecken auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * wird in dem Gutachten zwar erwähnt, doch geht der amtliche Sachverständige, wie sich insbesondere aus dem Auflagenvorschlag unter Nr. 3.4.3 ergibt, davon aus, dass hinsichtlich der Versickerung ein weiteres, eigenständiges Erlaubnisverfahren zu beantragen und durchzuführen sei. In den nach Art. 73 Abs. 5, 3 und 4 BayVwVfG erfolgten Bekanntmachungen wird als Gegenstand des Verfahrens ebenfalls ausschließlich die Einleitung von Niederschlagswasser in den *bach genannt. Demzufolge wurden auch im Verwaltungsverfahren keine auf die Versickerung südlich der Start- und Landebahn bezogenen Einwendungen erhoben. Die Thematik wurde im Erörterungstermin auch nicht erörtert. Hinsichtlich dieser Grundwasserbenutzung wurden daher sämtliche Verfahrensvorschriften, die im wasserrechtlichen Verfahren vor der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zu beachten sind, nicht angewendet.
Verfahrensvorschriften sind allerdings – soweit sie sich nicht auf sog. absolute Verfahrensrechte beziehen (vgl. Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 42 Abs. 2 Rn. 73) – grundsätzlich nicht drittschützend. Sie sind nur dann den Interessen eines Drittbetroffenen zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Dritten berühren (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rn. 95). Der Drittbetroffene hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiellen Rechte (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 14 ZB 11.2209 -; VGH BW, B.v. 25.4.2006 – 3 S 547/06 -; beide juris). Hieraus folgt, dass ein Dritter grundsätzlich weder einen Anspruch auf Durchführung eines „richtigen“ Verfahrens noch einen solchen auf Durchführung eines Verfahrens überhaupt hat, denn die Verfahrensvorschriften dienen i.d.R. nicht dem Schutz des Dritten, sondern „nur“ dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren (vgl. z.B. BayVGH, B.v. vom 14.1.2009 – 1 ZB 08.97 -; OVG Saarl, B.v. 27.5.2010 – 2 B 95/10 -; beide juris).
Da im konkreten Fall offensichtlich keine absoluten Verfahrensrechte der Klägerin im Raum stehen – als solche sind lediglich bestimmte enteignungsrechtliche Verfahrensvorschriften, Beteiligungsrechte von Gemeinden und Gemeindeverbänden im luftrechtlichen Genehmigungsverfahren und Beteiligungsrechte von anerkannten (Naturschutz-)Verbänden bei bestimmten Planfeststellungsverfahren anerkannt (vgl. Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 42 Abs. 2 Rn 73; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 40 f.; jeweils m.w.N.) -, kann eine lediglich verfahrensfehlerhafte Erlaubnis, unabhängig davon, ob ein subjektives materielles Recht verletzt ist, keine Rechtsverletzung i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO begründen.
2.2.2 Soweit die Klägerin auch in Bezug auf die erlaubte Versickerung auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * südlich der Start- und Landebahn eine (vermeintliche) Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserversorgung durch PFT-Verunreinigungen geltend macht, verhilft dies der Klage nicht zu einem (teilweisen) Erfolg.
Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin auf eine Rechtsbeeinträchtigung i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG oder lediglich eine nachteilige Veränderung i.S.d. § 14 Abs. 4 WHG berufen kann (vgl. oben 2.1.1). Denn eine solche Wirkung ist und war auch insoweit nicht zu erwarten. Wie der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts * in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist zwar eine PFT-Belastung des Bodens auch südlich der Start- und Landebahn vorhanden, doch befindet sich diese im Wesentlichen im Anströmbereich des Versickerungsbeckens, d.h. südwestlich davon. Es sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass durch das Versickerungswasser Bodenkontaminationen in das Trinkwasserschutzgebiet der Klägerin transportiert werden. Allerdings bestehe der Grundwasserstrom unabhängig von dem zu versickernden Niederschlagswasser. Da eine Niederschlagswasserversickerung nur bei stärkeren Regelfällen und damit nur relativ selten stattfinde, sei ein Einfluss des Versickerungswassers auf den Transport der PFT so gut wie ausgeschlossen. Eine eventuell eintretende Belastung des Trinkwassers der Klägerin sei nicht auf das zu versickernde Wasser zurückzuführen. Im Übrigen sei derzeit auch der Verlauf der Grundwasserströme im Einzelnen auch noch nicht vollständig geklärt. Aufgrund dieser fachlichen Beurteilung, die auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts plausibel ist und der die Klägerin nicht in qualifizierter Weise entgegengetreten ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Wasserversorgung zu erwarten war.
3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; als unterlegener Teil hat die Klägerin demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Da die Beigeladene einen eigenen Klageabweisungsantrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


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