Baurecht

Klagebefugnis der Gemeinde im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Vorgaben des Bebauungsplanes und der gemeindlichen Stellplatzsatzung, Zulässigkeit einer weiteren Wohnbebauung seiner Art nach in einem festgesetzten Mischgebiet, Bindungswirkung eines Vorbescheids gegenüber der Gemeinde, im Vergleich zum Vorbescheid verändertes Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren, notwendige Anzahl an Stellplätzen und Fahrradstellplätzen nach gemeindlicher Stellplatzsatzung

Aktenzeichen  AN 17 K 20.01574

Datum:
17.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 48707
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1
BauGB § 36
BayBO Art. 67
GG Art. 28 Abs. 2
BV Art. 11 Abs. 2
BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 1
BayBO Art. 71
VwGO entsprechend § 117 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.  Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Prüfgegenstand ist die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Juli 2020 in der Fassung des Nachtragsbescheids vom 11. Oktober 2021, mit der das Bauvorhaben der Beigeladenen in der mit Bauantrag vom 2. August 2021 beantragten geänderten Gestalt genehmigt wurde. Das Bauvorhaben in der ursprünglich mit Bescheid vom 20. Juli 2020 genehmigten Gestalt ist nicht mehr Prüfgegenstand. Weder der Beklagte noch die Klägerin, die die Aufhebung des „Bescheides vom 20. Juli 2002 in der Gestalt des Nachtragsbescheids vom 11. Oktober 2021“ beantragt, gehen von einem selbständigen Regelungsgehalt der Nachtragsgenehmigung, mit der das geänderte Vorhaben in seiner Gesamtheit neu beurteilt wurde, aus. Vielmehr heißt es im Tenor des Bescheides, dass das Landratsamt „folgenden Nachtragsbescheid zur Baugenehmigung“ erlässt und dem Bauwerber „für die dem genehmigten Bauantrag nachgereichten mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Nachtragsbauvorlagen (…) die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt“. Auch sollen die Auflagen und Hinweise aus den vorherigen Genehmigungen, soweit sie nicht durch diesen Nachtragsbescheid gegenstandslos geworden sind, weitergelten. Mit seiner Bezugnahme auf den bereits erlassenen Baugenehmigungsbescheid und dem Verweis auf die im Ausgangsbescheid enthaltenen Auflagen und Hinweise zeigt das Landratsamt, dass es sich bei dem Nachtragsbescheid nicht um eine neue selbständige Baugenehmigung handelt. Der Nachtragsbescheid vom 11. Oktober 2021 ist vielmehr als sog. Tekturgenehmigung einzuordnen, bei der sich die diesbezügliche Prüfung und Entscheidung auf die Feststellung beschränkt, dass die zur Änderung vorgesehenen Teile des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar sind; für die übrigen Teile ergibt sich diese Feststellung aus der neben der Tekturgenehmigung bestehenbleibenden ursprünglichen Baugenehmigung (näher zur Abgrenzung: BayVGH, B.v. 23.10.2019 – 15 ZB 18.1275 Rn. 11 ff. m.w.N.). Letztlich ist, egal ob man den Nachtragsbescheid vom 11. Oktober 2021 als selbständige Baugenehmigung oder als sog. Tekturgenehmigung ansieht, das gesamte Bauvorhaben in seiner mit Bauantrag vom 2. August 2021 geänderten Gestalt darauf zu untersuchen, ob diesbezüglich Rechte der Klägerin verletzt werden. Etwaige Bestandskraftprobleme ergeben sich nicht, da die Klägerin beide Bescheide fristgerecht angegriffen hat.
Da, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, eine Rechtsverletzung der Klägerin ausscheidet, ist es im Übrigen unerheblich, falls richtigerweise nicht eine bloße Tekturgenehmigung, sondern ein selbständiger Bescheid, der das geänderte Vorhaben in seiner Gesamtheit neu beurteilt, zu erlassen gewesen wäre. Der Einzelne kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden, er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.397 – juris Rn. 19).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Gemeinde klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Dies ergibt sich aus der Planungshoheit der Gemeinde, wenn – wie hier – die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit einem Bebauungsplan in Frage steht (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.1981 – 4 C 36, 37/78 – juris; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 153; OVG MV, B.v. 26.3.2013 – 3 M 8/13 – juris Rn. 6). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV dienenden einfachgesetzlichen Normen der § 36 BauGB und Art. 67 BayBO (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 144. EL September 2021, Art. 66 Rn. 407) verletzt wurden, ein ggf. notwendiges gemeindliches Einvernehmen der Klägerin zu Unrecht nicht eingeholt bzw. ersetzt wurde und diese damit in ihrer Planungshoheit verletzt wurde. Nichts Anderes gilt hinsichtlich des vorgetragenen Verstoßes gegen die Stellplatzsatzung der Klägerin vom 15. Februar 2021 (StS). Auch diesbezüglich kommt eine Verletzung der Satzungshoheit der Klägerin als Ausprägung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2021 – 15 CS 21.1636; VGH BW, B.v. 28.3.2017 – 5 S 2427/15; HessVGH, B.v. 15.3.2021 – 4 A 629/20./ – alle juris).
2. Die Klage ist indes unbegründet.
Der Bescheid des Landratsamtes … vom 20. Juli 2020 in der Fassung des Nachtragbescheides vom 11. Oktober 2021 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die objektive Verletzung einer Rechtsnorm allein genügt für den Erfolg der Klage der Standortgemeinde gegen eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung nicht. Im gerichtlichen Verfahren findet keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung Rechte der Gemeinde verletzt wurden.
Eine Verletzung von solchen die Gemeinde schützenden Vorschriften liegt nicht vor. Die Klägerin wird durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV geschützten und einfachgesetzlich durch § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB garantierten kommunalen Planungshoheit verletzt. Verstöße gegen andere Normen können einem Rechtsmittel der Gemeinde nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie auch dem Schutz der Gemeinde – insbesondere ihrer Planungshoheit – zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2006 – 4 B 48/05 – juris Rn. 5).
Das streitgegenständliche Bauvorhaben, dessen Erschließung gesichert ist, entspricht den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes, § 30 Abs. 1 BauGB (nachfolgend unter b)). Es hält die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften, auf deren Verletzung sich die Klägerin berufen kann (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2016 – 4 C 3/15 – juris Rn. 11, U.v. 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 – juris Rn. 34), ein, insbesondere ist das im Mischgebiet allgemein zulässige Vorhaben auch nicht im Einzelfall unzulässig nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Zwar hat der Beklagte weder bei Erlass der Baugenehmigung vom 20. Juli 2020 noch bei Erlass des Nachtragsbescheids vom 11. Oktober 2021 das verweigerte Einvernehmen der Klägerin (ausdrücklich) ersetzt. Das Einvernehmen der Gemeinde zum Vorhaben war jedoch aufgrund Plankonformität des beantragten Bauvorhabens nicht nötig (vgl. OVG MV – B.v. 19.10.2006 – 3 M 63/06 – juris Rn. 35; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 36 Rn. 18), so dass die mangelnde Ersetzung keine Rechtsverletzung der Gemeinde begründen kann. Bei dem Vorhaben handelt es sich vorliegend gerade nicht um ein Vorhaben nach § 31 BauGB (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB), bei dem die Gemeinde in eigenen Rechten verletzt sein kann, wenn die Baugenehmigungsbehörde ein Vorhaben, das den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht, ohne die an sich erforderliche Befreiung, § 31 Abs. 2 BauGB, genehmigt bzw. wenn bei einer erteilten Befreiung das gemeindliche Einvernehmen nicht eingeholt wurde (vgl. OVG MV, B.v. 26.3.2013 – 3 M 8/13 – juris Rn. 6).
Ohnehin kann sich die Klägerin aufgrund des bestandskräftigen Vorbescheides vom 18. Dezember 2018 nicht mehr auf eine Unzulässigkeit des Vorhabens unter Hinweis auf dessen Unverträglichkeit im festgesetzten Mischgebiet berufen (nachfolgend unter a)).
Ebenso sind die Vorgaben der kommunalen Stellplatzsatzung eingehalten, so dass sich auch hieraus keine Rechtsverletzung der Gemeinde in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht ergibt. Das diesbezüglich verweigerte Einvernehmen der Gemeinde musste nicht ersetzt werden, da es keines Einvernehmens bedurfte, Art. 67 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO (nachfolgend unter c)).
Auch eine Rechtsverletzung aus sonstigen Gründen ist nicht gegeben (nachfolgend unter d)).
a) Die Klägerin kann mit ihren Angriffen auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens unter Hinweis auf den Gebietscharakter aufgrund des bestandskräftigen Vorbescheides vom 18. Dezember 2018 nicht mehr gehört werden. Der Vorbescheid vom 18. Dezember 2018 entfaltet hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens seiner Art nach gegenüber der Klägerin Bindungswirkung.
Ein bestandskräftiger Vorbescheid, Art. 71 BayBO, hat in der entschiedenen Einzelfrage eine grundsätzlich auf drei Jahre befristete Bindungswirkung für die Bauaufsichtsbehörde, die Gemeinde und die Nachbarn, bezüglich letzterer jedoch nur insoweit, als diese am Verfahren beteiligt worden sind. Der im Vorbescheid entschiedene Teil der Baugenehmigung ist im späteren Baugenehmigungsverfahren nicht mehr von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Über ihn ist deshalb nicht mehr bei Erteilung der Baugenehmigung zu entscheiden. Vielmehr entscheidet der Vorbescheid über das, was Gegenstand der Prüfung im Vorbescheidsverfahren war, abschließend. Die nachfolgende Baugenehmigung, wenn sie innerhalb der dreijährigen Geltungsdauer des Vorbescheides beantragt worden ist, übernimmt daher den Inhalt des bestandskräftigen Vorbescheids nur redaktionell oder als Hinweis, aber ohne eine eigene, Dritte beschwerende Regelung. Die in der Sache von einem Dritten gegen die Baugenehmigung erhobene Klage ist dann zwar nicht unzulässig, wohl aber unbegründet, soweit sich der Dritte auf Feststellungen stützt, die ihm gegenüber durch den Vorbescheid bereits bestandskräftig geworden sind (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, 144. EL September 2021, Art. 71 Rn. 98).
Der Vorbescheid vom 18. Dezember 2018, der Klägerin per Empfangsbekenntnis zugestellt am 15. Januar 2019, wurde von dieser nicht angegriffen. Vielmehr teilte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. Januar 2019 mit, dass auf eine Klage verzichtet werde. Bestandskraft des Vorbescheides und damit Bindungswirkung ist gegenüber der Klägerin eingetreten. Ebenso wurde sowohl der Bauantrag der Beigeladenen vom 28. Januar 2020 als auch der Bauantrag zur Änderung des Vorhabens vom 2. August 2021 innerhalb der maßgeblichen Frist von drei Jahren gestellt, Art. 71 Satz 2 BayBO. Dahinstehen kann, ob ein Vorbescheid nach Bestandskraft der nachfolgenden Baugenehmigung noch Rechtswirkungen hat oder sich erledigt hat (so König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 71 Rn. 24; a.A. Michl in BeckOK, BayBO, 20. Ed. 1.4.2021, Art. 71 Rn. 72). Da vorliegend die Baugenehmigung vom 20. Juli 2020 aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Klage nicht bestandskräftig geworden ist, entfaltet der Vorbescheid auch für das nachfolgend fristgerecht beantragte geänderte Vorhaben Bestandswirkung.
Weiter wurde der bestandskräftige Inhalt des Vorbescheids nur redaktionell bzw. als Hinweis in die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 20. Juli 2020 i.d.F. vom 11. Oktober 2021 aufgenommen. Wie bereits ausgeführt, ist die Baugenehmigungsbehörde an den Vorbescheid gebunden und kann die im Vorbescheid geregelten Fragen im Baugenehmigungsverfahren nicht nach Belieben neu aufrollen. Vielmehr vermittelt der bestandskräftige Vorbescheid dem Bauherrn für den abschließend vorweg entschiedenen Teil der Baugenehmigung die gleiche gesicherte begünstigende Rechtsstellung wie die Baugenehmigung selbst. Die Genehmigungsbehörde darf sich im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht von dem vorher erteilten Vorbescheid lösen und über dessen Gegenstand nicht anders entscheiden (vgl. Decker in Busse/ Kraus, BayBO, 144. EL September 2021, Art. 71 Rn. 99) und tat dies auch nicht. Zwar hat der Beklagte die Klägerin aufgrund des verweigerten Einvernehmens mit Schreiben vom 3. Juni 2020 zu einer ggf. erfolgenden Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens angehört. Eine Neueröffnung der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach fand jedoch nicht statt. Vielmehr wurde hinsichtlich dieser Frage auf den bestandskräftigen Vorbescheid verwiesen, was auch gerade dadurch deutlich wird, dass im Baugenehmigungsbescheid vom 20. Juli 2020 – im Gegensatz zum Vorbescheid – keinerlei Berechnungen zu Grund- und/oder Geschossflächen erfolgten. Im Baugenehmigungsbescheid vom 20. Juli 2020 wurde vielmehr gerade darauf verwiesen, dass mit bestandskräftigem Vorbescheid bereits festgestellt wurde, dass das Vorhaben seiner Art nach in dem Mischgebiet zulässig ist und es zu keiner Gebietsveränderung aufgrund eines Übergewichts an Wohnbebauung kommt. Die Ausführungen zur Vergleichbarkeit der Vorhaben im Hinblick auf diese Frage stützen diese Ansicht, denn ihrer hätte es nicht bedurft, hätte man im Baugenehmigungsbescheid eigene Feststellungen zur Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach in dem Mischgebiet getroffen. Im Nachtragsbescheid vom 11. Oktober 2021 finden sich erst gar keine Ausführungen zur Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach. Das streitgegenständliche Vorhaben ist auch vom sachlichen Umfang der Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids bezieht sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen. Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen wird. Wird das Vorhaben derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 4.3.1983 – 4 C 69//9 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 4.11.1996 – 1 B 94.2923 – juris; OVG NRW, U.v. 23.4.1996 – 10 A 620/91 – juris Rn. 22 ff.; Decker in Busse/Kraus, BayBO, 140. EL Februar 2021, Art. 71 Rn. 106). Die Genehmigungsfrage stellt sich dann unter bodenrechtlichen und/oder bauordnungsrechtlichen Aspekten neu, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Anlage nach derselben Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen ist als die frühere (vgl. OVG MV, U.v. 2.6.2009 – 3 M 54/09 – juris Rn. 34 mit Verweis auf BVerwG, B. v. 07.11.2002 – 4 B 64/02 – juris; BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 8).
Ein Vergleich zwischen dem Bauvorhaben des Vorbescheides und des anschließenden Baugenehmigungsverfahrens zeigt, dass zwar durchaus Abweichungen vorliegen. So wurden im Rahmen der Bauvoranfrage zwei Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage der Prüfung zugrunde gelegt, während es im Baugenehmigungsverfahren um einen Mehrfamilienkomplex mit elf Wohneinheiten und Tiefgarage geht, der im Wesentlichen aus zwei Gebäudekomplexen mit baulicher Verbindung besteht. Auch lag dem Antrag auf Vorbescheid an Planunterlagen neben dem amtlichen Lageplan nur eine Bauzeichnung bei, während im Bauverfahren detailliertere Pläne eingereicht wurden. Dennoch konnten den Bauantragsunterlagen zum Vorbescheid, ggf. auch durch Berechnung anhand der vorgegebenen Maße, insbesondere alle relevanten Informationen zu Grund- und Geschossflächen entnommen werden, um die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach beurteilen zu können. Der diesbezügliche Einwand der Klägerseite zu mangelnden konkreten Berechnungen in den Bauunterlagen zum Vorbescheid greift daher nicht.
Durch die Abweichung wird keine, die Zulässigkeit der Nutzung ihrer Art nach betreffende Frage neu aufgeworfen, über die nicht bereits im Vorbescheid entschieden worden wäre. Bei dem streitgegenständlichen mit Bescheid vom 20. Juli 2020 i.d.F. des Nachtragsbescheides vom 11. Oktober 2021 genehmigten Vorhaben handelt es sich – wie auch bei dem mit Bescheid vom 20. Juli 2020 genehmigten Vorhaben – nach den plausiblen Berechnungen des Landratsamtes um ein geringfügig kleineres Gebäude als das dem Vorbescheid zugrundeliegende, so dass die Änderung die Genehmigungsfrage in dieser Hinsicht nicht neu aufgeworfen wurde. Die für die Beurteilung der Frage der Gebietsverträglichkeit einer weiteren Wohnnutzung im Bebauungsplangebiet maßgeblichen Tatsachen sind gleichgeblieben bzw. haben sich aufgrund einer verringerten Größe des Vorhabens sogar zugunsten einer Zulässigkeit einer weiteren Wohnnutzung verschoben. Zwar hat sich die Grundfläche des Vorhabens, genehmigt mit streitgegenständlicher Baugenehmigung vom 20. Juli 2020 i.d.F. des Nachtragsbescheides vom 11. Oktober 2021, im Vergleich zum mit Bescheid vom 20. Juli 2020 genehmigten Vorhabens von 424,08 m2 auf 437,60 m2 erhöht. Beides liegt aber immer noch unterhalb der Größe des dem Vorbescheid zugrundeliegenden Vorhabens mit einer Grundfläche von 462,51 m2. Selbiges gilt entsprechend für die Geschossflächen.
Unerheblich ist, ob andere bodenrechtliche Belange (abgesehen von der Frage der Zulässigkeit der Art der Nutzung) durch das mit der Baugenehmigung genehmigte Vorhaben neu berührt werden. Bezüglich anderer Aspekte der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (und auch hinsichtlich bauordnungsrechtlichen Fragen) ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts schon keine Bindungswirkung des Vorbescheides. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich letztlich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen und den diesem Antrag zugrundeliegenden Plänen. Nur die im Vorbescheid ausdrücklich im Sinne einer positiven Bescheidung einzelner Fragen geklärten Aspekte der Bauvoranfrage nehmen an der Bindungswirkung des Vorbescheides teil (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2018 – 15 C 18.795 – juris Rn. 35, OVG NRW, B.v. 29.7.2002 – 7 B 831/02 – juris Rn. 7). Den sachlichen Umfang der Bindungswirkung des erteilten Vorbescheides für das anschließende Baugenehmigungsverfahren bestimmt daher zunächst der Bauherr durch seine Angaben in den Antragsunterlagen. Je konkreter und bestimmter der Antrag ist, umso weiter reicht die Bindung. Der Bauantragsteller im Vorbescheidsverfahren beantragte zwar die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens wie sich aus dem mit den Antragsunterlagen beigefügten Schreiben vom 28. Februar 2018 ergibt. Das Landratsamt stellte im Tenor des Vorbescheids fest, dass das (im Betreff näher bezeichnete) Vorhaben hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit grundsätzlich genehmigungsfähig sei und führte in den Gründen aus, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt seien und damit das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Nachfolgend prüfte das Landratsamt jedoch ausschließlich und umfangreich allein die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach im Bebauungsplangebiet. Anderweitige Überlegungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens wurden nicht angestellt. Auch aus dem Schriftverkehr zwischen Vorhabenträger, Antragstellerin und Antragsgegner aus dem Jahr 2018 folgt, dass letztlich allein die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach Thema aller Überlegungen war. Aus alledem folgt, dass der Vorbescheid letztlich nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach verbindlich feststellte, weitere Aspekte der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit aber nicht an der Bindungswirkung des Vorbescheides teilnehmen. Damit erstreckt sich die Bindungswirkung des Vorbescheides vom 18. Dezember 2018 auf das hier mit der Baugenehmigung beantragte Vorhaben, denn, wie bereits dargestellt, ist dieses zwar nicht mit dem Vorhaben des Vorbescheides identisch, die Abweichung ist ohne Veränderung der Grundkonzeption aber allenfalls geringfügig. Diesbezüglich wurde die Genehmigungsfrage nicht neu aufgeworfen.
Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit (und nicht nur hinsichtlich der Zulässigkeit der Art der Nutzung) vom sachlichen Umfang der Bindungswirkung des Vorbescheids erfasst wird, so folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Bauherr, dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit durch Vorbescheid verbindlich attestiert wird, hinsichtlich eines Teilaspekts der verbindlich festgestellten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit mit Blick auf die Bindungswirkung des Vorbescheides hinsichtlich dieses Teilaspektes schlechter gestellt werden sollte (weil sich die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht aufgrund eines anderen Aspekts der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu stellt) als ein Bauherr, bei dem der sachliche Umfang der Bindungswirkung des Vorbescheids von vornherein lediglich diesen Teilaspekt umfasst.
b) Das streitgegenständliche Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Es entspricht den Vorgaben des maßgeblichen Bebauungsplans. Die Erschließung ist gesichert.
(1) Die Klägerin kann sich nach den obigen Ausführungen unter a) auf eine etwaige Unzulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach nicht mehr berufen. Ohnehin ist das Vorhaben seiner Art nach in dem Mischgebiet zulässig. Das Vorhaben, ein Mehrfamilienhaus, ist in dem durch Bebauungsplan Nr. … „…“ – 1. Änderung der Klägerin festgesetzten Mischgebiet seiner Art nach allgemein zulässig, § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Eine ausnahmsweise Unzulässigkeit hinsichtlich der Art der Nutzung ergibt sich auch nicht aus, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, da die Wohnnutzung weder nach Anzahl, Lage, Umfang noch nach ihrer Zweckbestimmung der Eigenart des Mischgebiets widerspricht. Zur Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe unter II. 2 b) des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren vom 18. Juni 2021 (AN 17 S 21.00427) verwiesen, die für die Klage gleichermaßen gelten. Auch unter Berücksichtigung der im Nachgang der Eilentscheidung erfolgten Änderung des Vorhabens, dem Erlass des Nachtragsbescheides vom 11. Oktober 2021 und des weiteren Vortrages sieht die Kammer keinen Anlass von ihrer bisherigen Würdigung abzuweichen.
Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Zwar ist das geänderte und nun streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen mit einer Grundfläche von 437,60 m2 größer als das mit Bescheid vom 20. Juli 2020 genehmigte Ursprungsvorhaben mit 424,08 m2, das Gegenstand des Eilverfahrens war. Auch hat sich, wie die Klägerseite zutreffend vorträgt, die Geschossflächenzahl und Geschossfläche im Vergleich zur Baugenehmigung vom 20. Juli 2020 weiter erhöht. Statt einer Geschossflächenzahl von 0,83 m2 bei einer Geschossfläche von 1.152,30 m2 wurde nun eine GFZ von 0,84 m2 bei einer Geschossfläche von 1.167 m2 errechnet. Dennoch ist auch das nunmehr streitgegenständliche Vorhaben nach wie vor kleiner als das mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2018 genehmigte Vorhaben, dem eine Grundfläche von 462,51 m2 und eine Geschossfläche von 1.387,53 m2 zugrunde lag, so dass die Ausführungen des Gerichts im Eilverfahren weiter Bestand haben.
(2) Auch hinsichtlich der übrigen Vorgaben des maßgeblichen Bebauungsplanes ergeben sich keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Die nach dem Bebauungsplan in Ziffer … vorgeschriebene Zisterne ist in den Plänen enthalten, die Festsetzung des Bebauungsplanes in dieser Hinsicht erfüllt. Dasselbe gilt für die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Das Vorhaben hält sowohl die im Bebauungsplan festgesetzten Vorgaben zur Zahl der Vollgeschosse, zur Geschossflächenzahl von 1,2 als auch die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 ein. Zwar wird für das Vorhaben eine Grundflächenzahl von 0,64 errechnet, was größer als 0,6 ist. Jedoch greift vorliegend zugunsten der Beigeladenen die Regelung in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, wonach die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO erwähnten Anlagen bis zu 50 von Hundert, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden darf. Ohne die genannten Anlagen beträgt die Grundflächenzahl 0,31 und damit deutlich weniger als 0,6. Auch eine Verletzung der weiteren Vorgaben des Bebauungsplanes wie etwa hinsichtlich Bauweise und überbaubaren Grundstücksflächen ist weder (substantiiert) vorgetragen noch ersichtlich.
c) Das streitgegenständliche Vorhaben hält auch die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Klägerin vom 15. Februar 2021 (StS), Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO, ein. Eine Verletzung der Satzungshoheit der Klägerin als Ausprägung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2021 – 15 CS 21.1636; VGH BW, B.v. 28.3.2017 – 5 S 2427/15; HessVGH, B.v. 15.3.2021 – 4 A 629/20./ – alle juris) scheidet aus. Eines gemeindlichen Einvernehmens bedurfte es nicht, Art. 67 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO.
Nach der StS ist für Wohngebäude ab vier Wohneinheiten pro angefangene 35 m2 je ein Fahrradstellplatz herzustellen und bereitzuhalten, § 2 Abs. 1 Sätze 2, 3 StS. Bei 870,48 m2 Wohnfläche laut Bauantrag sind damit 25 Fahrradstellplätze zu errichten. Bei einer gewünschten Größe von 1,30 m2 pro Fahrradstellplatz, § 5 Abs. 2 Satz 1 StS, wobei die Fläche bei Aufstellung von Fahrradparksystemen u.U. unterschritten werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StS), errechnet sich eine Abstellfläche von insgesamt 32,5 m2, die bei einer Fahrradabstellfläche von 5,30 m x 6,50 m =34,45 m2 laut eingereichten und genehmigten Bauunterlagen (Plan: Erdgeschoss, S. 40 der Behördenakte zum Nachtragsbescheid) eingehalten ist (siehe auch die Berechnungen auf S. 34 sowie S. 26 Rückseite der Behördenakte zum Nachtragsbescheid). Im Übrigen kann ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StS eine Verletzung der StS nicht begründen, da die Vorschrift des § 5 Abs. 2 StS als bloße Sollvorschrift gestaltet wurde. Wenn die Klägerseite ausführt, dass 11 Fahrradplätze erforderlich seien, ist diese Vorgabe unproblematisch erfüllt.
Ebenso hält das Vorhaben die Vorgaben der StS zu den erforderlichen Kfz-Stellplätzen ein. Unklar ist, wie die Klägerseite zu den behaupteten 21 Stellplätzen und einem Besucherparkplatz kommt. Ein Vortrag hierzu erfolgte nicht. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass insgesamt 20 Stellplätze vorzuhalten sind, was auch erfüllt wird. Wie die Beklagte richtigerweise errechnet hat (S. 27 der Behördenakte zum Nachtragsbescheid), ist bei Gebäuden mit Altenwohnungen, Ziffer 1.3 der Anlage 1 zur StS, ein Stellplatz je Wohnung zu errichten, jedoch gilt dies maximal für 50% der zu errichtenden Wohnungen. Somit ergibt sich bei insgesamt 11 Wohnungen für 5,5 Wohnungen eine Stellplatzzahl von sechs Stellplätzen. Für Besucher ist ein weiterer Stellplatz je angefangene drei Wohnungen zu errichten, was bei 5,5 Wohnungen zwei weitere Stellplätze ergibt. Für die übrigen 5,5 Wohnungen sind je zwei Stellplätze pro Wohnung zu errichten (Ziffer 1.2 der Anlage 1 der StS), somit 11 Stellplätze zuzüglich einem weiteren Stellplatz für Besucher (je angefangene sechs Wohnungen ein Stellplatz).
Sofern sich die klägerseits genannten insgesamt 22 Stellplätze damit begründen, was nur vermutet werden kann, dass zwei der elf Wohnungen des streitgegenständlichen Vorhabens nicht in Gänze mit dem Fahrstuhl zu erreichen sind (Spitzboden), ergibt sich dennoch eine notwendige Stellplatzzahl von 20 Stellplätzen. Ziffer 1.3 der Anlage 1 der StS fordert nicht, dass sämtliche Wohnungen Altenwohnungen sind, weshalb die Regelung anzuwenden ist. Auch gilt die Regelung in Ziffer 1.3 der Anlage 1 zur StS von einem Stellplatz pro Wohnung, jedoch für maximal für 50% der insgesamt zu errichtenden Wohnungen, für sämtliche zu errichtende Wohnungen, also für insgesamt 11 Wohnungen. Hätte der Satzungsgeber gewollt, dass die Regelung nur für maximal 50% der zu errichtenden Altenwohnungen gilt, hätte er dies deutlich machen müssen. Unklarheiten gehen zu Lasten der satzungsgebenden Gemeinde.
d) Ein Verstoß gegen andere, dem Schutz der Gemeinde dienende Normen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Klage hat keinen Erfolg und ist mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch Stellung eines Antrages ein Kostenrisiko eingegangen sind. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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