Baurecht

Kostenentscheidung nach Erledigterklärung und Kostenübernahmeerklärung

Aktenzeichen  15 B 16.1020

Datum:
31.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 54892
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 161 Abs. 2, § 173

 

Leitsatz

1 Beim Vorliegen einer Kostenübernahmeerklärung entspricht es billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist ähnlich zu bewerten wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (Anschluss an VGH München BeckRS 2016, 44347). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 6 K 13.2147 2015-01-13 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Januar 2015 ist wirkungslos geworden.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Januar 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien (Schriftsätze vom 28. September 2016 und vom 10. Oktober 2016) beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Januar 2015 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).
2. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu treffen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 ausdrücklich der im Schriftsatz der Klägerseite vom 28. September 2016 beantragten Auferlegung der Kosten auf sie zugestimmt. Aufgrund der damit in der Sache vorliegenden Kostenübernahmeerklärung entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (BayVGH, B. v. 30.01.2012 – 15 N 11.2630 – juris; B. v. 6.6.2016 – 9 AS 16.369 – juris; OVG NW, B. v. 14.3.2011 – 5 B 1012/10 – juris).
3. Da sich der Beigeladene mangels Antragstellung im gerichtlichen Verfahren (sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren) keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 47 GKG. Der Senat orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.), weil die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (BayVGH, B. v. 3.4.2008 – 1 ZB 07.3115 – juris Rn. 18 m. w. N.; B. v. 30.4.2015 – 9 C 15.489 – juris Rn. 3; B. v. 14.3.2016 – 15 ZB 16.168 – juris Rn. 10). Angesichts der Bedeutung der Streitsache war dabei vom unteren Bereich des diesbezüglichen Rahmens auszugehen.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben