Baurecht

Lärmimmissionen von Windkraftanlagen

Aktenzeichen  22 ZB 15.2322

Datum:
9.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 46409
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UVPG § 3b II
BImSchG § 5 I Nr. 1

 

Leitsatz

1. Die bloße Existenz sich überlagernder Umweltauswirkungen genügt nicht, um ein kumulierendes Vorhaben im Sinn von § 3b II UVPG bejahen zu können. (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht geboten, bei der Ermittlung der Geräuschvorbelastung im Rahmen einer Immissionsprognose die Schallimmissionen, die eine vorhandene, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlage theoretisch hervorrufen könnte, auch dann zu berücksichtigen, wenn es aktuell zu keinen derartigen Immissionen kommt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihrem Entstehen innerhalb überschaubarer Zeit konkret zu rechnen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 11 K 14.1943 2015-07-23 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1. Die Klägerin erstrebt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Ansbach der Beigeladenen am 17. November 2014 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen erteilt hat.
Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge u. a. Eigentümerin des nach Aktenlage mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. …/1, das in W. liegt. Die in diesem Rechtsstreit verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sollen auf den im Gebiet des Marktes Li. (Landkreis Ansbach) liegenden Grundstücken Fl.Nr. 6…7 der Gemarkung Un. (nachfolgend „Windkraftanlage 1“ genannt) bzw. Fl.Nr. 1…6 der Gemarkung Ra. („Windkraftanlage 2“) errichtet werden.
2. Noch vor der Einreichung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für diese Anlagen wies die Beigeladene das Landratsamt darauf hin, dass sie auch in der zum Gebiet der Stadt Ansbach gehörenden Gemarkung C. die Errichtung zweier Windkraftanlagen beabsichtige. Der im April 2014 beim Landratsamt eingereichte Genehmigungsantrag für die Windkraftanlagen 1 und 2 enthielt sodann die Erklärung, die Realisierbarkeit der beiden im Gebiet der Stadt Ansbach geplanten Windkraftanlagen, die annähernd südlich der Windkraftanlage 1 bzw. südwestlich der Windkraftanlage 2 entstehen sollen, lasse sich noch nicht beurteilen; das Landratsamt habe deshalb von der Verwirklichung nur der beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen auszugehen.
Mit Schreiben vom 6. August 2014 setzte die Beigeladene das Landratsamt davon in Kenntnis, dass sie bei der Stadt Ansbach ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die zwei in der Gemarkung C. zu errichtenden Anlagen einleiten werde. Die durch die Windkraftanlagen 1 und 2 hervorgerufenen Geräusche sollten in dem von der Stadt Ansbach durchzuführenden Verfahren als Vorbelastung gewertet werden.
3. In dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Genehmigungsverfahren reichte die Beigeladene ein am 12. Februar 2014 durch die … GmbH & Co. KG erstelltes schalltechnisches Gutachten ein, das am 24. April 2014 ergänzt wurde. Der Ermittlung der Vorbelastung wurden sowohl in der Ausarbeitung vom 12. Februar 2014 als auch in der Ergänzung hierzu jeweils die Geräuschemissionen von drei zwischen W.-Es. und G. bestehenden, von vier nordwestlich von W.-Es. geplanten (zwischenzeitlich durch Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15.8.2014 genehmigten) und von zwei nordwestlich von C. befindlichen Windkraftanlagen zugrunde gelegt. In der ergänzenden Ausarbeitung vom 24. April 2014 wurde ausgeführt, bei einer Ortseinsicht seien keine weiteren relevanten Vorbelastungsquellen entdeckt worden.
In einem Anhang zu der letztgenannten Ausarbeitung wurde eine Immissionsprognose u. a. in Bezug auf das auf dem Grundstück Fl.Nr. …/1 befindliche Anwesen (W.) vorgenommen. Für diesen Immissionsort, hinsichtlich dessen die … GmbH & Co. KG von der Maßgeblichkeit eines nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) ausging, nennt die Ergänzung vom 24. April 2014 eine durch Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung von 19,8 dB(A), eine Zusatzbelastung von 36,8 dB(A) und eine durch Windkraftanlagen bedingte Gesamtbelastung von 36,9 dB(A).
4. In einem Aktenvermerk vom 29. September 2014 hielt das Landratsamt fest, für das Vorhaben der Beigeladenen sei nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen, da es sich „um ein kumulierendes Vorhaben mit weiteren geplanten Windkraftanlagen in der näheren Umgebung“ handele. Die standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß den in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgestellten Kriterien zu erwarten seien und das Vorhaben deshalb keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe.
5. Die gegen den Bescheid vom 17. November 2014 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 23. Juli 2015 als unbegründet ab.
Die Klägerin beantragt, gestützt auf alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO,
die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
den Zulassungsantrag abzulehnen.
6. Durch Urteil vom 16. September 2015 (Az. AN 11 K 15.630) hat das Verwaltungsgericht ferner die von der Klägerin gegen einen Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 erhobene Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen. Durch diesen Bescheid wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden Windkraftanlagen erteilt, die ihren Standort in der Gemarkung C. finden sollen. Der Antrag, gegen das Urteil vom 16. September 2015 die Berufung zuzulassen, ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.2326 anhängig.
7. Bereits durch Bescheid vom 25. Juni 2015 hatte das Landratsamt den Bescheid vom 17. November 2014 für sofort vollziehbar erklärt.
Die Anträge der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. August 2015 (Az. AN 11 S 15.1075) ab.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wies der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 10. Dezember 2015 (Az. 22 CS 15.2247) mit der Maßgabe zurück, dass dem Beklagten aufgegeben wurde, eine von ihm auszuwählende, gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte und mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Dieses Gutachten habe dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nummer A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen wird. Die mit Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen hätten dabei außer Betracht zu bleiben.
Das im Auftrag des Landratsamts daraufhin erstellte Gutachten datiert vom 17. März 2016. Als maßgebliche Immissionsorte wurden darin Stellen an der Nord- (Immissionsort 1), der Ost- (Immissionsort 2) und der Südseite (Immissionsort 3) des Anwesens W. betrachtet. Als Vorbelastungen müssten – bezogen auf die Nachtzeit – nur die Geräusche berücksichtigt werden, die ein in Bu. betriebenes Asphaltmischwerk hervorrufe. Zwar bestünden in W. selbst eine Kfz-Reparaturwerkstatt, ein Installateurbetrieb und eine Zimmerei. Die Ausklammerung dieser drei Anlagen aus der Ermittlung der Vorbelastung begründete das Gutachten vom 17. März 2016 damit, dass die Kfz-Reparaturwerkstatt und der Installateurbetrieb nach Auskunft des Landratsamts über keinen genehmigten Nachtbetrieb verfügten. Von der Zimmerei ausgehende Geräusche seien aufgrund der Ortslage und der Abschirmwirkung der bestehenden Baukörper auch bei einer möglichen Nachtnutzung als an den Immissionsorten irrelevant einzustufen.
Der Schallleistungspegel der Asphaltmischanlage betrage bei voller Ausschöpfung der genehmigten Immissionswerte während der Nachtzeit 108,5 dB(A). Daraus errechne sich für die ungünstigste volle Nachtstunde ein durch diese Anlage hervorgerufener Vorbelastungspegel von 32,6 dB(A) am Immissionsort 1, von 18,7 dB(A) am Immissionsort 2 und von 32,4 dB(A) am Immissionsort 3.
Die Ermittlung der durch die Windkraftanlagen 1 und 2 hervorgerufenen Zusatzbelastung nahm dieses Gutachten zum einen anhand der im Bescheid vom 17. November 2014 für diese Anlagen (unter Einschluss eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich) zugelassenen maximalen Schallleistungspegel von 111,0 dB(A) vor („Variante 1“). Alternativ dazu legte das Gutachten vom 17. März 2016 der Ermittlung der Zusatzbelastung diejenigen Schallleistungspegel zugrunde, die sich bei der Dreifachvermessung von Anlagen des im Bescheid vom 17. November 2014 genannten Typs ergeben hätten („Variante 2“). Sie bewegen sich nach der Darstellung im Gutachten zwischen 105,2 und 105,8 dB(A). Bei Hinzurechnung eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich ergebe sich insoweit ein Schallleistungspegel von jeweils 107,7 dB(A).
Hinsichtlich der ungünstigsten Nachtstunde gelangte das Gutachten zu folgenden Zusatz- und Gesamtbelastungen am Anwesen W.:
Immissionsort 1
(Variante 1/Variante 2)
Immissionsort 2
(Variante 1/Variante 2)
Immissionsort 3
(Variante 1/Variante 2)
Zusatzbelastung durch beide Windkraftanlagen
36,4/33,1 dB(A)
36,4/33,1 dB(A)
36,0/32,7 dB(A)
Gesamtbelastung
37,9/35,9 dB(A)
36,5/33,3 dB(A)
37,6/35,6 dB(A)
Wegen der Einwendungen, die die Klägerin gegen das Gutachten vom 17. März 2016 erhoben hat, wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2016, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten im Übrigen Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich weder aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 24. November 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch aus dem sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringen der Klagepartei ergibt, dass die Voraussetzungen einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe erfüllt sind.
1. In Abschnitt B.I.1 der Antragsbegründung versucht die Klägerin, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus herzuleiten, dass vorliegend anstelle der durchgeführten standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (§ 3c Satz 2 UPVG in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) eine allgemeine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (§ 3c Satz 1 UPVG in Verbindung mit der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) geboten gewesen wäre. Unabhängig hiervon sei die standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft vorgenommen worden (Abschnitt B.I.2 der Antragsbegründung).
Die Unrichtigkeit dieser beiden Rechtsstandpunkte hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 – juris) umfassend aufgezeigt. Auf die Darlegungen in Abschnitt II.3.1 der Gründe dieser allen Beteiligten bekannten Entscheidung, die sich mit der Wahl einer angeblich unzutreffenden Art der Umweltverträglichkeitsvorprüfung befassen, und im dortigen Abschnitt II.3.2 (er betrifft die Rechtskonformität der Durchführung der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung) kann deshalb vollumfänglich Bezug genommen werden. Da die Begründung des Zulassungsantrags keine Gesichtspunkte thematisiert, auf die nicht bereits in diesen Abschnitten des Beschlusses vom 10. Dezember 2015 (a. a. O.) eingegangen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen. Insbesondere hat die Klägerin auch im Schriftsatz vom 24. November 2015 trotz wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 – BVerwGE 152, 219), in dem die Voraussetzungen eines „kumulierenden Vorhabens“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG näher konkretisiert wurden, nicht dargelegt, dass zwischen den vorliegend streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 und den von ihr in diesem Schriftsatz erwähnten weiteren elf Windkraftanlagen der nach der letztgenannten Entscheidung notwendige „räumlich-betriebliche Zusammenhang“ besteht und sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (vgl. zu die-sen Erfordernissen BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 26). Desgleichen fehlen Ausführungen zur Belegenheit dieser Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände und zu ihrer Verbindung miteinander durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen, wie § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG das voraussetzt. Die bloße Existenz sich überlagernder Umweltauswirkungen, wie sie in Abschnitt B.I.1 der Antragsbegründung umfänglich behauptet werden, genügt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 25) gerade nicht, um ein kumulierendes Vorhaben bejahen zu können. Desgleichen unternimmt die Antragsbegründung nicht den Versuch, aufzuzeigen, dass die beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen in Verbindung mit dem Vorhaben, das den Gegenstand des Bescheids der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 bildet, geeignet sind, erhebliche nachteilige Auswirkungen auch nur auf ein einziges der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzkriterien zu entfalten; allein diese Frage aber bildet nach § 3c Satz 2 UVPG den Gegenstand einer standortbezogenen Vorprüfung. Damit erweist sich das Vorbringen in Abschnitt B.I.2 der Antragsbegründung ebenso als ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen wie die Ausführungen im dortigen Abschnitt B.I.3, die sich mit der Befugnis der Klägerin befassen, die behaupteten Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu rügen.
2. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausging, das streitgegenständliche Vorhaben werde zulasten der Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen, ergibt sich weder aus dem Schriftsatz vom 24. November 2015 noch aus der Replik der Klagebevollmächtigten vom 5. Februar 2016 auf die Antragserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Dezember 2015 noch aus der Zuschrift vom 27. April 2016, dass die Klägerin unter einem der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gesichtspunkte einen Anspruch auf Zulassung der Berufung besitzt.
2.1 Zu Unrecht rügt die Klägerin in Abschnitt B.II.2.1 der Antragsbegründung, die beiden mit Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen hätten bei der Ermittlung der Geräuschvorbelastung ihres Anwesens mitberücksichtigt werden müssen. Dieses Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof in Abschnitt II.2.1 der Gründe des Beschlusses vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 – juris) bereits umfassend verbeschieden, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.
2.2 In Abschnitt B.II.2.2 der Antragsbegründung hat die Klägerin die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen ausschließlich mit der Begründung bezweifelt, hierbei seien die Immissionen unberücksichtigt geblieben, die durch den Betrieb der in der Nähe befindlichen Asphaltmischanlage hervorgerufen würden. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich beachtlich, da nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 der Nummer 3.2.1 TA Lärm nur sichergestellt ist, wenn die akustische Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6 TA Lärm nicht überschreitet. Da unter der „Gesamtbelastung“ nach der Nummer 2.4 Abs. 3 TA Lärm die Summe aller Geräusche zu verstehen ist, denen sich ein Immissionsort seitens aller Anlagen ausgesetzt sieht, für die dieses Regelwerk gilt, hat eine Immissionsprognose, sofern die TA Lärm keine Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässt, neben dem Immissionsbeitrag, der von den zu beurteilenden Anlagen – hier den Windkraftanlagen 1 und 2 – ausgeht (d. h. der Zusatzbelastung im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 2 TA Lärm), auch die Vorbelastung der zu betrachtenden Immissionsorte im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm zu untersuchen. Da Asphaltmischanlagen nach der Nummer 1 TA Lärm nicht aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausgenommen sind, durfte – wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.1147 – juris) dargelegt hat – die Frage, wie sich diese Anlage auf die am Anwesen W. bestehende Geräuschsituation auswirkt, nicht zur Gänze übergangen werden.
2.2.1 Geboten war eine Ermittlung der Vorbelastung allerdings nur für die Nachtzeit. Denn während der Tagesstunden (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; vgl. Nummer 6.4 Abs. 1 Nr. 1 TA Lärm) liegt das vorgenannte Anwesen außerhalb des Einwirkungsbereichs (Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm) der Windkraftanlagen 1 und 2. Dies hat zur Folge, dass es – bezogen auf die Tageszeit – bei der Überprüfung, ob unter dem Blickwinkel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Schutzvorkehrungen zugunsten seiner Bewohner zu treffen sind, unberücksichtigt bleiben kann (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, TA Lärm Nr. 2 Rn. 8; Feld-haus/Tegeder, TA Lärm, o.J., Nr. 2, Rn. 18 und 20).
Zum Einwirkungsbereich gehören nach der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm solche Flächen nicht, auf denen die zu beurteilende Anlage (hier: die Windkraftanlagen 1 und 2) einen Beurteilungspegel verursacht, der 10 dB(A) oder mehr unter dem für diese Flächen maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Sollte ungeachtet der Tatsache, dass sich nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung im Gutachten vom 17. März 2016 in W. – teilweise sogar in unmittelbarer Nachbarschaft zum Anwesen der Klägerin – eine Kfz-Reparaturwerkstätte, ein Installateurbetrieb und eine Zimmerei befinden, weiterhin davon auszugehen sein, dass das Anwesen der Klägerin den vollen Schutzanspruch eines in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 BauNVO liegenden Gebäudes beanspruchen kann, wie der Verwaltungsgerichtshof dies im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (a. a. O.) auf der Grundlage der Angaben in den Ausarbeitungen der … GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2014 und vom 24. April 2014 – noch in Unkenntnis der Existenz der vorgenannten Betriebe – angenommen hat, so beliefe sich der maßgebliche Immissionsrichtwert für die Tageszeit nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm auf 55 dB(A). Nicht mehr zum Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Windkraftanlagen gehören mithin alle Flächen, auf denen sie eine Zusatzbelastung von 45 dB(A) oder weniger verursachen. In der „Karte ISO Linien Schallausbreitung“, die als Anlage zum Gutachten vom 12. Februar 2014 vorgelegt wurde (Blatt 144 der Akte „Planunterlagen“ des Landratsamts), ist die Grenze des Bereichs, in dem die Windkraftanlagen 1 und 2 einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder mehr hervorrufen, durch eine violette Linie umgrenzt; dieses Gebiet umfasst in westlicher Richtung (d. h. auf das Anwesen der Klägerin hin) nur etwa die Hälfte der Entfernung, die zwischen der Windkraftanlage 1 und diesem Gebäude besteht. Das Gericht lässt hierbei nicht unberücksichtigt, dass diese Karte nicht maßstabsgetreu ist und dass das Gutachten vom 12. Februar 2014 die Geräuschentwicklung der beiden streitgegenständlichen Anlagen nur bis zu 95% der Nennleistung berücksichtigt hat. Der zum Anwesen der Klägerin bestehende Abstand ist jedoch derart erheblich, dass seine Lage außerhalb des Einwirkungsbereichs im Sinn der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm – bezogen auf die Tageszeit – auch unter Berücksichtigung dieser Umstände evident ist.
Bestätigt wird dieser sich aus den Akten ergebende Befund dadurch, dass die von den Windkraftanlagen 1 und 2 am Anwesen der Klägerin tagsüber hervorgerufene Zusatzbelastung im Gutachten vom 17. März 2016 auf der Grundlage der Variante 1 mit 40,0 dB(A) an den dortigen Immissionsorten 1 und 2 bzw. mit 39,6 dB(A) am Immissionsort 3 angegeben wurde; bei Zugrundelegung der Variante 2 ergibt sich dieser Ausarbeitung zufolge an den Immissionsorten 1 und 2 eine Zusatzbelastung von jeweils 36,7 dB(A) und am Immissionsort 3 eine solche von 36,3 dB(A). In Übereinstimmung damit steht es, wenn das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts in einem Vermerk vom 21. März 2016 festhielt, bereits eine Vorberechnung habe ergeben, dass die durch den Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen hervorgerufene Geräuschzusatzbelastung tagsüber um mindestens 10 dB(A) unter den in Summe einzuhaltenden Immissionsrichtwerten liege.
Aus dem gleichen Grund als unbehelflich erweist sich die im Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 27. April 2016 geübte Kritik daran, dass das Gutachten vom 17. März 2016 die Geräusche einer Brecheranlage unberücksichtigt gelassen hat, deren Betrieb das Landratsamt der Inhaberin der Asphaltmischanlage mit Bescheid vom 9. März 2005 genehmigt hat. Denn diese Genehmigung erlaubt nach unwidersprochen gebliebener Mitteilung des Landratsamts (vgl. das im Verfahren 22 CS 15.2247 durch den Beklagten vorgelegte, den übrigen Beteiligten zur Kenntnis gebrachte Schreiben dieser Behörde an die Landesanwaltschaft Bayern vom 3.12.2015) eine Nutzung dieser Anlage nur während der Tageszeit.
2.2.2 Geboten gewesen wäre demgegenüber eine Ermittlung der Vorbelastung, der sich das Anwesen der Klägerin in der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Beurteilungszeitraums während der Nacht Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) seitens der Asphaltmischanlage ausgesetzt sieht. Denn sowohl nach der ergänzenden Stellungnahme der … GmbH & Co. KG vom 24. April 2014, in der dieses Wohngebäude erstmals ausdrücklich als eigenständiger Immissionsort betrachtet wurde, als auch nach dem Gutachten vom 17. März 2016 verursachen die Windkraftanlagen 1 und 2 dort nachts Beurteilungspegel, die weniger als 10 dB(A) unter 40 dB(A) liegen. Aus dem Gutachten vom 17. März 2016 geht ferner hervor, dass das nach der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm ausschlaggebende 10-dB(A)-Kriterium auch durch die von der Asphaltmischanlage während der lautesten Nachtstunde hervorgerufenen Beurteilungspegel an den Immissionsorten 1 und 3 des Anwesens der Klägerin unterschritten wird. Während der Nachtzeit liegt das Anwesen der Klägerin mithin jedenfalls dann, wenn die Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm hierauf uneingeschränkt anwendbar sein sollten, auch im Einwirkungsbereich der Asphaltmischanlage.
Dessen ungeachtet ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage, auch soweit die nächtliche Geräuschbelastung des Anwesens W. in Frage steht, im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Denn aufgrund des Gutachtens vom 17. März 2016 steht nunmehr fest, dass die nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ausschlaggebende akustische Gesamtbelastung dieses Gebäudes während der lautesten Nachtstunde sogar den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) deutlich unterschreitet.
Die im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 27. April 2016 geübte Kritik an diesem Gutachten erweist sich unter keinem Blickwinkel als durchgreifend.
2.2.2.1 Dies gilt zunächst insofern, als die Klägerin geltend macht, bei der Ermittlung der Vorbelastung hätten die Geräusche der drei vorerwähnten, in W. ansässigen Gewerbebetriebe nicht außer Ansatz gelassen werden dürfen.
Der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vorbringens steht bereits in formeller Hinsicht entgegen, dass die Klägerin innerhalb offener Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Existenz dieser Betriebe nicht einmal andeutungsweise erwähnt hat. Die Darlegungen in Abschnitt B.II.2.2 des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 24. November 2015 beschränken sich vielmehr darauf, die unterbliebene Einbeziehung der Geräuschimmissionen der Asphaltmischanlage (insbesondere zur Nachtzeit) zu rügen. Wenn dort unter Bezugnahme auf die Nummer 2.2 der TA Lärm ausgeführt wurde, bei der Ermittlung der Gesamtbelastung seien „alle vorhandenen Anlagen zu berücksichtigen“, und es fehle an Erhebungen darüber, „ob andere Immissionsquellen vorhanden sind“, so vermag das die konkrete Benennung weiterer schallemittierender Anlagen, die aus der Sicht der Klägerin in die Ermittlung der Geräuschvor- und der Geräuschgesamtbelastung hätten einbezogen werden müssen, nicht zu ersetzen. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Rechtsmittelführers nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht überspannt werden. Von ihm kann jedoch erwartet werden, dass er die Schallquellen benennt, denen er sich in seinem Wohnanwesen eigenem Eindruck zufolge in relevantem Umfang ausgesetzt sieht und deren Berücksichtigung er bei der Erstellung einer Immissionsprognose vermisst. Dies gilt umso mehr, wenn Anlagen inmitten stehen, die sich – wie das ausweislich der Abbildung 2 im Gutachten vom 17. März 2016 bei dem Installateurbetrieb und der Kfz-Reparaturwerkstatt der Fall ist – auf Grundstücken befinden, die an das Wohnanwesen des Rechtsmittelführers unmittelbar angrenzen oder die – wie das im Schreiben vom 27. April 2016 hinsichtlich der Zimmerei behauptet wird – von diesem Gebäude lediglich ca. 160 m entfernt sind.
Würden von diesen Betrieben zur Nachtzeit tatsächlich mehr als allenfalls ganz geringfügige Geräusche ausgehen, so wäre auch deshalb zu erwarten gewesen, dass die Klägerin hierauf spätestens innerhalb offener Antragsbegründungsfrist hingewiesen hätte, weil sie im zweiten Absatz des Abschnitts A.I des Schriftsatzes vom 24. November 2015 eine Mehrzahl von „Negativeinrichtungen“ aufgeführt hat, die sich in der Umgebung ihrer Grundstücke befänden. Konkret genannt hat sie – soweit Einwirkungen in Gestalt von Geräuschen inmitten stehen – die Bahnstrecke Würzburg – Treuchtlingen, die Bundesautobahn 6, die westlich und östlich von W. bereits bestehenden bzw. unabhängig vom Vorhaben der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen sowie einen Flugplatz der US-Armee. Wenn sie weder im Rahmen dieser Aufzählung noch an anderer Stelle der Antragsbegründung den Installateurbetrieb, die Kfz-Reparaturwerkstatt und die Zimmerei erwähnt hat, so kann das nur so verstanden werden, dass sie diese Anlagen unter dem Blickwinkel des Lärmschutzes als nicht relevant ansieht.
Abgesehen davon ist es auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Anlagen bei der Ermittlung der Vorbelastung außer Betracht blieben. Denn es ist nicht geboten, bei der Ermittlung der Geräuschvorbelastung im Rahmen einer Immissionsprognose die Schallimmissionen, die eine vorhandene, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlage theoretisch hervorrufen könnte, auch dann zu berücksichtigen, wenn es aktuell zu keinen derartigen Immissionen kommt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihrem Entstehen innerhalb überschaubarer Zeit konkret zu rechnen ist. Von Letzterem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und entsprechender Hinweise der Klägerin auszugehen. Eine Worst-case-Betrachtung, die die lediglich hypothetisch möglichen Immissionen einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Anlage als Vorbelastung mitberücksichtigen würde, könnte nämlich zur Folge haben, dass zulasten Dritter, die in der Umgebung des zu betrachtenden Immissionsorts schallemittierende Anlagen neu errichten oder erweitern wollen, entweder kein oder nur noch ein verringerter Teilimmissionspegel zur Verfügung stünde. Die Ausübung des u.U. durch Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts dieser Dritten, emittierende Anlagen zu errichten und zu erweitern, würde damit vereitelt oder beschränkt, ohne dass hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund bestünde. Wenn nämlich nichts dafür ersichtlich ist, dass die Betriebszeit – hier während der Nacht – im Baugenehmigungsverfahren für Bestandsanlagen erkennbar zur Prüfung gestellt wurde und sich aus der Baugenehmigung selbst die Garantie einer bestimmten Betriebszeit ergibt, dann schließt eine solche Baugenehmigung nicht die verbindliche Feststellung ein, dass die Nutzung ohne jede zeitliche Begrenzung (für die Nachtzeit) zulässig sei (vgl. BVerwG, B. v. 28.11.1991 -1 B 152.91 – BayVBl 1992, 634; BayVGH, U. v. 19.8.1991 – 22 B 88.3590 – BayVBl 1992, 632). Enthält eine Baugenehmigung keine Aussagen zu den Betriebszeiten, so bedeutet dies nicht, dass sie einen Betrieb „rund um die Uhr“ zulässt (BVerwG, U. v. 24.9.1992 – 7 C 6.92 – DVBl 1993, 159). Für Besonderheiten im Fall der von der Klägerin neuerdings genannten Betriebe fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.
Belange Immissionsbetroffener werden durch dieses Verständnis der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm nicht in rechtswidriger Weise hintangesetzt. Sollten immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Bestandsanlagen später Geräusche emittieren, die nach dem Vorgesagten bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht berücksichtigt werden mussten, so stehen diesen Personen nämlich alle Abwehrrechte – sowohl solche zivilrechtlicher Art (§ 906 i. V. m. § 1004 BGB) als auch Ansprüche nach den §§ 24 f. BImSchG auf ein behördliches Einschreiten (in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens) gegen den jeweiligen Inhaber der nicht genehmigungspflichtigen Anlage – uneingeschränkt zur Verfügung.
2.2.2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Gutachten vom 17. März 2016 bei der Ermittlung der Vorbelastung, der sich das Anwesen der Klägerin seitens der Asphaltmischanlage während der Nachtzeit ausgesetzt sieht, korrekt vorgegangen. Es hat den Beurteilungspegel der von dort aus auf das Gebäude W. einwirkenden Geräusche nämlich unter Zugrundelegung der Betriebsweise ermittelt, die den auf dem Gelände der Asphaltmischanlage von Rechts wegen höchstzulässigen Schallleistungspegel hervorruft. Er wird dadurch determiniert, dass diese Anlage nach der Nebenbestimmung 3.1.2 der für sie am 8. Oktober 2001 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an dem in jenem Bescheid bezeichneten Immissionsort (er befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 5…/5 der Gemarkung Bu.) während der Nachtzeit keinen höheren Beurteilungspegel als 50 dB(A) verursachen darf (vgl. zu alledem die Ausführungen in Abschnitt 1 des dem Verwaltungsgerichtshof u. a. im Verfahren 22 CS 15.2247 vorgelegten Schreibens des Landratsamts vom 3.12.2015). Bei voller Ausschöpfung des Werts von 50 dB(A) ergibt sich nach dem Gutachten vom 17. März 2016 für die Asphaltmischanlage ein zulässiger nächtlicher Schallleistungspegel von maximal 108,5 dB(A). Hieraus haben die Ersteller dieses Gutachtens die bereits erwähnten, in Teil I.7 dieses Beschlusses in Bezug auf die einzelnen Immissionsorte am Anwesen der Klägerin wiedergegebenen Vorbelastungswerte errechnet.
Der im Schreiben vom 27. April 2016 hiergegen sinngemäß vorgebrachte Einwand, die Einhaltung des Beurteilungspegels von 50 dB(A) lasse sich auch durch aktive Lärmschutzmaßnahmen erzielen, die ihre Wirkung (allein) in Richtung auf das Gewerbegebiet entfalten würden, in dem das Grundstück Fl.Nr. 5…/5 liegt, ist nicht nur deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils vom 23. Juli 2015 zu begründen, weil es sich hierbei um eine reine, durch keinen Tatsachenvortrag erhärtete Spekulation handelt. Der Annahme, die Betreiberin der Asphaltmischanlage könnte aktive Lärmschutzeinrichtungen geschaffen haben, die nur in Richtung auf das Grundstück Fl.Nr. 5…/5 wirksam seien, so dass sie ohne Verstoß gegen die Nebenbestimmung 3.1.2 im Genehmigungsbescheid vom 8. Oktober 2001 auf ihrem Betriebsgrundstück einen höheren Schallleistungspegel als 108,5 dB(A) hervorrufen dürfe, ist auch aus einem anderen Grund fernliegend. Die im Vorfeld des letztgenannten Bescheids eingereichte Betriebsbeschreibung, die mit dem Genehmigungsstempel des Landratsamts versehen (vgl. Blatt 148 der Akte des Verfahrens 22 CS 15.2247) und damit zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Asphaltmischanlage erklärt wurde, hält in Abschnitt 4.5.2 ausdrücklich fest, die gewöhnliche Betriebszeit dieser Anlage erstrecke sich von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; nur dann, wenn größere Baumaßnahmen kurzfristig zu beliefern seien, seien ausnahmsweise ein früherer Beginn und ein späteres Ende des Mischbetriebs – bis hin zu einem 24-Stunden-Betrieb – vorgesehen. Es spricht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Unternehmen Aufwendungen für aktive Lärmschutzmaßnahmen ergreift, um in den wenigen Fällen, die einen nächtlichen Betrieb der Anlage erfordern, höhere Schallleistungspegel als 108,5 dB(A) verursachen zu dürfen. Dies gilt umso mehr, als weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dieser Pegel für das Unternehmen mit einer Beschränkung der Produktionsmöglichkeiten während der Nachtzeit einhergeht.
2.2.2.3 Zu Unrecht moniert die Klägerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2016 ferner, das Gutachten vom 17. März 2016 habe die Geräusche nicht ausreichend berücksichtigt, die mit dem durch die Asphaltmischanlage ausgelösten nächtlichen Lkw-Verkehr einhergingen. Soweit Fahrvorgänge auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt in Frage stehen (allein sie werden in Abschnitt I.4.3 des Schreibens vom 27.4.2016 mit der erforderlichen Konkretheit angesprochen), handelt es sich um Geräusche, die nach der Nummer 7.4 Abs. 1 TA Lärm der Asphaltmischanlage zuzurechnen sind und die deshalb in den Schallleistungspegel von 108,5 dB(A) Eingang finden, der durch den nächtlichen Betrieb dieser Anlage insgesamt nicht überschritten werden darf. Der im gleichen Abschnitt des Schreibens vom 27. April 2016 außerdem vorgenommene Hinweis auf einen Lkw-Fahrverkehr, der während der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit im Sinn der Nummer 6.5 TA Lärm stattfinde, ist unbehelflich, da aus den bereits dargestellten Gründen ausschließlich die Immissionsbelastung des Anwesens der Klägerin während der Nacht zu prüfen ist.
2.2.2.4 Ein Mangel des die hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 betreffenden Gutachtens vom 17. März 2016 läge auch dann nicht vor, wenn es zutreffen sollte, dass in dem einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Genehmigung anderer Windkraftanlagen, betreffenden Gutachten, dessen Erstellung der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (22 AS 15.40042 – juris) gefordert hat, Standortkoordinaten in einem anderen System angegeben worden sein sollten als im Gauß-Krüger-Format, das in dem die hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 betreffenden Gutachten vom 17. März 2016 verwendet wurde. Im Schriftsatz vom 27. April 2016 wird nicht aufgezeigt, dass es auf die Richtigkeit und die Überprüfbarkeit des die hier streitgegenständlichen Anlagen betreffenden Gutachtens Auswirkungen irgendwelcher Art zeitigt, wenn ein anderes Gutachten, das für die zutreffende Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen ohne Bedeutung ist (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt II.2.1 dieses Beschlusses), Angaben enthalten sollte, deren Nachvollzug die Klagepartei vor Probleme stellt.
3. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils resultieren ferner nicht aus dem Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung, die Beleuchtung der Windkraftanlagen 1 und 2 stelle für die Klägerin eine erhebliche, mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare Belästigung dar. Um diese Behauptung zu stützen, beruft sich die Klägerin ausschließlich auf Ausführungen auf den Seiten 72 f. des Windenergie-Handbuchs von Agatz in der vom Dezember 2013 stammenden Fassung dieser Veröffentlichung.
In der im Dezember 2015 erschienenen aktuellsten (12.) Ausgabe dieses Handbuchs wird auf Seite 99 zum Thema „Lichtimmissionen durch Flugsicherheitsbefeuerung“ jedoch ausgeführt:
„Aufhellung tritt nur in der unmittelbaren Nähe von Lichtquellen auf und kann daher wegen der großen Abstände von WEA zu den nächsten Wohnhäusern ausgeschlossen werden (meist <1% des Richtwertes der Lichtrichtlinie). Aufgrund der vergleichsweise geringen Lichtstärke der Nachtbefeuerung und der bodennahen Immissionsaufpunkte ist die Blendwirkung als unerheblich einzustufen [...]. ... Auch eine wissenschaftliche Studie im Auftrag des BMU zur Ermittlung der Belästigungswirkung ergab deutlich, dass keine erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG durch die Hinderniskennzeichnung auftreten [Uni Halle-Wittenberg].“
Zu dem weiteren Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung, wonach die Synchronisierung der Befeuerung mehrerer benachbarter Windkraftanlagen, wie sie in der Nebenbestimmung 3.2.7 des Bescheids vom 17. November 2014 beauflagt wurde, ein Indiz für die Erheblichkeit der Belästigung darstelle, die von der Beleuchtung solcher Anlagen ausgehe, führt das Windenergie-Handbuchs von Agatz in der vom Dezember 2015 stammenden 12. Ausgabe auf Seite 100 aus:
„Aufgrund der Kritik von Bürgern an der Befeuerung wurden verschiedene Maßnahmen entwickelt, die zu einer Minderung der Belästigung beitragen können. … Immer möglich ist eine Synchronisierung der Schaltzeit und Blinkfolge der einzelnen WEA, die insbesondere bei größeren Windparks den Eindruck einer ‚Kirmesbeleuchtung‘ verhindert. … Die Studie zur Belästigungswirkung der Hinderniskennzeichnung der Universität Halle-Wittenberg belegt die positive Wirkung von Synchronisierung und Regelung der Lichtintensität.“
Das Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung lässt sich mithin unmittelbar aus der aktuellen Fassung der von der Klägerin selbst benannten Stimme aus dem Schrifttum widerlegen.
4. Die Ausführungen in Abschnitt B.II.4 der Antragsbegründung stimmen praktisch wortgleich mit denjenigen in Abschnitt B.II.2.4 der im Verfahren 22 CS 15.2247 eingereichten Beschwerdebegründung vom 21. Oktober 2015 überein. Da der Verwaltungsgerichtshof sie in Abschnitt II.3.4 der in jenem Rechtsstreit am 10. Dezember 2015 erlassenen Entscheidung umfassend verbeschieden hat, kann auf diesen Teil der Beschlussgründe Bezug genommen werden. Das Vorbringen im vorletzten Absatz des Abschnitts B.II.4 der Antragsbegründung (bei ihm handelt es sich um den einzigen Bestandteil dieses Abschnitts, der sich noch nicht in Abschnitt B.II.2.4 der Beschwerdebegründung vom 21.10.2015 findet) erfordert keine zusätzlichen Ausführungen. Die darin aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den diesbezüglichen Vortrag der Klagepartei pauschal zurückgewiesen, ohne sich mit den Argumenten der Klägerin auseinanderzusetzen, ist als solche nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit jener Entscheidung darzutun.
5. Eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Streitsache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erblickt die Antragsbegründung in der zutreffenden Beantwortung der Frage, welche der Windkraftanlagen, die im Umkreis der beiden streitgegenständlichen Anlagen bereits bestehen, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 – BVerwGE 152, 219) in eine „erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung“ einzubeziehen seien, da in der Rechtsprechung auf unterschiedliche Ansatzpunkte für die Bestimmung der maßgeblichen Wirkungsbereiche von Windkraftanlagen zurückgegriffen werde. Einer Zulassung der Berufung steht entgegen, dass sich die Problematik, unter welchen Voraussetzungen Wirkungsüberschneidungen von Windkraftanlagen zu bejahen sind, im vorliegenden Fall so lange nicht in entscheidungserheblicher Weise stellt, als die Klägerin nicht aufgezeigt hat, dass die Windkraftanlagen 1 und 2 nicht nur mit den beiden Anlagen, deren Errichtung und Betrieb die Stadt Ansbach mit Bescheid vom 19. März 2015 genehmigt hat, sondern auch mit weiteren im Umkreis befindlichen Windkraftanlagen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG bilden. Nur unter dieser Voraussetzung nämlich hätte sich das Landratsamt nicht auf die von ihm durchgeführte standortbezogene Vorprüfung beschränken dürfen.
6. Eine Frage von „grundsätzlicher Bedeutung“ im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sieht die Klägerin darin, dass im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden müsse, „in welchem Umkreis von der Überschneidung von Wirkungsbereichen von Windkraftanlagen auszugehen“ sei. Einem Anspruch auf Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift steht gleichfalls die fehlende Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Thematik entgegen, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass im vorliegenden Fall auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, von denen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 – BVerwGE 152, 219) das Vorliegen eines „kumulierenden Vorhabens“ abhängt.
7. Aus den Ausführungen in Abschnitt E der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O.) zugrunde liegenden Rechtssatz in entscheidungserheblicher Weise abweicht, wie das erforderlich wäre, um die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzulegen. Der Schriftsatz vom 24. November 2015 macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe lediglich ausgeführt, die Bestandsanlagen bei C. und die bei Bammersdorf geplanten vier Windkraftanlagen seien „aufgrund der räumlichen Trennung“ nicht einzubeziehen, ohne dass das angefochtene Urteil auf „Wirkkreise“ und auf Überschneidungen der von den Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen abgestellt habe.
Träfe dieses Vorbringen der Sache nach zu, ergäbe sich aus ihm allenfalls, dass das Verwaltungsgericht das für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens zwar notwendige (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 – 4 C 4.14 – BVerwGE 152, 219 Rn. 24), aber nicht ausreichende (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 25) Erfordernis sich überlagernder Umweltauswirkungen mehrerer Anlagen unzutreffend gehandhabt hätte. Ein solcher „Subsumtionsfehler“ aber würde nicht ausreichen, um eine Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzutun. Die Annahme, der angefochtenen Entscheidung liege (unausgesprochen) der Rechtssatz zugrunde, es genüge für die Verneinung eines kumulierenden Vorhabens im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG, wenn Anlagen weit voneinander entfernt lägen, ohne dass es darauf ankomme, ob sich ihre Umweltauswirkungen überlagern, verbietet sich im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 32 der angefochtenen Entscheidung im Anschluss an die Aussage, der Berücksichtigung weiterer Windkraftanlagen als der vier von der Beigeladenen insgesamt geplanten Anlagen stehe angesichts einer insoweit bestehenden kilometerweiten Entfernung der Gesichtspunkt des fehlenden „räumlichen Zusammenhangs“ entgegen, folgendes ausgeführt hat:
„Selbst dann, wenn man dieses Merkmal [sc.: des ‚räumlichen Zusammenhangs‘] nicht isoliert sehen wollte in getrennter Sicht zu den auch im Windenergieerlass (auf Seite 17 dort) genannten Aspekten eines ‚Berührens der Einwirkungsbereiche im Bezug auf Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG‘, ergäbe sich kein anderes Resultat, denn im vorliegenden Fall sind derartige Schutzgüter nicht relevant tangiert …“.
8. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
8.1 Grundsätzlich zu Recht rügt die Klägerin allerdings in Abschnitt G.1 der Antragsbegründung, dass die Ablehnung des von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten förmlichen Beweisantrags, mit dem zum Beweis der Tatsache, dass es durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu unzumutbaren, sie betreffenden Lärmbelästigungen kommt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens gefordert wurde, im Prozessrecht keine Stütze fand. Denn da weder das Gutachten der … GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2014 noch die ergänzende Stellungnahme dieses Unternehmens vom 24. April 2014 noch die die Geräuschsituation betreffenden Äußerungen des Sachgebiets „Technischer Umweltschutz“ des Landratsamts hinreichend sichere Aufschlüsse darüber ermöglichten, welcher akustischen Vorbelastung sich das Anwesen der Klägerin während der Nachtzeit ausgesetzt sah und zu welcher Geräuschgesamtbelastung es nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 in der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr kommen wird, durfte dieser Beweisantrag nicht – wie geschehen – im Ermessenswege mit der Begründung abgelehnt werden, dem Verwaltungsgericht stünden bereits ausreichende Erkenntnismittel zur Verfügung, und eine weitere Beweiserhebung dränge sich nicht auf.
Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil jedoch nicht beruhen, wie § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO das als weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Zulassung der Berufung verlangt. Hätte das Verwaltungsgericht nämlich über die vorbezeichnete Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt, so hätte sich ergeben, dass die Geräuschgesamtbelastung des Anwesens der Klägerin auch nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 selbst den für ein allgemeines Wohngebiet während der Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwert sicher einhalten wird.
8.2 Nicht verfahrensfehlerhaft war demgegenüber die Ablehnung des weiteren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, mit dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gefordert wurde, „dass durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen aufgrund des Zusammenwirkens der Immissionen Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer, Infraschall sowie die Kennzeichnung der Flügel zulasten der Klägerin entstehen“. Denn hierbei handelte es sich um einen rechtlich unbeachtlichen „Ausforschungsantrag“, d. h. einen Antrag, dem kein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag zugrunde liegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Randnummern 47 f. des im Verfahren 22 CS 15.2265 am 10. Dezember 2015 ergangenen Beschlusses unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 13. Oktober 2015 (22 ZB 15.1186 – juris Rn. 67 ff.) ausgeführt hat, geht das geltende positive Recht grundsätzlich davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt, während ihm eine „spartenübergreifende“ Betrachtungsweise fremd ist. Allerdings hat der Senat u. a. in den beiden vorgenannten Beschlüssen auch erkennen lassen, dass er dazu neigt, eine zusammenschauende Würdigung der Betroffenheit, die sich aus einer Summation unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen ergibt, dann u. U. als geboten anzusehen, wenn ein Rechtsgut durch das Zusammentreffen von Umwelteinwirkungen unterschiedlicher Art bereits über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß hinaus belastet ist, oder wenn diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird.
Aus der Antragsbegründung geht jedoch weder unmittelbar hervor, dass diese Grenze entweder bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 17. November 2014 überschritten war oder sie durch das Hinzutreten der Windkraftanlagen 1 und 2 erstmals überstiegen würde, noch wird darin aufgezeigt, dass die Klagepartei die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung u. U. ein Abwehrrecht gegen eine neue Immissionsbelastung aus dem Gesichtspunkt der Summation unterschiedlicher Umwelteinwirkungen hergeleitet werden kann, bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges in der erforderlichen substantiierten Weise dargestellt hat. Nur unter dieser Prämisse aber würde sich der inmitten stehende Beweisantrag als Versuch darstellen, den Nachweis der Richtigkeit einer bereits erfolgten konkreten Tatsachenschilderung zu führen. Da es an einem solchen Vortrag fehlt, war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung über die summativen Auswirkungen der von der Klägerin benannten Immissionen durchzuführen.
Entsprechende Darlegungen erübrigten sich vorliegend umso weniger, als die Belastung der Klägerin durch die in diesem Beweisantrag erwähnten Umwelteinwirkungen auch in ihrer Summe keinesfalls ausreicht, um die Notwendigkeit einer spartenübergreifenden Gesamtbetrachtung aufzuzeigen. Wie vorstehend eingehend dargelegt, bleibt ihre Geräuschexposition auch nach einer Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 bereits hinter dem während der Nachtzeit innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets geltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) signifikant zurück; erst recht gälte das, falls zu ihren Ungunsten ein höherer Beurteilungspegel als zumutbar anzusehen sein sollte. Nach den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der … GmbH & Co. KG vom 24. April 2014, deren Richtigkeit die Klägerin im Verfahren über die Zulassung der Berufung nicht angegriffen hat, beläuft sich die durch diese beiden Windkraftanlagen hervorgerufene Zusatzbelastung durch Schattenwurf, die zugleich mit der diesbezüglichen Gesamtbelastung des Anwesens der Klägerin identisch ist, auf 0,21 Stunden pro Tag; die meteorologisch wahrscheinliche Beschattungsdauer liegt danach bei 1,57 Stunden jährlich. Beide Werte unterschreiten die Zumutbarkeitsgrenze (sie liegt bei 0,30 Stunden täglich und 30 Stunden jährlich) eindeutig; in Ansehung der Jahresbelastung durch Schattenwurf ist diese Unterschreitung sogar eklatant. Hinsichtlich der Belastung durch die Blinkfeuer ist auf die Ausführungen in Abschnitt II.3 dieses Beschlusses, wegen der behaupteten Beeinträchtigung durch Infraschall darauf zu verweisen, dass nach den Ausführungen in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern vom 20. Dezember 2011 von technischen Anlagen ausgehender Infraschall dann als schädliche Umwelteinwirkung im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einzustufen ist, wenn die Anhaltswerte der DIN 45680 in der Fassung des vom August 2011 datierenden Entwurfs überschritten werden. Diese Schwelle wird nach der Darstellung in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern dann nicht erreicht, wenn der Abstand zwischen einer Windkraftanlage und Wohnbebauung größer als 500 m ist. Nach der maßstäblichen Karte, die sich als Blatt 483 in der Akte „Planunterlagen“ des Landratsamtes befindet, beläuft sich jedoch bereits die Entfernung zwischen dem Anwesen der Klägerin und der (näher liegenden) Windkraftanlage 1 auf ca. 1.250 m. Die farbliche (Tages-) Kennzeichnung der Flügel der beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen stellen schon begrifflich keine Immissionen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG dar; inwieweit sie sich unabhängig hiervon nachteilig auf höchstpersönliche oder materielle Rechtsgüter der Klägerin auswirken, wurde in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargetan. Der unsubstantiierte Hinweis auf „optische Beeinträchtigungen“ in Abschnitt G.3 des Schriftsatzes vom 24. November 2015 reicht jedenfalls nicht aus, um die Notwendigkeit einer additiven Würdigung aller Immissionen und sonstigen Umwelteinwirkungen, denen sich die Klägerin in ihrem Wohnanwesen ausgesetzt sieht, aufzuzeigen.
Gleiches gilt für die im zweiten Absatz des Abschnitts A.I der Antragsbegründung vorgenommene Aufzählung von Negativeinrichtungen, die sich in der Umgebung des Wohnanwesens der Klägerin befänden. Auch insoweit fehlt es an Angaben jedweder Art dazu, in welchem Ausmaß die dort erwähnten Verkehrswege – nämlich die Bahnstrecke Würzburg – Treuchtlingen und die Autobahn A 6 – sowie der Flugplatz der US-Armee an ihrem Wohnanwesen Schallimmissionen hervorrufen und warum entweder bereits hierdurch oder durch das Hinzutreten weiterer Umwelteinwirkungen die vorbezeichnete verfassungsrechtliche Grenze überschritten wird. Dies gilt umso mehr, als in der Antragsbegründung Ausführungen dazu, inwiefern das im gleichen Absatz angeführte Umspannwerk, die dort ferner genannten Strom- und Mobilfunkmasten sowie das außerdem erwähnte Solarfeld mit gewichtigen Beeinträchtigungen der Klägerin einhergehen, zur Gänze fehlen.
9. Soweit sich die Antragsbegründung schließlich dagegen wendet, dass das angefochtene Urteil Ausführungen zum Schattenwurf der streitgegenständlichen Windkraftanlagen und zu der von ihnen nicht ausgehenden optisch bedrängenden Wirkung, zur Problematik einer etwaigen Gefährdung durch Eiswurf sowie zur Unanwendbarkeit der Art. 82 f. BayBO in der seit dem 21. November 2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) enthalte, obwohl die Anfechtungsklage (im ersten Rechtszug) nicht auf diese Gesichtspunkte gestützt worden sei, werden dadurch weder die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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