Baurecht

Lärmschutz durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Aktenzeichen  9 N 15.378

Datum:
4.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2018, 853
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 S. 3, Abs. 6 Nr. 1, Nr. 8, Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 2 S. 1, § 12 Abs. 3a S. 1, § 13 Abs. 2 S. 1, § 13a Abs. 2 Nr. 2, § 214 Abs. 2 Nr. 1
BImSchG § 50 S. 1

 

Leitsatz

Konflikte, die durch verschiedene Lärmquellen auftreten, können im Einzelfall abwägungsfehlerfrei auch dann durch eine einheitliche, dem Lärmschutz dienende bauplanerische Festsetzung gelöst werden, wenn die Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen zwar in unterschiedlichen Regelwerken festgelegt sind, die festgesetzten Maßnahmen aber mit den jeweiligen Vorgaben der herangezogenen Regelwerke konform sind (hier: Maßnahmen des Lärmschutzes hinsichtlich des Gewerbe- und Verkehrslärms).

Tenor

I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.
II. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen der Antragsteller zu 1 zwei Fünftel und die Antragstellerin zu 2 drei Fünftel.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben keinen Erfolg.
I.
Die Normenkontrollanträge sind zulässig; die Antragsteller sind antragsbefugt.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und sind die Betroffenen – wie hier – nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 9 NE 15.377 – juris Rn. 17). Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – BauR 2017, 674 = juris Rn. 7 m.w.N.). Die Antragsteller sind danach antragsbefugt, da sie hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in ihrem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange verletzt werden.
1. Der Antragsteller zu 1 ist Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 265, 266 ZPO) und zudem (neuer) Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, das in seinem Eigentum stehende Grundstück auch weiter so wie bisher für eigene landwirtschaftliche Zwecke sowie als Betriebsort des emittierenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin zu 2 nutzen zu können und insoweit vor dem Heranrücken schutzbedürftiger Bebauung verschont zu bleiben. (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 17). Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kann der konkrete Umfang der vom Antragsteller zu 1 angeführten landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die Einstufung des metallverarbeitenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin zu 2 als (nicht) wesentlich störender Gewerbebetrieb (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 9 NE 15.377 – juris Rn. 18, 19) offen bleiben. Denn unter Zugrundelegung der umfangreichen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan und der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014 erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers zu 1 und nicht nur ein geringfügiges Interesse berührt (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2015 – 4 BN 30.14 – juris Rn. 3).
2. Das Interesse der Antragstellerin zu 2 an der Fortführung ihres metallverarbeitenden Betriebs stellt grundsätzlich einen städtebaulichen Belang i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB dar, der auch von ihr als Pächterin eines Teilbereichs des Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf als Betriebsgrundstück im Normenkontrollverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – juris Rn. 14; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 1 Rn. 123). Im Übrigen ist dieses schutzwürdige Interesse – wie oben bereits ausgeführt – jedenfalls nicht offensichtlich geringfügig.
II.
Die Normenkontrollanträge sind unbegründet.
1. Antragsgegenstand ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, mit Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014. Die Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB unterliegt – auch soweit hierbei von der Möglichkeit des § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB kein Gebrauch gemacht wurde und stattdessen eine vollständige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 BauGB durchgeführt wurde – keinen Bedenken. Solche wurden auch von den Antragstellern nicht vorgetragen.
2. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach der gesetzlichen Grundkonzeption handelt es sich bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB um eine anlagen- und einzelfallbezogene Bauleitplanung, die die Zulässigkeit eines bestimmten, sich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan ergebenden Vorhabens regelt (VGH BW, U.v. 10.4.2014 – 8 S 47/12 – juris Rn. 89). Der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014, in dem das Vorhaben beschrieben wird – hier die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern sowie einer geschlossenen Reihenmehrfamilienhausbebauung mit unterirdischer Tiefgarage – ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans geworden (vgl. Nr. III. 1.2.2 der textlichen Festsetzungen; vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – juris Rn. 28). Die Antragsgegnerin hat weiterhin in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ein Baugebiet auf Grund der Baunutzungsverordnung – hier ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO (Nr. II. 1. der zeichnerischen Festsetzungen, Nr. III. 1.1 der textlichen Festsetzungen) – allgemein festgesetzt (§ 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB).
a) § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB erlaubt es, statt ein konkretes Vorhaben zu ermöglichen, in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Baugebiet festzusetzen. Die planende Gemeinde kann sich dabei eines der in der Baunutzungsverordnung angebotenen Baugebiete bedienen oder ein Baugebiet eigener Art schaffen. Mit Baugebieten wird die Art der baulichen Nutzung der in ihnen zur Bebauung vorgesehenen Flächen festgelegt (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO). Um zu verhindern, dass aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein „normaler“ Bebauungsplan wird, für dessen Aufstellung teilweise andere Voraussetzungen gelten, hat der Gesetzgeber auf der Rechtsfolgeseite des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB die Ermächtigung beschränkt. Durch Festsetzung ist sicherzustellen, dass „im Rahmen der festgesetzten Nutzungen“, d.h. aus dem Katalog der allgemein zulässigen Arten der baulichen Nutzungen, nur solche Vorhaben verwirklicht werden dürfen, die Gegenstand des Durchführungsvertrags sind (BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4/16 – juris Rn. 17). Dies ist hier erfolgt.
Mit der Einführung dieser Regelung in § 12 Abs. 3a BauGB hat der Gesetzgeber den Wünschen der Praxis nach einer größeren Flexibilität Rechnung getragen, indem das zulassungsfähige Vorhaben im Bebauungsplan abstrakt definiert und erst im Durchführungsvertrag mit der hinreichenden Bestimmtheit konkret festgelegt wird, ohne dass nach Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sich als notwendig herausgestellte Änderungen der beabsichtigten oder schon durchgeführten Bauvorhaben stets eines Verfahrens zur Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedürfen (vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Stand Jan. 2017, § 12 Rn. 201). Insoweit besteht auch durch die Verweisung auf den Durchführungsvertrag keine Unbestimmtheit der Festsetzungen über die zulässige bauliche Nutzung. Denn das, was die Antragsgegnerin festsetzen wollte und was nach § 12 BauGB zulässiger Planinhalt sein kann, lässt sich hier widerspruchsfrei aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan entnehmen (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 – 4 CN 3.02 – juris Rn. 24). Nach dem Gebot der Kongruenz zwischen vorhabenbezogenem Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag darf das im Durchführungsvertrag festgelegte Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans – hier insbesondere der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets gem. § 4 BauNVO – nicht widersprechen und muss innerhalb dessen Rahmen bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 6.10.2011 – 4 BN 19.11 – juris Rn. 14).
Die Antragsgegnerin hat hier im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt (Nr. II. 1. der zeichnerischen Festsetzungen, Nr. III. 1.1 der textlichen Festsetzungen). Der Durchführungs- und Erschließungssicherungsvertrag vom 10. Oktober 2014 beinhaltet nach Nr. II. 1.2 und 1.3 die Errichtung von 47 Wohn- und zwei Nutzungseinheiten („Büro“), was mit den Festsetzungen des Bebauungsplans übereinstimmt (vgl. §§ 4, 13 BauNVO). Dieser Inhalt des Durchführungs- und Erschließungssicherungsvertrags kann auch nicht dahingehend verstanden werden, dass er auf einen Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen zielt und damit die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nicht mehr gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2017 – 4 C 8.16 – juris Rn. 8). Selbst wenn es dem Planungsträger primär um die Schaffung von Wohnraum geht, erscheint es nicht ausgeschlossen im Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen, um dem Vorhabensträger die Möglichkeit zu geben, die im Plangebiet vorgesehenen Wohnnutzungen bei einer Änderung der Bedarfssituation gegebenenfalls auch zu anderen nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Zwecken umnutzen zu können (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 138). Solche Nutzungsänderungen können nach § 12 Abs. 3a Satz 2 BauGB durch eine Änderung des Durchführungsvertrags zulässig werden, soweit sie von der allgemeinen festgesetzten Nutzung umfasst werden, ohne dass es hierfür einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – juris Rn. 18).
Zudem würde sich auch eine ausschließliche Wohnnutzung innerhalb der Bandbreite der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets bewegen. Denn in der von der Antragsgegnerin verfolgten und festgesetzten Planungskonzeption eines allgemeinen Wohngebiets wird die gesamte Bandbreite von Vorhaben abgedeckt, die im Rahmen des festgesetzten Baugebiets zulässig sind (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Aufl. 2017, § 12 Rn. 36). Auch in diesem Fall erscheint es im Grundsatz nicht möglich, dass die Realisierung des Bebauungsplans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet „auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen“ ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 – 4 CN 4.98 – juris Rn. 41; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 49).
b) Bei der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets handelt es sich nicht um einen sog. „Etikettenschwindel“.
Die angefochtene Planung zielt nicht darauf ab, ein eigentlich unzulässiges Planungsziel zu verdecken (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 3.6.2014 – 4 CN 6.12 – juris Rn. 20). Die Entwicklung überwiegenden Wohnens in innerstädtischer Lage ist von der Antragsgegnerin ausdrücklich gewollt und entspricht ihren städtebaulichen Vorstellungen (Abwägungsbeschluss v. 21.10.2014, S. 23, 26; Nr. 2.3 Begründung). Das gesetzlich geregelte Ziel, die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu verfolgen (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB), kann es – ebenso wie das zulässigerweise zu verfolgende Ziel, einen vorhandenen Ortsteil fortzuentwickeln – rechtfertigen, sich bei der Planung nicht am überkommenen, sondern am Baubestand auszurichten, der sich für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 4 CN 5.01 – juris Rn. 32). Da der Unterschied eines allgemeinen Wohngebiets und eines reinen Wohngebiets nur gradueller, nicht prinzipieller Art ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 – 4 CN 4.98 – Rn. 41) und auch das allgemeine Wohngebiet vorwiegend dem Wohnen dient, liegt hinsichtlich des Planungszieles einer überwiegenden Wohnnutzung keine Verdeckung der wahren städtebaulichen Absichten vor. Hinzu kommt, dass bei Überplanung eines an bebaute Bereiche angrenzenden Bereichs nur Festsetzungen getroffen werden dürfen, die die Entwicklungsmöglichkeiten in der Nachbarschaft nicht von vornherein abschneiden (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O.). Dementsprechend resultiert die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets hier aus der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin, einerseits das städtebauliche Ziel, den Anteil der Wohnbevölkerung in der Innenstadt zu erhöhen (vgl. Nr. 2.3 Begründung; Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, S. 27), und andererseits die Konflikte zwischen vorhandenen Nutzungen und der beabsichtigten Bebauung zu lösen (vgl. insbesondere Nr. 9.2.2 Begründung). Dieses Ziel der Vermeidung eines Nebeneinanders unverträglicher Nutzungen, insbesondere was schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG betrifft, ist durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der eine geordnete städtebauliche Entwicklung verlangt, vorgegeben (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2013 – 14 B 12.169 – juris Rn. 23). Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets findet damit hier ihre Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und dient nicht dazu, den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 8.2.2000 – 4 BN 1.00 – juris Rn. 10). Die Antragsgegnerin trägt dem städtebaulich gebotenen Immissionsschutz gerade durch die getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz Rechnung. Dementsprechend ist es im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden, wenn die städtebaulichen Zielen dienende Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sich – wie hier – auch auf die Beurteilung der Lärmthematik auswirken kann (vgl. BayVGH, B.v. 10.5.2013 – 15 CS 12.2708 – juris Rn. 22); ein „Etikettenschwindel“ ergibt sich hieraus jedenfalls nicht. Schließlich entspricht die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets neben den hier vorgefundenen Nutzungen (vgl. Nr. 6 Begründung) auch der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Stufenfolge (§ 1 Abs. 2 BauNVO; vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2014 – 9 ZB 11.2567 – juris Rn. 9).
3. Die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen sind nicht zu beanstanden.
a) Der Vortrag der Antragsteller, die Maßnahmen des passiven Schallschutzes seien nicht klar benannt, geht fehl. Inhaltliche oder sprachliche Unklarheiten der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen in Nr. III. 1.8.5 der textlichen Festsetzungen werden von den Antragstellern bereits nicht aufgezeigt. Solche sind auch nicht ersichtlich bzw. bleiben – soweit auf ein 2. Obergeschoss bei Haus A und Haus C Bezug genommen wird, mangels Vorhandenseins eines solchen und eigenständigen Regelungen für das 1. Obergeschoss – jedenfalls ohne Auswirkungen. Zudem ist der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014 als Bestandteil des Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) mit zu berücksichtigen. Die festgesetzten und durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben sich hier danach eindeutig und zweifelsfrei aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Planurkunde sowie dem verbindlichen Vorhaben- und Erschließungsplan.
b) Die Ansicht der Antragsteller, eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften sei abzulehnen, da deren Vermarktung einem privaten Verlag obliege und diese nicht öffentlich zugänglich seien, trifft nicht zu. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften in den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist zulässig, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 29 m.w.N.). Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Gemeinde dabei, wenn sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.2016 – 4 BN 24/16 – juris Rn. 7). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen (Nr. III. 15. der textlichen Hinweise).
4. Der angefochtene Bebauungsplan steht im Einklang mit dem Regionalplan „Region Nürnberg (7)“.
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dies bedeutet, dass raumplanerische Zielfestlegungen in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisiert, aber nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – juris Rn. 7). Die Antragsteller tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan stehe im Widerspruch zur Regionalplanung, weil die Planung in zentralörtlicher Lage insbesondere soziale, kulturelle und gesundheitliche Anlagen sowie Einzelhandelsbetriebe ausschließe. Dem ist nicht zu folgen.
Das von den Antragstellern angeführte Ziel (Z) A III 2.3.3 des Regionalplans „Region Nürnberg (7)“ besagt, dass in den unter A III 1.3 des Regionalplans bestimmten Siedlungsschwerpunkten (zu denen im Landkreis Erlangen-Höchstadt das Gebiet der Antragsgegnerin gehört) die Versorgungszentralität durch Ausstattung mit zentralörtlichen Einrichtungen gesichert und weiter entwickelt werden soll. Unabhängig davon, dass bereits fraglich erscheint, ob es sich bei diesem „Soll-Ziel“ nach A III 2.3.3 des Regionalplans „Region Nürnberg (7)“ überhaupt um eine verbindliche Zielvorgabe handelt (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – juris Rn. 56; BayVGH, U.v. 17.4.2012 – 15 N 09.779 – juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 25.5.2011 – 15 N 10.1568 – juris Rn. 19 ff.), ergibt sich daraus jedenfalls kein Widerspruch zur angefochtenen Bauleitplanung der Antragsgegnerin. Denn das Ziel A III 2.3.3 erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – juris Rn. 56). Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie durch den angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern und einer Reihenmehrfamilienhausbebauung in einem 0,53 ha großen Teil des Innenstadtbereichs der Antragsgegnerin umfasst, dieses Ziel beeinträchtigt oder verletzt sein könnte. Sowohl der regionale Planungsverband (vgl. Stellungnahme vom 28.4.2014) als auch die Regierung von Mittelfranken als höhere Landesplanungsbehörde (vgl. Stellungnahmen vom 16.7.2014, 11.4.2014 und 14.5.2013 – sofern eine „Anpassung des Flächennutzungsplans (W) oder eine Ausweisung als Mischgebiet“ erfolgt) haben insoweit keine Einwendungen erhoben.
5. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liegt nicht vor.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Zwar waren im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin die von der angefochtenen Bauleitplanung betroffenen Flächen als „gemischte Bauflächen“ dargestellt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO), der Flächennutzungsplan wurde jedoch unmittelbar nach Beschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ vom 21. Oktober 2014 am 23. Oktober 2014 berichtigt (Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 16). Dieses Vorgehen entspricht der von der Antragsgegnerin zulässig gewählten Verfahrensweise nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 3 BauGB (vgl. HessVGH, U.v. 6.4.2017 – 4 C 969/16.N – juris Rn. 95; OVG SH, U.v. 29.4.2015 – 1 KN 4.14 – juris Rn. 48).
Der Einwand der Antragsteller, die Abweichung des angefochtenen Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan beeinträchtige die geordnete städtebauliche Entwicklung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB), trägt nicht. Von einer geordneten städtebaulichen Entwicklung kann ausgegangen werden, wenn die mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung verbundene Änderung des Flächennutzungsplans bei einer regulären Änderung „planbar“ ist (vgl. OVG SH, U.v. 17.9.2015 – 1 KN 1.15 – juris Rn. 55; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Feb. 2017, § 13a Rn. 74). Zweifel an der Planbarkeit der hier gegebenen Änderung des Flächennutzungsplans mit der Darstellung von Wohnbauflächen bestehen nicht. Ein allgemeines Wohngebiet ist nach der Stufenfolge der Baunutzungsverordnung neben gemischten Bauflächen (vgl. Bestandsaufnahme Nr. 6 Begründung) grundsätzlich ohne weiteres zulässig (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 1 Rn. 108). Mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung der betroffenen Flächen sind auch keine übergreifenden Probleme verbunden, die (nur) im Rahmen einer regulären Änderung des Flächennutzungsplans lösbar sind. Eventuelle konkrete Konflikte sind hier – wie sich unten noch zeigen wird – im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Bebauungsplans lösbar. Die Antragsgegnerin hat sich ferner mit den geltenden Darstellungen des Flächennutzungsplans auseinandergesetzt und die Zurückstellung der Darstellungen im Flächennutzungsplan ausführlich begründet (Nr. 5.4 Begründung; Gierke in Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 121). Die Änderung fügt sich inhaltlich in die geplante Gesamtkonzeption der Antragsgegnerin ein, die Wohnnutzung im Innenstadtbereich zu stärken. Zudem umfasst die Abweichung (nur) eine Fläche von 0,53 ha innerhalb des gesamten Innenstadtbereichs der Antragsgegnerin. Die Nutzungsart „Wohnen“ ist auch in Baugebieten mit gemischter Nutzungsstruktur nicht von vornherein unzulässig (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Flächennutzungsplan durch die Änderung seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ verloren hat (vgl. OVG BB, U.v. 19.10.2010 – OVG 2 A 15.09 – juris Rn. 42; BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – juris Rn. 21 – zu § 214 BauGB).
Unabhängig davon wäre ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot hier nach den Vorschriften über die Planerhaltung unbeachtlich. Da die auf Bebauungspläne nach § 13a BauGB abstellende Vorschrift des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht (vgl. EuGH, U.v. 18.4.2013 – C-463/11 – NVwZ-RR 2013, 503, Nr. 42) durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl I, 1548) aufgehoben wurde, sind insoweit die allgemeinen Regelungen über die Unbeachtlichkeit von Fehlern bei Bebauungsplänen maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – juris Rn. 28). Für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans ist dabei nach § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden ist, ohne dass dabei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Für die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist dabei die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den „größeren Raum“, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ behalten oder verloren hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – juris Rn. 21). Eine derartige Beeinträchtigung der Gesamtkonzeption der städtebaulichen Entwicklung des Flächennutzungsplans ist hier jedoch – im Hinblick auf die bereits oben gemachten Ausführungen und die Änderung eines Teilbereichs der Innenstadtlage der Antragsgegnerin von gemischter Baufläche in Wohnbaufläche – nicht ersichtlich.
6. Die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel liegen nicht vor.
§ 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – juris Rn. 6 m.w.N.). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 – 4 CN 2.16 – juris Rn. 12 m.w.N.).
Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – juris Rn. 19; U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 31 jeweils m.w.N.). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange einem Belang den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2015 – 9 N 15.1896 – juris Rn. 36). Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die angefochtene Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln leidet.
a) Das für die Abwägung, insbesondere hinsichtlich der Lärmsituation bedeutsame Abwägungsmaterial wurde fehlerfrei ermittelt und bewertet.
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Die Ermittlung ist insbesondere unvollständig und fehlerhaft, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 22). Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 20). Die Antragsgegnerin hat hier das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung der bisherigen und bestehenden Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf für landwirtschaftliche Zwecke sowie als Betriebsort des (lärm-) emittierenden, metallverarbeitenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin zu 2 ermittelt und zusammengestellt sowie die betroffenen Interessen und Belange mit dem ihnen jeweils objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
aa) Die Belange des metallverarbeitenden Betriebs der Antragstellerin zu 2 wurden fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB).
Die Antragsteller tragen vor, die Antragsgegnerin habe die Lärmemissionen des metallverarbeitenden Betriebs der Antragstellerin zu 2 fehlerhaft ermittelt und nicht berücksichtigt, dass der Betrieb entsprechend einer typisierenden Betrachtungsweise in einem Mischgebiet unzulässig sei. Das Vorgehen der Antragsgegnerin bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des metallverarbeitenden Betriebs ist jedoch nicht zu beanstanden.
Bei dem Betrieb der Antragstellerin zu 2 handelt es sich nach ihren Angaben um einen metallverarbeitenden Gewerbebetrieb zur Fertigung, Montage und Reparatur von Einzelkomponenten, Aggregaten und Steuerungen für hydraulische bzw. pneumatische Antriebe. Zur Beurteilung der von ihm ausgehenden Lärmemissionen hat die Antragsgegnerin zu Recht auf die bestandskräftige Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 20. Dezember 2004 für diesen Betrieb und die zugrundeliegende Betriebsbeschreibung abgestellt (vgl. Begründung Nr. 9.2.1.2, S. 68 f.). Danach sollte bei dem Betrieb durch die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung sichergestellt werden, dass eine an die Umgebung, die als Mischgebiet eingestuft wurde, angepasste Betriebsweise gewährleistet ist. Nach den Auflagen Nr. 5 i.V.m. Nr. 7 des Bescheids vom 20. Dezember 2004 ist an den Immissionsorten, d.h. an den im Einwirkungsbereich des Betriebs in dessen Nachbarschaft vorhandenen Wohn- und Aufenthaltsräumen, ein Immissionswert von 60 dB(A) tagsüber einzuhalten. Ein Betrieb zur Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist nicht zulässig (Auflage Nr. 2). Der Betriebsumfang darf nach der Auflage Nr. 4 des Bescheids vom 20. Dezember 2004 die Annahmen der schalltechnischen Stellungnahme der Handwerkskammer Nürnberg vom 19. Oktober 2004 nicht übersteigen. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Betrieb der Antragstellerin zu 2 – entgegen dem Genehmigungsbescheid und der Betriebsbeschreibung – um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt. Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Antragsgegnerin nicht in ihre planerischen Erwägungen miteinzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, dass sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt (vgl. BVerwG, B.v. 20.10.1993 – 4 B 170/93 – juris Rn. 6; OVG MV, U.v. 4.4.2017 – 3 K 253/15 – juris Rn. 42). Auch Anhaltspunkte für konkrete Erweiterungsabsichten bestehen nicht.
Die Antragsgegnerin hat – entgegen dem Vortrag der Antragsteller – auch die schalltechnischen Stellungnahmen der Handwerkskammer Nürnberg vom 19. Oktober 2004 und vom 17. Oktober 2012 berücksichtigt. Dies ergibt sich bereits aus der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014, die den Baugenehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2004 – nach dessen Auflage Nr. 4 Inhalte der schalltechnischen Stellungnahme der Handwerkskammer Nürnberg vom 19. Oktober 2004 Bestandteil und Grundlage der Baugenehmigung sind – und die schalltechnische Untersuchung der Handwerkskammer Nürnberg vom 17. Oktober 2012 als projektbezogene Unterlagen anführt. In der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014 (vgl. Nr. 4.3.2, S. 20 f.) wurde zudem bei der Beurteilung der Abschirmwirkung der vorgesehenen Lärmschutzwand auf die nach der schalltechnischen Untersuchung der Handwerkskammer Nürnberg vom 17. Oktober 2012 maßgeblichsten Geräuschemittenten (Lkw-Rangieren und Gabelstaplerbetrieb) mit den dort angesetzten Schallleistungspegeln (LW = 99 dB(A) bzw. LW = 105 dB(A)) abgestellt. Außerdem ist die Firma „…“ in der schalltechnischen Untersuchung vom 31. Juli 2014 – ebenso wie die Handwerkskammer –für die Entlüftung einer Lkw-Bremse von einem Spitzenpegel von LW, max = 108 dB(A) ausgegangen.
Schließlich hat die Antragsgegnerin ihrer Planung und Abwägung einen flächenbezogenen Schallleistungspegel für den Betriebshof der Antragstellerin zu 2 von 70 dB(A) / tags zugrunde gelegt. Dieser Wert wurde entsprechend der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“, vom 31. Juli 2014 durch Rückrechnung ermittelt (vgl. Nr. 4.2.4 der schalltechnischen Untersuchung vom 31.7.2014, S. 22 f.). Diese Methode ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und entspricht dem Vorgehen bei der Festsetzung von flächenbezogenen Emissionskontingenten (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2011 – 9 N 10.1373 – juris Rn. 74; VGH BW, U.v. 9.12.2014 – 3 S 1227/12 – juris Rn. 56 f.). Unter Berücksichtigung der Baugenehmigung vom 20. Dezember 2004 und im Hinblick darauf, dass die konkrete Art der vorhandenen Maschinen und Betriebsabläufe der Antragstellerin zu 2 mangels substantiierter Angaben der Antragsteller nicht weiter bekannt war, wäre bereits die Zugrundelegung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels für Gewerbelärm für deren Betriebshof von 60 dB(A) / m2 methodisch nicht zu beanstanden (vgl. VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 49). Die schalltechnische Untersuchung vom 31. Juli 2014 geht insoweit in nicht zu beanstandender Weise von einem Maximalansatz bei der Schallausbreitungsrechnung aus (vgl. schalltechnische Untersuchung v. 31.7.2014, S. 24). Die Lärmprognose in der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014 ist damit hinreichend aussagekräftig.
bb) Das Interesse des Antragstellers zu 1 an der landwirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks wurde ebenfalls fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB).
Zur Ermittlung des Umfangs einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf hat die Antragsgegnerin auf sämtliche Baugenehmigungsakten betreffend das Grundstück zurückgegriffen und Nachbarbefragungen durchgeführt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Antragsgegnerin lassen aber weder deren umfangreiche Ermittlungen noch der Baubestand und die Genehmigungssituation Rückschlüsse auf das Bestehen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs auf diesem Grundstück zu. Auch aus dem unsubstantiierten Vortag des Antragstellers zu 1 oder den Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth vom 10. April 2014, 17. Juni 2014 und 21. Juli 2014 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die vom Antragsteller zu 1 angeführten forstlichen Arbeiten zur Aufarbeitung von Brennholz wurden gleichwohl als lärmverursachende Quelle in der schalltechnischen Untersuchung Firma „…“ vom 31. Juli 2014 berücksichtigt (vgl. Nr. 4.2.5 der schalltechnischen Untersuchung, S. 25 f.).
b) Die Antragsgegnerin hat eine rechtlich nicht zu beanstandende Abwägungsentscheidung getroffen.
aa) Die denkmalschutzrechtlichen Belange sowie die Richtlinien der Antragsgegnerin zur Gestaltung der Altstadt wurden ordnungsgemäß abgewogen.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat in seinen Stellungnahmen vom 6. Mai 2013 und vom 20. März 2014 sein grundsätzliches Einverständnis zu der Neubebauung des Areals gegeben, allerdings die Gebäudehöhe des mittleren Baukörpers abgelehnt. Diese Stellungnahmen sind zwar bei der Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu würdigen, haben aber keine bindende Wirkung (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.3.2016 – Vf. 17-VII-15 – BayVBl 2016, 517 = juris Rn. 47). Mit Beschluss vom 17. Juni 2014 (Verfahrensunterlagen Ordner 2, Register 5.4) hat die Antragsgegnerin die denkmalschutzrechtlichen Belange abgewogen und ausgeführt, dass sie durch die gewählte Geschossigkeit keine negativen Wirkungen sehe und den Baukörper stadtbildverträglich beurteile. Dies liege insbesondere in der Höhe der bisherigen Mälzereigebäude begründet, die weit über die umgebende Bebauung hinausgeragt hätten. Aus Sicht der Antragsgegnerin kommt der mit dem Bebauungsplan u.a. angestrebten Nachverdichtung im Innenbereich ein größeres Gewicht zu, als den angeführten Belangen des Denkmalschutzes im Hinblick auf die historische Dachlandschaft. Weitere Stellungnahmen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege im folgenden Verfahren erfolgten nicht mehr. Gleiches wurde zudem im Rahmen der Behandlung der Einwendungen der Antragsteller im Abwägungsbeschluss vom 21. Oktober 2014 (Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 46 ff.) ausgeführt. Die gegenteilige Bewertung der Antragsteller zeigt keinen Abwägungsfehler auf.
Gleiches gilt für die Richtlinien der Antragsgegnerin zur Gestaltung der Altstadt vom Dezember 2001 (RiLi 2001), die zudem keine rechtsverbindliche Festsetzung darstellen (vgl. RiLi 2001, S. 5). Die mit der Richtlinie verbundenen Belange wurden von der Antragsgegnerin abgewogen und ihre Zurückstellung nachvollziehbar begründet (vgl. insbesondere Begründung Nr. 5.3, S. 11f; Nr. 8.2.3, S. 31 f.; Nr. 8.4.3, S. 53 ff. und Nr. 14, S. 101).
bb) Die Antragsgegnerin hat eine mögliche Veränderung des Gebietscharakters der Umgebung des Plangebiets sachgerecht abgewogen.
Die Antragsteller machen geltend, die Planung führe zu einer Veränderung des Gebietscharakters außerhalb des Plangebiets. Hierbei können sie sich allerdings nicht auf einen „Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch“ berufen, weil dieser Anspruch auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet ist und auf der Erwägung beruht, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. VGH BW, U.v. 26.5.2015 – 5 S 736/13 – juris Rn. 56 m.w.N.). Gegenüber der planenden Gemeinde geht diese Erwägung aber ins Leere (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2012 – 15 N 09.1106 – juris Rn. 36).
Der Vortrag kann jedoch dahingehend verstanden werden, dass die Antragsgegner geltend machen, die Auswirkungen des festgesetzten Baugebiets auf die Eigenart des Gebiets, in dem sich das Grundstück des Antragstellers zu 1 und der Betrieb der Antragstellerin zu 2 befinden, seien im Abwägungsprozess nicht angemessen berücksichtigt worden. Ob es einen im Abwägungsprozess zu berücksichtigenden (und deshalb im Grundsatz auch überwindungsfähigen), definitionsgemäß von jeglicher tatsächlich spürbaren Beeinträchtigung unabhängigen im Rahmen der Bauleitplanung zu würdigenden Belang gibt, den Gebietscharakter benachbarter Gebiete zu wahren (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2012 – 15 N 09.1106 – juris Rn. 37; VGH BW, U.v. 26.5.2015 – 5 S 736/13 – juris Rn. 56 m.w.N.), kann hier offen bleiben, weil das Grundstück des Antragstellers zu 1 FlNr. … Gemarkung Baiersdorf selbst nicht Bestandteil eines (faktischen) Wohngebiets ist. Dies ergibt sich bereits aus der bauplanungsrechtlichen Situation der Umgebungsbebauung sowie der angegebenen landwirtschaftlichen und genehmigten gewerblichen Nutzung (vgl. Begründung Nr. 5.4, 6, 9.2, 9.3 und 9.5; Abwägungsentscheidung vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 19, 22, 25 f.; schalltechnische Untersuchung vom 31.7.2014, Nr. 4, 5; siehe auch oben Nr. 6 Buchst. a). Die Nutzungsart des Gebiets, in dem das Grundstück des Antragstellers zu 1 liegt, ändert sich durch die Festsetzung eines angrenzenden Baugebiets – unabhängig von der Frage, ob ein solches Baugebiet bei der Bestimmung der näheren Art der Umgebung überhaupt einzubeziehen ist – nicht, weil maßstabsbildend jedenfalls (auch) die Bebauung und Nutzung des eigenen Grundstücks bleibt. Das Grundstück FlNr. … Gemarkung Baiersdorf wird hier nach Angaben des Antragstellers zu 1 landwirtschaftlich genutzt und zudem von der Antragstellerin zu 2 aufgrund der mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 genehmigten Nutzung auch gewerblich, was seine Zuordnung zu einem Wohngebiet ausschließt. Im Hinblick auf die angegebene land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Antragstellers zu 1 und die weitere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks FlNr. 245 Gemarkung Baiersdorf (vgl. Einwendung des Grundstückseigentümers vom 13.7.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 9.1 und Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 11.4, S. 22, 25) scheidet darüber hinaus auch eine Einstufung als Mischgebiet aus. Darüber hinaus ist ein „Umkippen“ eines faktischen Dorfgebiets bzw. einer Gemengelage, in dem sich das Grundstück des Antragstellers zu 1 befindet, angesichts der maßgeblichen näheren Umgebung im Übrigen nicht ersichtlich, zumal diese im Hinblick auf die vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Bereich des sog. „Pacé-Parks“ und des Gewerbehofs Baiersdorf sowie den gewerblichen Betrieb auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1 jedenfalls deutlich über das festgesetzte Wohngebiet und das Grundstück des Antragstellers zu 1 hinausreicht.
Schließlich hat die Antragsgegnerin beachtliche städtebauliche Gründe für ihre Planung angeführt, die mit dem bloßen Bewahrungsinteresse der Antragsteller abgewogen wurden. Der Antragsgegnerin ging es um die Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 BauGB) mit einem hohen Wohnanteil im Plangebiet (vgl. Begründung Nr. 2.3; Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 27). Unter Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen (vgl. Nr. 1.8 der textlichen Festsetzungen) hat die Antragsgegnerin das Interesse der Antragsteller an der Wahrung des Gebietscharakters im Rahmen der Abwägung sachgerecht ausgeglichen (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2012 – 15 N 09.1106 – juris Rn. 37).
cc) Es liegt kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Bezug auf die Lärmproblematik vor.
Lärmschutzbelange sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB in die Abwägung miteinzubeziehen. Nach dem Gebot der Konfliktbewältigung darf der Bebauungsplan dabei Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen. Vielmehr muss der Bebauungsplan die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich bringen (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 35). Das Gebot der Konfliktbewältigung ist erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 42).
(1) Die Planung verstößt nicht gegen den sogenannten Trennungsgrundsatz.
Ein Unterfall des Gebots der Konfliktbewältigung ist der Trennungsgrundsatz, d.h. der Grundsatz der angemessenen (räumlichen) Trennung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 42). Dieser – im allgemein anerkannten Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG enthaltene –Trennungsgrundsatz ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung als Abwägungsdirektive zu beachten. Eine Bauleitplanung ist danach regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen § 50 BImSchG dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 38 m.w.N.). Der angefochtene Bebauungsplan ist aber nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, wie die Antragsteller meinen, weil die Antragsgegnerin im Anschluss an das u.a. gewerblich genutzte Grundstück des Antragstellers zu 1 FlNr. … Gemarkung Baiersdorf ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat. § 50 BImSchG ist kein Verbot in dem Sinne zu entnehmen, gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung dürften nie nebeneinander liegend geplant werden (vgl. OVG NW, U.v. 22.5.2006 – 7 D 114/05.NE – juris Rn. 26).
Die Antragsgegnerin hat die maßgeblichen Gesichtspunkte der Abwägung in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen (vgl. Begründung Nr. 9.2.2, S. 69 ff.). Sie hat zudem die Stufenfolge nach der BauNVO eingehalten (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 1 Rn. 108), wobei – entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan nach § 12 Abs. 3a BauGB – ein allgemeines Wohngebiet neben einem Dorfgebiet bzw. entsprechender Gemengelage dem „gleitenden Übergang“ entspricht und es insoweit grundsätzlich keiner besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2009 – 1 NE 08.3066 – juris Rn. 33). Darüber hinaus gilt der Trennungsgrundsatz nicht uneingeschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2014 – 9 ZB 11.2567 – juris Rn. 9 m.w.N.). Insoweit ergeben sich u.a. aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll, und dem Gebot, die Anforderungen kostensparenden Bauens zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), mögliche Grenzen, die dem Einhalten größerer Abstände entgegenstehen können (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – juris Rn. 14). Die Antragsgegnerin hat insoweit auch zutreffend die Ziele einer Nachverdichtung und Maßnahmen der Innenentwicklung (vgl. Begründung Nr. 2.2, 2.3) besonders hervorgehoben.
(2) Die Antragsgegnerin hat die Belange gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) im Hinblick auf Lärmimmissionen fehlerfrei abgewogen.
Im Rahmen des Gebots der Konfliktbewältigung und des Trennungsgrundsatzes kommen ferner Nutzungsbeschränkungen und sonstige geeignete Darstellungen und Festsetzungen, insbesondere Minderungs- und Schutzmaßnahmen im Rahmen des § 50 Satz 1 BImSchG ebenfalls als Handlungsmittel in Betracht (BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 45; BVerwG, U.v. 22.3.2007 a.a.O.). Insbesondere wenn der auftretende Konflikt durch gezielte Festsetzung von Schutzmaßnahmen vermieden werden kann, sind auch an sich eher unverträgliche Nutzungen nebeneinander möglich. Selbst wenn ein Konflikt nicht gänzlich durch bauplanerische Maßnahmen ausgeglichen werden kann, kann in einem bestimmten Umfang mit Rücksicht auf andere Belange im Rahmen der Abwägung diesen Belangen, welche die Beeinträchtigung mit hervorrufen, ein vorrangiges Gewicht eingeräumt werden (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 42). In einem Bebauungsplan getroffene Vorkehrungen zum Lärmschutz sind dabei grundsätzlich erst dann fehlerhaft, wenn sie auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhen oder der Plangeberin bei der Bewertung der einschlägigen Emissionen derartige Fehler unterlaufen sind, dass sich die darauf gegründeten Festsetzungen als praktisch ungeeignet erweisen (vgl. BayVGH, U.v. 8.12.2015 – 15 N 12.2636 – juris Rn. 65). Nach diesen Maßstäben ist hier ein Verstoß nicht zu erkennen.
(a) Die Antragsgegnerin hat bei der Bewältigung der Lärmproblematik das Schutzniveau des festgesetzten Baugebiets zutreffend als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Maßgebend ist insoweit – unabhängig von der tatsächlichen Bebauung (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm – Sonderdruck, 1. Aufl. 2014, Nr. 6.6 Rn. 45, 8; OVG NW, U.v. 25.1.2010 – 7 D 97/09.NE – juris Rn. 88) – durchgehend die Festsetzung im Bebauungsplan. Dies gilt sowohl nach Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm als auch gemäß Nr. 1.1 Satz 1 und 3 des Beiblattes 1 zur DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) und § 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV. Hier hat die Antragsgegnerin im angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt (Nr. 1 der zeichnerischen Festsetzungen, Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen), was – wie oben bereits ausgeführt – nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB zulässig ist. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist daher beim Schutzniveau des festgesetzten Baugebiets nicht auf ein reines Wohngebiet abzustellen.
(b) Die Abwägung der Verkehrslärmproblematik ist nicht zu beanstanden.
Das Plangebiet ist vorliegend verschiedenen Verkehrslärmquellen ausgesetzt. Wesentliche Lärmursachen bilden dabei die Bundesautobahn 73, die Eisenbahnlinie Nürnberg – Ebensfeld und die Staats Straße 2244 (vgl. Begründung Nr. 9.1.1, S. 64; schalltechnische Untersuchung vom 31.7.2014, Nr. 3, S. 7). Diese Lärmbelastung durch vorhandene und nicht zugleich der Erschließung des Plangebiets dienende Verkehrswege ist als gewichtiger Belang in die Abwägung einzustellen. In dicht besiedelten Innenstadtbereichen – wie hier – ist es aber häufig nicht möglich, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen oder anderen Verkehrswegen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden. Scheidet unter Berücksichtigung der gewichtigen städtebaulichen Interessen der Antragsgegnerin in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände aus, ist durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – juris Rn. 14).
Für Festsetzungen in Bebauungsplänen, die – wie hier – dem Schutz vor von vorhandenen Straßen ausgehenden Verkehrsgeräuschen dienen, hat der Gesetzgeber weder bestimmte Immissionsgrenzwerte festgesetzt, noch bestimmt, wie etwaige den Festsetzungen zu Grunde liegende Beurteilungspegel zu ermitteln sind. Die Auswahl eines Berechnungsverfahrens bleibt deshalb dem Plangeber überlassen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2004 – 4 BN 26.04 – juris Rn. 4). Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 können dabei zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden (BVerwG, U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – juris Rn. 15). Eine direkte Anwendung der TA Lärm auf Verkehrslärm scheidet hier ebenfalls aus (Nrn. 1, 7.4 TA Lärm). Auch die 16. BImSchV gilt unmittelbar nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen (§ 1 Abs. 1 der 16. BImSchV). Von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionswerten darf deshalb in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden; eine Überschreitung der Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der 16. BImschV festgelegten Werte überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf eine nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 – 4 BN 41.07 – juris Rn. 7).
Hier liegt im Baugebiet eine teilweise Überschreitung der Orientierungswerte tags nach Nr. 1.1 Buchst. b Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 i.H.v. 55 dB(A), aber keine Überschreitung der Orientierungswerte tags nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV i.H.v. 59 dB(A) vor. Nachts kommt es zu einer teilweisen Überschreitung der Orientierungswerte nach Nr. 1.1 Buchst. b Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 i.H.v. 45 dB(A) und einer teilweisen Überschreitung der Orientierungswerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV i.H.v. 49 dB(A) (vgl. Nr. 3.5 und 3.6 sowie Ergebnistabellen zum Beurteilungspegel Verkehrslärm in der Anlage der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31.7.2014). Aufgrund dieser Feststellungen hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen, um die verkehrslärmbedingten Geräuscheinwirkungen zu reduzieren (vgl. Begründung Nr. 9.1.3). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat danach schallschutzoptimierte Grundrisse (Nr. 1.8.1 und 1.8.2 der textlichen Festsetzungen), Lärmschutzwände mit vorgegebenem Luftschalldämmmaß (Nr. 1.8.3 der textlichen Festsetzungen), Schalldämmmaße von Fenstern (Nr. 1.8.4 der textlichen Festsetzungen) und den Einbau von Schalldämmlüftern bei schutzbedürftigen Räumen (Nr. 1.8.5 der textlichen Festsetzungen) jeweils i.V.m. dem Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014, der Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und auch die Anordnung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume regelt, festgesetzt. Sämtliche Festsetzungen sind als Maßnahmen passiven Schallschutzes im angefochtenen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 26.5.2015 – 4 BN 8.15 – juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 17.5.1995 – 4 NB 30.94 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 9.12.2014 – 15 N 12.2321 – juris Rn. 31, 34). Eine Überschreitung der Orientierungswerte der 16. BImSchV ergibt sich danach nicht mehr (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 11.4, S. 15 ff.).
(c) Die Abwägung der Gewerbelärmproblematik ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hierbei kann die TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 52). Die Immissionsrichtwerte für Gewerbegeräuschimmissionen nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden betragen in dem hier nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB festgesetzten allgemeinen Wohngebiet 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts (ebenso: DIN 18005-1, Beiblatt 1 Nr. 1.1 Buchst. b).
Maßgebende Gewerbelärmemittenten, die bei der vorliegenden Planung berücksichtigt wurden, sind der Gewerbepark Baiersdorf und der Betrieb der Antragstellerin zu 2 (vgl. schalltechnische Untersuchung der Firma „…“ vom 31.7.2014, Nr. 4, S. 15; Begründung Nr. 15). Ferner wurden sonstige Emittenten (z.B. Gastgarten, Hühnerzucht) untersucht (vgl. schalltechnische Untersuchung der Firma „…“ vom 31.7.2014, Nr. 5; Begründung Nr. 9.3). Danach ergibt sich eine teilweise Überschreitung der Tag-Richtwerte nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm in Höhe von 55 dB(A) bei Haus A an der Nord- und Ostseite, bei Haus D an der Nord- und Westseite sowie Haus F an der Ostseite. Bei Haus F an der Süd- und Ostseite wird zudem der Nacht-Richtwert nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm i.H.v. 40 dB(A) teilweise überschritten (vgl. Tabelle Beurteilungspegel Gewerbelärm tags/nachts in der Anlage zur schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31.7.2014). Dies hat die Antragsgegnerin im Abwägungsbeschluss vom 21. Oktober 2014 (Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 15 ff., S. 30 ff.) berücksichtigt und Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen (vgl. schalltechnische Untersuchung vom 31.7.2014, Nr. 4, 4.3; Begründung Nr. 9.2, 9.2.2 und 9.2.3), die sicherstellen, dass es zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte des nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB festgesetzten allgemeinen Wohngebiets kommt (vgl. Karten 15 bis 17 der Anlage zur schalltechnischen Untersuchung vom 31.7.2014 und Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31.7.2014). Die Antragsgegnerin hat danach schallschutzoptimierte Grundrisse (Nr. 1.8.1 und 1.8.2 der textlichen Festsetzungen), Lärmschutzwände mit vorgegebenem Luftschalldämmmaß (Nr. 1.8.3 der textlichen Festsetzungen), nicht zu öffnende Fenster in schutzbedürftigen Räumen in Haus A an der Nord- und Ostseite (Nr. 1.8.6 und 1.8.7 der textlichen Festsetzungen) sowie in Haus F auf der Südseite (Nr. 1.8.12 der textlichen Festsetzungen), eine Schallschutzverglasung des Balkons bei Haus D auf der Westseite (Nr. 1.8.8 und 1.8.9 der textlichen Festsetzungen), eine Vorverglasung des Laubengangs bei Haus E auf der Ostseite (Nr. 1.8.10 der textlichen Festsetzungen) und bei Haus F auf der Ostseite (Nr. 1.8.11 der textlichen Festsetzungen) sowie die Lärmschutzwände Nordost (Nr. 1.8.14 der textlichen Festsetzungen), Nordwest (Nr. 1.8.13 der textlichen Festsetzungen), West (Nr. 1.8.15 der textlichen Festsetzungen) und Südwest (Nr. 1.8.16 textlichen Festsetzungen) jeweils i.V.m. dem Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014 (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden, auch soweit hierbei der Vorschlag der schalltechnischen Untersuchung vom 31. Juli 2014 zur Unzulässigkeit zu öffnender Fenster schutzbedürftiger Räume in Haus D im 1. Obergeschoss und im 1. Dachgeschoss jeweils auf der Nordseite nicht übernommen wurde (vgl. schalltechnische Untersuchung vom 31.7.2014, Nr. 4.4, S. 29; Begründung Nr. 9.2.3, S. 74). Denn es gibt hier nach dem verbindlichen Vorhaben- und Erschließungsplan, der nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des Bebauungsplans ist, im 1. Obergeschoss kein zu öffnendes Fenster und im 1. Dachgeschoss gar kein Fenster (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.10.2014, S. 18), was auf der Überschreitung der nächtlichen Orientierungswerte der DIN 18005-1 zum Verkehrslärm beruht.
Sämtliche Festsetzungen sind mit § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und der TA Lärm vereinbar und zutreffend abgewogen. Nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort (Nr. 2.3 TA Lärm) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 (Nr. A.1.3 Buchst. a Anlage zur TA Lärm). Maßgebend ist somit ein Außen-Immissionsrichtwert. Demgemäß ist es nach der TA Lärm unzulässig, einen Beurteilungspegel, der den nach TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwert überschreitet, durch passive Lärmschutzmaßnahmen zu kompensieren (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 20, 21, 24; BayVGH, B.v. 2.9.2016 – 1 CS 16.1275 – juris Rn. 5; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 2.3 Rn. 29). Möglich sind aber mit dem Regelwerk der TA Lärm vereinbare Gestaltungsmittel und bauliche Vorkehrungen (BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 26), d.h. Maßnahmen, die entweder den Außen-Beurteilungspegel absenken oder zu einer günstigeren, insbesondere lärmabgeschirmten Lage des maßgeblichen Immissionsortes führen (Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6.1 Rn. 21). Hierunter fallen insbesondere die Festsetzungen der Antragsgegnerin zur Stellung der Gebäude, zum äußeren Zuschnitt und zur Anordnung von Aufenthalts-/Wohnräumen und notwendiger Fenster (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 a.a.O.; BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 28; BVerwG, B.v. 26.5.2015 – 4 BN 8.15 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 9.12.2014 – 15 N 12.2321 – juris Rn. 34). Gleiches gilt für den Einbau nicht zu öffnender Fenster, da diese keinen relevanten Messpunkt i.S.d. Nr. 2.3 TA Lärm i.V.m. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm darstellen (BVerwG, U.v. 29.11.2012 a.a.O.; BVerwG, B.v. 7.6.2012 – 4 BN 6.12 – juris Rn. 7; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6.1 Rn. 20, 21) oder die Festsetzung von Schallschutzwänden (Feldhaus/Tegeder, a.a.O.), weil diese – wie auch Vorverglasungen – zu einer Abschirmung des maßgeblichen Messpunktes führen.
Darüber hinaus kann die Bewältigung des Konflikts zwischen Gewerbe und Wohnen abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare – TA Lärm konforme – „passive Lärmschutzmaßnahmen“, wie zum Beispiel nicht zu öffnende Fenster oder die Anordnung schutzbedürftiger Räume, auferlegt werden (vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2012 – 4 BN 6.12 – juris Rn. 7; VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 50, 56). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, wenn aufgrund von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes, die auf Festsetzungen zur Bewältigung von Verkehrslärmimmissionen beruhen, Gewerbelärmimmissionen ebenfalls reduziert werden oder Maßnahmen zum Schutz vor Gewerbelärm aufgrund von Festsetzungen zur Bewältigung der Verkehrslärmproblematik gar nicht mehr erforderlich sind, z.B. aufgrund der Anordnung von schutzbedürftigen Räumen oder nicht zu öffnenden Fenstern, soweit diese Maßnahmen ihrerseits mit der Bestimmung des maßgeblichen Immissionsortes der TA Lärm bei der Beurteilung von Gewerbelärmimmissionen konform sind. Denn Grundlage für die Beurteilung der Konfliktlösung ist das nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan konkret zu errichtende Vorhaben in Bezug auf die konkrete örtliche Situation und nicht ein Vorhaben unter Außerachtlassung einzelner Lärmimmissionen und Festsetzungen. Maßgebend bleibt aber jeweils die Vereinbarkeit der Festsetzung mit dem für die Beurteilung relevanten Regelwerk.
Eine derartige Kombination von Maßnahmen, die auch Maßnahmen passiven Lärmschutzes umfasst, ist hier angesichts der örtlichen Gegebenheiten und der städtebaulichen Belange der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – juris Rn. 16). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, die Küchenräume insbesondere in Haus F seien als schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 anzusehen. Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 sind alle Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, also auch sonstige Wohnräume und nicht nur Schlafräume (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 89). Bei Küchen ist demzufolge danach zu differenzieren, ob es sich um Küchen handelt, die ausschließlich der Zubereitung von Mahlzeiten dienen, oder um (Wohn-) Küchen, in denen zugleich Mahlzeiten eingenommen werden oder die im Übrigen dem Wohnen und damit einer Mischnutzung dienen (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – juris Rn. 22 ff.). Die Antragsgegnerin hat hier in ihrem Abwägungsbeschluss vom 21. Oktober 2014 (Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 30 f.) angesichts der Raumgrößen der Küchen von 7,10 m2 bis 8,30 m2, der Gestaltung gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan sowie einer lebensnahen Betrachtung darauf abgestellt, dass die künftigen Nutzer an die als „Küche“ bezeichneten Räume nicht die gleichen Erwartungen und Anforderungen hinsichtlich des Schutzes gegen Außenlärm wie an alle anderen schutzwürdigen Räume richten können und es sich aufgrund der o.g. Kriterien nicht um schutzwürdige Räume im Sinne der DIN 4109 handelt. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. SächsOVG, U.v. 10.4.2017 – 1 A 92/12 – juris Rn. 48; VG Neustadt a.d. Weinstraße, B.v. 25.10.2012 – 4 L 841/12.NW – juris Rn. 12; Nolte in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2017, Art. 45 Rn. 21).
(d) Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, eine Gesamtlärmbetrachtung über die von ihr erfolgte Abschätzung hinaus vorzunehmen.
Eine Gesamtsummierung von Gewerbelärm und Verkehrslärm ist wegen unterschiedlicher Regelwerke nicht zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2015 – 15 N 12.2124 – juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 52; vgl. auch DIN 18005-1, Beiblatt 1 Nr. 1.2). Eine Gesamtlärmbetrachtung ist aber geboten, wenn insgesamt (durch Verkehr und Gewerbe) eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2013 – 4 BN 21.13 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 4.8.2015 – 15 N 12.2124 – juris Rn. 35). Hierbei gibt es zwar keine strikte Grenze im Sinne eines eindeutig grundrechtsrelevanten Grenzwerts; die verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptable Geräuschbelastung in allgemeinen Wohngebieten ist aber ab etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 5.15 – juris Rn. 31; U.v. 10.10.2012 – 9 A 18.11 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 59 m.w.N.; B.v. 9.5.2017 – 9 CS 16.1241 – juris Rn. 26).
Die Antragsgegnerin hat (Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 28 f.; Begründung Nr. 9.6, S. 92 f.) Rechenbeispiele für eine Gesamtlärmbetrachtung angeführt, die den höchsten berechneten Gesamtlärmpegel während der Tagzeit am Baukörper A, Nordfassade, 3. OG mit 64,8 dB(A) und während der Nachtzeit am Baukörper F, Ostfassade, 2. OG mit 55,5 dB(A) ergeben. Demgegenüber werden von den Antragstellern keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die eine darüberhinausgehende Gesamtlärmbelastung oder das Überschreiten kritischer Werte nahelegen, zumal auch eine Addition zweier gleich lauter Lärmquellen lediglich eine Erhöhung um 3 dB(A) nach sich zieht (vgl. VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 52). Vielmehr wird diese durch die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen und die Festsetzung des Baugebiets als allgemeines Wohngebiet gem. § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB zuverlässig kompensiert und behandelt.
(e) Die Abwägungsentscheidung betreffend die Außenwohnbereiche ist nicht zu beanstanden.
Die Antragsteller führen die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen zutreffend als abwägungserheblichen Belang an (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 – juris Rn. 362). Allerdings besteht für den Außenwohnbereich eine deutlich höhere Lärmerwartung als im Innenwohnbereich, so dass Überschreitungen eher hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 91). Zudem beschränkt sich die Schutzwürdigkeit im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag, weil diese Bereiche nachts nicht zum Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 54; HessVGH, U.v. 22.4.2010 – 4 C 306/09.N – juris Rn. 90; BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. Rn. 92). Eine gelegentliche Nutzung im Sommer nach 22:00 Uhr darf hierbei unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 a.a.O.).
Entsprechend diesen Grundsätzen ist die Abwägungsentscheidung (vgl. Abwägungsbeschluss vom 31.7.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 8.4, S. 39) der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, weil es lediglich nachts zu einer geringfügigen Überschreitung der Werte der Orientierungswerte der 16. BImSchV durch Verkehrslärm kommt (Begründung Nr. 9.1.2, S. 65). Die Antragsgegnerin hat im Übrigen durch die Gestaltung der Außenwohnbereiche im Rahmen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen (z.B. Nr. 1.3.1, 1.3.2 und 2.7.1) i.V.m. dem Erdgeschoss- und Freiflächenplan des Vorhaben- und Erschließungsplans Rücksicht auf die Lärmemissionen des benachbarten Betriebs der Antragstellerin zu 2 genommen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 28). Dem Schutzbedürfnis der Außenwohnbereiche ist zudem regelmäßig durch die Einhaltung der Immissionsrichtwerte am nächstgelegenen Immissionsort mit Bezug auf das Wohngebäude Rechnung getragen (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 91). Dies ist hier entsprechend der obigen Ausführungen der Fall.
(f) Die Festsetzung des Müllsammelplatzes im nördlichen Planbereich ist abwägungsfehlerfrei.
Müllsammelstellen sind im Allgemeinen als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 9.12.2015 – 3 K 470/15.NW – juris Rn. 28; VG Würzburg, U.v. 12.8.2013 – W 5 K 12.623 – juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 20.7.2010 – 15 CS 10.1151 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 15.12.1992 – 2 B 92.88 – juris Rn. 45 ff.; NdsOVG, U.v. 17.2.2005 – 1 KN 7/04 – juris Rn. 28 f.). Zudem wurde im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzt, dass die Müllsammelstelle in Form einer Einhausung mit Dach zu errichten ist (vgl. zeichnerische Festsetzungen, Nr. 1.8.20 der textlichen Festsetzungen). Auf dieser Grundlage ist ein Abwägungsfehler der Antragsgegnerin (Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 53; Begründung Nr. 9.4.7, S. 86 ff.) nicht ersichtlich.
(g) Die Festsetzung der Tiefgaragenausfahrt im nördlichen Planbereich an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers zu 1 zeigt keine Abwägungsfehler auf.
Die Tiefgarage stellt eine Anlage zur Deckung des Stellplatzbedarfs gem. § 12 Abs. 1 BauNVO dar und ist damit grundsätzlich in ihren Auswirkungen hinsichtlich Lärm und Schadstoffe hinnehmbar (OVG NW, B.v. 21.7.2014 – 2 B 301/14.NE – juris Rn. 41). Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass aufgrund der Festsetzungen zum Immissionsschutz (Nr. 1.8.17 und 1.8.18 der textlichen Festsetzungen) und des Vorhaben- und Erschließungsplans seitens der Antragsgegnerin Lärmschutzmaßnahmen getroffen wurden und zudem aufgrund der Regelung der Ein- und Ausfahrt nur Fahrzeuge relevant sind, die die Tiefgarage verlassen, da nur diese am Grundstück des Antragstellers zu 1 vorbeifahren (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.576 – juris Rn. 34). Dementsprechend ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin (vgl. Begründung Nr. 9.4.1, S. 78 ff.; schalltechnische Untersuchung v. 31.7.2014, Nr. 6.4, 6.6 und 6.10) fehlerfrei.
dd) Die Abwägung der Belange gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ist auch im Hinblick auf die Abstandsflächen nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller zu 1 beanstandet im Wesentlichen, dass die Antragsgegnerin die Abstandsflächensituation hinsichtlich der Lärmschutzwand „Nordost“ fehlerhaft abgewogen habe, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass durch den Bebauungsplan die natürliche Geländeoberfläche verändert werde und der Antragsteller im Zusammenhang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans dadurch schlechter gestellt werde als bei Geltung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben.
Die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Bebauungsplan eine Abstandsflächenregelung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO durch die Festsetzung von Baugrenzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (Nr. 1.3.1 der textlichen Festsetzungen, Nr. 3 der zeichnerischen Festsetzungen) sowie zur Höhenlage und den Gebäudehöhen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO getroffen (Nr. 1.2.4 bis 1.2.7 der textlichen Festsetzungen). Diese Festsetzungen im Bebauungsplan gehen damit den allgemeinen Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO vor (vgl. Dhom/Rauscher/Franz in Simon/Busse, a.a.O., Art. 6 Rn. 273). Die Antragsgegnerin hat auch insgesamt die Höhenentwicklung der Gebäude und Lärmschutzwände sowie deren Auswirkungen abgewogen (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 36 f. 41 ff.; Begründung Nr. 8.2.3, 8.4.2.5, 8.4.8). Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die getroffenen Höhenlagen mit Angabe der Höhen üNN und den Eintragungen im Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014, der Angaben zum geplanten und zum vorhandenen Gelände macht. Die Antragsgegnerin hat danach im Rahmen dieser Abwägung und der Festlegung der Höhenentwicklung den Geländeunterschied gesehen und mittels konkreter Höhenangaben in die Abwägung eingestellt. Sie ist zudem davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu 1 seinerseits hinsichtlich der Abstandsflächenregelungen betreffend die Lärmschutzwände nicht vollumfänglich schutzwürdig ist (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 11.4, S. 41 ff.; Begründung Nr. 8.4.2.5). Dies entspricht dem Grundsatz, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung des Abstandsflächenrechts berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen des (aktuellen) Abstandsflächenrechts widerspricht und wenn die beiderseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.576 – juris Rn. 36 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Größe der Lärmschutzwand „Nordost“, die unabhängig vom Verlauf der Geländeoberfläche nicht über eine Ebenerdigkeit hinausgeht, deren Zweckbestimmung (Sicherung des Grundstücks gegen Lärm im Bereich der Erdgeschossbebauung) sowie der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Antragstellers sind für Letzteres keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Abgesehen davon wäre ein Mangel bei der Abwägung wegen Nichtberücksichtigung der (geänderten) Geländeoberfläche nur erheblich, wenn er offensichtlich und mit Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Dies ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Eine solche Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann; hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung „auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen“ (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10). Dies ist jedoch hier angesichts der oben genannten Gesichtspunkte bei der Abwägungsentscheidung sowie den von der Antragsgegnerin maßgebend auf Immissionsschutz beruhenden Festsetzungen zum Ausgleich des städtebaulichen Ziels einer Wohnbauentwicklung mit den (Bestands-) Interessen des Antragstellers auch angesichts der geringen Höhe des Geländeoberflächenunterschieds sowie der Angleichung des Grundstücksniveaus von West nach Ost nicht ersichtlich.
ee) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange des Antragstellers zu 1 hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) sachgerecht abgewogen (vgl. Begründung Nr. 9.5.2, S. 89 ff.; Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 38 ff.). Unter zutreffendem Immissionsansatz einer Aufarbeitung von Brennholz und unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Immissionsschutz verbleibt insoweit kein Konflikt mit der zugrunde gelegten landwirtschaftlichen Nutzung.
ff) Die Abwägung der Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) betreffend den Betrieb der Antragstellerin zu 2 ist nicht zu beanstanden.
Die zutreffend ermittelten und bewerteten Belange (s.o. 6. a aa) wurden von der Antragsgegnerin sachgerecht abgewogen (vgl. Begründung Nr. 9.2.1.2, S. 68; Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 25 ff.). Unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Immissionsschutz besteht insoweit kein Konflikt zwischen der Wohnbebauung und dem metallverarbeitenden Betrieb der Antragstellerin zu 2 im genehmigten Umfang. Soweit die Antragstellerin zu 2 ihre Obliegenheiten aus der Baugenehmigung vom 20. Dezember 2004 nicht erfüllen sollte oder der Betrieb in einem Umfang erfolgen sollte, der nicht von dieser Genehmigung gedeckt ist, besteht bereits keine Schutzwürdigkeit des Betriebs (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 30). Zudem ist eine Berufung der Antragstellerin zu 2 auf die bestandskräftige Genehmigung ihres Betriebs gegenüber den dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 27); konkrete Erweiterungsabsichten sind von der Antragstellerin zu 2 nicht dargelegt worden (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2009 – 15 ZB 09.775 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – juris Rn. 25).
Insbesondere die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB und die Festsetzungen zum Immissionsschutz im angefochtenen Bebauungsplan gewährleisten die Vereinbarkeit der angrenzenden Nutzungen und Interessen mit den Planungszielen der Antragsgegnerin. Während bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets die gewerblichen Nutzungen einseitig belastet wären und die maßgebenden Immissionsrichtwerte wohl nicht eingehalten werden könnten, würde die Festsetzung eines Mischgebiets dem städtebaulichen Ziel der Antragsgegnerin eines „überwiegenden Wohnens“ (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 26 f.) nicht gerecht werden. Im Hinblick darauf stellt Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB hier den sachgerechten Ausgleich zwischen den städtebaulichen Belangen der Antragsgegnerin mit dem Ziel der Schaffung eines erhöhten Wohnanteils und der Vereinbarkeit mit den gewerblichen und sonstigen Nutzungen dar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).


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