Baurecht

Nachbarklage eines Wohnungseigentümers

Aktenzeichen  M 1 SN 16.3690

Datum:
7.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1
WEG WEG § 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, § 10 Abs. 6
VwGO VwGO § 42 Abs. 2

 

Leitsatz

Bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums handelt es sich um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 WEG). Zur Wahrnehmung entsprechender Rechte ist gemäß § 10 Abs. 6 S. 1 bis 3 WEG allein die insoweit rechtsfähige und aktivlegitimierte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht aber der einzelne Wohnungseigentümer als solcher berufen (vgl. zB VGH München BeckRS 2014, 55292).  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Cafe und Tiefgarage.
Die Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer von Wohnungen, die sich in dem auf dem Grundstück FlNr. 159/13 Gemarkung … vorhandenen Mehrfamilienhaus (… Straße …) befinden. Unter dem Datum des *. Juli 2015 beantragte die Bauherrin, die mit Beschluss der Kammer vom 16. August 2016 zum Verfahren beigeladen wurde, beim Landratsamt Berchtesgadener Land (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Cafe und Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr. 155/9, 155/10, 157, 159 und 159/12 (*… Straße …), die unter Beseitigung des bisher dort vorhandenen Baubestandes erfolgen soll. Die Beigeladene hat die zu bebauenden Grundstücke im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens erworben. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich des Marktes …, der dem Vorhaben mit Beschluss seines Marktgemeinderats vom 13. Juli 2015 das gemeindliche Einvernehmen erteilt hat.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens legte die Beigeladene informatorisch ein Baugrundgutachten für die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke des geologischen Gutachters Dr. K. vom … März 2015 vor.
Mit Bescheid vom … Juli 2016, den Antragstellern jeweils zugestellt am 13. Juli 2016, erteilte das Landratsamt auf der Grundlage der geänderten Bauvorlagen vom 13. Mai 2016 der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Diese enthält unter anderem die Auflage, dass die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet bleiben muss und den Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein, dass von östlicher Seite mit Grund- und Schichtenwasser gerechnet werden müsse.
Mit Schriftsatz vom … August 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, erhoben die Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, die dort unter dem Aktenzeichen M 1 K 16.3688 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig suchten sie um einstweiligen Rechtsschutz gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach und beantragten sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung vom … Juli 2016 sei nicht hinreichend bestimmt. Es fehle an den Unterschriften der Nachbarn. Auch sei das Vorhaben nicht konkret bezeichnet, da wichtige Angaben fehlten. Den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung werde nicht entsprochen, sodass insbesondere eine Prüfung der Abstandsflächen nicht möglich gewesen sei. Auch seien die Abstandsflächen in erheblichem Maße falsch ermittelt und unzutreffend in den Bauvorlagen dargestellt worden. Zudem seien Überbauungen der Grundstücksgrenze zu befürchten. Die Antragsteller seien bislang nicht über die geplante Baugrubensicherung in Kenntnis gesetzt worden. Die Fahrzeugbewegungen, die zum Ein- und Ausfahren aus dem Pkw-Aufzug notwendig seien, könnten nicht auf dem eigenen Grundstück der Beigeladenen vorgenommen werden. Auch sei das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt. Bei der Ausführung des Vorhabens sei nicht nur mit Beschädigungen des Eigentums der Antragsteller, sondern sogar auch mit dessen Zerstörung zu rechnen. Das genehmigte Bauvorhaben würde eine deutlich veränderte Abflusssituation der Hangwässer zur Folge haben; es sei mit vermehrten Setzungsschäden, im ungünstigsten Fall auch mit Rutschungen zu rechnen. Die Aussage in der Baugenehmigung, wonach die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet werden müsse, sei zu unbestimmt, weil sich nicht entnehmen lasse, um welches Gebäude es sich handele. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Mit Blick auf die Höhenentwicklung des Vorhabens sowie die zu überbauende Grundstücksfläche verstoße das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zudem gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Bauvorhaben überschreite dieses Maß im Verhältnis zur Umgebungsbebauung deutlich.
Mit Schreiben vom 30. August 2016 legte das Landratsamt die Behördenakten vor und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Vorhaben befinde sich im bauplanungsrechtlichen Innenbereich. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Nachdem ein Sonderbau nicht vorliege, sei das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) anzuwenden gewesen. Da sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei, sei das Vorhaben zulässig. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse blieben gewahrt, das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt. Die Baugenehmigung sei daher zu erteilen gewesen.
Die Beigeladene stellte keinen Antrag und hat sich zur Sache auch nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Antrag ist statthaft. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Vorliegend wird die Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom *. Juli 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben. Es bestehen bereits Bedenken, ob die Antragsteller auf der Grundlage ihres Vortrags (vgl. Schriftsatz vom …8.2016) die notwendige Klage- und Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) besitzen. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, da der streitbefangene Bescheid die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt und sich die Klage daher als jedenfalls unbegründet erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Nachdem § 10 Abs. 6 Satz 3 Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) die Befugnis zur Wahrnehmung gemeinschaftsbezogener Abwehrrechte der (insoweit rechtsfähigen) Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuweist, bestehen hinsichtlich der Klage- und Antragsbefugnis der Antragsteller (§ 42 Abs. 2 VwGO) Bedenken.
Bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des – soweit ersichtlich (vgl. Blatt 80 der Akten) – im gemeinschaftlichen Eigentums stehenden Grundstücks FlNr. 159/13 (§ 1 Abs. 5 WEG) handelt es sich um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 WEG). Zur Wahrnehmung entsprechender Rechte ist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 bis 3 WEG allein die insoweit rechtsfähige und aktivlegitimierte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht aber der einzelne Wohnungseigentümer als solcher berufen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 24.7.2014 – 15 CS 14.949 – juris Rn. 19). Nachdem sich die Antragsteller in ihrem Vortrag auch nicht substantiiert auf eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung gerade ihres Sondereigentums (§ 1 Abs. 2 und 3 WEG) berufen, sind diese Bedenken bislang nicht ausgeräumt. Dies kann aber letztlich auf sich beruhen, da sich der Antrag als unbegründet erweist.
2. Die Antragsteller haben als Nachbarn nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Baugenehmigung einen Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung. Sie müssen vielmehr durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung besitzt, und sie zudem im Baugenehmigungsverfahren auch prüfungsgegenständlich ist.
a. Der Prüfungsmaßstab und damit zugleich die Feststellungswirkung (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung vom *. Juli 2016 bestimmen sich nach Art. 59 BayBO. Daraus folgt, dass das Landratsamt im Rahmen der angefochtenen Baugenehmigung zu Recht keine Regelung zu den Abstandsflächen (vgl. Art. 6 BayBO) getroffen hat (vgl. ausdrücklich so: Bescheid vom *.7.2016, Seite 6). Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit privaten Rechten Dritter ist gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris Rn. 19 f.). Auch zur Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG) und zur Standsicherheit auf den Nachbargrundstücken (vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO) war nach Art. 59 BayBO keine bauaufsichtliche Regelung veranlasst. Soweit der streitbefangene Bescheid gleichwohl unter Nummer II.5.10 eine Auflage zur Wahrung der Standsicherheit während der Bauausführung in der Nachbarschaft sowie daneben unter Nummer III.1 auch einen (ohne weiteres zulässigen) Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein zum Umgang mit Grund- und Schichtenwasser enthält, geht damit für die Antragsteller jedenfalls keine Beschwer einher. Infolgedessen geht die Anfechtung der Baugenehmigung vom *. Juli 2016 mit den entsprechenden Begründungen in der Klage- und Antragsschrift vom … August 2016 von vornherein ins Leere.
Mangels Drittschutz gilt Gleiches vorliegend auch für die als verletzt gerügten Art. 61 BayBO (Bauvorlageberechtigung), Art. 64 BayBO (Bauantrag, Bauvorlagen) und Art. 66 BayBO (Beteiligung der Nachbarn), auf die sich die Antragsteller in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG) sinngemäß ebenfalls berufen. Zwar dient das Verfahrensrecht insofern auch dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einzelne die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen verlangen kann, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 – 1 ZB 13.2010 – juris Rn. 9). Eine Verletzung von Nachbarrechten läge nur dann vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes und im Baugenehmigungsverfahren prüfungsmaßstäbliches Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 – juris Rn. 6). Solches ist indes vorliegend nicht ersichtlich.
Nachdem von der Beigeladenen auch keine Abweichung nach Art. 63 BayBO beantragt wurde, enthält sich die streitbefangene Baugenehmigung auch insoweit zutreffend einer entsprechenden Regelung (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Der Hinweis auf Seite 6 der Baugenehmigung, wonach „beantragte Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO geprüft wurden“, stellt lediglich einen allgemeinen – im vorliegenden Fall mangels entsprechender Antragstellung allerdings missverständlichen – Hinweis auf die Rechtslage dar.
Trifft die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung mithin keine entsprechenden Aussagen, bleibt der Nachbar auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt.
b. Ob das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Höhe und der Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO) den aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen nicht unerheblich überschreitet und ob dies – im Falle einer (unterstellten) Überschreitung – zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen führen würde, kann schließlich dahinstehen. Denn die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich – wie auch diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise – nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichender Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2013 a.a.O. juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 – 14 CS 11.2577 – juris Rn. 24). Dieses ist nur verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird im Übrigen durch den Regelungsumfang der erteilten Baugenehmigung begrenzt. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist gerade keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffent-lichen Baurechts steht, sondern vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128.98 – juris Rn. 6), hier der Norm des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gestalt des Tatbestandsmerkmals des „Einfügens“.
Dass die Auswirkungen des streitigen Bauvorhabens auf das Grundstück der Antragsteller die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten und somit rücksichtlos wären, ist indes nicht ersichtlich. Eine hierfür erforderlich „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück FlNr. 159/13 ist nicht erkennbar. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 – 8 S 1914/14 – juris Rn. 64). Davon kann bei der Höhe des genehmigten viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses der Beigeladenen mit einer maximalen Firsthöhe von 13,17 m mit Blick auf die unmittelbare Nachbarbebauung auf den Grundstücken FlNr. 156/1 und 159/13, die als dreigeschossige Gebäude Firsthöhen von 10,66 m bzw. 9,85 m aufweisen, nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für die zu überbauende Grundstücksfläche und das Volumen des Bauvorhabens. Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung geht hiervon – auch in einer Zusammenschau von Gebäudehöhe, Geschossigkeit und Bauvolumen – nicht aus.
c. Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskosten-gesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-richtsbarkeit 2013.


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