Baurecht

Nachbarklage gegen Baugenehmigung für grenzständige Garage im allgemeinen Wohngebiet unter Befreiung von der Baugrenze

Aktenzeichen  AN 9 K 16.00817

Datum:
2.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 6, Art. 59, Art. 68
BauGB BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1 Für Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB findet das Rücksichtnahmegebot über § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO bzw. bei der Erteilung von Befreiungen (hier von der Baugrenze für eine grenzständige Garage im allgemeinen Wohngebiet) von nicht nachbarschützenden Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die Zulässigkeitsprüfung. (redaktioneller Leitsatz)
2 Was das Heranrücken eines fremden Baukörpers an sein Grundstück anbelangt, so gibt das Rücksichtnahmegebot dem Nachbarn einen Abwehranspruch erst dann, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Dies kommt nach der Rechtsprechung in Betracht, wenn das klägerische Wohngebäude durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird, ihm also „abriegelnde“ Wirkung zukommt.    (redaktioneller Leitsatz)
3 Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch die landesrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung beabsichtigen und ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollen. Sind daher die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht verstoßen wird. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung des Landratsamts R. vom 14. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO darf die Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Nachbar hingegen kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn er in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017, m.w.N. – juris). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn die Baugenehmigung hierzu auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 22). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören.
Ein solcher Verstoß ist nicht gegeben.
1.1 Einschlägig ist im vorliegenden Fall das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO, da es sich bei dem genehmigten Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung, Carport und Fahrradabstellraum um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung zählen daher gemäß Art. 59 BayBO im Wesentlichen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, die Regelungen örtlicher Bauvorschriften und beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO.
1.2 Ein bauplanungsrechtlicher Gebietserhaltungsanspruch, der grundsätzlich unabhängig von einer besonderen persönlichen Betroffenheit dem Nachbarn desselben Plangebiets die Möglichkeit einräumt, das Eindringen gebietsfremder Nutzungen abzuwehren, steht dem Kläger nicht zur Seite. Gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB bestehen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung keine Bedenken. Der für das Gebiet maßgebliche Bebauungsplan … … des Marktes … in seiner 25. Änderung vom 24. Februar 2000 setzt für das Gebiet, in dem sich die streitgegenständlichen Grundstücke FlNrn. … und … befinden, ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung richtet sich dementsprechend nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. III 213-1-2). Das Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung ist dort nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 allgemein zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Carports ergibt sich aus § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO 1990, die des Fahrradabstellraum als untergeordnete Nebenanlage, die dem Nutzungszweck des Grundstücks dient, aus § 14 Abs. 1 BauNVO 1990.
1.3 Ein Abwehranspruch des Klägers lässt sich nicht aus der vom Landratsamt R. erteilten Befreiung von der festgesetzten Baugrenze herleiten. Der Kläger wird durch sie nicht über das zumutbare Maß in seinen nachbarlichen Interessen beeinträchtigt – das Rücksichtnahmegebot ist insofern nicht verletzt. Ein darüber hinausgehender Abwehranspruch besteht nicht.
Die Festsetzung der Baugrenze vermittelt dem Kläger im vorliegenden Fall keinen Drittschutz. Festsetzungen im Bebauungsplan haben – mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – juris) – nicht schon aus sich heraus drittschützende Wirkung. Dies gilt auch für die Festsetzung einer Baugrenze, mit der die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt wird (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Ob der Festsetzung ausnahmsweise Drittschutz zukommt, ist maßgeblich vom Willen der planenden Gemeinde abhängig, der durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/90 – juris). Ihr Wille, dass der Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des klagenden Nachbarn, bezweckt ist, muss mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst oder aus anderen objektiv erkennbaren Umständen hervortreten. Hierfür finden sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Gerade aus der Tatsache, dass die Baugrenze im nordwestlichen Teil des Baugrundstücks bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze reicht, geht hervor, dass die Freihaltung dieser Flächen zum Nachbarn aus Gründen des Nachbarschutzes nicht gewollt ist. Eine drittschützende Wirkung ist insofern abzulehnen.
Wird von einer Festsetzung des Bebauungsplans befreit, so handelt es sich hierbei nach § 31 Abs. 2 BauGB stets um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Die Befreiung kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, und wenn daneben entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Wird die Befreiung – wie hier – von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung erteilt, steht dem Nachbarn über den Anspruch auf hinreichende Würdigung seiner nachbarlichen Interessen hinaus kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde zu (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 33; BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – juris, Rn. 5). Drittschutz wird insofern lediglich durch das Gebot, die nachbarlichen Interessen zu würdigen, vermittelt, weil die Baugenehmigungsbehörde hier in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf die schutzwürdigen Belange des jeweiligen Nachbarn zu achten hat. Alle übrigen denkbaren Fehler der Befreiung würden diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig machen, den Nachbarn jedoch nicht in seinen eigenen Rechten berühren und ihm somit keinen Abwehranspruch vermitteln (vgl. Ebd.). Unter welchen Voraussetzungen die Rechte des Nachbarn verletzt sind, bemisst sich ausschließlich nach den vom Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben.
Für Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB findet das Rücksichtnahmegebot über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 96/79 – juris) bzw. bei der Erteilung von Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die Zulässigkeitsprüfung (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 40, m.w.N.). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung, die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmeberechtigten, aber auch, was dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten in der jeweiligen Grundstückssituation zumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22/75 – juris, Rn. 22).
Was das Heranrücken eines fremden Baukörpers an sein Grundstück anbelangt, so gibt das Rücksichtnahmegebot dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung verschont zu bleiben, ein Abwehranspruch entsteht erst dann, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Dies kommt nach der Rechtsprechung in Betracht, wenn das klägerische Wohngebäude durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird, ihm also „abriegelnde“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536). Kriterien hierfür sind unter anderem die Höhe und die Länge des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris). Rücksichtslosigkeit kann danach etwa bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden angenommen werden (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85). Entscheidend ist die konkrete Situation im Einzelfall. Zu berücksichtigen ist indes, dass auch die landesrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung beabsichtigen und ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollen. Sind daher die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht verstoßen wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2326; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).
Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zulasten des Klägers aus. Unzumutbare Störungen sind für ihn mit dem genehmigten Vorhaben nicht verbunden. Einen „Einmauerungseffekt“ oder eine „erdrückende“ und „abriegelnde“ Wirkung des streitgegenständlichen Bauvorhabens kann das Gericht auch nach Studium der vorgelegten Lichtbilder nicht erkennen. Die angegriffene Grenzbebauung steht im Einklang mit den Vorschriften des Abstandsflächenrechts, da sie das Grenzgaragenprivileg des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO für sich in Anspruch nehmen kann. Danach sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen – demnach auch als Grenzbebauung – Garagen einschließlich deren Nebenräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Das geplante Carport ist als Garage im Sinne der Vorschrift anzusehen, der Fahrradabstellraum, der mit dem Carport eine bauliche Einheit bildet und ihm gegenüber räumlich wie optisch untergeordnet ist, als dessen Nebenraum (vgl. Simon/Busse, Art. 6, Rn. 522; § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV)). Ausweislich der genehmigten Baupläne werden mit einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Wandlänge von 8,81 m die zulässigen Höchstmaße nicht überschritten. Ein grenzständiger Baukörper dieser Dimensionierung wird dem Kläger also bereits nach dem Willen des Gesetzgebers zugemutet, durch die erteilte Befreiung rückt dieser lediglich von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichend um ca. 5 m nach Süden. Hinzu kommt, dass eine Grenzgarage nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO sogar mit einem Steildach bis zu einer Dachneigung von 70 Grad zulässig wäre, weil bis zu dieser Dachneigung die Dach- bzw. Giebelfläche bei der Berechnung der Wandhöhe außer Betracht bliebe. Der Bebauungsplan würde vorliegend eine Dachneigung bis 48 Grad zulassen. Im vorliegenden Fall haben sich die Beigeladenen mit einem Flachdach begnügt. Auch in Bezug zu dem (wesentlich größeren) klägerischen Wohnhaus ist der Baukörper mit den genannten Abmessungen nicht als dominant anzusehen. Daneben bleibt ein Lichteinfallswinkel auf das klägerische Wohngebäude von 45 Grad oder flacher gewährleistet, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine unzumutbare Beeinträchtigung angenommen werden kann.
1.4 Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist auch unter keinem anderen Gesichtspunkt denkbar. Was die mit dem Carport verbundenen Verkehrsbewegungen anbelangt, wurde von Klägerseite nichts vorgetragen – von einer relevanten Beeinträchtigung ist bei einer Unterstellmöglichkeit für zwei Fahrzeuge auch nicht auszugehen, zumal die An- bzw. Abfahrt über die Nordseite des Grundstücks der Beigeladenen erfolgt, wo eine Abschirmung durch die dort bereits befindlichen Garage stattfindet.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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