Baurecht

Nachbarklage gegen Baugenehmigung, Zulässigkeit

Aktenzeichen  AN 3 K 20.01591

Datum:
18.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42913
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
VwGO § 74 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

Vorab ist festzustellen, dass die entscheidende Einzelrichterin trotz der unterbliebenen Anhörung zur beabsichtigten Einzelrichterübertragung für vorliegende Entscheidung zuständig ist.
Klägerseits wurde auf die entsprechende Frage des Gerichtes, worin sie eine durch die unterbliebene Anhörung gegebenen Verletzung sähen, kein im Rahmen des § 6 VwGO relevanter Grund geltend gemacht; vielmehr wurde klägerseits nur ausgeführt, es hätte statt der Einzelrichterin die Kammer entscheiden sollen. Zwar ist die Anhörung der Beteiligten vor Übertragung auf den Einzelrichter im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter grundsätzlich geboten. Ein Verstoß dagegen stellt jedoch für sich gesehen noch keinen relevanten Gehörsverstoß dar. Vielmehr ist (u.a.) darzulegen, was bei ordnungsgemäßer Anhörung zu § 6 VwGO vorgetragen worden wäre (vgl. z. B. BVerfG v. 4.5.2017, 1 BvR 783.17 – juris) was vorliegend, wie oben ausgeführt, nicht erfolgt ist.
Überdies wäre wohl in der durchgeführten mündlichen Verhandlung – die Rüge der nicht stattgefundenen Anhörung zur Einzelrichterübertragung erfolgte nach nahezu zweistündiger mündlicher Verhandlung kurz vor der Stellung des Klageantrages – ohnehin eine Heilung dieses Anhörungsmangels zu sehen (vgl. im Übrigen BVerwG v. 10.11.1999, 6 C 30.98 – juris).
Die Klage erweist sich bereits als unzulässig.
Unter Berücksichtigung der mit Bescheid des Landratsamtes …vom 21. Januar 2021 zur Baugenehmigung vom 13. Juli 2020 erteilten Tekturgenehmigung ist vorliegende Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, worauf die Kläger durch die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung mehrfach hingewiesen worden sind.
Die klägerseits mit Schriftsatz vom 17. August 2020 angefochtene Baugenehmigung vom 13. Juli 2020 existiert nicht mehr in der Gestalt, in welcher sie den Gegenstand vorliegender Anfechtungsklage bildet, sondern nur noch in der Fassung, die sie durch die Tekturgenehmigung vom 21. Januar 2021 erfahren hat.
Da die Beigeladene das geänderte Vorhaben nicht alternativ zum ursprünglichen Vorhaben zur Genehmigung gestellt hat, sondern um die letztlich zur Baueinstellung führenden Planabweichungen etc. auszuräumen (vgl. insoweit auch die Äußerung der Beigeladenen im Schriftsatz vom 2. März 2021, wonach das Bauvorhaben nicht auf der Grundlage der ursprünglichen Baugenehmigung vom 13. Juli 2020 realisiert wird), ist die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 13. Juli 2020 durch Baugenehmigung in der Fassung der (bestandskräftigen) Tektur vom 21. Januar 2021 abgelöst worden und hat sich dadurch „auf andere Weise erledigt“ im Sinne des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG (vgl. z. B. BayVGH v. 28.6.2010, 1 ZB 08.2292 – juris). Mit dem gestellten Tekturantrag im Zusammenhang mit den zur damaligen Baueinstellung führende Abweichungen in den Planvorlagen ist ein Verzicht auf die ursprüngliche Baugenehmigung zu sehen (vgl. z.B. BayVGH v. 11.4.2006, 15 ZB 06.424 – juris). Die Baugenehmigung vom 13. Juli 2020 ist nicht mehr Klagegegenstand, sondern nur noch in der Gestalt, die sie mit der Tekturgenehmigung erhalten hat, da vorliegend davon auszugehen ist, dass eine Verwirklichung des Bauvorhabens nach der Erstgenehmigung vom 13. Juli 2020 nicht mehr in Betracht kommt.
Für eine Klage gegen einen nach Art. 43 Abs. 2 Alternative 5 BayVwVfG erledigten Verwaltungsakt besteht kein Rechtsschutzinteresse.
Auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung beantragte Aufhebung der Baugenehmigung vom 13. Juli 2020 „im Zusammenhang mit der Tekturgenehmigung vom 21. Januar 2021“ vermag nicht zur Klagezulässigkeit zu führen. Die Tekturgenehmigung wurde den Klägern ausweislich der Verfahrensakten am 27. Januar 2021 zugestellt, so dass eine in jenem Antrag in der mündlichen Verhandlung insoweit zu sehende erstmalige Klageerhebung bezüglich des Streitgegenstandes „Baugenehmigung vom 13. Juli 2020 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 21. Januar 2021“ eine verfristete (Wiedereinsetzungsgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche sonst zu erkennen) und damit unzulässige Klage darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.


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