Baurecht

Nachbarklage gegen Erweiterung einer Biogasanlage – Geruchsbelastung

Aktenzeichen  22 ZB 19.115

Datum:
8.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36107
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1
4. BImSchV § 1 Abs. 5

 

Leitsatz

1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die GIRL als technisches Regelwerk für die Gerichte keine Bindungswirkung entfaltet, aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, dabei aber nicht im Sinne einer Grenzwertregelung angewendet werden darf. Maßgeblich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden, ist dies jedenfalls dann möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Rahmen der einzelfallbezogenen Beurteilung kann die Erwägung einfließen, ob die Schutzwürdigkeit des Betroffenen deswegen herabgesetzt ist, weil eine Vorbelastung des Immissionsortes durch Emissionen hervorgerufen wird, die diesem selbst im Sinne einer Eigenbelastung zuzurechnen sind. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 1 K 16.147 2018-07-10 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger erstrebt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts München, mit dem seine Klage gegen zwei dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Erweiterung einer Biogasanlage abgewiesen wurde.
1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung O. Er hat dort ein Wohnhaus und betreibt auf demselben Grundstück sowie dem daran südlich angrenzenden Grundstück FlNr. … eine Pferdehaltung. Diese wurde bezogen auf das Grundstück FlNr. … mit Bescheid des Landratsamts A.  vom 13. November 2017 bauaufsichtlich genehmigt.
Nördlich des Grundstücks FlNr. …, von diesem durch ein weiteres Wohngrundstück und eine Straße getrennt, befindet sich das Grundstück FlNr. … der Gemarkung O. In Bezug darauf erteilte das Landratsamt A. der Rechtsvorgängerin des (jetzigen) Beigeladenen, der … O. GbR, mit Bescheid vom 7. September 2004 eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage zur Vergärung von nachwachsenden Rohstoffen und Wirtschaftsdünger mit einer maximalen elektrischen Stromerzeugungsleistung von 170 kW; die Anlage bestand ursprünglich aus einem Blockheizkraftwerk, Fermenter, Endlager und Fahrsilo. Mit Bescheid vom 12. September 2006 wurde die Erweiterung der Biogasanlage durch Errichtung eines Nachgärbehälters und eines weiteren Endlagers genehmigt (Verstromungsleistung weiterhin 170 kW).
Am 12. September 2012 erteilte das Landratsamt der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen eine weitere Baugenehmigung für die Erweiterung und Änderung der Biogasanlage, die die Ertüchtigung auf insgesamt zwei Blockheizkraftwerke mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von jeweils 492 kW und einer Verstromungsleistung von insgesamt 340 kW beinhaltete. Eine Klage gegen diese Genehmigung wurde vom Verwaltungsgericht München abgewiesen (U.v. 22.1.2013 – M 1 K 12.4605). Die Berufung gegen das Urteil wurde vom Verwaltungsgerichtshof zugelassen (B.v. 21.7.2014 – 1 ZB 13.442); das Berufungsverfahren (1 B 14.1571) wurde mit Blick auf die Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 11. November 2013 mit Beschluss vom 15. April 2016 ausgesetzt und bisher nicht fortgeführt.
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke befinden sich im Ortsteil H. der Gemeinde … Der Ortsteil besteht aus sechs Anwesen, darunter insgesamt vier Tierhaltungsbetrieben, nämlich einer Rinderhaltung, die auf dem gleichen Grundstück wie die Biogasanlage des Beigeladenen betrieben wird, einer Schweinehaltung westlich der Hofstelle des Beigeladenen, einer weiteren Rinderhaltung sowie der Pferdehaltung des Klägers jeweils südlich von der Anlage des Beigeladenen, und zwei reinen Wohnanwesen.
2. Mit Bescheid vom 11. November 2013 erteilte das Landratsamt der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Erstgenehmigung für die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 1,438 MW bei einer Verstromungsleistung von 551 kW. Im Verfahren wurde vom Landratsamt ein Gutachten der i. …  GmbH & Co. KG (im Folgenden: i.) zur Luftreinhaltung eingeholt, das vom 28. November 2012 datiert. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers auf dessen Anforderung hin am 15. Dezember 2015 übersandt. Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht München.
Während des gerichtlichen Verfahrens ließ der Beklagte ein zusätzliches Geruchsgutachten der i. vom 4. Juli 2016 erstellen, das den übrigen Beteiligten, aber wohl nicht dem Verwaltungsgericht zugeleitet wurde. Dieses unterscheidet sich von dem Gutachten vom 28. November 2012 in erster Linie dadurch, dass es für die am Ort befindlichen Tierhaltungen nicht die tierspezifischen Gewichtungsfaktoren nach Nr. 4.6, Tabelle 4 der GIRL, sondern für die Rinder- und die Pferdehaltung geringere Gewichtungsfaktoren zugrunde legt, die sich aus Empfehlungen des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ vom Oktober 2013 ergeben. Darüber hinaus stellt das Gutachten vom 4. Juli 2016 ausschließlich auf die genehmigten Tierbestände am Ort ab, nicht auch auf die vorhandenen Tierbestände.
Der Beigeladene teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 25. August 2016 mit, dass der Betrieb der … O* … GbR (Rechtsvorgängerin des Beigeladenen und frühere Beigeladene) zum 1. Juli 2016 auf ihn übergegangen sei.
3. Mit Bescheid vom 9. April 2018 genehmigte das Landratsamt dem Beigeladenen im Wege der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung eine weitere Erweiterung der Biogasanlage auf nunmehr vier Blockheizkraftwerke mit einer Vervielfachung der Feuerungswärmeleistung auf 4.154 kW bei einer Verstromungsleistung von 1.651 kW und einer Produktionskapazität der Biogaserzeugung auf 2,291 Nm3 Rohgas pro Jahr. Auch in diesem Verfahren wurde ein Gutachten der i. zur Luftreinhaltung eingeholt, das vom 20. Dezember 2017 datiert. Der Kläger bezog den Bescheid in seine bereits erhobene Klage ein.
4. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 10. Juli 2018 ab. Die Klage sei unbegründet. Die Erweiterungen der Biogasanlage bedürften der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG. Dabei sei das Blockheizkraftwerk zur Stromerzeugung als Biogasverwertungsanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV in der zur Zeit der Genehmigung vom 11. November 2013 geltenden Fassung die Hauptanlage. Die Biogaserzeugungsanlage dagegen sei Nebenanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV. Für die Haupt- und die Nebenanlage bedürfe es lediglich einer einheitlichen Genehmigung.
Die Genehmigung vom 11. November 2013 verletze den Kläger nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten. Seine Berufung auf ein Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung verhelfe der Klage nicht zum Erfolg. Anderes folge auch nicht aus seinem Vorbringen bezüglich unzumutbarer Geruchsimmissionen. Das streitige Vorhaben und das Anwesen des Klägers lägen im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Die Schwelle der Erheblichkeit von Geruchseinwirkungen sei nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften bestimmt. Es komme darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation erhebliche und zumutbare Maß überschritten. Bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit könne die sog. Geruchsimmissions-Richtlinie (im Folgenden: GIRL) als Orientierungshilfe herangezogen werden, wenngleich sie keine Bindungswirkung entfalte. Nr. 3.1 der GIRL lege in Tabelle 1 Immissionswerte für drei verschiedene Nutzungsgebiete fest; der Außenbereich sei dabei nicht genannt. Angesichts der planartigen Zuweisung der Landwirtschaft in den Außenbereich sei nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL im Außenbereich ein Wert von bis zu 0,25% Geruchsstundenhäufigkeit für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Dieser Wert sei als Anhaltspunkt, nicht aber als starre Obergrenze anzusehen, was sich aus Sinn und Zweck sowie Systematik der GIRL und ihren Auslegungshinweisen ergebe. Bei einer Überschreitung der Geruchshäufigkeit von 25% sei zwar auch im Außenbereich große Zurückhaltung geboten. Bei einem Nebeneinander mehrerer emittierender landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe könne in besonderen Einzelfällen aber auch eine Geruchshäufigkeit von 50% zumutbar sein. Der Geruchsbeitrag der genehmigten Biogasanlage vor der streitgegenständlichen Erweiterung betrage nach dem vom Landratsamt eingeholten Gutachten bei einer Füllhöhe von 5 m 5% der Jahresstunden an der Nordseite und 4% an der der Biogasanlage abgewandten Südseite des klägerischen Wohnhauses. Mit dem Beitrag der vorhandenen Tierhaltungen bestehe an der Nordseite des klägerischen Wohnhauses eine Geruchsbelastung von 47% und an der der Biogasanlage abgewandten Südseite eine Belastung von 69% der Jahresstunden. Der Geruchsbeitrag der mit Bescheid vom 11. November 2013 genehmigten Biogasanlage betrage bei einer Füllhöhe von 5 m am Anwesen des Klägers ebenfalls 5% der Jahresstunden an der Nordseite und 4% an der Südseite. Mit dem Beitrag der vorhandenen Tierhaltungen bestehe gleichfalls an der Nordseite eine Belastung von 47% und an der Südseite von 69% der Jahresstunden. Der Geruchsimmissionsbeitrag der Biogasanlage falle daher im Verhältnis zu den Tierhaltungen kaum ins Gewicht. Ferner lasse sich erkennen, dass die inzwischen genehmigte eigene Pferdehaltung des Klägers einen erheblichen Beitrag zu seiner Geruchsbelastung leiste; anders sei es nicht erklärbar, dass die Belastung auf der der Biogasanlage abgewandten Südseite des klägerischen Anwesens so deutlich steige. Schließlich werde die Geruchsbelastung des Klägers durch die mit Bescheid vom 11. November 2013 genehmigte Erweiterung im Verhältnis zum Zustand infolge der Baugenehmigung vom 12. September 2012 nicht verschlechtert. Weil der 47% der Jahresstunden übersteigende Wert an der Südseite des klägerischen Wohnhauses durch die von ihm selbst betriebene Tierhaltung verursacht sein müsse, werde der Wert von 47% der Einzelfallprüfung nach der GIRL zugrunde gelegt. Da sich durch das Erweiterungsvorhaben keine nennenswerte Zusatzbelastung ergebe und der Kläger selbst einen erheblichen Beitrag zu seiner Geruchsbelastung leiste, sei dieser Wert ausnahmsweise noch zumutbar.
Auch die Genehmigung vom 9. April 2018 verletze den Kläger nicht in drittschützenden subjektiv-öffentlichen Rechten. Auch insoweit sei die Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht unterblieben. Die auf das Wohnhaus des Klägers einwirkenden Geruchsimmissionen seien ebenfalls entsprechend den Ausführungen zur Genehmigung vom 11. November 2013 ausnahmsweise im speziellen Einzelfall zumutbar. Das Gutachten vergleiche den bestandskräftig genehmigten Ist-Zustand (dabei seien weder die Genehmigung vom 12. September 2012 noch diejenige vom 11. November 2013 bestandskräftig) mit dem von der Genehmigung vom 9. April 2018 umfassten Zustand jeweils unter Berücksichtigung der eigenen Tierhaltung. Am Wohnhaus des Klägers ergebe sich danach in beiden Zuständen die gleiche Geruchsbelastung von 32 bis 33%. Diese sei unter denselben Erwägungen, wie sie bezüglich der Genehmigung vom 11. November 2013 angestellt worden seien, ausnahmsweise zumutbar. Durch die Verkleinerung der Anschnittfläche des Fahrsilos, wie sie in der Nebenbestimmung Nr. IV. 1.29 zur Genehmigung vom 9. April 2018 festgehalten sei, werde eine deutliche Verbesserung der Geruchsbelastung erreicht. Die Nebenbestimmungen Nr. IV. 1.23-IV. 1.28 enthielten weitere Vorkehrungen, die einen möglichst wenig geruchsintensiven Betrieb des Fahrsilos und die größtmögliche Vermeidung von Platzgerüchen sicherstellen sollten.
Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 12. Dezember 2018 zugestellt.
Der Kläger beantragte mit am 10. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit am 11. Februar 2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag. Er ergänzte seine Begründung mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020. Der Beklagte und der Beigeladene sind dem Antrag entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Nach der Änderung der Beiladung mit Beschluss vom 15. September 2020 konnte eine (nochmalige) Anhörung des nunmehr Beigeladenen unterbleiben, weil dieser ausweislich der Schriftsätze des Bevollmächtigten, der ursprünglich seine Rechtsvorgängerin vertreten hatte, ebenfalls von diesem vertreten wird (vgl. etwa den Schriftsatz vom 15.4.2020, in dem der jetzige Beigeladene als „unser Mandant“ und „Beigeladener“ bezeichnet wird).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen nicht vor.
Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830.00 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62f.).
1.1 Der Kläger trägt vor, hinsichtlich der Geruchsbelastung an seinem Anwesen von 47 – 69% Geruchsstunden/Jahr habe das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung aus dem Urteil vom 22. Januar 2013 (M 1 K 12.4605) wiederholt, nach der eine Geruchsbelastung im Außenbereich in dieser Größenordnung zumutbar sei. Es gehe in jenem Verfahren um den gleichen Sachverhalt und die gleichen Parteien mit der Ausnahme, dass Anfechtungsgegenstand die Baugenehmigung für die Erweiterung der Biogasanlage gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Berufung zugelassen, weil er erhebliche Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts gehabt habe, wonach für „landwirtschaftliches Wohnen“ eine Wahrnehmungshäufigkeit von bis zu 50% der Jahresstunden zumutbar und angemessen sei. Es bestünden aus den gleichen Gründen wie in jenem Verfahren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, noch dazu weil sich Größe und Leistung der Biogasanlage im Vergleich zum früheren Baugenehmigungsbescheid vervielfacht und sich die Geruchsbelastung in dem ohnehin stark vorbelasteten Gebiet weiter erheblich verschlechtert hätten.
Mit diesem Vorbringen, das sich angesichts der in Bezug genommenen Geruchsbelastung von 47 – 69% der Jahresgeruchsstunden allein auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Genehmigung vom 11. November 2013 bezieht, kann der Kläger nicht durchdringen. Jedenfalls begründet der Zulassungsbeschluss des für die Entscheidung über die damals streitgegenständliche Baugenehmigung zuständigen 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2014 (1 ZB 13.442) für sich betrachtet keine ernstlichen Zweifel an dem hier verfahrensgegenständlichen Urteil des Verwaltungsgerichts, und zwar schon deshalb nicht, weil es sich um unterschiedliche Gegenstände handelt. Zudem war Anlass für die Zulassung der Berufung nach der Begründung des Zulassungsbeschlusses im Verfahren 1 ZB 13.442 die in der dort gegenständlichen Entscheidung offenbar allgemein formulierte Auffassung des Verwaltungsgerichts, für „landwirtschaftliches Wohnen“ sei eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von bis zu 50% der Jahresstunden zumutbar und angemessen. Dies lässt sich mit der vorliegend angegriffenen Entscheidung zu den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nicht vergleichen, weil das Verwaltungsgericht mehrfach darauf hingewiesen hat, dass und aus welchen Gründen die gutachterlich ermittelte Geruchsbelastung am Wohnhaus des Klägers in diesem speziellen Einzelfall als noch zumutbar anzusehen sei. Eine allgemein gültige Aussage, für „landwirtschaftliches Wohnen“ sei eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von bis zu 50% der Jahresstunden zumutbar, hat das Gericht gerade nicht getroffen.
Ob ungeachtet dessen mit Blick auf die Geruchsbelastung am Wohnhaus des Klägers, die durch die Biogasanlage in der Ausgestaltung nach der Genehmigung vom 11. November 2013 entsteht, im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen, ist eine davon zu trennende Frage, die unter 1.2 erörtert wird.
1.2 Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe keine nachvollziehbaren Gründe benannt, aus denen im vorliegenden Einzelfall eine 100-prozentige Überschreitung des nach der GIRL maximalen Immissionswertes von 25% Geruchsstunden im Außenbereich gerechtfertigt sein könne. Das Verwaltungsgericht verweise auf die Rechtsprechung des OVG NW sowie des BVerwG, benenne aber weder die besonderen Einzelfallumstände, die es rechtfertigten, die absolute Obergrenze von 25% Geruchsstunden im Außenbereich gemäß GIRL auszuschöpfen, noch die ganz außergewöhnlichen Einzelfallumstände, die abweichend davon noch höhere Geruchsstundenhäufigkeiten von 50% zuließen. Solche Einzelfallumstände lägen nicht vor.
Allein eine massive Vorbelastung durch intensive Landwirtschaft könne nicht zu einer Erhöhung der Werte der GIRL über 20 bzw. 25% hinaus führen. Eine solche massive Vorbelastung werde entsprechend den Vorgaben der GIRL bereits durch eine Erhöhung des in Nr. 3.1 genannten Wertes von 15% auf bis zu 25% der Jahresstunden berücksichtigt.
Die (bestrittene) Tatsache, dass die Biogasanlage zu der vor Ort herrschenden Gesamtbelastung nur zu 4-5% beitrage, stelle keine besondere Ausnahmesituation dar, sondern es gehe um den Fall, dass bei einer bestehenden Vorbelastung eine hinzukommende Belastung wegen Überschreitung des Richtwerts nicht mehr zulässig sei. Die schematische Aufteilung des nördlichen und südlichen Quadranten sei fehlerhaft. Die betreffenden Raster-Quadrate im Gutachten dienten lediglich einer schematischen vereinfachten Darstellung. In der Realität werde die Geruchsstundenhäufigkeit fließend zu- bzw. abnehmen, je nach Entfernung und sonstigen Einflüssen durch Gebäude und Windverhältnisse. Aus diesem Grund sei bereits die Annahme, die nördliche Hausseite des Klägers liege unter einer hinnehmbaren Stundenhäufigkeit von 50%, unrichtig. Durch die Erweiterung der streitgegenständlichen Biogasanlage werde keine wesentliche Verbesserung der Geruchsimmissionen bewirkt, sondern im Gegenteil eine Verschlechterung. Die Darstellung des Erstgerichts zu einer relativen Geringfügigkeit der Erhöhung der Belastung stelle keinen derart bedeutsamen Umstand dar, der eine solche erhebliche Überschreitung des Immissionsrichtwertes nach der GIRL zuließe.
Andere besonders gelagerte absolute Ausnahmefälle, in denen Geruchsstundenhäufigkeiten von 35 bzw. 45% als genehmigungsfähig eingestuft worden seien, lägen ebenfalls nicht vor. In den entsprechenden vom Erstgericht zitierten Entscheidungen habe der jeweilige Betreiber der emittierenden Anlage Sanierungen bzw. Umstrukturierungen vorgenommen, die zum Teil über den Stand der Technik hinausgegangen seien und zu einer ganz erheblichen Verringerung der bestandskräftig genehmigten Geruchsbelastung geführt hätten.
Die Rechtsauffassung des Gerichts, dass eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von bis zu 50% der Jahresstunden zumutbar sei, wenn der klagende Nachbar mit seiner Tierhaltung selbst einen erheblichen Beitrag zur Belastung leiste und insgesamt keine nennenswerte Zusatzbelastung entstehe, sei fehlerhaft. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall sei auch deshalb nicht gegeben, weil nur Landwirte untereinander betroffen seien, deren Wohngebäuden höhere Immissionen zuzumuten seien als einer uneingeschränkten Wohnnutzung. Der Kläger betreibe keine Landwirtschaft; das Halten von nur wenigen Pferden stelle keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Zudem werde der Geruch von Pferden von der Hedonik her anders wahrgenommen als der der Biogasanlage des Beigeladenen oder der von Schweinen. Soweit das Gericht darauf verweise, dass der Wert von 69% an der Südseite des klägerischen Anwesens nur durch die Pferdehaltung des Klägers erklärbar sei, sei eine derartige durch nichts belegte Spekulation unzulässig, da das Gericht über die spezielle Sachverständigenkompetenz zur Berechnung von Geruchsimmissionen nicht verfüge. Es sei auch denkbar, dass aufgrund des Abschirmungseffekts durch das Gebäude des Klägers an der Südseite die Gerüche von der benachbarten westlich gelegenen Schweinehaltung stärker wirkten. Jedenfalls sei der Fall nicht vergleichbar mit dem vom OVG NW entschiedenen, bei dem es um wechselseitige Gerüche zweier Nachbarn im Sinne eines „Gebens und Nehmens“ gegangen sei. Der in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Beweisantrag des Klägers dazu, dass von der Pferdehaltung keinerlei Gerüche am Anwesen des Beigeladenen ankämen, sei zu Unrecht vom Verwaltungsgericht als nicht entscheidungserheblich abgelehnt worden; es komme darauf an, ob „wechselseitige“ Geruchsbelastungen bestünden. Ohne die Beweiserhebung könne eine Verringerung des Schutzanspruchs des Klägers insoweit nicht angenommen werden.
Sofern an einem Standort bereits bestandskräftig genehmigte Emissionsquellen in erheblichem Maß vorhanden seien, die die Zumutbarkeitsgrenze für die umliegenden Nachbarn erreichten bzw. überschritten, sei kein Grund dafür ersichtlich, einem Dritten eine zusätzliche Belastung zu gestatten. Eine solche Vorgehensweise würde eine grenzenlose Zunahme von Geruchsimmissionen zulassen (Kumulation). Im Übrigen stamme die Vorbelastung auch in erheblichem Umfang aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen.
Der Vortrag verhilft dem Zulassungsantrag des Klägers nicht zum Erfolg. Er bezieht sich, soweit der Kläger die Zumutbarkeit einer Geruchsbelastung von bis zu 50% der Jahresgeruchsstunden infrage stellt und auf die dem Gutachten vom 28. November 2012 zu entnehmenden Zahlen Bezug nimmt, auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Bescheid vom 11. November 2013, das insoweit maßgeblich die gutachterlich ermittelte Gesamtgeruchsbelastung von 47 bis 69% der Jahresstunden herangezogen und bewertet hat.
1.2.1 Das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen am Wohnhaus des Klägers in Bezug auf die Genehmigung vom 11. November 2013 zu Recht die Werte der GIRL zugrunde gelegt, gleichzeitig aber die Umstände des Einzelfalls gewürdigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte ist anerkannt, dass die GIRL als technisches Regelwerk für die Gerichte keine Bindungswirkung entfaltet, aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, dabei aber nicht im Sinne einer Grenzwertregelung angewendet werden darf. Maßgeblich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, die einer umfassenden Würdigung zu unterziehen sind (BVerwG, B.v. 28.7.2010 – 4 B 29.10 – juris Rn. 3; U.v. 27.6.2017 – 4 C 3. 16 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 27.3.2014 – 22 ZB 13.692 – juris Rn. 9; B.v. 9.8.2018 – 15 CS 18.1285 – juris Rn. 24; OVG NW, U.v. 1.6.2015 – 8 A 1760.13 – juris Rn. 51 f., 82 f.). Es trifft zwar einerseits zu, wie der Kläger ausführt, dass die Zumutbarkeit einer erhöhten Geruchsbelastung im Außenbereich nach § 35 BauGB, in dem sich typischerweise landwirtschaftliche Betriebe befinden, von der GIRL in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 bereits berücksichtigt wird, wonach für das Wohnen im Außenbereich eine Geruchsbelastung von bis zu 25% der Jahresgeruchsstunden bei der Beurteilung herangezogen werden kann. Andererseits sieht auch die GIRL eine Einzelfallprüfung vor, die – gerade im Bereich der Landwirtschaft – zu einem Ergebnis führen kann, das von den Werten in Nr. 3.1 abweicht (s. Nr. 5 GIRL i.V.m. den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 und Nr. 1 sowie die o.g. Rechtsprechung).
1.2.2 Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Bewertung der Umstände des Einzelfalls hervorgehoben, dass die eigene Pferdehaltung des Klägers einen erheblichen Beitrag zu seiner Gesamtgeruchsbelastung leistet; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Ansicht vermag der Vortrag des Klägers nicht zu wecken.
1.2.2.1 Der Einwand des Klägers, seine Pferdehaltung sei keine Landwirtschaft und sein Wohnhaus daher kein Wohngebäude eines Landwirtes in landwirtschaftlich genutzter Umgebung, dem im Einzelfall höhere Geruchsbelastungen als einer reinen Wohnnutzung zumutbar sein könnten, überzeugt nicht. Der Beklagte hat insoweit unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen ausgeführt, dass das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Töging a. Inn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die Pferdehaltung diese in einer Stellungnahme vom 12. August 2015 als privilegierten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingestuft und der Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2017 eine Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Betriebe vorgelegt habe. Im Schriftsatz vom 10. Juli 2020 wird dieser Vortrag so auch nicht mehr aufrechterhalten, indem es dort heißt, der Kläger betreibe „keine klassische Landwirtschaft“; den Ausführungen des Beklagten ist der Kläger insoweit nicht entgegengetreten.
1.2.2.2 Aus dem Verweis des Klägers auf die Hedonik des von Pferden ausgehenden Geruchs, der als wesentlich weniger unangenehm erachtet werde als der faule Geruch aus den Silos des Beigeladenen oder der Schweinegeruch aus der Nachbarschaft, ergibt sich nicht, inwieweit die Bewertung der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen durch das Verwaltungsgericht die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überschreiten würde (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 27.3.2014 – 22 ZB 13.692 – juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht hat sich bezüglich der Bewertung des Pferdegeruchs auf das Gutachten vom 28. November 2012 gestützt, das für die Berechnung der Geruchsbelastung durch Pferde den Gewichtungsfaktor 1,0 angesetzt hat, was der GIRL entspricht, da für Pferde in der Tabelle 4 der GIRL ein besonderer Gewichtungsfaktor nicht vorgesehen ist (s. Nr. 4.6 der GIRL). Dass diese Vorgehensweise zu beanstanden sei, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Selbst wenn im Übrigen der Gewichtungsfaktor von 1,0 für Pferde als zu hoch angesehen werden müsste, dieser nämlich nicht höher als der Gewichtungsfaktor für Rinder sein dürfte, wie teils in der Rechtsprechung angenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2014 – 15 CS 13.1910 – juris Rn. 24; NdsOVG, B.v. 14.6.2017 – 1 ME 64.17 u.a. – juris Rn. 26 ff.), führte dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn eventuellen Bedenken hinsichtlich des Gewichtungsfaktors für Pferde ist der Beklagte dadurch bereits nachgekommen, dass er in Bezug auf die Genehmigung vom 11. November 2013 mit dem ergänzenden Gutachten vom 4. Juli 2016 die geruchliche Situation unter Zugrundelegung veränderter tierspezifischer Gewichtungsfaktoren hat bewerten lassen. In dem Gutachten wird nunmehr aufgrund der Empfehlung des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ vom Oktober 2013 für Pferde und auch für Rinder ein Faktor von 0,4 angesetzt. Die Geruchsbelastung eines Pferdes wird damit gegenüber der eines Schweines (Faktor 0,75 nach Tabelle 4 der GIRL) mit 0,35 weniger angenommen. Die neue Berechnung führt für den Kläger zu einer geringeren Gesamtgeruchsbelastung an seinem Wohnhaus (38% der Jahresgeruchsstunden an der Nordseite, 36% an der Südseite, s. dazu noch 1.2.2.3). Mit dieser Vergleichsberechnung hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt.
1.2.2.3 Der Kläger behauptet, die im Gutachten vom 28. November 2012 berechnete Gesamtgeruchsbelastung, die durch die Biogasanlage im Zustand infolge der streitgegenständlichen Genehmigung vom 11. November 2013 und durch die in H. vorhandenen Tierhaltungen an der Südseite seines Wohnhauses entsteht, stamme nicht aus seiner Pferdehaltung, soweit sie 47% der Jahresgeruchsstunden übersteige. Insoweit setzt er sich allerdings nicht hinreichend mit den Annahmen der i. in dem Gutachten vom 28. November 2012 auseinander.
Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Steigerung der Geruchsbelastung an der Südseite des Wohnhauses des Klägers im Vergleich zur Nordseite sei durch seine Pferdehaltung bedingt, sprechen zunächst die örtlichen Verhältnisse: Die Pferdehaltung befindet sich südlich des Wohnhauses des Klägers nahe am Wohnhaus. Es ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Klägers und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die von der nördlich in viel größerer Entfernung gelegenen Biogasanlage verursachten Immissionen auf der Südseite des Wohnhauses höher sein könnten als auf der Nordseite. Der Kläger hat auch die Berechnungen im Gutachten vom 28. November 2012 nicht substantiiert in Frage gestellt. Er hat nicht plausibel erklärt, weshalb sein Pferdestall zur Geruchsbelastung in dessen unmittelbarem Umgriff keinen erheblichen Beitrag leisten sollte, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat.
Unabhängig davon hat die i** in ihrem ergänzenden Gutachten vom 4. Juli 2016 – unter Zugrundelegung der tierspezifischen Gewichtungsfaktoren nach den Empfehlungen des Bayerisches Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ vom Oktober 2013 – die geruchliche Situation am Wohnhaus des Klägers mit und ohne seine Pferdehaltung, soweit diese genehmigt ist, ermittelt, um die Auswirkungen der Pferdehaltung zu verdeutlichen. Ausweislich der Tab. 4-1 sowie der Abbildung 4-4 und der Abbildung 4-8 des Gutachtens ergibt sich bezogen auf die Genehmigung vom 11. November 2013 unter Berücksichtigung der Pferdehaltung des Klägers an der Nordseite seines Wohnhauses eine Geruchsbelastung von 38% der Jahresgeruchsstunden, an der Südseite von 36% der Jahresgeruchsstunden. Ohne die Pferdehaltung wurde eine Belastung von 34% der Jahresgeruchsstunden an der Nordseite seines Wohnhauses errechnet, an der Südseite von 26% der Jahresgeruchsstunden. Die Differenz von 10% auf der Südseite des Wohnhauses, die sich durch das Herausrechnen der Pferdehaltung ergibt, zeigt deutlich auf, dass die südlich befindliche Pferdehaltung einen erheblichen Einfluss auf die Geruchsbelastung am Wohnhaus des Klägers hat. Dem entspricht es, dass die Differenz auf der Nordseite mit 4% geringer ausfällt. Gleichzeitig erscheint nachvollziehbar, dass der Unterschied in der Geruchsbelastung zwischen der Nord- und der Südseite des Wohnhauses des Klägers unter Einbeziehung der vorhandenen (nicht nur der genehmigten) Pferdehaltung bei Zugrundelegung eines Gewichtungsfaktors von 1,0 für Pferde, wie noch im Gutachten vom 28. November 2012 angenommen und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, deutlich größer ausfällt, nämlich 22% beträgt.
Auch wenn das Verwaltungsgericht das Gutachten der i** vom 4. Juli 2016 nicht zum Gegenstand seiner Urteilsbegründung gemacht hat, werden seine Annahmen bezüglich der hauptsächlichen Ursache der Geruchsbelastung von 69% an der Südseite des Wohnhauses des Klägers dadurch plausibilisiert. Die Annahmen des Gerichts beruhen insoweit entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf Spekulation; er setzt sich auch mit dem Gutachten vom 4. Juli 2016 nicht auseinander. Die Vermutung, die stärkere Geruchsbelastung an der Südseite seines Wohnhauses könne aufgrund des Abschirmungseffekts durch das Gebäude des Klägers auch durch die benachbarte westlich gelegene Schweinehaltung (im Schriftsatz vom 10.7.2020: östlich befindliche umfangreiche Schweinehaltung) bedingt sein, erscheint schon nicht plausibel. Die Schweinehaltung befindet sich ausweislich des in den Akten befindlichen Lageplans deutlich nordwestlich vom Wohnhaus des Klägers. Dass der von dort ausgehende Geruch an der Südseite des Wohnhauses stärker wirken sollte als an der Nordseite, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Eine weitergehende Begründung für seine Vermutung nennt der Kläger nicht.
1.2.3 Ernstliche Zweifel ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht seiner Einschätzung der Zumutbarkeit weiter zugrunde gelegt hat, dass die Biogasanlage für sich betrachtet nach der Genehmigung vom 11. November 2013 eine Geruchsbelastung von 4 – 5% der Jahresstunden (5% an der Nordseite und 4% an der Südseite des Wohnhauses des Klägers) verursacht. Die allein der Biogasanlage zuzurechnende Geruchsbelastung ist der Abbildung A1-10 des Gutachtens der i** vom 28. November 2012 (Betriebszustand nach der Genehmigung vom 11.11.2013 bei einer Füllhöhe von 5 m) zu entnehmen. Soweit der Kläger diese Werte – mit nur einem Wort – bestreitet, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Annahmen des Gutachtens.
Auch soweit der Kläger den Wert von unter 50% der Jahresgeruchsstunden an der Nordseite seines Hauses mit der Begründung bestreitet, die Raster-Quadrate bildeten die Geruchsbelastung nur schematisch ab und in der Realität werde die Geruchsstundenhäufigkeit fließend zu- bzw. abnehmen, setzt er den Berechnungsergebnissen des Gutachtens keine substantiierten Einwände entgegen.
1.2.4 Für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung vom 11. November 2013 kommt es bei der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalls weiter darauf an, inwieweit die Gesamtgeruchsbelastung am Wohnhaus des Klägers durch die Erweiterung der Biogasanlage aufgrund der Genehmigung vom 11. November 2013 zunimmt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Erweiterung nicht zu einer nennenswerten Zusatzbelastung am Wohnhaus des Klägers führt.
1.2.4.1 Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die immissionsschutzrechtliche Erstgenehmigung vom 11. November 2013 und die zugrundeliegende behördliche Prüfung nach dem „Hineinwachsen“ der streitgegenständlichen Anlage in die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht gemäß § 1 Abs. 5 der 4. BImSchV das gesamte Vorhaben – nicht nur die beantragte Erweiterung im Vergleich zur Baugenehmigung vom 12. September 2012 – umfassen (s. Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2020, § 1 4. BImSchV Rn. 31; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2020, § 16 BImSchG Rn. 36). Da § 1 Abs. 5 der 4. BImSchV insoweit keine Ausnahme vorsieht, gilt dies auch dann, wenn für die vorhandene Anlage eine Baugenehmigung erteilt wurde und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch die von der Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen geprüft worden sind (vgl. Czajka in Feldhaus, BImSchR, Stand: Februar 2020, § 16 BImSchG Rn. 16). Insoweit umfasst die Genehmigung vom 11. November 2013 die gesamten von der Biogasanlage ausgehenden Geruchsimmissionen, mithin 5% der Jahresgeruchsstunden an der Nordseite und 4% der Jahresgeruchsstunden an der Südseite des Wohnhauses des Klägers unter Berücksichtigung der Gesamtgeruchsbelastung einschließlich der vorhandenen Tierhaltungen von 47% an der Nord- und 69% an der Südseite.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit dieser Geruchsbelastung durfte aber berücksichtigt werden, dass die Anlage, jedenfalls soweit sie bestandskräftig genehmigt ist, d.h. im Umfang der Genehmigung vom 12. September 2006 (Verstromungsleistung 170 kW), Bestandsschutz genießt (vgl. Czajka in Feldhaus, BImSchR, Stand: Februar 2020, § 16 BImSchG Rn. 16). Dafür spricht auch, dass es sich um eine bereits seit längerem vorhandene Vorbelastung handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Zumutbarkeit von Immissionen schutzmindernd zu berücksichtigen ist (BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris Rn. 13 m.w.N.).
1.2.4.2 Nach dem Gutachten vom 28. November 2012 unterscheidet sich die Gesamtgeruchsbelastung unter Berücksichtigung der im Ortsteil H* … vorhandenen Tierhaltungen am Wohnhaus des Klägers bei einer Verstromungsleistung der Biogasanlage von 551 kW und einer Füllhöhe im Fahrsilo von 5 m nicht von derjenigen, die bereits durch die (nicht bestandskräftige) Baugenehmigung vom 12. September 2012 genehmigt ist (Verstromungsleistung von 340 kW, Füllhöhe im Fahrsilo von 5 m), wie sich aus den Abbildungen A1-8 und A1-11 des Gutachtens der i** vom 28. November 2012 ergibt. In beiden Fällen beträgt die Geruchsbelastung an der Nordseite des klägerischen Wohnhauses 47%, an der Südseite 69% der Jahresstunden.
Im Vergleich der Situation nach der – bestandskräftigen – Baugenehmigung vom 12. September 2006 (Verstromungsleistung 170 kW) zu derjenigen nach der streitgegenständlichen Genehmigung vom 11. November 2013 ergibt sich nach dem Gutachten der i** vom 28. November 2012, ausgehend von dem in diesem Gutachten für die Pferdehaltung angesetzten Gewichtungsfaktor 1, am Wohnhaus des Klägers nur eine sehr geringfügige Zunahme der Gesamtgeruchsbelastung. Nach dem Textteil des Gutachtens beträgt diese 1 bis 2% (Gutachten vom 28.11.2012, S. 66; ebenso Gutachten vom 4.7.2016, S. 6). Darauf nimmt der Kläger wiederholt Bezug. Die genannte Angabe ist aber nicht speziell auf das Wohnhaus des Klägers bezogen, sondern betrifft alle Wohnhäuser in H* …, die im Detail unterschiedlich stark betroffen sind. Nach der Anlage 1 des Gutachtens vom 28. November 2012 (Ergebnisabbildungen der Berechnungen der Geruchsbelastung) ergibt sich ein Geruchsbeitrag der vorhandenen Tierhaltungen mit Beitrag der Biogasanlage im bestandskräftigen Betriebszustand (Verstromungsleistung 170 kW) an der Nordseite des Wohnhauses des Klägers von 46%, an der Südseite von 69% der Jahresgeruchsstunden (Abbildung A1-2). Im Vergleich dazu folgt aus Abbildung A1-11, die den Geruchsbeitrag der vorhandenen Tierhaltungen mit Beitrag der Biogasanlage im beantragten Betriebszustand (Verstromungsleistung 551 kW, Füllhöhe 5 m) wiedergibt, eine Gesamtgeruchsbelastung von 47% der Jahresgeruchsstunden an der Nordseite und von 69% an der Südseite des klägerischen Wohnhauses. Mithin kommt es durch die Erweiterung der Biogasanlage infolge der streitgegenständlichen Genehmigung einschließlich derjenigen vom 12. September 2012 am Wohnhaus des Klägers lediglich zu einer Geruchszunahme von 1% an der Nordseite; an der Südseite bleibt die Geruchsbelastung gleich.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es auch nach der Vergleichsberechnung der i** vom 4. Juli 2016, die die geänderten tierspezifischen Gewichtungsfaktoren und ausschließlich die genehmigten Tierbestände am Ort zugrunde legt, durch die Genehmigung der Biogasanlage vom 11. November 2013 im Vergleich zur Genehmigung vom 12. September 2006 nur zu einer sehr geringfügigen Zunahme der Geruchsbelastung kommt. Diese steigt nach dieser Berechnung unter Berücksichtigung der Pferdehaltung des Klägers an der Nordseite seines Wohnhauses um 1% von 37% auf 38%, an der Südseite ebenfalls um 1% von 35% auf 36% der Jahresgeruchsstunden (s. Gutachten vom 4.7.2016, Abb. 4-1 und 4-4). Bei Außerachtlassung der Pferdehaltung steigt die Geruchsbelastung an der Nordseite des Wohnhauses um 2% von 32% auf 34%, an der Südseite um 1% von 25% auf 26% (s. Gutachten vom 4.7.2016, Abb. 4-5 und 4-8).
1.2.5 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einzelfallbetrachtung, nach der die Geruchsbelastung am Wohnhaus des Klägers unter Berücksichtigung der unter 1.2.2 bis 1.2.4 ausgeführten Umstände zumutbar ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Danach muss der Kläger auf der Grundlage des Gutachtens vom 28. November 2012 die Geruchsbelastung von 47% der Geruchsstunden an der Nordseite seines Wohnhauses hinnehmen (UA S. 25; zu einer Zumutbarkeit von 50% der Jahresgeruchsstunden oder sogar mehr vgl. auch OVG NW, B.v. 18.3.2002 – 7 B 315.02 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 27.3.2014 – 22 ZB 13.692 – juris Rn. 11). Dabei kommt es nicht darauf an, ob – wie der Kläger behauptet – in den Fällen, die den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen zugrunde lagen und in denen über 25% der Geruchsstunden hinausgehende Geruchsbelastungen als hinnehmbar angesehen wurden, der Betreiber der emittierenden Anlage Sanierungen bzw. Umstrukturierungen vorgenommen hat, die über den Stand der Technik hinausgegangen wären und zu einer ganz erheblichen Verringerung der bestandskräftig genehmigten Geruchsbelastung geführt hätten, ganz abgesehen davon, dass dies den zitierten Entscheidungen so auch nicht zu entnehmen ist.
1.2.5.1 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung der Obergerichte und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Kriterien der Zumutbarkeit von landwirtschaftlichen Geruchsimmissionen zugrunde gelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Jedenfalls im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden, ist dies jedenfalls dann möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) (BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris Rn. 13 m.w.N.). Bei der Prüfung des Einzelfalls sind im Übrigen die Ortsüblichkeit und die Siedlungsstruktur, die Nutzung des betreffenden Gebäudes sowie die besondere Ortsgebundenheit von Emissionsquellen zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, U.v. 1.6.2015 – 8 A 1760.13 – juris Rn. 88 ff.). Maßgeblich für die Ortsüblichkeit ist eine Prägung der Umgebung der streitgegenständlichen Anlage durch landwirtschaftliche Nutzungen (vgl. OVG NW, U.v. 1.6.2015 – 8 A 1760.13 – juris Rn. 89 ff.). Darüber hinaus können Wohnnutzungen im Außenbereich im Zusammenhang mit Tierhaltungsanlagen in geringerem Maße schutzwürdig sein. Insoweit ist eine wechselseitige Rücksichtnahme im Hinblick auf die Geruchssituation im Sinne eines „Gebens und Nehmens“ erforderlich (vgl. OVG NW, U.v. 1.6.2015 – 8 A 1760.13 – juris Rn. 93 ff.; NdsOVG, U.v. 16.8.2018 – 1 LC 180.16 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 27.3.2014 – 22 ZB 13.692 – juris Rn. 14). Ebenfalls kann die besondere Ortsgebundenheit einer Anlage Eingang in die Bewertung finden, die bei einem landwirtschaftlichen Betrieb in der räumlichen Nähe zwischen den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und der Hofstelle besteht (vgl. OVG NW, U.v. 1.6.2015 – 8 A 1760.13 – juris Rn. 100 ff.). Neben den durch die örtliche Lage geprägten Verhältnissen kann im Rahmen der einzelfallbezogenen Beurteilung u.a. die Erwägung einfließen, ob die Schutzwürdigkeit des Betroffenen deswegen herabgesetzt ist, weil eine Vorbelastung des Immissionsortes durch Emissionen hervorgerufen wird, die diesem selbst im Sinne einer Eigenbelastung zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2017 – 7 B 2.16 – juris Rn. 6; s. zur vom BVerwG a.a.O. ebenfalls für zulässig erachteten Vorgehensweise, die Eigenbelastung von vornherein nicht in die Immissionsvorbelastung mit einzubeziehen, etwa OVG NW, U.v. 1.6.2015 – 8 A 1760.13 – juris Rn. 58 ff.).
1.2.5.2 Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von der Biogasanlage ausgehenden Geruchsimmissionen ist damit zunächst die landwirtschaftliche Prägung des Ortsteils H., gegen dessen bauplanungsrechtliche Einstufung als Außenbereich sich der Kläger nicht wendet. Dort gibt es insgesamt vier Tierhaltungsbetriebe und die im Umfang der Genehmigung vom 12. September 2006 bestandskräftig genehmigte Biogasanlage (s. UA S. 19 f.). Die Biogasanlage steht in engem Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen, nachdem dort – nach dem Stand der Genehmigung vom 11. November 2013 – zur Biogaserzeugung Gülle und Festmist aus der eigenen Rinderhaltung, Flüssiggülle aus einem benachbarten Schweinemastbetrieb sowie nachwachsende Rohstoffe eingesetzt werden. Infolge dessen besteht am Ort ohnehin bereits eine starke Belastung mit landwirtschaftlichen Gerüchen. Entgegen der Auffassung des Klägers spielt es insoweit allerdings keine Rolle, dass ein Teil der geruchlichen Vorbelastung der Rinderhaltung auf dem Grundstück der Biogasanlage des Beigeladenen zuzuordnen ist. Jedenfalls soweit diese bau- oder immissionsschutzrechtlich genehmigt ist, wirkt sie sich als Teil der vorhandenen Vorbelastung schutzmindernd aus (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris Rn. 13).
1.2.5.3 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Pferdehaltung des Klägers, die erheblich zu der Gesamtgeruchsbelastung an seinem Wohnhaus beiträgt (s.o. 1.2.2), mit Blick auf die Belastung durch die Biogasanlage als schutzmindernd gewürdigt. Diese Schutzminderung hängt – anders, als der Kläger wohl meint, soweit er die Ablehnung des in erster Instanz gestellten Beweisantrags rügt – nicht davon ab, inwieweit von seiner Pferdehaltung verursachte Immissionen auf der Hofstelle des Beigeladenen auftreten. Soweit das Verwaltungsgericht mit einem „Geben und Nehmen“ argumentiert, ist dies nicht so zu verstehen, dass die von der streitgegenständlichen Anlage ausgehende Geruchsbelastung dem Kläger nur dann zumutbar wäre, wenn eine wechselseitige Beziehung der Geruchsbelastungen in der Weise bestünde, dass der Beigeladene – womöglich in gleicher Stärke – durch den Kläger belastet würde. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Kläger für sich betrachtet durch seine eigene Landwirtschaft erheblich zu der Gesamtgeruchsbelastung an seinem Wohnhaus beiträgt.
1.2.5.4 Zudem ist bedeutsam für die Einzelfallbetrachtung, dass es durch die streitgegenständliche Genehmigung nicht zu einer nennenswerten Zusatzbelastung am Wohnhaus des Klägers kommt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend Bezug genommen hat. Die Geruchszunahme beträgt einschließlich der Auswirkungen der Genehmigung vom 12. September 2012, die hier mangels Bestandskraft dieser Genehmigung zu berücksichtigen sind (s.o. 1.2.4.1), nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Gutachten vom 28. November 2012 lediglich 1% der Jahresgeruchsstunden an der Nordseite des klägerischen Wohnhauses; an der Südseite wirkt sie sich gar nicht aus (s.o. 1.2.4.2). Diese Ergebnisse des Gutachtens hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist diese äußerst geringfügige Zunahme der Geruchsbelastung als zumutbar anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar für die Zulassung weiterer emittierender Vorhaben in einem erheblich vorbelasteten Gebiet darauf ab, ob die vorhandene Immissionssituation verbessert oder zumindest nicht verschlechtert wird (BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris Rn. 13). Durch den Zusatz, die Zulassung eines weiteren emittierenden Vorhabens sei jedenfalls unter den genannten Voraussetzungen möglich, macht das Bundesverwaltungsgericht aber deutlich, dass es insoweit keine verbindliche Grenze gesehen hat, bei deren Nichteinhaltung ein Vorhaben unzulässig wäre. Soweit der Kläger auf eine Verschlechterung der Immissionssituation durch die streitgegenständliche Genehmigung vom 11. November 2013 Bezug nimmt, legt er nicht dar, warum die äußerst geringfügige Zunahme der Geruchsbelastung ihn auch unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der bestehenden Gesamtbelastung unzumutbar belaste.
1.3 Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend weitere durch Tierhaltung bedingte Emissionsquellen in den nahe gelegenen Ortschaften A. und A. bei der Prüfung nicht berücksichtigt. Soweit das Gericht auf das Gutachten verweise, das aufgrund der Entfernungen dieser landwirtschaftlichen Anwesen von Überschreitungen der Abstandskriterien ausgehe, sei dies falsch, da der Gutachter offenbar auf die Abstandsregelung in der TA Luft Nr. 5.4.7.1 Bezug nehme. Diese Abstandsregelung sei jedoch nur auf einen Immissionsort bezogen, d.h. wenn eine Anlage für sich betrachtet den Mindestabstand einhalte, gehe die TA Luft davon aus, dass sie die Grenzwerte einhalte. Die TA Luft sei hier jedoch nicht relevant, sondern die GIRL, nach der jegliche Vorbelastung und damit auch die beiden landwirtschaftlichen Anwesen zu berücksichtigen seien, die sich in geringerem Abstand zum Kläger als zum Beigeladenen befänden. Der Kläger ergänzte dies mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020 dahin, dass die in ca. 1000 m Entfernung gelegenen Landwirtschaften mit Tierhaltung in den Gutachten bezüglich beider Bescheide nicht berücksichtigt seien. Das Gericht habe dies hinsichtlich beider Bescheide im Urteil übergangen. Diese Vorgehensweise sei nicht vereinbar mit der GIRL, denn aus diesen Tierhaltungen ergäben sich am Immissionsort des Klägers Geruchswahrnehmungen, die zwar deutlich unterhalb der Richtwerte lägen, aber bei der Frage der Vorbelastung eine Rolle spielten und die Gesamtbelastung erhöhten.
Der Vortrag führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Es mangelt insoweit bereits an Ausführungen dazu, um welche konkreten Emissionsquellen in A. und A. es geht und welche konkreten Auswirkungen diese auf die Geruchsbelastung am Wohnhaus des Klägers haben sollen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zudem ergibt sich aus den den Genehmigungen zugrundeliegenden Gutachten, dass die Annahmen des Klägers nicht zutreffen; er setzt sich mit den Gutachten auch nicht substantiiert auseinander.
1.3.1 In Bezug auf die Genehmigung vom 11. November 2013 gilt Folgendes: Das Gutachten der i. vom 28. November 2012 erwähnt zwar auf S. 55 die unter Nr. 5.4.7.1 der TA Luft für Schweine- und Geflügelhaltungen bestimmten Mindestabstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung; insoweit handele es sich um eine Regelung zur Vorsorge gegen schädliche Einwirkungen durch Geruchsemissionen. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen sei jedoch in der TA Luft nicht geregelt. Zur Beurteilung der Geruchsimmissionen werde daher die GIRL herangezogen. Auf dieser Grundlage führt das Gutachten auf S. 62 zur Prognose der Geruchsimmissionen weiter aus, die Wahl des Beurteilungsgebiets orientiere sich an den Anforderungen aus Nr. 4.2.2 der GIRL (gemeint: Nr. 4.4.2 der GIRL). Danach sei das Beurteilungsgebiet als das Innere eines Kreises festzulegen, dessen Radius der 30fachen Schornsteinbauhöhe entspreche; als kleinster Radius seien 600 m zu wählen. Da bei der Biogasanlage ausschließlich Quellen mit Höhen von weniger als 20 m vorhanden seien, sei das Beurteilungsgebiet mit dem Mindestradius von 600 m ausreichend dimensioniert. Insoweit stellt das Gutachten auf die Biogasanlage als Emissionsquelle ab, deren Geruchsimmissionen – gemeinsam mit bestimmten Vorbelastungen – an bestimmten Immissionsorten zu beurteilen sind.
Das Gutachten hat damit bei der Prognose der Geruchsimmissionen entgegen dem Vortrag des Klägers gerade nicht Vorgaben der TA Luft zugrunde gelegt. Das an den Regeln der GIRL orientierte Vorgehen zur Festlegung des Beurteilungsgebiets und die daran anknüpfende Bewertung des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Die Ortschaft A. im Süden von H. ist ca. 700 m von der Biogasanlage und ca. 600 m von der Siedlung H. entfernt, A. ist etwa 800 m entfernt (s. Gutachten der i. vom 20. Dezember 2017, S. 62). Beide Ortschaften liegen daher außerhalb des Beurteilungsgebiets gemäß Nr. 4.4.2 der GIRL. Dies hat der Kläger auch nicht in Frage gestellt. Soweit er offenbar meint, es müsse insoweit auch der Abstand zwischen seinem Anwesen und den landwirtschaftlichen Anwesen in A. und A. einbezogen werden, legt er nicht dar, dass dies nach der GIRL vorgesehen wäre; ungeachtet dessen ist aber auch insoweit die Entfernung deutlich größer als 300 m. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Anwesen bei Anwendung der GIRL in die Betrachtung hätten einbezogen werden müssen.
1.3.2 In Bezug auf die Genehmigung vom 9. April 2018 enthält das Gutachten der i. vom 20. Dezember 2017 auf S. 55 die gleichen Aussagen zum Inhalt der TA Luft und der GIRL. Hinsichtlich des Beurteilungsgebietes kommt auch dieses Gutachten zum Ergebnis, dass nach Nr. 4.2.2 der GIRL (richtig: Nr. 4.4.2 der GIRL) ein Radius von 600 m um die Biogasanlage zugrundezulegen ist (S. 62). Das Gutachten prüft darüber hinaus, ob weitere Emittenten zu berücksichtigen sind, um die Geruchsgesamtbelastung in H. zu ermitteln, und nimmt insoweit die Ortschaft A. mit einer Rinderhaltung und einer Biogasanlage sowie die Ortschaft A. mit zwei Rinderhaltungsbetrieben in den Blick. Insoweit könne anhand einer Abstandsregelung aus einem Arbeitspapier des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ vom Februar 2016 geprüft werden, ob eine relevante Vorbelastung am Immissionsort vorliegen könne. Nach den dortigen Regeln ergebe sich für den Betrieb in A. ein Mindestabstand von 35 m zu Wohnhäusern in Dorfgebieten, zu dem als ein Betrieb zu betrachtenden Betrieb in A. ein Mindestabstand von 45 m. Aufgrund der Entfernungen zwischen dem Ortsteil H. und den Ortsteilen A. und A. seien in H. keine relevanten Vorbelastungen durch die genannten Betriebe zu erwarten. Diese Annahmen des Gutachtens hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen.
1.4 Der Kläger meint zudem, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich durch die Verdopplung der Anzahl der Blockheizkraftwerke auf nunmehr vier und eine Leistungssteigerung um mehr als das Zehnfache keine nennenswerte Zusatzbelastung hinsichtlich des Geruchs ergebe, sei falsch. Dass sich diese unabhängig von den im Verfahren gerügten Fehlern des Gutachtens nicht oder nur kaum auf die absoluten Prozentzahlen der Belastung auswirke, möge an der Fahnenüberlagerung liegen. Ein Fall wie der am 27. Juni 2016 vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene liege jedenfalls nicht vor. Auch enthielten die Gutachten keinerlei Darlegungen und Erläuterungen zu der Frage, wie der Bedarf an Substrat ohne Erweiterung der Silos gedeckt werden könne und weshalb die Verdopplung der Kapazität der Biogasanlage nicht zu einem entsprechenden Mehrbedarf an Substrat führen bzw. woher das zur Ausschöpfung der Leistung benötigte Substrat herkommen solle.
Dieser Vortrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er bezieht sich offenbar auf die Genehmigung vom 9. April 2018, mit der die Anzahl der zugelassenen Blockheizkraftwerke in der Biogasanlage des Beigeladenen von zwei auf vier verdoppelt wird. Die Darlegung des Klägers vermag insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu wecken. Der Kläger vermischt hier tatsächliche Umstände, die der Genehmigung vom 9. April 2018 zugrunde liegen, mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu der Genehmigung vom 11. November 2013. Die Aussage des Verwaltungsgerichts, durch die streitgegenständliche Erweiterung ergebe sich keine nennenswerte Zusatzbelastung (UA S. 25), bezieht sich auf die Genehmigung vom 11. November 2013. Unklar bleibt, welche Fehler „des Gutachtens“ der Kläger im Verfahren gerügt haben will, zumal jeder Genehmigung jeweils ein anderes Gutachten (vom 28.11.2012 und vom 20.12.2017) zugrunde liegt und darüber hinaus ein ergänzendes Gutachten vom 4. Juli 2016 eingeholt wurde. Soweit der Kläger dem erstinstanzlichen Urteil vorhält, es gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Verdopplung der Anzahl der Blockheizkraftwerke und die Leistungssteigerung „nicht oder nur kaum auf die absoluten Prozentzahlen der Belastung auswirken“ würden, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil die Annahme einer geringfügigen Steigerung der Geruchsbelastung lediglich der Erteilung der Genehmigung vom 11. November 2013 zugrunde liegt (s.o. 1.2 sowie UA S. 23 ff.), nicht aber der Erteilung der Genehmigung vom 9. April 2018 (s. UA S. 26 f.). Nach dem vor Erteilung dieser Genehmigung erstellten Gutachten führt deren Umsetzung – unter Berücksichtigung der den Empfehlungen des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ vom Oktober 2013 entsprechenden tierspezifischen Gewichtungsfaktoren sowie der Verkleinerung der Anschnittfläche des Fahrsilos – zu einer Gesamtgeruchsbelastung von 33% der Jahresgeruchsstunden an der Nordseite des Wohnhauses des Klägers und von 32% der Jahresgeruchsstunden an dessen Südseite. Auf diese im Vergleich zu den Feststellungen zu der ersten Genehmigung deutlich geringere Geruchsbelastung geht der Vortrag des Klägers in keiner Weise ein. Soweit er meint, es müsse im Zuge der Erhöhung der Kapazität der Anlage und der Verdopplung der Anzahl der Blockheizkraftwerke auch zu einer erheblichen Vergrößerung der Silofläche kommen, die besonders emissionsträchtig sei, bleibt dies ebenfalls unsubstantiiert, da im Gutachten vom 20. Dezember 2017 gerade dargelegt wird, welche Verringerung der Geruchsbelastung durch die beabsichtigte – und mögliche – Verkleinerung der Anschnittfläche des Fahrsilos auf 75 m2 durch eine Teilabdeckung eintreten wird (Gutachten S. 41, 42, 45). Im Bescheid vom 9. April 2018 ist diese Verkleinerung der Anschnittfläche in der Nebenbestimmung Nr. B.IV.1.29 festgeschrieben, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat.
Der Behauptung des Klägers, im Gutachten sei nicht nachvollziehbar dargestellt, welche Auswirkungen es habe, dass infolge der Genehmigung vom 9. April 2018 ein Vielfaches an Substrat benötigt werde, die täglichen Fahrten von den Silos zur Anlage sowie der Platzbedarf bei den Silos steigen würden, mangelt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Aussagen des Gutachtens vom 20. Dezember 2017. Dieses beschäftigt sich in Kapitel 5.2 (S. 16 ff.) mit den Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung im Ist- und Planzustand; dass die beantragte Menge an Einsatzstoffen gemessen an der beantragten Gaserzeugung und Gasverwertung nicht ausreichen würden, hat der Kläger nicht dargelegt. Weiter beschäftigt sich das Gutachten in Kapitel 10 (S. 34 ff.) detailliert mit der Ermittlung der Geruchsemissionen, die von der Biogasanlage im Ist- und Planzustand ausgehen; dabei wird insbesondere auch die Beschickung mit Silage und Festmist berücksichtigt.
1.5 Der Kläger rügt in seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2020 schließlich, sein Nachbar (Adresse H. Nr. 1), der keine Tierhaltung betreibe und bei dem nach dem Gutachten der i. vom 28. November 2012 38-39% der Jahresgeruchsstunden aufträten, habe kürzlich für ein Nebengebäude eine Nutzungsänderung in ein Einfamilienhaus beantragt. Das Landratsamt A. habe dies von der Vorlage eines Geruchsgutachtens abhängig gemacht, weil es befürchte, dass das Bauvorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen in Form der Geruchsbelastung aus der Umgebung ausgesetzt sein werde. Es erscheine paradox, wenn einerseits eventuell keine Wohnnutzung zulässig sei, andererseits das Landratsamt dem Beigeladenen trotz großer Vorbelastung ein weiteres Bauvorhaben (Biogasanlagenerweiterung) genehmige, das eine zusätzliche Geruchsbelastung verursache.
Dieser Vortrag ist schon deshalb nicht beachtlich, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht wurde. In der Zulassungsbegründung vom 11. Februar 2019 findet sich darauf kein Hinweis, so dass es sich bei den Ausführungen im Schriftsatz vom 10. Juli 2020 auch nicht um eine bloße Konkretisierung eines bereits fristgerecht vorgebrachten Einwandes handelt. Im Übrigen ist der geschilderte Fall bereits insoweit mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, als nach dem Vortrag des Klägers der betreffende Nachbar – anders als der Kläger – keine Tierhaltung betreibt. Zudem bedeutet die Einholung eines Geruchsgutachtens für sich genommen selbstverständlich nicht, dass eine Unzumutbarkeit festzustellen sein wird.
2. Der Kläger macht weiter die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Diese ergebe sich aus der Vorgehensweise bei der Berechnung der von den Anwesen A. und A. ausgehenden Geruchsimmissionen und der Frage der Anwendbarkeit der TA Luft und der GIRL. Damit genügt der Kläger nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung des gerügten Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), denn es wurde schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert, die über den Einzelfall hinausgehend für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftig ist (zum Darlegungserfordernis s. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
3. Soweit der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seinen in erster Instanz gestellten Beweisantrag dazu, dass von der Pferdehaltung des Klägers keinerlei Gerüche am Anwesen des Beigeladenen ankommen, als nicht entscheidungserheblich abgelehnt, als Rüge eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu verstehen sein sollte, hätte er damit keinen Erfolg. Die Ablehnung eines Beweisantrages zu einer Frage, die vom Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts aus nicht entscheidungserheblich ist, stellt keinen Verfahrensmangel dar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 48).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da der Beigeladene im Schriftsatz vom 15. April 2020 die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nrn. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei wird der danach ermittelte Streitwert von 15.000 Euro verdoppelt, da zwei immissionsschutzrechtliche Genehmigungen streitgegenständlich sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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