Baurecht

Nachbarklage, Planungsrechtliche Relevanz, Bestandskraft, Immissionsschutz (Lärm)

Aktenzeichen  9 ZB 20.874

Datum:
23.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9532
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1
BauGB § 30
BayBO Art. 54

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 3 K 17.2482 2020-05-03 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung für die Sanierung und Teilumnutzung eines Gasthauses.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für die „Sanierung und Teilumnutzung des Gasthauses ‚ … …‘ – Einbau Küche in bish. Saal EG, Toiletten u. Gasträume in bish. Lager- und Technikräume, Verlegung Wirtewohnung ins 2. OG etc.“ auf den Grundstücken FlNr. … Gemarkung F. (G.straße …) und FlNr. … derselben Gemarkung (O. …straße …). Unter der Überschrift „Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise“ wurden im Baugenehmigungsbescheid „Auflagen zum Immissionsschutz“ festgelegt (A555 bis A559). Nach der Nebenbestimmung A555 ist das zum Bauantrag eingereichte schalltechnische Gutachten vom 14. Juli 2017 der Fa. … … (Bericht-Nr.: …) Bestandteil der Baugenehmigung. Mit Ergänzungsbescheid vom 12. Februar 2018 wurde die im Bescheid vom 11. Oktober 2017 enthaltene, Warenlieferungen mittels LKW betreffende Nebenbestimmung A 557 geändert. Auf einen Tekturantrag vom 9. Juli 2018 erließ die Beklagte für das Bauvorhaben „Sanierung und Teilumnutzung Gaststätte … …; hier Grundrissänderungen“ die Änderungs-/Ergänzungsgenehmigung Nr. 1 vom 21. Januar 2019. Nach der dort aufgenommenen Nebenbestimmung A555 ist das zum Bauantrag eingereichte schalltechnische Gutachten vom 5. Dezember 2018 der Fa. … … (Bericht-Nr.: …) Bestandteil der Baugenehmigung.
Der Kläger ist Eigentümer des südwestlich der G.straße gegenüber dem Baugrundstück gelegenen Grundstücks FlNr. … Gemarkung F. (G.straße **) mit gewerblicher Nutzung sowie Wohnnutzung. Dieses Grundstück sowie die Baugrundstücke liegen im Geltungsbereich des am 8. Februar 1997 bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. … der Beklagten (Änderungsfassung). Als Baugebiet ist ein Mischgebiet festgesetzt (Nr. 1 der textlichen Festsetzungen). Im hier maßgeblichen Planbereich „A“ ist die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 allgemein zulässige Nutzung Schank- und Speisewirtschaften einschließlich deren besonderer Betriebsarten, wie auch Cafés – auch solche, die der Versorgung des Gebiets dienen – nicht zulässig, wenn es sich um erlaubnispflichtige Betriebe nach dem Gaststättengesetz handelt. „Bestehende Betriebe genießen Bestandsschutz“. Für Erweiterungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme erteilt werden (vgl. Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen). Nach der am 18. Juli 2018 bekanntgemachten 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. … sind die bisherigen einschränkenden Festsetzungen für Gaststätten entfallen. Es ist dagegen festgesetzt, dass in dem im Geltungsbereich festgesetzten Mischgebiet Spielhallen, Wettbüros und weitere Vergnügungsstätten nicht zulässig sind und bei Neuerrichtungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen in Schank- und Speisewirtschaften in allen bauaufsichtlichen Verfahren in einer beizufügenden schalltechnischen Berechnung die Einhaltung der geltenden Immissionsschutzrichtwerte aus der TA Lärm nachzuweisen sei (textliche Festsetzungen). Betreffend die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. … hat der Kläger einen Normenkontrollantrag gestellt, über den noch nicht entschieden ist.
Gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2017 hat der Kläger Klage erhoben und diese Klage um den Bescheid vom 12. Februar 2018 sowie 21. Januar 2019 erweitert. Mit Urteil vom 3. März 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen.
Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Der Kläger, der mit seinem Zulassungsvorbringen die Annahmen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Reichweite des Bestandschutzes für den Gesamtbetrieb der Gaststätte und des dementsprechenden Fehlens einer bauplanungsrechtlichen Relevanz des streitgegenständlichen Bauvorhabens, weshalb das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beklagte ein „überschießendes“ Gutachten zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht hat, in Zweifel zu ziehen versucht, wird schon dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht gerecht. Zu fordern ist eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs, vor allem eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2019 – 9 ZB 18.1263 – juris Rn. 8). Dazu muss der Rechtsmittelführer im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2020 – 9 ZB 18.2090 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dem genügt das Vorbringen des Klägers, mit dem im Wesentlichen nur erstinstanzlicher Vortrag wiederholt wird, nicht.
Das Verwaltungsgericht hat im Wege weitreichender Bezugnahme auf den zum Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Eilverfahren ergangenen Beschluss des erkennenden Senats vom 31. August 2018 (Az. 9 CS 18.1076 – juris) ausführlich dargelegt, dass Gegenstand der mit Bescheiden vom 11. Oktober 2017 und 12. Februar 2018 in der Fassung des Bescheids vom 21. Januar 2019 erteilten Baugenehmigung insbesondere der Einbau einer Küche in den bisherigen Saal im Erdgeschoss, die Verlegung der Toiletten und Gasträume in bisherige Lager- und Technikräume und die Verlegung der Wirtewohnung in das zweite Obergeschoss sowie Grundrissänderungen seien, die zu keiner Erhöhung der Gastraumfläche führten und denen keine bauplanungsrechtliche Relevanz zukomme, sodass die Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren seien und sich kein Abwehranspruch des Klägers aus § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergeben könne. Es geht dementsprechend davon aus, dass sich aus Anlass der genehmigten baulichen Maßnahmen unabhängig davon, dass die Beklagte in den der Baugenehmigung der Beigeladenen zugrundeliegenden Bescheiden vom 11. Oktober 2017 und 21. Januar 2019 „Auflagen zum Immissionsschutz“ festgelegt hat, nicht die Frage stelle, ob von der bestandsgeschützten Nutzung Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar wären und daher die Nebenbestimmung 555 nicht die sachverständige Bewertung im Hinblick auf die Wahrung der gebietsbezogenen Anforderungen nach Nr. 6 TA Lärm durch den Gesamtbetrieb der Gaststätte erfasse (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 – 9 CS 18.1076 – juris Rn. 27, 31).
Das Vorhaben überschreite nicht die Schwelle des über die im Jahr 2014 erfolgte Betriebsaufgabe hinaus bestehenden Bestandsschutzes, weshalb der Kläger sich nicht auf die einen Drittschutz vermittelnde textliche Festsetzung Nr. 2.1 des Bebauungsplans Nr. … vom 8. Februar 1987 der Beklagten berufen könne. Das Vorliegen einer formellen Baugenehmigung für eine Schank- und Speisewirtschaft könne zwar nicht festgestellt werden, die Nutzung des Gebäudes als Gasthaus mit Saal nach der bei den Akten befindlichen Festschrift und den seit 1847 vorliegenden Planzeichnungen und Genehmigungen für Umbauten sei aber seit annähernd 390 Jahren dokumentiert. In den historischen Behördenakten befänden sich eine Vielzahl baupolizeilicher Genehmigungen für Veränderungen am Gebäude nach der Bayerischen Bauordnung von 1901 und ihren späteren Fassungen. Die ältesten Planzeichnungen stammten aus dem Jahr 1847 und zeigten das Gebäude in der heute noch bestehenden Form, so dass von einem baurechtlich genehmigten Zustand bzw. von einem im Einklang mit dem öffentlichen Recht stehenden Zustand ausgegangen werden könne, der Bestandsschutz vermittle (vgl. auch BayVGH, B.v. 31.8.2018 – 9 CS 18.1076 – juris Rn. 19). Es handele sich demnach weder um eine erstmalig zur Genehmigung gestellte Schank- und Speisewirtschaft, noch um eine Erweiterung der bestandsgeschützten Nutzung des Gebäudes als Schank- und Speisewirtschaft mit Saalnutzung, da sich die baulichen Änderungsmaßnahmen im Wesentlichen auf den Abbruch und den Neubau von Innenwänden, Fußböden, Fenstern und Türen, die Erneuerung haustechnischer Anlagen sowie Veränderungen in der Raumausstattung und -nutzung beschränkten und mit den baulichen Maßnahmen weder eine Erhöhung des Nutzungsmaßes noch eine Nutzungserweiterung verbunden sei. Soweit einzelne Räume als Gastraumflächen genutzt werden sollen, die vormals zu anderen Zwecken genutzt wurden, stehe dem die Umnutzung bisher genutzter Gasträume zu anderen Zwecken gegenüber, was mit einer Reduzierung der Gastraumfläche von 555,90 m² im Bestand auf 535,23 m² in der genehmigten Planung einhergehe. Nachdem das Verwaltungsgericht die Gastwirtschaft „… …“ mit ihrem bestandsgeschützten Gebäude bzw. ihren Gebäudeteilen (Vorderhaus, Saalgebäude, Hinterhaus und Hofanbau) als eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und im Sinn der Regelungen der Baunutzungsverordnung angesehen hat, wogegen sich der Kläger auch nicht wendet, hat es auch nicht als relevant angesehen, in welchen Gebäudeteilen, Geschossen oder Räumen die Gastraum-, Küchen- oder sonstigen Nutzungen im Rahmen des Betriebs der Gastwirtschaft stattfinden (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 – 9 CS 18.1076 – juris Rn. 21).
Mit alldem setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Das pauschale Zulassungsvorbringen, dass es nur Indizien dafür gebe, dass überhaupt ein Bestandsschutz existiere, keine bestimmte bestandsgeschützte Flächenausdehnung bis 2014 angenommen werden könne, Betreiberangaben für den Betrieb bis 2014 bestritten würden und nicht von einer unveränderten Gesamtnutzfläche und gleichem Kundenverkehr sowie nur rudimentären Änderungen ausgegangen werden könne, reicht hierfür nicht aus. Seinem Vortrag können keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass es im Zuge der Umbaumaßnahmen zu einer Erhöhung des Nutzungsmaßes oder Nutzungserweiterungen gekommen sein könnte, weil die bis 2014 genutzten Gastraumflächen von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren unzutreffend angegeben worden sind. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb sich aus der Verlegung der Wirtewohnung vom ersten in das zweite Obergeschoss im „Vorderhaus“ sowie der Nutzung der an den Saal anschließenden Räume im ersten Obergeschoss als Gastraum, Personalraum, Nebenräume, Anrichte-Küche und Ausschankbereich für den Saal oder, weil bisherige Gastzimmer der Bewirtung zugeführt würden, angesichts der Reduzierung anderweitiger Gastraumflächen im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss (s. Gastraumflächenplan) eine Erhöhung des Nutzungsmaßes, eine Mehrung der Gastraumflächen oder gar eine Erweiterung des Gebäudes ergeben sollte. Ausweislich der Bauvorlagen wird die Wirtewohnung vom ersten Obergeschoss in das zweite Obergeschoss verlegt. Im Vergleich mit der bisherigen Nutzung dieser Räume als Fremden- und Mädchenzimmer, die aufgegeben wird, bleibt die künftige Nutzung im Rahmen dessen, was schon bislang zulässig war. Die veränderte Raumnutzung im ersten Obergeschoss, insbesondere im Bereich Anrichte-Küche und Ausschank, wodurch ein Gastzimmer entfällt, mag zu einer verbesserten und vom übrigen Gaststättenbetrieb unabhängigeren Andienung des dortigen Saals und des Gastzimmers führen, welches im Bereich der ehemaligen Wirtewohnung neu entsteht. Dass damit eine Nutzungserweiterung einhergeht, erschließt sich aber nicht. Auch der Einbau einer neuen Küche im Saalgebäude im Erdgeschoss an Stelle des bisherigen G.-Saals führt zu keiner Erweiterung des Nutzungsspektrums der baulichen Anlage, sondern dort zu einer Reduzierung der Gastraumfläche (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 – 9 CS 18.1076 – juris Rn. 25).
Indem der Kläger explizit einen Bestandsschutz für die Saalnutzung im ersten Obergeschoss mit bis zu 200 Personen und bis 3.00 Uhr morgens in Abrede stellt, ohne jedoch wiederum der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass keine Hinweise auf bisherige Einschränkungen der Nutzung des unverändert bleibenden Saals bestünden (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 – 9 CS 18.1076 – juris Rn. 22, 26), unter Benennung konkreter Anhaltspunkte substantiiert entgegenzutreten, wird er ebenfalls dem Darlegungsgebot nicht gerecht.
b) Auch soweit das Zulassungsvorbringen darauf gerichtet ist, dass selbst bei der Annahme einer bestandsgeschützten Gaststätte der von ihr ausgehende Lärm nicht unberücksichtigt bleiben könne, die Geltendmachung unzulässiger Lärmbelastungen dem Kläger nicht abgesprochen werden dürfe und jedenfalls die TA Lärm-Werte einzuhalten seien, ist dies nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu wecken. Das Verwaltungsgericht hat zu alldem in seinem Urteil keine anderslautenden Aussagen getroffen und entgegen dem Klägervortrag auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass mit dem angenommenen Bestandsschutz die Intensität und Qualität der von dem Gaststättenbetrieb ausgehenden Umwelteinwirkungen festgelegt sei. Es hat aber die Wahrung der gebietsbezogenen Anforderungen nach Nr. 6 TA Lärm durch den Gesamtbetrieb der Gaststätte mangels planungsrechtlicher Relevanz der genehmigten baulichen Maßnahmen als vom Prüfungsumfang des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 oder Art. 60 Satz 1 BayBO nicht erfasst angesehen, sondern ist davon ausgegangen, dass die Auflagen zum Lärm- und Brandschutz auf Art. 54 BayBO und die zum Schall- und Erschütterungsschutz der Baumaßnahmen auf Art. 13 BayBO beruhen (vgl. auch BayVGH, B.v. 31.8.2018 – 9 CS 18.1076 – juris Rn. 34), die Situation des Klägers gegenüber der vorherigen, insoweit ungeregelten Situation nur verbessern können und keine Abwehrrechte des Klägers auslösen. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Seine Ausführungen, dass die im Rahmen des Klageverfahrens „nachgefertigten“ schallschutztechnischen Untersuchungen der Fa. … … zu Überschreitungen der Immissionsrichtwertanteile nachts gelangten und er zudem gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt habe, nach denen die Lärmbewertung zum Nachweis des Klägers Fehler aufweise, ändern daran nichts.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Abgesehen davon, dass sich die Sache angesichts des Aktenumfangs und des Parteivortrags nicht als besonders komplex darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2021 – 9 ZB 19.2011 – juris Rn. 21), lassen sich die im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Fragen, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, gerade auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Senats vom 31. August 2018 (9 CS 18.1076 – juris), der im Eilverfahren in Bezug auf die hier angefochtenen Bescheide vom 11. Oktober 2017 und 12. Februar 2018 ergangen ist, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich des anzunehmenden Umfangs des Bestandsschutzes für das Gasthaus, und der daraus resultierenden rechtlichen Folgen durch das Verwaltungsgericht und den Kläger genügen nicht, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2020 – 9 ZB 18.1493 – juris Rn. 26).
3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2019 – 9 ZB 18.1261 – juris Rn. 17). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Hinsichtlich der Fragen, „ob im Rahmen des angenommenen Bestandsschutzes welcher Immissionsschutz zugrunde gelegt wird und welches Potenzial an Immissionsausnutzungsmöglichkeit dem Bestandsschutz zugeschrieben wird“, oder „ob der Bestandsschutz auch über derzeit zulässige Immissionswerte hinausgehendes Immissionsverhalten deckt“ und in der Folge, „wie man den Anteil der Emissionen bewertet, der einem solchen Vorhaben als bestandsgeschützt ‚erlaubt wird‘“, ist nicht dargelegt und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich, wieso diese hier entscheidungserheblich und grundsätzlich klärungsbedürftig sein könnten. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, „ob ein angenommener Bestandsschutz, dem keine nachweisbare Genehmigung zugrunde liegt, soweit reichen kann, dass damit auch alle möglichen nicht sicher nachgewiesenen Immissionen der Vergangenheit ‚bestandsgeschützt‘ sind oder nur der Umstand, dass eine Nutzung dieser Art selbst (zulässig ist)“. Es ist bereits geklärt, dass die Grundpflichten des Betreibers einer emittierenden Anlage aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dynamisch angelegt sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 – 4 C 20.94 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 31.8.018 – 9 CS 18.1076 – juris Rn. 34 m.w.N.), weshalb die Bauaufsichtsbehörde bei Nichterfüllung der gesetzlich gebotenen Pflichten im Interesse ihrer Durchsetzung ggf. auch unabhängig von einem anzunehmenden Bestandsschutz tätig werden könnte oder gar müsste. Dies ist vorliegend aber nicht von Belang und wurde vom Verwaltungsgericht auch nicht in Abrede gestellt. Auf die Ausführungen unter 1. kann verwiesen werden. Abgesehen davon lässt sich anhand des Zulassungsvorbringens nicht ersehen, dass eine vom jeweiligen Einzelfall unabhängige allgemeingültige Beantwortung der Fragen überhaupt in Betracht käme. Die bloße allgemeine Behauptung, dass sich in einer Vielzahl von „Altbestandsfällen“ solche Fragen stellen könnten, reicht hierfür nicht aus.
4. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrag des Klägers zu Unrecht angelehnt habe, liegt ebenfalls nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am zum Beweis der Tatsache, dass durch den Betrieb der genehmigten baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen in den Räumen des Gebäudes G.straße … in F. bei geöffnetem Fenster in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit und ohne Beachtung der bereits bestehenden anderweitigen Lärmquellen unter Berücksichtigung der Vorgaben der TA Lärm der Immissionswert von 45 dB(A) und in der übrigen Zeit von 60 dB(A) überschritten wird, wobei in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr eine Nachtruhe nicht möglich ist, die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung per Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dass die beantragte Beweiserhebung nicht entscheidungserheblich sei, soweit sie sich über die streitgegenständlichen Maßnahmen hinaus auf den gesamten Gaststättenbetrieb beziehe. Des Weiteren hat es ihn abgelehnt, weil sich die beantragte Beweiserhebung in Ansehung der vorliegenden Erkenntnismittel, insbesondere der Gutachten nicht aufdränge. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann, weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Dass die betreffenden Annahmen des Verwaltungsgerichts falsch sind, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.
Ausgehend davon, dass der Kläger sich nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mit seiner Klage gegen die Baugenehmigung nicht gegen den vom Gesamtbetrieb ausgehenden Lärm zur Wehr setzen kann, weil dieser bestandsgeschützt ist und die insoweit als genehmigt anzusehende Nutzung nicht erweitert wird, könnte vorliegend lediglich die Frage relevant sein, ob aufgrund der genehmigten baulichen Maßnahmen über die bisherige, bestandsgeschützte Nutzung hinaus zusätzliche Lärmwirkungen in der Nachbarschaft zu erwarten sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 – 9 CS 18.1076 – juris Rn. 31 f.). Dass dies unter Berücksichtigung der in den angefochtenen Bescheiden aufgenommenen Nebenbestimmungen zum Schallschutz, etwa in Bezug auf die neu eingebauten Fenster und Türen oder Veränderungen bei den technischen Anlagen, der Fall ist und die zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten schallimmissionstechnischen Untersuchungen der Fa. … … insoweit fehlerhaft sind, legt der Kläger aber mit seinen Hinweisen auf die von ihm in das Verfahren eingeführte sachverständige Stellungnahme der … … (Dr. …) vom März 2019, die die Begutachtung der Fa. … … zur Frage der Vereinbarung des Gesamtbetriebs mit der TA Lärm betrachtete und hierzu sieben Kritikpunkte äußerte, die sie mit Stellungnahme vom Januar 2020 näher erläuterte, nicht dar. Dem Verwaltungsgericht musste sich im Zusammenhang mit den Schalldämmmaßnahmen der neuen Fenster und Türen bzw. der schalltechnischen Anforderungen an die Ab- und Zuluftanlagen keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2021 – 9 ZB 18.2316 – juris Rn. 12 m.w.N.), zumal der Kläger auch erstinstanzlich nichts dazu vorgetragen hat, dass die zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten schalltechnischen Gutachten diesbezüglich unzutreffend sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben