Baurecht

Nachbarschutz gegen Baugenehmigung

Aktenzeichen  15 CS 21.2447

Datum:
8.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34507
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2
BayBO Art. 47, Art. 63 Abs. 1
BayGaStellV § 4 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Dritte können sich mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen einen Baugenehmigungsbescheid zur Wehr setzen, wenn dieser rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung, während sich bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gem. § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die nachbarschützenden Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 6 S 21.1021 2021-09-02 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich als Miteigentümer eines Nachbargrundstücks (FlNr. …75 der Gemarkung O* …*) gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auf der nördlich angrenzenden FlNr. …73 derselben Gemarkung (im Folgenden: Baugrundstück). Das Baugrundstück und das Antragstellergrundstück liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Standortgemeinde, der u.a. für den betroffenen Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Im Anschluss an den Erhalt eines vom Beigeladenen in einem Verpflichtungsrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erstrittenen Bauvorbescheids vom 25. Juni 2020 (VG Regensburg, U.v. 18.2.2020 – RN 6 K 19.864), gegen den der Antragsteller am 27. Juli 2020 eine weiterhin beim Verwaltungsgericht anhängige Anfechtungsklage erhob (Az. RN 6 K 20.1292), erteilte das zuständige Landratsamt dem Beigeladenen mit Bescheid vom 4. März 2021 im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienhauses (4 Wohneinheiten) mit Doppelgarage und 5 Stellplätzen“ auf dem Baugrundstück. Nach den mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen situieren fünf 2,50 m breite oberirdische Stellplätze – im 90°-Winkel angeordnet und um 1,15 m zu der Erschließungsstichstraße nach hinten (in Richtung Osten) versetzt – am südwestlichen Eck des Baugrundstücks. Mit der Baugenehmigung wurden gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt, und zwar hinsichtlich der Lage der Stellplätze in einer „Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen auf privaten Grünflächen (…)“ sowie in einem mit Bäumen zu bepflanzenden Bereich (vgl. Nrn. 4.2 und 4.4 der planlichen Festsetzungen). Ferner wurde im Rahmen der Baugenehmigung von den Vorgaben des § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV), wonach die Fahrgassenbreite bei Senkrechtaufstellung (90°) der Parkbuchten und einer Einstellplatzbreite von 2,50 m sechs Meter breit sein soll, eine Abweichung (Art. 63 BayBO) zugelassen. Zu Letzterer heißt es in den Gründen des Genehmigungsbescheids:
„Laut den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR) kann an Fahrbahnen von Sammel- und Anliegerstraßen eine Fahrgassenbreite von 5,50 m vertreten werden. In Sonderfällen kann bei der Senkrechtaufstellung, bei der ausschließlich rückwärts eingeparkt wird, die Fahrgassenbreite auf 4,50 m ermäßigt werden. Durch die Stellplatzanordnung um 1,15 m nach Osten kann mit der Anliegerstraße 4,35 m eine Fahrgassenbreite von ca. 5,50 m erreicht werden.“
Mit Beschluss vom 2. September 2021, der dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 6. September 2021 zugestellt wurde (Bl. 37 der Gerichtsakte RN 6 S 21.1021), lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Eilantrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 8. April 2021 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 4. März 2021 anzuordnen ab. In den Gründen des Beschlusses führt das Verwaltungsgericht aus, dass die anhängige Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, da ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Bauplanungs- und Bauordnungsrechts nicht gegeben sei. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Grünflächen und ihrer Bepflanzung dienten nicht dem Nachbarschutz. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers durch die Erteilung der Befreiung sei auch nicht ersichtlich, da lediglich eine Verschiebung der Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen um 1,5 nach Osten geplant sei, was die Wirkung einer Durchgrünung des Wohnumfelds nicht entfallen lasse. Selbst wenn unterstellt würde, die betroffenen Festsetzungen dienten auch dem Nachbarschutz, lägen die Voraussetzungen einer Befreiung vor. Insbesondere würden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Auch verletze die gem. Art. 63 BayBO zugelassene Abweichung den Antragsteller nicht in seinen Rechten. § 4 Abs. 2 GaStellV vermittele grundsätzlich keinen Nachbarschutz. Das Landratsamt habe die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen für mit den öffentlichen Belangen vereinbar gehalten und auch die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR) in seine Überlegungen mit einbezogen, indem mit verschiedenen Fahrbahnbreiten argumentiert worden sei. Hierdurch seien auch die nachbarlichen Belange des Antragstellers mit dem ihnen zukommenden Gewicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem habe ein Grundstücksnachbar die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit dem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sowohl tagsüber als auch nachts grundsätzlich – vorbehaltlich besonderer Verhältnisse im Einzelfall – als sozialadäquat hinzunehmen. Eine die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme begründende unzumutbare Beeinträchtigung durch Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation im konkreten Einzelfall sei nicht erkennbar. Auch sonstige Drittschutzverletzungen zulasten des Antragstellers (vgl. im Einzelnen Seiten 10 ff. des erstinstanzlichen Beschlusses vom 2.9.2021) seien nicht gegeben.
Mit seiner am 17. September 2021 beim Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2021, der über ein besonderes Anwaltspostfach am 7. Oktober 2021 dem Verwaltungsgerichtshof elektronisch übermittelt wurde, ließ der Antragsteller seine Beschwerde begründen. Er trägt vor, die Befreiungen, die erteilt worden seien, hätten zumindest indirekt, d.h. verankert über das Rücksichtnahmegebot, nachbarschützende Wirkung. Insbesondere habe die erteilte Ausnahme hinsichtlich der Stellplatzsituation einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zur Folge. Die Fahrbahnbreite im Bereich der Stellplätze betrage tatsächlich nur 3,80 m. Bezogen auf die jeweilige Einstellbreite und bezogen auf den Umstand, dass jeweils rückwärts eingeparkt werden müsse, sei ein Einparken gefahrlos nicht möglich. Es sei realitätsfern, dass der Einparkvorgang rückwärts erfolge. Gesetzliche Vorschriften und entsprechende Verkehrszeichen, die nur ein Rückwärtsparken als zulässig erachteten, existierten nicht, sodass insoweit trotz erkannter Problemstellung zu Unrecht eine Befreiung erteilt worden sei. Auch der Verweis auf eine anderweitige Bebauungsmöglichkeit in allgemeinen Wohngebieten (z.B. Gewerbe, Gaststätten o.ä.) rechtfertige die Befreiung nicht, wenn man die tatsächliche Straßensituation mit in die Beurteilung einbeziehe. Es sei praxisfern und unrealistisch, eine derartige Nutzungsmöglichkeit heranzuziehen, da einer Genehmigung von Gewerbeeinheiten bzw. Gaststätten bereits die Stellplatzverordnung, die Schallschutzvorschriften und sonstige die Umwelt berücksichtigende gesetzliche Normen entgegenstünden und eine derartige Nutzung nicht möglich sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht verneint, dass öffentliche Belange zulasten der erteilten Genehmigung betroffen seien. Öffentliche Belange seien deshalb tangiert, da der Straßenverlauf äußerst schmal bzw. eng sei und daher z.B. der Straßenräumdienst im Winter den geräumten Schnee auf die angrenzenden Grundstücke (Privatflächen) schiebe. Entfalle die Möglichkeit der Verbringung des geräumten Schnees von der öffentlichen Straße her wegen der angelegten Parkplätze, bedeute dies, dass der Schneeräumdienst die Möglichkeit des Verbringens des geräumten Schnees auf das Privatgrundstück nicht mehr bewerkstelligen könne und dass der auf der Straße verbleibende Schnee unverzüglich abtransportiert werden müsse. Sofern der geräumte Schnee nicht sofort abtransportiert werde, sei ein Befahren der Straße nicht mehr bzw. nicht mehr gefahrlos möglich; die Unfallgefahr erhöhe sich. Die Verschiebung der privaten Grünzonen verstoße ebenfalls gegen das Rücksichtnahmegebot und zudem gegen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Die grün zu haltenden Flächen (außerhalb der Baulinie) beträfen das Gesamtkonzept des Bebauungsplans. Zudem seien private Grünflächen als Grundlage für Ausgleichsflächen im Bebauungsplan nachzuweisen und zu erhalten. Es sei nicht richtig, dass eine Verlagerung nach Osten um lediglich 1,15 m erfolge. Wenn im betroffenen, unmittelbar an die Straße angrenzenden Bereich die geplanten Stellplätze entstünden, die wegen des Einfahrtswinkels 7 m tief nach Osten reichten, werde die private Grünfläche insgesamt 7 m bis 8 m nach Osten verlegt. Damit sei die im Bebauungsplan gewollte Durchgängigkeit tangiert.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. September 2021 die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 4. März 2021 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zu verwerfen,
weil die Beschwerdebegründung nicht rechtzeitig eingegangen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist wegen Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist unzulässig.
Gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO sind Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gem. §§ 80, 80a und 123 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Da die Beschwerdebegründung nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, war diese vorliegend innerhalb der vorgenannten Frist beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. September 2021 wurde dem Bevollmächtigten des beschwerdeführenden Antragstellers ausweislich des in den Akten des Verwaltungsgerichts enthaltenen Empfangsbekenntnisses am 6. September 2021 zugestellt. Demgemäß lief die Monatsfrist für die Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 VwGO), auf die in der Rechtsmittelbelehrungdes Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen wurde, am Mittwoch, den 6. Oktober 2021 (24:00 Uhr), ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die Beschwerdebegründung ist beim Verwaltungsgerichtshof laut den angefertigten Computerausdrucken erst am 7. Oktober 2021 (16.09 Uhr) im elektronischen Übermittlungsweg über ein besonderes Anwaltspostfach – mithin einen Tag zu spät – eingegangen (vgl. z.B. auch BayVGH, B.v. 20.3.2003 – 4 CS 03.536 – juris Rn. 2). Gründe für eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1, 2 Satz 4 VwGO) sind insbesondere mit Blick auf die ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich. Auf die Hinweise in den gerichtlichen Schreiben vom 8. Oktober 2021 und vom 12. Oktober 2021, dass der Beschluss des Erstgerichts der Antragstellerseite am 6. September 2021 zugestellt wurde und die Monatsfrist für die Beschwerdebegründung zwischenzeitlich abgelaufen ist, ist die Antragstellerseite innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Fristen nicht eingegangen.
2. Die Beschwerde wäre zudem nach Maßgabe der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe unbegründet.
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Die gegen die erstinstanzliche Eilentscheidung erhobenen Einwendungen des Antragstellers, auf die der Senat wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen hat, vermögen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen. Der Antragsteller ist nach der im Eilverfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 146 VwGO) gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie nach Maßgabe seines Vortrags in der Beschwerdebegründung nicht in eigenen Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 4. März 2021 voraussichtlich erfolglos sein wird.
a) Dritte – wie hier der Antragsteller als Nachbar – können sich mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen einen Baugenehmigungsbescheid zur Wehr setzen, wenn dieser rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.4.2021 – 15 CS 21.1081 – juris Rn. 23 m.w.N.).
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der in Nrn. 1 bis 3 genannten Tatbestände erfüllt ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn hängt dabei davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2018 – 4 C 7.17 – BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 15 CS 20.1332 – NVwZ-RR 2020, 961 = juris Rn. 21; B.v. 11.8.2021 – 15 CS 21.1775 – juris Rn. 9). Vergleichbare Grundsätze gelten hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen einer erteilten bauordnungsrechtlichen Abweichungszulassung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Auch hier ist wie folgt zu differenzieren: Bei einer Abweichungszulassung von einer nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Norm begründet jeder Fehler bei der Anwendung des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eine Nachbarrechtsverletzung. Ist hingegen eine Abweichung von einer die Nachbarn (hier: den Antragsteller) nicht schützenden bauordnungsrechtlichen Norm zugelassen worden, richtet sich der Nachbarschutz über die gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO geforderte „Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange“ nach denselben Maßstäben bzw. Abwägungskriterien wie beim bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot (zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 16.7.1999 – 2 B 96.1048 – BayVBl. 2000, 532 = juris Rn. 19; B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – NVwZ-RR 2008, 84 = juris Rn. 17; B.v. 26.4.2021 – 15 CS 21.1081 – juris Rn. 34 m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt, in seinen Rechten als Nachbar verletzt zu sein.
aa) Der Antragsteller hat sich mit seiner Beschwerde nicht substantiiert gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts gewandt, die Festsetzungen des Bebauungsplans von denen befreit worden ist, seien nicht nachbarschützend (hierzu im Einzelnen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 15 CS 20.1332 – juris; B.v. 11.8.2021 – 15 CS 21.1775 – juris). Ebenso sind gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die von der bauordnungsrechtlichen Abweichungszulassung betroffene Regelung des § 4 Abs. 2 GaStellV mangels Schutznormqualität keinen unmittelbaren Nachbarschutz vermittelt, in der Beschwerdebegründung keine substantiierten Einwendungen erhoben worden.
bb) Soweit in der Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 6. Oktober 2021, per beA zugegangen am 7. Oktober 2021) unter 3. (Seiten 2 f.) der „Verweis auf eine anderweitige Bebauungsmöglichkeit in allgemeinen Wohngebieten (bspw. Gewerbe, Gaststätten und dergleichen)“ thematisiert wird sowie unter 4. (Seite 3) vorgebracht wird, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint habe, dass – unabhängig von öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen – öffentliche Belange zulasten der erteilten Baugenehmigung betroffen seien, ist nicht ersichtlich, inwiefern in dieser Hinsicht jeweils eine den Antragsteller schützende Norm verletzt sein könnte.
cc) Das Beschwerdevorbringen vermag schließlich nicht zu begründen, warum die angefochtene Baugenehmigung für den Antragsteller – sei es unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 31 Abs. 2 BauGB), sei es nach entsprechenden Kriterien mit Blick auf die bauordnungsrechtliche Ausnahmezulassung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO (s.o.: Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen „unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange“) – mit unzumutbaren, rücksichtslosen Auswirkungen verbunden und deshalb nachbarrechtswidrig sein könnte.
Die nachbarschützenden Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (zum Ganzen z.B. BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 23 m.w.N.).
Hinsichtlich der Stellplatzsituation auf den fünf Stellplätzen außerhalb der Garage (vgl. die in der Beschwerdebegründung unter 2. erhobenen Einwendungen) kann der Senat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erkennen, dass speziell aufgrund der erteilten bauordnungsrechtlichen Abweichung und der erteilten bauplanungsrechtlichen Befreiung eine gerade für den Antragsteller unzumutbare Situation entsteht. Sollte es zutreffen, dass bei Umsetzung der Baugenehmigung die Nutzung der Parkplätze mit gewissen Unfallgefahren beim Einparkvorgang verbunden sind, betreffen diese in erster Linie die ein- und ausparkenden sowie die dort bereits parkenden Fahrzeuge. Eine signifikant erhöhte Gefährlichkeit gerade für den benachbarten Antragsteller und die Nutzer seines Anwesens ist weder in der Beschwerdebegründung plausibel dargelegt noch ergibt sich diese aus den in den Akten befindlichen Lageplänen. Es mag in Einzelfällen aufgrund der beengten Situation auf der Erschließungsstichstraße zu gewissen Verzögerungen bei Ein- und Ausparksituationen kommen, die hin und wieder an manchen Tagen von den sonstigen Anliegern ein kurzfristiges Warten bei der Zufahrt auf ihr und der Abfahrt von ihrem Grundstück abverlangen. Eine diesbezügliche sporadisch auftretende Lästigkeit erreicht aber nicht den Grad der Unzumutbarkeit und damit die Schwelle der Rücksichtslosigkeit. Selbst hiervon dürfte der Antragsteller als südlicher Nachbar mit seinem Grundstück FlNr. …75, dessen Einfahrt – im Gegensatz zum weiter nördlich liegenden Baugrundstück – im unmittelbaren Einmündungsbereich der Erschließungsstichstraße liegt, kaum je betroffen sein. Im Übrigen sind die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit kann in Einzelfällen – unabhängig von Lärmbelastungen – dann überschritten sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (zum An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 36; B.v. 30.4.2020 – 15 ZB 19.1349 – juris Rn. 11 ff.). Solche chaotischen Verhältnisse sind weder vom Antragsteller vorgetragen worden noch sind diese nach Aktenlage und unter Zugrundelegung einer Gesamtschau der hieraus sich ergebenen örtlichen Verhältnisse zu erwarten. Insbesondere sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund der Stellplatzsituation auf dem Baugrundstück zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, kommen könnte (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.2.2020 – 15 CS 20.57 – NVwZ-RR 2020, 671 = juris Rn. 30; B.v. 25.5.2021 – 15 ZB 20.2128 – juris Rn. 18). Chaotische Verhältnisse zulasten der Nachbarn und damit auch zulasten des Antragstellers ergeben sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nicht aus den in der Beschwerdebegründung genannten Schneeräumungsproblemen. Es kann nicht unterstellt werden, dass die künftigen Nutzer des Gebäudes auf dem Baugrundstück den bei der Freiräumung ihrer Kraftfahrzeuge anfallenden Schnee rücksichtslos auf die Straße zurückschieben und so die geräumte Gasse unbefahrbar machen. Zur Seite geräumter Schnee kann vielmehr zur Freilegung der Stellplätze entweder in den hinteren (östlichen Bereich) des Baugrundstücks (Richtung Kinderspielplatz) oder in nördliche Richtung auf den Gebäudevorplatz (ohne Stellplätze) verräumt werden. In derselben Weise sind auch die übrigen Anlieger der Erschließungsstichstraße – und damit auch der Antragsteller selbst – gehalten, den auf ihren Garageneinfahrten / Stellplätzen von der Schneeräumung aufgetürmten Schnee nicht auf die öffentliche Stichstraße zurückzuschaufeln, sondern auf ihrem eigenen Grundstück zu verteilen. Es ist daher davon auszugehen, dass auf diese Weise auch nach gefallenem Neuschnee und anschließender Schneeräumung eine jeweils für alle Anlieger befahrbare geräumte Gasse von jedenfalls 3,50 m – 4 m verbleibt. Die Erschließungsstichstraße ist ohnehin nur ca. 30 m lang, sodass unter Verständigung der Fahrzeugführer untereinander eine grundsätzlich gefahrlose Nutzung der Erschließungsstraße auch in winterlichen Sondersituationen gewährleistet bleibt. Auch diesbezüglich wäre der Antragsteller mit seiner südlichen Einfahrt in unmittelbarer Nähe des Einmündungsbereichs ohnehin praktisch nicht betroffen.
Soweit der Antragsteller in der „Verschiebung der privaten Grünzonen“ einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sieht (vgl. unter 5. / Seite 3 der Beschwerdebegründung), wird dies lediglich behauptet, nicht aber nachvollziehbar begründet. Auch der Sache nach vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, inwiefern bzw. warum gerade eine Abweichung von den Festsetzungen zur privaten Grünfläche auf einem ihm nicht gehörenden Grundstück den Antragsteller als Nachbarn in eigenen Belangen unzumutbar betreffen könnte.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt billigerweise seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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