Baurecht

Nachbarschutz gegen Genehmigung für Erweiterung einer Nassauskiesung

Aktenzeichen  W 4 S 20.938

Datum:
11.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19532
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UmwRG § 4
WHG § 14, § 67 Abs. 1, § 68, § 70
VwVfG § 75 Abs. 1a S. 1
BayStrWG Art. 14 Abs. 3, Art. 17 Abs. 1
FlurbG § 58 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Ein Drittbetroffener kann sich bei § 68 Abs. 3 WHG grundsätzlich nicht auf eine mangelnde Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit berufen, weil die Regelung keinen drittschützenden Charakter hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Er kann seine Klage nicht auf eine Verletzung der Anforderungen zum umweltgerechten Gewässerausbau nach § 67 Abs. 1 WHG stützen oder geltend machen, dass Planungsalternativen nicht berücksichtigt worden seien. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es besteht kein Anspruch für dritte Personen, einschließlich der Anlieger, dass ein öffentlicher Weg als solcher erhalten oder ohne deren Zustimmung nicht ganz oder teilweise dieser Eigenschaft entkleidet wird. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Regelung des § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG kommt keine drittschützende Wirkung zu. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Fl.Nr. …80 der Gemarkung Schweinfurt.
Mit Antrag vom 16. Dezember 2019 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die wasserrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Sand- und Kiesgewinnung in einem Abbauabschnitt V. Der Antrag erfasst die Fl.Nrn. …81, …82, …83 und eine Teilfläche des Wegegrundstücks FlNr. …85, jeweils Gemarkung Schweinfurt. Diese Grundstücke grenzen unmittelbar in südwestlicher Richtung an das Grundstück des Antragstellers an.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2020 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Plangenehmigung für die Durchführung von Sand- und Kiesgewinnungsmaßnahmen in der Flurabteilung …, Gemarkung Schweinfurt in einem Bauabschnitt V auf den Grundstücken Fl.Nrn. …81, …82, …83, …85 (Teilfläche).
Mit Schriftsatz vom 24. März 2020 ließ der Antragsteller hiergegen beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist.
Mit weiterem Schriftsatz vom 21. Juli 2020, beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen am gleichen Tag, ließ der Antragsteller zudem beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. März 2020 gegen den Bescheid der Stadt Schweinfurt vom 21. Februar 2020 wird wiederhergestellt.
Zur Begründung wurde erklärt, der Antrag sei zulässig, insbesondere habe der Antragsteller eine Antragsbefugnis. Der Antrag sei aber auch begründet, weil die Hauptsacheklage erfolgreich sein werde. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2020 sei bereits formell rechtswidrig, da die von der Antragsgegnerin vorgenommene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UmwRG fehlerhaft sei. Das Schutzgut „Fläche“ sei nicht berücksichtigt worden. Es fehle des Weiteren ein Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie. Ebenso seien bei der Entscheidung die Vorbelastungen durch die vorhergehenden Bauabschnitte nicht berücksichtigt. Auch die durchgeführte FFH-Vorprüfung sei fehlerhaft. Schließlich sei eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotsvorschriften nicht berücksichtigt worden. Der streitgegenständliche Bescheid sei aber auch materiell rechtswidrig, da rechtswidrigerweise ein ausgewiesener Flurbereinigungsweg in Anspruch genommen worden sei. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich aber auch aufgrund der ungelösten Gänseproblematik. Das Grundstück des Antragstellers werde auch durch eine eventuell in Betracht kommende Ansiedlung des Bibers beeinträchtigt. Weiterhin werde der Antragsteller dadurch beeinträchtigt, dass er nicht mehr Düngemittel und Pflanzenschutz auf seine Ackerfläche aufbringen könne.
Die Antragsgegnerin beantragte,
die Zurückweisung des Antrags, und machte Ausführungen zu allen vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen.
Die Beigeladene beantragte mit Schriftsatz vom 3. August 2020 ebenso, den Antrag abzuweisen.
Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren W 4 K 20.456 gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfällt vorliegend, weil die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. Juli 2020 die sofortige Vollziehung des Plangenehmigungsbescheids der Stadt Schweinfurt vom 21. Februar 2020 angeordnet hat. In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO).
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend, da jedenfalls nach der Möglichkeitstheorie nicht völlig auszuschließen ist, dass das Eigentumsrecht des Antragstellers durch das Vorhaben betroffen sein kann.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache gegen die Plangenehmigung erhobene Klage.
Hat die Behörde – wie im vorliegenden Fall – den Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet, so hat das Gericht zunächst zu überprüfen, ob diese Anordnung in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründung muss dabei auf die Besonderheiten des Einzelfalls eingehen und sie darf nicht formelhaft sein. Diesen Anforderungen genügt die im Bescheid vom 9. Juli 2020 gegebene Begründung. Sie weist nachvollziehbar darauf hin, dass die Beigeladene gravierende wirtschaftliche Schäden zu befürchten habe, zumal dem Rohstoffabbauvorhaben der Beigeladenen aufgrund seiner günstigen Lage eine zentrale Rolle für die Rohstoffversorgung im Bereich der Stadt Schweinfurt und ihrer Umgebung zukomme. Im Vergleich hierzu seien die Interessen des Antragstellers nicht gleichgewichtig, zumal unzumutbare Beeinträchtigungen des Antragstellers nicht ersichtlich seien. Nach alledem ist die gegebene Begründung nicht zu beanstanden.
3. Ein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 24. März 2020 besteht für den Antragsteller auch in materieller Hinsicht nicht.
Das Gericht hat bei der im vorliegenden summarischen Verfahren zu treffendenden eigenen Ermessensentscheidung die Interessen des Antragstellers, der Antragsgegnerin, der Beigeladenen und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Dabei hat keine Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden Interessen in ihrer abstrakten Form zu erfolgen, sondern die betreffenden Positionen sind mit dem Gewicht in die Abwägung einzustellen, die sie im Einzelfall konkret besitzen. Im Rahmen der Interessenabwägung sind neben den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren soweit sie sich im Entscheidungszeitpunkt übersehen lassen, auch die zu erwartenden Vollzugsfolgen zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Je größer die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs sind, um so geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse desjenigen zu stellen, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Je geringer umgekehrt die Erfolgsaussichten zu bewerten sind, umso größer müssen die erfolgsunabhängigen Interessen der Antragstellerseite zu veranschlagen sein, um eine Aussetzung zu rechtfertigen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs, dass dieser offenkundig aussichtslos ist, so ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Aussetzung der Vollziehung in der Regel abzulehnen. Ist dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich, d.h. zulässig und begründet, so ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel stattzugeben (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, Rn. 90 ff. m.w.N.).
4. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Verfahren ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Beigeladenen, wohingegen das Wiederherstellungsinteresse des Antragstellers zurücktreten muss. Bei der gebotenen Interessenabwägung war maßgebend, dass nach dem im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung die Klage des Antragstellers vom 24. März 2020 nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Aussicht auf Erfolg haben wird, da der angefochtene Plangenehmigungsbescheid vom 21. Februar 2020 subjektiv-öffentliche Rechte bzw. rechtlich geschützte eigene Belange des Antragstellers nicht verletzt.
Die Klage in der Hauptsache wird zwar zulässig sein, aber unbegründet.
Notwendige Voraussetzungen für den Erfolg d.h. für die Begründetheit einer Anfechtungsklage ist, dass der Betroffene, hier also der Antragsteller, durch das Gewässerausbauvorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Subjektivöffentliche Rechte können sich für Drittbetroffene aus einfach gesetzlichen Vorschriften herleiten lassen, wenn diese „drittschützend“ sind, d.h. dem Schutz des Dritten, der vom Gewässerausbau betroffen ist, zu dienen bestimmt sind. Hierbei ist zu beachten, dass sich ein Drittbetroffener bei § 68 Abs. 3 WHG grundsätzlich nicht auf eine mangelnde Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit berufen kann, weil die Regelung gerade keinen drittschützenden Charakter hat (vgl. VG Bayreuth, BeckRS 2014. 58403; vgl. zu § 31 Abs. 5 a.F. VGH München, BeckRS 2007, 29847; VG Ansbach, BeckRS 2008,43535). Ausgenommen sog. absoluter Verfahrensrechte haben zudem auch Verfahrensvorschriften grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter, so dass auch nicht geltend gemacht werden kann, dass die Genehmigung im falschen Verfahren ergangen sei (vgl. VG Augsburg, BeckRS 2016, 46318). Subjektive Rechte erwachsen hingegen aus den Grundrechten, insbesondere aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (vgl. Breuer/Gärditz, öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage 2017, Rn. 1020; BVerwG, Beschluss vom 16.03.1976 – IV B 186.75 DÖV 1976, 389), denn nach § 68 Abs. 3 Alt. 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 und i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG darf eine Plangenehmigung nur erteilt werden, wenn durch den Gewässerausbau nachteilige Wirkungen auf das Recht eines Dritten nicht zu erwarten sind. In seinen subjektiven Rechten verletzt ist ferner auch, wer in einem eigenen abwägungserheblichen Belang nachteilig betroffen ist (vgl. BVerwG ZfW 1998, 409; OVG Münster, BeckRS 2011, 49555; Czychowski Reinhardt, § 70 Rn. 45).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass sich die Prüfungskompetenz des Gerichts allein auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers beschränken muss. Auch im Planfeststellungsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass in dem auf Individualschutz ausgerichteten Rechtsschutzsystem der VwGO kein sog. allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch besteht. Ein Kläger und vorliegend der Antragsteller kann daher staatliche Entscheidungen nur insoweit beanstanden, wie er durch diese in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird (Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 1020; VG Hannover, BeckRS 2012, 45864). Er kann seine Klage bzw. seinen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO daher nicht auf eine Verletzung der Anforderungen zum umweltgerechten Gewässerausbau nach § 67 Abs. 1 WHG stützen oder geltend machen, dass Planungsalternativen nicht berücksichtigt worden seien (VGH München, BeckRS 2007, 29847).
Zudem, und das verkennt die Antragstellervertreterin im Rahmen ihrer Ausführungen, schränkt § 75 Abs. 1a VwVfG, der Ausdruck des sog. Planerhaltungsgrundsatzes ist, den gerichtlichen Kontrollumfang von Planfeststellungsbeschlüssen bzw. von Plangenehmigungen noch weiter ein. Denn nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Liegt somit ein Mangel vor, der nicht offensichtlich ist oder auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss hatte, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Ferner führen nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung, wenn diese Mängel nicht durch eine Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Liegt somit ein erheblicher Mangel vor, der durch ergänzende Maßnahmen behoben werden kann, so besteht kein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich auf entsprechende Ergänzungsmaßnahmen.
5. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen kann das Gericht im Wege der vorliegend gebotenen summarischen Überprüfung nachteilige Wirkungen auf ein Recht des Antragstellers nicht erkennen. Derartige Beeinträchtigungen sind vorliegend auch nicht zu erwarten, insbesondere nicht im Sinne einer zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Sieder/Zeit-ler, § 14 WHG Rn. 86).
a) Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller zunächst mit seinem Vortrag, eine Eigentumsverletzung folge daraus, dass ihm der angrenzende und sein Grundstück erschließende Flurbereinigungsweg, ehemals Fl.Nr. …, Gemarkung G* …, heute Fl.Nr. …85 der Gemarkung Schweinfurt, entzogen werde. Sein Vater habe im Flurbereinigungsverfahren einen entschädigungslosen Landabzug hinnehmen müssen, damit das flurbereinigungsrechtliche Wegeregime habe verwirklicht werden können.
Selbst wenn der Flurbereinigungsweg auf dem Grundstück Fl.Nr. …85 der Gemarkung Schweinfurt, wie der Antragsteller behauptet, öffentlich gewidmet gewesen wäre, was die Kammer jedoch schon anzweifelt, führt dies jedenfalls nicht zu einem subjektiven Recht des Antragstellers, auf das er sich berufen kann, denn es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs, worauf Art. 14 Abs. 3 BayStrWG ausdrücklich hinweist. Es besteht somit auch kein Anspruch für dritte Personen, einschließlich der Anlieger, dass ein öffentlicher Weg als solcher erhalten oder ohne deren Zustimmung nicht ganz oder teilweise dieser Eigenschaft entkleidet wird (vgl. Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 30. Ergänzungslieferung 2020, Art. 14, Rn. 5).
Aufgrund dessen bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – juris Rn. 9 ff.; B.v. 8.8.2011 – 8 CS 11.1177 – juris Rn. 10 ff.) hinsichtlich einer straßenrechtlichen Einziehungsverfügung auch nur eingeschränkte Möglichkeiten verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Den Straßenanliegern steht nach Art. 17 Abs. 1 BayStrWG kein Anspruch darauf zu, dass eine Straße nicht geändert oder eingezogen wird. Das bayerische Straßenrecht gewährleistet mithin nicht die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit, sondern grundsätzlich nur die – für den Antragsteller unzweifelhaft bestehende – Zugänglichkeit des Anliegergrundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solche. Auch die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang genannten Grundrechte gewährleisten keinen Anspruch auf Herstellung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und somit auch kein Abwehrrecht bei dessen Beseitigung.
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf das von der Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte, aus dem einfachen Recht herzuleitende Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs berufen. Es vermittelt dem Anlieger einer öffentlichen Straße über die Regelung des Art. 14 Abs. 1, Art. 17 BayStrWG hinaus eine besondere Stellung und namentlich dem Grunde nach einen Anspruch auf Zugang zu dieser Straße, wenn auch nicht in optimaler Weise. Wird dem Anlieger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dieser Zugang wesentlich erschwert oder durch eine Straßeneinziehung unmöglich gemacht, kann ihm das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs grundsätzlich ein Abwehrrecht vermitteln (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15).
Eine solche wesentliche Erschwernis ist für die Kammer vorliegend allerdings nicht erkennbar. Antragsgegnerin und Beigeladene führen in diesem Zusammenhang, vom Antragsteller nicht bestritten, aus, dass die bisherige Zufahrt über den Weg mit der Fl.Nr. …85 der Gemarkung Schweinfurt ca. 300 m lang war und bis auf einige mit Schotter ausgebesserte Bereiche unbefestigt war. Die nunmehr geplante Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers betrage 400 m und führe über die Kreisstraße SW 3 und anschließend, ab dem Baggersee – Parkplatz, über eine neue Zufahrt. Die Kammer hat keine Bedenken, dass dieser Umweg für den Antragsteller zumutbar ist, zumal, worauf der Beigeladenenvertreter auch hinweist, die neue Zufahrt eine bessere Befestigung aufweist und der Weg von der Kreisstraße bis zum Grundstück des Antragstellers deutlich kürzer sein wird. Nachdem zur Sicherung dieser Zufahrt und Nutzung des Weges geplant ist, zugunsten des Antragstellers die Eintragung entsprechender Nutzungsrechte in das Grundbuch zu veranlassen (vgl. wasserrechtlicher Plangenehmigungsbescheid der Stadt Schweinfurt vom 21.2.2020, Ziffer 4.40 und Hinweis auf Seite 36) kann von einem Entzug oder einer unzumutbaren Verschlechterung der Situation des Antragstellers keine Rede sein.
Daran ändert auch der Hinweis des Antragstellers auf § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG nichts. Nach dieser Vorschrift hat der Flurbereinigungsplan für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können diese Festsetzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG nur mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.
Nach Auffassung der Kammer muss sich allerdings aus den Festsetzungen im Flurbereinigungsplan selbst ergeben, ob und inwieweit eine Anlage dem besonderen Schutz nach § 58 Abs. 4 FlurbG unterfällt (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Aufl. 2018, § 58 Rn. 31 m.w.N.). Da im Abschnitt O des Flurbereinigungsplans der Abschnitt M Abs. II Unterabs. 1 (Eigentum der Gemeinde an Straßen und Wegen/Eigentumszuweisung) ausdrücklich nicht genannt ist, haben die Regelungen des Flurbereinigungsplans im Abschnitt M Abs. 2 – Straßen und Wege – Unterabs. 1 – Eigentum – nicht die Wirkung einer Gemeindesatzung und unterfallen daher nicht dem Schutz des § 58 Abs. 4 FlurbG. Zu Recht weist die Antragsgegnerin daher darauf hin, dass sie somit Grundstücke innerhalb des auf die Stadt Schweinfurt im Zuge der Gemeindegebietsreform übertragenen Teilbereichs veräußern konnte, ohne dass es hierfür gemeindeaufsichtlich, von der Regierung von Unterfranken zu genehmigende Satzungen bedurft hätte. Gleiches gilt im vorliegenden Fall auch für die Aufhebung des städtischen Eigentums an dem Feldweg Fl.Nr. …85 durch Verkauf anlässlich der im Abschnitt V beantragten Sand- und Kiesgewinnung.
An dem Ergebnis, dass vorliegend der Weg auf der Fl.Nr. …85 der Gemarkung Schweinfurt allein nach den Maßgaben des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes eingezogen werden kann, ändern auch die vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. „flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime“ nichts. Die seinerseits vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Sachverhalte weisen nämlich einen entscheidenden Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt auf. So ergibt sich schon aus dem Tatbestand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2002 (Az.: 9 CN 1/02 – juris), dass dort alle Festsetzungen im Abschnitt M des Flurbereinigungsplans die Wirkung nach § 58 Abs. 4 FlurbG haben sollten, also die Gemeinde über das ihr zugewiesene Eigentum an den Straßen und Wegen nur in Übereinstimmung mit den Interessen der an der Flurbereinigung beteiligten Grundeigentümer oder deren Nachfolger verfügen kann. Dementsprechend maß das Bundesverwaltungsgericht die dort streitgegenständliche Satzung, also nicht eine Einziehungsvefügung, wonach bestimmte Grundstücke aus dem Flurbereinigungsplan herausgenommen werden sollten und welche wohl eine Veräußerung der Wegeparzellen vorbereiten sollte, an § 58 Abs. 4 FlurbG und der danach erforderlichen Abwägung der Interessen der Teilnehmer der Flurbereinigungsgemeinschaft einerseits und der für die Änderung sprechenden Belange andererseits. Den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kann hingegen nicht entnommen werden, dass sich das sog. flurbereinigungsrechtliche Sonderregime gerade darin äußert, dass bezüglich der Wege und Straßen in einem Flurbereinigungsplan Festsetzungen im gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer oder im öffentlichen Interesse getroffen worden sind. Das ist vorliegend jedoch im Flurbereinigungsplan, wie oben dargelegt, gerade nicht der Fall.
Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren vom Antragsteller zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015 (Az.: 9 CN 1/14 – juris), denn auch dort heißt es bereits im Tatbestand: „die Festsetzungen in (…) § 10 Nr. (3) bis (6) (…) werden im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen. Sie haben daher gemäß § 58 Abs. 4 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen“. Demgemäß ist auch dieser Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.
b) Der weitere Einwand des Antragstellers, es bestünde die Gefahr der Eigentumsverletzung zum einen durch die Gänseproblematik, zum anderen durch die Gefahr der Ansiedlung von Bibern und schließlich durch die Düngeproblematik, vermag ebenso nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen, insbesondere nicht zur Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit der Planungenehmigung wegen Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Antragstellers. Insbesondere führt dieser Vortrag nicht zu einer Verletzung der Maßgaben des § 14 Abs. 3, 4 i.V.m. § 68 Abs. 3 Nr. 2, § 70 Abs. 1 WHG.
Nach § 14 Abs. 3 WHG, der auch im Plangenehmigungsverfahren Anwendung findet (§ 70 Abs. 1 WHG) sind bei der Zulassung eines Gewässerausbaus unvermeidbare nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen nur zulässig, wenn Gründe des Allgemeinwohls das Vorhaben rechtfertigen. Zugunsten einer rein privatnützigen Planfeststellung darf in die Rechte eines Dritten, der Einwendungen erhoben hat, nicht eingegriffen werden. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, ist § 14 Abs. 3 WHG nur einschlägig, wenn die Maßnahme nachteilig auf ein Recht eines Dritten einwirkt. Wie sich einerseits aus dem Gesetzeswortlaut, andererseits aber auch aus § 14 Abs. 4 WHG ergibt, erfasst diese Vorschrift nicht die Konstellation, dass sich der Dritte ohne die Beeinträchtigung eines Rechts auf die Verletzung eines rechtlich geschützten Interesses beruft. Unter einer nachteiligen Einwirkung ist eine ungünstige Veränderung eines tatsächlichen Zustands zu verstehen, die der Betroffene abzuwehren berechtigt ist, weil er aufgrund seines Rechts die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands beanspruchen kann. Dabei muss die nachteilige Einwirkung auf das Recht eines anderen adäquat kausal auf die genehmigte Maßnahme zurückgehen (vgl. Guckelberger in Giesberts/Reinhardt, BeckOK, Umweltrecht, Stand 1.1.2014, § 14 WHG Rn. 14 ff.; vgl. ferner: Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2020, § 14 WHG Rn. 40). Als Recht in diesem Sinn kann vorliegend allerdings nur das Grundstückseigentum des Antragstellers in Betracht kommen. Nachdem dieses jedoch in seinem Bestand völlig unberührt bleibt, könnte allenfalls der aus Art. 14 GG abgeleitete öffentlich-rechtliche Nachbarschutz eingreifen, wenn das Vorhaben zu einer das eigentumsgrundrechtlich zumutbare Maß überschreitenden, schweren und unerträglichen Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen Grundstücks führt (vgl. Pape, a.a.O., Rn. 49).
Die Kammer kann vorliegend nicht erkennen, inwieweit die vom Antragsteller vorgetragene Gänseproblematik, die Ansiedlung von Bibern und die Düngeproblematik zu einer solch schweren und unerträglichen Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen Grundstücks führen soll.
Zu Recht weist der Beigeladenenvertreter darauf hin, dass eine spürbare Zunahme der Wildgänsepopulation durch die Erweiterung der Abbaufläche nicht zu befürchten ist. Gegenstand der streitgegenständlichen Plangenehmigung ist der Bauabschnitt V des Baggersees Schwarzenberg. Dieser betrifft eine im Vergleich zum bisherigen genehmigten Sand- und Kiesgewinnungsgebiet sehr geringe Fläche. Zudem wurde der Beigeladenen in der Plangenehmigung auferlegt, geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen, mit welchen noch nicht flugfähige Gänse abgehalten werden können, auf das Grundstück des Antragstellers zu gelangen (vgl. Plangenehmigungsbescheid Seite 10).
Da es sich um einen See und nicht um ein Fließgewässer handelt, das durch Dammbautätigkeiten aufgestaut werden kann, ist auch nicht erkennbar, wieso es zu Ernteschäden oder Ausfällen durch den Biber kommen soll. Substantiierte Ausführungen der Antragstellervertreterin hierzu fehlen.
Auch die Einwendung des Antragstellers, infolge des Heranrückens des Abbaugewässers an sein landwirtschaftlich genutztes Grundstück sei er beim Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln eingeschränkt, vermag nicht zu überzeugen und führt insbesondere nicht zu einem anderen Ergebnis. Zu Recht weisen Antragsgegnerin und Beigeladene in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Situationsgebundenheit des Grundeigentums nicht unberücksichtigt bleiben darf. Das Grundstück des Antragstellers liegt im Außenbereich. Dort ist Rohstoffgewinnung als ortsgebundene Tätigkeit zweifellos privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Es muss demnach im Außenbereich und somit auch vorliegend damit gerechnet werden, dass solche Vorhaben, wie das der Beigeladenen realisiert werden. Hinzu kommt, dass das Vorhaben in einem im Regionalplan festgesetzten Vorranggebiet für Sand und Kies liegt (vgl. Seite 16 des angefochtenen Plangenehmigungsbescheids). Damit ist das Grundstück des Antragstellers von vornherein „belastet“, so dass auch aus diesem Grund ein eventuell aus Art. 14 GG abgeleiteter öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz nicht hergeleitet werden kann.
c) Der Antragsteller kann die Aufhebung des streitgegenständlichen Plangenehmigungsbescheids auch nicht wegen eines offensichtlichen Abwägungsfehlers (Seite 70 des Antragsschriftsatzes) verlangen, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzungen behoben werden könnte (§ 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a VwVfG).
Liegen keine zwingenden Versagungsgründe vor, hat die Plangenehmigungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens unter umfassender planerischer Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden. In die Abwägung einzustellen ist an Belangen alles, was nach Lage der Dinge Beachtung verlangt. Das Abwägungsgebot erfordert ferner, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich von ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 14.21975 – 4 C 21.74 – juris m.w.N.).
Als nur mittelbar Betroffener hat der Antragsteller dabei grundsätzlich keinen Anspruch auf eine gerechte Abwägung der Belange insgesamt, wie oben bereits ausgeführt, sondern nur auf gerechte Abwägung der jeweils betroffenen eigenen Belange. Ein Verstoß gegen das objektiv-rechtliche Abwägungsgebot führt für sich allein noch nicht zu einer Verletzung des aus dem Abwägungsgebot abzuleitenden subjektiv-öffentlichen Rechts auf gerechte Abwägung. Eine Missachtung der Belange Dritter oder der Allgemeinheit kann der Klage daher nicht zum Erfolg verhelfen.
Unter Berücksichtigung dessen ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin, soweit sie den Antragsteller betrifft, nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der Stellungnahmen im Plangenehmigungsbescheid zu den Einwendungen des Antragstellers bzw. seiner Bevollmächtigten ausführlich mit dem Verlust der Zuwegung und den sonstigen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung des Grundstücks auseinandergesetzt und ist, ohne dass auch das seitens der Kammer zu beanstanden ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bewirtschaftung des Antragstellergrundstücks mit der Fl.Nr. …80 der Gemarkung Schweinfurt mit Zuckerrüben, Getreide oder Mais auch weiterhin möglich sein wird. Von einer fehlerhaften Abwägungsentscheidung, wie von der Antragstellervertreterin behauptet, kann daher keine Rede sein.
d) Die im vorliegenden Verfahren durchzuführende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage lässt auch nicht erkennen, dass vorliegend ein Verfahrensfehler im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vorliegt. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit § 4 Abs. 1 UmwRG, auf die sich auch der Antragsteller als Person gemäß § 61 Nr. 1 VwGO berufen kann (§ 4 Abs. 3 UmwRG). § 4 Abs. 1 UmwRG bestimmt, dass die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden kann, wenn eine der näher bezeichneten Verfahrensfehler vorliegt, unabhängig davon, ob dieser sich auf die Entscheidung ausgewirkt hat (sog. absoluter Verfahrensfehler). Ob sich daraus ein einklag-bares subjektives Recht für den Einzelnen ergibt, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls, dem die Kammer uneingeschränkt folgt, ist der Auffassung, dass § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG jedenfalls kein subjektives Klagerecht vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 22.12.2016 – 4 B 13/16, BeckRS 2016, 112079 Rn. 19 m.w.N.). Der Einzelne könne sich somit auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen oder fehlerhaften UVP oder UVP-Vorprüfung nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen materiellen Rechten berufen. Der Regelung des § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG komme keine drittschützende Wirkung zu. Kann allerdings, wie vorliegend, die Antragsbefugnis wegen eines möglicherweise verletzten materiellen Rechts, hier Art. 14 GG, bejaht werden, spielt diese Verletzung auf der Begründetheitsebene keine Rolle mehr. § 4 Abs. 1 UmwRG trifft nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts somit eine von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO abweichende Fehlerfolgenregelung für die Begründetheitsprüfung. Es wird lediglich eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle vorgenommen, ohne dass es auf eine subjektive Rechtverletzung ankäme. Eine Genehmigungsentscheidung, die ohne UVP erteilt worden ist, ist daher auf die Klage eines klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben, ohne dass der Kläger bzw. vorliegend der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt sein muss.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG besteht ein Aufhebungsanspruch, wenn die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung fehlt (Nr. 1), eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem UVPG oder dem BImSchG nicht durchgeführt wurde (Nr. 2) oder wenn ein vergleichbar schwerer Fehler vorliegt (Nr. 3). Ob sich die Verfahrensverstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben, ist unerheblich (sog. absoluter Verfahrensfehler). Dass vorliegend ein solcher absoluter Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vorliegt, wird vom Antragsteller selbst nicht behauptet, zumal es bei einem Individualkläger, anders als bei einem Umweltverband, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG zusätzlich darauf ankommt, ob ihm selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist. Auf die Verkürzung von Verfahrensrechten anderer Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit kann sich ein Beteiligter dagegen nicht berufen (vgl. BVerwG, NVwZ 2016, 2157). Dies ist auch mit Unionsrecht vereinbar (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25.4.2018 – 9 A 16/16 – juris).
Vorliegend macht der Antragsteller inhaltliche und methodische Mängel geltend und kommt deshalb auf Seite 42 seines Antragsschriftsatzes zu dem Ergebnis, dass die UVP-Vorprüfung lückenhaft und fehlerbehaftet sei und somit eine UVP-Vollprüfung hätte vorgenommen werden müssen, die auch im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden könne.
Dieser Auffassung kann seitens der Kammer nicht gefolgt werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) UmwRG besteht ein Aufhebungsanspruch, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn eine durchgeführte UVP-Vorprüfung nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), also fehlerhaft ist. Eine solche Fehlerhaftigkeit der Vorprüfung des Einzelfalls kann die Kammer vorliegend allerdings nicht erkennen.
Zu Recht hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren zunächst eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls als erforderlich angesehen und durchgeführt (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 zu diesem Gesetz). Die Antragsgegnerin ist, auch wenn die in der Anlage 3 aufgeführten Kriterien nicht abschließend sind, gemäß dieser Checkliste in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass das streitgegenständliche Vorhaben keine „erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen“ hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, zumal dieser die Prüfungstiefe der UVP-Vorprüfung aus den Augen verloren hat.
Wie bereits erwähnt, ist die allgemeine Vorprüfung anhand der Checkliste in Anlage 3 zum UVPG durchzuführen. Der Prüfungsaufwand darf dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 9 A 1/13 – juris m.w.N.) weder zu oberflächlich noch zu intensiv sein. Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion ist die UVP-Vorprüfung auf die Feststellung gerichtet, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist oder nicht. Hierzu bedarf es einer „überschlägigen Prüfung“ worauf § 7 Abs. 1 UVPG ausdrücklich hinweist. Es soll der zuständigen Behörde auf der Grundlage der vom Vorhabensträger eingereichten Unterlagen ermöglicht werden, eine begründete Einschätzung vorzunehmen, ob das Vorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann oder nicht. Das bedeutet aber, dass die Behörde nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe durchermitteln und damit unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnehmen darf. Dies würde zweifellos zu einer Umgehung oder einer Missachtung der für die UVP obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung führen. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer nur oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Deshalb hat der Vorhabensträger die für die behördliche Beurteilung notwendigen Ermittlungen anzustellen und entsprechende Fachgutachten, wenn notwendig, einzuholen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde dabei eine Einschätzungsprärogative zu.
Ebenso gilt es zu beachten, dass die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung zur UVP-Pflichtigkeit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG weist ausdrücklich darauf hin, dass die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur darauf hin zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
Für die Kammer ergibt sich daraus folgende Konsequenz: Es ist zunächst zu prüfen, ob eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat und ob das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Die zuständige Behörde muss den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt haben, wobei ihr für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zusteht. Erforderlich ist somit lediglich eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Soweit es um naturschutzrechtliche Belange geht, ist die gerichtliche Kontrolle allein darauf beschränkt, ob die Einschätzung der Behörde naturschutzfachlich vertretbar ist und auf einem zulänglichen und geeigneten Bewertungsverfahren beruht. Dies setzt voraus, dass die Behörde den Sachverhalt nach wissenschaftlichen Maßstäben und vorhandenen Erkenntnissen ermittelt hat (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14/07 – juris m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen vermögen die Einwendungen des Antragstellers nicht durchzudringen. Im Wesentlichen trägt er in diesem Zusammenhang in seiner ausführlichen Begründung vor, das Schutzgut „Boden“ sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, es fehle ein Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie und auch die Vorbelastung durch die vorhergehenden Bauabschnitte sei nicht beachtet worden. Die FFH-Vorprüfung sei fehlerhaft, ebenso die artenschutzrechtliche Überprüfung.
Soweit zunächst bemängelt wird, das Schutzgut „Boden“ sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, kann dem seitens der Kammer nicht gefolgt werden. Der von der Antragsgegnerin geprüfte und im Rahmen der ihr hierbei eingeräumten Einschätzungsprärogative (siehe oben) für nachvollziehbar befundene Umweltbericht des Vorhabensträgers (vgl. Seite 13 der angefochtenen Plangenehmigung) stellt hierzu unter Nr. 1.3 fest: „Erweiterung des Abbaugewässers (ca. 11.765 m²), Inanspruchnahme von … Ackerland (mit Ackerbrache), Grünland (extensiv genutzte Flachland-Mähwiese)“. Unter Nr. 2.2 wird festgehalten: „Landwirtschaftliche Produktionsfläche (ca. 14.846 m², davon 9.443 m² Ackerland und ca. 5.403 m² Grünland), Ersatz durch Wasserflächen (ca. 7.727 m²) und naturbetonte Dauervegetationsflächen (ca. 7.119 m²) bzw. landwirtschaftliche Wegeflächen (ca. 726 m²), Verlust von naturbetonten Gehölzflächen (ca. 134 m²), … Bodengüte: Überdurchschnittliche Ertragsfähigkeit (Bodenzahl 62 bis 70), hohe Sorptionsfähigkeit, Filtervermögen und Wasserspeicherfähigkeit des Oberbodens und Abraums (Löslehms)“. Damit hat die Antragsgegnerin nach Überzeugung des Gerichts die Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme in der UVP-Vorprüfung sehr wohl ausreichend bewertet.
Der Vorwurf des Antragstellers, es fehle ein Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, zumal in der oben genannten Anlage 3 zum UVPG ein solcher Fachbeitrag im Rahmen der Checkliste nicht vorkommt und somit auch nicht gefordert ist.
Der Antragsteller vermag auch mit seinem weiteren Vortrag nicht durchzudringen, die Vorbelastung durch die vorhergehenden Bauabschnitte seien im Rahmen der UVP-Vorprüfung nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Zu Recht weisen Antragsgegnerin und Beigeladene in diesem Zusammenhang darauf hin, dass unter Ziffer 1.2 des Erläuterungsberichts unter dem Aspekt „Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten“ auf das bestehende Abbaugewässer und der bestehenden bzw. in Bearbeitung befindlichen Rekultivierungsflächen (Uferzone, Grünland, Größe) Bezug genommen wurde. Unter Ziffer 3.6 des Erläuterungsberichts wird unter dem Aspekt „Zusammenwirkung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben“ ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Erweiterung des Gewinnungsfelds für Sand- und Kiesabbau auf andere bestehende oder zugelassene Vorhaben keine Auswirkungen zu erkennen seien.
Schließlich führt auch der Vortrag des Antragstellers, die FFH-Vorprüfung sei fehlerhaft, nicht zu einem anderen Ergebnis. Dies folgt, worauf der Beigeladenenvertreter zutreffend hinweist, bereits daraus, dass im Rahmen der UVP-Vorprüfung zwar die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung von Natura 2000-Gebieten zu würdigen ist (vgl. Nr. 2.3.1 der Anlage 3 zum UVPG), dies jedoch nicht mit einer FFH-Vorprüfung oder einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gleichzusetzen ist. Im Übrigen betrifft das verfahrensgegenständliche Vorhaben kein Natura 2000-Gebiet. Es liegt außerhalb solcher Gebiete.
Letztendlich vermag der Antragsteller auch mit seinen Einwendungen zum Artenschutz nicht durchzudringen. Gerade unter Berücksichtigung der oben dargelegten eingeschränkten „Prüfungstiefe“ und unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung zur UVP-Pflichtigkeit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, vermag die Kammer eine Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung insoweit nicht zu erkennen.
Die Antragsgegnerin hat sich jedenfalls mit Feldhamster, Zauneidechse, Biber, Vögeln, Gänsen und Fledermäusen beschäftigt und ist im Rahmen der ihr obliegenden Einschätzungsprärogative zu dem nachvollziehbaren und für die Kammer daher auch nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass eine Verletzung naturschutzrechtlicher Verbotstatbestände vorliegend nicht gegeben ist. Die äußerst detaillierten und exakten Einwendungen der Antragstellervertreterin helfen in diesem Zusammenhang nicht weiter, denn sie verkennen, dass die UVP-Vorprüfung gerade nicht mit einem solchen Detaillierungsgrad durchgeführt werden darf, dass sie der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung gleichkommt. Das wäre aber, würde man den Einwendungen des Antragstellers stattgeben, der Fall.
6. Der Antrag war mithin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Nachdem die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich mithin nach § 154 Abs. 3 VwGO dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO).
7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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