Baurecht

Nachförderung von Kosten im Rahmen einer Schulerweiterung

Aktenzeichen  AN 2 K 18.00886

Datum:
30.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42625
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BaySchFG Art. 32
FAZR Nr. 7.3

 

Leitsatz

1. Der Verweis von Art. 32 Abs. 1 S. 7 BaySchFG auf die Förderfähigkeit von Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich kann sinnvoll nur so verstanden werden, dass lediglich solche Kosten als förderfähig anerkannt werden können, die auch im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs bei kommunalen Schulbaumaßnahmen als förderfähiger Aufwand gelten würden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nr. 7.3 FAZR legt den Verweis in Art. 32 Abs. 1 S. 7 BaySchFG auf die Regeln hinsichtlich kommunaler Schulbaumaßnahmen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs jedenfalls soweit Planungsmängel in Frage stehen, zutreffend aus. Im Rahmen der Auslegung ist das Differenzierungsmerkmal etwaiger Mängel der Ausgangsplanung geboten. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2018 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger besitzt gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Förderung der streitgegenständlichen Aufrüstung des im Bestand befindlichen Aufzug mit einer Brandfallsteuerung. Dies folgt zwar nicht aus den Nebenbestimmungen des vorläufigen Förderbescheids, die letztlich lediglich die unverzügliche Mitteilung etwaiger Mehrkosten verlangen, jedoch aus der Auslegung von Art. 32 Abs. 1 BaySchFG (Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000, GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K).
a) Art. 32 Abs. 1 Satz 6 BaySchFG sieht in seiner aktuellen, seit 1. August 2020 geltenden Fassung (künftig: n.F.) vor, dass der Schulträger für notwendige und schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen einen Zuschuss in Höhe von 60% der förderfähigen Kosten erhält, soweit diese mehr als 25.000,00 EUR betragen. Bei staatlich anerkannten Grundschulen und Mittelschulen erhöht sich die Förderungsquote gemäß § 32 Abs. 3 BaySchFG n.F. auf 70%. Weiter sieht Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG n.F. vor, dass die Kosten als förderfähig anerkannt werden, die bei kommunalen Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich als förderfähiger Aufwand gelten. Dieselben Regelungen finden sich in den jeweils geltenden Fassungen von Art. 32 Abs. 1 Satz 6 und 7 sowie Abs. 3 seit 1. August 2015. Auch zuvor, in den ab dem 1. August 2011 geltenden Gesetzesfassungen fanden sich inhaltsgleiche Regelungen in Art. 32 Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie Abs. 3 BaySchFG, allerdings mit der Maßgabe, dass bereits im Grundsatz eine Förderquote in Höhe von 70% vorgesehen war, die sich gemäß Abs. 3 der Vorschrift bei staatlich anerkannten Volks bzw. Grund- und Mittelschulen auf 80% erhöhte. Art. 50 Abs. 4 BaySchFG n.F. bestimmt schließlich als Übergangsregelung für staatlich genehmigte Grund-, Haupt- und Mittelschulen in privater Trägerschaft, die am 7. Oktober 2014 errichtet oder als staatliche Ersatzschule anerkannt waren, dass Art. 32 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 BaySchFG jeweils in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung (weiter-)gelten. Für die bezeichneten Schulen gelten also im Rahmen des Vertrauensschutzes (vgl. Wachsmuth in Pdk Bay G-1a, Art. 50 BaySchFG) die höheren Förderungsquoten fort. Hinsichtlich der (weiteren) Förderungsvoraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG n.F. besteht keine Übergangsregelung.
Der Verweis von Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG n.F. auf die Förderfähigkeit von Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich kann sinnvoll lediglich so verstanden werden, dass nur solche Kosten als förderfähig anerkannt werden können, die auch im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs bei kommunalen Schulbaumaßnahmen als förderfähiger Aufwand gelten würden. Denn sonst ergebe der Verweis des Gesetzgebers auf die Regelungen für kommunale Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich letztlich keinen Sinn, da gänzlich unklar bliebe, welche Kosten über die Förderfähigkeit im kommunalen Finanzausgleich hinaus förderfähig wären. Damit würden aber Sinn und Zweck der Regelung verfehlt, die förderfähigen Kosten zu definieren.
Die Neufassung der Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR 2006 vom 5.5.2006, FMBl. 2006 S. 120, AllMBl. 2006 S. 174, StAnz. 2006 Nr. 20, BayVV Gliederungsnummer 605-F) lauteten in ihrer jeweils geltenden Fassung seit 1. Januar 2009 bis zu ihrem Außerkrafttreten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Ziff. 7.3 unter der Überschrift „Nachträgliche Erhöhung der Zuweisung“ stets wie folgt:
„Eine nachträgliche Erhöhung der Zuweisung kann nur gewährt werden, wenn bei der Festsetzung der zuweisungsfähigen Kosten nach Kostenhöchstwerten
a) der Kostenrichtwert zunächst nicht voll ausgeschöpft wurde,
b) die Erhöhung der bisher festgesetzten zuweisungsfähigen Kosten mehr als 5 v. H. beträgt,
c) der Antrag auf Nachförderung vor Eingehen der rechtlichen Bindung bei der Regierung gestellt wird. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Mehrkosten
– bei plankonformer Ausführung auf Kostensteigerungen beruhen, die für den Zuweisungsempfänger unvermeidbar waren (z.B. höhere Ausschreibungsergebnisse),
– bei Planabweichungen durch notwendige zusätzliche Maßnahmen oder Änderungen verursacht waren, wobei Folgen von Mängeln in der Ausgangsplanung nicht berücksichtigt werden können. Bei zustimmungsbedürftigen Planabweichungen (Nr. 3.4 ANBest-K) muss zusätzlich die Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorliegen.“
Die Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie – FAZR – vom 16.1.2015, FMBl. S. 59) sieht seither, insbesondere in ihrer aktuellen, seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung in Ziff. 7.3 unter der Überschrift „Nachträgliche Erhöhung der Zuweisung“ vor:
Der Finanzierungsplan ist verbindlich. Eine Nachförderung scheidet damit grundsätzlich aus. Ausnahmen hiervon kommen nur in Betracht, wenn im Falle der Festsetzung der zuweisungsfähigen Ausgaben nach Kostenhöchstwerten folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

e) die Mehrausgaben
– sind nicht auf mangelhafte Planung und Ausgabenermittlung oder unwirtschaftliche Ausführung zurückzuführen,
– beruhen bei plankonformer Ausführung auf Ausgabensteigerungen, die für den Zuweisungsempfänger nicht vermeidbar waren (z.B. höhere Ausschreibungsergebnisse),
– sind durch wesentliche Planänderungen bzw. Erweiterungen verursacht, die von der Regierung als notwendig und zweckmäßig anerkannt werden.

b) Danach besteht hier kein Anspruch des Klägers auf staatliche Förderung betreffend die Aufrüstung des streitgegenständlichen Aufzugs mit einer Brandfallsteuerung.
aa) Anerkannt ist, dass – wie vorliegend – im Fall der Verpflichtungsklage maßgeblich ist, ob der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt besitzt. Diese Frage wiederum entscheidet sich nach dem materiellen Recht (vgl. zum Ganzen Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 57). Danach ist hier hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Förderung Art. 32 Abs. 1 Satz 6 in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung einschlägig oder aber mit der Übergangsregelung nach Art. 50 Abs. 4 BaySchFG die Vorschrift des Art. 32 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG in seiner bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung. Da beide Normen in ihrem Tatbestand wortgleich eine notwendige und schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahme voraussetzen, soweit deren vorläufige Kosten über 25.000,00 EUR hinausgehen, kann hier offen bleiben ob die Übergangsregelung nach Art. 50 Abs. 4 BaySchFG n.F. Anwendung findet. Im Übrigen verweist Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG n.F. – wie bereits ausgeführt ohne Übergangsregelung – auf den bei kommunalen Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich förderfähigen Aufwand.
bb) Jedenfalls die Gesamtbaumaßnahme war hier schulaufsichtlich genehmigt. Auch ist die streitgegenständliche Aufrüstung des Aufzugs mit einer Brandfallsteuerung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Satz 6 BaySchFG n.F. bzw. Art. 32 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG a.F. notwendig. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen von Dipl.-Ing. (FH) … in dem Brandschutznachweis vom 20. April 2010, wonach der Aufzug einer Brandfallsteuerung bedürfe, da dies aufgrund der Größe der Erschließungszonen im Erd- und Obergeschoss notwendig sei, um im Brandfall nicht in ein von dem Brand betroffenes Geschoss zu fahren (vgl. Brandschutznachwies vom 20. April 2010, S.17; Behördenakte Leitzordner “ …“, Register 15). Die Kammer hegt zunächst keinen Zweifel an der Sachkunde von Dipl.-Ing. …, der ausweislich des Brandschutznachweises über die erforderliche Nachweisberechtigung verfügt und zudem Prüfsachverständiger für Brandschutz nach der Prüfsachverständigenverordnung ist. Vor allem aber überzeugen seine Ausführungen unmittelbar unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Leib und Leben im Brandfall.
cc) Die Mehrkosten zur Aufrüstung des streitgegenständlichen Aufzugs mit einer Brandfallsteuerung sind aber deswegen nicht förderfähig, weil sie entgegen Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG n.F. nicht als förderfähiger Aufwand bei kommunalen Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich gelten würden.
(1) Nach den zur Konkretisierung des förderfähigen Aufwands bei kommunalen Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich ergangenen Verwaltungsvorschriften scheidet hier eine Förderung der streitgegenständlichen Aufrüstung des Aufzugs aus.
(a) Dies ergibt sich bereits aus der aktuellen Fassung der FAZR, welche in Ziff. 7.3 Satz 2 Buchst. e, 1. Spiegelstrich Alt. 1 für den Fall der nachträglichen Erhöhung der Zuweisung die negative Voraussetzung aufstellt, dass Mehrausgaben nicht auf mangelnde Planung und Ausgabenermittlung zurückzuführen sein dürfen.
Die bezeichnete Verwaltungsrichtlinie ist einschlägig, da in der vorliegenden Konstellation der Verpflichtungsklage – wie ausgeführt – das geltende Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Entsprechend sind – mangels Übergangsvorschriften – Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG mit dem Verweis auf die Grundsätze für Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich sowie zur Konkretisierung die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Verwaltungsrichtlinien einschlägig.
Die negative Voraussetzung nach Ziff. 7.3 Satz 2 Buchst. e, 1. Spiegelstrich Alt. 1, dass Mehrausgaben nicht auf mangelhafte Planung und Ausgabenermittlung zurückzuführen sein dürfen, ist hier nicht erfüllt. Denn die fraglichen Mehrausgaben betreffend die Aufrüstung des Aufzugs mit einer Brandfallsteuerung gehen hier auf mangelhafte Planung zurück. Der Mangel der Planung besteht darin, dass die Frage, ob der streitgegenständliche Aufzug bereits über eine Brandfallsteuerung verfügt, im Rahmen der Planung der baulichen Erweiterung nicht oder nicht sorgfältig genug geprüft wurde bzw. irrtümlich ohne hinreichende Prüfung davon ausgegangen wurde, der fragliche Aufzug verfüge bereits über eine Brandfallsteuerung. Zwar wird es bei Baumaßnahmen der vorliegenden Größenordnung aufgrund ihrer Komplexität regelmäßig zu (Planungs-)Fehlern kommen. Dies ändert allerdings nichts an dem Umstand, dass vorliegend die fraglichen Mehrkosten auf einen Planungsmangel zurückgehen.
Weiter bestehen keine Anhaltspunkte, dass die fehlende Ausstattung des stadtgegenständlichen Aufzugs mit einer Brandfallsteuerung objektiv nicht feststellbar gewesen wäre. Dies haben die Beteiligten auch nicht vorgebracht. Im Übrigen bestätigt der Umstand, dass erstmals am 11. Januar 2012 im Rahmen einer Baubegehung bekannt wurde, dass der Aufzug über keine Brandfallsteuerung verfügte, dass dies ohne weiteres feststellbar gewesen wäre, wären entsprechende Untersuchungen angestellt worden.
Der Annahme eines Planungsmangels stünde auch nicht entgegen, sofern technische Richtlinien – wie klägerseits zuletzt vorgetragen – im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. im Zeitpunkt der Vervollständigung des Antrags mit dem Brandschutznachweis nach dem Stand der Technik nicht zwingend eine Brandfallsteuerung des Aufzugs erfordert hätten. Denn jedenfalls ist dem Brandschutznachweis vom 20. April 2010 zu entnehmen, dass der Kläger von der Notwendigkeit einer Brandfallsteuerung ausgegangen war. Danach hatte der Kläger – unbeschadet einer etwaig fehlenden technischen Notwendigkeit – jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht mit einer Brandfallsteuerung geplant. Entsprechend stellt es einen Planungsmangel dar, wenn die Mittel der tatsächlich eingeplanten Brandfallsteuerung nicht veranschlagt bzw. beantragt werden, etwa weil – wie hier – fehlerhaft davon ausgegangen wird, dass der Aufzug bereits über eine Brandfallsteuerung verfügt. Auch ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass sich die Vorstellungen des Klägers hinsichtlich der Brandfallsteuerung zwischen Antragstellung am 9. März 2010 und Fertigstellung des Brandschutznachweises am 20. April 2010 geändert hätten. Im Übrigen läge auch in diesem Fall ein Planungsmangel vor, da der Kläger in diesem Fall Fördermittel gemäß seiner Planung beantragt hätte, ohne den Brandschutznachweis abzuwarten. Genauer läge der Planungsmangel darin begründet, dass der Kläger ohne vollständige Tatsachenkenntnis hinsichtlich des Brandschutzes auf Grundlage einer letztlich lediglich vorläufigen Planung Fördermittel beantragt hätte. Im Übrigen hätte für den Kläger auch nach Kenntnisnahme des Brandschutzgutachtens noch die Möglichkeit bestanden, die Frage der (nicht) vorhandenen Brandfallsteuerung zu klären und den noch nicht beschiedenen Förderantrag entsprechend zu modifizieren.
Ein Vertretenmüssen oder Verschulden sieht die bezeichnete Verwaltungsrichtlinie zumindest nicht ausdrücklich vor. Ob dies (umgeschrieben) in die Verwaltungsvorschrift hinein zu lesen ist, kann hier offen bleiben. Denn hier läge sowohl eigenes Verschulden des Klägers als auch ihm zurechenbar Verschulden Dritter vor.
Zunächst liegt eigenes Verschulden des Klägers jedenfalls darin, dass er – wie bereits erwähnt – den Förderungsantrag vom 9. März 2010 gestellt hat, bevor ihm der Brandschutznachweis vorlag. Nach § 276 BGB hat der Kläger Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dieser Rechtsgedanke ist auf das öffentliche Recht zu übertragen, sofern es – wie hier unterstellt wird – auf ein Vertretenmüssen bzw. Verschulden ankommt. Zwar kann die Kammer nachvollziehen, dass der Erweiterungsbau – wie der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – auch in zeitlicher Hinsicht dringend erforderlich war. Indem der Kläger aber den Förderungsantrag gestellt hat, bevor ihm der Brandschutznachweis vorlag, ist er fahrlässigerweise das Risiko eingegangen, dass der Brandschutznachweis ggf. noch Mängel der bisherigen Planung offenbaren bzw. zu Änderungen der Baumaßnahme und Antragstellung führen würde.
Darüber hinaus ist dem Kläger hier auch (fremdes) Verschulden Dritter zuzurechnen. § 278 Satz 1 Alt. 1 BGB sieht vor, dass der Schuldner ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift ist auch in öffentlich-rechtlichen Beziehungen anwendbar sofern sie schuldrechtsähnlich sind (Grundmann in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 278 Rn. 19). Letzteres ist insbesondere für Zuwendungsverhältnisse anerkannt, auch wenn sie hoheitlich durch Verwaltungsakt geregelt sind (vgl. OVG Münster, U.v. 2.5.1994 – 8 A 3885/93 – NVwZ 1996, 610, 612; VGH Mannheim, U.v. 7.4.2011 – 10 S 2545/09 – BeckRS 2011, 50482). So liegt der Fall im vorliegenden Förderverhältnis. Danach wird der Kläger selbst, der seine Kompetenz nicht im Bauwesen, sondern in der Konzeption sowie dem Betrieb der von ihm getragenen Schule besitzt, den Irrtum hinsichtlich der Brandfallsteuerung kaum selbst zu vertreten haben. Er muss sich aber fahrlässiges Verhalten der von ihm in Anspruch genommen Planer zurechnen lassen, die über entsprechendes Fachwissen insbesondere mit Blick auf Zustand und Erfordernisse des Brandschutzes bzw. des Aufzugs verfügen bzw. hätten verfügen müssen. Diese hätten die fehlende Brandfallsteuerung im Rahmen ihrer Planung bemerken und berücksichtigen müssen.
(b) Nichts anderes ergibt sich, wollte man nicht auf die FAZR in ihrer seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung abstellen, sondern etwa auf die einschlägigen Verwaltungsrichtlinien im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2010, im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 9. August 2010 über die schulaufsichtliche Genehmigung, im Zeitpunkt des Erlasses des vorläufigen Förderbescheids vom 4. Januar 2011 oder im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 5. Dezember 2016. So ist der Wortlaut der FAZR in der hier maßgeblichen Ziffer 7.3 stets unverändert geblieben. Darüber hinaus sehen auch die ggf. einschlägigen Fassungen der FA-ZR jeweils in Ziffer 7.3 vor, dass Folgen von Mängeln in der Ausgangsplanung bei Planabweichungen nicht berücksichtigt werden können. Hier liegt keine plankonforme Ausführung vor, da die Bauplanungen des Klägers zunächst keine Aufrüstung des streitgegenständlichen Aufzugs mit einer Brandfallsteuerung beinhaltet hatten. Stattdessen wurde der Plan insoweit (nachträglich) geändert. Damit können die Mehrkosten als Folgen Planänderung nicht berücksichtigt werden.
(2) Die hier herangezogenen, für Gerichte nicht bindenden Verwaltungsrichtlinien legen den Verweis in § 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG auf die Regeln hinsichtlich kommunaler Schulbaumaßnahmen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs, jedenfalls soweit Planungsmängel in Frage stehen, zutreffend aus. Im Rahmen der Auslegung ist das Differenzierungsmerkmal etwaiger Mängel der Ausgangsplanung geboten. Hierauf kann aus verschiedenen Gründen nicht verzichtet werden. Zunächst stellt das Kriterium Planungssicherheit für Verwaltung und Antragsteller her, da mit Kostensteigerungen wegen Planungsmängeln nicht gerechnet werden muss. Entsprechend kennt nicht nur die Verwaltung ihre Zahlungsverpflichtungen. Auch der Antragsteller weiß grundsätzlich abschließend, mit welchen Fördermitteln er planen kann. Ohne das Kriterium der Mängel der Ausgangsplanung wäre seitens des Freistaats dagegen keine verlässliche Abschätzung der einzuplanenden Mittel möglich. Vielmehr wäre regelmäßig mit Nachförderungen zu rechnen. Letztlich wäre keine tragfähige Haushaltsplanung möglich, da auch ganz wesentliche Planungsmängel letztlich keine Rolle spielen und Förderansprüche nicht ausschließen würden. Vielmehr wären notwendige Kosten von Bauvorhaben stets und unabhängig von der Ausgangsplanung zu fördern. Überspitzt formuliert, wäre die Errichtung eines (kostspieligen) Dachs eines Bauvorhabens als ersichtlich notwendig nachzufördern, auch wenn der Antragsteller es zunächst versäumt habe sollte, dieses Bauteil samt entsprechender Kosten in seine Planung aufzunehmen. Das Problem der Planungsunsicherheit würde sich zudem noch deswegen verschärfen, weil ohne das Kriterium der Planungsmängel auf Antragstellerseite ein erheblicher (finanzieller) Anreiz zur sorgfältigen Planung vor Antragstellung entfiele. Schließlich würde der Wegfall des genannten Kriteriums damit auch den Grundsatz der sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel gefährden.
c) Nach dem Vorgesagten besteht der streitgegenständliche Förderungsanspruch auch nicht deswegen, weil die Kosten für die Brandfallsteuerung – mit dem Vortrag des Klägers – dem Grunde nach bereits in dem Förderungsantrag enthalten gewesen wären. Dem steht zunächst im Rahmen der subjektiven Antragsauslegung entgegen, dass dem Kläger ein entsprechender Kostenbedarf schon gar nicht bewusst war. Denn er war, wie ausgeführt, irrtümlich davon ausgegangen, dass es einer Brandfallsteuerung, weil bereits vorhanden, nicht bedarf. Hieraus folgt, dass der Kläger gerade keine Kosten einer Brandfallsteuerung beantragen wollte, so dass eine entsprechende subjektive Auslegung des Antrags ausscheidet. Dasselbe gilt aber auch für eine objektivierte Antragsauslegung nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB). Denn ein objektiver Dritter in der Situation des Beklagten konnte bereits mangels Bezifferung nicht davon ausgehen, dass (weitere) Kosten hinsichtlich einer Brandfallsteuerung beantragt waren.
d) Auf die in Streit stehenden Mittel für die Aufrüstung des bereits im Bestand befindlichen Aufzugs besteht auch nicht deswegen ein Anspruch, weil die fraglichen Mittel bereits Bestandteil vorangegangener Förderungsbescheide etwa betreffend die bauliche Erweiterung aus … gewesen wären. So sind vergangene Förderungsverfahren, was zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben ist, bestandskräftig abgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist offensichtlich, dass insoweit auch keine Mittel für die Brandfallsteuerung des Aufzugs beantragt oder bewilligt worden sind. Denn der Umstand, dass der Aufzug bislang über keine Brandfallsteuerung verfügte, war damals noch gar nicht bekannt. Entsprechend ist es fernliegend und auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass in vorangegangenen Förderanträgen Mittel für eine Brandfallsteuerung beantragt oder gar bewilligt worden wären. Dies gilt umso mehr, als der Kläger geltend gemacht hat, in der Zeit vor der streitgegenständlichen Baumaßnahme sei eine Brandfallsteuerung noch nicht benötigt worden. Im Übrigen ergäbe sich für das vorliegende Verfahren auch nichts anderes, sollten tatsächlich in vorangegangenen Verwaltungsverfahren Mittel für die fragliche Brandfallsteuerung des Aufzugs festgesetzt worden sein. In diesem Fall obläge es dem Kläger, entsprechende Zahlungen aus dem bestandskräftigen Verwaltungsakt des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens geltend zu machen. Indes bestünde kein Anspruch auf erneute Verbescheidung, wie hier geltend gemacht. Sollten etwaige Aufrüstungskosten für den Aufzug in vergangenen Verwaltungsverfahren entgegen dem klägerischen Antrag nicht festgesetzt worden sein, wäre insoweit jedenfalls Bestandskraft eingetreten.
e) Schließlich sind die Kosten der Aufrüstung des Aufzugs mit einer Brandfallsteuerung auch nicht als Einzelmaßnahme förderfähig. Denn zum einen steht die Brandfallsteuerung unmittelbar im Zusammenhang mit der hier geförderten Baumaßnahme der Schulerweiterung. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Klägers in dem Förderantrag, wonach der bereits im Bestand befindliche Aufzug auch nach der Erweiterung alle Ebenen und die neu hinzukommenden Flächen barrierefrei erschließen solle. Danach ist der Aufzug insoweit Bestandteil der streitgegenständlichen baulichen Erweiterung. Ausgehend hiervon verbietet sich eine Betrachtung einer etwaigen Förderung der Brandfallsteuerung als Einzelmaßnahme, da sonst die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG in der hier gefundenen Auslegung stets umgangen werden könnten.
f) Die Kostenentscheidung des angegriffenen Widerspruchsbescheids beruht auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 1, 9 BayKG und Ziff. 4.1 Kostenverzeichnis und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben