Baurecht

Normenkontrollantrag eines Umweltverbands (erfolgreich), Dingliche Sicherung von Ersatzmaßnahmen auf privaten Grundstücken, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Fortschreibung eines Landschaftsplans, Berücksichtigung eines landschaftlichen Vorbehaltsgebiets, Emissionskontingentierung

Aktenzeichen  15 N 21.1470

Datum:
5.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34493
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UmwRG Nr. 4 Buchst. a, § 2 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 4, 4 Abs. 2,§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a
Anlage 1 zum UVPG § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG i.V.m. Nr. 18.5.1 und Nr. 17.2.1
BauGB § 1 Abs. 4, 7, 1a Abs. 3, 8 Abs. 2 S. 1, 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 2, 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3
BauNVO § 1 Abs. 4
BNatSchG § 9 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 3
BayNatSchG Art. 4 Abs. 2 S. 1
BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Der am 1. März 2021 bekannt gemachte Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet an der Autobahnanschlussstelle T.“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Auf den gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO gestellten Normenkontrollantrag des Antragstellers ist der Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet an der Autobahnanschlussstelle T.“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, denn beim Antragsteller handelt es sich um eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen kann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 UmwRG eingehalten sind. Dies ist hier der Fall.
Beim streitgegenständlichen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UmwRG (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2021 – 2 N 19.1690 – juris Rn. 28 m.w.N.; U.v. 25.10.2019 – 15 N 18.1212 – juris Rn. 11) und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, denn es wird mit dem Bebauungsplan eine Zulassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG i.V.m. Nr. 18.5.1 Anlage 1 zum UVPG getroffen (Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO von 100.000 m2 oder mehr; vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 – 9 N 14.2326 – juris; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 1 UmwRG Rn. 8). Darüber hinaus handelt es sich auch um eine Zulassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG i.V.m. Nr. 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG (Rodung von 10 ha oder mehr Wald), da eine gesonderte Genehmigung für die Rodung nach Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG nicht erforderlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.486 – juris Rn. 24). Der Antragsteller war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zur Beteiligung im Verfahren berechtigt und hat sich geäußert. Er hat geltend gemacht, die Entscheidung widerspreche Rechtsvorschriften, die für sie von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), verletze umweltbezogene Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG) und berühre ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet, denn der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet an Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen und die der Antragsteller rechtzeitig gerügt hat (§ 4 Abs. 2 UmwRG i.V.m. §§ 214 und 215 BauGB) und als Umweltverband auch geltend machen kann (§ 2 Abs. 4 UmwRG).
2.1 Der Bebauungsplan ist ordnungsgemäß ausgefertigt, denn es besteht eine hinreichende „gedankliche Schnur“ zwischen den beigefügten aber nicht gesondert ausgefertigten und auch nicht untrennbar mit dem ausgefertigten Bebauungsplan verbundenen Plänen 2.1 bis 2.5 und der ausgefertigten Planurkunde.
Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht; zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Darüberhinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht. Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen mit dem ausgefertigten Blatt des Bebauungsplans durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Gesamtsatzung ausgeschlossen ist (BayVGH, B.v. 20.1.2021 – 15 CS 20.2892 – juris Rn. 22; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – Leitsatz 1 sowie juris Rn. 33 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Auf den nicht gesondert ausgefertigten Plänen 2.1 bis 2.5 ist jeweils vermerkt, dass sie dem Satzungsbeschluss vom 18. Februar 2021 als Anlage beigefügt sind. In Nr. 13.1 der ausgefertigten Planurkunde, die ebenfalls auf die Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. Februar 2021 gestützt ist, ist ausgeführt, dass die Ausgleichsflächen in den Plänen 2.1 bis 2.5 dargestellt sind, die Bestandteil des Bebauungsplans sind. Damit ist hinreichend klargestellt, dass die Pläne 2.1 bis 2.5, die den Satzungsbeschluss vom 18. Februar 2021 und damit auch die ausgefertigte Planurkunde in Bezug nehmen, Inhalt des Bebauungsplans sein sollen.
2.2 Der Bebauungsplan leidet aber an einem erheblichen Abwägungsmangel nach § 1 Abs. 7 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB, da die Ausgleichsflächen E5 bis E9 (eingezeichnet in den Plänen 2.4 und 2.5) zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses rechtlich nicht hinreichend gesichert waren. Die Antragsgegnerin hat damit den Ausgleich von voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nicht nach den Erfordernissen des § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB festgelegt und insoweit auch keine sachgerechte Abwägung nach § 1a Abs. 3 Satz 1, § 1 Abs. 7 BauGB durchgeführt (vgl. SächsOVG, U.v. 14.7.2021 – 1 C 4/20 – juris Rn. 71 ff.; OVG NW, U.v. 5.12.2017 – 10 D 97/15.NE – NuR 2018, 138 = juris 28 ff.; HessVGH, U.v. 19.10.2017 – 4 C 2424/15.N – juris Rn. 82 ff.; OVG RhPf, U.v. 6.11.2013 – 8 C 10607/13 – BauR 2014, 673 = juris Rn. 39 ff.).
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB, der nach § 18 Abs. 1 BNatSchG die Eingriffsregelung der §§ 13 ff. BNatSchG in die Bauleitplanung überführt, sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Mit dieser Regelung wird den genannten Belangen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) eine gegenüber den in § 1 Abs. 6 BauGB ebenfalls erwähnten anderen Belangen eine herausgehobene Bedeutung beigemessen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.1997 – 4 NB 27.96 – BVerwGE 104, 68 = juris Rn. 17). Zum einen muss die planende Gemeinde auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft die durch die Umsetzung des Bebauungsplans hervorgerufenen oder zu erwartenden Eingriffe selbst in Art und Ausmaß erfassen und bewerten und im Anschluss daran abwägend entscheiden, ob und in welchem Umfang die Zurückstellung der Belange des Naturschutzes sich überhaupt durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt; dabei sind im Interesse des Vermeidungsgebots die planerischen Aussagen auf eine möglichst schonende Behandlung von Natur und Landschaft auszurichten (Minimierungsgebot; vgl. BVerwG, U.v. 7.3.1997 – 4 C 10.96 – BVerwGE 104, 144 = juris Rn. 25; B.v. 19.9.2014 – 7 B 6.14 – NVwZ-RR 2015, 15 = juris Rn. 15). Zum anderen werden die in der Abwägung zu berücksichtigenden Naturschutzbelange ggf. über das Integritätsinteresse hinaus auf das Kompensationsinteresse aus § 200a Satz 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BNatSchG erweitert (BVerwG, B.v. 31.1.1997 a.a.O.). Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB können dafür Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im selben (vgl. BVerwG, B.v. 9.5.1997 – 4 N 1.96 – BVerwGE 104, 353 = juris Rn.26) oder planextern (§ 1a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 200a Satz 2 BauGB) in einem weiteren Bebauungsplan festgesetzt werden (§ 1a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 20, Abs. 1a BauGB). Anstelle eines Bebauungsplans können auch städtebauliche Verträge über die Durchführung des Ausgleichs abgeschlossen werden (§ 1a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB) oder sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB; vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2002 – 4 CN 1.02 – BVerwGE 117, 58 = juris Rn. 52 ff.). Mit diesen Regelungen sind den Gemeinden flexible Handlungsmöglichkeiten eröffnet, um einem festgestellten Ausgleichsbedarf zu entsprechen (BVerwG, B.v. 26.11.2020 – 4 BN 19.20 – juris Rn. 6).
Entscheidet sich die Gemeinde, die vorgesehene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB mit der Verbindlichkeit einer Festsetzung durch Bebauungsplan auszustatten, sondern diese gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellte Flächen durchzuführen, muss ihre Realisierung in vergleichbarer Weise wie eine Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen gesichert sein (vgl. Wagner in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2021, § 1a Rn. 132; Gellermann, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1a Rn. 88). Zum einen ergibt sich dieses Sicherungserfordernis daraus, dass die Handlungsmöglichkeiten des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB nach dem Gesetzeswortlaut an die Stelle der Festsetzungen von Ausgleichsmaßnahmen treten („Anstelle von“) und als gleichwertige Alternative gelten. Zum anderen bestünde ohne das Erfordernis der hinreichenden rechtlichen Sicherung die Gefahr, dass im Nachhinein von der Durchführung der in Aussicht gestellten Maßnahmen des Ausgleichs oder des Ersatzes abgesehen wird, ohne dass der rechtliche Bestand des Bebauungsplans gefährdet wäre (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2002 a.a.O. Rn. 52). Für die Wahrung der erforderlichen Sicherung ist es regelmäßig erforderlich, dass sich die für den Ausgleich vorgesehene Fläche im Eigentum der Gemeinde befindet oder in sonstiger Weise zumindest ein für die Zeit der vorgesehenen Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geltendes Verfügungsrecht der Gemeinde über diese Fläche besteht (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2017 – 10 D 97/15.NE – juris Rn. 32; HessVGH, U.v. 25.6.2009 – 4 C 1347/08.N – juris Rn. 55; OVG RhPf, U.v. 17.1.2007 – 8 C 11088/06 – juris Rn. 27; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 11 Rn. 67 f; Gellermann a. a. O., Rn. 89).
Darüber hinaus geht aus § 1a Abs. 3 BauGB hervor, dass die gewählte Form der Sicherung für die Durchführung der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen grundsätzlich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen muss (vgl. SächsOVG, U.v. 14.7.2021 – 1 C 4/20 – juris Rn. 80; OVG NW, U.v. 5.12.2017 – 10 D 97/15.NE – NuR 2018, 138 = juris Rn. 32; HessVGH, U.v. 19.10.2017 – 4 C 2424/15.N – juris Rn. 82; OVG RhPf, U.v. 6.11.2013 – 8 C 10607/13 – BauR 2014, 673 = juris Rn.46; Wagner a.a.O. § 1a Rn. 132; Battis a.a.O. § 1a Rn. 26; Gellermann a.a.O. § 1a Rn. 90, so auch das frühere Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“, 2. Auflage 2003, S. 23). § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB weist den Ausgleich des voraussichtlichen erheblichen Eingriffs in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu. Eine ordnungsgemäße Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im Rahmen der Abwägung hat zur Voraussetzung, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf sicherer Grundlage von der künftigen Umsetzung der notwendigen Kompensationsmaßnahmen ausgegangen werden kann. Eine fehlerfreie Berücksichtigung der Eingriffsregelung setzt daher unter dem Blickwinkel des Abwägungsgebots voraus, dass sich der Stadtrat im Zeitpunkt der abschließenden Abwägungsentscheidung Gewissheit darüber verschafft hat, dass die rechtlichen Voraussetzungen der nach § 1a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauGB gewählten Form der Sicherung der Durchführung vorgesehener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen tatsächlich vorliegen (vgl. OVG NW a.a.O. Rn. 34; HessVGH a.a.O. Rn. 86; OVG RhPf a.a.O. Rn.46).
Die Antragsgegnerin ist diesen Anforderungen im Hinblick auf die Sicherung der planexternen Maßnahmen E5 bis E9, die nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans sind und u. a. dem Ausgleich der planbedingten Eingriffe in die Natur dienen sollen, nicht gerecht geworden. Die privaten Flächen E5 bis E9 liegen nicht im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und können daher von ihr weder im Rahmen des streitgegenständlichen Bebauungsplans noch in Form eines Ausgleichsbebauungsplans überplant werden, da sich ihre Kompetenz zur verbindlichen Planung auf diese Flächen nicht erstreckt.
Die grundsätzliche Notwendigkeit der rechtlichen Sicherung der Durchführung der Maßnahmen auf den Flächen E5 bis E9 ergibt sich für die Antragsgegnerin bereits daraus, dass die Ersatzflächen E5 bis E9 im Umweltbericht unter Nr. 2.4.2 als bau- und biotopschutzrechtliche Kompensation angeführt sind und festgehalten ist, dass für Ausgleichs- und Ersatzflächen, die auf Grundstücken Dritter geplant sind, eine dingliche Sicherung vorgenommen wird (s. S. 55 der Begründung des Bebauungsplans). Ferner hat die Antragsgegnerin die Maßnahmen auch in den beigefügten Plänen „festgesetzt“ und damit die Erforderlichkeit der Maßnahmedurchführung explizit festgehalten. Es ist daher davon auszugehen, dass es ohne diesen Fehler nicht zu einem Satzungsbeschluss gleichen Inhalts gekommen wäre, sondern dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dann anders, etwa durch Festsetzungen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB festgelegt worden wären (vgl. OVG RhPf, U.v. 14.1.2000, BauR 2000, 1011 = juris Rn. 33). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin reicht es nicht aus, dass die Grundstückseigentümerin in die Planungen eingebunden und mit diesen einverstanden war, denn damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Eigentumsverhältnisse durch Verkauf, Schenkung, Erbfall, Insolvenz usw. verändern und die nicht dinglich gesicherten Absprachen damit keine Bedeutung mehr haben.
Auf die Frage, ob es sich dabei um eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2017 a.a.O. Rn. 44) oder einen Mangel im Abwägungsergebnis oder im Abwägungsvorgang handelt (vgl. SächsOVG, U.v. 14.7.2021 a.a.O. Rn. 81), kommt es vorliegend nicht an, denn eine Unbeachtlichkeit des Mangels nach § 4 Abs. 2 UmwRG i.V.m. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 BauGB ist jedenfalls nicht eingetreten. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB werden nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Verfahrensfehler oder Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Antragsschrift mit den entsprechenden Mängelrügen ist der Antragsgegnerin am 31. Mai 2021 und damit gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung am 1. März 2021 zugestellt worden.
2.3 Im Übrigen hat der Senat erhebliche Bedenken, ob die Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft, gemessen am Maßstab des § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend erfolgt ist, insbesondere ob die dem Bebauungsplan beigefügte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (im Folgenden: saP) vom Oktober 2020 ausreichend aussagekräftig ist und damit eine in sich stimmige, nachvollziehbare Bewertungsgrundlage bietet für die Fragen, ob Verbotstatbestände der §§ 44, 45 BNatSchG einschlägig sind, und ob die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinreichend bemessen und wirksam sind.
Aufgabe einer saP ist es zum einen, zu klären, ob und in welchem Umfang die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind, wobei bei zulässigen Eingriffen die Ausnahmen des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu beachten sind. Diese Prüfung ist grundsätzlich für europarechtlich geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie für alle wildlebenden Vogelarten nach Art. 1 der RL 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) durchzuführen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist – auch nach den Vorgaben des Unionsrechts – jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2009 – 9 A 39.07 – juris; U.v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – juris). Dabei gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung einer saP, sie muss sich aber an den einschlägigen fachlichen Empfehlungen orientieren. Nach der Rechtsprechung darf bei den artenschutzfachlichen Untersuchungen und Einschätzungen aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) von durch die obersten Landesbehörden zur Verfügung gestellten fachlichen Konkretisierungen nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden (BayVGH, U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – juris Rn. 44 f.; B.v. 6.10.2014 – 22 B 14.1079 – juris Rn. 25).
Die dem Bebauungsplan beigefügte saP datiert vom Oktober 2020, orientiert sich aber nicht an der aktuellen Arbeitshilfe des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) „Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ vom Februar 2020 und auch die Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung des LfU „Zauneidechse“ vom Juli 2020 wurde nicht herangezogen. Es ist zudem auch nicht eindeutig erkennbar, ob die nötigen Verfahrensschritte nach diesen Arbeitshilfen abgearbeitet wurden, die im Übrigen auch schon in den „Hinweisen zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung“ des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bauen und Verkehr, (Fassung mit Stand 08/2018) auf die sich die saP beruft, enthalten sind. Weder wird ausgeführt, ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt eine Relevanzprüfung bestehend aus einer allgemeinen Abschichtung in Form einer Datenrecherche in der Artenschutzkartierung des LfU stattgefunden hat, und die Daten der Biotop- und Artenschutzkartierung des LfU werden auch als Datengrundlage in Nr. 1.2 der saP nicht erwähnt, noch wird erläutert, wie die vorhabenspezifische Abschichtung nach Habitateignung und Wirkungsempfindlichkeit vorgenommen worden ist. Insbesondere fällt auf, dass die Biotopkartierung erst im Jahr 2020 und damit über sechs Jahre nach den meisten Erfassungen im Gelände (nach Nr. 1.2 der saP überwiegend im Jahr 2014) erfolgt ist und als Datengrundlage in Nr. 1.2 der saP nicht erwähnt wird, womit nicht auszuschließen ist, dass diese besonderen Habitate nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden haben. Angesichts der Größe des Plangebiets von über 20 ha und dem dort bestehenden Wald, der bis auf einen schmalen Streifen am Bürgerweihergraben und an den Rändern des Baugebiets vollständig gerodet werden muss, erscheint es hier aber möglicherweise als erforderlich, die Leitfäden vollumfänglich anzuwenden und die dort vorgesehenen Schritte sorgfältig abzuarbeiten und dies auch zu dokumentieren (vgl. z.B. die im Internet abrufbare saP zum Vorhaben – Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung „Gewerbe- und Sondergebiet T. Süd-Ost“).
Auch hinsichtlich der durchgeführten Begehungen und Aufnahmen bestehen erhebliche Bedenken, ob diese ausreichend waren und ordnungsgemäß dokumentiert worden sind. Insbesondere sind aus der saP die konkreten Parameter der Aufnahmen nicht ersichtlich (z.B. Anzahl der Kartierer, konkrete Tage, Niederschlag, Temperatur, Windgeschwindigkeit, Begehungsmuster oder Schwerpunkte der Begehungen). Das 2014 untersuchte Gebiet war über 30 ha groß, da damals noch das interkommunale Gewerbegebiet geplant war. Hinsichtlich der drei Termine für die Erhebung der Fledermäuse ist z.B. nicht erkennbar, wie die Witterungsbedingungen waren. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die vier Batcorder, von denen ohnehin zwei außerhalb des jetzigen Plangebiets situiert waren, nur im östlichen Teil des Untersuchungsgebiets aufgestellt wurden und weshalb genau diese Standorte ausgewählt worden sind. Nach dem Internethandbuch zu den Arten der FFH-Richtlinie Anhang VI, Kapitel Säugetiere – Fledermäuse des Bundesamts für Naturschutz (abrufbar unter https://ffh-anhang4.bfn.de) stellen z.B. Grenzlinien im Innern oder am Rand der Waldbestände z.B. durch Felsen, Gewässer, Schneisen und Wege ein häufiges Merkmal des Lebensraums der Mopsfledermaus dar. Es ist hier aber nicht nachvollziehbar erläutert, dass mit den Standorten der Batcorder genau solche Bereiche ausreichend abgedeckt waren. Wo die für Reptilien relevanten Probestellen waren, wird ebenfalls nicht ausgeführt, sondern es werden nur zwei Stellen außerhalb des Plangebiets genannt, wo Zauneidechsen angetroffen wurden. An welchen Stellen innerhalb des Plangebiets, die möglicherweise dem Lebensraum der Zauneidechse gemäß dem Internethandbuch entsprechen (z.B. Wegränder, Böschungen, Waldränder), untersucht worden ist, ist nicht erklärt.
Die Behauptung der Antragsgegnerin, es fänden sich ohnehin keine Arten nach Anhang IV zur RL 92/42 EWG im Plangebiet, trifft demgegenüber nicht zu. Alle Fledermausarten (Microchiroptera) sind in Anhang IV zur RL 92/42 EWG aufgeführt. Die Mopsfledermaus ist zusätzlich auch noch in Anhang II gelistet, für die spezielle Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Auch die Zauneidechse findet sich in Anhang IV zur RL 92/42 EWG.
Auch hinsichtlich der Waldschnepfe erscheint angesichts der wenig detaillierten Untersuchungen durchaus fraglich, ob das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1, 5 BNatSchG nicht einschlägig ist. Die Waldschnepfe ist nach den Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) – Windenergie-Erlass (BayWEE) keine kollisionsgefährdete, sondern eine besonders störungsempfindliche Vogelart und es soll nach Anlage 4 zu Nr. 8.4.1 BayWEE bis 500 m Abstand um regelmäßige Brutvorkommen geprüft werden, ob Zugriffsverbote erfüllt sind. Nach Nr. 8.4.1 Buchst. c Doppelbuchst. b BayWEE ist bei den besonders störungsempfindlichen Arten zu berücksichtigen, dass es durch Windkraftanlagen zu einer Scheuchwirkung kommen kann. Es erscheint deshalb möglicherweise fachlich gerechtfertigt, die genannten Abstände des Windkrafterlasses für besonders störungsempfindliche Vogelarten bei anderen Vorhaben, die vergleichbare Störungen hervorrufen, ebenfalls anzuwenden. Die Störungen, die durch die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage entstehen (Zugangsverkehr, menschliche und technische Geräusche, Bewegungen, Lichtimmissionen), sind mit den Störungen durch die Errichtung und den Betrieb eines Industriegebiets wohl durchaus vergleichbar, denn auch hier entstehen Zugangsverkehr, Geräusche, Bewegungen und ggf. auch Lichtemissionen. Da der Lebensraum der Waldschnepfe am Bürgerweihergraben in weniger als 500 m Abstand an Flächen des GI 1 angrenzt, hätte es deshalb wahrscheinlich einer vertieften Untersuchung bedurft, ob durch die Errichtung und den Betrieb des Industriegebiets Störungen zu befürchten sind. Anhand der wenig aussagekräftigen Angaben in der saP kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zum Tragen kommt. Darüber hinaus wurden bei der Biotopkartierung auch fachliche Bedenken erhoben, ob nach der Errichtung des Industriegebiets das hydrogeologische Gefüge am Bürgerweihergraben aufrechterhalten werden kann. Das hydrologische Gutachten trifft keine Aussage dazu, ob die für eine Bebauung erforderliche großflächige Entwässerung des Plangebiets, das nach Anlage 3.4 zur hydrogeologischen Beurteilung in seinem nordöstlichen Bereich sogar noch zum Wassereinzugsgebiet des Bürgerweihergrabens gehört, das hydrogeologische Gefüge am Bürgerweihergraben unbeeinflusst lässt und damit eine Entwicklung und Verbesserung der dort vorhandenen Biotope überhaupt möglich ist, denn es befasst sich nur mit der weiter südlich liegenden namenlosen Quelle, dem namenlosen Graben und den unterliegenden Gewässern. Es fehlt daher möglicherweise insgesamt an Untersuchungen zu der Frage, welchen Einfluss die notwendige Terrassierung, Entwässerung und Verfestigung des Untergrunds südlich der Biotope am Bürgerweihergraben auf deren Existenz und Erhalt und damit auch auf den Erhalt des Bruthabitats der Waldschnepfe und die dort geplanten CEF-Maßnahmen haben wird.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, ob die Hinweise im Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ zu geeigneten Ausgleichsmaßnahmen auf Waldflächen (Teil D, S. 37 ff.) bezüglich der Flächen, auf denen ein Waldumbau stattfinden soll (insbesondere die Privatwaldflächen E5 bis E9), beachtet worden sind.
2.4 Angesichts der Feststellungen unter Nr. 2.2 braucht nicht abschließend darüber entschieden zu werden, ob der Bebauungsplan an weiteren Fehlern leidet.
2.4.1 Der Senat weist aber darauf hin, dass erhebliche Bedenken bestehen, ob der Bebauungsplan aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Der Flächennutzungsplan leidet möglicherweise an einem durchgreifenden Abwägungsmangel, weil der in den vorherigen Flächennutzungsplan integrierte Landschaftsplan entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht fortgeschrieben worden ist und nunmehr widersprüchliche Darstellungen bestehen.
Nach Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG sind Landschaftspläne in Bayern, abweichend von der bundesgesetzlichen Regelung in §§ 9 ff. BNatSchG, Bestandteile der Flächennutzungspläne (Primärintegration) und haben nur dann nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG die Rechtswirkung eines Flächennutzungsplans, wenn ein solcher nicht erforderlich ist. Ansonsten kann ein Landschaftsplan nach Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG nicht alleine, sondern nur als Bestandteil des Flächennutzungsplans bestehen (Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, BayNatSchG, Art. 4 Rn. 5). Der Senat geht dabei davon aus, dass der Landschaftsplan vom 24. Juni 2004, der zwar separat beschlossen worden ist, gleichwohl wirksam in den vorherigen Flächennutzungsplan integriert wurde, denn der Stadtrat der Antragsgegnerin hat einen mit „Flächennutzungsplan – Landschaftsplan“ überschriebenen Plan beschlossen, in dem sämtliche Darstellungen der beiden Pläne enthalten waren. Es ist daher davon auszugehen, dass der Stadtrat den Landschaftsplan entsprechend der schon damals gültigen Rechtslage in Bayern in den Flächennutzungsplan integrieren wollte. Dass es zwei verschiedene Stadtratsbeschlüsse im Abstand von wenigen Wochen und zwei verschiedene Erläuterungsberichte gegeben hat, spielt keine Rolle, da damals keine unauflösbaren Widersprüche zwischen den beiden Plänen bestanden haben.
Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG ist die Landschaftsplanung fortzuschreiben, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 3 BNatSchG sind in Planungen und Verwaltungsverfahren die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen, und soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
Hier lagen die Voraussetzungen für eine Fortschreibung des Landschaftsplans nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG wohl vor, weil durch die Darstellung umfangreicher neuer Gewerbeflächen im Flächennutzungsplan (Flächen G-d und G-e, gesamt ca. 32 ha) und die Überplanung eines gesetzlich geschützten Biotops (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht, Art. 23 BayNatSchG, Rn. 44) wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum zu erwarten sind. Die Rücknahme der wesentlich geringeren Gewerbeflächen G-a und G-b kann dies nicht kompensieren. Darauf ist die Antragsgegnerin auch von der Unteren Naturschutzbehörde hingewiesen worden. Im Übrigen wird dies auch in der Arbeitshilfe des früheren Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (jetzt Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) „Kommunale Landschaftsplanung in Bayern – Ein Leitfaden für die Praxis“, 1. Auflage 2010, entsprechend erläutert (s. S. 21 ff.).
Die Antragsgegnerin hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, eine Fortschreibung des Landschaftsplans sei nicht erforderlich, dieser sei aber rechtskräftig und beanspruche weiterhin Gültigkeit, seine Darstellungen könnten daher ohne weitere Begründung nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen werden, obwohl sie diesem jedenfalls im Teilbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans diametral entgegenstehen. Dies deutet auf einen erheblichen Mangel im Abwägungsergebnis hin, der nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB auch beachtlich ist. Zum einen trifft es nach Art. 4 BayNatSchG wohl nicht zu, dass der Landschaftsplan alleine rechtskräftig weiterbestehen kann, zum anderen führt für den Fall der in Bayern geltenden Primärintegration das Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen landschaftsplanerischen Beitrags möglicherweise zur Nichtigkeit des Bebauungsplans (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, BNatSchG, § 11 Rn. 20), da es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene landespflegerische Planungspflicht handelt. Jedenfalls bedürfte es nach § 9 Abs. 5 BNatSchG wohl aber einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb im Flächennutzungsplan von den Darstellungen des vormals in den Flächennutzungsplan integrierten Landschaftsplans abgewichen wird (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer § 9 BNatSchG Rn. 48; Scheidler, UPR 2012, 241). Eine solche Begründung wird hier aber nicht gegeben, sondern die Antragsgegnerin geht ohne substantiierte Begründung davon aus, sie könne die dem Flächennutzungsplan widersprechenden Darstellungen des früheren Landschaftsplans einfach nachrichtlich übernehmen, obgleich dadurch unauflösbare Widersprüche in den Darstellungen entstehen.
2.4.2 Zudem stellt sich auch die Frage, ob der Flächennutzungsplan gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung hinreichend angepasst ist. Hier widerspricht der Flächennutzungsplan im Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans dem regionalplanerischen Ziel eines landschaftlichen Vorbehaltsgebiets in Nr. B.I.2.2 des Regionalplans Oberpfalz-Nord. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Begründung zum Flächennutzungsplan festgestellt, dass ein Großteil ihres Stadtgebiets in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten liegt. Allerdings wird dann auf S. 17 unter Natur und Landschaft (B.I) ausgeführt, es seien nur die Ziele 1.1 (wasserführende Talräume), 4.2 (Trenngrün) und 7 (Freiraumsicherung) des Regionalplans Oberpfalz-Nord relevant. Die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete in B.I.2.1 und B.I.2.2 des Regionalplans werden nicht genannt, während z.B. Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zum Ton-, Kies- und Sandabbau und die diesbezüglichen Ziele des Regionalplans auf S. 18 f. der Begründung des Flächennutzungsplans unter Wirtschaft (B.IV) ausdrücklich aufgeführt werden. Selbst nach der Anmerkung der Höheren Landesplanungsbehörde, das landschaftliche Vorbehaltsgebiet sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, änderte die Antragsgegnerin die Begründung aber nicht wesentlich, sondern im Umweltbericht wurde zu der Gewerbefläche G-d nur ergänzt, dass sich das Gebiet im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „35 – Naabtal zwischen Burglengenfeld und Wölsendorf“ befinde. In der Abwägung wurde ausgeführt, dass diesem Ziel des Regionalplans besonders Gewicht beigemessen werde. Diese Begründung reicht möglicherweise nicht aus, um eine Abweichung von dem regionalplanerischen Ziel zu rechtfertigen, denn das Gebiet liegt zum einen im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „37 Samsbacher Forst usw.“ und nicht im Gebiet „35 Naabtal usw.“, zum anderen sind die Landschaftlichen Vorbehaltsgebiete weiterhin nicht in der Begründung als relevant genannt und es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin diesem Ziel tatsächlich ein angemessenes Gewicht zugemessen hat.
2.4.3 Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass auch erhebliche Bedenken bestehen, ob der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB entspricht. Dabei ist zu überprüfen, ob die konkrete planerische Konzeption des Bauvorhabens im Einklang mit den Zielaussagen des Regionalplans und des Landesentwicklungsprogramms steht. „Anpassen” i.S. von § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet dabei, dass die planerischen Intentionen, die den Zielen der Regionalplanung zu Grunde liegen, zwar in das bauleitplanerische Konzept eingehen müssen, dass die Gemeinde aber frei ist, die im Ziel der Regionalplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform auszugestalten und die ihr nach dem Bauplanungsrecht eröffneten Wahlmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Zielanpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht schlichter Normvollzug, sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 – 4 CN 14.01 – NVwZ 2003, 742; B.v. 20.8.1992 – 4 BN 20.91 – BVerwGE 90, 329 = NVwZ 1993, 167).
Der nicht angebundene Gewerbestandort widerspricht dabei grundsätzlich dem Ziel in Nr. 3.3 der Anlage 1 zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm 2013 (Landesentwicklungsprogramm – LEP, vgl. zur Eigenschaft der Nr. 3.3 als Zielvorgabe: BayVGH, B.v. 9.6.2021 – 15 N 20.1412 – juris Rn. 94 f.), durch das eine Zersiedelung der Landschaft vermieden werden soll. Die Ausnahme nach Nr. 3.3 2. Spiegelstrich LEP, auf die die Antragsgegnerin gelegentlich rekuriert, ist offensichtlich nicht einschlägig, da Einzelhandel im gesamten Plangebiet nicht ausgeschlossen ist. Die mögliche Ausnahme nach Nr. 3.3 1. Spiegelstrich LEP, auf die sich die Antragsgegnerin auch stützt, erscheint möglicherweise nicht hinreichend begründet, denn das für den Flächenbedarf stets herangezogene Standortgutachten aus dem Jahr 2014 hat ausführlich dargelegt, dass der damals ermittelte endogene Bedarf von 4 ha auch auf der angebundenen Gewerbefläche G-e befriedigt werden könnte. Es mag sein, dass es aus Sicht der Antragsgegnerin gewichtige Gründe gibt, aus denen die Fläche G-e (derzeit) für eine Gewerbeentwicklung nicht geeignet erscheint. Es ist jedoch widersprüchlich und spricht nicht für eine ordnungsgemäße Bewertung und Begründung, wenn ohne weitere Ausführungen die vom Standortgutachten als ausreichend angesehene Fläche G-e mit einer Größe von immerhin mehr als 11 ha nicht erwähnt und in die Erwägungen nicht mit einbezogen wird, insbesondere nachdem noch vor dem abschließenden Satzungsbeschluss das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) geändert worden ist und nunmehr in Art. 6 Nr. 3 BayLplG der Grundsatz des Flächensparens noch weiteres Gewicht bekommen hat (vgl. LtDrs. 18/5170, S. 7 „Dadurch wird die Bedeutung dieses Belangs besonders hervorgehoben und verstärkt.“). Im Übrigen enthält die Begründung des Bebauungsplans wohl auch keine hinreichenden Erläuterungen dazu, weshalb auf Grund der Topographie oder schützenswerter Landschaftsteile oder tangierender Hauptverkehrstrassen ein angebundener Standort im Gemeindegebiet für die geplante Bereitstellung von verschieden großen Parzellen (ca. 1 ha bis ca. 3 ha) für die Ansiedelung verschiedener Gewerbebetriebe nicht vorhanden ist. Es erscheint diesbezüglich insbesondere fraglich, ob die anscheinend unbefriedigende Verkehrssituation im Stadtgebiet der Antragsgegnerin mit sehr hohen täglichen Verkehrsmengen auf der Ortsdurchfahrt angesichts der direkt an eine große Gewerbefläche und eine Straße angrenzenden Fläche G-e die Topographie-Ausnahme der Nr. 3.3 1. Spiegelstrich LEP rechtfertigt. Möglicherweise fallen darunter nur Situationen, in denen aufgrund der topographischen Verhältnisse im Gemeindegebiet tatsächlich keine angebundenen Flächen vorhanden sind (vgl. Anwendungshinweise zu Nr. 3.3 LEP, abgedruckt in Numberger/Kraus, Raumordnung und Landesplanung in Bayern, Stand Oktober 2019, C.I.1 S. 39 f., wonach Ausnahmen von dem Ziel der Anbindung nur dann zulässig sind, wenn auf Grund einer der im Ziel genannten Fallgestaltungen die Anbindung an eine bestehende geeignete Siedlungseinheit nicht möglich ist) und nicht Ausgangslagen, in denen zwar angebundene Flächen vorhanden sind (hier die Fläche G-e), diese aber aus anderen Gründen, z.B. der ungünstigen Verkehrssituation, nicht als geeignet angesehen werden. Nachdem das Industriegebiet auch in einzelne Parzellen aufgeteilt und damit nicht auf einen einzelnen großflächigen Betrieb zugeschnitten ist, erscheint es auch nicht überzeugend, darauf abzustellen, dass keine angebundene Fläche von 20 ha vorhanden ist.
2.4.4 Der Senat geht auch davon aus, dass die Emissionskontingentierung hinsichtlich des Gewerbegebiets den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht entspricht. Danach können die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gegliedert werden. Das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, ausgedrückt in einer Schallabstrahlung pro Flächeneinheit, ist dabei eine Eigenschaft von Betrieben und Anlagen i.S.v. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (BVerwG, U.v. 18.2.2021 – 4 CN 5.19 – juris Rn. 12).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird dem Tatbestandsmerkmal des Gliederns im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aber nur Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionsgrenzwerten zerlegt wird. Die Vorschrift ermöglicht eine räumliche Zuteilung von Emissionsrechten, nicht aber deren das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung. Dabei muss gewährleistet bleiben, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im konkreten Gewerbegebiet ihren Standort finden können. Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung geben muss (BVerwG, U.v. 7.12.2017 – 4 CN 7.16 – juris Rn. 15; B.v. 7.3.2019 – 4 BN 45.18 – juris Rn. 4; U.v. 18.2.2021 – 4 CN 5.19 – juris Rn. 13 ff.; U.v. 29.6.2021 – 4 CN 8.19 – juris Rn. 9). Daran fehlt es hier bezüglich des Gewerbegebiets, denn es wird für das gesamte Gebiet eine einheitliche Emissionsbeschränkung festgesetzt. Eine gebietsübergreifende Gliederung in der Beziehung zwischen einem festgesetzten Gewerbegebiet und einem festgesetzten Industriegebiet kann ebenfalls nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO gestützt werden (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2021 – 15 N 20.398 – juris Rn. 24).
Ob dieser Fehler nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG im vorliegenden Verfahren beachtlich ist und zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans oder nur zur Teilunwirksamkeit der Festsetzungen hinsichtlich des Gewerbegebiets führen würde, kann angesichts der unter Nr. 2.2 festgestellten Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans dahinstehen. Es spricht jedoch vieles dafür, dass die fehlerhafte Gliederung des Baugebiets nach Emissionskontingenten auch Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert, denn es sollen mit der Emissionskontingentierung die umliegenden Wohnnutzungen vor Lärmbelastungen geschützt werden. Der Antragsteller hat sich auch der Förderung eines ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens zum Wohle des Menschen, der biologischen Vielfalt und der natürlichen Umwelt verschrieben (s. Nr. 1.2.b. des Änderungsbescheids vom 20. Oktober 2009 zum Anerkennungsbescheid vom 14. Oktober 1983), worunter auch die Reduzierung von Lärmbelastungen durch Gewerbelärm gefasst werden kann.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.


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