Baurecht

Normenkontrollantrag – Kostentragung nach Erledigungserklärungen

Aktenzeichen  15 N 17.1085

Datum:
18.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6626
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines  Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebaungsplan entfällt, wenn der Antragsteller seine Rechtsposition aktuell selbst durch eine Unwirksamerklärung der Satzung nicht verbessern kann, weil das Plangebiet ausgenutzt ist (vgl. BayVGH BeckRS 2019, 6113 Rn. 13 mwN). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 20.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller hat mit am 22. Januar 2020 bei Gericht eingegangener Erklärung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin hat in einem am 24. Januar 2020 eingegangen Schriftsatz zugestimmt.
Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beendete Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) einzustellen. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Im Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Antragstellers war der Normenkontrollantrag bereits unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens ist weggefallen, weil der Antragsteller seine Rechtsposition aktuell selbst durch eine Unwirksamerklärung der Satzung nicht verbessern konnte, weil das Plangebiet ausgenutzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 2 N 17.1307 – juris Rn. 15 m.w.N.). Der Bebauungsplan sollte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung dreier Vorhaben schaffen. Der Nettomarkt wurde am 31. Mai 2017 genehmigt und ist nach Aktenlage am 1. Juli 2018 in Betrieb gegangen. Für die Terrassen-Wohnanlage mit Studenten- und Privatwohneinheiten wurden von der Bauherrin am 24. Mai 2017 Vorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht, die Antragsgegnerin verzichtete auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens; als Tag der Nutzungsaufnahme wurde der 1. August 2019 mitgeteilt. Die Nachbarklage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung für eine Tankstelle mit Waschanlage, Shop und zwei Wohnungen wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Februar 2019 (RN 6 K 17.1414) abgewiesen. Mit dem Bau wurde nach Presseberichten im Januar 2020 begonnen. In dem zuletzt genannten gerichtlichen Verfahren wurden die Einwände des Antragstellers gegen die Baumaßnahme im Plangebiet, von deren Inbetriebnahme er die meisten nachteiligen Einwirkungen auf sein in nordnordwestlicher Richtung auf der anderen Seite der Staats straße schräg gegenüberliegendes Wohngrundstück befürchtete, umfangreich erörtert und als nicht stichhaltig bewertet; das Vorhaben sei gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos (Urteilsgründe unter 1. d), S. 13-18).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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