Baurecht

Normenkontrollverfahren gerichtet auf Überprüfung der Wirksamkeit eines Bebauungsplans

Aktenzeichen  1 N 14.1510

Datum:
16.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17153
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2
BauGB § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Ein Bebauungsplan, in dem die Gemeinde unterschiedliche Baugebiete festgesetzt hat, ist an den Gebietsgrenzen teilbar, wenn das jeweilige Baugebiet mit den weiteren für dieses Gebiet geltenden Festsetzungen für sich betrachtet eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan für nur eines der Baugebiete beschlossen hätte. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist ein Bebauungsplan durch eine genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahme vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller durch ein Normenkontrollverfahren in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können, so dass ihm des erforderliche Rechsschutzbedürfnis fehlt.  (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „H…straße“ der Antragsgegnerin, der in seinem Geltungsbereich den Teilungs- und Baulinienplan „F…- …“ vom 8. Juli 1953 ersetzt.
Anlass der Planung war die Absicht des Beigeladenen, die beiden Wohngebäude auf den FlNrn. … und … (mittlerweile Verschmelzung zu einem Buchgrundstück FlNr. …) abzubrechen und dort ein größeres Einzelgebäude zu errichten. Neben der Zulässigkeit des beantragten „Sozialen Wohnens“ sollte das Nebeneinander dieses Geschosswohnungsbaus mit der angrenzenden Einzel- und Doppelhausbebauung in der H…straße sowie eine Nachverdichtung der Bebauung in der H…straße geregelt werden. Für die Grundstücke FlNr. … und … wird als Art der Nutzung ein reines Wohngebiet festgesetzt, für die übrigen 10 bebauten Grundstücke rechts und links der H…straße ein allgemeines Wohngebiet. Der Bebauungsplan „H…straße“ wurde ursprünglich am 17. Februar 2014 von der Gemeinde beschlossen und am 11. März 2014 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Antragsteller erhoben als Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, das im Plangebiet (WA) liegt und unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzt, im Planaufstellungsverfahren Einwendungen und am 11. Juli 2014 Normenkontrollklage. Mit der Klage wird geltend gemacht, dass eine wirkliche Abwägung in Bezug auf die Standortwahl des Bauvorhabens des Beigeladenen nicht stattgefunden habe; es wären bessere, weit verträglichere Standorte in Betracht gekommen. Eine natürliche Entwässerung durch Versickerung auf dem Baugrundstück des Beigeladenen sei nicht möglich, ohne die bestehenden rechtlichen und technischen Vorschriften zu verletzen, weshalb die gesonderte Festsetzung einer Entwässerungsfläche und/oder einer entsprechenden technischen Anlage zwingend geboten gewesen sei. Mit entsprechend reduziertem Baurecht würden sich auch die Anforderungen an die Oberflächenentwässerung entsprechend reduzieren. Die Abwägungsmängel führten zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.
Den am 7. November 2014 gestellten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO lehnte der Senat mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 ab. Es spreche nichts dafür, dass die Beseitigung des auf dem Grundstück des Beigeladenen anfallenden Niederschlagswassers im Rahmen der Abwägung in ungenügender Weise behandelt worden sei. Der beigeladene Verband, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Auftrag, den sozialen Wohnungsbau im Landkreis zu fördern, müsse für seine Aufgabenerfüllung weder einen besonderen Bedarf nachweisen noch müsse er sich auf alternative Standorte verweisen lassen, zumal das Grundstück schon bebaut gewesen sei. Auch der Vortrag, die massive Riegelbebauung beeinträchtige den Gebietscharakter des „homogenen Villen- und Wohngebiets“, sie führe auch wegen der zu erwartenden Zunahme des Fahrzeugverkehrs zur erheblichen Lageverschlechterung für die südlich angrenzenden Einfamilienhäuser und belaste insbesondere das Grundstück der Antragsteller durch die unmittelbar an der Grenze geplante Tiefgaragenabfahrt, vermöge keine fehlerhafte Abwägung der Eigentumsbelange der Antragsteller zu belegen.
Die Gemeinde führte ein ergänzendes Verfahren durch; in der Gemeinderatssitzung vom 9. Dezember 2014 wurde die Abwägungsentscheidung hinsichtlich vorliegender Erkenntnisse zur Niederschlagswasserbeseitigung und der geltend gemachten Alternativstandorte ergänzt und der Bebauungsplan erneut als Satzung mit gleichem Inhalt und rückwirkendem Inkrafttreten auf den Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte erst am 9. Februar 2018.
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015 hielten die Antragsteller an ihrer Argumentation fest, vertieften diese und nahmen bereits zu der ergänzenden Abwägung Stellung. Die zuletzt bestellten Prozessbevollmächtigten beantragen für die Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018,
den Bebauungsplan der Gemeinde W… „H…straße“, ortsüblich bekannt gemacht am 11. März 2014, in Gestalt der 1. Änderung des Bebauungsplans der Gemeinde W… „H…straße“, ortsüblich bekannt gemacht am 9. Februar 2018, für unwirksam zu erklären.
Der Bebauungsplan sei für unwirksam zu erklären, da insbesondere bei der Überplanung der FlNr. … mit den dortigen Festsetzungen eines reinen Wohngebiets, der großflächigen Riegelbebauung für Zwecke des „Sozialen Wohnens“, den Nebenanlagen sowie der auf das Grundstück der Antragsteller herüber reichenden Tiefgaragenzufahrt eine ordnungsgemäße Abwägung durch die Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zwischen den öffentlichen Belangen und den Interessen der Antragsteller und Planinnenlieger als Eigentümer des Grundstücks FlNr. … und des darauf stehenden Wohnhauses unterblieben sei. Für die Tiefgarage sei eine Stahl-Beton-Pfahlwand unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller erstellt worden, die zu einem Überbau geführt habe; hier sei eine zivilrechtliche Klage anhängig. Für Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14. Mai 2018 Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das ergänzende Verfahren werde mit einem neuen Satzungsbeschluss abgeschlossen. Der ursprünglich beschlossene Bebauungsplan existiere nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens nicht mehr. Der Normenkontrollantrag sei auch deshalb unzulässig, weil den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Baukörper, der Anlass für den Normenkontrollantrag sei, sei im Genehmigungsfreistellungsverfahren bereits vollständig errichtet worden. Die gerügten Abwägungsfehler lägen im Übrigen nicht vor.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Bebauungsplanunterlagen Bezug genommen.
II.
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Senat hat die Antragsteller darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in Betracht kommt (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der gestellte Antrag kann gemäß § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Antragsteller gegen den Bebauungsplan „H…straße“ in der am 9. Dezember 2014 beschlossenen und am 9. Februar 2018 bekannt gemachten Fassung wenden. Beim ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB führt die Gemeinde kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete Bauleitplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der festgestellte oder angenommene Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2010 – 4 BN 42.09 – NVwZ 2010, 777). Das ergänzende Verfahren wird mit einem neuen – ggf. im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan sogar inhaltsgleichen – Satzungsbeschluss abgeschlossen. Mit einem solchen Satzungsbeschluss entsteht ein neuer Plan, der Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 12.7.2017 – 4 BN 7.17 – BauR 2017, 1677).
Den Antragstellern fehlt für die Überprüfung der Norm das erforderliche Rechtsschutzinteresse, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt. Die Antragsteller beantragen zwar die Nichtigkeit des Bebauungsplans in vollem Umfang, beschränken sich in ihrer Begründung des Normenkontrollantrags aber auf Angriffe gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans für das ausgewiesene reine Wohngebiet, das einen abtrennbaren Teil des Bebauungsplans darstellt. Der Antrag ist damit unzulässig, soweit er das im Bebauungsplan ausgewiesene allgemeine Wohngebiet betrifft (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.1989 – 4 N 3.87 – BVerwGE 82, 225). Soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans für das reine Wohngebiet angegriffen werden, fehlt den Antragstellern das auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihre Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung aktuell nicht mehr verbessern können; das Bauvorhaben des Beigeladenen ist bereits vollständig verwirklicht.
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift seine Rechte verletzt. Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann, soweit es um die Normenkontrolle eines Bebauungsplans geht, auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215; U.v. 30.4.2004 – 4 CN 1.03 – NVwZ 2004, 1120; B.v. 2.3.2015 – 4 BN 30.14 – BauR 2015, 967). Hier machen die Antragsteller Einwände nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans für ihr Grundstück und die Nachbargrundstücke im festgesetzten WA-Gebiet geltend, sondern ausschließlich im Hinblick auf das Nachbargrundstück des Beigeladenen, für das der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet festsetzt. Soweit die Antragsteller eine Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf eine fehlende Problemlösung bei der Niederschlagsentwässerung sowie im Hinblick auf die Größe des planungsrechtlich zulässigen Baukörpers geltend machen, berufen sie sich auf abwägungsrelevante Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 732).
Ist ein Bebauungsplan offensichtlich teilbar und kommt eine Verletzung von Rechten der Antragsteller nur bei einem Teil der Regelungen in Betracht, dann muss der Antrag von vornherein auf diesen Teil beschränkt werden. Greift ein Antragsteller auch offensichtlich abtrennbare Teile der Norm an, die ihn nicht belasten, ist der Antrag insoweit unzulässig; ihm fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.1989 – 4 N 3.87 – BVerwGE 82, 225; B.v. 4.6.1991 – 4 NB 35.89 – BVerwGE 88, 268; B.v. 9.4.2008 – 4 CN 1.07 – BVerwGE 131, 100; BayVGH, B.v. 19.4.1989 – 20 N 88.1690 – BauR 1990, 189; B.v. 16.6.2006 – 1 N 03.2347 – BayVBl 2007, 371). Das im Planbereich ausgewiesene allgemeine Wohngebiet einerseits und das reine Wohngebiet andererseits sind selbständig lebensfähige Teile einer Gesamtregelung. Die Trennbarkeit der beiden Teilbereiche ist offensichtlich und war auch für die Antragsteller erkennbar.
Ein Bebauungsplan, in dem die Gemeinde unterschiedliche Baugebiete festgesetzt hat, ist an den Gebietsgrenzen teilbar, wenn das jeweilige Baugebiet mit den weiteren für dieses Gebiet geltenden Festsetzungen für sich betrachtet eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan für nur eines der Baugebiete beschlossen hätte. Überplant die Gemeinde eine vorhandene Bebauung mit verschiedenen Baugebieten, um innerhalb des jeweiligen Baugebiets abgestimmt auf den jeweiligen Gebäudebestand dessen Nutzung steuern zu können, kann dies für die selbständige Lebensfähigkeit der einzelnen Planbereiche sprechen (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.2008 – 4 CN 1.07 – BVerwGE 131, 100). So liegt der Fall hier. Für das Grundstück des Beigeladenen wurde ein reines Wohngebiet festgesetzt, zulässig sind hier nur Wohngebäude, die den staatlichen Wohnraumförderungsbestimmungen entsprechen. Das Grundstück der Antragsteller und die übrigen Grundstücke des Bebauungsplangebiets sind als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, um einer Belebung nicht entgegenzustehen. Allgemein zulässig sind hier die in § 4 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen. Es werden mit den Baugebietsausweisungen zwei voneinander unabhängige städtebauliche Konzepte verfolgt. Dies war auch für die Antragsteller erkennbar, die mit dem Normenkontrollantrag vorgetragen haben, dass das Plangebiet konsequent in zwei Teile aufgeteilt worden sei. Aus den Planerwägungen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin auch einen Bebauungsplan nur für das als allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Gebiet beschlossen hätte, da damit eine Nachverdichtung erreicht werden sollte, die auch in einem anderen Bebauungsplanverfahren, der einen angrenzenden Bereich des ursprünglichen Umgriffs des Teilbebauungs- und Baulinienplans „F… …“ betrifft, verfolgt wird.
Soweit die Antragsteller die Festsetzungen des Bebauungsplans für das reine Wohngebiet angreifen, besteht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für die Antragsteller wertlos ist, weil es ihre Rechtsstellung nicht verbessern kann. Ist ein Bebauungsplan durch eine genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahme vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können. An den Wegfall des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen anknüpfende Ansprüche in Folgeverfahren liegen bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig fern (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. B.v. 28.8.1987 – 4 N 3.86 – BVerwGE 78, 85; B.v. 28.4.1999 – 4 CN 5.99 – ZfBR 2000, 53; B.v. 4.6.2008 – 4 BN 13.08 – BauR 2008, 2031; B.v. 29.9.2015 – 4 BN 25.15 – NVwZ-RR 2016, 86). Der Senat hat die Antragsteller mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Februar 2018 auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen. Ausführungen zu einer von diesem Grundsatz abweichenden Interessenlage erfolgten mit dem ansonsten ausführlichen Schriftsatz vom 14. Mai 2018 jedoch nicht; eine solche Interessenlage ist auch nicht erkennbar. Die Antragsteller könnten ihre Rechtsstellung auch nicht in dem zivilgerichtlichen Verfahren wegen Überbaus durch die Bauausführung der Tiefgarage verbessern, weil es hier nicht maßgeblich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern auf die konkrete Bauausführung ankommt. Die pauschale Behauptung in dem Schriftsatz vom 14. Mai 2018 unter dem Gliederungspunkt 2.5. „Verletzung des Grundsatzes der Problembewältigung aufgrund Grenzbebauung“, dass die Grenzbebauung gar nicht umgesetzt hätte werden können, ohne das Nachbargrundstück der Antragsteller rechtswidrig durch Überbau in Anspruch nehmen zu können, entbehrt jeglicher sachlichen Grundlage. Für die ohne eigene Abstandsflächen zulässige Garagenbebauung (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO) wird im Bebauungsplan im Übrigen nur ein Bauraum festgesetzt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, da ihr Antrag erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO). Da der Beigeladene keine eigenständige Stellungnahme im Hauptsacheverfahren abgegeben hat und auch keinen eigenen Abweisungsantrag angekündigt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten, soweit solche angefallen sind, von ihm selbst getragen werden (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).


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