Baurecht

Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung

Aktenzeichen  AN 3 K 20.01268

Datum:
15.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2484
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 66 Abs. 2 S. 4, S. 6
VwGO § 60 Abs. 1
BauNVO § 6, § 15 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Sind mehr als zwanzig beteiligte Nachbarn vorhanden, so ist für die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Baugenehmigung unerheblich, ob diese Personen tatsächlich am Genehmigungsverfahren beteiligt worden sind. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die spezielleren Normen in der Bayerischen Bauordnung über die Zustellung gehen den allgemeinen Regelungen im Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz vor. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der  außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung  in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der  jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Die Klage erweist sich bereits als unzulässig, da sie verfristet ist und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen.
Der angefochtene Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 14. Mai 2020 ist wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den Klägern gegenüber bestandskräftig geworden.
1. Die gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO im Amtsblatt des Landkreises Fürth vorgenommene öffentliche Bekanntmachung der Nutzungsänderungsgenehmigung vom 27. Mai 2020 war nicht fehlerhaft, so dass die Zustellungsfiktion nach § 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO ausgelöst wurde mit der Folge, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Lauf gesetzt wurde und damit die am 2. Juli 2020 bei Gericht eingegangene Klage angesichts der öffentlichen Bekanntmachung am 27. Mai 2020 und der demgemäß zum 29. Juni 2020 ablaufenden Klagefrist (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB) nicht fristwahrend erhoben wurde.
a) Die streitgegenständliche Genehmigung wurde den Klägern durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4, Satz 6 BayBO wirksam zugestellt.
Die Zustellung der streitgegenständlichen Genehmigung durch öffentliche Bekanntmachung hat gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 6 BayBO zur Voraussetzung, dass „mehr als zwanzig Beteiligte im Sinne des Satzes 3“ vorhanden sind. Liegen daneben die weiteren in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO genannten Voraussetzungen vor, so gilt die Zustellung mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO) und zwar – so der Wortlaut einerseits und Sinn und Zweck der Vorschrift andererseits – gegenüber allen Nachbarn im Sinne des Art. 66 BayBO.
Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO regelt abschließend, dass die Bekanntmachung den verfügenden Teil der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung:sowie einen Hinweis darauf zu enthalten hat, wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens eingesehen werden können und – so Art. 66 Abs. 2 Satz 5 BayBO -, dass die Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu erfolgen hat. Darüberhinausgehende Anforderungen an die Ausgestaltung der Bekanntmachung gibt es nicht.
Angesichts der inmitten stehenden gewerblichen Nutzung sowie der damit verbundenen Zahl der vorhandenen betroffenen Grundstücke und deren (Mit-)Eigentümer (vergleiche hierzu den Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 19. Juni 2019) ist vorliegend die Voraussetzung „mehr als zwanzig Beteiligte im Sinne des Satzes 3“ eindeutig erfüllt. Dabei ist es unerheblich, ob diese Personen tatsächlich am Genehmigungsverfahren beteiligt worden sind. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2018, 9 CS 18.1415 – juris, unter anderem Folgendes aus:
„a) Voraussetzung für die Ersetzung der Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ist zunächst, dass mehr als zwanzig Nachbarn die Genehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO zugestellt werden müsste, weil sie nicht zugestimmt haben oder ihren Einwendungen nicht entsprochen wurde (vgl. Edenharter in Spannowsky / Manssen, a.a.O, Art. 66 RdNr.71). Benachbart im Sinne des Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 sowie Abs. 2 Satz 4 BayBO sind dabei nicht nur unmittelbar angrenzende Grundstücke, sondern auch Grundstücke, die in nachbarrechtlich relevanter Weise im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens liegen. Soweit ein Grundstück belastenden Auswirkungen ausgesetzt sein kann, ist eine potenzielle Betroffenheit ausreichend (BayVGH, B. v. 4.4.2011 – 14 CS 11.263 – juris RdNr. 29). […] Damit hat das Landratsamt zurecht auf einen größeren Kreis benachbarter Grundstücke abgestellt und ist – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht bloß vom sog. formellen Nachbarbegriff unmittelbar angrenzender Grundstücke ausgegangen (Vergleiche König in Schwarzer/König BayBo, 4 Auflage 2012 Art. 66 RdNr. 14). […]. Zurecht weist der Antragsteller darauf hin, dass bei der Berechnung der Mindestzahl nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Personen, die zum oben genannten Zeitpunkt Eigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke sind, nur als ein Beteiligter zu werten sind (BayVGH, B. v. 4.4.2011 – 14 CS 11.263 – juris RdNr. 31 und B. v. 21.3.2012 – 14 ZB 11.2148 – juris RdNr. 6). Umgekehrt sind Grundstücke, die nicht im Alleineigentum einer Person stehen, auch mit der entsprechenden Zahl an (Mit-)Eigentümern zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Betroffenheit ist jedoch die objektive Sachlage maßgebend, weil es nach dem oben genannten Nachbarbegriff insoweit alleine darauf ankommt, wer potenziell von belastenden Auswirkungen des Vorhabens betroffen ist. Dass die Bauaufsichtsbehörde den Kreis potenziell Betroffener entsprechend der Darstellung auf Blatt 72 der Behördenakte ggf. zu eng gezogen hat, ist unerheblich, wenn zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung weitere potenziell Betroffene von dem herangezogenen Belang für die Beurteilung der im gleichen Interesse Betroffenen, hier hinsichtlich der Verkehrsbeeinträchtigungen, tatsächlich vorhanden sind. […] Das bloße Fehlen der Nachbarunterschrift löst für die Bauaufsichtsbehörde allerdings die Pflicht aus, die Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO zuzustellen, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Nachbarunterschrift fehlt oder ob der Nachbar überhaupt beteiligt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris RdNr. 17; – Jäde in Jäde/ Weinl/ Dirnberger/ Bauer/ Eisenreich, a.a.O., Art. 66 RdNr. 155, 169 f.). Diese Zustellungspflicht besteht unabhängig von der Zahl der zuzustellenden Ausfertigungen der Baugenehmigung, wobei die Individualzustellung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO bei mehr als zwanzig Beteiligten im Sinne des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Die Bauaufsichtsbehörde ist weder wenn ihr die Nachbarn allesamt bekannt sind, noch wenn größere Personenmehrheiten beteiligt sind, befugt, von einer Zustellung bei fehlender Nachbarunterschrift abzusehen; im letzteren Fall hat sie ggf. nach Art. 66 Abs. 2 Sätze 4 – 6 BayBO zu verfahren (Jäde in Jäde/ Weinl/ Dirnberger/ Bauer/ Eisenreich a.a.O., Art. 66 RdNr. 172).
Aus Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO bzw. aus der dortigen Verweisung auf Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO lässt sich nicht ableiten, dass eine öffentliche Bekanntmachung – in Ersetzung der Individualzustellung und in Abweichung von oben genannten Grundsätzen – nur bei tatsächlicher Beteiligung der Nachbarn wirksam erfolgen kann. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch der Historie, der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Norm.“
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe erscheint die vom Beklagten vorgenommene Zustellung der streitgegenständlichen Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ordnungsgemäß. Inhaltliche Mängel der öffentlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 und Satz 5 BayBO sind nicht ersichtlich. Auch Ermessensfehler sind nicht zu erkennen. Insbesondere stellt das Gebrauchmachen von der Möglichkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung keinen Ermessensfehlgebrauch dar (BayVGH, B. v. 3.2.1997 – 2 CS 96.3563 – juris). Der durch die Wahl der öffentlichen Bekanntmachung anstelle einer Individualzustellung beabsichtigte Entlastungszweck reicht bei der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntmachung in der Regel für die Wahl dieser Verfahrensvariante aus (vgl. BayVGH vom 16.10.2018, a.a.O. m.w.N.).
b) Eine individuelle Zustellung an den Bevollmächtigten der Kläger gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG musste daneben nicht erfolgen.
Fraglich ist bereits, ob die im Jahre 2017 erteilte Vollmacht des Klägervertreters im Zusammenhang mit der damals inmitten stehenden Nutzungsänderung zur Lagerung von Dieselkraftstoffen, welche indes das im Eigentum einer anderen Person befindliche Grundstück FlNr. …und damit nicht das vorliegend streitbefangene Grundstück der Beigeladenen betraf, auch für das inmitten stehende Verfahren Geltung hat oder ob im Hinblick auf die Regelung in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG eine neuerliche Bevollmächtigung erforderlich gewesen wäre.
Dessen ungeachtet gehen die spezielleren Normen in der Bayerischen Bauordnung über die Zustellung den allgemeinen Regelungen im Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz und damit auch der des Art. 8 VwZVG vor. Dem Sinn und Zweck der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung – dem mit der durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung bau- und wasserrechtlicher Verfahre aus dem Jahre 1994 eingefügten Regelung in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO bezweckten Entlastungseffekt sowie dem Interesse an Rechtssicherheit – würde es schließlich zuwiderlaufen, wenn zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntmachung überdies auch noch eine individuelle Zustellung an die Bevollmächtigten der vertretenen Nachbarn erfolgen müsste – und zwar unabhängig davon, ob der Bevollmächtigte im Austausch mit der Baugenehmigungsbehörde stand oder nicht – oder die Behörde in derartigen Fällen gar von einer öffentlichen Bekanntmachung absehen müsste.
Mithin ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die streitgegenständliche Baugenehmigung öffentlich nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO bekannt gemacht hat.
c) Entgegen dem klägerischen Vorbringen können sich die Kläger im Übrigen weder auf eine fehlende oder fehlerhafte (Nachbar-)Beteiligung gemäß der lex specialis in Art. 66 BayBO noch gemäß Art. 13 BayVwVfG berufen. Hierzu führt der BayVGH in der Entscheidung vom 16. Oktober 2018, a.a.O. – juris, Folgendes aus:
„Auf eine fehlende oder fehlerhafte Nachbarbeteiligung kann sich der Nachbar nicht berufen (BayVGH, B. v. 9.1.2018 – 9 C 17.88 – juris RdNr. 3 m.w.N.); maßgebend ist allein die Verletzung drittschützender materieller Rechte (Dirnberger in Simon/Busse a.a.O. Art. 66 RdNr. 208; Edenhardter in Spannowsky /Manssen a.a.O. Art. 66 RdNr. 6, 68). Im Rahmen der Nachbarbeteiligung obliegt die Verpflichtung, den Eigentümern benachbarter Grundstücke den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen, allein dem Bauherren oder seinem Beauftragten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Eine Beteiligung der Nachbarn vor Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens ist – ohne Antrag des Bauherren – weder von der Gemeinde (Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO) noch von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen. Die Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO ist vielmehr so angelegt, dass ohne den ausdrücklich zu äußernden Willen des Bauherren die Nachbarbeteiligung unterbleibt (Vergleiche LT – Drs.12/13482 S. 82). (…) Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO lässt sich nicht entnehmen, dass eine tatsächliche Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren vorausgesetzt wird. (…) Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Sinn und Zweck der Regelung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass durch Art. 66 Abs. 2 BayBO die o.g. Grundsätze der Nachbarbeteiligung verändert werden sollten. Der Gesetzgeber differenziert im Rahmen des Art. 66 BayBO nicht zwischen unterschiedlichen Beteiligten i.S.d. Art. 13 BayVwVfG. Er stellt vielmehr durch die verfahrensrechtliche Beteiligungsvorschrift des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBO klar, dass der Nachbar – unabhängig von seiner tatsächlichen Beteiligung – automatisch, kraft Gesetzes die Stellung eines Beteiligten hat (LT-Drs. 12/13482 S. 62; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Auflage 2015, Teil 5. Rn. 63). Demgegenüber bleibt für Personen, die nicht dem Nachbarbegriff des Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 6 BayBO unterfallen, nur die Hinzuziehung gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG, sofern die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG vorliegen, oder das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach Art. 66a BayBO, das hier nicht gewählt wurde. Auch aus der Gesetzeshistorie ergibt sich nichts anderes. Denn durch das Gesetz vom 12. April 1994 (GVBl S. 210) wurde gerade die Verpflichtung der Gemeinde bei fehlender Unterschrift den Nachbarn zu benachrichtigen und ihn zu einer Äußerung aufzufordern dahingehend abgeschwächt, dass dies nur noch auf Antrag des Bauherrn möglich ist (vgl. LT-Drs. 12/13482 S. 62). Die Verantwortung zur (tatsächlichen) Beteiligung der Nachbarn wurde damit vollständig dem Bauherrn übertragen. Änderungen der verfahrensrechtlichen Aspekte oder Voraussetzungen in Art. 66 Abs. 2 BayBO im Hinblick auf diese geänderte Verpflichtung zur Beteiligung der Nachbarn hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen.“
2. Der im Hinblick auf die Versäumung der Klagefrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag war abzulehnen.
Den Klägern ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren, da die Versäumung der Klagefrist nicht ohne Verschulden erfolgte und somit kein Wiedereinsetzungsgrund nach § 60 Abs. 1 VwGO besteht.
Nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dabei sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Verschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Dabei ist eine subjektive Betrachtungsweise gefordert, die an Rechtsanwälte höhere Anforderungen als an juristische Laien stellt. Verschulden eines Verfahrensbevollmächtigten ist dem jeweiligen Vertretenen nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BVerwG, U.v 14.3.2018 – 4 A 11/17 – juris).
Vorliegend genügt der am 2. Juli 2020 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag zwar den formellen Anforderungen des § 60 Abs. 2 VwGO. Er wurde formgerecht und rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Zugleich wurde die versäumte Rechtshandlung der Klageerhebung nachgeholt.
Die Klagefrist wurde jedoch nicht ohne Verschulden versäumt. In dem hier zu betrachtenden Fall ist die geltend gemachte Unkenntnis der Klägerseite von der streitgegenständlichen Baugenehmigung aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt schuldhaft.
Die Unkenntnis des Nachbarn vom Fristbeginn stellt nur dann ausnahmsweise einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn die Betroffenen durch außergewöhnliche Umstände schuldlos an der Kenntnisnahme gehindert waren. Für das Vorliegen solch außergewöhnlicher Umstände ist vorliegend nichts erkennbar. Vielmehr ist unter anderem der E-Mail des Klägervertreters an den Beklagten vom 7. Mai 2020 zu entnehmen, dass die Kläger offenbar Kenntnis über swn Bauantrag der Beigeladenen hatten, so dass damit zu rechnen war, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung hierüber ergeht, sprich eine Baugenehmigung erteilt werden könnte.
Die anwaltlich vertretenen Kläger mussten ob der gesetzlichen Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung sowie im Hinblick darauf, dass hier nicht etwa ein zur Genehmigung gestelltes Einfamilienhaus, sondern eine gewerbliche Nutzung in unmittelbarer Nähe zu mehreren Wohngebäuden – inmitten steht, auch damit rechnen, dass die Beklagte hiervon Gebrauch macht Dies gilt auch im Hinblick auf den Austausch des Klägervertreters mit dem Beklagten. Das Gericht erkennt dabei durchaus, dass trotz des bislang erfolgten Austauschs per E-Mail das letzte Schreiben des Beklagten vom 26. Juni 2020 postalisch erging und dem Klägervertreter erst nach Ablauf der Klagefrist zuging. Jedoch bestand – auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben – kein Anspruch der Klägerseite darauf, dass der Beklagte sie vor Ablauf der Klagefrist per E-Mail oder telefonisch über den Erlass der Baugenehmigung informiert. Indes ist es nicht unüblich, dass Schreiben an den zuständigen Abteilungsleiter, der den Klägervertreter indes bereits am darauffolgenden Tag per E-Mail über die Weitergabe seines Schriftsatzes an die Bauverwaltung in Kenntnis gesetzt hat, letztlich durch dessen mit dem konkreten Vorhaben näher befassten Sachgebietsleiter oder Sachbearbeiter bearbeitet und beantwortet werden. Im Übrigen hätte der Klägervertreter den Sachstand auch telefonisch erfragen können.
Der vorliegende Fall ist insbesondere auch nicht mit dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2018, 4 A 11/17 zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar. In dem hier streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahren wurden seitens des Beklagten entsprechende Zusagen über die Zustellung einer Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides nicht getroffen.
Im Übrigen würde es dem Sinn und Zweck der Regelungen über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung widersprechen, wenn bei jedwedem Versäumnis der Klagefrist durch anwaltlich vertretene Nachbarn, deren Bevollmächtigter im Austausch mit der Baugenehmigungsbehörde befand, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Vielmehr würde dies eine Ungleichbehandlung der nicht anwaltlich vertretenen Nachbarn bedeuten.
Gerade weil sich die Kläger bereits im Vorfeld des Bescheiderlasses mit dem Vorhaben befasst haben und nicht etwa von einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung überrascht wurden, wäre im vorliegenden Fall zu erwarten und zumutbar gewesen, dass sich die Klägerseite unabhängig von der Beauftragung eines Bevollmächtigten nicht lediglich durch schriftliche Anfragen bei der Baugenehmigungsbehörde, sondern überdies auch durch Einsichtnahme in das Amtsblatt informiert. Ob das Amtsblatt den Klägern postalisch zugestellt wurde oder nicht, kann indes dahingestellt bleiben, da sich die Kläger im Falle der geltend gemachten nicht erfolgten Zustellungen unmittelbar an den Beklagten hätten wenden müssen und im Übrigen das Amtsblatt des Landkreises … jedenfalls auch online (direkt über eine Verlinkung auf der Startseite der Internetpräsenz des Landkreises …) abrufbar ist.
II.
Die Klage wäre darüber hinaus auch unbegründet.
Die angefochtene Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist, vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zu Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 6.10.1989 – 4 C 14.87 – juris).
Eine Rechtsverletzung der Kläger durch die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung ist jedoch nicht gegeben ist. Sie können sich weder erfolgreich auf die Verletzung eines ihnen zukommenden Gebietserhaltungsanspruchs noch auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen.
1. Die Zulassung des Vorhabens verletzt den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger nicht. Das streitgegenständliche Vorhaben ist gebietsverträglich (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 BauNVO).
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, hat der – wie vorliegend – mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 4 B 51/96 – juris; B.v. 22.12.2011 – 4 B 32/11 – juris). Für diesen Fall ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7/10 – juris).
Vorliegend ist vom einem faktischen Mischgebiets auszugehen. Die hier bestehende räumliche Mischung und das annähernd gleichgewichtige Vorhandensein von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung entsprechen typischerweise einem Mischgebiet, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens bezüglich der Art nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V. m. § 6 BauNVO und im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt.
Nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Beide Nutzungsarten haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, so auch die Wohnnutzung darauf, dass gewerbliche Nutzungen in der Regel nicht ohne jede Beeinträchtigung der Wohnruhe ausgeübt werden können. Sie hat solche Störungen in gewissem Maße hinzunehmen und genießt nicht denselben Schutz wie etwa in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2015 – 15 CS 15.1935 – juris).
Estrichlegebetriebe bzw. Bauunternehmen sind im Katalog des § 6 Abs. 2 BauNVO nicht als eigenständige Nutzungsart aufgeführt. Ob sie in einem Mischgebiet zulässig sind, richtet sich mithin gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO danach, ob sie die Merkmale „sonstiger Gewerbebetriebe“ erfüllen, die im Sinne der Gebietscharakteristik des § 6 Abs. 1 BauNVO „das Wohnen nicht wesentlich stören“.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gibt es neben den Betrieben, die nach ihrer Art ohne weiteres in einem Mischgebiet unzulässig sind, auch solche, die wegen der mit ihnen typischerweise verbundenen Störungen grundsätzlich als gebietsunverträglich einzustufen sind und nur bei Vorliegen atypischer Umstände zulassungsfähig sein können. Zu dieser Kategorie von Gewerbebetrieben zählen Bauunternehmen indes nicht. Sie sind vielmehr der Gruppe von Betrieben zuzurechnen, die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen, da der Störgrad je nach dem konkreten Typ des Betriebs erheblich variiert. Ob sie in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und der personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2002 – 4 B 72/02 – juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das streitgegenständliche Vorhaben im Hinblick auf die konkreten Betriebsmerkmale des inmitten stehenden Estrichlegebetriebes mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets insoweit vereinbar, als von ihm keine wohnunverträglichen Störungen ausgehen, die bebauungsrechtlich beachtlich wären. Dafür, dass das inmitten stehende Vorhaben den Gebietscharakter im Hinblick auf seine Immissions(un) verträglichkeit gefährden könnte, bestehen weder nach allgemeinen Maßstäben noch im konkreten Fall tragfähige Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Werte des ausweislich der Auflage A.3 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten immissionsschutzrechtlichen Gutachtens vom 17. April 2019, welchem klägerseits nicht in substantiierter Weise – etwa in Form eines Gegengutachtens – entgegengetreten wurde und wonach selbst bei Annahme einer Gemengelage der nach Ziffer 6.7 der TA-Lärm zu bildende Zwischenwert eingehalten wäre. Daneben ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass ausweislich der hinreichend konkretisierten und durchaus realistischen Betriebsbeschreibung in dem inmitten stehenden Unternehmen lediglich 17 Mitarbeiter sowie drei Geschäftsführer tätig sind, welche überdies überwiegend auf Baustellen tätig sind. Des Weiteren umfasst der Fuhrpark gemäß der streitgegenständlichen Betriebsbeschreibung nur drei Lkw mit 7,5 t, drei Kleintransporter, drei Pkw sowie einen Gabelstapler, wobei bei Betriebsschluss lediglich zwei Lkw, ein Kleintransporter sowie der Gabelstapler auf dem Betriebsgrundstück abgestellt werden und die Beladungen nicht ganztägig erfolgen, sondern täglich zwischen 6.15 Uhr und 7.00 Uhr sowie nachmittags gegen 16.00 Uhr, so dass nach Abfahrt der Lkw auf dem Betriebsgrundstück im Wesentlichen nur noch Bürobetrieb stattfindet. Ferner finden die Werkslieferungen lediglich an jedem zweiten Mittwoch im Monat gegen 11.00 Uhr über die …statt, welche auf einer Freifläche gelagert werden. In dem im Erdgeschoss des Hauptgebäudes befindlichen Lagerraum wird lediglich die Restdämmung gelagert. Daneben befindet sich in dem Erdgeschoss nur ein kleiner Werkstattraum für die Reparatur kleiner Maschinen.
Darüber hinaus erfolgt ausweislich der genehmigten Bauvorlagen die Einfahrt auf das Betriebsgelände über die …im Nordosten des Anwesens FlNr. … wogegen die Kläger insbesondere durch das Betriebsgebäude abgeschirmt werden. Rangierbewegungen im Bereich der Stichstraße, an welcher die Eckgrundstücke der Kläger sowie der Beigeladenen anliegen und in welche ausweislich der zur Genehmigung gestellten Pläne die Ausfahrt mündet, sind nach der zur Genehmigung gestellten Planung grundsätzlich nicht erforderlich.
2. Auch eine Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebotes ist vorliegend nicht gegeben. Die Kläger werden insbesondere keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.
Das bei Annahme eines faktischen Mischgebietes über § 15 Abs. 1 BauNVO Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findende Rücksichtnahmegebot soll einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem Bauherren und den Nachbarn sicherstellen, orientiert an dem, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, wobei sich dies nach der jeweiligen konkreten Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Bauherreninteressen und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder nicht zumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 05.8.1983 – 4 C 96.79 – juris). Das heißt, dass sich die Zumutbarkeitsbewertung jeweils nach den konkreten Besonderheiten des Einzelfalles richtet, insbesondere nach der sich durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit. All diese Umstände haben im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einzufließen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 24.4.1991 – 7 C 12.90 – juris).
Auch unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Stichstraße ist in Ansehung der in den zur Genehmigung gestellten Pläne dargestellten Ein- und Ausfahrt sowie der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schallimmissionsschutzrechtlichen Untersuchung (auch) bezüglich des als Immissionsort 2 herangezogenen Klägergrundstückes Fl.Nr. … eine Rücksichtslosigkeit durch den vom Betrieb des streitgegenständlichen Vorhabens ausgehenden Lärm nicht erkennbar und im Übrigen – wie bereits unter II. 1. ausgeführt – nicht in substantiierter Weise geltend gemacht worden.
Ausweislich des schallimmissionsschutztechnischen Nachweises vom 17. April 2019 wurde in nachvollziehbarer Weise ein Beurteilungspegel tagsüber (unter Berücksichtigung der sich aus der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Betriebsbeschreibung ergebenden Arbeitsabläufe) von 56 dB(A) berechnet, so dass der von den Klägern nach der TA-Lärm für ihr im faktischen Mischgebiet liegendes Grundstück hinzunehmende Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB(A) um 4 dB(A) unterschritten wird. Des Weiteren beträgt der Spitzpegel tagsüber 87 dB(A) bei einem zulässigen Wert von 90 dB(A).
Soweit der streitgegenständliche Betrieb abweichend von der dem schallimmissionsschutzrechtlichen Gutachten zugrundeliegende Betriebsbeschreibung und damit baugenehmigungswidrig genutzt wird, hätten die Kläger insoweit allenfalls einen – hier nicht streitgegenständlichen – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich eines eventuellen bauaufsichtlichen Einschreitens, welcher in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen wäre.
Nach alledem ist festzustellen, dass die vorliegende Klage schon im Hinblick auf die anzunehmende Bestandskraft der streitgegenständlichen Baugenehmigung infolge der verspätet erhobenen Klage unzulässig ist und darüber hinaus auch keine nachbarschützenden Rechte verletzt wurden, so dass die überdies auch unbegründete Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Da sich die Beigeladene durch eine eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens be-teiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass ihre außergerichtlichen Kosten von den Klägern ge-tragen werden (§§ 154 Abs. 3 1. Halbsatz, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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