Baurecht

Offene Bauweise und Begriff des Doppelhauses und der Hausgruppe

Aktenzeichen  M 8 K 16.2634

Datum:
26.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34 Abs. 1
BauNVO BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird.  (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Doppelhaus entsteht nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3 Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4 Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten, gelten die gleichen Grundsätze. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben erweist sich weder als rücksichtslos (Ziffer 3.1.- 3.3.), noch sind die Pläne unbestimmt (Ziffer 4.); es verletzt gegenüber der Klägerin auch keine im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften (Ziffer 5).
1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris Rn. 3).
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
3. Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nach der hier allein streitgegenständlichen Bauweise ein. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, über das die zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze zu Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finden, weil es sich aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile nicht in einer Weise abhebt, die gegen die Anforderung der wechselseitigen Verträglichkeit verstößt.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 – 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 – juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2. 2000 – a.a.O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).
Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C-5/12 – juris Rn. 13 m.w.N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten – oben genannten – Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 – juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude …str. 115 – 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 – 4 B 65/14 – juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).
3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Es verletzt das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot nicht. Der auf dem einseitigen bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist gewahrt, da ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als nicht als anderer Haustyp darstellt. Die Gebäudeabmessungen und die Höhenentwicklung halten sich im Rahmen des wechselseitig Verträglichen. Die Traufhöhen des Bauvorhabens entsprechen exakt denen der Nachbargebäude. Der First liegt mit 0,25 m nur marginal höher. Auch die Hausbreite von 9,31 m im Süden und 9,96 m im Norden verändert das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers nicht, zumal auch die übrigen Häuser nicht exakt die gleichen Breiten aufweisen und es durchaus üblich ist, dass bei Reihenhauszeilen die auf größeren Grundstücken stehenden Endhäuser dementsprechend auch größere Breiten aufweisen. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und – qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus im Süden durch den Anbau eine Breite von 12 m aufweist. Die Eigentümer der oft auf deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die breiteren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch. Relativiert wird er noch dadurch, dass die südliche Außenwand des Vorhabens praktisch profilgleich mit dem Geländer der im Obergeschoß der Klägerin bzw. der weiter westlich benachbarten Reihenhäusern befindlichen, durchgehenden Balkone und der südlichen Außenkante der dazugehörigen Trennwände abschließt.
Die eingezogene Dachterrasse unterscheidet sich lediglich optisch von den Dächern der anderen Reihenhäuser, betrifft aber weder die Gesamtkubatur noch das Gesamterscheinungsbild der Reihenhausanlage in maßgeblicher Weise.
Eine gleiche Fassadengestaltung können die Nachbarn nicht verlangen, eine völlige Einheitlichkeit ist nicht nötig und wäre auch in Hinblick auf die Forderung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme völlig überzogen.
Ähnliches gilt für die von der Klagepartei beanstandete schräge Ostwand. Auch diese hat kaum Auswirkungen auf die Gesamtkubatur und keinerlei Auswirkungen auf die westlichen Nachbarn.
Auch der geplante Wintergarten stellt die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage. Er steht in einer Entfernung vom 3,16 m von der westlichen Grundstücksgrenze und weist eine Grundfläche von 16,95 qm und eine Höhe von 3,15 m auf. Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des – verträglichen – Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl bei einem ähnlichen Anbau BayVGH, U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 – juris). Insoweit liegt eine deutliche sowohl quantitative als auch qualitative Unterordnung vor. Tatsächlich gleicht sich der Wintergartenanbau den östlich bestehenden Garagen an bzw. setzt diese optisch nach Westen versetzt fort. Im Übrigen kann in diesem Fall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Anwesen … Str. 121 über einen – sogar 30 qm großen – Anbau an seiner Westseite verfügt.
3.3 Etwaige Einsichtsmöglichkeiten, die das Maß zur Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr halten sich diese Einsichtsmöglichkeiten im Rahmen des bei Reihenhäusern Üblichen, zumal das Bauvorhaben und das westliche Nachbargebäude weder im Süden noch im Norden unterschiedliche Bautiefen aufweisen.
Auch die veränderte Zufahrtssituation zu den Garagengrundstücken der Reihenhausnachbarn begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Zuschnitt der Garagengrundstücke bedingt per se eine schwierige Zufahrtssituation, die durch das Bauvorhaben nicht geändert wird, da die westliche Grenze des westlichen Garagengrundstücks unangetastet bleibt. Soweit das Grundstück der Beigeladenen bisher bei der Zufahrt zu den benachbarten Garagengrundstücken überfahren wurde, besteht hierauf kein Anspruch und konnte auch bisher durch die Beigeladenen verhindern werden.
Das streitgegenständliche Bauvorhaben bewegt sich im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und hält die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aufrecht, weshalb es sich als planungsrechtlich zulässig darstellt und gegenüber der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt.
3.4. Insoweit sind auch die einzelnen Befreiungen von der Baugrenze bzw. der Baulinie nicht zu beanstanden.
Es handelt sich hierbei um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 – 15 CS 08.2683 – juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Bauliniengefüge auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den westlich benachbarten Grundstücken nachbarschützende Funktion zukommen sollte. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm kann der Nachbar aber lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 – 2 ZB 14.101 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 22). Das Vorhaben verstößt aber, wie unter 3.1 – 3.3 dargestellt gerade nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.
4. Der Einwand der Unstimmigkeit der genehmigten Pläne erschließt sich dem Gericht nicht. Die angegebenen Raumhöhen korrespondieren ohne weiteres mit den übrigen (Höhen-)Maßen, so dass es keine Rolle spielt, welche Zimmerhöhen sich bei den benachbarten Gebäuden finden.
5. Das Vorhaben verletzt gegenüber der Klägerin auch keine abstandsrechtlichen Vorschriften, die im Prüfprogramm enthalten sind.
5.1 Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behauptete Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn … und … sowie … überhaupt im Prüfprogramm enthalten ist (vgl. BayVGH U.v. 29.10. 2015 – 2 B 15.1431 – juris). Die Beklagte ist jedenfalls zurecht davon ausgegangen, dass für die Ostseite des Vorhabens die Erteilung einer Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Garagengrundstücken, Fl.Nrn …, … und … nicht notwendig ist, da diese auf die Garagengrundstücke fallen dürfen.
Ein Abstandsflächenverstoß durch die östliche Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) liegt nicht vor.
Soweit die Abstandsfläche der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fällt, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.
Die Behauptung der Klagepartei, die Grundstücke könnten vereinigt und somit bebaubar gemacht werden, verfängt nicht. Die Garagengrundstücke weisen zusammen eine Grundfläche von 8 m x 12,50 m = 100 m² auf. Inwieweit diese mit einem Hauptgebäude bebaut werden können, das die erforderlichen Abstandsflächen – vor allem nach Süden, selbst wenn ein Grenzanbau im Westen zulässig sein sollte – einhält bleibt für das Gericht unerfindlich.
5.2. Die westliche Gaube der Nordseite hält ebenso wie die gleich große Gaube der Klägerin einen seitlichen Abstand von 1,70 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein. Zwar sind die beiden Gauben auf der nördlichen Dachseite der Beigeladenen an ihrer Frontseite zusammen nicht mehr als untergeordnet im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO anzusehen, obwohl sie jeweils über eine Ansichtsfläche von unter 4 qm verfügen; ihre Gesamtlänge überschreitet jedoch die maximale Längenbegrenzung von einem Drittel der Breite der Außenwand bzw. 5 m.
Ihre Frontseite ist daher abstandsflächenrechtlich relevant; diese hat jedoch keinen Bezug zum Grundstück der Klägerin. Die westliche Gaube ist für sich gesehen untergeordnet im Sinne des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Da die Klägerin lediglich von der Seitenansicht der westlichen Gaube abstandsflächenrechtlich betroffen ist, ist hinsichtlich der Unterordnung auch nur auf diese abzustellen. Es wäre unverhältnismäßig und stünde in Widerspruch zu den Zielen des Abstandsflächenrechts aus der mangelnden Unterordnung der Gaubenfrontseite eine Abstandsflächenrelevanz der Seitenansicht der für sich untergeordneten westlichen Gaube abzuleiten.
5.3 Im Übrigen sind abstandsflächenrechtliche Verstöße gegenüber der Klägerin nicht ersichtlich, zumal keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).
6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten, da sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko unterworfen haben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).


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