Baurecht

Rechtliche Qualifikation eines heimrechtlichen Prüfberichts

Aktenzeichen  AN 15 K 15.01444

Datum:
11.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PfleWoqG PfleWoqG Art. 3, Art. 12 Abs. 2
AVPfleWoqG AVPfleWoqG § 15 Abs. 1 S. 1, S. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 8, § 51 Abs. 4

 

Leitsatz

Beanstandungen im Prüfbericht der Heimaufsicht sind feststellende Verwaltungsakte, weil sie die für den Einrichtungsträger verbindliche normative Bewertung enthalten, dass der ermittelte Sachverhalt nicht den Anforderungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfeWoqG) entspricht und deshalb als Mangel anzusehen ist, der die gesetzliche Pflicht zur Beseitigung auslöst. (redaktioneller Leitsatz)
Die Befugnis zur Mängelfeststellung im Prüfbericht ergibt sich aus der Regelungskonzeption des PfeWoqG. Denn die in dem Gesetz enthalten Befugnis, die Mängelbeseitigung anzuordnen und die als Vorstufe hierzu vorgesehene Beratung, setzen die Feststellung der Mängel voraus, um dem Einrichtungsträger zunächst Gelegenheit zu geben, die Mängel eigenverantwortlich zu beseitigen. (redaktioneller Leitsatz)
Ein Mangel iSd PfeWoqG liegt in jeder Abweichung von dessen Anforderungen und der zu diesem Gesetz ergangenen Ausführungsverordnung. Der Prüfbericht gibt als sog. Momentaufnahme die am Prüftag vorgefundene Pflegesituation wieder. Für seinen Inhalt unerheblich ist deshalb, ob Mängel nachträglich behoben wurden. (redaktioneller Leitsatz)
Mängel liegen in nicht angemessen Wohnverhältnissen (Trocknen eingenässter Matratzen im Bewohnerzimmer; außen verlegtes Heizungsrohr neben Bewohnerbett), nicht verständlich geführten Dienstplänen, der nächtlichen Betreuung ohne Fachkräfte sowie der geschlossenen Unterbringung trotz abgelaufenen Unterbringungsbeschlusses. (redaktioneller Leitsatz)
Für die Qualifizierung eine Mangels als “erneut festgestellt” kommt es nicht auf eine bestandskräftige Feststellung in einem früheren Prüfbericht an, sondern auf die erneute Wahrnehmung bei der Heimbegehung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Entscheidungsgründe:
Soweit die in objektiver Klagehäufung nach § 44 VwGO erhobenen Klagen nach (teilweiser) Rücknahme und Erledigterklärung noch anhängig sind, haben sie keinen Erfolg. Zwar sind sie zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.
I.
Die Klagen gegen den Prüfbericht und gegen den diesbezüglichen Kostenbescheid wurden fristgerecht eingereicht und sind auch im Übrigen jeweils in Form der Anfechtungsklage zulässig.
Der bezogen auf den Prüfbericht in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellte Antrag der Klägerin, diesen hinsichtlich der Ziffern III und IV aufzuheben, ist nicht als ein auf einen anderen Streitgegenstand gerichtetes Interesse anzusehen und stellt damit keine nach den Voraussetzungen des § 91 VwGO zu behandelnde Klageänderung dar. Es handelt sich vielmehr nur um eine nach richterlichem Hinweis erfolgte Konkretisierung des insoweit ursprünglich schon erhobenen Anfechtungsantrags.
Dieser Klageantrag ist auch statthaft, da es sich bei den unter Ziffern III und IV aufgeführten Beanstandungen jeweils um Verwaltungsakte handelt. Ein Verwaltungsakt ist, verkürzt ausgedrückt, die Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung (Art. 35 BayVwVfG). Die Regelung muss dabei nicht notwendig auf einen unmittelbaren Eingriff in Form einer Verhaltensanordnung gerichtet sein, sondern kann sich auch in einer bloßen Feststellung erschöpfen. Bei einem solchen sog. feststellenden Verwaltungsakt ist die Regelungswirkung dann in der gegenüber dem Adressaten eintretenden Bindungswirkung hinsichtlich des festgestellten Inhalts zu sehen (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 219). Ob und inwieweit ein seitens der Behörde an einen Empfänger gerichtetes Schriftstück einen Verwaltungsakt darstellt, muss dabei im Wege der Auslegung bestimmt werden, wobei es hier entscheidend auf den objektiven Erklärungswert aus Sicht des Empfänger ankommt, nämlich ob die Behörde aus Sicht des Adressaten diesem gegenüber eine Rechtsfolge setzen wollte (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 71). Im konkreten Einzelfall kann dies dazu führen, dass auch ein bloßer behördlicher Prüfbericht einer Heimbegehung oder nur Teile hiervon einen Verwaltungsakt darstellen können (so auch VG München, B. v. 20.12.2011 – M 17 S 11.4805).
Nach diesen Grundsätzen stellen jedenfalls die unter Ziffern III und IV aufgeführten Beanstandungen feststellende Verwaltungsakte dar. Mit ihnen soll aus Sicht eines verständigen Empfängers nicht nur eine bei der Heimbegehung vorgefundene Situation im Sinne einer bloßen Aktennotiz protokolliert werden, wie es die Bezeichnung als „Prüfbericht“ eventuell nahelegen mag. Vielmehr beinhalten die jeweiligen Beanstandungen zusätzlich eine normative Bewertung der FQA, wonach die ermittelten Sachverhalte als Abweichung von den Anforderungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) und damit als Mangel anzusehen sind. Vor allem diese Bewertung soll wegen der hieran anknüpfenden gesetzlichen Pflicht zur Abstellung von Mängeln gegenüber dem Träger der stationären Einrichtung als Adressat des Prüfberichts bindend festgestellt werden. Die Regelungswirkung liegt also im Kern in der bindenden Feststellung, dass die benannten Sachverhalte Mängel sind und damit, ohne freilich die Beseitigung im Einzelfall anzuordnen, schon kraft Gesetzes abgestellt werden müssen.
II.
Die insoweit zulässigen Klagen sind aber vollumfänglich unbegründet. Die angefochtenen Ziffern III und IV des Prüfberichts sind schon rechtmäßig und können die Klägerin daher nicht in subjektiven Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu unter 1.); selbiges gilt auch für den Kostenbescheid (dazu unter 2.).
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung an. Prüfungsmaßstab für die Rechtsmäßigkeit des am 2. Mai 2013 erlassenen streitgegenständlichen Prüfberichts ist daher das PfleWoqG in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung vom 8. Juli 2008 (GVBl 2008, 346 ff.).
a. Die Befugnis für die unter Ziffern III und IV des Prüfberichts getroffenen Mängelfeststellungen ergibt sich mittelbar aus einer Zusammenschau verschiedener Vorschriften des PfleWoqG. Die Möglichkeit zur Erstellung eines Prüfberichts an sich folgt aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 10 PfleWoqG, die beide von der Existenz eines derartigen Prüfberichts ausgehen. Dass in einem solchen Prüfbericht auch feststellende Verwaltungsakte hinsichtlich einzelner Mängel getroffen werden dürfen, ist der Regelungskonzeption des PfleWoqG zu entnehmen. So hat die FQA nach Art. 13 PfleWoqG die Befugnis, im Hinblick auf festgestellte Mängel Anordnungen zu erlassen. Diese Befugnis ist allerdings grundsätzlich subsidiär zu einer vorhergehenden Beratung (Art. 12 Abs. 2 PfleWoqG). In Konsequenz dieser spezifisch gestuften Vorgehensweise muss quasi als Minusmaßnahme zur Anordnung und als Vorstufe zur Beratung zugleich die Befugnis der Behörde einhergehen, dem Träger der stationären Einrichtung gegenüber Mängel bindend festzustellen und ihm dadurch seine gesetzlichen Pflichten zur Beseitigung dieser Mängel vor Augen zu führen. Geschuldet ist dies letztlich der Zielsetzung des PfleWoqG, die Selbstverantwortung der Einrichtungen zu stärken (vgl. LT-Drs. 15/10182 S. 29; Wiedersberg in Dickmann, Heimrecht, 11. Aufl. 2014, C.X., Rn. 3). Um dies zu ermöglichen, dient die bloße Feststellung von Mängeln im Vorfeld einer Beseitigungsanordnung gerade dazu, dem betroffenen Träger der Einrichtung den Mangel zu beschreiben und ihm Gelegenheit zu geben, diesen entsprechend den gesetzlichen Pflichten eigenverantwortlich zu beseitigen.
b. Die angefochtenen Ziffern des Prüfberichts leiden auch nicht an formellen Fehlern. Die Klägerin wendet insoweit zwar ein, dass durch das fehlende Eingehen auf ihre Stellungnahme vom 18. März 2013 keine ordnungsgemäße Anhörung vorgelegen bzw. diese eine bloße „Förmelei“ dargestellt habe und durch die Nichtberücksichtigung ihres klägerischen Vorbringens der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei. Das Gericht vermag der Argumentation aber nicht zu folgen.
Eine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG erfordert, dass dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes vor Erlass Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hiervon grundsätzlich mitumfasst ist die Verpflichtung der Behörde, das Vorbringen des Betroffenen bei ihrer Entscheidung inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen, ernsthaft in Erwägung zu ziehen und spätestens in den Entscheidungsgründen darauf einzugehen (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 28 Rn. 1). Da sich die Anhörung aber nur auf die „für die Entscheidung erheblichen Tatsachen“ bezieht, muss die Behörde zu dem Vortrag auch nur insoweit Stellung nehmen, als er entscheidungserheblich ist; hingegen besteht kein Anspruch des Betroffenen auf umfassende Erwiderung zu jeglichem Tatsachenvortrag.
Diesen Grundsätzen hat der Beklagte genügt. Mit Schreiben vom 24. April 2013 hat er auf den im Rahmen der Anhörung erfolgten Vortrag der Klägerin erwidert und begründet, warum das klägerische Vorbringen keinen Einfluss auf die Entscheidung hat. Im Prüfbericht wurde dann nochmals darauf hingewiesen, dass die Einwände der Klägerin zur Kenntnis genommen wurden. Hierdurch hat der Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass die klägerische Stellungnahme bei der Entscheidungsfindung nicht unberücksichtigt geblieben ist. Da der in der Stellungnahme vorgetragene Sachverhalt letztlich keinen Einfluss auf die Entscheidung hatte, war dies vorliegend aus Sicht des Gerichts auch ausreichend. Aus demselben Grund vermag das Gericht auch keinen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 24 BayVwVfG) zu sehen, da auch dieser nur auf die Ermittlung der für die Anwendbarkeit des materiellen Rechts erheblichen Tatsachen gerichtet ist.
c. Die im Prüfbericht unter Ziffer III erstmals festgestellten Mängel (dazu nachfolgend unter aa.) sind ebenso wie die unter Ziffer IV erneut festgestellten Mängel (dazu nachfolgend unter bb.) auch materiell nicht zu beanstanden.
Unter Mangel i. S. d. PfleWoqG ist jede Abweichung von dessen Anforderungen zu verstehen (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG). Umfasst hiervon sind auch Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG), da diese aus dem PfleWoqG selbst abgeleitet ist (Art. 25 PfleWoqG). Die Feststellung eines Mangels i.d.S. erfolgt demnach zu Recht, wenn der von der Behörde im Rahmen der Prüfung festgestellte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und er tatsächlich eine solche Abweichung darstellt.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kommt es hierbei grundsätzlich nicht darauf an, ob ein im Rahmen der Prüfung festgestellter Mangel im Nachgang bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Prüfberichtes gegebenenfalls behoben wurde. Denn der Prüfbericht zielt von seiner ihm aufgegebenen Funktion darauf ab, die Ergebnisse der Prüfung festzuhalten. Insofern wird sein Inhalt durch die Prüfung selbst vorgegeben. Die Prüfung als solche ist nach Art. 11 PfleWoqG jedoch gerade auf einen bestimmten Stichtag ausgerichtet. In Konsequenz spiegelt damit auch der Prüfbericht inhaltlich nur als eine sog. Momentaufnahme ausschließlich die am Prüftag vorgefundene Pflegesituation wider (zum inhaltlich vergleichbaren Art. 11 PfleWoqG n. F. Philipp, PfleWoqG, 1. Aufl. 2015, S. 113). Die Eigenschaft des Prüfberichts als bloße Momentaufnahme wurde jüngst auch im Zuge der aktuellen Novellierung des PfleWoqG bestätigt. In der Gesetzesbegründung wurde hierzu darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Prüfberichts aus den vorgefundenen Verhältnisse am Tag der Prüfung ergibt. Hinsichtlich der Abhilfe von Mängeln wurde ausdrücklich ausgeführt, dass dies im Prüfbericht lediglich zu erwähnen sei, wenn diese unmittelbar am Tag der Prüfung abgestellt wurden (vgl. LT-Drs. 16/15221, S. 12). Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus gerade, dass eine Abhilfe zu einem späteren Zeitpunkt keinen Eingang in den Prüfbericht erhalten soll. Da durch diese Novellierung des PfleWoqG im Wesentlichen nur die bisherige Praxis im Umgang mit Prüfberichten gesetzlich festgeschrieben werden sollte (vgl. LT-Drs. 16/15221 passim), ist dieser Grundgedanke auch für die vorliegend anzuwendende Rechtslage übertragbar.
Allenfalls dann, wenn die Aufnahme eines Mangels in den Prüfbericht dazu führen würde, dass dieser aufgrund seines Charakters als Momentaufnahme ein völlig verzerrtes und entgegen seiner Zielsetzung nicht repräsentatives Bild von der Einrichtung entstehen lassen würde, könnte aus Verhältnismäßigkeitsgründen in Erwägung gezogen werden, den Mangel nicht als solchen darzustellen. Dies kann aber nach Auffassung des Gerichts nur solche Ausnahmefälle betreffen, in denen am Tag der Prüfung eine Situation vorgefunden wurde, die zwar von den Anforderungen des PfleWoqG abweicht, die zugleich aber eine mit guten Gründen erklärbare Ausnahmelage darstellt und mit der keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Bewohner verbunden ist. Um die Funktion des Prüfberichts nicht über Gebühr zu beeinträchtigen, kann dies daher nur auf Extremfälle beschränkt sein, wie beispielsweise eine vorübergehende Überbelegung von Zimmern aufgrund Unbewohnbarkeit anderer Räumlichkeiten der Einrichtung wegen eines plötzlichen und unvorhersehbar auftretenden Ereignisses, das auch im Rahmen zumutbar vorbehaltener Kapazität nicht kompensiert werden kann.
aa. Hinsichtlich Ziffer III des Prüfberichts „Qualitätsbereich: Angemessene Wohnqualität und bauliche Gegebenheiten“ ist die seitens des Beklagten erfolgte Mangelfeststellung nicht zu beanstanden. Sowohl das Trocknen einer eingenässten Matratze im Bewohnerzimmer als auch das unmittelbar neben den außen verlegten Heizungsrohren befindliche Bewohnerbett stellen nach Auffassung des Gerichts keine „angemessene Qualität des Wohnens“ i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Nr. 7 PfleWoqG dar.
Die Bereitstellung angemessener Wohnverhältnisse fordert in erster Linie, dass ein Wohnen gewährleistet wird, dass sich grundsätzlich nicht von einem Wohnen außerhalb des Heimbetriebes unterscheidet, da die Räumlichkeiten für die Bewohner der stationären Einrichtung deren dauerhaften Lebensort darstellen (vgl. Gesetzesbegründung LT-Drs. 15/10182 S. 21). Zwar hat der jeweilige Bewohner auch Einschränkungen hinzunehmen, die gerade dem Wohnen in einem Heim geschuldet sind; insoweit sind die Wohnverhältnisse auf ein angemessenes Maß beschränkt. In jedem Fall aber muss dem jeweiligen Bewohner als Grundvoraussetzung ein räumlicher Bereich zugeordnet sein, in dem er sich unbeeinträchtigt von solchen über die Gewährleistung des gewöhnlichen Heimbetriebs hinausgehenden Belästigungen anderer aufhalten und entfalten kann. Dieser Wohnbereich muss so gestaltet sein, dass er im Hinblick auf Umgebungsbedingungen jedenfalls die Standards natürlichen Wohnens einhält, um ein Wohlbefinden des Bewohners zu gewährleisten. Daneben erfordert die Gewährleistung angemessener Qualität des Wohnens auch die Berücksichtigung verschiedener Sicherheitsaspekte (Burmeister, PfleWoqG, 1. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 44). Ist eine Einrichtung für Bewohner bestimmt, die ihr Verhalten beispielsweise aufgrund einer geistigen oder körperlicher Behinderung nur bedingt steuern können, ist in besonderem Maße darauf zu achten, dass die Räumlichkeiten so ausgestaltet werden, dass ein Verletzungsrisiko der Bewohner weitestgehend minimiert wird.
Die unter Ziffer III 1 dargestellten Umstände genügen diesen Qualitätsanforderungen nicht.
Soweit es die Feststellung hinsichtlich der im Zweibettzimmer zum Trocknen aufgestellten Matratze und den damit verbundenen starken Uringeruch betrifft, wurde der Sachverhalt seitens der Klägerin nicht in Frage gestellt. Sie räumte vielmehr selbst ein, dass einer der beiden Bewohner des Zimmers regelmäßig in sein Bett uriniere und das Trocknen der Matratze mit entsprechenden Gerüchen verbunden sei. Der bloße Einwand der Klägerin, dies stelle keinen Mangel dar, ist kein taugliches Bestreiten in diesem Sinne. Dabei handelt es sich vielmehr um eine rechtliche Bewertung, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und sich an den oben dargestellten Grundsätzen messen lassen muss.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Situation seitens des Beklagten aber zu Recht als Mangel bewertet worden. So ist es nachvollziehbar, dass das Trocknen einer eingenässten Matratze in einem Bewohnerzimmer mit einem starken Uringeruch einhergeht. Da der Trocknungsvorgang unmittelbar in dem Bewohnerzimmer stattfand und naturgemäß nicht nur kurze Zeit andauerte, bedeutet dies, dass der Bewohner in seinem ihm als persönlichen Rückzugsbereich dienenden Zimmer über einen längeren Zeitraum dem stechenden Uringeruch ausgesetzt war. Die Erheblichkeit des Uringeruchs wird zudem dadurch deutlich, dass dieser – den insoweit ebenfalls unbestrittenen Feststellungen des Beklagten nach – selbst bei geöffnetem Fenster noch stark wahrnehmbar war. Die mit dieser festgestellten Situation einhergehende Beeinträchtigung der Wohnqualität ging damit weit über das hinaus, was in einem gewöhnlichen Heimbetrieb noch als angemessen hinzunehmen wäre. Hierunter würde beispielsweise fallen, dass es in einem Bewohnerzimmer durch das Einnässen eines Bettes durchaus zu Uringeruch kommen kann; entsprechende Vorkehrungen müssen allerdings dazu führen, dass dieser Zustand auf ein zeitliches Minimum beschränkt wird.
Der Einwand der Klägerin, sie habe keine Handlungsalternative gegen das Einnässen der Matratze gehabt, spielt hierbei keine Rolle. Die Klägerin verkennt nämlich, dass der Mangel nicht im Einnässen der Matratze, sondern in deren Trocknung innerhalb eines Bewohnerzimmers zu sehen ist. Ob auch hierfür keine Handlungsalternative vorgelegen haben mag, wurde nicht vorgetragen und ist aus Sicht des Gerichts auch schwer vorstellbar. Der Klägerin wäre durchaus zumutbar, einen entsprechenden Trocknungsraum für solche Situationen vorzuhalten.
Unerheblich für die Qualifizierung als Mangel ist schließlich auch der Einwand der Klägerin, weder die Bewohner noch Angehörige hätten sich über den Zustand beschwert. Die Qualitätsanforderungen des Art. 3 PfleWoqG sind nämlich ausschließlich anhand objektiver Kriterien zu bemessen; subjektive Einschätzungen müssen hierbei außen vor bleiben. Andernfalls stünden die Qualitätsanforderungen zur Disposition der jeweils Betroffenen, was dem Zweck des PfleWoqG, einen einheitlichen (Mindest-)Standard zu gewährleisten, zuwiderlaufen würde. Mängel i. S. d. PfleWoqG bestehen demnach nicht erst dann, wenn sie von den Bewohnern der Einrichtung als solche empfunden werden (vgl. OVG NW, B. v. 3.7.2001 – 12 A 2630/07 zum inhaltlich vergleichbaren HeimG).
Auch soweit es die Feststellungen in Bezug auf das unmittelbar neben den außen verlegten Heizungsrohren befindliche Bewohnerbett und die damit einhergehende Verletzungsgefahr betrifft, wurde der Sachverhalt seitens der Klägerin nicht ausreichend bestritten. Der Einwand der Klägerin, eine solche Verletzungsgefahr bestehe schon nicht, weil die Rohre selbst bei Vollauslastung der Heizung in den Wintermonaten allenfalls lauwarm würden und es damit zu keinen Verbrennungen kommen könne, hilft ihr nicht weiter. Hierbei übersieht die Klägerin nämlich, dass der Beklagte die Qualifizierung des diesbezüglichen Sachverhaltes als Qualitätsmangel nicht nur auf eine durch die Wärmeentwicklung bestehende Verletzungsgefahr gestützt hat; vielmehr ergibt sich aus dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten, dass auch der aufgrund der konkreten Anordnung der beiden Rohre vorhandene Zwischenraum eine potentielle Verletzungsgefahr für den in dem betreffenden Bewohnerbett liegenden schwerstbehinderten epileptischen Bewohner begründe. Anders als zur Frage der Wärmeentwicklung hat die Klägerin hiergegen gerade nichts vorgetragen, was Anhaltspunkte für das Gericht bieten könnte, vom Fehlen einer solchen Verletzungsgefahr auszugehen.
Unerheblich ist auch der Vortrag der Klägerin, wonach sich in der Vergangenheit noch kein Heimbewohner an diesen außen verlegten Heizungsrohren verletzt haben mag. Denn auch dies ist nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und damit das Fehlen einer Verletzungsgefahr in Frage zu stellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Gerade dort, wo es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter geht, kann deshalb auch schon die entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen (OVG NW, B. v. 17.2.2011 – 12 A 241/10). Mit Rücksicht auf das hier in Rede stehende Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von in vielerlei Hinsicht auf Hilfe angewiesener Bewohner darf der Schwellenwert nicht allzu hoch angesetzt werden. Vorliegend stand gerade das Bett eines schwerstbehinderten Epileptikers an den Heizungsrohren. Aufgrund der Symptomatik dieser Krankheit kann es bei entsprechenden Anfällen zu kaum steuerbaren krampfhaften Reaktionen unter Beteiligung der Extremitäten kommen, so dass unter Berücksichtigung des obigen Maßstabes nach Überzeugung des Gerichts durchaus das Vorliegen einer potentiellen Verletzungsgefahr gegeben ist. Diese besondere Wohnsituation wurde daher seitens des Beklagten zutreffend als mit den Anforderungen an eine angemessene Wohnqualität unvereinbar und damit als Mangel bewertet.
Einer Aufnahme dieses Sachverhaltes in den Prüfbericht kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die außen verlegten Heizungsrohre nicht schon in der Vergangenheit seitens des Beklagten beanstandet wurden. Denn aus Sicht des Gerichts steht schon nicht fest, ob auch bei früheren Begehungen überhaupt eine vergleichbare Verletzungsgefahr vorlag, da in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, dass die Situation des unmittelbar neben den Heizungsrohren stehenden Bettes erst kurz vor der Heimbegehung aus einem Platzmangel heraus entstanden sei. Aber selbst wenn schon bei früheren Begehungen eine vergleichbare Verletzungsgefahr vorgelegen hätte und die FQA dies leicht hätte erkennen können bzw. ohne Beanstandungen bewusst hingenommen haben sollte, würde dies keine andere Entscheidung begründen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine eventuelle Kenntnis und Hinnahme eines Mangels allenfalls unter Vertrauensschutz- bzw. Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dazu führen kann, dass darauf gestützt keine Anordnung mehr möglich wäre. Vorliegend geht es aber bei dem Prüfbericht im Hinblick auf die Ausführungen zu Mängeln lediglich um feststellende Verwaltungsakte, die schon dann in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ergehen können, wenn der festgestellte Sachverhalt zutreffend ist und unter Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen tatsächlich auch einen Mangel darstellt (siehe insoweit bereits oben).
Die Feststellung als Mangel war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Heizungsrohre ca. eine Woche nach der Heimprüfung und damit noch vor Erstellung des Prüfberichts fachmännisch durch Schaumstoffverkleidung isoliert worden seien. Für den Inhalt des Prüfberichtes kommt es nämlich entsprechend der oben dargestellten Grundsätze ausschließlich auf die am Prüftag vorgefundene Situation an, so dass eine nachträgliche Behebung von Mängeln grundsätzlich keine Rolle spielen kann (siehe insoweit oben).
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf einen atypischen Fall berufen, der es aus Sicht des Gerichts ausnahmsweise rechtfertigen könnte, dass die betreffenden Mangelfeststellungen keinen Eingang in den Prüfbericht erhalten hätten dürfen. Sofern man eine solche Ausnahme überhaupt anerkennen mag, sind für das Gericht jedenfalls keine Umstände ersichtlich, nach denen eine solche hier vorliegen würde. So hat die Klägerin bezüglich der Trocknung der eingenässten Matratze unmittelbar im Bewohnerzimmer keinen Sachverhalt vorgetragen, der diesen Zustand ausnahmsweise geboten erscheinen lassen würde. Selbiges gilt auch für das unmittelbar neben den Heizungsrohren positionierte Bewohnerbett. Hinsichtlich der Trocknung der Matratze zeigt vielmehr gerade der Vortrag der Klägerin, wonach sie dies als einen vom Bewohner hinzunehmenden Zustand erachtet, dass es sich hier um eine strukturelle Vorgehensweise der Klägerin handelt, die in vergleichbarer Situation so wieder vollzogen würde. Auch hinsichtlich der Heizungsrohre ist sich die Klägerin offensichtlich der potentiellen Verletzungsgefahr für den Bewohner nicht bewusst. Gerade hier entfaltet aber der Prüfbericht seine wesentliche Funktion, dem Träger der stationären Einrichtung die Mängel aufzuzeigen, damit solche im Interesse der Stärkung der Selbstverwaltung zukünftig eigenverantwortlich vermieden werden können.
bb. Auch die im Prüfbericht unter Ziffer IV getroffenen Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Die dort dargestellten Sachverhalte zu den Bereichen Dienstpläne, Betreuung während der Nachtzeit und freiheitseinschränkenden Maßnahmen hat der Beklagte zutreffend als Mängel i. S. v. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG eingestuft (dazu unter [1]). Auch die Qualifizierung dieser Mängel als „erneut festgestellt“ war rechtens (dazu unter [2]).
Der Beklagte hat den Dienstplan der Klägerin zu Recht beanstandet. Denn dieser entsprach am Prüftag nicht den Anforderungen des PfleWoqG und war damit mangelhaft. Der Träger einer stationären Einrichtung ist zur ordnungsgemäßen Aktenführung und in diesem Rahmen insbesondere auch zur ordnungsgemäßen Führung von Dienstplänen verpflichtet (Art. 7 PfleWoqG i. V. m. § 48 Abs. 1 Nr. 2 AVPfleWoqG). Zweck dieser Verpflichtung ist es, den zuständigen Behörden eine Kontrolle der Anforderungen des PfleWoqG zu ermöglichen, die vor allem auch effektiv durchgeführt werden kann (LT-Drs. 15/10182 S. 25). Eine diesen Anforderungen genügende Kontrollmöglichkeit ist jedoch nur dann gegeben, wenn die vorzuhaltenden Unterlagen klar und übersichtlich sind (LT-Drs. 15/10182 S. 25 f.), d. h. wenn sie aus sich selbst heraus verständlich sind. Einem sachverständigen Dritten muss es daher möglich sein, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die zu dokumentierenden Vorgänge verschaffen zu können (Wiedersberg in Dickmann, Heimrecht, C.V., Rn. 5; so auch Burmeister, PfleWoqG, Art. 7 Rn. 3, der sogar eine „leichte“ Nachprüfbarkeit verlangt).
Nach Überzeugung des Gerichts hat der Dienstplan am Prüftag diesen Vorgaben nicht genügt, da die dort vorgefundenen Angaben nicht mit dem tatsächlichen Personaleinsatz übereingestimmt haben. Die dort eingetragene Mitarbeiterin wurde nämlich an dem betreffenden Tag krankheitsbedingt von einer anderen Kraft vertreten, was so aus dem Dienstplan nicht hervor ging. Dies wurde seitens der Klägerin auch nicht bestritten. Zwar wendet diese ein, der Dienstplan sei ordnungsgemäß geführt worden, da ihn die Mitarbeiterin der FQA, wenn auch nicht am Prüftag, so doch nach ausführlicher Erläuterung seiner Leseart zu einem späteren Zeitpunkt doch noch verstanden habe. Unter Zugrundelegung der oben genannten Anforderungen ist dies aber nicht ausreichend, da der Dienstplan eben nicht aus sich selbst heraus verständlich war. Die Notwendigkeit seiner Erläuterung widerspricht gerade dem Gesetzeszweck einer auf Effektivität angelegten Kontrollmöglichkeit.
Für das Gericht ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass der betreffende Dienstplan im konkreten Fall aus Sicht eines (sachverständigen) objektiven Dritten ohne Erläuterung verstanden werden hätte können. Vor dem Hintergrund, dass die FQA aufgrund der Einsichtnahme und Auswertung von unterschiedlichst geführten Dienstplänen verschiedener stationärer Einrichtung über ein besonderes Erfahrungswissen beim Lesen derartiger Dokumentationen verfügt, können die seitens der Klägerin vorgetragenen Verständnisschwierigkeiten vom Gericht nur derart gewertet werden, dass die Dienstpläne gerade nicht aus sich heraus verständlich gewesen sind. Zweifel an der entsprechenden Sachkunde der betreffenden Mitarbeiterin der FQA wurden nicht vorgetragen und sind im Übrigen für das Gericht auch nicht erkennbar.
Auch die seitens der Beklagten erfolgte Feststellung, die nächtliche Betreuung der Außenwohngruppen ohne angemessene Beteiligung einer Fachkraft sei ein Mangel, erfolgte zu Recht, da insoweit keine „angemessene Qualität der Betreuung“ gewährleistet ist und damit eine Abweichung von Art. 3 Abs. 2 Nr. 3 PfleWoqG vorliegt.
§ 15 Abs. 1 Satz 3 AVPfleWoqG, der die Anforderungen an eine „angemessene Qualität der Betreuung“ i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Nr. 3 PfleWoqG näher konkretisiert, verlangt zur Sicherstellung der nächtlichen Betreuung der Bewohner die ständige Anwesenheit von ausreichend Personal. Inwiefern dies auch den Einsatz von Fachkräften erfordert, hängt von dem in der Nacht anfallenden Betreuungsaufwand ab, da betreuende Tätigkeiten zwingend von Fachkräften oder zumindest unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrzunehmen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AVPfleWoqG). Eine angemessene Beteiligung i.d.S. setzt zwar keine ständige Anwesenheit einer Fachkraft im unmittelbaren Umfeld einer Hilfskraft voraus; erforderlich ist aber jedenfalls eine ständige fachliche Anleitung. Eine von Fachkräften losgelöste und eigenständige Leistungserbringung durch Nichtfachkräfte ist demnach nicht zulässig (vgl. Begründung der AVPfleWoqG, S. 25). Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Feststellung kommt es also letztendlich darauf an, inwieweit in den Außenwohngruppen zur Nachtzeit betreuende Tätigkeit anfallen können und ob die jeweils individuell notwendige Betreuung auch durch eine außerhalb der Außenwohngruppen eingesetzte Fachkraft angemessen mit abgedeckt werden kann (vgl. Begründung der AVPfleWoqG, S. 26; BayVGH, B. v. 12.4.2000 – 22 CS 99.3761 zum inhaltsgleichen § 5 HeimPersV). Im Rahmen dieser Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, dass § 15 AVPfleWoqG nur die vom jeweiligen Einrichtungsträger zu erfüllende personelle Mindestbesetzung vorgibt und damit lediglich die Untergrenze einer noch zulässigen Personalausstattung abbildet. Diese personellen Mindestvorgaben sind daher gerade nicht mit einer regelmäßig anzustrebenden Normalausstattung gleichzusetzen (BayVGH, B. v. 20.6.2001 – 22 CS 01.966 ebenfalls zu § 5 HeimPersV).
Insbesondere unter Zugrundelegung der besonderen Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung genügt der Einsatz von solchen auch für die Außenwohngruppen (mit-) zuständigen Fachkräften innerhalb der stationären Einrichtung, wie die Situation seitens des Beklagten im Rahmen der Heimbegehung festgestellt wurde, nicht den Anforderungen, um eine angemessene Betreuungsqualität in der Nacht gewährleisten zu können. Gerade in den Außenwohngruppen leben Menschen mit einem erhöhten Betreuungsbedarf im Hinblick auf schwere geistige und körperliche Beeinträchtigungen (neben Alkoholembryopartie, neurotische Zwangssymptome, reaktive Verhaltensauffälligkeiten etc. vor allem auch verschiedene nicht einstellbare Epilepsieformen). Symptomatisch für diese Krankheitsbilder sind unter anderem zwanghafte und auch teilweise kaum bzw. nur schwer durch medikamentöse Behandlung steuerbare körperliche Reaktionen, die ohne zügiges und vor allem fachkundiges Eingreifen zu Verletzungen führen können. Beispielsweise besteht ein derartiges Verletzungsrisiko beim Auftreten eines epileptischen Anfalls. Dabei sind solche Gefährdungssituationen tageszeitunabhängig und können daher jederzeit auch in der Nacht auftreten. Ohne ein gebotenes schnelles und auch fachkundiges Handeln sind erhebliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und ggf. auch für das Leben der Betroffenen nicht ausgeschlossen.
Die Klägerin vermag auch mit dem Einwand, die angemessene Betreuung sei durch den wohnbereichsübergreifenden Einsatz von Fachkräften gewährleistet, nicht durchdringen.
Denn dem steht nach Überzeugung des Gerichts die bauliche Situation der stationären Einrichtung entgegen. Die Außenwohngruppen sind baulich abgetrennt vom Hauptgebäude in eigenständigen Räumlichkeiten untergebracht. Eine aus einem anderen Gebäude hinzugezogene Fachkraft müsste nach Angaben der Klägerin erst den dazwischen liegenden Garten und mehrere (abgesperrte) Türen überwinden, um zur jeweiligen Außenwohngruppe zu gelangen. Zwar hat die Klägerin insoweit vorgetragen, dass in einem Notfall innerhalb eines Zeitraums von maximal 10 Minuten eine Fachkraft in die Außenwohngruppen hinzukommen könne. Im Hinblick auf die hinsichtlich der Bewohnerstruktur und Krankheitsbilder denkbaren Notfallsituationen ist ein solcher Zeitraum nach Überzeugung des Gerichts bei weitem nicht ausreichend, um im Notfall eine sofortige und angemessene Reaktion und eine ordnungsgemäße fachliche Anleitung der Hilfskräfte gewährleisten zu können. Hinsichtlich der beiden Außenwohngruppen wurde damit die Betreuungsqualität seitens des Beklagten wegen dieses Aspektes zutreffend als unangemessen und als Abweichung von den Vorgaben des PfleWoqG bewertet.
Für dieses Ergebnis spricht auch die seitens der Klägerin mit dem Bezirk Mittelfranken geschlossene Leistungsvereinbarung nach §§ 75 ff SGB XII, die für den Nachtwachenbereich eine 100%-Fachkraftquote vorsieht. Dieser kommt für die Frage, ob eine ausreichende personelle Besetzung der stationären Einrichtung gewährleistet ist, zumindest eine indizielle Bedeutung zu (so auch VGH BW, U. v. 19.6.2013 – 6 S 239/13; OVG NW, U. v. 21.4.2004 – 4 A 151/01).
Ohne Auswirkungen bleibt ferner das klägerische Vorbringen, es bestünde mit der FQA eine Vereinbarung darüber, dass die Hilfskräfte, um Kündigungen zu vermeiden, zunächst weiterhin den Nachtdienst übernehmen dürfen. Die Klägerin verkennt hierbei, dass diese Vereinbarung nicht darauf gerichtet war, dass in den Außenwohngruppen nachts auf Fachkräfte hätte verzichtet werden dürfen. Der Beklagte hat hierzu nämlich konkretisierend vorgetragen, dass die Vereinbarung auch enthalten habe, dass ein Einsatz von Hilfskräften als Nachtwache nur dann möglich sei, wenn die Klägerin durch personelle Umstrukturierungen gewährleiste, dass diese Hilfskräfte auch tatsächlich unter Anleitung einer Fachkraft tätig werden. Dies hat die Klägerin auch nicht bestritten. Überdies würde selbst das Bestehen einer derartigen Vereinbarung nicht dazu führen, dass der festgestellte Sachverhalt im Prüfbericht außen vor zu bleiben hätte. Er könnte allenfalls den Erlass einer Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG entgegenstehen (siehe dazu bereits oben).
Schließlich kann insbesondere auch der Vortrag der Klägerin, die nächtliche Betreuung durch Nichtfachkräfte wäre gerade sozialpädagogischen Gründen geschuldet, da diese aufgrund langjähriger Tätigkeit eine enge soziale Bindung zu den Bewohnern aufgebaut hätten, nicht durchgreifen. Denn insoweit ist zu beachten dass es sich bei den Vorgaben des § 15 AVPfleWoqG um normative Anforderungen handelt, die von der Klägerin einzuhalten sind. Soweit die Klägerin meint, dass eine fachgerechte Betreuung auch durch Hilfskräfte mit langjährigen Erfahrungen im Umgang mit den betreffenden Heimbewohnern sichergestellt sei, hätte es ihr freigestanden, beim Beklagten eine Abweichung von den personellen Mindestanforderungen nach § 51 Abs. 4 AVPfleWoqG zu beantragen.
Auch die unter Ziffer IV 3 in Bezug auf freiheitseinschränkende Maßnahmen getroffene Feststellung ist nicht zu beanstanden. Danach konnte seitens der Klägerin bei der Begehung am 28. November 2012 für einen in geschlossener Unterbringung lebenden Bewohner kein aktueller Unterbringungsbeschluss des Betreuungsgerichts vorgelegt werden; der ursprüngliche Beschluss war aufgrund Befristung abgelaufen. Dieser Sachverhalt wurde seitens der Klägerin nicht bestritten und für das Gericht bestehen auch keine Anhaltspunkte hieran zu zweifeln.
Die Feststellung einer geschlossenen Unterbringung ohne ausreichende rechtliche Legitimation ist zutreffend als Abweichung von den Anforderungen des PfleWoqG und damit als Mangel eingestuft worden. Anders als es Art. 3 PfleWoqG auf den ersten Blick vermuten lässt, betrifft dieser nicht nur tatsächliche Anforderungen an die Unterbringung, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Unterbringung, indem er die ohnehin jedermann treffende Pflicht zur Unterlassung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ohne ausreichende Rechtfertigung speziell für die Betreiber einer stationären Einrichtung besonders betont. Hintergrund hierfür ist die funktionale Ausrichtung stationärer Einrichtungen, die aufgrund ihres Aufgabenbereiches oft auch mit der Notwendigkeit der Anwendung freiheitsbeschränkender oder -entziehender Maßnahmen konfrontiert werden und daher auch eine gesteigerte Verantwortung zur Einschätzung über die Grenzen der rechtliche Zulässigkeit tragen sollen. Deutlich wird dies vor allem daran, dass Träger und Leitung einer stationären Einrichtung dazu verpflichtet sind, die Würde der Bewohner zu schützen und deren Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PfleWoqG). Damit wird ihnen eine über die allgemeine Pflicht zur Einhaltung von Freiheitsgrenzen hinausgehende besondere Verpflichtung abverlangt, bei Anwendung freiheitsbeschränkender oder -entziehender Maßnahmen die Grenzen auszuloten, d. h. insbesondere diese nur dann und nur solange anzuwenden, wie eine rechtliche Legitimation hierfür gegeben ist. Überdies folgt daraus sogar, dass Träger und Leitung bei einem aus fachpflegerischer Sicht notwendigen Bedarf an derartigen Maßnahmen mit den ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel darauf hinwirken müssen, eine entsprechende Legitimationslage zu schaffen oder auch aufrechtzuerhalten (vgl. zum aktiven Schutz der Würde der Bewohner Wiedersberg in Dickmann, Heimrecht, C.III., Rn. 35).
Mit der festgestellten Aufrechterhaltung der geschlossenen Unterbringung des betroffenen Bewohners auf Grundlage eines abgelaufenen Unterbringungsbeschlusses hat die Klägerin gegen diese aus Art. 3 PfleWoqG resultierenden Pflichten verstoßen. Sie kann sich dabei gerade nicht damit entlasten, dass es nicht ihre Aufgabe wäre, eine Verlängerung des Unterbringungsbeschlusses zu beantragen. Aufgrund ihrer gesteigerten Verantwortung und ihrer daraus resultierenden Verpflichtung auch aktiv für die Bewohner ihres Heimes zu deren Schutz tätig zu werden, hätte sie nämlich bei Einschätzung der Notwendigkeit zur Fortführung der geschlossenen Unterbringung rechtzeitig Mittel ergreifen müssen, um für eine ununterbrochene Legitimationslage zu sorgen. Da ihr der Betreuer und die zeitliche Befristung des Unterbringungsbeschlusses kraft ihrer Dokumentationspflichten bekannt sein mussten (Art. 7 PfleWoqG i. V. m. § 48 Abs. 1 Nr. 8 AVPfleWoqG), wäre es ihr insbesondere zumutbar gewesen, an den Betreuer heranzutreten oder, bei Untätigkeit des Betreuers, in letzter Konsequenz das Betreuungsgericht selbst einzuschalten. Demgegenüber blieb die Klägerin aber untätig. Sie kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass sie aufgrund der Vorlage eines auf den 12. Dezember 2012 datierten Verlängerungsantrags des Betreuers davon ausgegangen sei, dass ein gültiger Unterbringungsbeschluss schon vorliege bzw. zeitnah erteilt werden würde. Diesbezüglich verkennt die Klägerin, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Befristung des ursprünglichen Unterbringungsbeschlusses bereits mehrere Wochen abgelaufen war. Für die Qualifizierung des fehlenden Unterbringungsbeschlusses als Mangel ist es daher auch unerheblich, ob die Klägerin nach Kenntnis des Antrags vom 12. Dezember 2012 wiederholt die Vorlage der Genehmigung eingefordert haben will.
Die Aufnahme der Mängel in den Prüfbericht kann auch nicht ausnahmsweise aufgrund Vorliegens eines atypischen Falls entfallen. Sofern eine solche Ausnahme bei den erneut festgestellten Mängeln wegen deren Qualität überhaupt in Frage käme, sind für das Gericht jedenfalls keine Umstände ersichtlich, wonach eine solche hier vorliegen würde.
Schließlich ist nach Auffassung des Gerichts die Qualifizierung der Mängel als „erneut festgestellt“ ebenfalls zutreffend, so dass auch insoweit die Anfechtungsklage nicht durchgreift.
Die Deklarierung eines Mangels als „erneut festgestellt“ erfordert dabei nicht, wie die Formulierung zunächst vermuten lässt, dass der Mangel schon in einem früheren Prüfbericht bestandskräftig festgestellt sein musste. Mit einem derartigen Bindungsverhältnis zwischen den Prüfberichten, wonach ein Mangel nur dann als „erneut festgestellt“ kategorisiert werden kann, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen bereits in einem der vorhergehenden Prüfberichte bestandskräftig als Mangel festgestellt waren, wäre nämlich ein selbstständiger Rechtseingriff verbunden, der nach dem Gesetzesvorbehalt einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft hätte (vgl. insoweit beispielsweise für das Verhältnis zwischen Grundlage- und Folgebescheid im Steuerverwaltungsrecht § 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine solche ist aber vorliegend selbst nach Novellierung des PfleWoqG nicht gegeben. Vielmehr entspricht es dem gesetzgeberischen Willen zum PfleWoqG, dass es eben nicht darauf ankommen kann, dass der betreffende Mangel bereits bestandskräftig in früheren Prüfberichten festgestellt wurde. Hinsichtlich der Neufassung des PfleWoqG wird in den Gesetzesmaterialien nämlich explizit festgehalten, dass „die rechtliche Einteilung in erstmalige, wiederholt festgestellte und erhebliche Mängel […] die für den Vollzug des Gesetzes zuständige Behörde aufgrund ihrer jeweiligen tatsächlichen Feststellungen“ trifft (LT-Drs. 16/15221, S. 12; Unterstreichung durch das Gericht). Hieraus wird deutlich, dass mit „erneut festgestellt“ schon nicht auf Feststellungen im rechtstechnischen Sinne (also mittels Verwaltungsakt) verwiesen wird, sondern dies i. S.e. tatsächlichen sinnlichen Wahrnehmung verstanden werden muss. Erneut festgestellt ist damit ein Mangel schon dann, wenn die Behörde die einen solchen Mangel begründenden Tatsachen zuvor schon einmal wahrgenommen hat, wobei es vom Sinn und Zweck bereits ausreichend sein muss, wenn die Tatsachen einen qualitativ vergleichbaren Sachverhalt bilden, d. h. eine Verletzung zumindest der gleichen Anforderung nach dem PfleWoqG begründen. Für die dem Gericht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegende Ermittlung, ob dies der Fall war, kann daher grundsätzlich auch der Inhalt von früheren Prüfberichten herangezogen werden, selbst wenn diese noch nicht bestandskräftig sein sollten. Denn selbst wenn die im Zuge eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage eintretende aufschiebende Wirkung hindert, dass bindend das Vorliegen eines Mangels in der jeweiligen vergangenen Prüfperiode zugrunde gelegt werden kann, kann der Prüfbericht dennoch wie auch eine bloße Aktennotiz der Behörde als Erkenntnisquelle der tatsächlichen Wahrnehmung bei der betreffenden Heimbegehungen dienen. Sofern die Klägerin den daraus gewonnenen Erkenntnisinhalt nicht substantiiert bestreitet, ist aus Sicht des Gerichts kein Grund ersichtlich, das Bestehen der in den jeweiligen früheren Prüfberichten festgehaltenen Tatsachen anzuzweifeln und sie nicht in die Entscheidung einfließen zu lassen.
Aus früheren Prüfberichten, die entweder bereits Inhalt der im Gerichtsverfahren vorgelegten Behördenakte waren (Prüfbericht vom 6. Juni 2012) bzw. die das Gericht in der mündlichen Verhandlung beigezogen hat, ergibt sich eindeutig, dass schon bei den darin thematisierten Begehungen der Einrichtung seitens der FQA Sachverhalte beanstandet wurden, die mit den auch im aktuellen Prüfbericht in Streit stehenden Mängeln qualitativ vergleichbar sind. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass die beigezogenen Prüfberichte teilweise noch die … GmbH als Träger der Einrichtung benennen, da durch die zum 16. Februar 2012 erfolgte bloße Umfirmierung in die…GmbH die Identität der Klägerin nicht in Frage gestellt wird.
Aus den früheren Prüfberichten geht hervor, dass seitens des Beklagten bereits in der Vergangenheit eine nicht ordnungsgemäße Führung des Dienstplans bemängelt wurde, da darin befindliche Eintragungen teilweise nicht dokumentenecht erfolgten (Prüfbericht vom 10. Februar 2011). Die Klägerin hat insoweit nicht bestritten, dass dieser Sachverhalt nicht der Wahrheit entsprochen hätte. Auch soweit sie vorträgt, dass eine nicht dokumentenechte Eintragung für Planungszwecke nur bis zu dem Zeitpunkt erfolge, bis die Ersatzkraft für eine ausgefallene Mitarbeiterin sicher feststehe, und danach durch eine dokumentenechte Eintragung ersetzt werde, kann dies nicht die zutreffend erfolgte Qualifizierung als Mangel in Frage stellen. Vielmehr ergibt sich aus dem Charakter eines Planes gerade, dass auch vorhersehbar eintretende Umstände, wie z. B. der Ausfall von Mitarbeitern, durch entsprechende Vertretungsregelungen dokumentecht zu berücksichtigen sind. Würden hingegen auch solche Umstände erst bei deren Eintritt und dann (wenn auch nur zeitweise) in nicht dokumentenechter Form nachgetragen, wäre allein wegen der Manipulationsanfälligkeit eine effektive Kontrolle der Dienstpläne durch die FQA nicht mehr gewährleistet (zu dieser Anforderung an die Dienstpläne bereits oben).
Auch die Betreuung ohne Mitwirkung von Fachkräften wurde schon in der Vergangenheit als unzureichend gerügt (Prüfberichte vom 2. März 2011 und 6. Juni 2012). Selbiges gilt hinsichtlich der fehlenden gerichtlichen Legitimation angewandter freiheitsentziehender bzw. -beschränkender Maßnahmen (Prüfbericht vom 3. März 2011 und Prüfbericht vom 18. November 2010). Auch insoweit wurden die damaligen Feststellungen seitens der Klägerin im hier maßgeblichen Klageverfahren nicht bzw. jedenfalls nicht substantiiert bestritten.
Das Gericht war auch befugt, die Prüfberichte aus dem Verfahren AN 4 K 12.02216 erst in der mündlichen Verhandlung heranzuziehen und im Rahmen der Entscheidungsfindung entsprechend zu berücksichtigen. Mit der Beiziehung der Berichte hat das Gericht keinen für die Beteiligten überraschenden entscheidungserheblichen Sachverhalt oder rechtliche Gesichtspunkte neu in das Verfahren eingeführt. (vgl. dazu BVerwG, B. v. 15.5.2008 – 2 B 77/07). Denn den Beteiligten war durchaus bewusst, dass den vorhergehenden Prüfberichten für die Frage, ob Mängel auch schon in der Vergangenheit festgestellt wurden, erhebliche Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich eindeutig aus den gewechselten Schriftsätzen der Beteiligten. So hat der Beklagte auf die Rüge der Klägerin hin, dass die Mängel wegen Fehlens entsprechender Feststellungen in der Vergangenheit zu Unrecht als erneut festgestellt deklariert worden seien, mit der Aufzählung verschiedener Prüfberichte reagiert, aus denen sich die entsprechenden Tatsachen ergeben sollen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste sich der Klägerin die Relevanz der früheren Prüfberichte für das anhängige Klagverfahren aufdrängen. Da sich die entsprechenden Unterlagen auch in ihrer Sphäre befanden, hatte sie überdies genügend Gelegenheit sich mit diesen auseinanderzusetzen.
Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin auch nicht auf einen bloßen Hinweis zurückziehen, dass sie vom Inhalt der Prüfberichte keine Kenntnis habe bzw. hierzu nichts sagen könne. Vielmehr wäre es ihre Obliegenheit gewesen, die Prüfberichte zu begutachten und deren Inhalt bei entsprechendem Anlass im Klageverfahren substantiiert zu bestreiten.
cc. Die angefochtenen Ziffern III und IV des Prüfberichts erweisen sich demnach als rechtmäßig.
2. Auch die Klage gegen den Kostenbescheid vom 7. Mai 2013 ist unbegründet. Die Erhebung einer Gebühr in Höhe von … EUR und die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 3,45 EUR erfolgte zu Recht. Nach dem Kostengesetz (KG) i. V. m. Tarif-Nr. 7.VI.4/1.6.1 des Kostenverzeichnisses sind für Prüfungen nach Art. 11 PfleWoqG, bei denen Beanstandungen festgestellt wurden, Gebühren zu erheben. Die Höhe der Gebühren hat dabei pauschal 15% der nach Tarif-Nr. 7.VI.4/1.1 vorgesehenen Gebühr zu betragen (20 EUR je angezeigten Platz). Die Heimbegehung war nicht beanstandungsfrei; vielmehr wurden die im Prüfbericht aufgelisteten Mängel i. S. d. PfleWoqG zu Recht festgestellt, so dass eine Gebühr zu erheben war. Gegen deren Höhe bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der Beklagte kam unter Anwendung der vorgenannten Vorschriften bei … Bewohnerplätzen zutreffend auf einen Betrag von … EUR (…). Die Festsetzung der Auslagen ist ebenfalls nicht zu beanstanden und findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.
Die Klagen waren somit nach alledem abzuweisen.
3. Soweit die Klage zurückgenommen wurde bzw. die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO direkt bzw. entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO wobei eine einheitliche Kostenentscheidung durch Urteil möglich ist, obgleich das Verfahren teilweise durch Klagerücknahme bzw. übereinstimmende Erledigterklärung beendet wurde (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 92 Rn. 76).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs.1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf … EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, soweit sich die Klage gegen den Prüfbericht gerichtet hat und auf § 52 Abs. 3 GKG, soweit die Klage gegen den Kostenbescheid gerichtet war. Die einzelnen Streitwerte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben