Baurecht

Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges zu einer baurechtlichen Gefahrenabwehr

Aktenzeichen  AN 3 S 16.00748, AN 3 S 16.00917, AN 3 S 16.00919

Datum:
1.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 49534
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 54 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 5
VwVfG Art. 28 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
3. Der Streitwert wird vor Verbindung im Verfahren
AN 3 S 16.00748 auf 1.000,00 EUR, im Verfahren
AN 3 S 16.00917 auf 125,00 EUR, im Verfahren
AN 3 S 16.00919 auf 275,00 EUR festgesetzt
und nach Verbindung insgesamt auf 1.400,00 EUR.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr…, Gemarkung … Dieses Grundstück ist im Nordosten mit einem Gebäude bebaut, welches nordöstlich an die sich auf Grundstück FlNr. … befindliche Nachbargarage angrenzt und südöstlich an das Grundstück FlNr. …
Infolge einer Anzeige durch die Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … vom 6. April 2016 wurde bei einer sich daran anschließenden Baukontrolle am 11. April 2016 festgestellt, dass Ziegel von der Dachfläche des sich auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäudes herabgefallen sind, das Dach der Nachbargarage durchschlagen haben und zum Teil auf diesem Garagendach zum Liegen gekommen sind. Des Weiteren wurden in der Dachrinne des Gebäudes Ziegel festgestellt sowie rissige und herabgefallene Putzteile. Ein Ziegelteil wurde im Garten des Grundstücks FlNr. …, in ca. 9 m Entfernung von der gemeinsamen Grundstücksgrenze gefunden.
Bei einer weiteren Ortsbesichtigung am 12. April 2016 wurden der Grundstückseigentümerin von FlNr. … sowie der Mutter des Antragstellers der Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen angekündigt.
Mit Bescheid des Landratsamtes … vom 14. April 2016 wurde dem Antragsteller in Ziffer 1 aufgegeben, durch geeignete Maßnahmen (z. B. Fangnetze mit Sturmsicherung) die von losen Dachziegeln gefährdeten Bereiche (Traufe Südwest, Traufe Nordost und Ortgang Südost) des Gebäudes Nr. … auf FlNr. … der Gemarkung … gegen das Herunterfallen von Dachziegeln abzusichern (unter Bezugnahme auf den beiliegenden Lageplan). In Ziffer 2 wurde gefordert, die losen Putzteile der Nordwest-, Südwest- und Nordostfassade vollständig zu entfernen. In Ziffern 3 und 4 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet. In Ziffer 5 wurde für den Fall, dass der Antragsteller der unter Ziffer 1 festgelegten Pflicht nicht bis zum 22. April 2016 nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht und in Ziffer 6 für den Fall, dass Ziffer 2 des Bescheids nicht bis zum 28. April 2016 erfüllt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, auf die Anhörung habe gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG verzichtet werden können, da ein sofortiges Einschreiten des Landratsamtes im öffentlichen Interesse zur Abwehr der erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen erforderlich gewesen sei. Im Übrigen habe im Rahmen der Ortsbesichtigung ein Gespräch mit der Mutter des Antragstellers stattgefunden, in welchem erläutert worden sei, dass bauaufsichtliche Maßnahmen folgen würden.
Nach Art. 54 Abs. 4 BayBO könne die Bauaufsichtsbehörde bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig sei. Diese Tatbestandsvoraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Aufgrund des baulichen Zustandes des Gebäudes Nr. … auf FlNr. … bestehe eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen, welche sich auf Grundstück FlNr. … selbst oder dem benachbarten Grundstück FlNr. … aufhalten würden. Die Gefährdung liege zum einen in den losen Dachziegeln begründet, welche zum Teil bereits herabgerutscht seien und in der Dachrinne zum Liegen gekommen seien bzw. bereits auf den Boden gefallen seien. Hierzu trage auch der marode Zustand der Dachrinnen bei (diese seien zum Teil bereits soweit durchgerostet, dass sie die Ziegel nicht mehr abfangen könnten).
Des Weiteren liege eine Gefährdung durch die losen und bereits herausgebrochenen Putzteile vor.
Die Anordnungen entsprächen pflichtgemäßer Ermessensausübung. Unter Berücksichtigung der Sachlage und des hohen Stellenwertes der grundrechtlich geschützten Schutzgüter Leben und Gesundheit sowie des Eigentums der Nachbarn sei ein Einschreiten bei erheblichen Gefahren unabdingbar. Die Interessen des Antragstellers an einem Verzicht eines bauaufsichtlichen Einschreitens müssten daher im konkreten Einzelfall hinter den öffentlichen Interessen der Allgemeinheit an ordnungsgemäßen Zuständen und den Interessen der betroffenen Nachbarn sowie der Personen, welche sich auf dem Grundstück FlNr. … aufhalten würden, an der Unversehrtheit ihrer Gesundheit und ihres Eigentums zurücktreten.
Die Anordnungen seien auch verhältnismäßig. Beide Maßnahmen seien dem Antragsteller möglich. Sie seien auch erforderlich, da ein milderes, den Antragsteller weniger belastendes Mittel nicht ersichtlich sei. Insbesondere scheide eine weiträumige Absperrung der Umgebung aufgrund der unzumutbaren Beeinträchtigungen (Nachbargrundstück wäre betroffen) aus. Die Durchführung der Maßnahmen sei zwar mit Kosten für den Antragsteller verbunden, aufgrund der grundgesetzlich verankerten Verpflichtung des Eigentums müsse der Antragsteller diese Kosten jedoch zur Gefahrenabwehr auf sich nehmen. Die zu erwartenden Kosten stünden nicht unangemessen im Verhältnis zum Nutzen. Nach Kenntnis des Landratsamtes würden sich auf Grundstück FlNr. … regelmäßig Kinder aufhalten. Hierauf deuteten auch die bei der Ortseinsicht vorgefunden Spielgeräte hin.
Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Ein Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit hätte zur Folge, dass in der Zwischenzeit voraussichtlich weitere Ziegel sowie Putzteile herunterfallen könnten und es daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass hierdurch Personen verletzt würden. Insbesondere unter Berücksichtigung des großen Umgriffs, in dem Ziegelteile auf dem Nachbargrundstück aufgefunden worden seien, sei eine große Dringlichkeit gegeben. Die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen stehe im öffentlichen Interesse. Zudem bedürfe es einer weiteren Begründung des öffentlichen Interesses nicht, wenn die Anordnung selbst schon im öffentlichen Interesse erlassen werden müsse.
Mit Bescheid des Landratsamtes … vom 26. April 2016 wurde für den Fall, dass die unter Ziffer 1. des Bescheides vom 14. April 2016 angeordnete Verpflichtung nicht bis zum 4. Mai 2016 erfüllt werde, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Baukontrolle am 25. April 2016 habe ergeben, dass die genannte Verpflichtung nicht erfüllt worden sei. Das mit Bescheid vom 14. April 2016 angedrohte Zwangsgeld sei daher für fällig erklärt worden und parallel dazu ein weiteres Zwangsgeld angedroht worden.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Mai 2016 ließ der Antragsteller Klage erheben und zugleich Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen des Landratsamtes entsprächen nicht den Tatsachen. Weder seien Ziegel in die Dachrinne gerutscht noch sei der Putz bröckelig oder drohe herunterzufallen. Selbst wenn dies der Fall wäre, so sei daran zu denken, dass der Antragsteller bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnung den Antrag gestellt habe, das Gebäude abzutragen und eine Halle zu errichten. Der Antragsteller sei bereits mit den Plänen bei dem Antragsgegner gewesen. Dieser habe ihm die Auskunft gegeben, dass der Planstand, wie der Antragsteller ihn eingereicht habe, genehmigungsfähig sei. Es sei daher so, dass dieses Gebäude demnächst vollständig entfernt werde und die „Gefahrbeseitigung“ nur von der schnellen Ausfertigung der Baugenehmigung abhänge.
Im Übrigen sei der Antragsteller nicht angehört worden. Warum die Mutter des Antragstellers eine Person sei, mit der eine Anhörung machbar sein sollte, erschließe sich nicht.
Auch die vom Antragsgegner gesetzte Frist sei zu kurz. Der Antragsteller sei kein ausgebildeter Handwerker und innerhalb der gesetzten Frist sei es nicht möglich gewesen, Handwerker zu bestellen, welche die auferlegten Arbeiten hätten durchführen können.
Im Übrigen sei dem Antragsteller von der Nachbarin untersagt worden, das Grundstück der Nachbarin zu betreten, um die Arbeiten an der nordöstlichen Fassade vornehmen zu können.
Auch habe der Antragsteller eine Gebäudehaftpflicht abgeschlossen, so dass hier Schadensersatz gezahlt werden könne, wenn etwas passieren sollte.
Der Antragsteller stelle seine Fahrzeuge neben bzw. unter dem Gebäude ab und ihm sei bisher nicht aufgefallen, dass seine Fahrzeuge beschädigt seien. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs, der Fußgänger, sei nicht ersichtlich, da das Gebäude weit von öffentlichen Verkehrswegen entfernt sei.
Weiter sei für den Antragsteller nicht nachvollziehbar, ob die Fotos wirklich alle vom Antragsgegner aufgenommen worden seien.
Im Übrigen hätten auf dem angrenzenden Grundstück FlNr. … Erd- und Pflasterarbeiten mit schweren vibrierenden Maschinen stattgefunden und es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch Teile des Putzes heruntergefallen seien. Die Gefahr gehe daher nicht vom Haus des Antragstellers aus, sondern sei durch die Bauarbeiten verursacht worden. Dies habe der Antragsgegner nicht berücksichtigt.
Der Antragsgegner habe daher das eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
Der Antragsgegner habe schon das erste Zwangsgeld festgesetzt und eine weitere Erhöhung angedroht. Der Antragsteller werde dadurch in seinen Rechten verletzt.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016 ließ der Antragsteller auch gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 11. Mai 2016 Klage erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen.
In diesem Bescheid wird in Ziffer 1 für den Fall, dass der Antragsteller der im Bescheid vom 14. April 2016 unter Ziffer 1 angeordneten Verpflichtung nicht bis zum 18. Mai 2016 nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 700,00 EUR angeordnet und in Ziffer 2 für den Fall, dass der Antragsteller die unter Ziffer 2 des Bescheides vom 14. April 2016 angeordnete Verpflichtung nicht bis zum 25. Mai 2016 erfüllt, ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 EUR angeordnet.
Es wird beantragt:
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 3. Mai 2016 und vom 24. Mai 2016 wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wieder hergestellt.
Der Antragsgegner beantragt
Antragsablehnung.
Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, dadurch, dass der Antragsteller nicht direkt angehört worden sei, sei der Bescheid nicht formell rechtswidrig. Zum einen sei mit der Bescheidsbegründung davon auszugehen, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG durchgreife. Sollte dies nicht der Fall sein, sei spätestens mit diesem Schriftsatz des Antragsgegners von einer Heilung des vermeintlichen Formfehlers nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG auszugehen; aus diesem Schriftsatz werde ersichtlich, dass sämtliche Einwände des Antragstellers nunmehr beurteilt worden seien, jedoch die Verwaltungsakte weiterhin aufrecht zu erhalten seien.
Des Weiteren wird ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO vorlägen und eine ermessensgerechte Rechtsfolge festgesetzt worden sei.
Insbesondere räumten weder Abrissanzeige noch Bauantrag das akute Gefahrenmoment aus. Bei Erteilung einer Baugenehmigung bestehe nämlich keine Pflicht zur sofortigen Bauausführung. Bei Anzeige des Abrisses gelte selbiges. Für den Antragsgegner bestünden keine Mittel, den Vollzug durchzusetzen. Im Rahmen der Ermessensausübung seien diese Maßnahmen folglich als ungeeignet abzulehnen gewesen. Zudem seien zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses Bauantrag und Abrissanzeige noch nicht einmal vom Antragsteller unterschrieben gewesen. Auch die Gebäudehaftpflicht räume das Gefahrenmoment nicht aus, sie wirke nicht präventiv, wie es jedoch das Ziel der Rechtsgrundlage sei. Die Gebäudehaftpflichtversicherung werde erst im Fall des Schädigungseintritts tätig, welchen es jedoch gerade zu verhindern gelte.
Wohl auch in Bezug auf die Störerauswahl mache der Antragsteller geltend, die Erdarbeiten der Grundstückseigentümerin FlNr. … seien kausal für den Zustand des Gebäudes gewesen. Dem sei zu entgegnen, dass es bereits aufgrund der zivilrechtlichen Verfügbarkeit des Gebäudes ermessensgerecht gewesen sei, den Antragsteller zu verpflichten.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen sei auszuführen, dass dem Antragsteller der Vollzug im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG möglich gewesen sei. Insbesondere habe das behauptete Betretungsverbot durch die Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … den Antragsteller nicht am Vollzug gehindert. Durch ihre Anzeige, die eine „Abhilfe“ des Gefährdungsmoments bzw. eine Sicherung des Daches zum Gegenstand gehabt habe, habe die Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Durchführung der begehrten Maßnahmen einverstanden sei. Erst aufgrund der Abbruchanzeige des Antragstellers (Datum 28.4.2016) habe die Nachbarin Sicherungsmaßnahmen nicht mehr für nötig erachtet und sich mit einem Betreten ihres Grundstücks in diesem Zusammenhang zumindest während ihrer Urlaubszeit über Pfingsten nicht mehr einverstanden erklärt. Daraufhin habe das Landratsamt eine Duldungsanordnung erlassen. Auf einer Kopie dieses Bescheids habe die Grundstücksnachbarin am 1. Mai 2016 schriftlich erklärt, dass sie mit allen nötigen Maßnahmen einverstanden sei und ein Zugang jederzeit möglich sei.
Auch die gesetzten Fristen hätten einen Vollzug der Maßnahme ermöglicht. Offensichtlich sei der Antragsteller bei Erhalt des Bescheids selbst von einer Vollziehbarkeit ausgegangen, da er sich diesbezüglich zu keiner Zeit an den Antragsgegner gewandt habe etwa mit der Bitte um Fristverlängerung. Es sei zu beachten, dass dem Antragsteller die Wahl der Maßnahmen zur Sicherung freigestellt worden sei, so dass dieser solche hätte wählen können, die für ihn am einfachsten und schnellsten durchführbar gewesen wären. Zudem habe es sich um die nötigsten Sicherungsmaßnahmen gehandelt, die nach Aussage der fachkundigen bautechnischen Abteilung von einer entsprechenden Fachfirma in maximal einem Arbeitstag durchführbar gewesen wären und noch immer seien. In Anbetracht der Fristen von ein bzw. zwei Wochen seien die Arbeiten also zeitlich leicht durchführbar gewesen. Das Argument des Antragstellers bezüglich der Auftragslage bei bauausführenden Firmen greife hiermit nicht durch. Dieses Argument entkräfte der Antragsteller zusätzlich durch einen eigenen Widerspruch: Für einen aufwendigeren Abbruch des gesamten Gebäudes seien schnellstmöglich Fachfirmen verfügbar, wohingegen sich für einfachste Sicherungsmaßnahmen niemand finden lassen würde. Unabhängig von der Auftragslage der Fachfirmen würde sich der Antragsgegner im Übrigen auch mit einer Umsetzung der Sicherung durch einen Laien zufrieden geben, soweit das erforderliche Schutzniveau erreicht würde. Die Fristen seien also in pflichtgemäßer Ermessensausübung korrekt und vollziehbar festgelegt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Streitgegenstand vorliegender Anträge ist zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Landratsamtes … vom 14. April 2016 gerichteten Klage, zum anderen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage vom 3. Mai 2016, soweit sie sich gegen Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 14. April 2016 sowie gegen den Bescheid vom 26. April 2016 richtet, sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 24. Mai 2016 gegen den Bescheid vom 11. Mai 2016.
Im Hinblick auf die Antragstellung im Verfahren AN 3 S 16.00748 nach Verstreichen der im Beschluss vom 14. April 2016 gesetzten Erfüllungsfrist bestehen insoweit bereits Zweifel an der vollumfänglichen Zulässigkeit jenes Antrages. Diese mögen jedoch dahingestellt bleiben, denn jedenfalls sind die Anträge insgesamt unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt kraft Gesetzes bei den in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Maßnahmen – hier: Zwangsgeldandrohungen, vgl. Art. 21a VwZVG – sowie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bei Anordnungen der sofortigen Vollziehbarkeit – hier: Ziffern 3 und 4 des Bescheids vom 14. April 2016 – ; das im letztgenannten Fall erforderliche besondere Vollzugsinteresse ist dabei schriftlich zu begründen, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO anordnen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch dann, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs mangels (ausreichender) Begründung, § 80 Abs. 3 VwGO, fehlerhaft ist.
Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit das private Antragstellerinteresse, vorläufig von Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus in formell nicht zu beanstandender Weise ein besonderes Vollzugsinteresse dargelegt wird.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begegnet keinen formellen Bedenken.
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf grundsätzlich keiner vorherigen Anhörung (BayVGH v. 16.3.2016 – 9 CS 16.191 – juris). Gründe, die ausnahmsweise ein diesbezügliches Anhörungserfordernis begründen könnten, wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung alleine wegen fehlender Anhörung ohnehin nicht in Betracht käme (vgl. BayVGH v. 16.3.2016, a. a. O.).
b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wird auch dem in § 80 Abs. 3 VwGO normierten Begründungserfordernis gerecht. Unter Hinweis auf die Verletzungsgefahr von Personen durch weiterhin herabfallende Ziegel und Putzteile, insbesondere bei Berücksichtigung des großen Umgriffs, in dem Ziegelteile auf dem Nachbargrundstück FlNr. … aufgefunden worden sind, ist nach Auffassung der Kammer ausreichend ausgeführt, warum die Anordnung des Sofortvollzugs geboten erschienen ist.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass infolge der hier inmitten stehenden Gefährdung von Leben und Gesundheit ein Fall vorliegt, in dem (ausnahmsweise) das besondere Vollzugsinteresse zusammenfällt mit dem allgemeinen öffentlichen Interesse am Erlass des Verwaltungsakts (vgl. BayVGH a. a. O.).
2. Der Bescheid vom 16. April 2016 erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig – so das Ergebnis der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung. Der dagegen gerichtete Hauptsacherechtsbehelf wird erfolglos bleiben; der Antragsteller wird durch diesen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO analog.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Ziffern 1 und 2 des Bescheids ist Art. 54 Abs. 4 BayBO.
a) Soweit antragstellerseits gerügt wird, es liege ein Verstoß gegen Art. 28 VwVfG vor mangels ordnungsgemäßer Anhörung vor Bescheiderlass, vermag dies bereits im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nicht zum Erfolg zu führen.
Angesichts der durch die sich in den Behördenakten befindlichen Fotos dokumentierten Gefahrenlage war sofortiges Einschreiten geboten.
Ferner kann im Hinblick auf die Teilnahme der Mutter des Antragstellers an der Ortseinsicht davon ausgegangen werden, dass „nach den Umständen des Einzelfalles“, vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, eine Anhörung nicht geboten war.
Überdies wäre bei angenommener Verletzung der Anhörungspflicht eine Heilung (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) eingetreten durch die Stellungnahme des Antragsgegners im Schriftsatz vom 19. Mai 2016, in welchem ausdrücklich erklärt wird, dass die getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher Einwände des Antragstellers aufrechterhalten wird.
b) Der angefochtene Verwaltungsakt vom 16. April 2016 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 54 Abs. 4 BayBO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Befugnisnorm liegen voraussichtlich vor. Der Antragsgegner hat zudem das ihm zustehende Ermessen erkannt und in pflichtgemäßer Weise davon Gebrauch gemacht, § 114 Satz 1 VwGO.
Gemäß Art. 54 Abs. 4 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist.
Von einer erheblichen Gefahr ist auszugehen, wenn die Gefahr oder der Nachteil schwerwiegend und nachhaltig ist, wobei es auf die objektiven Gegebenheiten und nicht auf subjektive übermäßige Empfindlichkeiten ankommt. Es muss sich dabei um eine konkrete Gefahr handeln (BayVGH v. 20.5.2009 – 14 CS 09.478 – juris; v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790 – juris). Eine konkrete Gefahr ist anzunehmen, wenn in einem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der Schaden ist (vgl. z. B. BVerwG v. 18.12.2002 – Buchholz 402.41 Nr. 72; BayVGH v. 21.6.2011 a. a. O.). Es müssen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Gefahren rechtfertigen.
Der Antragsgegner hat festgestellt, dass sowohl der Verputz des streitgegenständlichen Gebäudes als auch die Ziegel am Dach weiterhin herunter zu fallen drohen und dadurch für Personen, die sich auf dem Antragstellergrundstück oder den angrenzenden Grundstücken befinden, eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit ausgeht. Diese vom Antragsgegner angenommene Gefahr ist auch konkret.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu im Beschluss vom 16. März 2016, 9 CS 16.191 – juris, folgendes aus:
„Hierbei muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln, d. h. um eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Maßstab für die Eingriffsschwelle ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, wonach an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl., 2012, Art. 54 Rn. 49). Da es sich bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit um hochwertige Rechtsgüter handelt, zu deren Schutz der Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist, sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790 – juris Rn. 24).“
Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist vorliegend – so das Ergebnis der summarischen Prüfung – unter Beachtung der sich in der Verfahrensakte befindlichen, den schlechten Zustand von Dach und Verputz belegenden Fotos, vom Vorliegen einer die streitgegenständliche Anordnung (Ziffern 1 und 2) tragenden konkreten Gefahr im Sinne des Art. 54 Abs. 4 BayBO auszugehen.
Bei dieser Beurteilung kommt es auch weder auf die Ursache für den Gefahrenzustand an noch auf den Entstehungszeitpunkt oder mögliche privatrechtliche Entschädigungsansprüche, noch ist insoweit relevant, dass der Antragsteller den Gebäudeabriss beabsichtigt (vgl. BayVGH v. 16.3.2016 a. a. O. m. w. N.).
Auch unter Berücksichtigung des Antragstellervorbringens sind vorliegend nach summarischer Prüfung weder Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erkennbar noch eine fehlerhafte Ausübung des der Behörde durch Art. 54 Abs. 4 BayBO eingeräumten Ermessens. Dass die Behörde einschreitet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, bedarf keiner besonderen Rechtfertigung.
Auch bezüglich der Störerauswahl sind keine Fehler erkennbar.
Die angesichts des auf den dem Gericht vorliegenden Fotos erkennbaren schlechten Zustandes insbesondere des Daches des streitgegenständlichen Gebäudes ohnehin eher als unwahrscheinlich zu beurteilende Möglichkeit der Herbeiführung dieses Zustandes durch „Erd- und Pflasterarbeiten mit schweren und vibrierenden Maschinen“ auf dem angrenzenden Nachbargrundstück vermag – so das Ergebnis der summarischen Prüfung – keinen Ermessensfehler darzulegen. Angesichts des sicherheitsgefährdenden Zustandes war die Behörde vorliegend nicht verpflichtet, zur Vorbereitung einer Auswahlentscheidung aufwendige, insbesondere zeitraubende Ermittlungen bezüglich eventueller weiterer Störer durchzuführen. Anlass für eine Auswahlentscheidung wäre vorliegend allenfalls dann anzunehmen gewesen, wenn für den Antragsgegner ohne weiteres feststellbar gewesen wäre, dass und welche andere Personen als Störer in Betracht kämen (vgl. BayVGH v. 16.3.2016 – 9 CS 16.191 – juris).
Vorliegend sind für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte erkennbar gewesen.
3. Den Anträgen ist auch hinsichtlich der in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids vom 14. April 2016 sowie in den Bescheiden vom 26. April 2016 und 11. Mai 2016 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen voraussichtlich kein Erfolg beschieden.
a) Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass zur Durchführung der dem Antragsteller in Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 14. April 2016 aufgegebenen Verpflichtungen das Grundstück FlNr. …, welches nicht im Eigentum des Antragstellers steht, wohl betreten werden muss.
Kann eine öffentlichrechtliche Verpflichtung nur unter Eingriff in ein privates Recht eines Dritten erfüllt werden, so bedarf es neben der Anordnung gegenüber dem Pflichtigen grundsätzlich einer Duldungsanordnung gegenüber diesem Dritten.
Fehlt eine solche, so wird zwar die Anordnung dadurch nicht rechtswidrig, aber ihre Vollstreckung gehindert (vgl. z. B. BayVGH v. 24.10.2005 – 9 CS 05.1840 – juris).
Das Fehlen einer erforderlichen Duldungsanordnung führt auf der Ebene des nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldes zu einem Vollstreckungshindernis.
Dies kann durch den (nachträglichen) Erlass einer vollziehbaren Duldungsanordnung ausgeräumt werden, das Zwangsgeld muss dann aber neu angedroht werden (vgl. BayVGH v. 11.7.2001 – 1 ZB 01.1255 – juris).
Eine an sich nötige Duldungsanordnung bleibt dann entbehrlich, wenn der Dritte mit der angeordneten Maßnahme einverstanden ist, wobei es genügt, dass sich solch Einverständnis aus den Umständen ergibt (vgl. BayVGH v. 14.8.2003 – 22 ZB 03.1661 – juris).
Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass bezüglich des Grundstücks FlNr. … mindestens aus den Umständen heraus vom Einverständnis der Grundstückseigentümerin mit dem erforderlichen Betreten ihres Grundstücks ausgegangen werden konnte.
Sie war diejenige, welche den sicherheitsgefährdenden Zustand am Antragstellergebäude schriftlich beim Landratsamt … angezeigt hat (Eingang des Schriftsatzes 8.4.2016).
Laut Aktenvermerk vom 28. April 2016 teilte sie dem Landratsamt am selben Tag u. a. telefonisch mit, dass sie über Pfingsten in Urlaub sei und nicht wolle, dass ihr Grundstück in ihrer Abwesenheit betreten werde. Aus alldem heraus durfte das Landratsamt wohl davon ausgehen, dass jedenfalls bis zum Pfingsturlaub keine Duldungsanordnung nötig gewesen ist.
Hinsichtlich des ebenfalls unmittelbar an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. … war eine Duldungsanordnung schon deshalb nicht erforderlich, weil der Antragsteller selbst per Mail vom 28. April 2016 gegenüber dem Landratsamt mitgeteilt hat, dass er zur Durchführung der ihm aufgegebenen Arbeiten keine Duldungsanordnung bezüglich Grundstück FlNr. … benötige.
Auch hinsichtlich der Zwangsgeldhöhe bestehen keine Bedenken, vgl. Art. 31 Abs. 2 VwZVG.
Die für die Erfüllung von Ziffer 1 des Bescheids vom 14. April 2016 gesetzte Frist von einer Woche erscheint voraussichtlich ebenso wenig zu beanstanden zu sein wie die für die Erfüllung von Ziffer 2 des Bescheids vom 14. April 2016 gesetzte Zwei-Wochenfrist.
Zu berücksichtigen ist bei der Wochenfrist bezüglich der Erfüllung von Ziffer 1, dass die in den Akten enthaltenen Fotos eine erhebliche Gefahr durch die herabfallenden Ziegel dokumentieren (s. z. B. die von herabfallenden Ziegeln im Dach der sich auf Grundstück FlNr. … befindlichen Garage verursachten Löcher).
Überdies wird vom Landratsamt nicht die fachgerechte Dachsanierung gefordert, sondern lediglich die Durchführung von Maßnahmen zur Absicherung gegen das Herunterfallen von Dachziegeln. Angesichts der erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit und der relativ einfach ausführbaren Sicherungsmaßnahmen erscheint die eingeräumte Ein-Wochenfrist als nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Entfernung der losen Putzteile (Ziffer 2 des Bescheids vom 14.4.2016) sind ebenfalls keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für diese Verpflichtung gesetzten Frist von zwei Wochen erkennbar.
b) Auch die in den Bescheiden vom 26. April 2016 und 11. Mai 2016 angedrohten weiteren Zwangsgelder sind aller Voraussicht nach vollumfänglich rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Art. 19, 29 ff VwZVG liegen nach summarischer Prüfung vor. Insbesondere durften die weiteren Zwangsgelder im Hinblick auf die nicht fristgerechte Erfüllung der zwangsgeldbewehrten Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 14. April 2016 ergehen.
Im Übrigen nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide und folgt deren zutreffender Begründung, § 117 Abs. 5 VwGO analog.
Liegen somit aller Voraussicht nach die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO vor, so ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gerechtfertigt und im Hinblick auf die nach summarischer Prüfung zu bejahende Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohungen hat es auch beim gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzug zu bleiben.
Das öffentliche Interesse daran, dass sicherheitsgefährdende Zustände abgestellt werden und dies unter Zuhilfenahme von Zwangsgeldandrohungen gewährleistet werden soll, überwiegt im allgemeinen, so auch mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im hier zu entscheidenden Fall, das private Interesse daran, die angeordneten Maßnahmen, die überdies ohne großen Aufwand durchführbar scheinen, erst nach etwaigem Rechtskrafteintritt durchzuführen. Aus dem Antragstellervorbringen ergibt sich nichts, das diese Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen in diesem Falle anders auszufallen hätte.
Nach alledem waren die Anträge abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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