Baurecht

Stilllegungsanordnung in Bezug auf einen Abfalllagerplatz und eine Anlage zum Brechen von Abfällen, formelle Illegalität, Beweislast für das Vorliegen einer Baugenehmigung bestimmten Inhalts, Amtsermittlungsgrundsatz, Hinweispflicht des Gerichts, Beweisanträge, Entscheidung durch Gerichtsbescheid, Rüge der Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichts im Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  22 ZB 21.1817

Datum:
29.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15382
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG § 4, § 20 Abs. 2 S. 1
BImSchV § 1 Anhang 1 der 4
KrWG § 3, § 5
BayVwVfG Art. 43 Abs. 1 S. 2
VwGO § 54, § 84, § 86
ZPO § 42 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 4 K 20.376 2021-05-17 GeB VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin verfolgt mit ihrem Zulassungsantrag ihr erstinstanzliches Begehren weiter, das sich im Wesentlichen gegen einen Bescheid des Beklagten wendet, mit dem die Stilllegung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, die Vorlage eines Entsorgungskonzepts sowie die Stilllegung einer Anlage zum Brechen von Natursteinen und mineralischen Abfällen angeordnet wurden.
1. Der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Firma S., war mit Bescheid vom 9. November 1993 durch das Landratsamt W. eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Lagerplatzes, einer Lkw-Unterstell-Halle mit Lagerraum und Werkstatt, eines Betriebsgebäudes mit Büro u.a. sowie eines Wohnhauses für den Betriebsinhaber auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung E., Gemeinde G., erteilt worden. Diese enthielt im Anhang unter Ziffer A 17.10 1. die Bestimmung, dass auf dem Lagerplatz nur Mutterboden, Sand, Kies, Schotter und Baustoffe zwischengelagert werden dürften; Erdaushub, Bauschutt oder Abfall dürften weder zwischengelagert noch sortiert werden. Leercontainer dürften abgestellt werden.
Mit Bescheid vom 7. November 1996 erteilte das Landratsamt W. der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine weitere Baugenehmigung zum Einbau von Lagerräumen in eine bestehende Werkstatt, zum Neubau einer Lagerhalle und einer Zwischenlagerfläche, eines Diesellagers und Waschplatzes auf dem gleichen Grundstück. In den Antragsunterlagen dazu hieß es, die Lagerhalle solle für die Lagerung von Baustoffen und Lkw-Reifen, der Zwischenlagerplatz im Freien für Baustoffe und Schrottautos genutzt werden. Der Anhang des in den Bauakten des Landratsamts befindlichen Exemplars dieser Genehmigung enthält hinsichtlich der auf dem Gelände zu lagernden Stoffe keine über die ursprüngliche Genehmigung hinausgehende Aussage.
2. Im Jahr 2010 übernahm der Schwiegersohn des früheren Firmeninhabers und jetzige Firmeninhaber, Herr … B., die Firma.
Mit Schreiben vom 10. November 2016 beantragte die Klägerin beim Landratsamt W. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb einer mobilen Brecheranlage vom Typ Mobilbrecher Zeppelin Z 110 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück einschließlich der Zulassung des vorzeitigen Beginns. Nach einem Hinweis des Landratsamts beantragte die Klägerin zudem mit Schreiben vom 14. November 2016 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Lagerung von unbelastetem Bauschutt, Steinabfällen, Schotter und Abbruchmaterial einschließlich der Zulassung des vorzeitigen Beginns. Mit Bescheid vom 17. November 2016 ließ das Landratsamt W. jeweils nach Maßgabe der vorgelegten Antragsunterlagen und jeweils befristet den vorzeitigen Beginn für die Brecheranlage Mobilbrecher Zeppelin Z 110 auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung E., Gemeinde G., sowie für die Zwischenlagerung von Bauschutt und Steinabfällen auf dem gleichen Grundstück zu.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 beantragte die Klägerin unter Vorlage weiterer Unterlagen beim Landratsamt (erneut) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung des Lagerplatzes für unbelastetes Recyclingmaterial und wiederverwertbare Baustoffe sowie zum Betrieb einer mobilen Brecheranlage.
In dem anschließenden Verwaltungsverfahren berief sich die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 2017 auf die ihrer Rechtsvorgängerin unter dem 7. November 1996 erteilte Baugenehmigung, die sie in Kopie auszugsweise vorlegte. Die Kopie enthält nur die mit einem Eingangsstempel der Verwaltungsgemeinschaft G. versehene S. 1 des Baugenehmigungsbescheids – die in der Akte des Landratsamts enthaltene Bescheidsfassung besteht allerdings aus drei Seiten mit Unterschrift und Dienstsiegel auf S. 3 – sowie einen Anhang zum Baugenehmigungsbescheid, der aus sechs Seiten besteht. Die S. 3 des Anhangs zum Baugenehmigungsbescheid in der Fassung dieser von der Klägerin vorgelegten Fotokopie enthält unter Ziffer A 17.10 1. eine Bestimmung, wonach die Zwischenlagerfläche und der Lagerplatz nur für das Lagern von Mutterboden, Baumaterialien und Baustoffen zugelassen seien. Auf dem Lagerplatz dürften zusätzlich Bauschutt in Form von Beton, Mauerwerk, Mörtel, Putzen und anderen mineralischen Baustoffen zwischengelagert und Leercontainer abgestellt werden. Sonstiges Material dürfe nicht abgelagert werden. Insbesondere dürften Holz, Dämm- und Isolierplatten, Dachpappen, Kunststoffböden, Bitumen, Hausmüll usw. nicht abgelagert werden. Unter Nr. 4 ist bestimmt, dass die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 16. Juli 1968 zu beachten seien; nach Nr. 5 dürfen „die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände S., einschließlich der vom Fahrverkehr und Ladebetrieb ausgehenden Geräusche, die in der TA-Lärm nicht überschreiten“.
Mit Schreiben vom 7. September 2017 teilte das Landratsamt der Klägerin unter Angabe von Gründen mit, dass der Betrieb der Brecheranlage nicht genehmigungsfähig sei. Gegen den Betrieb des Zwischenlagerplatzes bestünden nach dem jetzigen Verfahrensstand keine Einwände. Es werde die Gelegenheit gegeben, den Antrag ganz oder nur in Bezug auf die Brecheranlage zurückzunehmen.
Mit an den Landrat gerichtetem Schreiben vom 7. Dezember 2017 teilte die Klägerin mit, auf dem Grundstück bestehe seit dem 7. November 1996 eine Baugenehmigung zum Betreiben von Anlagen. Seit 1996 sei dort u.a. Bauschutt gelagert worden. Die Klägerin wolle dies so fortsetzen. Der Landrat teilte daraufhin mit Schreiben vom 16. Februar 2018 mit, mit der Baugenehmigung sei nicht der Betrieb einer Abfallbehandlung bzw. eines Brechers bewilligt worden; vor allem beinhalte sie keinesfalls eine notwendige Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Der Betrieb der Abfallbehandlung mithilfe des Brechers sei nach derzeitigem Stand nicht genehmigungsfähig.
Mit Schreiben vom 6. März 2018 wandte sich die Klägerin wiederum an den Landrat. Ihr sei mit der Genehmigung vom 7. November 1996 das Lagern von Bauschutt in Form von Beton, Mauerwerk, Mörtel, Putzen und anderen mineralischen Baustoffen auf dem Lagerplatz gestattet worden. Dies betreffe die gesamte Lagerfläche des vorgenannten Grundstücks. Zudem sei in dem Bescheid das Betreiben von allen Anlagen unter Berücksichtigung der TA Lärm genehmigt worden. Der Inhaber der Klägerin habe bezüglich der Genehmigung am 6. Februar 2017 bei der Verwaltungsgemeinschaft G. Akteneinsicht genommen. Bei erneuter Akteneinsicht am 21. Dezember 2017 sei der Bescheid dort teilweise nicht mehr vorhanden gewesen. Auf dem Grundstück sei zwischen 1993 und 2009 eine mobile Arbeitsmaschine (Steinbrecher) betrieben worden. Der zulässige Störgrad im Gewerbegebiet sei nicht erheblich belästigend; es handele sich um eine atypische Nutzung im Gewerbegebiet. Das Landratsamt beantwortete dies mit Schreiben vom 21. März 2018 dahingehend, dass nach der benannten Baugenehmigung die Zwischenlagerfläche und der Lagerplatz für das Lagern von Mutterboden, Baumaterialien und Baustoffen zugelassen seien. Zusätzlich dürften auf dem Lagerplatz Bauschutt in Form von Beton, Mauerwerk, Mörtel, Putzen und anderen mineralischen Baustoffen zwischengelagert und Leercontainer abgestellt werden. Da nur das Lagern bewilligt worden sei, ergebe sich aus der Baugenehmigung nicht die Berechtigung zu einer Abfallbehandlung bzw. zum Betrieb eines Brechers. Weiterhin beinhalte eine Baugenehmigung keinesfalls eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Für die Abfallbehandlung sei hier gemäß Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Nr. 2.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV sei nicht einschlägig.
Die Klägerin widersprach erneut mit Schreiben vom 8. April 2018. Sie werde die mobile Arbeitsmaschine (Steinbrecher) vom Typ Zeppelin Z 110 „zur Bestandssicherung im Gewohnheitsrecht“ ohne Einschränkung des Unternehmens weiterbetreiben.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, es benötige in Bezug auf den Zwischenlagerplatz für Recycling-Material aufgrund einer zwischenzeitlich eingegangenen wasserrechtlichen Würdigung des Vorhabens zusätzliche Angaben. Davon hänge ab, wie der Untergrund des Lagerplatzes beschaffen sein müsse. Wenn die Klägerin den Nachweis erbringe, dass die Vorgaben zur Qualitätssicherung nach dem RC-Leitfaden eingehalten würden und sichergestellt werde, dass nur RW 1-Material angenommen werde, könne auf eine wasserdichte Befestigung der Fläche verzichtet werden; anderenfalls wären die Anforderungen an eine dann notwendige Flächenversiegelung von Seiten des Landratsamtes, ggf. aufgrund weiterer Angaben der Klägerin, festzulegen.
Nach Erinnerungen des Landratsamts an die Beantwortung des Schreibens vom 28. Mai 2018 mit Schreiben vom 10. September 2018 und 29. Oktober 2018 nahm die Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2018 ihren „Gesamtantrag vom 14. November 2016“ zurück. Aufgrund der ihr zwischenzeitlich vorliegenden Informationen (Baugenehmigungsbescheid 1996, Schreiben LRA 1997) werde sie im geltenden Gewohnheitsrecht ohne Einschränkung ihr Unternehmen weiterbetreiben, womit sich der vorgenannte Sachverhalt erledigt habe.
Aufgrund einer Ortseinsicht durch die Wasserschutzpolizei erhielt das Landratsamt am 20. Dezember 2019 die Mitteilung, dass auf dem Gelände der Klägerin große Mengen an Abbruchmaterial, Altholz und andere Abfälle gelagert sowie getrennt und sortiert würden. Vor diesem Hintergrund hörte das Landratsamt die Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 (fälschlich datiert auf den 23.11.2019) zu einer Betriebsuntersagung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BImSchG) sowie zur Anordnung der Beseitigung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BImSchG) an. In dem Schreiben ist ausgeführt, dass die Zwischenlagerfläche und der Lagerplatz nur für das Lagern von Mutterboden, Baumaterialien und Baustoffen zugelassen seien; zusätzlich dürften auf dem Lagerplatz Bauschutt in Form von Beton, Mauerwerk, Mörtel, Putzen und anderen mineralischen Baustoffen zwischengelagert sowie Leercontainer abgestellt werden. Aus der Baugenehmigung ergebe sich nicht die Berechtigung zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage.
Die Klägerin berief sich mit Schreiben vom 2. Januar 2020 u.a. auf die Baugenehmigung vom 7. November 1996, mit der ihr auch das Lagern von Bauschutt in Form von Beton, Mauerwerk, Mörtel, Putzen und anderen mineralischen Baustoffen genehmigt worden sei. Auch aus einem Schreiben vom 14. April 1997 sei ersichtlich, dass das Landratsamt das Lagern von Bauschutt und das Betreiben von mobilen Schredderanlagen erlaubt habe. Angesichts der Beschränkung des Betriebs auf zehn Tage pro Jahr sei es zweifelhaft, ob die Brecheranlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Die Klägerin werde deshalb den Lagerplatz und die mobile Arbeitsmaschine (Steinbrecher) zur Bestandssicherung im Gewohnheitsrecht ohne Einschränkung ihres Unternehmens weiterbetreiben. In dem von der Klägerin in Bezug genommenen Schreiben des Landratsamts vom 14. April 1997 ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung antragsgemäß für die Zwischenlagerung von Mutterboden, Baumaterialien, Bauschutt in Form von Beton, Mauerwerk, Putzen u.a. mineralischen Baustoffen und das Betreiben von Anlagen erteilt worden sei (Auflage Ziffer A 17.10 der Baugenehmigung). Der Betrieb einer mobilen Schredderanlage und die Lagerung von sortiertem Bauschutt seien nach der Baugenehmigung zulässig. Das Sortieren von Bauschutt sei unzulässig.
Auf Bitten des Landratsamtes übersandte die Verwaltungsgemeinschaft G. dem Landratsamt mit E-Mail vom 10. Januar 2020 einen Scan der Fassung der dort vorhandenen Baugenehmigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 7. November 1996. Der Scan enthält die Seiten 1 bis 3 des Baugenehmigungsbescheids einschließlich einer Unterschrift und eines Dienstsiegels auf S. 3 sowie die Seiten 1 und 2 des Anhangs zum Baugenehmigungsbescheid. Auf Nachfrage teilte die Verwaltungsgemeinschaft mit, dass von dem Anhang zu dem Baugenehmigungsbescheid bei ihr nur noch die Seiten 1 und 2 vorlägen.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, die Genehmigungssituation für die Anlagen auf der FlNr. …, Gemarkung E., sei rechtlich überprüft worden mit dem Ergebnis, dass die seitens der Klägerin vorgelegte Version der Änderungsgenehmigung vom 7. November 1996 keine Außenwirkung erreicht habe, weil sowohl das Dienstsiegel als auch die erforderliche Unterschrift fehlten. Auch sei diese Version nie Teil der Bauakte geworden. Es handele sich nach dem Stand der Ermittlungen nur um einen nicht genehmigten Entwurf. Aus Sicht des Landratsamtes gelte die Baugenehmigung in der Version, die dem Schreiben beiliege. Demnach dürften gemäß der Baugenehmigung vom 9. November 1993, Nebenbestimmung Ziffer A 17.10, auf dem Lagerplatz nur Mutterboden, Sand, Kies, Schotter und Baustoffe zwischengelagert werden. Erdaushub, Bauschutt oder Abfall dürften weder zwischengelagert noch sortiert werden. Zusätzlich dürften Leercontainer abgestellt werden. Die Änderungsgenehmigung vom 7. November 1996 ändere diesen Punkt nicht. Auch der Betrieb eines Brechers sei nicht durch eine gültige Genehmigung abgedeckt. Das Schreiben vom 14. April 1997, das zudem keine Unterschrift enthalte, entfalte keine Außenwirkung und keine Genehmigungswirkung. Der von der Klägerin eingesetzte Brecher entspreche nicht den Anforderungen der 28. BImSchV. Daher könne sich die Klägerin nicht auf die Regelung für besondere Ereignisse nach Punkt 7.2 der TA Lärm berufen. Die Anlage sei nach Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungspflichtig. Aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit sei beabsichtigt, den Betrieb der Lagerung sowie der Brecheranlage zu untersagen und in einem weiteren Schritt die Beseitigung der Anlage anzuordnen. Dazu werde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2020 ordnete das Landratsamt gegenüber der Klägerin an, dass diese ihre Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen unverzüglich, spätestens einen Tag nach Zustellung des Bescheids, stillzulegen habe (Ziffer 1. des Bescheids), ein Entsorgungskonzept zu erarbeiten und mit dem Landratsamt W. bis zum 18. März 2020 abzustimmen habe (Ziffer 4. des Bescheids) und die Anlage zum Brechen von Natursteinen und mineralischen Abfällen unverzüglich, spätestens einen Tag nach Zustellung des Bescheids, stillzulegen habe (Ziffer 6. des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1., 4. und 6. (im Bescheid fälschlich bezeichnet als 5., berichtigt mit Schreiben vom 16.3.2020 an das Verwaltungsgericht Würzburg) wurde angeordnet. In Bezug auf die Verpflichtungen unter Ziffern 1. und 6. (im Bescheid fälschlich bezeichnet als 5., berichtigt mit Schreiben vom 16.3.2020 an das Verwaltungsgericht Würzburg) wurde zudem jeweils ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht.
Die Anordnung der Stilllegung unter Ziffer 1. stütze sich auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BImSchG. Auf dem Grundstück der Klägerin würden mineralische Bauabfälle, Altholz und weitere Abfälle gelagert, bei denen es sich um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG handele. Die Anlage verfüge nicht über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, deren Notwendigkeit sich aus § 4 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.12.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV ergebe. Ein milderes, gleich effektives Mittel wie die Stilllegungsverfügung sei nicht gegeben, da der Bescheidsadressat seinen ursprünglich gestellten Genehmigungsantrag zurückgezogen habe und die Auffassung vertrete, er brauche keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Der Betreiber habe die ihm vor Erlass der Stilllegungsverfügung zur Verfügung stehende Zeitspanne nicht zur Einreichung eines genehmigungsfähigen Antrags genutzt. Deshalb sei mit der Legalisierung des formell illegalen Betriebs nicht mehr zu rechnen. Die Annahme atypischer Besonderheiten scheide deshalb aus. Auch sei nicht mit der nötigen Sicherheit geklärt, ob die Anlage so, wie sie betrieben werde, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspreche. Die Behörde brauche nicht vor Erlass einer Stilllegungsverfügung umfangreiche Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen.
Die Anordnung, vor Durchführung der Entsorgung ein Entsorgungskonzept vorzulegen und mit dem Landratsamt abzustimmen, stütze sich auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG (in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung).
Die Anordnung der Stilllegung nach Ziffer 5. des Bescheids erfolge aufgrund von § 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BImSchG. Die Anlage zum Brechen von natürlichem Gestein und mineralischen Abfällen sei genehmigungspflichtig nach § 4 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der 4. BImSchV i.V.m. Nrn. 2.2 und 8.11.2.4 Anhang 1 zur 4. BImSchV. Für das Brechen von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben würden, sei Nr. 2.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV einschlägig. Das Brechen von mineralischen Abfällen stelle eine Behandlung nicht gefährlicher Abfälle von 10 t oder mehr je Tag gemäß Nr. 8.11.2.4 Anhang 1 zur BImSchV dar. Zusätzlich gelte die Genehmigungspflicht für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BImSchV bereits ab dem ersten Tag des Betriebes. Für das Brechen von mineralischen Abfällen fehle es somit von vornherein an der notwendigen Genehmigung.
Der Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Stilllegungsbescheid blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos (VG Würzburg, B.v. 9.4.2020 – W 4 S 20.377; BayVGH, B.v. 7.7.2020 – 22 CS 20.895 – beide juris).
Die Klägerin beantragte beim Verwaltungsgericht zuletzt, den Bescheid vom 24. Februar 2020 aufzuheben und hilfsweise festzustellen, dass die Stilllegungsverfügung rechtswidrig gewesen sei, sowie die Verfügung des Beklagten vom 23. Januar 2020 aufzuheben und hilfsweise festzustellen, dass die einseitige Wertung des Landratsamts in der Verfügung, dass es „einstimmig zu der Meinung gelangt sei“, rechtswidrig sei. Weiterhin beantragte sie festzustellen, dass sie berechtigt sei, auf ihrem Betriebsgrundstück vorsortierte Gesteinsmaterialien sowie natürliches und künstliches Gestein aus Gebäudeabbrüchen zu lagern, an 10 Tagen im Jahr genehmigungsfrei maschinell zu zerkleinern sowie Altholz der Altholzklasse I zu lagern und weiter zu veräußern.
Mit Schreiben vom 20. April 2021 hörte das Verwaltungsgericht die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid an. Die Klägerin trug mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 vor, sie sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden. Es werde der „Beweisantrag“ gestellt, Herrn S. von der Verwaltungsgemeinschaft G. im Rahmen einer Zeugenvernehmung dazu zu hören, dass er eine beglaubigte Kopie erstellt und „zuvor den Umfang der Beglaubigung bzw. der Genehmigung geprüft“ habe. Ferner werde die Beiziehung aller Bauakten seitens der Verwaltungsgemeinschaft G. bezüglich des Baugrundstücks der Klägerin durch das Verwaltungsgericht beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage ab. Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 25. Mai 2021 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021, beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag eingegangen, beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021, einem Montag, beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag eingegangen, sowie mit weiteren Schriftsätzen vom 11. August 2021, 2. Dezember 2021 und 21. Juni 2022.
Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung der Klägerin (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen.
1. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch nicht vorliegen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit der Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
1.1 Die Klägerin trägt vor, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren ca. 13 ergänzende Hinweise, Gründe und Bestätigungen vorgelegt, die das Vorliegen der vollumfänglichen Baugenehmigung auch bezüglich der streitgegenständlichen Module bestätigten. Hierauf sei das Verwaltungsgericht nicht mit einem Satz eingegangen. Das Gleiche gelte für die vorgelegten beglaubigten Kopien der Genehmigungsurkunde, ausgestellt durch die Verwaltungsgemeinschaft G. und unterzeichnet durch Herrn S. Die jetzt vorgelegten Kopien trügen sowohl Dienstsiegel als auch Unterschrift. Dass die Verwaltungsgemeinschaft dem Landratsamt später bestätigt haben wolle, dass eine entsprechende Genehmigung nicht vorhanden sei, zeige nur, dass offensichtlich Eingriffe in die Akte vorgenommen worden seien. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden auch im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht auf S. 17 ff. des angegriffenen Gerichtsbescheids die seinerzeitigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs hineinkopiert und damit die zwischenzeitlich vorgelegten Beweise nicht gewürdigt habe. Auch habe das Verwaltungsgericht die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts überdehnt. Nachdem bei dem früheren Betriebsinhaber die Genehmigungsurkunde abhandengekommen sei, könne nicht von ihr verlangt werden, ein Original oder eine Zweitschrift vorzulegen. Denn die Behörden hätten durch drei unterschiedliche Sachbearbeiter bestätigt, dass die Baugenehmigung die Zwischenlagerung von Bauschutt zulasse. Die Beweislast habe sich angesichts des substantiierten Vortrags und der Vorlage von Urkunden durch die Klägerin umgekehrt.
1.1.1 Das Verwaltungsgericht hat zur Frage des Bestehens einer Genehmigung für den Betrieb des Lagerplatzes zunächst die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Beschluss vom 7. Juli 2020 (22 CS 20.895) wiedergegeben. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr eine bestandskräftige Baugenehmigung erteilt worden sei, die es ihr erlauben würde, das auf ihrem Gelände befindliche Material dort zu lagern. Beweispflichtig für das Vorliegen einer Baugenehmigung sei nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Bürger, wenn er sich gegenüber einer Beseitigungsanordnung auf das Bestehen einer Genehmigung berufe. Gleiches gelte für die hier vorliegende Konstellation. Die Genehmigung der Klägerin vom 9. November 1993 umfasse nach dem dortigen Anhang, Nr. A 17.10 1., die Erlaubnis zur Zwischenlagerung von Mutterboden, Sand, Kies, Schotter und Baustoffen sowie das Abstellen von Leercontainern, aber nicht die Zwischenlagerung oder Sortierung von Erdaushub, Bauschutt oder Abfall. Einen Nachweis dafür, dass diese Erlaubnis durch eine Baugenehmigung vom 7. November 1996 auf weitere Gegenstände ausgedehnt worden wäre, insbesondere auf das gelagerte Altholz, Gestein, den Bauschutt und Recyclingschotter, habe die Klägerin nicht erbracht. Mit Blick auf die Lagerung von Altholz gelte dies schon deshalb, weil auch nach der von der Klägerin vorgelegten Version der Baugenehmigung die Lagerung von Holz ausdrücklich untersagt sei. Ein Verwaltungsakt werde gemäß Art. 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayVwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt sei, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben werde; er werde mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben werde. Die Klägerin habe die ihr ausweislich der Bauakten des Landratsamts zugestellte Zweitfertigung der Baugenehmigung nicht vorlegen können. Soweit sie sich auf ein bei der Verwaltungsgemeinschaft G. vorhandenes Exemplar der Baugenehmigung berufe, dürfte es sich um ein der Verwaltungsgemeinschaft informatorisch zugeleitetes Schriftstück handeln, nicht dagegen um eine ihr förmlich zugestellte Ausfertigung, da die Verwaltungsgemeinschaft ihr Einvernehmen zu dem Bauantrag erteilt hatte. Unabhängig davon könne das bei der Verwaltungsgemeinschaft vorhandene Schriftstück nicht ohne weiteres den Beweis erbringen, dass die Baugenehmigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit einem bestimmten Inhalt bekannt gegeben worden sei, weil beide Unterlagen voneinander abweichen könnten. Der Inhalt der bei der Verwaltungsgemeinschaft vorhandenen Baugenehmigung könne zwar ein Indiz dafür sein, dass der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Genehmigung mit gleichem Inhalt bekannt gegeben worden sei. Eine solche Indizwirkung werde aber dadurch erheblich beeinträchtigt, dass die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Fotokopie der bei der Verwaltungsgemeinschaft vorliegenden Fassung der Baugenehmigung nicht vollständig sei. Von dem Bescheid selbst sei nur eine Seite vorgelegt worden, die keine Unterschrift enthalte; nach einer Nachfrage des Landratsamts bei der Verwaltungsgemeinschaft vom Januar 2020 seien die Seiten des Anhangs der Baugenehmigung, die die Ziffer A 17.10 enthalten haben sollen, dort inzwischen nicht mehr vorhanden. Die Verwaltungsgemeinschaft habe auch auf Nachfrage nicht bestätigen können, dass die Baugenehmigung in der von der Klägerin behaupteten Fassung zu einem früheren Zeitpunkt bei ihr vorhanden gewesen sei. Zudem bestehe zwischen dem Anhang der vorgelegten Fotokopie und dem Anhang der in den Akten des Landratsamtes enthaltenen Fassung der Baugenehmigung ein nicht auflösbarer Widerspruch. Die daher verbleibenden Zweifel daran, dass der Bescheid der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt bekannt gegeben worden sei, würden durch das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des Landratsamts an den Inhaber der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 14. April 1997 nicht ausgeräumt, weil es jedenfalls offensichtlich keine Baugenehmigung darstelle und nicht den Anforderungen an die Schriftform genüge. Das Schreiben könne auch nicht als Zusicherung im Sinne von Art. 38 BayVwVfG ausgelegt werden. Auch durch das von der Klägerin in Bezug genommene Schreiben des Landratsamts vom 21. März 2018 werde der von ihr angenommene Inhalt der Baugenehmigung nicht nachgewiesen. Auch in diesem Schreiben liege keine Zusage im Sinne von Art. 38 BayVwVfG. Die im Ergebnis verbleibenden Zweifel an einer Gestattung der Lagerung der auf dem Grundstück befindlichen Materialien gingen zulasten der Klägerin.
Das Verwaltungsgericht hat sich diese Ausführungen zu eigen gemacht und ergänzend ausgeführt, die weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen des Klägervertreters bezüglich der Wirksamkeit der behaupteten Baugenehmigung vom 7. November 1996 führten nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach den allgemeinen Regeln der Beweislast sei der Adressat der Beseitigungsanordnung bzw. Stilllegungsanordnung nachweispflichtig. Zum Nachweis einer Baugenehmigung genüge nicht der Genehmigungsvermerk auf den Bauvorlagen, u.a. auf den Bauzeichnungen und der Baubeschreibung, denn dieser Vermerk stelle keine Baugenehmigung dar. Im Fall der Unaufklärbarkeit bestehe nicht das Verbot, dies zulasten des Betroffenen zu berücksichtigen. Selbst der Umstand, dass der Beklagte zunächst selbst vom Vorliegen einer Genehmigung ausgegangen sei, begründe nicht die vom Klägervertreter angenommene Beweislastumkehr.
1.1.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids hat die Klägerin insoweit nicht belegt. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit eine „erforderliche Genehmigung“ im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG anstelle einer immissionsschutzrechtlichen auch eine Baugenehmigung sein kann und wie das Vorliegen einer Baugenehmigung mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt sich vor diesem Hintergrund auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids auswirken würde, hat die Klägerin entgegen ihrer Annahme mit den erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen das Bestehen einer Baugenehmigung in dem von ihr angenommenen Umfang nicht nachgewiesen.
1.1.2.1 Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren erneut eine Fotokopie der Baugenehmigung in der von ihr behaupteten Fassung vorgelegt (Anlage KL 12). Die Fotokopie enthält auf der S. 1 des Bescheids den handschriftlichen Zusatz „Bescheid Version Rechtsanwalt“ und stimmt bis auf diesen Zusatz mit dem überein, was die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 17. Juli 2017 beim Beklagten vorgelegt hatte (S. 1 des Genehmigungsbescheids mit sechsseitiger Anlage); zusätzlich beigefügt ist allerdings eine weitere Seite mit einem fotokopierten Beglaubigungsvermerk der Verwaltungsgemeinschaft G., der die „Übereinstimmung der vor-/umstehenden Ablichtung mit dem Original“ beglaubigt. Als Anlage KL 13 legte die Klägerin nochmals eine Fotokopie des Genehmigungsbescheids mit dem gleichen Inhalt, jedoch ohne den handschriftlichen Zusatz „Bescheid Version Rechtsanwalt“, der Baubeschreibung, eines Auszugs aus dem Katasterkartenwerk und weiterer Unterlagen zum Bauantrag vor; der Lageplan enthält einen Genehmigungsvermerk des Landratsamts W. vom 7. November 1996. Weiterhin wurden als Anlage KL 14 Fotokopien des Lageplans der klägerischen Anlage, der Bestandteil der Bauantragsunterlagen war, mit einem Beglaubigungsvermerk der Verwaltungsgemeinschaft G. vorgelegt.
1.1.2.2 Die Klägerin hat damit weiterhin nicht belegt, dass ihr gegenüber eine Baugenehmigung mit dem von ihr behaupteten Inhalt wirksam geworden wäre (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Nach ihrem Vortrag handelt es sich bei den von ihr vorgelegten Fotokopien um solche von Dokumenten, die sie bei der Verwaltungsgemeinschaft G. eingesehen hat; dafür spricht auch der Eingangsstempel auf der ersten Seite der Bescheidskopie. Die maßgebliche Fassung der Baugenehmigung wäre aber, wie bereits im Eilbeschluss vom 7. Juli 2020 – 22 CS 20.895 – ausgeführt und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommen, die der Rechtsvorgängerin der Klägerin zugestellte Zweitfertigung der Baugenehmigung, die weiterhin nicht vorliegt. Soweit die Klägerin meint, es könne nicht von ihr verlangt werden, eine abhandengekommene Zweitschrift vorzulegen, mag dies zwar zutreffen. Die Folgen dessen gehen aber nach den Grundsätzen der Beweislast zu ihren Lasten. Das bei der Verwaltungsgemeinschaft G. vorliegende Dokument kann von der der Rechtsvorgängerin der Klägerin zugestellten Zweitfertigung abweichen. Die im Eilbeschluss vom 7. Juli 2020 – 22 CS 20.895 – Rn. 51 angesprochene mögliche Indizwirkung der bei der Verwaltungsgemeinschaft vorhandenen Baugenehmigung wird weiterhin dadurch beeinträchtigt, dass auch die nunmehr vorgelegte Fotokopie (VG-Akte, Anlagen KL 12 und 13 zum Schriftsatz vom 5. Mai 2021) der nach Angaben der Klägerin bei der Verwaltungsgemeinschaft vorliegenden Fassung nur die erste Seite des Bescheids enthält; die Seiten 2 und 3 sowie Unterschrift und Dienstsiegel in Bezug auf die Genehmigung fehlen entgegen dem klägerischen Vortrag. Der auf einer eigenen Seite lediglich in Fotokopie vorgelegte Beglaubigungsvermerk (mit Unterschrift und Dienstsiegel) ändert daran nichts und verleiht dem Dokument – ungeachtet dessen, dass es an der Vorlage der beglaubigten Fotokopie selbst (im Original) fehlt – darüber hinaus keine besondere Beweiskraft, da die vorgelegte Fotokopie nicht belegt, dass der Vermerk tatsächlich – entsprechend Art. 33 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 BayVwVfG – so unter die Ablichtung gesetzt wurde, dass für nachträgliche Einfügungen kein Raum mehr war (vgl. zu dieser Anforderung Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 33 Rn. 28); dies war vielmehr offenbar nicht der Fall. Darüber hinaus entspricht der Vermerk nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 BayVwVfG, weil es an der genauen Bezeichnung des Schriftstücks fehlt, dessen Abschrift beglaubigt wird (vgl. hierzu im Einzelnen Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 33 Rn. 28 f., 31).
Die weiteren von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Fotokopien der Bauantragsunterlagen, zum Teil mit Genehmigungsvermerk des Landratsamts) sind von vornherein nicht geeignet zu belegen, dass der Klägerin eine Baugenehmigung mit dem von ihr angenommenen Inhalt, nämlich mit der in dem von ihr vorgelegten Exemplar enthaltenen Ziffer A 17.10 des Anhangs, erteilt wurde. Diese Unterlagen enthalten dazu keinerlei Aussage.
Dass die Sachbearbeiter des Landratsamts zwischenzeitlich vom Vorliegen einer Genehmigung in der von der Klägerin angenommenen Fassung ausgegangen sind, ändert an diesem Ergebnis nichts (s. zu den entsprechenden Schreiben des Landratsamts schon den Beschluss vom 7. Juli 2020 im Verfahren 22 CS 20.895, Rn. 53 – 57).
Die insoweit am Vortrag der Klägerin zum Inhalt der Baugenehmigung verbleibenden Zweifel gehen, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, zulasten der Klägerin. Ihre Annahme, es komme wegen ihres „substantiierten Vortrags“ und der Vorlage von Urkunden zu einer Beweislastumkehr, trifft nicht zu. Auch soweit sie meint, es habe Eingriffe in die Akten gegeben, ist dies zum einen nicht belegt und entbindet sie zum anderen nicht von ihrer Beweislast.
1.1.3 Soweit die Klägerin schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe in den Gerichtsbescheid die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs hineinkopiert und Beweise nicht gewürdigt, liegt darin eine Rüge in Bezug auf die Gewährung rechtlichen Gehörs; diese wird unter Ziffer 5. (Verfahrensmängel) behandelt.
1.2 Ernstliche Zweifel bestünden auch hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Stilllegungsanordnung sei nicht ermessensfehlerhaft gewesen, weil diese einen Dauerverwaltungsakt darstelle. Zwischenzeitlich sei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und auch eine weitere vorsorgliche Baugenehmigung beantragt worden; die seinerzeit in Bezug genommene Entscheidung des VG Trier sei durchaus einschlägig. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin im Genehmigungsverfahren von der Behörde verlangte Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt habe. Es hätte die Stilllegung des Brechers auf dem Betriebsgrundstück als weniger einschneidende Maßnahme genügt, so dass die genehmigte Zwischenlagerung von Bauschutt weiterhin möglich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht von einer gebundenen Entscheidung nach § 20 Abs. 2 BImSchG ausgegangen und habe nicht geprüft, ob ein atypischer Fall vorliege, was angenommen werde, wenn das Fehlen einer Baugenehmigung objektiv nicht erkennbar sei und der jeweilige Kläger davon ausgehen könne, dass das jahrelange Handeln seines Rechtsvorgängers korrekt sei. Jedenfalls hätte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nach der zwischenzeitlich erfolgten Beseitigung der zwischengelagerten Materialien und nach erneuter Beprobung, die die Bedenkenlosigkeit der Materialien bestätigt habe, die Stilllegungsverfügung wieder aufgehoben werden müssen. Dabei hätte gegebenenfalls eine Einschränkung des Brechers auf zehn Tage vorgenommen werden können.
1.2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit wiederum die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Beschluss vom 7. Juli 2020, Az. 22 CS 20.895 zu eigen gemacht, wonach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich dazu anhält, eine Stilllegung der betroffenen Anlage zu verfügen; nur in atypischen Fällen verpflichte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu einer Prüfung der Frage, ob ein milderes Mittel ausreiche, um die Einhaltung der Betreiberpflichten zu gewährleisten. Hier habe kein Anlass bestanden, aus Verhältnismäßigkeits- oder Vertrauensschutzerwägungen von der Stilllegungsverfügung abzusehen. Der Lagerplatz sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig, weil das Landratsamt die Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai 2018 infolge einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts um zusätzliche Angaben zu dem zu lagernden Material gebeten habe, was die Klägerin unbeantwortet gelassen habe. Nachdem ungeklärt gewesen sei, ob die Klägerin die Lagerung wassergefährdender Stoffe auf dem Gelände beabsichtige, sei eine abschließende Klärung der Genehmigungsfähigkeit des Lagerplatzes nicht möglich gewesen. Auch könne die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass das Landratsamt den Betrieb des Lagerplatzes jahrelang geduldet habe, ohne auf die Genehmigungspflicht hinzuweisen, denn dies treffe nicht zu. Am 14. November 2016 habe das Landratsamt die Klägerin auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Lagerung von Bauschutt/Abfall ab einer Größenordnung von 100 t hingewiesen, woraufhin die Klägerin die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt habe. Während des Genehmigungsverfahrens sei es zwar aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Version der Baugenehmigung vom 7. November 1996 zu teils widersprüchlichen Aussagen des Landratsamts hinsichtlich des Inhalts der Baugenehmigung gekommen, doch habe das Landratsamt nie die Auffassung vertreten, die Erteilung der Genehmigung sei nicht erforderlich. Schließlich habe das Landratsamt mit Schreiben vom 23. Januar 2020 mitgeteilt, dass es nach Überprüfung der Angelegenheit zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die von der Klägerin vorgelegte Version der Baugenehmigung vom 7. November 1996 keine Außenwirkung erreicht habe.
1.2.2 Auch insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit die Klägerin meint, ein atypischer Fall hätte vorgelegen, weil das Fehlen einer Baugenehmigung objektiv nicht erkennbar gewesen sei und sie davon hätte ausgehen können, dass das jahrelange Handeln ihres Rechtsvorgängers sowie ihr eigenes korrekt gewesen seien, trifft dies nicht zu. Nachdem das Landratsamt der Klägerin mit E-Mail vom 14. November 2016 mitgeteilt hatte, die Baugenehmigung erfasse nicht das Zwischenlagern von Bauschutt/Abfall und für das Lagern dieser Materialien ab 100 t sei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, konnte die Klägerin nicht (mehr) darauf vertrauen, dass sie über eine Genehmigung zum Lagern von Bauschutt auf dem Lagerplatz verfügte, zumal die ihrer Rechtsvorgängerin zugestellte Zweitschrift der Genehmigung nicht mehr vorlag. Auch wenn das Landratsamt sich in der Folge zum Inhalt der Genehmigung widersprüchlich äußerte, wurde – wie schon im Beschluss 22 CS 20.895 dargelegt (Rn. 64 ff.) – damit kein Vertrauenstatbestand dahin begründet, dass die Klägerin vom Bestand einer Genehmigung in dem von ihr vertretenen Sinne hätte ausgehen dürfen. Insoweit ergibt sich auch nichts Anderes aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 4. Juni 2007 – 22 B 06.3036 – juris (= ZUR 2007, 539). Soweit dort in Rn. 42 ausgeführt wird, es liege ein atypischer Fall vor, weil der Umfang des gestatteten Anlagenbetriebs objektiv nicht erkennbar gewesen sei, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der dortige Sachverhalt mit dem vorliegenden in der Weise vergleichbar wäre, dass vorliegend eine entsprechende rechtliche Schlussfolgerung gezogen werden müsste.
Soweit die Klägerin darüber hinaus mit Umständen argumentiert, die erst nach Erlass der Stilllegungsverfügung eingetreten sind, nämlich die erneute Beantragung einer immissionsschutzrechtlichen sowie einer Baugenehmigung sowie eine Beseitigung zwischengelagerter Materialien und Beprobung von Materialien, sind diese für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung nicht relevant. Maßgeblich ist insoweit die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses als der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2018 – 22 CS 17.2330 u.a. – juris Rn. 35; B.v. 4.7.2017 – 22 ZB 16.1463 – juris Rn. 13 und Rn. 24; B.v. 1.10.2012 – 22 CS 12.1936 – juris Rn. 12; SächsOVG, B.v. 21.7.2000 – 1 B 138/00 – juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 12.7.2011 – 12 LA 184.09 – juris Rn. 13; Peschau/Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Dezember 2021, § 20 BImSchG Rn. 25; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 20 Rn. 53). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Stilllegungsanordnung durch die bloße Stellung von Genehmigungsanträgen weggefallen seien. Die Klägerin hat insoweit insbesondere nichts dazu vorgetragen, dass etwa die im vorangehenden Genehmigungsverfahren aufgeworfenen wasserrechtlichen Fragen zwischenzeitlich geklärt seien. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit sich aus der Beseitigung zwischengelagerter Materialien und der Beprobung von Materialien entsprechend der Anordnung in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids ergeben sollte, dass die Lagerung von Bauschutt nunmehr ohne weiteres zulässig sein sollte (vgl. zur Anforderung der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit, die einer Stilllegungsverfügung entgegenstehen kann, den Beschluss vom 7.7.2020 – 22 CS 20.895 – Rn. 61 ff.).
Eine Zulassung des Betriebs der Brecheranlage für 10 Tage im Jahr kam entgegen der klägerischen Auffassung nicht in Betracht, weil die Anlage nicht der Nr. 2.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV unterfällt (vgl. hierzu den Beschluss vom 7.7.2020 – 22 CS 20.895 – Rn. 75 ff., insbes. 77).
1.3 Unter Bezugnahme auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO trägt die Klägerin weiter vor, der Nachbarfirma R. sei im dortigen Gewerbegebiet eine Baugenehmigung u.a. zur Lagerung von Bauschutt erteilt worden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den aus dessen Sicht fehlenden Auswirkungen auf den vorliegenden Sachverhalt seien nicht nachvollziehbar.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (BA S. 34 f.), der Beklagte sei seiner Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung nachgekommen, auch bezüglich der Genehmigungslage im Gewerbegebiet und der Firma R.; dem klägerischen Vortrag mangele es an Darlegungen, welche Bedeutung die Situation der ehemaligen Firma R. für das vorliegende Verfahren haben solle.
Die Klägerin hatte erstinstanzlich vorgetragen (Klagebegründung vom 15.1.2021), der Firma R. sei zu einem früheren Zeitpunkt eine Baugenehmigung mit dem „Modul“ A 17.10 erteilt worden, wie es in der Baugenehmigung in der von der Klägerin vertretenen Fassung enthalten sei; die Lagerung von Bauschutt sei danach materiell-rechtlich zulässig gewesen, sonst hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen.
Angesichts dessen bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Die Frage, ob einem der Klägerin benachbarten Gewerbebetrieb zu einem früheren Zeitpunkt eine Baugenehmigung mit dem Inhalt erteilt wurde, den die Klägerin für sich reklamiert, ist nicht relevant für die Frage, welchen Inhalt die der Rechtsvorgängerin der Klägerin erteilte Baugenehmigung hat. Für die Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung kommt es allein auf ihr erteilte Genehmigungen an. Die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestimmten Inhaltes besteht, wäre für die Stilllegungsverfügung allenfalls relevant, wenn die Tätigkeit der Klägerin offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Der Vortrag der Klägerin gibt insoweit jedoch keinen Anlass zu Änderungen der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Senats im Beschluss vom 7. Juli 2020 – 22 CS 20.895 – Rn. 61 ff.
1.4 Die Klägerin macht – offenbar in Bezug auf die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 24. Februar 2020 – geltend, es sei erstinstanzlich auf die Präjudizialität und Wiederholungsgefahr hingewiesen worden, so dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Feststellungsinteresse vorgetragen worden sei. Das Landratsamt habe behauptet, dass die Stilllegungsanordnung auch nach Beseitigung der gelagerten Materialien aufrechterhalten werden müsse. Die Klägerin habe beim Landratsamt einen Antrag auf Aufhebung der Stilllegungsanordnung gestellt, obwohl sie dieser (durch die Beseitigung der Materialien) bereits nachgekommen sei, so dass sie sich erledigt habe.
1.4.1 Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Ein solches Interesse könne sich insbesondere aus dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitation, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben und müsse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei vorliegend nicht erkennbar und auch nicht dargetan.
1.4.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen insoweit nicht.
Die Klägerin hatte erstinstanzlich beantragt, den Bescheid des Landratsamts W. vom 24. Februar 2020 aufzuheben, hilfsweise feststellen, dass die Betriebsstilllegungsverfügung vom 24. Februar 2020 rechtswidrig gewesen sei. Nach der Klagebegründung (Schriftsatz vom 15.1.2021, S. 8 f.) bezieht sich dieser Antrag offenbar nicht nur auf die Anordnung zur Vorlage eines Entsorgungskonzepts in Ziffer 4. des angegriffenen Bescheids, sondern jedenfalls auf dessen Ziffern 1., 4. und 6.
1.4.2.1 Soweit die Klägerin sich nunmehr dagegen wendet, dass sie mit ihrer Fortsetzungsfeststellungsklage keinen Erfolg gehabt habe, ist diese, soweit sie sich gegen Ziffer 1. (Stilllegung des Lagerplatzes) und Ziffer 6. (Stilllegung der Brecheranlage) des angegriffenen Bescheids wandte, ohnehin unstatthaft, da sich der Verwaltungsakt insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erledigt hat. Darauf hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage hingewiesen und ausgeführt, dass die Stilllegungsverfügung ein Verbot der erneuten Inbetriebnahme enthalte, dem zeitlich unbegrenzte Wirkung zukomme, so dass die Anordnungen nicht erledigt seien (BA S. 16). Die im Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 geäußerte Auffassung der Klägerin, nach der Beseitigung der gelagerten Materialien habe sich „die Stilllegungsanordnung“ erledigt, trifft nicht zu. Erledigt hat sich nur die Anordnung in Ziffer 4. des Bescheids (Erarbeitung eines Entsorgungskonzepts und Abstimmung mit dem Landratsamt), nachdem die Klägerin dem nachgekommen ist. Die Stilllegungsanordnungen bezüglich des Lagerplatzes und der Brecheranlage in Ziffer 1. und 6. des Bescheids sind davon unabhängig. Sie verpflichten die Klägerin auf Dauer zur Unterlassung des Betriebs der beiden Anlagen (vgl. Posser in BeckOK Umweltrecht Giesberts/Reinhardt, Stand 1.1.2021, § 20 BImSchG Rn. 29; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 20 Rn. 45) und erledigen sich nicht durch eine Betriebseinstellung auf bestimmte Zeit.
1.4.2.2 Soweit sich die Fortsetzungsfeststellungsklage auf Ziffer 4. des angegriffenen Bescheids bezieht, ist das Verwaltungsgericht – wie ausgeführt zu Recht – von der Erledigung des Verwaltungsakts ausgegangen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin in Bezug auf diesen Teil des Verwaltungsakts ergibt sich aus ihren Darlegungen im Zulassungsverfahren nicht. Sie behauptet insoweit nur, dass sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus den Gesichtspunkten der Wiederholungsgefahr und der Präjudizialität ableite, ohne dies zu begründen. Erstinstanzlich hatte sie insoweit vorgetragen, das Landratsamt habe für den Fall der Nichtbeachtung der Stilllegungsverfügung die Festsetzung eines Zwangsgelds angedroht. Selbst wenn man diesen Vortrag – über § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinaus – zugunsten der Klägerin hier berücksichtigen würde, ist nicht ersichtlich, dass sich die Androhung eines Zwangsgelds und damit verbundene negative Folgen für die Klägerin auf einen Verstoß gegen Ziffer 4. des Bescheids beziehen würden, weil die Klägerin dieser Anordnung nachgekommen ist; nach dem von der Klägerin erstinstanzlich in Bezug genommenen Schreiben des Landratsamtes vom 10. Dezember 2020 (Anlage KL 1 zur Klagebegründung vom 15.1.2021) ging es insoweit um eventuelle Verstöße gegen Ziffer 6. des Bescheids (Stilllegung der Brecheranlage). Inwieweit in Bezug auf die Vorlage eines Entsorgungskonzepts eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr oder ein Präjudizinteresse bestehen sollten, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.
1.5 Die Klägerin trägt weiter in einem Schriftsatz vom 11. August 2021 im Verfahren 22 ZB 21.1826, den sie auch zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens macht, vor, das Verwaltungsgericht habe den Feststellungsantrag – gemeint ist offenbar der Hilfsantrag auf Feststellung, dass „die einseitige Wertung des Landratsamts in der Mitteilung vom 23. Januar 2020 rechtswidrig sei“ – zu Unrecht jedenfalls als unbegründet abgewiesen und dessen Zulässigkeit offengelassen. Aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2021 – 6 C 26.19 – juris ergebe sich die Zulässigkeit des Feststellungsantrags. Der Verwaltungsakt sei nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG aufgrund eines offensichtlichen schwerwiegenden Mangels, nämlich wegen Widersprüchen, gedanklicher Brüche und anderer Ungereimtheiten nichtig. Die Ausführungen dienten zur Begründung aller in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Berufungszulassungsgründe.
Mit diesen Ausführungen kann die Klägerin schon deshalb nicht durchdringen, weil sie erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen sind. Die Klägerin greift damit erstmals die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hilfsantrag auf Feststellung, „dass die einseitige Wertung des Landratsamts in der Mitteilung vom 23. Januar 2020, dass das Landratsamt einstimmig zu der Meinung gelangt sei, rechtswidrig“ sei, an. In der fristgerecht eingegangenen Begründung des Zulassungsantrags bezog sich die Klägerin lediglich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Stilllegungsverfügung des Beklagten vom 24. Februar 2020 rechtswidrig gewesen sei (s.o. 1.4). Es handelt sich mithin nicht um eine bloße Konkretisierung des klägerischen Vorbringens und kann bei der Entscheidung deshalb nicht berücksichtigt werden.
1.6 Soweit die Klägerin über die vorstehenden Ausführungen hinaus schließlich in ihrem Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 auf weitere vom Beklagten in seiner Stellungnahme vorgetragene Aspekte eingeht, mangelt es – ungeachtet der Überschreitung der Begründungsfrist – an einer konkreten Darlegung von Berufungszulassungsgründen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung.
2. Die Klägerin macht weiter besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
2.1 Die Klägerin meint, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht ergäben sich aus Widersprüchen in den Akten der beteiligten Behörden und daraus, dass diese nicht aufgeklärt worden seien. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hätten zwingend die Akten der Verwaltungsgemeinschaft G. beigezogen werden müssen. Daraus hätte sich ergeben, dass dem Inhaber der Klägerin die beglaubigten Fotokopien der Baugenehmigung übergeben worden seien.
Insoweit rügt die Klägerin einen Verfahrensmangel in Form eines eventuellen Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO (s. hierzu unten 5.3).
2.2 Rechtliche Schwierigkeiten bestehen aus Sicht der Klägerin deshalb, weil eine einseitige Festlegung der Geltung von Genehmigungen durch einen Sachbearbeiter des Landratsamts entscheidende Auswirkung auf die Stilllegungsverfügung gehabt habe. Nach dreimaliger Bestätigung durch das Landratsamt, dass die Baugenehmigung die Zwischenlagerung von Bauschutt umfasse, sei dieses infolge der Anfrage bei der Verwaltungsgemeinschaft G. zu einer anderen Meinung gekommen und habe „sozusagen Macht in die Hände dieser Behörde“ gelegt.
Eine Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige – nämlich entscheidungserhebliche – Rechtsfrage aufwirft. Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage nur dann, wenn ihre Beantwortung sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt und sie sich auch nicht auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.1999 – 4 B 72.99 – juris Rn. 7; Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 20 zur parallel gelagerten Frage im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung im Revisionszulassungsverfahren).
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach den Auswirkungen widersprüchlicher Akteninhalte und widersprüchlicher Aussagen von Mitarbeitern des Landratsamts auf die Genehmigungslage und damit auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Stilllegungsverfügung lässt sich jedoch anhand der Rechtsprechung zur Verteilung der Beweislast bei Unklarheiten über das Vorliegen von bzw. den Inhalt von Baugenehmigungen beantworten. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 7. Juli 2020 – 22 CS 20.895 – Rn. 48 ff. sowie bezüglich der im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren vorgelegten Unterlagen auf 1.1.2 verwiesen.
3. Aus Sicht der Klägerin hat die Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es sei zu klären, wie sich ein Landratsamt als genehmigungserteilende Behörde unter Wegfall der eigenen früheren Feststellungen zum Bestand und Inhalt einer Baugenehmigung auf die dazu nachweislich falsche Mitteilung einer Verwaltungsgemeinschaft stützen dürfe. Das Landratsamt habe weitere Behörden, die üblicherweise ebenfalls Abschriften von Baugenehmigungen erhielten wie etwa die ehemalige Außenstelle des Landratsamtes in Ochsenfurt sowie das Wasserwirtschaftsamt und oder sonstige Behörden, gerade nicht einbezogen. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich insoweit vor allem aus der Grundrechtsrelevanz der Stilllegungsanordnung für die Klägerin, mit der in ihre Berufsausübungsfreiheit, ihre Baufreiheit sowie ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen werde (Art. 12, Art. 14 GG).
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3).
Dieser Zulassungsgrund ist bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), denn es wurde keine Rechtsfrage formuliert, die über den Einzelfall hinausgehend für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftig ist (zum Darlegungserfordernis s. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72). Die von der Klägerin formulierte Frage lässt sich vielmehr anhand einer einzelfallbezogenen Anwendung der Regelungen zur Beweislast bei Unklarheiten über das Bestehen bzw. den Inhalt von Baugenehmigungen beantworten (s. hierzu schon Ziffer 2.2 sowie 1.1.2). In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin auf die Grundrechtsrelevanz und das Gewicht einer staatlichen Maßnahme nicht an.
4. Nach Auffassung der Klägerin ist die Berufung weiter zuzulassen, weil der angegriffene Gerichtsbescheid von dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2020 – 12 CS 19.2505 – abweiche (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Das Verwaltungsgericht habe insoweit rechtsfehlerhaft angenommen, dass der vorliegende Sachverhalt mit dem dem genannten Beschluss zugrunde liegenden nicht vergleichbar sei. Dort sei es um die Verwendung von Teppichbodenstanzresten aus der Automobilindustrie als Reitbodenbelag und die Frage des Endes der Abfalleigenschaft sowie die Unzulässigkeit einer Risikovorsorge „ins Blaue hinein“ gegangen. Das Verwaltungsgericht habe die Übertragbarkeit der dort formulierten Leitsätze „in ihrer Leitsatzartigkeit bzw. Abstraktion“ auf den vorliegenden Fall, insbesondere bezüglich der materiellen Beweislast, verkannt. Der dortige Leitsatz 1 zeige, dass der „ursprüngliche Beschluss“ des Verwaltungsgerichts (gemeint ist wohl der Beschluss vom 9.4.2020 im Verfahren W 4 S 20.377) bezüglich der Annahme überwiegender öffentlicher Interessen rechtsfehlerhaft gewesen sei. Leitsatz 2 zeige die Wertigkeit der grundrechtlichen Situation von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG und die Notwendigkeit der Abwägung. Leitsatz 3 spreche den Eintritt schwerer und irreparabler Folgen an, die ein besonders großes Vollzugsinteresse bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigten, was vorliegend nicht gegeben gewesen sei. Leitsatz 4 spreche in allgemeiner Form das Ende der Abfalleigenschaft eines Stoffes an. Die Bedingungen in § 5 Abs. 1 KrWG seien durch die Klägerin erfüllt worden, zumal ausgeführt worden sei, dass die Klägerin bei Abbruchverfahren gerade keine Abfälle übernehme. Auszusondernde Abfälle würden von der Baustelle direkt an Abfallentsorgungsunternehmen gegeben. In Leitsatz 5 sei die materielle Beweislast für die Tatsachen der zugrunde liegenden Normen der entscheidenden Behörde auferlegt worden. Hier gehe es um die Frage des Fortbestehens der Abfalleigenschaft, was vorliegend durch den Gerichtsbescheid negiert worden sei. Selbst wenn man das Abbruchmaterial an der Baustelle als Abfall ansehen wollte, wäre ein Verwertungsverfahren durch das Sortieren vor Ort erfolgt; damit spreche der Inhalt der Leitsätze 7 – 10 dafür, dass im vorliegenden Fall nicht mehr von einer Abfalleigenschaft der Stoffe, die auf den Betriebshof der Klägerin gelangten, gesprochen werden könne. Bei Verneinung der Abfalleigenschaft sei aber keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Der Gerichtsbescheid beruhe auch auf der Abweichung von dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2020.
4.1 Dieser Vortrag genügt nicht den Erfordernissen der Darlegung der Divergenz (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Darzulegen ist, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 73).
Demgegenüber sind die klägerischen Aussagen zu den Leitsätzen 1 – 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2020 – 12 CS 19.2505 – juris für das vorliegende Zulassungsverfahren von vornherein nicht relevant, weil es insoweit um Gesichtspunkte geht, die nur das vorangehende – abgeschlossene – Eilverfahren betreffen (Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO).
Soweit sich der klägerische Vortrag auf die Leitsätze 4, 5 und 7 bis 10 des Beschlusses des BayVGH vom 17. Februar 2020 bezieht, in denen es um die Beendigung der Abfalleigenschaft eines Stoffes nach § 5 KrWG geht, möchte die Klägerin offenbar darauf hinaus, dass die auf ihrem Gelände gelagerten Stoffe keine Abfälle seien und deshalb die Anlage immissionsschutzrechtlich gar nicht genehmigungspflichtig sei. Bauschutt, der auf Baustellen nach dem Abbruch vorsortiert werde, verliere durch dieses Verwertungsverfahren die Abfalleigenschaft. Die Klägerin hat damit allerdings eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von einem in dem genannten Beschluss des BayVGH enthaltenen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, wie sie vom Verwaltungsgericht angewendet worden wäre, schon nicht dargelegt, was § 124 Abs. 2 Nr. 4, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aber voraussetzt. Denn das Verwaltungsgericht hat § 5 KrWG in dem Gerichtsbescheid gar nicht angewendet, geschweige denn einen Rechtssatz dazu aufgestellt, der von einem der Leitsätze des Beschlusses des BayVGH abweichen würde. § 5 KrWG liegt weder den vom Verwaltungsgericht (BA S. 17 – 19) in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Beschluss vom 7. Juli 2020 – 22 CS 20.895 – zur Abfalleigenschaft der gelagerten Stoffe noch den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 35 des angefochtenen Beschlusses zugrunde.
4.2 Soweit man die Rüge bezüglich der Abfalleigenschaft der gelagerten Materialien zu Gunsten der Klägerin als Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auslegen wollte, würde sie ebenfalls nicht durchgreifen. Soweit sie meint, sie übernehme bei Abbruchverfahren vom Bauherrn gerade keine Abfälle, sondern Wirtschaftsgut, ist dem entgegenzuhalten, dass es nach § 3 Abs. 1 Satz KrWG auf die Entledigung, den Entledigungswillen oder die Entledigungspflicht aus Sicht des Bauherrn und nicht auf den wirtschaftlichen Wert der Materialien oder die Verwendungsabsicht der Klägerin ankommt (vgl. hierzu bereits den vorangehenden Eilbeschluss des BayVGH, B.v. 7.7.2020 – 22 CS 20.895 – Rn. 37 m.w.N.). Auch ist nicht dargelegt, dass in einer Vorsortierung von Bauschutt auf einer Baustelle bereits ein Verwertungsverfahren nach § 5 Abs. 1 KrWG gesehen werden könnte, das die Abfalleigenschaft beenden würde. Der Beendigung der Abfalleigenschaft allein durch die Vorsortierung steht dabei insbesondere entgegen, dass die Klägerin den gewonnenen Bauschutt jedenfalls in der Regel wohl mit ihrer Brecheranlage bearbeitet, um ihn weiterveräußern zu können; erst darin läge dann die Verwertung. Darüber hinaus fehlt es dem klägerischen Vortrag an Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KrWG.
Zu den weiteren zum Zeitpunkt des Erlasses der Stilllegungsverfügung auf dem Gelände der Klägerin gelagerten Materialien und deren Abfalleigenschaft (Altholz, natürliches Gestein und Muschelkalkschotter, s. hierzu den vorangehenden Eilbeschluss des BayVGH, B.v. 7.7.2020 – 22 CS 20.895 – Rn. 36 f. und die Inbezugnahme durch das Verwaltungsgericht, BA S. 18 f.) fehlt es dem Zulassungsantrag an Vorbringen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen zu dem gelagerten Altholz (Klagebegründung vom 15.1.2021, S. 6) nichts ergibt, was der Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich dabei um Abfall (BA S. 18), entgegenstünde, denn für die Abfalleigenschaft ist nicht relevant, ob das Altholz der Klasse I oder III zuzuordnen ist, sondern diese richtet sich nach den Kriterien des § 3 KrWG.
5. Die Klägerin kann schließlich auch mit ihrem Vortrag, der angegriffene Gerichtsbescheid sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht durchdringen.
5.1 Die Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag geltend, es bestehe die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der entscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg im Hinblick auf die aus Sicht der Klägerin fehlende Berücksichtigung von ihr vorgelegter beglaubigter Kopien „der vollständigen Baugenehmigung“ bzw. eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Würdigung der Unterlagen im Zusammenhang mit der Beweislast. Die Befangenheit werde durch den Beschluss des OLG München vom 26. März 2020 – 9 W 230/20 Bau – begründet. Danach bestehe die Besorgnis der Befangenheit, wenn sich aus einem Beweisbeschluss ergebe, dass der Richter den übereinstimmenden Vortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen habe und sich der Beweisbeschluss allein auf unstreitige Tatsachen beziehe. Hier sei es dem Verwaltungsgericht darum gegangen, den eigenen Eilbeschluss zu verteidigen. In der Nichtbeachtung der vorgelegten Unterlagen liege ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz. Die Befangenheit könne erst jetzt gerügt werden, weil sie sich erst aus den Gründen des Gerichtsbescheids ergebe; die Rüge sei daher im Verfahren zur Zulassung der Berufung zu berücksichtigen.
5.1.1 Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung kann nach vollständigem Abschluss einer Instanz die Besorgnis der Befangenheit der dort entscheidenden Richter nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 6.10.1989 – 4 CB 23.89 – juris Rn. 3; s. auch U.v. 16.4.1997 – 6 C 9.95 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 29.6.2016 – 2 B 18.15 – juris Rn. 38; BGH, B.v. 11.7.2007 – IV ZB 38.06 – juris Rn. 5; BSG, B.v. 16.1.2020 – B 10 ÜG 15.19 B – juris Rn. 12). Dies wird damit begründet, dass die beteiligten Richter in diesem Fall ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben und die getroffene Entscheidung von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden kann (vgl. BGH, B.v. 11.7.2007 – IV ZB 38/06 – juris Rn. 5); zum Teil wird ein nach Abschluss der Instanz gestelltes Befangenheitsgesuch auch als prozessual überholt bezeichnet (BSG, B.v. 16.1.2020 – B 10 ÜG 15/19 B – juris Rn. 12). Das Ablehnungsgesuch nach Abschluss der Instanz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann unzulässig, wenn sich die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit erst aus den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung ergeben (BVerwG, U.v. 21.3.2012 – 6 C 19.11 – juris Rn. 18; B.v. 29.6.2016 – 2 B 18.15 – juris Rn. 38). Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO (nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts) wird vom Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen nur angenommen, wenn der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (BVerwG, U.v. 21.3.2012 – 6 C 19.11 – juris Rn. 18; B.v. 29.6.2016 – 2 B 18.15 – juris Rn. 38).
Nach anderer, v.a. in der Literatur vertretener Auffassung soll mit Blick auf das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch nach Abschluss einer Instanz bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung die Befangenheitsrüge erhoben werden können, jedenfalls wenn sich die Gründe dafür erst aus den Entscheidungsgründen ergeben; die Ablehnungsgründe müssten dann zusammen mit dem statthaften Rechtsbehelf geltend gemacht werden können und vom Rechtsmittelgericht geprüft werden (vgl. Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 98 f. m.w.N.).
5.1.2 Nach den o.g. Maßstäben der Rechtsprechung kann vorliegend die Besorgnis der Befangenheit der entscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren nicht mehr erstmals geltend gemacht werden, weil das Verfahren am Verwaltungsgericht bereits abgeschlossen ist.
Auch ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO, also eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, ist hier nach der o.g. Rechtsprechung zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kammer bei Erlass des Gerichtsbescheids eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätte vermissen lassen, so dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene. Befangenheitsregelungen schützen nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO; BVerwG, B.v. 12.8.2020 – 8 PKH 8.20 u.a. – juris Rn. 2); die Klägerin rügt aber einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz und letztlich eine fehlerhafte Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht aufgrund einer aus ihrer Sicht unzutreffenden Würdigung der von ihr vorgelegten Unterlagen. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit, ganz abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin zu den von ihr vorgelegten Fotokopien jedenfalls in knapper Form gewürdigt und ausgeführt hat, dass hinsichtlich des Vorliegens der Baugenehmigung in der von der Klägerin behaupteten Fassung im Klageverfahren keine neuen Beweise vorgelegt worden seien (BA S. 33). Es hat weiter erläutert, dass zum Nachweis einer Baugenehmigung der Genehmigungsvermerk auf den Bauvorlagen wie den Bauzeichnungen und der Baubeschreibung nicht ausreiche und im Fall der Unaufklärbarkeit des Bestehens einer Baugenehmigung nicht das Verbot bestehe, dies zulasten des Betroffenen zu berücksichtigen (BA S. 36). Das Verwaltungsgericht hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen keinen über die bisher vorgelegten Unterlagen hinausgehenden Beweiswert beigemessen hat und sich auch in rechtlicher Hinsicht aus seiner Sicht keine Gesichtspunkte ergeben hatten, die zu einer von den vorangehenden Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs abweichenden Einschätzung hinsichtlich des Bestehens einer Baugenehmigung in der von der Klägerin behaupteten Fassung Anlass gegeben hätten. Letztlich hat das Verwaltungsgericht damit den klägerischen Vortrag lediglich anders gewürdigt, als dies aus Sicht der Klägerin geboten gewesen wäre.
Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich insoweit auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss des OLG München. Danach kann bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen Verfahrensrecht – hier dadurch, dass zwischen den Parteien unstreitige Tatsachen unter Beweis gestellt werden sollten – aus einem Beweisbeschluss der Eindruck für eine besonnen und vernünftig denkende Partei entstehen, der Richter werde die verfassungsmäßigen Rechte der Partei missachten und sich ihres Prozessanliegens nicht unvoreingenommen annehmen (vgl. OLG München, B.v. 26.3.2020 – 9 W 230/20 Bau – juris Rn. 25). Der hier zu entscheidende Fall ist damit jedoch nicht vergleichbar, weil kein Beweisbeschluss inmitten steht, der in schwerwiegender Weise verfahrensfehlerhaft sein könnte. Die Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zur Baugenehmigung nicht hinreichend zur Kenntnis genommen bzw. unzutreffend gewürdigt, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
5.1.3 Nichts Anderes ergibt sich letztlich, wenn man der o.g. Literaturmeinung folgen und die Befangenheitsrüge in Bezug auf die entscheidende Kammer des Verwaltungsgerichts auch im Berufungszulassungsverfahren noch für zulässig erachten würde. In diesem Fall käme es auf die Frage an, ob sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids Gesichtspunkte ergeben, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist jedoch nicht der Fall. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit bestehen, da sich die Kritik der Klägerin allein auf die Würdigung ihres Vortrags durch das Verwaltungsgericht bezieht, aber keine persönliche Voreingenommenheit des Gerichts inmitten steht.
5.2 Die Klägerin rügt weiterhin unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dass das Gericht ihre schriftlich gestellten Beweisanträge zu Unrecht als unzulässige Beweisermittlungsanträge eingestuft und abgelehnt habe. Das Gericht hätte angesichts ihres Widerspruchs nicht durch Gerichtsbescheid, mithin ohne mündliche Verhandlung, entscheiden dürfen. Darin lägen Verstöße gegen § 86 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 96 VwGO. Hätte in einer mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme des Herrn S. von der Verwaltungsgemeinschaft G. gestellt werden können, so hätte dieser bestätigt, dass er seinerzeit die beglaubigten Kopien gefertigt habe. Damit wäre die Frage nach dem Vorliegen der Baugenehmigung in der von der Klägerin behaupteten Form beantwortet gewesen. Diesen Rügen könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung die mündliche Verhandlung hätte beantragen können. Denn sie habe sich schon vor der Entscheidung gegen den Erlass eines Gerichtsbescheides gewandt, weil die Voraussetzungen dafür (geklärter Sachverhalt) nicht vorgelegen hätten; zudem gehe aus dem Gerichtsbescheid selbst hervor, dass die Kammer in der vorliegenden Besetzung wegen Befangenheit abzulehnen gewesen sei. Die Beantragung der mündlichen Verhandlung sei ihr deshalb nicht zuzumuten gewesen.
Im Übrigen hätte die mündliche Verhandlung nach dem neu eingefügten § 102a VwGO im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen können. Abgesehen davon sei die Durchführung von Gerichtsterminen bereits im Vorfeld der Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids angesichts zurückgehender Inzidenzwerte bezüglich der Corona-Pandemie wieder möglich gewesen; der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung sei dadurch nicht zu rechtfertigen. Insoweit werde auch auf BGH, B.v. 18.11.2020 – XII ZB 179.20 – verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 führte die Klägerin aus, die Vorlage von Mehrfertigungen der beglaubigten Kopien der Verwaltungsgemeinschaft G. bedürfe keiner weiteren Beweisaufnahme; die Urkunden belegten für sich, was die Klägerin unter Beweis stellen wolle. Der Beweisantrag auf Vernehmung entsprechender Zeugen werde zurückgenommen.
5.2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Gerichtsbescheid mit der Genehmigungssituation und den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt (BA S. 35 ff.) und ausgeführt, der Adressat der Stilllegungsanordnung trage die Beweislast für das Vorliegen einer Baugenehmigung. Der Nachweis könne nur durch Vorlage einer besonderen Genehmigungsurkunde erbracht werden. Die von der Klägerin angenommene Beweislastumkehr bestehe hier nicht. Deshalb habe auch den klägerischen Beweisanträgen nicht nachgegangen werden müssen, zumal es sich um unzulässige Beweisermittlungsanträge handele.
5.2.2 Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 erklärte „Rücknahme“ ihrer Beweisanträge zulässig ist, insbesondere, ob infolgedessen die von der Klägerin erhobenen auf die Beweisanträge bezogenen Verfahrensrügen noch Erfolg haben könnten. Jedenfalls greifen die Rügen nicht durch.
5.2.2.1 Soweit die Klägerin nach ihrem fristgerecht eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 26. Juli 2021 in der Ablehnung ihres Beweisantrags einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör sieht, greift diese Rüge jedenfalls nicht durch, da die Klägerin gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nach Ergehen des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung hätte beantragen können. Ein Beteiligter muss alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt haben, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Sich äußern kann auch, wer lediglich die Möglichkeit hat, sich Gehör zu verschaffen. Hat ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine solche anderweitige verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, liegt in der Beantragung der mündlichen Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 7 B 62.03 – juris Rn. 13 f.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin war ihr die Beantragung der mündlichen Verhandlung zur Erlangung des von ihr eingeforderten rechtlichen Gehörs auch ohne Weiteres im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zumutbar. Es ist kaum ersichtlich, dass oder inwieweit die Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unzumutbar sein könnte; dies folgt jedenfalls nicht aus der von der Klägerin vorgetragenen Besorgnis der Befangenheit des Gerichts. Ungeachtet dessen, dass es nach den obigen Ausführungen (5.1) für die Besorgnis der Befangenheit keine Anhaltspunkte gibt, hätte die Klägerin eine solche nach Beantragung der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren geltend machen und so bei deren Bestehen erreichen können, dass das Verwaltungsgericht in anderer Besetzung über ihre Klage mündlich verhandelt und entscheidet.
Die Klägerin kann sich vor diesem Hintergrund auch nicht darauf berufen, dass die mündliche Verhandlung nach § 102a VwGO im Wege der Bild- und Tonübertragung hätte erfolgen können. Das Gericht hat den Verzicht auf mündliche Verhandlung zudem – anders als im Verfahren W 4 K 21.304 – nicht mit der Corona-Pandemie begründet, so dass der Vortrag hierzu schon deshalb ins Leere geht, darüber hinaus aber auch wegen der Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen, keinen Erfolg haben könnte. Der Verweis auf BGH, B.v. 18.11.2020 – XII ZB 179.20 – juris, führt daher nicht weiter.
5.2.2.2 Soweit die Klägerin in der Ablehnung des Beweisantrags einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) sieht, kann sie damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Mit ihrem Antrag wollte die Klägerin unter Beweis stellen, dass der Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft G. „die beglaubigte Kopie erstellt und zuvor den Umfang der Beglaubigung bzw. Genehmigung geprüft“ habe. Diese Gesichtspunkte sind von vornherein ungeeignet zu beweisen, dass der Klägerin die Baugenehmigung in der von ihr behaupteten Fassung erteilt worden sei. Denn die Tatsache der Erstellung der Fotokopie ist dafür irrelevant, ebenso eine Prüfung des Umfangs der Beglaubigung, ungeachtet dessen, was darunter zu verstehen sein soll. Soweit der Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft den Umfang der Genehmigung geprüft hätte und der Antrag bei sehr großzügiger Auslegung so zu verstehen wäre, dass mit dem „Umfang“ die Frage gemeint war, ob die Genehmigung die von der Klägerin behauptete Passage umfasste, würde eine bloße Prüfung dessen durch den Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft nicht beweisen können, was sich nicht aus der vorgelegten Urkunde selbst ergibt. Dass der Klägerin eine Baugenehmigung zum Lagern von Bauschutt erteilt worden wäre, kann auf diese Weise nicht nachgewiesen werden.
5.2.3 Der Vortrag der Klägerin ist wohl zusätzlich dahin zu verstehen, dass sie in dem Verzicht auf mündliche Verhandlung infolge der Entscheidung durch Gerichtsbescheid einen Verstoß des Gerichts gegen § 86 Abs. 3 VwGO insoweit sieht, als das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auf die von ihm angenommene Unzulässigkeit des Beweisantrags hätte hinweisen und auf die Stellung eines geeigneten Beweisantrags hätte hinwirken können. Zudem moniert sie insgesamt die Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegen dem von ihr geäußerten Wunsch nach mündlicher Verhandlung; die Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen.
Mit diesem Vortrag, der auf die Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. zur Einordnung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO als Konkretisierung des Verfassungsgrundsatzes des rechtlichen Gehörs Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 112; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 84) und des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (vgl. insoweit BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493.11 – juris Rn. 36 f.) zielt, kann die Klägerin aus den unter 5.2.2.1 genannten Gründen nicht durchdringen. Sie hat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, nach Entscheidung durch Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), keinen Gebrauch gemacht. Gleiches gilt, soweit sie insgesamt den Verzicht auf mündliche Verhandlung rügt.
5.3 Die Klägerin meint zudem, es liege ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht entgegen dem klägerischen Vortrag darauf verzichtet habe, bei der Verwaltungsgemeinschaft G. eine Stellungnahme einzuholen oder sich von dort Akten vorlegen zu lassen.
Ein Verfahrensmangel ist in dem Vorgehen des Gerichts insoweit nicht zu sehen. Die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht lediglich zur Aufklärung des aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalts. Ermittlungen, auf deren Ergebnis es nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt nicht ankommt, sind nicht erforderlich (BVerwG, B.v. 30.12.2016 – 9 BN 3.16 – juris Rn. 4). Aufklärungsmaßnahmen sind in der Regel nur dann veranlasst, wenn sie sich nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen. Darüber hinaus endet die Amtsermittlungspflicht des Gerichts dort, wo die materielle Mitwirkungslast der Prozessbeteiligten beginnt (BVerwG, U.v. 30.1.2013 – 9 C 11.11 – juris Rn. 28; vgl. zum Ganzen auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 27, 33, 45).
Nach diesen Grundsätzen musste das Verwaltungsgericht weder eine Stellungnahme bei der Verwaltungsgemeinschaft G. einholen noch sich von dort Akten vorlegen lassen. Aus den Akten des Landratsamtes ergab sich, dass die Verwaltungsgemeinschaft diesem bereits im Januar 2020 einen Scan der bei ihr vorhandenen Akten übersandt hatte, der Bestandteil der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten des Landratsamtes geworden war. Es war daher nicht zu erwarten, dass eine weitere Einsicht in die Akten der Verwaltungsgemeinschaft dem Gericht weitere Erkenntnisse verschaffen würde. Angesichts dessen hätte es der Klägerin oblegen darzulegen, inwieweit eine weitere Akteneinsicht entscheidungserhebliche Erkenntnisse hätte erbringen können, die bisher nicht vorlagen. Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen.
5.4 Ein Verfahrensmangel liegt weiterhin nicht darin, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung diverse Passagen aus dem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2020 – 22 CS 20.895 – übernommen hat. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe angesichts dessen die von ihr zwischenzeitlich vorgelegten Beweise nicht gewürdigt. Gegen die Übernahme von Passagen aus dem Beschluss vom 7. Juli 2020 bestehen aber keine Bedenken. Dass sich das Verwaltungsgericht mit dem weiteren erstinstanzlichen Vortrag nicht hinreichend beschäftigt und insoweit das Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, kann die Klägerin mangels Beantragung einer mündlichen Verhandlung nicht geltend machen (vgl. oben 5.2.2.1); vgl. im Übrigen hierzu in der Sache auch oben 5.1.2.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit ihm wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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