Baurecht

Streitwert bei Klage auf Baugenehmigung eines Rinderstalls

Aktenzeichen  15 C 20.2150

Datum:
30.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40191
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, § 66, § 68 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Ist ein Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten als Streitwert für eine sonstige Anlage zugrunde zu legen, ist dem grundsätzlich durch Ansatz von rund einem Zehntel der in der Baubeschreibung des Bauherrn angegebenen Baukosten Rechnung zu tragen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Behält sich der Kläger nach einem erledigenden Ereignis vor, auf eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage umzustellen und gibt er daher zunächst keine prozessbeendende Erklärung ab, ist der Streitwert nach wie vor nach dem Wert der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage zu bemessen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Verbot der reformatio in peius gilt im Beschwerdeverfahren über die Streitwertfestsetzung nicht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 19.714 2020-08-11 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. August 2020 wird zurückgewiesen.
II. Der Streitwert wird in Abänderung der (letzten) Streitwertfestsetzung erster Instanz (Beschluss vom 11. August 2020) auf 170.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger erhob am 13. Mai 2019 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm gemäß Bauantrag vom November 2015 die Baugenehmigung für die Errichtung eines „Rinderstalls mit Milchzentrum für 300 Kühe und 6 Bullen“ auf einem Außenbereichsgrundstück in der Standortgemeinde zu erteilen. Während des noch laufenden Rechtsstreits erließ das Landratsamt Augsburg unter dem 24. Januar 2020 eine Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben, wobei unter Nr. 3 des Bescheidtenors auch eine „Ausnahme nach § 16 Abs. 3 AwSV“ für „das beantragte Leckageerkennungssystem für den Güllekeller ohne entsprechende Bauartzulassung“ mit diversen Nebenbestimmungen zum Grundwasserschutz hierzu erteilt wurde. Der Kläger erklärte den Rechtsstreit in der Folgezeit zunächst nicht für erledigt und teilte sinngemäß schriftsätzlich mit, er überlege, die Klage in eine (Fortsetzungs-) Feststellungsklage umzustellen; im Übrigen wolle er die Klage zunächst mit dem Ziel aufrechterhalten, eine Baugenehmigung ohne Nr. 3 des Bescheidtenors und die hierauf bezogenen Nebenbestimmungen gem. Nrn. 7.12 bis 7.16 zu erhalten.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung am 17: Juli 2020 stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss der Berichterstatterin vom 20. Juli 2020 das gerichtliche Verfahren ein (I.), entschied, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe (II.), und setzte den Streitwert unter Rekurs auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V. mit Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 auf 184.000 Euro (= ca. 1/10 der vom Kläger angegebenen Baukosten) fest (III.). Das Gericht führt in der Begründung des Beschlusses im Übrigen u.a. aus, dass die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung zunächst unzulässig gewesen sei, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht alle erforderlichen Planunterlagen vorgelegen hätten, um abschließend über die Baugenehmigung entscheiden zu können. Nachdem der Kläger im November 2019 die als fehlend monierten Planungsunterlagen vorgelegt habe, sei die begehrte Baugenehmigung vom 24. Januar 2020 unverzüglich erteilt worden. Der Kläger habe dem Landratsamt nach Aufhebung einer Veränderungssperre seitens der Standortgemeinde faktisch keine Möglichkeit gegeben, erneut über das Baugesuch zu entscheiden, da er bereits wenige Tage später Untätigkeitsklage erhoben habe. Auch eine mit Schriftsatz vom 24. Februar 2020 erfolgte Umstellung der Untätigkeitsklage in eine Versagungsgegenklage hätte sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als erfolglos erwiesen. Das mit diesem Schriftsatz verfolgte Begehren, den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung ohne Tenor Nr. 3 und ohne die Nebenbestimmungen 7.12 bis 7.16 abermals zu erlassen, wäre ebenfalls unzulässig gewesen. Tenor Nr. 3 beinhalte die Genehmigung einer wasserrechtlichen Ausnahme gem. § 16 Abs. 3 AwSV, deren Erteilung der Kläger selbst beantragt habe. Sein Verhalten, zuerst eine Ausnahme zu beantragen und diese dann im Wege einer Klage anzufechten, stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar. Eine isolierte Anfechtung der Nebenbestimmungen sei nicht erfolgt. Im Übrigen dienten die Nebenbestimmungen allein der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben; sie seien notwendig gewesen, um die beantragte Ausnahme erteilen zu können. Selbst wenn nach Eintritt des erledigenden Ereignisses die ursprüngliche Untätigkeitsklage in eine (Fortsetzungs-) Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung, dass der Genehmigungsantrag des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung und / oder zum Zeitpunkt der Bescheidung durch das Landratsamt ohne Weiteres genehmigungsfähig gewesen wäre, umgestellt worden wäre, wäre der Kläger – so das Verwaltungsgericht im Einstellungsbeschluss weiter – auch damit voraussichtlich unterlegen gewesen, weil einer dahin umgestellten (Fortsetzungs-) Feststellungsklage das Feststellungsinteresse gefehlt hätte, zumal eine entsprechende Feststellung nicht geeignet gewesen sei, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern. Soweit das Feststellungsbegehren auf die Feststellung gerichtet worden wäre, dass der Genehmigungsantrag des Klägers in einem Zeitpunkt vor Eintritt des erledigenden Ereignisses bereits genehmigungsfähig gewesen wäre, hätte eine Klageänderung vorgelegen, ohne dass die Voraussetzungen des § 91 VwGO gegeben gewesen wären.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. August 2020 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Streitwertbeschwerde und trug hierzu vor, zuletzt seien in der Sache – sei es in Form der Versagungsgegenklage, einer isolierten Anfechtungsklage oder einer Feststellungsklage – lediglich noch die Nebenbestimmungen unter Nrn. 7.12 bis 7.16 des Bescheids vom 24. Januar 2020 angegriffen worden. Da es in der Sache bei Befolgung dieser Nebenbestimmungen um (aufgrund einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung) anfallende Mehrkosten von 150.000 Euro gegangen sei, müsse entsprechend der einschlägigen Bestimmung des Streitwertkatalogs 2013 der Streitwert auf 10% dieses Betrages, also auf 15.000 Euro, festgesetzt werden.
Mit Beschluss der Berichterstatterin vom 11. August 2020 half das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Klägers teilweise ab und setzte den Streitwert auf 150.000 Euro fest. Laut der Begründung des Beschlusses stellte das Verwaltungsgericht bei der Streitwertbemessung auf den mit Schriftsatz vom 24. Februar 2020 gestellten Antrag ab, wonach der Beklagte verpflichtet werden sollte, die Baugenehmigung ohne Tenor Ziffer 3 der Genehmigung vom 24. Januar 2020 und den diesbezüglichen Nebenbestimmung Ziffer 7.12 bis 7.16“ abermals zu erlassen; in der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2020 sei von einer ergänzenden oder korrigierenden Antragstellung abgesehen worden. Dem Kläger sei es mit seinem letzten Antrag vom 24. Februar 2020 in der Sache darum gegangen, die durch die aus seiner Sicht verspätet erteilte Baugenehmigung entstehenden Mehrkosten für die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht tragen zu müssen. Es wäre – so das Verwaltungsgericht in der Begründung des (Teilabhilfe-) Beschlusses vom 11. August 2020 weiter – in diesem Zusammenhang für die Festsetzung des Streitwerts nicht sachgerecht, nur isoliert die Aufhebung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung zu betrachten, denn es bestehe vielmehr eine Verknüpfung mit der Erteilung der Baugenehmigung. Das klägerische Interesse liege gerade in der Vermeidbarkeit von Mehrkosten aufgrund der sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens geänderten gesetzlichen Anforderungen, die eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich gemacht hätten, um die Baugenehmigung erteilen zu können. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags seien von Mehrkosten in diesem Sinne i.H. von 150.000 Euro auszugehen. Diese Vermeidbarkeit von Mehrkosten umschreibe das wirtschaftliche Interesse an der Bedeutung der Rechtssache.
Am 21. August 2020 erhob der Kläger gegen den Beschluss vom 11. August 2020 Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abhalf (Beschluss der Berichterstatterin vom 16. September 2020).
Nachdem der Kläger seine Beschwerde nicht begründet hatte, bat der nunmehr befasste Verwaltungsgerichtshof die Klägerseite um Beschwerdebegründung bis zum 16. Oktober 2020 mit dem Hinweis, dass mit Blick auf die Entscheidung BayVGH, B.v. 24.10.2005 – 1 C 04.2381 – der ursprünglich unter Rekurs auf Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs 2013 festgesetzte Streitwert womöglich der „richtigere“ gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 teilte der Beklagte unter Übermittlung angeforderter Akten mit, keine Stellungnahme im Streitwertbeschwerdeverfahren abzugeben. Unter dem 14. Oktober 2020 bat der Bevollmächtigten des Klägers um ergänzende Schriftsatzmöglichkeit bis zum 1. Dezember 2020, worauf der Berichterstatter des Senats mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 zusicherte, bis zum 2. Dezember 2020 keine gerichtliche Entscheidung zu treffen. Ein weiterer Schriftsatz der Klägerseite ging beim Verwaltungsgerichtshof in der Folgezeit nicht ein.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakten des Beklagten verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gem. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Die vom Kläger gem. § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Denn dem Kläger geht es in der Sache um eine Herabsetzung des Streitwerts von 150.000 Euro auf 15.000 Euro, wobei allein schon der Differenzbetrag der einfachen Gerichtsgebühr laut Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 1.093 Euro beträgt (1.386 Euro – 293 Euro).
b) Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht, wie der Kläger meint, zu hoch, sondern sogar zu niedrig festgesetzt.
Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts ist § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag eines Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Es entspricht dabei allgemeiner gerichtlicher Übung, bei der Ausübung des Ermessens auf die Empfehlungen des von der Streitwertkommission erarbeiteten Streitwertkatalogs – derzeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013, abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) – zurückzugreifen (BayVGH, B.v. 20.3.2020 – 15 C 20.478 – juris Rn. 10).
aa) Für die ursprünglich erhobene Untätigkeits- / Verpflichtungsklage mit dem Antrag, den Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten, ist hiernach ein Streitwert von 170.000 Euro anzusetzen.
Zu baurechtlichen Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung finden sich Regelungen zur Streitwertbemessung unter 9.1 des Streitwertkatalogs 2013. Da ein Sondertatbestand gem. Nr. 9.1 des Streitwertkatalogs 2013 insofern nicht einschlägig ist, ist auf die Auffangregelung der Nr. 9.1.2.6 zurückzugreifen, wonach für „sonstige Anlagen“ ein Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten zugrunde zu legen ist, sofern – wie vorliegend – nicht ersichtlich ist, dass eine (höhere) Bodenwertsteigerung eine abweichende Streitwertfestsetzung gebietet. Dem ist grundsätzlich durch Ansatz von rd. einem Zehntel der in der Baubeschreibung des Bauherrn / Klägers angegebenen Baukosten Rechnung zu tragen (BayVGH, B.v. 29.9.2014 – 9 ZB 11.1122 – juris Rn. 19; B.v. 17.11.2016 – 15 ZB 15.469 – juris Rn. 22; B.v. 17.11.2016 – 15 ZB 15.468 – juris Rn. 20; B.v. 18.8.2017 – 15 ZB 16.940 – juris Rn. 19; B.v. 11.11.2020 – 9 C 20.1774 – juris Rn. 8 m.w.N.; so auch das Verwaltungsgericht ursprünglich im Beschluss vom 20.7.2020). Der Senat geht insofern von den vom Kläger mit Erklärung vom 12. November 2019 angegebenen Baukosten von 1.700.000 Euro für die beiden Gebäudeteile (1.000.000 Euro + 700.000 Euro) aus. Es ist nicht ersichtlich, dass die dort zusätzlich angegebenen Kosten für die Erstellung von Außenanlagen (75.000 Euro) sowie die pauschal angegebenen Baunebenkosten (70.000 Euro) zu den Rohbaukosten zählen, sodass diese Posten bei der Streitwertberechnung gem. Nr. 9.1.2.6 außer Betracht fallen.
bb) Es gibt keinen Grund, den Streitwert niedriger anzusetzen, weil der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits die Baugenehmigung vom 24. Januar 2020 erteilt hatte.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger hinsichtlich seiner als Untätigkeitsklage erhobenen Klage nach Erhalt der Baugenehmigung zunächst keine prozessbeendende Erklärung abgegeben, sondern sich – neben der Antragsumstellung mit dem Ziel des Erhalts einer Baugenehmigung ohne Nr. 3 des Bescheidtenors sowie ohne die Nebenbestimmungen Nrn. 7.12 bis 7.16 (Schriftsatz vom 24. Februar 2020) – die Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage vorbehalten. Erst nachdem in der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2020 im Rahmen eines Rechtsgesprächs verschiedene Alternativen der Umstellung der Untätigkeitsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage oder in eine sonstige Feststellungsklage erörtert worden waren, gab der Kläger eine prozessbeendende Erklärung (Erledigungserklärung) ab. Selbst bei einem ausdrücklichen Übergang von einer Untätigkeitsklage bzw. Vornahmeklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ändert sich der Streitwert nicht, sondern ist dieser nach wie vor nach dem Wert der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage mit dem Ziel des Erhalts der Baugenehmigung zu bemessen (so bereits BayVGH, B.v. 24.10.2005 – 1 C 04.2381 – juris Rn. 19 ff.; ebenso BayVGH, B.v. 13.6.2014 – 15 ZB 14.510 – juris Rn. 15; B.v. 13.6.2014 – 15 ZB 14.448 – juris Rn. 15; B.v. 23.6.2015 – 1 ZB 13.92 – juris Rn. 12; VG Augsburg, U.v. 16.1.2014 – Au 5 K 13.880 – juris Rn. 29; OVG RhPf, U.v. 7.11.2017 – 8 A 10859/17 – juris Rn. 64; VG Gießen, U.v. 3.9.2019 – 3 K 250/16.GI – juris Rn. 148), was heute in Nr. 1.3 des aktuellen Streitwertkatalogs 2013 ausdrücklich bestätigt wird. Dasselbe muss erst recht gelten, wenn der Kläger nach dem erledigenden Ereignis (hier: Erteilung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 24. Januar 2020) keine prozessbeendende Erklärung abgibt, sondern sich bis zuletzt u.a. eine Umstellung auf eine (Fortsetzungs-) Feststellungsklage vorbehält (vgl. erstinstanzl. Schriftsätze der Klägerseite vom 24. Februar 2020 und vom 26. Juni 2020). In diesem Fall bleibt die Klage mit dem ursprünglichen Streitwert – sei es als Verpflichtungsklage / sei es als (potenzielle) Fortsetzungsfeststellungsklage – mit demselben Streitwert prozessual anhängig.
cc) Zu einer weiteren Streitwerterhöhung wegen des mit Schriftsatz vom 24. Februar 2020 (dort Seite 11) gestellten Antrags auf Verpflichtung des Beklagten, die Baugenehmigung „entsprechend dem Text vom 24.01.2020 (…) ohne Tenor Ziffer 3 Genehmigung und Nebenbestimmung Ziffer 7.12 bis 7.16 (…) abermals zu erlassen“, besteht kein Anlass. Denn dieser Antrag, mit dem der Kläger in der Sache auf den Erhalt einer von den genannten Nebenbestimmungen befreiten Baugenehmigung zielte, geht hinsichtlich des Wertes und der Bedeutung für den Kläger in seinem ursprünglich verfolgten Verpflichtungsbegehren auf, vgl. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013.
2. Aufgrund der voranstehenden Erwägungen macht der Verwaltungsgerichtshof von seiner Befugnis Gebrauch, den vom Verwaltungsgericht auf lediglich 150.000 Euro festgesetzten Streitwert von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern resp. zu erhöhen. Das Verbot der reformatio in peius gilt im Beschwerdeverfahren über die Streitwertfestsetzung nicht (BayVGH, B.v. 3.8.2012 – 10 C 12.208 – NVwZ-RR 2012, 1000 = juris Rn. 9; B.v. 20.3.2013 – 9 C 13.325 – juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 31.10.2005 – 9 TE 2284/05 – BauR 2006, 818 = juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.8.2013 – OVG 6 L 56.13 – NVwZ-RR 2014, 78 = juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 2.9.2013 – 3 E 62/13 – NVwZ-RR 2013, 1022 = jris Rn. 10; B.v. 4.9.2018 – 3 E 80/18 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 12.6.2014 – 19 E 391/13 – juris Rn. 4; Schneider, NJW 2017, 3764/3766).
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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