Baurecht

Streitwert einer Verpflichtungsklage auf eisenbahnrechtliche Planergänzung wegen Lärm- und Erschütterungsschutz

Aktenzeichen  22 A 15.40030

Datum:
1.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 52 Abs. 1
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 34.2

 

Leitsatz

Sowohl für eine Verpflichtungsklage auf eisenbahnrechtliche Planergänzung wegen Beeinträchtigung eines Kaufhausareals durch Lärmimmissionen als auch durch Erschütterungen ist jeweils ein Streitwert von 30.000 Euro angemessen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten wie folgt auferlegt:
1. Hinsichtlich des ursprünglich von der Klägerin auch begehrten Erschütterungsschutzes trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Hinsichtlich der begehrten Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes tragen die Beigeladenen jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst, die übrigen Verfahrenskosten haben zur Hälfte die Beklagte und zu je 1/6 die drei Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für sowohl für das auf Erschütterungsschutz gerichtete Klagebegehren als auch für das auf passiven Schallschutz gerichtete Klagebegehren auf jeweils 30.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 mit Einverständnis der Beteiligten beschlossen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, so dass der Prozess ins Stadium des vorbereitenden Verfahrens „zurückgefallen“ ist und gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter über die Verfahrenseinstellung, die Kosten und den Streitwert entscheidet (vgl. Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87a Rn. 3 m. w. N.).
2. Die Klägerin wandte sich gegen die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung durch einen von den Beigeladenen beantragten und vom Eisenbahnbundesamt erlassenen Planfeststellungsbeschluss. Sie beantragte ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Ergänzung des festgestellten Plans zum Einen um eine Festsetzung, mit der der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes bei schutzbedürftigen Räumen zuerkannt wird (Klageantrag Nr. 1 im Schriftsatz vom 4.9.2015, Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2016), zum Andern um eine Bestimmung, mit der Maßnahmen zum Schutz der Gebäude der Klägerin vor baubedingten Erschütterungen angeordnet werden (Klageantrag Nr. 2 im Schriftsatz vom 4.9.2015).
Mit Schriftsatz vom 9. September 2016 erklärte die Klägerin, sie halte an dem ursprünglichen Klageantrag Nr. 2 nicht mehr fest. In der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 legte der Bevollmächtigte der Beigeladenen eine schalltechnische Untersuchung vom 14. September 2016 vor, aus der sich ergebe, dass auch unter Zugrundelegung der – von der Rechtsauffassung im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss abweichenden – Ansicht der Klägerin bezüglich der maßgeblichen Immissionsrichtwerte an den geltend gemachten betroffenen Räumen keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich seien, weil die prognostizierten Innenraumpegel die oberen Anhaltswerte nach der VDI-Richtlinie 2719 nicht überschreiten würden.
Im Hinblick auf diese schalltechnische Untersuchung, für deren Überprüfung sich die Klägerin Zeit erbat, erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; mit weiteren Schriftsätzen (vom 8.11.2016 bzw. 16.11.2016 bzw. 24.11.2016) erklärten sie übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, verwahrten sich jedoch jeweils gegen die Kostenlast.
3. Zur Kostenentscheidung:
3.1. Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags Nr. 2 liegt in der vor der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, dieser Antrag werde nicht aufrechterhalten, eine teilweise Klagerücknahme. Insoweit beruht die Verfahrenseinstellung mit der Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Kostenlast der Klägerin insoweit beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gleichfalls der Klägerin als unterliegende Partei aufzuerlegen, entspricht deshalb der Billigkeit, weil die Beigeladenen auch bezüglich dieses Teils des Streitgegenstands der Argumentation der Klägerin rechtlich und sachlich entgegen getreten sind und im Schriftsatz vom 29. April 2016 – sinngemäß – Klageabweisung beantragt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
3.2. Bezüglich des Klageantrags Nr. 1 ist das Verfahren durch die übereinstimmenden Erledigterklärungen der Hauptbeteiligten beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Nach § 161 Abs. 2 VwGO hat der Verwaltungsgerichtshof nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, bezüglich dieses Teils des Streitgegenstands die Kosten zur Hälfte der Beklagten und zur andern Hälfte gleichmäßig den drei Beigeladenen aufzuerlegen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dagegen diese jeweils selbst tragen zu lassen.
Ohne das zu den übereinstimmenden Erledigterklärungen führende Ereignis, nämlich die von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung (vom 22.9.2016) vorgelegte schalltechnische Untersuchung (vom 14.9.2016), hätte das Klagebegehren der Klägerin nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der – im Fall des § 161 Abs. 2 VwGO nur gebotenen – summarischen Prüfung (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.2007 – 1 C 7/06 – juris, Rn. 2) Erfolg gehabt und über die begehrte Verpflichtung der Beklagten wäre unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden gewesen. Zwar hat sich infolge der von den Beigeladenen vorgelegten und nicht auf Widerspruch gestoßenen schalltechnischen Untersuchung im Nachhinein herausgestellt, dass es der von der Klägerin begehrten Schallschutzmaßnahmen bzw. einer Entschädigung hierfür tatsächlich von Anfang an nicht bedurfte, die planfestgestellte Lösung also im Ergebnis keine Rechte der Klägerin verletzt. Die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, aufgrund derer die Beigeladenen und (im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss) die Beklagte zu diesem Ergebnis gelangt sind, beruhten aber auf anderen Gesichtspunkten, nämlich auf der Ansicht, das Kaufhausanwesen der Klägerin sei in Bezug auf Lärmimmissionen weniger schutzwürdig als seine Umgebung, was zu höheren Immissionsrichtwerten führe, die vorliegend eingehalten seien. Diese in Bezug auf den Lärmschutzanspruch vorgenommene Differenzierung zwischen dem Kaufhaus der Klägerin einerseits und der Nutzung in seiner Umgebung andererseits stößt aber – nach summarischer Prüfung – auf rechtliche Bedenken angesichts der Umstände, dass für das Kaufhausareal im Bebauungsplan keine weniger schutzwürdige Nutzungsart festgesetzt ist als für die Umgebung, dass die gebietsbezogene Regelung des Lärmschutzes in Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm einen über das Kaufhausareal deutlich hinausgehenden räumlichen Bereich (nämlich den „Einwirkungsbereich der Anlage“, vgl. Nr. 3.2.2 der AVV Baulärm) umfasst und dass – sollte die von der Beklagten verfochtene Differenzierung innerhalb des Einwirkungsbereichs überhaupt zulässig sein – fraglich ist, ob die tatsächliche Nutzung des Kaufhauses eine solche ist, die der Kategorie mit dem nach der AVV Baulärm geringstmöglichen Schutz (Nr. 3.1.1 Buchst. a der AVV Baulärm) zugehört. Diese rechtlich wohl fehlerhafte Annahme der Beklagten hat die Klägerin zu Recht veranlasst, wegen unzureichenden Lärmschutzes Klage zu erheben; auf die zur Erledigung führenden schalltechnischen Erkenntnisse (vom 14.9.2016) wiederum hat die Klägerin unverzüglich mit der Erledigterklärung reagiert.
Zwar haben die Beklagte bzw. die Beigeladenen eingewandt, die Klägerin habe die Nutzung der geltend gemachten schutzbedürftigen Räume als Büro bzw. als Restaurant gekannt, aber im Einwendungsverfahren nicht vorgebracht, zudem habe sie den durch entsprechend ausgestattete Fenster schon bestehenden guten Schallschutz kennen müssen und damit erkennen können, dass eine – möglicherweise – fehlerhafte Anwendung der Immissionsrichtwerte im Ergebnis folgenlos bleibe, wie sich durch die schalltechnische Untersuchung vom 14. September 2016 bestätigt habe. Dies überzeugt aber nicht. Denn unabhängig von der Frage, ob die vorliegend einschlägigen nationalen Präklusionsvorschriften unionsrechtlich überhaupt Bestand haben können, ist es in Planfeststellungsverfahren wie dem vorliegenden wohl geboten, zumindest aber nach den Erfahrungen des Senats gängige Praxis, dass die vom Vorhabensträger eingeschalteten Schallgutachter, deren Erkenntnisse das Eisenbahnbundesamt prüfend nachvollzieht, die Nutzung von Gebäuden etagenweise und ggf. sogar raumweise daraufhin untersucht, welche Schutzmaßnahmen je nach der Nutzung eines Raums und der auf ihn einwirkenden Lärmimmissionen ggf. geboten sind, und dass in Zweifelsfragen der Nutzung u.U. auch Kontakt mit dem Eigentümer aufgenommen wird; auf einer solchen Grundlage werden Objektbeurteilungen erstellt. So ist das Eisenbahnbundesamt auch im Hinblick auf den PFA 1 bei anderen Grundstücken in unmittelbarer Nachbarschaft des Kaufhausareals verfahren, wie dem Senat aus anderen anhängig gewesenen Klageverfahren bekannt ist; für das vorliegend streitbefangene Kaufhausareal dagegen wurde eine Objektbeurteilung nicht erstellt. Hinzu kommt, dass das Vorhandensein eines Restaurants in einem so großen Kaufhaus wie dem streitgegenständlichen häufig ist; zudem ist davon auszugehen, dass die jahrzehntelange Existenz des Restaurants im Kaufhaus der Klägerin sowohl in der Münchener Außenstelle des Eisenbahnbundesamts als auch bei dem in München ansässigen Gutachterbüro bekannt war – es handelt sich insoweit gewissermaßen um einen „allgemeinkundigen“ Umstand, der wohl nicht außer Acht gelassen werden darf, auch wenn er vom Betroffenen nicht ausdrücklich geltend gemacht wird.
Soweit die Beigeladenen an den Kosten dieses Teils des Streitgegenstands beteiligt werden, beruht dies – wie oben zu 3.1 – auf dem gestellten Klageabweisungsantrag und § 154 Abs. 3 VwGO; es entspricht aber der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen insoweit nicht der unterlegenen Beklagten aufzuerlegen, sondern von der jeweiligen Beigeladenen selbst tragen zu lassen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
4.1. Der Senat hat zuletzt bei Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für ein Eisenbahnvorhaben, mit denen eine Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs bzw. eine Minderung der Einkünfte aus Verpachtung oder Vermietung von Gewerbeflächen geltend gemacht wird, mangels konkreter Angaben über die zu erwartenden Einbußen einen Streitwert von 30.000 € für angemessen erachtet (zuletzt B.v. 23.8.2016 – 22 A 15.40031), in früheren ähnlich gelagerten Fällen, die den Bau der „zweiten S-Bahn-Stammstrecke“ am Marienhof betrafen, dagegen einen Streitwert von 60.000 € (z. B. B.v. 24.1.2011 – 22 A 09.40043 und 22 A 09.40050). Bei vergleichbarer Fallkonstellation, jedoch konkreten Angaben über die zu erwartenden Einbußen, hat der Verwaltungsgerichtshof sein Ermessen bei der Streitwertfestsetzung dahingehend ausgeübt, dass er bei jedem der drei (vom selben Planfeststellungsbeschluss betroffenen, aber Gegenstand selbstständiger Anfechtungsklagen gewesenen) Anwesen von einem Streitwert in Höhe von – gerundet – 10% des mitgeteilten Netto-Jahresmietertrags ausging (Beschlüsse jeweils vom 23.8.2016 – 22 A 15.40033, 22 A 15.40035 und 22 A 15.40036). Auch bei Klagen auf anderen Rechtsgebieten zieht der Verwaltungsgerichtshof anstelle der in den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 genannten „gegriffenen“ Beträge die demgegenüber abweichenden konkreten Angaben der Beteiligten für die Festsetzung des Streitwerts heran, sofern diese Angaben plausibel und nicht strittig sind (zum Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 2.11.2016 – 22 C 16.2008 – m. w. N.).
4.2. Nach Anhörung zur vorläufigen Streitwertfestsetzung hat sich nur die Klägerin geäußert und vorgetragen (Schriftsatz vom 30.11.2015), sie halte Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs: 60.000 €) einschlägig oder man könne Nr. 34.2.7 (nachträgliche Anordnung von Schutzauflagen: 5.000 € je betroffenem Grundstück) heranziehen, was vor dem Hintergrund, dass die fehlende Schutzauflage wegen der Erschütterungen insgesamt 14 Grundstücke betreffe, aber nur zu einem geringfügig anderen Streitwert führe.
Die Klägerin hat zwar keine Anfechtungsklage erhoben, sondern nur Verpflichtungsanträge auf Planergänzung gestellt. Im Kern ging es ihr allerdings – wie regelmäßig auch bei anderen Klagen Drittbetroffener wegen eines Planfeststellungsbeschlusses – nicht um eine Begünstigung, sondern um die Abwehr von Beeinträchtigungen; ein Anfechtungsantrag mit dem Ziel einer (teilweisen) Aufhebung des PFB wäre aber angesichts der Art der Beeinträchtigungen nicht sachdienlich gewesen. Es erscheint daher sachgerecht, bei der Festsetzung des Streitwerts – ungeachtet des Verpflichtungsantrags – ebenso wie im Fall einer Anfechtungsklage auf den Grad der geltend gemachten Beeinträchtigung abzustellen, nicht aber auf den für die Abwendung dieser Beeinträchtigung nötigen Aufwand, der je nach Fallgestaltung beträchtlich höher sein kann (bis zur „Untunlichkeit“, vgl. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Diesem gedanklichen Bewertungsansatz entspricht auch die Fallgruppenbildung unter Nr. 34.2 des Streitwertkatalogs 2013.
Vorliegend fehlt es zum wertmäßigen, in Euro zu messenden Grad der von der Klägerin befürchteten Beeinträchtigungen an konkreten Angaben. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 zwar die voraussichtlichen Kosten für den begehrten passiven Schallschutz auf ca. 80.000 € beziffert; die Beigeladenen haben diese Schätzung für plausibel erachtet. Aus den geschätzten Kosten für begehrte Abwehrmaßnahmen können aber – wie dargelegt – keine zuverlässigen Schlüsse auf den „Wert“ der abzuwehrenden Nachteile gezogen werden.
4.3. Zu bedenken sind deshalb vorliegend bei der Bestimmung der Streitwerte für die beiden Teile des Streitgegenstands (Erschütterungsschutz, Lärmschutz) verschiedene Umstände. So war die Klage von vornherein nicht auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet, sondern nur auf eine Planergänzung um Schutzvorkehrungen für die Dauer der – allerdings mehrjährigen – Bauarbeiten. Andererseits handelt es sich vorliegend – gerade im Vergleich mit den übrigen, vom selben Planfeststellungsbeschluss betroffenen, ehemals streitbefangenen Anwesen (Verfahren mit den Az. 22 A 15.40033, 22 A 15.40035 und 22 A 15.40036) – um ein außergewöhnlich großes Gewerbegrundstück. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die geltend gemachten Befürchtungen wegen baubedingter Erschütterungen nur etwa zwei Drittel des Kaufhauses (den „Neubauteil“, vgl. Schriftsatz vom 30.11.2015, Nr. 4) betreffen und dass die geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen nur einen Teil der Räumlichkeiten im Kaufhauskomplex betreffen, darunter indes das wirtschaftlich bedeutsame und im Vergleich zu anderen Abteilungen große Restaurant.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und derjenigen Streitwerte, die der Verwaltungsgerichtshof für andere, gegen denselben Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klagen festgesetzt hat (siehe oben 4.1) erscheint es daher angemessen, sowohl den von der Klägerin beanspruchten Lärmschutz als auch den ursprünglich angestrebten Erschütterungsschutz jeweils mit einem Streitwert von 30.000 € zu veranschlagen.


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