Baurecht

Tekturgenehmigung für den Umbau eines Feuerwehrgerätehauses – Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren

Aktenzeichen  15 ZB 15.2442

Datum:
29.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 51754
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

1. Der Rechtsmittelführer muss im Antrag auf Zulassung der Berufung konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. “Darlegen” bedeutet insoweit “erläutern”, “erklären” oder “näher auf etwas eingehen”. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ob lediglich eine Tekturgenehmigung oder eine Genehmigungsneuerteilung vorliegt, hängt von der Art und dem Umfang der Änderungen ab. Entscheidend ist, ob die Identität des Vorhabens trotz der Änderungen im Wesentlichen gewahrt bleibt oder nicht. Die Abgrenzung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 6 K 15.94 2015-08-25 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstücks FlNr. …/… der Gemarkung K…, auf dem sie ein Hotel betreiben, gegen eine Tekturgenehmigung für den Umbau eines Feuerwehrgerätehauses auf dem benachbarten Grundstück FlNr. …/….
Mit Urteil vom 5. Juli 2011 (RN 6 K 09.1343) wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Klägers zu 1. gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Juli 2009 in der Fassung des Tekturbescheids vom 19. Januar 2011 erteilte Baugenehmigung zur „Erweiterung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses“ auf dem Grundstück FlNr. …/… ab. Mit Beschluss vom 25. September 2013 (15 ZB 11.2302) lehnte der Senat die beantragte Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab.
Die Kläger wenden sich nunmehr gegen einen weiteren, als „(Tektur)-Genehmigung“ bezeichneten baurechtlichen Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2014 für das o.g. Vorhaben. In den diesbezüglich genehmigten Plänen ist im Vergleich zu den mit den Bescheiden vom 14. Juli 2009 und 19. Januar 2011 genehmigten Bauvorlagen die südlichste Außenwand des vorgesehenen Anbaus im Erdgeschoss kürzer dargestellt, so dass im Erdgeschoss – bei gleichbleibender Größe und Lage der nördlicheren Räume „Ankleide Damen“ (19,09 m²) und „Ankleide Herren“ (18,49 m²) – der südlich gelegene Raum für „Instandhaltung“ von 18,81 m² auf 12,55 m² verkleinert wurde. Im Obergeschoss kam es im Vergleich zu den vorherigen genehmigten Plänen (abgesehen von der Darstellung einer Brandwand) zu keinen Veränderungen der Räumlichkeiten.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. August 2015 ab. U. a. führte das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen aus, dass die streitgegenständliche Genehmigung vom 12. Dezember 2014 im Hinblick auf die nunmehr vorgesehenen baulichen Änderungen im Vergleich zum bereits genehmigten Vorhaben kein „aliud“ betreffe und damit keine Änderungsgenehmigung, sondern eine echte Tekturgenehmigung sei. Hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit hätten sich aber durch die streitgegenständliche Tekturgenehmigung keinerlei Änderungen ergeben. Dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei, sei bereits im rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2011 entschieden worden.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Aus dem in offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Kläger ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sonstige Zulassungsgründe i. S. von § 124 Abs. 2 VwGO sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden.
1. Mit ihrem Einwand, das Rücksichtnahmegebot sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Prüfmaßstab im Verfahren gewesen, das zur Erteilung der Tekturgenehmigung vom 12. Dezember 2014 geführt habe, können die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht begründen.
Der diesbezügliche Vortrag der Kläger genügt schon formal nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 – juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Diesen Anforderungen entspricht die Zulassungsbegründung hinsichtlich des erhobenen Einwands nicht:
Die vom Verwaltungsgericht vertretene rechtliche Ausgangsthese, wonach sich bei bestandskräftig gewordener Ausgangsgenehmigung die Anfechtbarkeit einer Baugenehmigung durch den Nachbarn (hier die Kläger) auf die Tekturgenehmigung beschränke (Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 68 Rn. 116) – mit der Folge, dass allenfalls solche Belastungen bzw. (behaupteten, potenziellen) Rechtsverletzungen der gegen die Tekturgenehmigung erhobenen Nachbarklage zum Erfolg verhelfen können, die über die ursprünglichen (bestandskräftig gewordenen) Baugenehmigungen hinausgehen (vgl. auch VG München, U.v. 25.2.2014 – M 1 K 13.4195 – juris Rn. 17; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/49) -, wird von den Klägern mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffen. Ebenso wird von den Klägern die diesbezüglich tragende Subsumtion des Verwaltungsgerichts, wonach sich hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation – und damit auch hinsichtlich der Beurteilungsparameter des Rücksichtnahmegebots (zur dogmatischen Verortung in § 31, § 34, § 35 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO z. B. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87 – juris Rn. 36) – durch die Genehmigung vom 12. Dezember 2014 im Vergleich zur bestandskräftigen Genehmigungslage 14. Juli 2009 /19. Januar 2011 keinerlei Änderungen ergeben hätten, im Zulassungsverfahren nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
Ob lediglich eine Tekturgenehmigung oder eine Genehmigungsneuerteilung („aliud“) vorliegt, hängt von der Art und dem Umfang der Änderungen ab. Entscheidend ist, ob die Identität des Vorhabens trotz der Änderungen im Wesentlichen gewahrt bleibt oder nicht (BayVGH, B.v. 2.8.2007 – 1 CS 07.801 – BayVBl. 2007, 758 ff. = juris Rn. 33; U.v. 11.11.2014 – 15 B 12.2672 – juris Rn. 27; OVG BB, U.v. 14.11.2012 – 2 B 3.11 – juris Rn. 57; B.v. 24.6.2014 – OVG 10 S 29.13 – juris Rn. 6; zur Abgrenzungsfrage auch Struzina/Lindner, ZfBR 2015, 750 ff.; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/50 ff. m. w. N.). Die Abgrenzung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wegen der Situationsbezogenheit der für die Zulassung von Bauvorhaben entscheidenden Umstände lässt sich die Erheblichkeitsschwelle nicht abstrakt mit allgemeinen Kriterien bestimmen. Maßgebend ist vielmehr, ob die oder einige der Belange, die bei der Genehmigung zu berücksichtigen gewesen wären, neuerlich oder ob andere oder zusätzliche Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt (BayVGH, U.v. 26.7.1991 – 20 CS 89.1224 – BayVBl.1992, 88 f. = juris Rn. 15; B.v. 26.3.2008 – 15 ZB 07.3194 – juris Rn. 9; OVG Lüneburg, B.v. 16.6.2014 – 1 ME 70/14 – NVwZ-RR 2014, 802 f. = juris Rn. 11; OVG BB, B.v. 24.6.2014 a. a. O. juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.12.2012 – 2 B 1250/12 – NVwZ-RR 2013, 500 ff. = juris Rn. 15; in der Sache ebenso Struzina/Lindner, ZfBR 2015, 750 ff.). Der Vortrag der Kläger im Berufungszulassungsverfahren, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Vergleich zur bestandskräftigen Genehmigungslage eine wesentliche Änderung des bisher beantragten Vorhabens vorliege, weil sich die Länge der südlichen Außenwand verkürze, sich deswegen im Hinblick auf die Grundfläche wesentliche Änderungen ergäben und damit ein Merkmal betroffen sei, das wesentlich zur Identität des Vorhabens beitrage, ist insofern unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat zwar zur Begründung der Annahme einer bloßen Tekturgenehmigung ausgeführt, die Grenze zur „Aliud“- bzw. Änderungsgenehmigung sei überschritten, wenn das Vorhaben hinsichtlich seiner Identität und seiner Wesensmerkmale – insbesondere Standort, Grundfläche, Geschossfläche, Bauvolumen, Nutzung, Höhe, Dachform und Erscheinungsbild (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.7.1991 – 20 CS 89.1224 – BayVBl.1992, 88 f. = juris Rn. 15) – so wesentlich von der Baugenehmigung abweiche, dass es nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben – nämlich ein „aliud“ darstelle. Damit hat das Erstgericht aber keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt (und gleichzeitig in widersprüchlicher Weise gegen diesen verstoßen), dass bei jeglicher Abweichung von den vorgenannten Eigenschaften (und damit auch bei jeglicher Veränderung der Grundfläche) in jedem Falle die Grenze zu einem „aliud“ überschritten sei. Es hat vielmehr – unter Einbeziehung der Verkürzung der dem klägerischen Grundstück zugewandten Außenwand und damit unter Berücksichtigung von Veränderungen bezüglich überbauter Grundfläche und Bauvolumen – die Wertung getroffen, es lägen nur geringfügige, nicht wesensverändernde Änderungen vor. Die Zulassungsbegründung legt aber im Einzelnen nicht gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO substanziiert dar, inwiefern diese Bewertung nach den oben dargestellten Maßstäben rechtlich falsch sei. Es liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, dass die bloße Verkleinerung des Raumes für „Instandhaltung“ im Untergeschoss ein baurechtlich relevantes Genehmigungskriterium im (Änderungs- bzw. Tektur-) Verfahren sein könnte (vgl. OVG BB, B.v. 24.6.2014 a. a. O. juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.12.2012 a. a. O. juris Rn. 15).
Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Änderung einer bestandskräftig genehmigten baulichen Anlage Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung zwar das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (BVerwG, U.v. 15.5.1997 – 4 C 23.95 – NVwZ 1998, 58 ff. = juris Rn. 15); dies bedeutet jedoch nicht, dass eine zuvor erteilte Baugenehmigung ohne weiteres gegenstandslos geworden ist und dass eine die Änderung gestattende Baugenehmigung sich stets auf alle zu prüfenden (bauplanungsrechtlichen) Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken muss (BVerwG, B.v. 4.2.2000 – 4 B 106.99 – NVwZ 2000, 1047 f. = juris Rn. 2; vgl. Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/49). Im vorliegenden Fall ist aber gerade nicht ersichtlich, dass durch die streitgegenständliche Genehmigung der baulichen Änderungen die zuvor genehmigten Nutzungen in irgendeiner Weise betroffen sein (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2010 – 14 B 08.1267 – juris Rn. 28) bzw. dass sich diese Änderungen im Vergleich zu den bestandskräftigen Genehmigungen vom 14. Juli 2009 und 19. Januar 2011 lärmerhöhend und damit auf die diesbezüglichen Bewertungsparameter des Rücksichtnahmegebots auswirken können (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.2.2013 – 15 ZB 11.1351 [nicht veröffentlicht]). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht verständlich, warum – wie in der Zulassungsbegründung vorgebracht wird – für eine neue Gesamtbewertung der Lärmsituation § 3 Abs. 5 BImSchG und § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV sprechen könnten, zumal es hier nicht um eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage geht.
Da mithin das Rücksichtnahmegebot unter Lärmschutzgesichtspunkten nach Maßgabe des Änderungsantrags der Beigeladenen vom 5. Mai 2014 im Genehmigungsverfahren nicht neu zu prüfen war, kommt es auf den weiteren Vortrag der Kläger zur Unzumutbarkeit der Lärmbelastung durch die Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses nicht an. Insbesondere ist daher auch der klägerische Vortrag, dass in dem Gutachten des Ingenieurbüros …-… vom 19. August 2015 erstmals festgestellt werde, dass bereits durch die ursprünglich genehmigte Nutzung des Gebäudes die zulässigen Lärmwerte überschritten würden, irrelevant.
2. Worauf die Kläger mit dem weiteren Einwand, dass „auch der geringe Abstand des Feuerwehrgerätehauses zum Anwesen der Antragsteller für eine Rücksichtslosigkeit“ spreche, die auch einmal dann gegeben sein könne, wenn das Vorhaben im Übrigen planungsrechtlich zulässig sei, genau abzielen, wird nicht wirklich klar. Insofern erfüllen die Kläger daher ebenfalls nicht die Anforderungen, die das Prozessrecht gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes (hier hinsichtlich § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stellt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf das Rücksichtnahmegebot lässt den Schluss zu, dass die Kläger ihre Rüge nicht auf die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts bzgl. Art. 6 BayBO beziehen, zumal auch jegliche Ausführung dazu fehlt, inwiefern das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht überhaupt zum Prüfprogramm des Genehmigungsverfahrens zählte. Sollte der diesbezügliche Vortrag in der Sache auf eine sog. „erdrückende Wirkung“ als Fallgruppe eines Rücksichtnahmeverstoßes abzielen, fehlt auch hierzu jegliche substanziierte Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil sowie mit den entsprechenden Voraussetzungen, die hierzu von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden sind (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15; aus der Rspr. des Senats z. B. BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 8 f.; B.v. 30.5.2016 – 15 ZB 16.630 – juris Rn. 10 ff.; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 9; B.v. 1.8.2016 – 15 CS 16.1106- juris Rn. 23). Zudem gilt auch insofern, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wegen der Bestandskraft der vorherigen Genehmigungen nicht mehr zu prüfen war und insofern auch nicht zu einem Nachbarrechtsverstoß führen konnte (s.o. 1.). Im Übrigen dürfte bei der hier eher geringen Höhe des Anbaus eine Rücksichtslosigkeit wegen erdrückender Wirkung nicht ernsthaft zur Debatte stehen. Schließlich wird in der Zulassungsbegründung nichts dazu ausgeführt, warum und in welcher Hinsicht sich eine Rücksichtslosigkeit des Anbauvorhabens aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (die Kläger berufen sich auf BayVGH, U.v. 16.1.2014 – 9 B 10.2528) ergeben könnte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene, die weder einen Antrag gestellt noch sich substanziell zur Sache geäußert hat, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben