Baurecht

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen eines Bekanntmachungsfehler

Aktenzeichen  1 N 17.1019

Datum:
24.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36081
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO aF § 47 Abs. 2a
BauGB § 10 Abs. 3

 

Leitsatz

Die Bekanntgabe eines Bebauungsplans, in dem in der textlichen Festsetzung zum Immissionsschutz auf technische Regelwerke (hier: VDI-RL 2719 und ZTV-Lsw 06) Bezug genommen wird, ohne darauf hinzuweisen, wo sie eingesehen werden können, genügt nicht den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus § 10 Abs. 3 BauGB ergebenden Anforderungen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bebauungsplan Nr. 98 J* …straße vom 20. April 2016, bekanntgemacht am 25. Mai 2016, ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere steht § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Nach § 47 Abs. 2a VwGO in der Fassung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) war der Normenkontrollantrag einer natürlichen oder juristischen Person, der (u.a.) einen Bebauungsplan zum Gegenstand hatte, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend machte, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hatte, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden war. Diese Vorschrift findet hier jedoch keine Anwendung mehr, da sie durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) mit Wirkung zum 2. Juni 2017 aufgehoben wurde. Diese Rechtsänderung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn – so wie hier – der Antrag vor dem 2. Juni 2017 und damit vor Außerkrafttreten der Norm gestellt worden ist, die Entscheidung über den Normenkontrollantrag aber erst nach dem Außerkrafttreten der Norm erfolgt (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2020 – 4 CN 3.19 – NVwZ 2020, 1442).
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen. Denn bei den Festsetzungen eines Bebauungsplans handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese muss der Eigentümer nur hinnehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist. Greift der Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans Festsetzungen an, die sein Eigentum nicht unmittelbar berühren, muss er aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41; B.v. 13.11.2012 – 4 BN 23.12 – juris Rn. 4; B.v. 22.8.2000 – 4 BN 38.00 – NVwZ 2000, 1413). Die Antragstellerin wendet sich insbesondere gegen die Festsetzung eines Geh,- Fahr- und Leitungsrechts auf das in ihrem Eigentum stehenden Grundstück FlNr. …, so dass sie antragsbefugt ist.
2. Der Antrag ist auch begründet. Es liegt ein Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm (2.1) vor. Zudem sind die Festsetzungen zu der zwischen den Baukörpern gelegenen Lärmschutzwand widersprüchlich und damit unwirksam (2.2). Diese Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
2.1. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans am 25. Mai 2016 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsgegnerin hat in der textlichen Festsetzung zum Immissionsschutz in A 8.2 auf technische Regelwerke (hier: VDI-RL 2719 und ZTV-Lsw 06) Bezug genommen, ohne darauf hinzuweisen, wo sie eingesehen werden können. Eine solche Bekanntgabe genügt nicht den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus § 10 Abs. 3 BauGB ergebenden Anforderungen.
Die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Verkündung von Normen stehen zwar einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2020 – 4 CN 5.18 – BauR 2020, 1726; BayVGH, U.v. 10.11.2020 -1 N 17.333 – aktuell n.v.; U.v. 28.11.2019 – 2 N 17.2338 – juris Rn. 22). Verweist eine Festsetzung auf eine solche Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der jeweiligen technischen Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der technischen Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln bzw. nachzuweisen ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2019 aaO.). Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Gemeinde, wenn sie die in Bezug genommene Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. Ebenso genügt ein entsprechender Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung, weil dieser in gleicher Weise wie der Hinweis in der Bebauungsplanurkunde geeignet ist, die Planbetroffenen über die Möglichkeit und den Ort der Einsicht in die technische Vorschrift zu informieren. Für die Bekanntmachung eines Bebauungsplans genügt es, wenn in der Bekanntmachung darauf hingewiesen wird, wo der Plan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB).
Diesen Anforderungen entspricht der Bebauungsplan nicht. Er enthält im Rahmen des Immissionsschutzes Vorgaben für die Luftschalldämmung der Außenbauteile sowie für die Lärmschutzwände. Entgegen den vorstehend ausgeführten Grundsätzen ist in der Bebauungsplanurkunde allerdings nur ein Hinweis zur Einsehbarkeit der DIN 4109 enthalten, nicht hingegen hinsichtlich der VDI-RL 2179 sowie der ZTV-Lsw 06. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass ein Verweis auf die Einsehbarkeit der VDI-RL 2719 entbehrlich sei, da sich die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen mittlerweile im Fachhandel und der Allgemeinheit durchgesetzt habe und Planbetroffene auch ohne eine nähere Befassung mit der VDI-RL 2719 die Mindestschallschutzklasse erkennen und danach handeln könnten, lässt sie unberücksichtigt, dass im Bebauungsplan keine Festsetzung der Schallschutzschutzklassen der Fenster erfolgte, sondern sich die Festsetzung des Schalldämmmaßes auf die Außenbauteile insgesamt bezieht und sich das erforderliche Schalldämmmaß der Fenster nach der VDI-RL 2719 hier erst aus einer komplexen Berechnung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Teilflächen der Außenflächen, deren Schalldämmmaße und deren Größenverhältnisse ergibt (vgl. zum Berechnungsverfahren insbesondere VDI 2719, S. 15; zur konkreten Berechnung das eingeholte ergänzende Schallschutzgutachten im Baugenehmigungsverfahren für die Grundstücke FlNr. …, …*). Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick darauf, dass der Bebauungsplan dem Betroffenen die Wahl lässt, die Einhaltung der Schalldämmwerte nach der DIN 4109 oder der VDI-RL 2719 nachzuweisen, gerechtfertigt, da hier eine dem Rechtsstaatsprinzip entsprechende Verkündung hinsichtlich sämtlicher in Bezug genommenen technischen Richtlinien erforderlich ist. Dieser nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beachtliche Fehler bei der Bekanntmachung führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Gesamten.
2.2. Die Festsetzung der zwischen den Baukörpern vorgesehenen Lärmschutzwand ist widersprüchlich und somit unwirksam. In der Begründung des Bebauungsplans wird einerseits ausgeführt, dass die Bebauung der Grundstücke unabhängig voneinander durchgeführt werden kann, andererseits dient die Festsetzung der Lärmschutzwand nach den Ausführungen in der schalltechnischen Untersuchung vom 17. August 2015, die zum Bestandteil des Bebauungsplans gemacht wurde, dazu, dass die schalltechnischen Anforderungen in den ebenerdigen Freibereichen weitgehend eingehalten werden können. Das Ziel der Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen in den Freibereichen lässt sich aber mit einer Bebauung der Grundstücke, die unabhängig voneinander erfolgt, nicht in Einklang bringen. Denn dem Planungskonzept und der schalltechnischen Untersuchung liegt zugrunde, dass durch die Baukörper der Gebäude und die Lärmschutzwand gegenüber der verkehrsstarken A* … Straße ein Riegel entsteht, der zu einer Reduzierung der Verkehrslärmbelastung an den von der Straße abgewandten Gebäudeseiten und der Freibereiche führt. Die Antragsgegnerin konnte auch nicht von einer annähernd gleichzeitigen Errichtung der Gebäude ausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – BVerwGE 128, 238). Die für die Bebauung vorgesehenen Grundstücke gehören verschiedenen Eigentümern und die Antragstellerin hat im Gegensatz zu dem Projektträger, der eine alsbaldige Errichtung einer Wohnanlage auf den Grundstücken FlNr. …, … beabsichtigt, keine konkreten Planungsabsichten. Da die Gemeinde einerseits die ebenerdigen Freibereiche durch die Lärmschutzwand vor Verkehrslärm schützen will, andererseits aber die Vorhaben unabhängig voneinander verwirklicht werden können, erweist sich die Festsetzung als widersprüchlich und damit als unwirksam. Die Bewältigung der Verkehrslärmproblematik war zentrales Element der Gesamtplanung und steht mit dem Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang, so dass die Unwirksamkeit der Festsetzung zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führt (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – BayVBl. 2015, 203; U.v. 19.9.2002 – 4 CN 1.02 – BVerwGE 117, 58).
3. Die weiteren von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans teilt der Senat – ohne dass es hierfür streitentscheidend ankommt – nicht. Klarzustellen ist im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerin zunächst, dass Prüfungsmaßstab des Normenkontrollantrags allein der streitgegenständliche Bebauungsplan ist. Dass in dem Bauantrag bzw. in der Baugenehmigung die Lage der Tiefgaragenzufahrt nicht dem Bebauungsplan entspricht und zudem entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans Stellplätze im Innenhof geplant sind, ist für das streitgegenständliche Normenkontrollverfahren unbeachtlich.
Die von der Antragstellerin beanspruchte individuelle Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses bzw. der weiteren Verfahrensschritte im Aufstellungsverfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht erforderlich (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 3 Rn. 39). Keine Bedenken bestehen seitens des Senats auch in Bezug auf die nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzte Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte auf dem nunmehrigen Grundstück FlNr. … Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 5) ergibt sich zweifelsfrei, dass diese Festsetzung allein dem im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstück FlNr. … dient. Den Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis in Bezug auf den Begünstigten (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1987 – 4 NB 2.87 – NVwZ 1988, 822) ist damit Genüge getan. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin einen Abwägungsfehler dahingehend geltend, dass die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans veraltetes Kartenmaterial verwendet habe. Denn die maßgebliche grundbuchmäßige Vollziehung der Herausteilung des Grundstücks FlNr. … aus dem Grundstück FlNr. … erfolgte ausweislich der vorgelegten Grundbuchauszüge am 14. Juni 2016 und damit erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 BauGB). Dass diese Fläche im Eigentum der Antragstellerin steht, vermag ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung aufzuzeigen, da diese Festsetzung losgelöst von den Eigentumsverhältnissen der erforderlichen langfristigen Erschließung des Hinterliegergrundstücks FlNr. … dient. Soweit die Antragstellerin eine steigende Hochwassergefahr durch die Bodenversiegelung sowie durch aufsteigendes Grundwasser infolge eines Eingriffs in den Grundwasserkörper befürchtet, ist der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung nicht erkennbar. Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass die Planung nicht dazu führen darf, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungeklärt bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2010 – 4 BN 66.09 – juris Rn. 3). Der Bebauungsplan muss aber nicht alle Probleme, die sich aus der in ihm enthaltenen grundsätzlichen Zulassung bestimmter Nutzungen ergeben, abschließend bewältigen, sondern kann hier auf ein anschließendes Genehmigungsverfahren verweisen (BVerwG, B.v. 26.3.2007 – 4 BN 10.07 – juris Rn. 9). Der von der Antragstellerin zitierte Hinweis im Bebauungsplan bezieht sich darauf, dass ein Anstieg der Grundwasserstände in den Bereich der Gründungstiefe der Keller nicht ausgeschlossen wird und weist damit darauf hin, dass gegebenenfalls Maßnahmen für eine Bauwasserhaltung oder auch eine dauerhafte Umleitung des Grundwassers erforderlich werden könnten. Dies wäre dann im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis abschließend zu klären. Die weiter geltend gemachten Abwägungsdefizite im Hinblick auf Schall- und Staubimmissionen liegen nicht vor. Der im Bebauungsplan vorgesehene Bereich für die auf ihrer gesamten Länge zu überdachenden Tiefgaragenzufahrt (vgl. A 6.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) ist durch den Baukörper des zu errichtenden Wohngebäudes bzw. der Tiefgaragenzufahrt von dem Wohngebäude der Antragstellerin getrennt und deutlich hiervon entfernt.
Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Entscheidung in Nummer I der Urteilsformel nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in derselben Weise zu veröffentlichen wie den angegriffenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 3 BauGB).


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