Baurecht

Unzulässiger Maßstab für Beitragsberechnung für Schmutzwasserkanalisation

Aktenzeichen  M 10 K 16.2378

Datum:
6.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 121415
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 2, Art. 5, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4
AO § 169
BayBO Art. 2 Abs. 2
EWS § 3 Abs. 1 Nr. 1
BGS/EWS § 5 Abs. 3

 

Leitsatz

Ein aus Grundstücks- und Geschossflächen gemischter Maßstab ist für einen Beitrag, der eine ausschließliche Schmutzwasserkanalisation betrifft, nicht zulässig.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

(berichtigt mit Beschluss vom 22. Mai 2017)
I. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 17. Dezember 2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 1. März 2016 und der Widerspruchsbescheide des Landratsamts … vom 21. April 2016 betreffend die Beiträge zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung werden in Höhe von 2.141,88 EUR aufgehoben.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte fünf Achtel und die Kläger gesamtverbindlich drei Achtel.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat zum Teil Erfolg.
1. Das Gericht berücksichtigt als Klagegegenstand den Klageantrag aus der Klageschrift vom 24. Mai 2016, wie er auch in der mündlichen Verhandlung am 6. April 2017 gestellt wurde. Bei sachgerechter Auslegung des Klageantrags (§ 88 VwGO), die Beitragsbescheide vom 17. Dezember 2015, geändert durch Bescheide vom 1. März 2016, jeweils in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 21. April 2016 insoweit aufzuheben, als für die Doppelgarage des Anwesens … Straße 18 in … Beiträge erhoben werden, ist von einer betragsmäßigen Aufhebung der festgesetzten Beiträge in Höhe der auf die Doppelgarage entfallenden Herstellungsbeiträge auszugehen. Dies wird auch aus der Klagebegründung deutlich. Nach der den Bescheiden zugrundeliegenden Berechnung der Beklagten entfallen auf die Doppelgarage ein Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgung in Höhe von 1.139,54 Euro (116,28 m² x 9,80 EUR) und ein Herstellungsbeitrag zur Entwässerung in Höhe von 2.141,88 Euro (116,28 m² x 18,42 EUR). Streitgegenständlich sind damit insgesamt Herstellungsbeiträge in Höhe von 3.281,42 EUR. Der die Aufhebung der gesamten Bescheide in voller Höhe enthaltende Klageantrag im Schriftsatz vom 19. Januar 2017 wurde nur „angekündigt“, im Termin aber nicht gestellt. Somit liegt keine teilweise unzulässige – weil verspätete – Klageerweiterung vor.
2. Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Beitragsbescheide vom 17. Dezember 2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 1. März 2016 und der Widerspruchsbescheide des Landratsamtes … vom 21. April 2016 betreffend die Beiträge zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung in der angefochtenen Höhe richtet. Diese Beitragsbescheide im angefochtenen Umfang sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Es mangelt ihnen an einer gültigen Rechtsgrundlage. Gestützt wird die Beitragsforderung auf die auf Grund von Art. 2, 5, 8 und 9 KAG erlassene Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde … (BGS/EWS) vom 7. April 2009. Nach Auffassung des Gerichts ist die BGS/EWS in ihrem Beitragsteil nichtig, da in § 6 Buchst. a BGS/EWS ein unzulässiger Beitragsmaßstab gewählt wurde. Die Regelung des § 6 BGS/EWS der Gemeinde … unterscheidet für den Beitrag nach für an Schmutzwasserkanal anschließbare Grundstücke und nach an Schmutz- und Regenwasserkanal anschließbare Grundstücke. Hinsichtlich der nur an Schmutzwasserkanal anschließbaren Grundstücke wird in § 6 Buchst. a BGS/EWS geregelt, dass der Beitrag pro m2 Grundstücksfläche 0,72 EUR beträgt und pro m2 Geschossfläche 18,42 EUR. In § 6 Buchst. b BGS/EWS ist eine ähnliche Regelung pro m2 Grundstücksfläche und pro m2 Geschossfläche für an Schmutz- und Regenwasserkanal anschließbare Grundstücke enthalten, die gleich hohe Beträge pro m² Geschossfläche enthält. Pro m² Grundstücksfläche wird jedoch ein Beitrag von 1,54 EUR festgesetzt. Da § 6 Buchst. a BGS/EWS eine ausschließliche Schmutzwasserkanalisation betrifft, ist hier ein „reiner“ Geschossflächenmaßstab ohne Grundstücksflächenkomponente sachgerecht und nach Auffassung des Gerichts auch nur zulässig. Ein aus Grundstücks- und Geschossflächen gemischter Maßstab ist unzulässig und macht die Satzung in ihrem Beitragsteil nichtig. Denn der Maßstab gemischt aus Grundstücks- und Geschossflächen ist für die Mischwasserkanalisation (Ableitung von Schmutz- und Oberflächenwasser) als sachgerecht anerkannt und geboten. Bei einer reinen Schmutzwasserentwässerung würde dieser gemischte Maßstab jedoch Eigentümer großer Grundstücke bei gleicher Bebauung, also bei gleichem Vorteil, stärker belasten als die Eigentümer kleiner Grundstücke. Eine solche Ungleichbehandlung ist nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig und macht die BGS/EWS vom 7. April 2009 in ihrem Beitragsteil nichtig (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.10.2000 – 23 ZB 00.1146 – juris Rn. 23; s. zu dieser Problematik auch Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG, 3. Auflage Juni 2012, Art. 5 Rn. 186). Somit waren die Bescheide hinsichtlich der Entwässerung insoweit aufzuheben, als sie betragsmäßig angefochten waren, also in Höhe von 2.141,88 EUR (116,28 m² x 18,42 EUR).
3. Hinsichtlich der teilweise angefochtenen Beitragsbescheide für die Wasserversorgung ist die Klage unbegründet.
a) Grundlage der Beitragsforderung ist die auf Grund von Artikel 2, 5, 8 und 9 KAG erlassene Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgung der Gemeinde … (BGS/WAS) vom 20. Dezember 2012.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Satzung wurden weder von den Beteiligten geltend gemacht, noch haben sie sich sonst im gerichtlichen Verfahren ergeben.
b) Die Doppelgarage der Kläger wurde zu Recht nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 BGS/WAS als unselbstständiger Gebäudeteil zu einem Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung herangezogen.
Gemäß § 5 Abs. 1 BGS/WAS (2012) wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Gemäß § 5 Abs. 2 BGS/WAS (2012) ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Diese Regelung entspricht der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG.
Die Doppelgarage der Kläger besitzt keinen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Beklagten. Sie hat auch keinen Anschlussbedarf, da sie im Wesentlichen für das Abstellen von Fahrzeugen und Lagern von Gegenständen genutzt wird.
Für eine Beitragsfreiheit fehlt es aber an der weiteren Voraussetzung, dass sie als ein selbstständiges Gebäude oder als ein selbstständiger Gebäudeteil anzusehen wäre. Vielmehr ist sie mit dem Wohnhaus der Kläger baulich und funktionell verbunden. Dabei sind beide Begriffe nicht getrennt voneinander zu betrachten, sondern sie geben sich gegenseitig Inhalt und Verständnis. Die bauliche Eigenständigkeit kann nicht ohne Wirksamkeit der Funktion und letztere nicht ohne entsprechende bauliche Gestaltung erkannt werden (s. zu alledem BayVGH, U.v. 1.3.2012 – 20 BV 11.2535 – BayVBl. 2013, 376-377). Die Doppelgarage der Kläger ist zumindest teilweise an das Wohnhaus angebaut. Vor allem besteht ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Räumen. Denn es gibt eine Verbindungstür zwischen der Doppelgarage und dem Haus. Diese Tür zwischen Garage und Büro schafft eine unmittelbare Verbindung. Garage und Wohnhaus erhalten damit einen funktionellen Zusammenhang. Diese Bauausführung erweist sich mit der Verbindung von Garage und Wohnbereich als sinnvoll und es bedarf keiner lebensfremden Erwägungen, um so einen funktionalen Zusammenhang zwischen Wohnhaus und Garage zu erkennen. Die Doppelgarage ist auch nicht dem Fall einer Tiefgarage gleich zu setzen (zu Tiefgaragen siehe BayVGH, U.v. 28.11.2000 -23 B 00.2053 – und VG Augsburg, U.v. 15.04.2008 – AU 1 K 07.1444 – jeweils juris). Insoweit liegen schon allein von der baulichen Ausführung her deutliche Unterschiede vor.
Fehler bei der Berechnung des Beitrags hinsichtlich der Geschossfläche der Garage wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
c) Die Beitragsforderungen waren im Zeitpunkt ihrer Festsetzung auch nicht verjährt. Sie sind 2010 bereits mangels wirksamer Satzung nicht entstanden. Zudem war bei Bescheidserlass jedenfalls die Verjährungsfrist hinsichtlich der angefochtenen Beitragsteile noch nicht abgelaufen.
Der Bebauungsplan betreffend das Grundstück der Kläger war am 29. Januar 2010 bekannt gemacht worden war. Das Grundstück war spätestens mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans im Januar 2010 bebaubar. Das sogenannte „Bauwasser“ wurde im September 2010 montiert, der Hausanschluss mit Zähler im März 2011. Im Jahr 2011 haben die Kläger den Neubau bezogen.
Somit könnte, falls die damals anzuwendende BGS/WAS vom 23. Juli 2003 in Gestalt der Änderungssatzungen vom 28. September 2006 und vom 8. März 2007 rechtswirksam war, die Beitragsforderung betreffend die Wasserversorgung (teilweise) verjährt sein. Allerdings hegt das Gericht erhebliche Zweifel an der Rechtswirksamkeit dieser BGS/WAS. Denn mit der zweiten Änderungssatzung zur BGS/WAS vom 8. März 2007 wurde in § 1 BGS/WAS der Geltungsbereich der Satzung und der Umfang der Wasserversorgungseinrichtung um 15 Ortsteile erweitert, ohne dass gleichzeitig eine solche Änderung in der WAS der Beklagten vom 13. Oktober 1998 beschlossen wurde. Nach § 1 der WAS der Gemeinde … vom 13. Oktober 1998 in Gestalt der Änderungssatzung vom 6. Dezember 2001 betreibt die Gemeinde eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet für 34 im Einzelnen genannte Ortsteile. Diese 34 Ortsteile wurden 2007 in der BGS/WAS um 15 Ortsteile erweitert. In der parallelen WAS wurde diese Erweiterung jedoch nicht vollzogen. Somit fehlt es an der Deckungsgleichheit zwischen Widmungsbereich der öffentlichen Einrichtung und Erhebungsbereich öffentlicher Abgaben. Ein solcher Fehler führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der BGS/WAS (VG München, U.v. 11.11.2010 – M 10 K 09.2822 – juris).
Aber selbst wenn man von der Rechtswirksamkeit der BGS/WAS vom 23. Juli 2003 ausginge, indem man nur die betreffende Änderungssatzung zur BGS/WAS vom 8. März 2007, mit welcher die 15 Ortsteile in die BGS/WAS aufgenommen wurden, als nichtig ansieht, die eigentliche BGS/WAS von 2003 aber nicht, wäre allenfalls ein Teil der Beitragsforderung verjährt, und zwar derjenige, der bereits bestandskräftig geworden ist. Nach § 5 Abs. 1 der BGS/WAS der Gemeinde … vom 23. Juli 2003 in Gestalt der Änderungssatzungen vom 1. Oktober 2006 und 8. März 2007 – ihre Gültigkeit entgegen den obigen Ausführungen unterstellt – wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet (§ 5 Abs. 1 BGS/WAS). Da das Grundstück bei Bebaubarkeit, also ab Bekanntmachung des Bebauungsplans im Januar 2010, noch unbebaut war, hätte zum damaligen Zeitpunkt ein Beitrag nach der Grundstücksfläche und der fiktiven Geschossfläche nach § 5 Abs. 4 BGS/WAS (2003) berechnet und festgesetzt werden können. Da die Grundstücksfläche 868 m2 beträgt, würde die fiktive Geschossfläche (ein Viertel der Grundstücksfläche) 217 m2 betragen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 gültigen Beitragssätze wäre also für die Grundstücksfläche ein Betrag in Höhe von 1.779,40 EUR (868 m2 x 2,05 EUR)entstanden. Als fiktive Geschossfläche (ein Viertel von 868 m2) hätte ein Betrag von 1.950,83 EUR (217 m2 x 8,99 EUR) festgesetzt werden können, also insgesamt für das noch unbebaute Grundstück 3.730,23 EUR. Da diese bis Ende 2014 nicht erhoben wurden, könnten 3.730,23 EUR (nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) verjährt sein. Denn der teilweise angefochtene Beitragsbescheid datiert aus dem Jahr 2015. Die vierjährige Verjährungsfrist wäre schon Ende 2014 abgelaufen gewesen. Diesen Betrag haben die Kläger aber bestandskräftig werden lassen. Insgesamt war in den angefochtenen Bescheiden vom 17. Dezember 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 1. März 2016 ein Betrag in Höhe von 6.112,75 EUR festgesetzt worden. Die Kläger haben letztendlich größer gebaut und ihr Haus war erst 2011 bezugsfertig. Nach Abzug des verjährten Betrags in Höhe von 3.730,23 EUR verbleiben 2.382,52 EUR, welche erst mit Bezugsfertigkeit des Hauses entstanden und daher nicht verjährt sind. Zulässig angefochten wurden nur 1.139,54 EUR für die Doppelgarage. Bestandskräftig ist die Festsetzung in Höhe von 4.973,21 EUR. Da dieser Betrag höher ist als der verjährte Betrag, können die Kläger hinsichtlich der restlichen, angefochtenen 1.139,54 EUR keine Verjährung mehr geltend machen. Ausgehend vom Bezug des Hauses der Kläger im Jahr 2011 hätte die Beklagte ohnehin ohne Berücksichtigung der vierjährigen Verjährungsfrist noch bis Ende 2015 nacherheben können nach § 5 Abs. 7 BGS/WAS vom 23. Juli 2003 bzw. ab 1. Januar 2013 nach § 5 Abs. 5 BGS/WAS vom 20. Dezember 2012. Dass es für den Beginn der Verjährungsfrist bei Bebauung nicht auf die Pläne und den Rohbau, sondern auf die Bezugsfertigkeit des Gebäudes ankommt, ergibt sich aus § 3 der BGS/WAS vom 23. Juli 2003. Diese Vorschrift regelt folgendes: Die Beitragsschuld entsteht im Fall des (Nr. 1.) § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann, (Nr. 2.) § 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist, (Nr. 3.) § 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. § 3 Abs. 2 BGS/WAS (2003) hat folgenden Regelungsinhalt: Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme. Ähnliches regelt § 3 Abs. 1 Satz 2 BGS/WAS (2012).
Anders ausgedrückt: Hätte die Beklagte schon bei Bekanntmachung des Bebauungsplans für das unbebaute Grundstück einen Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgung festgesetzt, so hätte sie dies für die Grundstücksfläche von insgesamt 868 m2 tun können sowie für ein Viertel der Grundstücksfläche als fiktive Geschossfläche, nämlich 217 m2. Mit Bezugsfertigkeit des Neubaus mit einer Geschossfläche von 450,09 m2 im Jahr 2011 hätte die Gemeinde dann unter Berücksichtigung der vierjährigen Verjährungsfrist bis Ende 2015 nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 7 BGS/WAS (2003) bzw. nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 5 BGS/WAS (2012) den Unterschiedsbetrag für die überschießende Geschossfläche festsetzen können. Die überschießende Geschossfläche des Neubaus beträgt hier 233,09 m2. Die Kläger haben wesentlich größer gebaut, als die fiktive Geschossfläche unter Berücksichtigung der Grundstücksfläche ergeben hätte. Die Kläger haben den Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung hier nur bezüglich der Garage (116,28 m2) und damit nur in Höhe von 1.139,54 EUR angefochten. Bzgl. dieser Fläche hätte die Beklagte aber ohnehin, auch wenn sie zunächst das unbebaute Grundstück korrekt und rechtzeitig veranlagt hätte, nacherheben können aufgrund ihrer Satzungsbestimmungen der BGS/WAS von 2003 bzw. ab 2013 der entsprechenden Bestimmungen der BGS/WAS von 2012. Es wurde also nur soweit angefochten, als die Beklagte ohnehin hätte nacherheben können. Somit ist hier keine Rechtsverletzung der Kläger erkennbar, selbst wenn man von der Wirksamkeit der BGS/WAS vom 23. Juli 2003 in der Fassung ihrer Änderungssatzung vom 23. September 2006 ausginge und von einer teilweisen Verjährung des Herstellungsbeitrags für Wasser.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 2 VwGO.
5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


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