Baurecht

Unzulässigkeit des Eilantrages eines Umweltverbandes gegen eine Baugenehmigung für einen Logistik- und Industriepark in einem Bebauungsplangebiet mangels Antragsbefugnis

Aktenzeichen  AN 17 S 19.02134

Datum:
1.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6366
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2 analog, § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 6, § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 S. 2
BauGB § 30 Abs. 1, Abs. 2
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 5, § 2 Abs. 1, § 3, § 7 Abs. 1
UVPG § 2 Abs. 4, Abs. 6 Nr. 1, § 3, § 7 Abs. 1 S. 1, § 50 Abs. 1 S. 2
UVPG Anl. 1 Nr. 18.7.2, Nr. 18.8
UIG § 2 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2
BNatSchG § 34 Abs. 8

 

Leitsatz

1. Das Gesetz fordert für einen Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG einen tauglichen Gegenstand, allein die Möglichkeit dessen Vorliegens reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 50 UVPG findet auf alle uvp- bzw. up-pflichtigen Bebauungspläne Anwendung. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Genehmigung eines Vorhabens nach § 30 BauGB werden keine umweltbezogenen Vorschriften geprüft.(Rn. 72 und 73) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer von ihm erhobenen Klage gegen die vom Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen erlassenen Baugenehmigung vom 25. September 2019 für den Neubau eines Logistik- und Industrieparks mit Werbeanlagen in … Der Antragsteller ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne von § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG).
Das Vorhabengrundstück befindet sich südöstlich der kreisangehörigen Gemeinde … unterhalb der von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Bahnlinie und umfasst die Flurnummern …Gemarkung … Für den südöstlich der Gemeinde unterhalb der Bahnlinie gelegenen Teil, in dem auch das Vorhabengrundstück liegt, hat die Gemeinde den am 15. April 2013 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet … 1. BA“ i.d.F. vom 9. Januar 2013 erlassen. In diesem sind im nördlichen Bereich zwei Industriegebiete (GI 1 und GI 2) festgelegt, im südlichen Bereich Gewerbegebiete (GE 1, GE 2). Das Vorhabengrundstück kommt hiernach im Industriegebiet GI 1 und GI 2 zum Liegen.
Anfang 2019 leitete die Gemeinde ein Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet …1. BA“ ein. Die Gemeinde hat mit Beschluss des Gemeinderats vom 16. September 2019 die 1. Änderung des Bebauungsplans in der Fassung vom 22. Juli 2019 als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde am 17. September 2019 vom Ersten Bürgermeister der Gemeinde ausgefertigt und am 25. September 2019 öffentlich bekanntgemacht.
Der Bebauungsplan in der Fassung der 1. Änderung des Bebauungsplans vom 22. Juli 2019 stellt sich im Vergleich zum vorher geltenden Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet … 1. BA“ i.d.F. vom 9. Januar 2013 wie folgt dar:
Es findet sich im Änderungsbebauungsplan unter „1. Planzeichenerklärung für die nachrichtlich dargestellten bisherigen Festsetzungen“ die Wiedergabe der im Ursprungsbebauungsplan festgelegten Planzeichenerklärung (hellgrau gedruckt), während unter „2. Planzeichenerklärung für die Festsetzungen der 1. Änderung“ diese schwarz gedruckt wiedergegeben werden. Unter 3. wurden, ebenfalls schwarz gedruckt, die „Textlichen Festsetzungen der 1. Änderung“ wiedergegeben, während unter „4. Textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet … 1. BA“ (schwarz gedruckt), diese im Folgenden hellgrau gedruckt wiedergegeben werden. Ersetzte Passagen sind rot gedruckt und durchgestrichen dargestellt.
Weiter werden – zeichnerisch festgelegt – im Bereich der bisherigen Ausgleichsfläche A5 zwischen GI 1 und GI 2 gewerbliche Bauflächen in zwei Teilbereichen jeweils in der Größe von ca. 140 m² und ca. 170 m² erweitert (Verbindung zwischen GI 1 und GI 2) sowie das Straßenbegleitgrün entlang der Plan straße A von der südlichen Seite auf die nördliche Seite verlegt – laut „2. Planzeichenerklärung“ beschränkt sich der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung auf diese Bereiche (so auch in der Begründung des Änderungsbebauungsplanes zu finden).
Unter „3. Textliche Festsetzungen der 1. Änderung“ heißt es:
„(1) Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet …1. BA“ rechtsverbindlich seit 01.02.2014 werden in
– Ziff. I. 1.1.1 dergestalt abgeändert, dass der Text im zweiten Spiegelstrich
„betriebsbedingt dauerhaft auf einen direkten Gleisanschluss angewiesen sind“ ersatzlos gestrichen wird.
– Ziff. I. 11.6 b) und c) gemäß dem Ergebnis der aktualisierten artenschutzrechtlichen Prüfung wie folgt abgeändert wird:
b) Neuschaffung von Habitatstrukturen für Feldlerche, Schafstelze und Kiebitz (Flächen X und Y: 3,605 ha) (…)
(2) Im Übrigen gelten die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet… 1. BA“ rechtsverbindlich seit 1. Februar 2014 unverändert fort.“
In der Begründung vom 22. Juli 2019 zur 1. Änderung des Bebauungsplanes wird angeführt, dass es nur Bedarf für Betriebe ohne Gleisanschluss gebe. Entweder seien Betriebe, die einen Gleisanschluss benötigen, nicht vorhanden bzw. könne am Standort der Gleisanschluss faktisch nicht umgesetzt werden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes habe ein Logistikunternehmen an der bisher festgesetzten Fläche des GI 1 und GI 2 Interesse gezeigt. Es sollen dort hochwertige Logistikimmobilien entstehen. Das Plangebiet stelle für die Gemeinde eine wichtige Baulandreserve für Gewerbebaugrundstücke dar. Für den gesamten Planbereich gäbe es verstärkt Anfragen von Interessenten, Ansiedlungen würden jedoch regelmäßig an der Auflage, dauerhaft auf einen Gleisanschluss angewiesen zu sein, scheitern.
Der räumliche Geltungsbereich des bisher rechtskräftigen Bebauungsplanes sei 27,92 ha (279.200 qm) groß. Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung der zeichnerischen Festsetzungen setze sich aus 3 Teilflächen unterschiedlicher Größe zusammen: Die Änderung der zeichnerischen Festsetzungen betreffe zum einen die Erweiterung der Gewerbeflächen im Bereich der Ausgleichsfläche A5 mit einer Gesamtgröße von ca. 310 m² und zum anderen die Verlegung des Verkehrsbegleitgrüns entlang der Erschließungsstraße nach Norden mit einer Größe von ca. 10.500 m². Von den Änderungen seien die Teilflächen, Flurnummer … und …, Gemarkung …, betroffen.
Die Herstellung zweier gewerblicher Bauflächen in der bisherigen Ausgleichsfläche A5 zwischen GI1 und GI2 sei nötig, um eine Verbindung zwischen GI 1 und GI 2 herzustellen. Der mittige Grünzug solle aber erhalten bleiben. Es entstünden zusätzliche versiegelte Flächen von ca. 310 m², die in der aktualisierten Ausgleichsberechnung berücksichtigt würden. Zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen seien nicht erforderlich. Die Verlegung des Straßenbegleitgrüns entlang der Plan straße A von der südlichen auf die nördliche Seite sei aus topografischer Sicht besser geeignet. Für die Änderung seien keine erneuten Ausgleichsflächen erforderlich, da die versiegelten Flächen größenmäßig unverändert blieben.
Weiter wird ausgeführt, dass durch den Entfall der textlichen Festsetzungen, wonach im GI 1 und GI 2 Betriebe zulässig sind, die auf einen Bahnanschluss angewiesen seien, die Belange des Verkehrs berührt werden. Es sei eine Erhöhung der Verkehrsmengen im Vergleich zum bisher geltenden Bebauungsplan zu erwarten. Die durch die geplante Betriebsansiedlung zu erwartenden Verkehrsauswirkungen seien zu betrachten. Im Rahmen des ursprünglichen Bebauungsplanes sei eine Verkehrsuntersuchung für den Raum … erstellt worden mit dem Ergebnis, dass der zu erwartende zusätzliche Verkehr aus dem ursprünglichen Bebauungsplan noch über das bestehende Straßennetz abgeleitet werden könne. Um den Lkw-Verkehr in … zu verringern, sei eine Verbreiterung der bestehenden Orts straße … und … – … geplant. Die straßenmäßige Anbindung des Gewerbe- bzw. Industriegebietes erfolge über diese Verbindung (Umgehungs straße) ausschließlich auf bestehenden gemeindlichen Straßen, welche nun ausgebaut werden. Die Verbreiterung der Straßen sei bis zur Nutzungsaufnahme des geplanten Logistikbetriebes erstellt. Der Ausbauplan sei in Anlage 1 dargestellt. Durch die geplanten Maßnahmen komme es zu einer deutlichen Entlastung des Ortskerns von … Die schalltechnische Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (Anlage 2 – Schalltechnische Stellungnahme zur Auswirkung des Mehrverkehrs durch den geplanten Betrieb der DLH auf der Staats straße St … (betreffend die Gemeinde …) sowie einer beabsichtigten Südumgehung der Gemeinde …) lege dar, dass die Umgehung empfohlen werde. Für die Beurteilung seien von dem anzusiedelnden Unternehmen Verkehrszahlen eingeholt worden, die Prognose beruhe auf plausiblen Unternehmensangaben. Da derzeit noch keine konkrete Quotelung vorläge, sei eine Pessimalabschätzung vorgenommen worden, bei der davon ausgegangen worden sei, dass 100% des Lieferverkehrs des anzusiedelnden Unternehmens auf der St …an der Wohnbebauung … vorbeifahren würde. Zusammenfassend könne als Ergebnis festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall die Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde. Jedoch sei realistisch zu erwarten, dass der überwiegende Verkehr des anzusiedelnden Unternehmens nach Südosten in Richtung A* und damit nicht über … zu- und abfahren werde. Andernfalls sei zu erwarten, dass die Gemeinde … die im Bereich des Bebauungsplans Nummer 4 C „…“ festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen realisiere und hierdurch eine Reduzierung der Verkehrslärmimmissionen an den maßgeblichen nächstgelegenen Wohngebäuden erreicht werde. Im Übrigen sei es möglich, dass erforderlichenfalls mit dem anzusiedelnden Unternehmen eine Vereinbarung über Maßnahmen organisatorischer Art i.S.d. Ziff. 7.4 der TA-Lärm getroffen werde, um den Umfang des Lkw-Verkehrs in der Nachtzeit zu steuern.
Durch die geplante Umgehungs straße komme es zu zusätzlichen Lärmbelastungen an bestehenden Wohngebäuden im Südwesten von … Für das Gebäude … am südwestlichen Ortsrand von … sei exemplarisch eine schalltechnische Stellungnahme (vgl. Schalltechnische Stellungnahme vom 2. September 2019 – Anlage 3) erstellt worden.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass im Rahmen eines kommunalen Lärmschutzkonzeptes die betroffenen Anwohner mit aktiven oder passiven Lärmschutzmaßnahmen geschützt würden. Darüber hinaus würden verkehrstechnische Maßnahmen wie beispielsweise Geschwindigkeitsreduzierungen in Erwägung gezogen.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei die saP aktualisiert worden. Die erforderlichen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien verbindlich festgesetzt worden. Auch das grünordnerische Gesamtkonzept sei in der Ursprungsfassung erarbeitet und entsprechend festgesetzt worden. Mit der Änderung des Bebauungsplanes sei dieses unter Berücksichtigung der aktuellen saP fortgeschrieben und die Festsetzungen entsprechend geändert bzw. ergänzt worden (Anlage 3 mit saP).
Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 reichte das beauftragte Architekturbüro den Bauantrag der Beigeladenen für den Neubau eines Logistik- und Industrieparks in … vom 17. Juni 2019 bei dem Antragsgegner ein. Nach dem Bauantrag handelt es sich bei einer Gebäudehöhe von 5,5 m um die Gebäudeklasse 3 nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBO und um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 BayBO.
Die Gemeinde … erteilte gemäß Beschluss vom 24. Juni 2019 ihr gemeindliches Einvernehmen mit Schreiben vom 28. Juni 2019 und trug vor, dass die Zufahrt durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche gesichert sei; bestehende Gemeindestraßen würden zudem bis spätestens 30. September 2020 ausgebaut.
Mit Bescheid des Antraggegners vom 25. September 2019 wurde die bauaufsichtliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben erteilt:
„I. Dem Bauwerber wird für das oben näher bezeichnete Bauvorhaben nach Maßgabe der dem Bauantrag beigefügten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen sowie der unten aufgeführten Bedingungen und Auflagen die bauaufsichtliche Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung Nr. VIII.2 erteilt.

II. Die Betriebsbeschreibung der gewerblichen Anlage vom 17. Juni 2019 ist Bestandteil der Baugenehmigung.

IV. Das Schallgutachten der Fa.… GmbH (…) vom 12. Juni 2019 ist Bestandteil der Baugenehmigung.

VIII. Auflagen und Bedingungen
2. Aufschiebende Bedingung:
Die Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage darf erst nach vollumfänglicher baulicher Fertigstellung mit Freigabe für den Verkehr der sog. „Umgehung“ gemäß der Anlage zur 1. Änderung des Bebauungsplanes für das „Industrie- und Gewerbegebiet … 1. BA“, Stand: 22.7.2019, wie sie auch in Anlage 1 zu diesem Bescheid dargestellt ist, aufgenommen werden.

IX. Hinweise
1. Der Bauherr und der Betreiber des Logistikzentrums haben in gemeinsamer Abstimmung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die An- und Abfahrt zum Logistikzentrum ausschließlich über die in der Anlage 1 dargestellte „Umgehung“ erfolgt, wie z. B. dass das Kartenmaterial der Hersteller von Navigationssoftware als einzige Zu- und Abfahrt die „Umgehung“ zulässt und dass in Zusammenarbeit mit den Verkehrsbehörden eine eindeutige Beschilderung zum Logistikzentrum über die „Umgehung“ erfolgt.
…“
Die Baugenehmigung wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 gemäß Art. 66a BayBO am 9. Oktober 2019 öffentlich bekanntgemacht.
Mit Schriftsatz vom 4. November 2019, bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tage per Fax eingegangen, erhob der Antragsteller Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Antraggegners vom 9. Oktober 2019 (gemeint ist wohl: 25. September 2019) und stellte einen Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Zur Begründung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 25. September 2019 führte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 im Wesentlichen aus, dass ihm als anerkannter Naturschutzverband eine Antragsbefugnis zustehe, der Antrag zulässig sei. Dies folge aus der Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren. Dem Antragsteller stehe als Vereinigung nach § 2 UmwRG eine Klagemöglichkeit ohne die Geltendmachung eigener Rechtsverletzung zu. Der Hinweis der Beigeladenen auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 2018 (Az.: 2 CS 19.198) habe keine Relevanz. Die Antragsbefugnis folge aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG. Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass, abweichend von dem durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2018 entschiedenen Fall, hier ein solches Bauvorhaben gegeben sei, welches unmittelbar die Anwendbarkeit umweltbezogener Vorschriften des UVPG hervorrufe. Auf die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG komme es gar nicht an. Das Vorhaben weise eine Grundfläche von 72.467 m² auf. Es handele sich damit um ein Vorhaben, welches der Ziffer 18.8 i.V.m. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG unterfalle. Die Vorschrift in Nummer 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG erfasse als Auffangtatbestand „alle baulichen Vorhaben“, welche von ihrer Größe die genannten Werte erreichen. Damit sei das UVPG für das streitgegenständliche Vorhaben grundsätzlich anwendbar, da Ziffer 18.8 i.V.m. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG das Vorhaben durch die Kennzeichnung mit dem Buchstaben „A“ in Spalte 2 der Anlage 1 zu UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterziehe, § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG. Damit handele es sich im vorliegenden Fall um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG. Auf die Frage, ob im vorliegenden Falle wegen § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG tatsächlich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erfolgt sei oder hätte erfolgen müssen, komme es aufgrund der Formulierung „bestehen kann“ nicht an. Es genügt, dass das Vorhaben möglicherweise eine solche Prüfung durchlaufen müsse. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 27. April 2015 (Az.: 2 B 39/15) führte der Antragsteller weiter aus, dass die Anwendbarkeit der Nummer 18.7.2 für die Genehmigung gerade der Normalfall sei, weshalb sich das Oberverwaltungsgericht Saarlouis veranlasst gesehen habe, zur Übertragbarkeit der Vorschrift auch auf den Bebauungsplan Stellung zu nehmen.
Die UVP-Pflichtigkeit der Baugenehmigung entfalle auch nicht aufgrund § 50 Abs. 1 UVPG. Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes einer UVP-(Vor-)Prüfung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG seien gerade nicht erfüllt, sodass die nach dem UVPG bestehende grundsätzliche (UVP-)Vorprüfungspflicht nicht entfallen sei. Die vom Markt Dombühl durchgeführte Umweltprüfung sei nämlich nicht, wie von § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG gefordert, nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt worden. Damit läge die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG vor, denn ein Rechtsbehelf nach § 2 UmwRG sei auch bereits dann möglich, wenn streitig sei, ob ein Projekt im konkreten Fall einer UVP-Pflicht unterfalle (vgl. VGH Kassel, U.v. 14.7.2015 – 9 C 1018/12 T., juris – Rn. 40; OVG Koblenz, B.v. 31.1.2013 – 1 B 11201/12, juris – Rn. 7 ff., OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 4.5.2017 – 3 KM 152/17 Rn. 17). So würde insbesondere das Oberverwaltungsgericht Koblenz ausführen, dass allein die objektive Überschreitung der Schwellenwerte nach Anlage 1 zu UVPG ausreichend sei, um die Tatbestandsvoraussetzungen einer Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG zu begründen.
Hilfsweise ergebe sich eine Antragsbefugnis aber auch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) wäre dem Antragsteller bei den mit dem Baubeginn drohenden irreversiblen Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt, ein Abwarten des Ausgangs eines Normenkontrollverfahrens nicht zuzumuten. Die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei abzulehnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stehe mit seiner Auffassung, dass bei einem Vorhaben nach § 30 BauGB keine umweltbezogenen Vorschriften geprüft würden und daher eine Klagebefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht bestehe, allein da. Auch die Ausführungen des Sachgebietes 44 – Technischer Umweltschutz (Immissionsschutz) des Antragsgegners würden zeigen, dass Umweltvorschriften geprüft würden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe in seinem Beschluss vom 20. Mai 2019 (2 B 1649/18 – juris Rn. 9 ff.) genau das Gegenteil festgestellt. Überdies sei in der Literatur vertreten worden, dass Bebauungspläne gemeindliche Satzungen seien, also Rechtsvorschriften des Landesrechts, und daher nicht von vornherein aus dem Kreis der umweltbezogenen Rechtsvorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG herausgehalten werden könnten. Es sei dem Gesetzgeber des UmwRG mit der Auflistung von Bundes-, Landes- und Unionsrecht ersichtlich darum gegangen, sämtliche umweltbezogenen Rechtsvorschriften zu erfassen, die bei der Zulassung eines Vorhabens zur Anwendung kommen können. Er habe dabei an Art. 9 Abs. 3 AK (Arhuus-Konvention) angeknüpft, der ganz allgemein von „umweltbezogenen Vorschriften“ spreche und aus dessen – völkerrechtlicher -Perspektive die Bildung innerstaatlicher Rechtskreise, also die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern unerheblich sei.
Der Ansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, den Umweltverband darauf zu verweisen, den Bebauungsplan im Wege einer prinzipalen Normenkontrolle zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen anstatt die Baugenehmigung anzugreifen, gehe fehl. Unabhängig davon, dass solche „prozessökonomischen Argumente“ eine restriktive Auslegung kaum rechtfertigen könnten, ordne das UmwRG keinen Vorrang der Nr. 4 vor der Nr. 5 an. Auch jenseits des UmwRG stünden inzidente und prinzipale Normenkontrolle eines Bebauungsplanes nebeneinander, seien „Doppelprüfungen“ Tagesordnung. Der Verweis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes auf § 34 Abs. 8 BNatSchG, wonach Bauvorhaben nicht auf ihre Verträglichkeit mit Erhaltungszielen bzw. Schutzzwecken eines Natura-2000-Gebietes überprüft werden müssten, wenn sie innerhalb eines Bebauungsplanes verwirklicht würden, überzeuge nicht, denn hieraus lasse sich kein allgemeiner Rechtsgedanke herleiten, nach dem umweltbezogene Vorschriften lediglich auf Planungs-, nicht jedoch auf Zulassungsebene beachtlich seien.
Im Übrigen seien die Festsetzungen im Bebauungsplan individualisierungsbedürftig. Ihre Anwendung auf den Einzelfall werde stets durch Eigenentscheidungsanteile der Behörde mitbestimmt. Dies zeige schon § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der von der Behörde eine Abwägung der kollidierenden Interessen im Einzelfall verlange, was verdeutliche, dass der Bebauungsplan nur einen mehr oder weniger weiten Rahmen vorgeben könne, aber nicht abschließend über die Zulässigkeit eines Vorhabens entscheide.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasse folglich Baugenehmigungen unabhängig davon, ob das genehmigte Vorhaben im Innen-, Außen- oder Planbereich verwirklicht werden solle. Entscheidend sei, ob von der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall umweltbezogene Rechtsvorschriften berücksichtigt werden müssten.
Ergänzend sei lediglich noch darauf hinzuweisen, dass die Auslegung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gerade nicht sicherstelle, dass jedes Vorhaben, welches voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, mindestens durch die anerkannten Umweltverbände einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden könne, wie gerade der vorliegende Fall belege. Denn eine Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan setze sich unmittelbar dem Einwand eines fehlenden Rechtschutzbedürfnisses in dem Moment aus, in dem der Bebauungsplan vollständig vollzogen sei. Wenn – wie hier – die Erteilung der Baugenehmigung und der Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung zeitlich praktisch zusammenfallen, wäre es dem Umweltverband nicht möglich, effektiv gegen ein Vorhaben vorzugehen, da ein – nach Lesart des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes – unzulässiger Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung deren Bestandskraft nicht hemmen könnte und dementsprechend auch kein Interesse an einer gerichtlichen Prüfung des Bebauungsplanes bestünde.
Hinsichtlich der von der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 7. Februar 2020 zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.11.2017 – 7 C 25/15 Rn. 18, BVerwG, U.v. 12.11.2014 – 4 C 34/13 Rn. 10, BVerwG, U.v. 19.12.2013 – 4 C 14/12 Rn. 8) äußerte sich die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 20. März 2020 dahingehend, dass das Bundesverwaltungsgericht weder die antragstellerseits zitierten Entscheidungen aufgehoben habe, noch sich zu der hier vorliegenden Thematik geäußert habe. Vielmehr hätten den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Sachverhalte zugrunde gelegen, in denen kein nach Anlage 1 zum UVPG normiertes Vorhaben Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 50 Abs. 1 UVPG wurde nochmals betont, dass maßgeblich sei, dass die Anforderungen an die Umweltprüfung in vollem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang eingehalten worden seien, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.
Im Weiteren trug der Antragsteller ausführlich zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes i.d.F. der 1. Änderung des Bebauungsplanes vor. Auch im Eilrechtschutz sei eine vollumfängliche Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplanes geboten. Jedenfalls sei der Bebauungsplan i.d.F. der 1. Änderung offensichtlich unwirksam. So sei die Immissionssituation unzureichend untersucht und im Bebauungsplan nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es ergebe sich ein unzumutbarer Verkehrslärm sowohl tags als auch nachts. Auch läge ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, § 1 Abs. 7 BauGB, und gegen die mit dem Gebot der Konfliktbewältigung zusammenhängende Prüfpflicht vor. Weiter seien sowohl der im Bebauungsplanverfahren gefertigte Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Anlage 1 BauGB) als auch die saP entgegen der zwingenden gesetzlichen Vorgaben erstellt worden und wiesen erhebliche Lücken und Fehler auf. Der Umweltbericht enthalte noch nicht einmal die notwendigen Mindestinhalte (fehlende Berücksichtigung des zusätzlichen Verkehrs und der im Ausbauplan zur Umgehung dokumentierten Straßenverbreiterungen mit den einhergehenden Lärmimmissionen, Lichtimmissionen für die Wiesenbrüter, Einträge von Reifen- und Kupplungsabrieb und sonstige Auswirkungen auf die angrenzenden Biotope, Feinstaubbelastung, Staubimmissionen auf den von Landwirtschaft umgebenen Flächen der „Erschließungsstraße“, Kollisionen mit Wiesenbrütern und sonstige Auswirkungen auf diese und damit eine Vielzahl an Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Boden, Pflanzen, Klima sowie Wechselbeziehungen zwischen diesen Schutzgütern). Im Ergebnis sei eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (§ 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG) nicht durchgeführt worden, weil die vorgenommene Prüfung diesen Vorschriften gerade widerspreche. Daher hätte mangels Eingreifens des § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG die nach §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Ziff. 18.7.2 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG notwendige allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls für das streitgegenständliche Baugenehmigungsverfahren nicht entfallen dürfen.
Auch die durchgeführte saP sei lücken- und fehlerhaft. Hier sei ebenso ein völliger Ermittlungsausfall zu verzeichnen, der unzulässigerweise durch eine worst-case Betrachtung ersetzt worden sei. Überdies lasse die saP auch eine Vielzahl von betrachtungserheblichen Belangen (Betroffenheit der Wiesenbrüter, Habitat-Potenzial für die Zauneidechse, Tötungstatbestände, Verlust der Bruthabitate, Verlust von Fortpflanzungsstätten gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 BNatSchG) außer Betracht.
Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans i.d.F. der 1. Änderung sei auf den ursprünglichen Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet … BA“ vom 9. Januar 2013 abzustellen. Da die Baugenehmigung der dortigen Ziffer 1.1.1, wonach nur solche Industrie- und Gewerbebetriebe im Plangebiet zulässig seien, welche betriebsbedingt dauerhaft auf einen direkten Gleisanschluss angewiesen seien, und außerdem den Festsetzungen in Ziff. 11.6 b) und c) hinsichtlich der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität widerspreche, sei die Baugenehmigung rechtswidrig. Im Weiteren folgen hilfsweise Ausführungen dahingehend, dass die Baugenehmigung auch bei Wirksamkeit des Bebauungsplanes i.d.F. seiner 1. Änderung rechtswidrig sei.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 9. Oktober 2019 (gemeint ist wohl: 25. September 2019) anzuordnen.
Die mit Beschluss vom 7. November 2019 notwendig Beigeladene beantragt mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. November 2019, den Antrag abzulehnen, und verwies auf die mangelnde Antragsbefugnis des Antragstellers, wie sich aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 2018 (2 CS 18.198 – juris) ergebe.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 begründete die Beigeladene ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt: Der Antrag sei unzulässig, da dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle. Bei der Genehmigung des konkreten Bauvorhabens bestehe keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Zwar handle sich bei dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen um ein solches, welches auf den ersten Blick nach seiner Art und seinen Abmessungen unter Ziffer 18.8 i.V.m. 18.7.2 der Anlage 1 des UVPG subsumierbar sei und somit grundsätzlich einer Vorprüfung offenstehen könnte. Bei den Vorhaben der Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG finde jedoch bei der Letztzulassung durch Verwaltungsakt gerade keine Umweltverträglichkeitsprüfung statt. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dürfe nicht dahingehend falsch verstanden werden, dass das Bestehen einer UVP-Pflicht bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Norm nicht abschließend geprüft wurde. Das Gegenteil sei der Fall (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 – 7 C 25/15 Rn. 18, BVerwG, U.v. 12.11.2014 – 4 C 34/13 Rn. 10, BVerwG, U.v. 19.12.2013 – 4 C 14/12 Rn. 8). In den zitierten Urteilen stelle sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich gegen die von dem Antragsteller vertretene „Möglichkeitstheorie“. Der Antragsteller zitiere verkürzt aus der Kommentierung von Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 24. Der Antragsteller wolle glauben machen, die Vorschrift der Nummer 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG erfasse als Auffangtatbestand „alle baulichen Vorhaben“, welche von ihrer Größe her die genannten Werte erreichen. Es werde an der entsprechenden Stelle jedoch ausdrücklich klargestellt, dass es um die Frage einer UVP-Pflicht im Bebauungsplanverfahren gehe, nicht aber um die UVP-Pflicht von Baugenehmigungen. In dem Zitat seien solche baulichen Vorhaben (z. B. Wohngebiete) in Bezug genommen, die in Nrn. 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum UVPG keine ausdrückliche Erwähnung finden, für die im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans bei entsprechender Dimensionierung aber die gleichen Anforderungen gelten wie bei den explizit erwähnten Städtebauprojekten. Die Verweise des Antragstellers auf diverse Urteile brächten keinen Gewinn, denn diese Gerichte vertreten die Möglichkeitstheorie, die das Bundesverwaltungsgericht in aller Eindeutigkeit abgelehnt habe. In den gerade zitierten Urteilen hebe das Bundeswartungsgericht solche obergerichtlichen Entscheidungen gerade auf.
Auch § 50 UVPG sei anders auszulegen, als von dem Antragsteller vorgenommen. Der Antragsteller verkenne, dass es schon gar nicht darauf ankomme, ob die Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans alle materiellen Anforderungen der Anlage 1 zum BauGB vollumfänglich eingehalten habe. Eine Baugenehmigung, die auf Grundlage eines Bebauungsplans erlassen werde, der unter Ziffer 18.8 und 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG falle, erreiche per se schon niemals das Stadium einer Vorprüfungspflicht. Denn § 50 Abs. 1 UVPG und Ziffer 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG würden ausdrücklich auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes abstellen. Damit bringe das Gesetz zum Ausdruck, dass eine Vorprüfung nur bei der Aufstellung des Bebauungsplans, hingegen nicht bei der späteren Zulassung durch Baugenehmigung stattfinde. Gesetzgeberisches Ziel sei die Vermeidung von Doppelprüfungen (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 18.6.2018 – 8 B 10260/18). Bei der Erteilung der Baugenehmigung werde keine gesonderte Umweltprüfung vorgenommen, wie vom Gesetzgeber vorgesehen.
Es komme im Rahmen der Prüfung des § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG gerade nicht zu einer detaillierten materiell-rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen der Anlage 1 des UVPG. Dies könne schon deshalb nicht geschehen, da selbst in der Prüfung der Begründetheit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine inzidente Normenkontrolle regelmäßig nicht erfolge, es sei denn, der Bebauungsplan, der der Genehmigung zugrunde liege, sei – wie vorliegend nicht – ganz offensichtlich unwirksam (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 1.6.2016 – 1 MB 28/15, OVG Münster, B.v. 18.12.2015 – 7 B 1085/15 – juris). Die 1. Änderung des Bebauungsplans sei wirksam, sie sei jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam. Insbesondere finde außerhalb des Rahmens des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG keine allgemeine Rechtskontrolle statt, sondern das Gericht sei auf die Prüfung beschränkt, ob die Baugenehmigung als solche unmittelbar umweltbezogene Vorschriften verletze. Ob die Umweltprüfung nach BauGB also exakt nach den Regelungen des § 2 Abs. 4 und der Anlage 1 zum BauGB durchgeführt worden sei, sei eine Frage der Begründetheit. Schon die Begründetheitsprüfung erfasse aber aufgrund der geringen Zeit und geminderten Prüfungsdichte im vorläufigen Rechtsschutz keine detaillierte Kontrolle des Bebauungsplanes, wenn Angriffsgegenstand allein die Baugenehmigung sei. Da kann es erst recht nicht Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung im vorläufigen Rechtsschutz sein, ob allen Erfordernissen der Anlage 1 zum BauGB genügt wurde. Vielmehr stelle § 50 UVPG nur darauf ab, ob im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans eine Umweltprüfung nach BauGB durchgeführt worden sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Zudem sei § 2 Abs. 4 BauGB nur insoweit in § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB aufgeführt und damit für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nur in dem Fall erheblich, dass der Umweltbericht in wesentlichen Teilen unvollständig sei. Dies sei hier nicht ersichtlich. Im Zweifel könne die Gemeinde einen Verstoß gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend heilen.
Ebenso ergebe sich keine Antragsbefugnis aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG, denn wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. April 2018 (2 CS 18.198) bereits entschieden habe, werden bei der Erteilung der Baugenehmigung gerade keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften angewandt. Dies decke sich mit der einhelligen Auffassung in der Literatur, dass bei den Vorhaben der 18.8 der Anlage 1 des UVPG nur im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans eine (Vor-)Prüfungspflicht bestehe, im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung hingegen nicht, da die Prüfung schon vorweggenommen worden sei und §§ 30, 33 BauGB nur auf den Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Erschließung abstellen würden (so auch: BayVGH, U.v. 25.10.2019 – 15 N 18.1212 – juris). Auch der Verwaltungsgerichtshof Kassel stelle in seinem Beschluss vom 15. August 2018 (4 B 1303/19) klar, dass Entscheidungen, die mit einem schon bestehenden Plan zusammenhängen, nur dann unter Anwendung umweltbezogenen Rechtsvorschriften getroffen werden, wenn im Verwaltungsverfahren tatsächlich noch einmal selbst durch die zuständige Behörde umweltbezogene Normen geprüft werden und nicht nur aufgrund einer schon vorgelagerten Entscheidung entschieden werde.
Der Antrag sei auch unbegründet. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO finde keine inzidente Normenkontrolle eines Bebauungsplanes statt. Es sei grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplanes auszugehen. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der der Genehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan offensichtlich unwirksam sei. Jedenfalls sei der Bebauungsplan in seiner geänderten Fassung aber rechtmäßig. Die Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan i.d.F. der 1. Änderung seien unzutreffend. So habe die Gemeinde … die Immissionssituation ausreichend untersucht und ordnungsgemäß im Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung berücksichtigt und abgewogen. Auch der Umweltbericht sei ordnungsgemäß erstellt worden. Er beziehe sich richtigerweise allein auf den Regelungsgegenstand des Bebauungsplanes in der Fassung seiner 1. Änderung. Zur ver-kehrlichen Erschließung führe der Umweltbericht richtig aus, dass durch die Änderungen die verkehrlichen Belange nicht betroffen seien. Sofern sich der Antragsteller darauf stütze, die Auswirkungen der Umgehungs straße hätten im Umweltbericht zum Bebauungsplan in der Fassung der 1. Änderung Berücksichtigung finden müssen, sei dies falsch. Bei der Umgehungs straße handele es sich um ein getrennt vom Bebauungsplan zu sehendes städtebauliches Projekt, zu dem es eine eigene Auswirkungsanalyse gebe.
Auch die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sei ordnungsgemäß erstellt worden. Die Worst-Case-Analyse habe nichts ersetzt, sondern bilde nur eine von mehreren Erkenntnisquellen. Die Ausführungen des Antragstellers zu nicht ausreichend betrachteten erheblichen Belangen (Betroffenheit der Wiesenbrüter, Habitat-Potenzial für die Zauneidechse, Tötungstatbestände, Verlust der Bruthabitate, Verlust von Fortpflanzungsstätten gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 BNatSchG) seien unzutreffend. Im Weiteren wurde dargelegt, warum die Baugenehmigung selbst bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes i.d.F. der 1. Änderung rechtmäßig erlassen worden sei.
Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 26. Februar 2020:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass maßgeblich für den Erlass der Baugenehmigung vom 25. September 2019 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet … 1. BA“ ist, welcher am 25. September 2019 in Kraft getreten sei. Insbesondere sei eine offensichtliche Unrichtigkeit der 1. Änderung des Bebauungsplanes aufgrund der Stellungnahmen des Technischen Umweltschutzes ausgeschlossen. Es sei insbesondere keine Vorprüfung nach UVPG durchzuführen gewesen. Ergänzend werde mitgeteilt, dass nach § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine vorgeschriebene Vorprüfung entfalle, wenn eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt werde, was hier der Fall sei. Hinsichtlich der fehlenden Antragsbefugnis schließe man sich den Ausführungen der Beigeladenen an. Die Änderungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes würden keine Eingriffe in Natur und Landschaft auslösen, die im Maß über jene hinausgingen, die durch den bisherigen Bebauungsplan vorgesehen waren. Die Durchführung der saP sei korrekt gewesen. Der Umfang sei in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgt, welche im Herbst 2018 selbst vor Ort die möglicherweise betroffenen Arten und Lebensräume beurteilt habe.
Die Gemeinde … trug in ihrem Schriftsatz vom 13. Januar 2020 ergänzend zum Sachverhalt vor und wies darauf hin, dass die straßenmäßige Erschließung für das „Industrie- und Gewerbegebiet … 1. BA“ vom 9. Januar 2013 über die bestehenden Gemeindestraßen sowie die Kreisstraße … durch den Ort … (… Straße und … Straße) und weiter über die Kreisstraße … zur Staats straße … verlaufe. Dies habe man den Anwohnern nicht zumuten wollen. Zum Schutz der Anwohner solle die Erschließung des Gebietes über bestehende Gemeindestraßen, teilweise südlich der Bahnlinie …, erfolgen. Die Straßen würden entsprechend ausgebaut. Die Erschließungsplanung für das Gebiet sowie die Entwurfsplanung für die Erschließungsstraße (Umgehung) seien vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 25. November 2019 beschlossen worden. Die Erschließungsstraße (Umgehung) sei nicht Bestandteil der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet … 1. BA“.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogene Behördenakte der Antragsgegnerin, die beigezogenen Verfahrensakten zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet … 1. BA“ sowie die beigezogenen Verfahrensakten zum Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet … 1. BA i.d.F. vom 9. Januar 2013“ Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig.
Dem Antragsteller fehlt die auch im Rahmen eines einstweiligen Verfahrens nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO notwendige Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog, die der Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren entspricht. Seine Antragsbefugnis ergibt weder aus
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG noch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.
Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassung einlegen, wenn weitere, näher bezeichnete Voraussetzungen vorliegen.
Zwar ist der Antragsteller eine solche nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung. Es liegt jedoch bereits keine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor, so dass der Anwendungsbereich des UmwRG nicht eröffnet ist.
1) Es ergibt sich keine Antragsbefugnis des Antragstellers als anerkannte Naturschutzvereinigung aus § 2 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG i.V.m. §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.8 i.V.m. Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG. Selbst nach dem in 2017 reformierten UmwRG, welches im Vergleich zur früheren Fassung erweiterte Klagerechte von Umweltverbänden enthält, ist eine Antragsbefugnis des Antragstellers nicht gegeben.
Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht darauf, dass es sich bei der erteilten Baugenehmigung um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann, handelt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) UmwRG.
Zulassungsentscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG sind „die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren“. Die erteilte Baugenehmigung könnte hierunter fallen.
Jedoch handelt es sich bei der Baugenehmigung nicht um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG, denn die weitere Voraussetzungen, nämlich dass es sich um ein Vorhaben handeln muss, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen „kann“, ist nicht erfüllt.
Die mangelnde Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG ergibt sich aus dem UVPG selbst, denn bei der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung war keine wie auch immer ausgestaltete UVP-/Umweltprüfung/allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die nach dem UVPG vorgeschriebene Vorprüfung entfiel, da bereits für den Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt wurde, § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG. Die Belange der Umwelt wurden bereits mit der im Bebauungsplanverfahren durchgeführten Umweltprüfung berücksichtigt. Es lag bei Erlass der Baugenehmigung somit gerade keine Konstellation vor, nach der eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen „konnte“, wie es aber § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG fordert.
a) Es fehlt der für einen Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG notwendige taugliche Gegenstand. Der Antragsteller führt zwar richtigerweise aus, dass es unerheblich ist, ob eine erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles tatsächlich durchgeführt wurde. Auch handelt es sich bei dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen um ein solches, welches auf den ersten Blick nach seiner Art und seinen Abmessungen unter Ziffer 18.8 i.V.m. 18.7.2 der Anlage 1 des UVPG subsumierbar ist. Da das geplante Logistikzentrum laut Bauunterlagen über eine Grundfläche von 72.467 m² verfügen soll, würde der Bau unter die Ziffer 18.8 i.V.m. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG fallen, für den – wie sich aus dem „A“ in der Spalte 2 ergibt – eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles, § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG, durchzuführen wäre. Diese Vorprüfung könnte zu dem Ergebnis kommen, dass eine UVP durchzuführen ist, § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG.
Bei den Vorhaben der Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG findet jedoch bei der Letztzulassung durch Verwaltungsakt gerade keine Umweltverträglichkeitsprüfung statt.
Die Klagebefugnis lässt sich auch nicht mit der Erwägung bejahen, es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass für die Erteilung der Baugenehmigung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen könne. Diese der sogenannten Möglichkeitstheorie zur Klagebefugnis entlehnte Formulierung verfehlt den rechtlichen Maßstab. Das Gesetz fordert für einen Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG einen tauglichen Gegenstand, allein die Möglichkeit dessen Vorliegens reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Für die Möglichkeitstheorie ist im Rahmen des § 2 Abs. 1 UmwRG nur Raum, wo das Gesetz eine „Geltendmachung“ durch den Kläger fordert und ausreichen lässt. Dies bestätigt der Vergleich mit § 42 Abs. 2 VwGO. Die Vorschrift lässt es genügen, wenn ein Kläger „geltend macht“, in eigenen Rechten verletzt zu sein. An diese Formulierung knüpft die Möglichkeitstheorie zur Klagebefugnis an (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 – 7 C 25/15 – juris Rn. 18, BVerwG, U.v. 12.11.2014 – 4 C 34/13 – juris Rn. 10, U.v. 19.12.13 – 4 C 14.12 – juris Rn. 8).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG genügt ein „Geltendmachen“ nur dahingehend, dass die Umweltvereinigung geltend machen muss, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG oder deren Unterlassen, Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten. Das „Geltendmachen“ genügt daher für den möglichen Widerspruch zu Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung/das Unterlassen von Bedeutung sein könnten.
Es genügt jedoch nicht hinsichtlich der Frage, ob eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorliegt. Das Vorliegen einer solchen Entscheidung ist Sachurteilsvoraussetzung, vgl. BVerwG, U.v. 19.12.13 – 4 C 14/14 – juris Rn 7.
Der Antragsteller geht insbesondere fehl, wenn er meint, es genüge die „potentielle UVP-Pflichtigkeit des zugelassenen Vorhabens“, welche wiederum zu bejahen sei, wenn das Vorhaben in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG, wonach gerade darauf abgestellt wird, ob nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Es wird also gerade nicht lediglich geprüft, ob das Vorhaben in der Anlage 1 zum UVPG genannt ist. Vielmehr ist das UVPG in seiner Gesamtheit maßgeblich und damit auch die Regelung des § 50 Abs. 1 UVPG.
Es genügt somit nicht, entgegen der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Kassel (vgl. U.v. 14.7.15 – 9 C 1018/12.T – juris), dass streitig ist, ob es sich um ein Vorhaben nach der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wie das Bundesverwaltungsgerichts in seiner nachinstanzlichen Entscheidung darlegt (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 – 7 C 25/15 – juris Rn. 18). Vielmehr ist – wie bereits ausgeführt – schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung abschließend zu klären, ob ein tauglicher Gegenstand vorliegt. Die Kritik des Antragstellers in seinem Schreiben vom 20. März 2020 an der von der Beigeladenen zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 – 7 C 25/15 – juris Rn. 18, BVerwG, U.v. 12.11.2014 – 4 C 34/13 juris Rn. 10, U.v. 19.12.13 – 4 C 14.12 – juris Rn. 8) vermag nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich verbindlich dazu geäußert, dass bei der Frage der Antragsbefugnis nach § 2 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG abschließend zu prüfen ist, ob tatsächlich eine Zulassungsentscheidung besteht, die der UVP-Pflicht unterliegen kann. Das bloße Geltendmachen im Sinne der Möglichkeitstheorie soll hierfür gerade nicht reichen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht maßgeblich sein sollten.
Die antragstellerseits zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (vgl. B.v. 4.5.2017 – 3 KM 152/17 – juris Rn. 17) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. B.v. 27.4.2015 – 2 B 39/15 – juris Rn. 7) können die Argumentation des Antragstellers nach alledem nicht stützen und betrafen überdies die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren. Zwar bejahte das Oberverwaltungsgericht Koblenz in der ebenso zitierten Entscheidung (vgl. B.v. 31.1.2013 – 1 B 11201/12 – juris Rn. 7 ff.) die Antragsbefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung bei einem Vorgehen gegen die im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 2 BauGB erteilte Baugenehmigung. Diese Entscheidung ist indes wenig überzeugend, denn sie lässt es genügen, dass die Möglichkeit einer UVP-Pflicht nach Nr. 18.3.2 der Anlage 1 zum UVPG gegeben ist, weil eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles verpflichtend vorgesehen ist. Die Entscheidung befasst sich jedoch nicht mit der Regelung des § 50 UVPG (damals § 17 UVPG), der sich gerade auch mit dem Verhältnis von Umweltprüfung im Bauleitplanverfahren und der Umweltprüfung bei Erteilung u.a. von Baugenehmigungen auseinandersetzt und für die nachfolgende Baugenehmigung die UVP(-Vor-)Prüfungspflicht gerade entfallen lässt.
b) Durch die im bauplanungsrechtlichen Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung durchgeführte Umweltprüfung entfällt die nach dem UVPG vorgeschriebene Vorprüfung, § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG.
§ 1 UVPG konkretisiert mit der Anlage 1 den Vorhabenbegriff aus § 2 Abs. 4 UVPG (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Handkommentar, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 1). Hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Nr. 18.8 i.V.m. Nr. 18.7.2 knüpft die UVP-Pflicht an die Aufstellung von Bebauungsplänen derart an, dass das UVP-Verfahren als UP-Verfahren (Umweltprüfung) nur im bauplanungsrechtlichen Aufstellungsverfahren der §§ 1 ff. BauGB stattfindet (vgl. hierzu: Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Handkommentar, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 24). Die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG ist eine vorhabenbezogene Prüfung, die in Entscheidungen über deren Zulässigkeit integriert ist, § 4 UVPG. Zu diesen Entscheidungen zählen auch bestimmte vorhabenorientierte Bebauungspläne i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG. Dabei ist der Vorhabenbegriff weit zu verstehen (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Handkommentar, 4. Aufl. 2019, § 50 Rn. 1). Die Regelung des § 50 UVPG findet auf alle UVP- bzw. UPpflichtigen Bebauungspläne Anwendung (vgl. Peters/Balla/Hessel-barth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Handkommentar, 4. Aufl. 2019, § 50, Rn. 2).
Aus der Anlage 1 zum UVPG sowie aus § 2 Abs. 6 UVPG kann entnommen werden, bei welchen Bauvorhaben und in welchem bauplanungsrechtlichen Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Umweltprüfung durchgeführt wird. Dies ist u. a. bei zulässigkeitsbegründenden Bebauungsplänen der Fall. Dies sind nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 Alt. 1 UVPG solche, durch die die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von konkreten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Handkommentar, 4. Aufl. 2019, § 50 Rn. 5). Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiete … 1. BA“ ist ein solcher zulässigkeitsbegründender Bebauungsplan. Durch ihn sollte gerade die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des mit der nun angegriffenen Baugenehmigung genehmigten Bauvorhabens der Beigeladenen begründet werden, wie sich aus der Begründung des Bebauungsplanes entnehmen lässt, wonach ein Logistikunternehmen an den Flächen GI 1 und GI 2 Interesse gezeigt habe. Dort sollen hochwertige Logistikimmobilien entstehen. Einen entsprechenden Kaufvertrag hat die Gemeinde bereits abgeschlossen. Auch die weitere Begründung zeigt, dass die Planung ganz speziell auf die Bedürfnisse dieses Logistikbetriebes zugeschnitten ist, wie insbesondere die Ausführungen zu der erwarteten Verkehrs- und Lärmentwicklung zeigen. Die Untersuchungen hierzu basieren auf vom Logistikunternehmen angegebenen Zahlen. Auch der Antragsteller stellt mehrfach darauf ab, dass der Bebauungsplan nur deshalb geändert worden sei, um die Ansiedlung des Interesse zeigenden Logistikbetriebes zu ermöglichen.
Bis auf die Vorhaben der Nr. 18 unterliegen alle Vorhaben der Anlage 1 einer Letztzulassung durch Verwaltungsakt mit unbedingter oder fakultativer Umweltverträglichkeitsprüfung (Bebauungspläne mit Teil-UVP). Geht hier ein vorhabenorientierter Bebauungsplan voraus, so ist in ihn ein Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung zu integrieren, ein Teil findet in dem Verwaltungsaktverfahren statt. Hierunter fallen beispielsweise Bebauungspläne, die den Standort für nach BImSchG zuzulassende Vorhaben i.S.d. Nrn. 1 bis 10 der Anlage 1 des UVPG festsetzen wollen (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Handkommentar, 4. Aufl. 2019, § 50 Rn. 6).
Bei den Vorhaben nach den Nr. 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (Bebauungspläne mit Voll-UVP) bringt dagegen die bebauungsplanbezogene Erwähnung dieser Vorhaben und die damit einhergehende Fokussierung auf das Aufstellungsverfahren in der Anlage zum Ausdruck, dass im anschließenden zulassenden Baugenehmigungsverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfindet, so dass sie vollständig im Planverfahren abgewickelt werden muss (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Handkommentar, 4. Aufl. 2019, § 50 Rn. 7). So führt auch der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 15. August 2019 aus, dass die Prüfung, ob das konkrete Vorhaben der Errichtung eines Logistikzentrums im Einklang mit Bauplanungsrecht, Umweltrecht oder sonstigen Rechtsvorschriften steht, auf der Ebene der Bauleitplanung durchzuführen ist (vgl. VGH Kassel, B.v. 15.8.2019 – 4 B 1303/19 – juris Rn 32). Wenn teilweise vertreten wird, dass diese „Privilegierung“ der Vorhaben in Bebauungsplangebieten nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB nur soweit reiche, wie die Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren ausgefallen sei (vgl. Söfker/ Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 135. EL, September 2019, § 2 Rn. 223), so ist auch diese Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt bzw. ergibt sich bereits aus dem Vorliegen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Bei der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes hatte man ganz konkret das mit der Baugenehmigung zugelassene Vorhaben der Beigeladenen im Blick. Die Umweltauswirkungen gerade dieses Vorhabens wurden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
c) Der Antragsteller geht fehl, wenn er darlegt, dass der Ausschlusstatbestand des § 50 Abs. 1 UVPG hier nicht greife, da die durchgeführte Umweltprüfung nicht nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt worden sei. Wenn der Antragsteller meint, der Wortlaut in § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG „Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches“ verlange, dass diese ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, so vermag dies nicht zu überzeugen. Der Verweis auf die Vorschriften des Baugesetzbuches in § 50 Abs. 1 UVPG besagt vielmehr, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung als Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB und nicht nach den Regelungen des UVPG durchgeführt wird (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Handkommentar, 4. Aufl. 2019, § 50 Rn. 1).
Eine detaillierte Prüfung, ob die durchgeführte Umweltprüfung sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann an dieser Stelle, vor allem auch im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzverfahrens, nicht erfolgen. Es ist anerkannt ist, dass eine inzidente Normenkontrolle im Eilrechtschutz regelmäßig nicht erfolgt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 1.6.2016 – 1 MB 28/15; OVG Münster, B.v. 18.12.2015 – 7 B 1085/15 – beide juris). Es würde zudem die Zulässigkeitsprüfung überfrachten, müsste hier geprüft werden, ob eine im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan durchgeführte Umweltprüfung allen Anforderungen genügt. Im Übrigen legt der Antragsteller an dieser Stelle seines Vortrages selbst nicht dar, warum die durchgeführte Umweltprüfung nicht den Anforderungen genügt, sondern verweist lediglich auf seine Ausführungen zur Begründetheit. Überdies liegt keine offenkundige Fehlerhaftigkeit der Umweltprüfung vor. Vielmehr müsste hierzu eine detaillierte Prüfung erfolgen, welche im Rahmen eines Rechtsbehelfs im Eilrechtschutz regelmäßig nicht geboten ist.
Selbiges gilt hinsichtlich der Frage, ob der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich das Vorhaben verwirklicht wird, wirksam ist oder unter Mängeln leidet, die zu seiner Aufhebung führen. Dies gilt selbst für offensichtliche Fehler des Bebauungsplanes. Die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes würde einer Antragsbefugnis aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG den Boden entziehen, denn hier wird die Existenz eines Bebauungsplanes vorausgesetzt wie ein Blick auf die Ziffern 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG zeigt. Es bedarf gerade der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen. Deren Existenz soll aber auch genügen. Es wird nicht auf die Wirksamkeit des aufgestellten Bebauungsplanes abgestellt. Dies ist für die Berücksichtigung der Umweltbelange bei den Vorhaben in der Größenordnung wie sie in Nr. 18 der Anlage 1 UVPG genannt sind, auch von Vorteil und damit auch im Sinne des UVPG. Bei einem Fehlen eines Bebauungsplanes und damit einer Genehmigung nach den §§ 34 oder 35 BauGB ist nämlich gerade keine UVP(-Vor-)Prüfungspflichtigkeit normiert, wie ein Blick auf die Anlage 1 des UVPG zeigt. § 1 UVPG konkretisiert mit der Anlage 1 den Vorhabenbegriff aus § 2 Abs. 4 UVPG (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Handkommentar, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 1).
d) Eine Rechtschutzlücke entsteht dadurch aber nicht, denn die anerkannte Umweltvereinigung hat die Möglichkeit, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG ein Normenkontrollverfahren hinsichtlich des aufgestellten Bebauungsplanes durchführen zu lassen, wo eine eventuelle Unwirksamkeit des Bebauungsplanes und auch der Umweltprüfung festgestellt werden kann (siehe die Ausführungen unter 2). Auch beim Normenkontrollverfahren besteht die Möglichkeit des Eilrechtschutzes.
2) Eine Antragsbefugnis folgt auch nicht aus § 2 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, der gegenüber § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG subsidiär ist. Dem UmwRG liegt das Prinzip eines enumerativ abschließenden Katalogs von rechtsbehelfsfähigen Entscheidungen zu Grunde (vgl. zur alten Fassung: BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 7 C 21.12 – juris). Fällt die streitgegenständliche Entscheidung nicht unter den normierten Katalog, so ist das UmwRG in aller Regel auch nicht anwendbar (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 – 2 CS 18.198 – juris Rn. 6).
a) Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist kein Verwaltungakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. So führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. April 2018 in überzeugender Weise aus:
„Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG setzt einen Verwaltungsakt oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch den ein anderes als in Nr. 1 bis 2b genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen wird, voraus. Insoweit bedient sich der Gesetzgeber hier des aus dem Planungsrecht entnommenen Vorhabenbegriffs. Im Hinblick auf eine Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung lässt sich der Vorhabensbegriff nicht grundsätzlich verneinen. Maßgeblich für die Abgrenzung ist jeweils allein, ob für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts anzuwenden sind (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/9526, S. 36). Der Begriff der „umweltbezogenen Vorschrift“ in der Terminologie des Art. 9 Abs. 3 AK wird im neuen § 1 Abs. 4 UmwRG konkretisiert. Danach handelt es sich bei umweltbezogenen Rechtsvorschriften um Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinn von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG) oder Faktoren im Sinn von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG) beziehen. Diese Konkretisierung erfolgte nach Maßgabe der zwingend zu beachtenden Vorgabe von Art. 2 Abs. 2 AK und der nationalen Ausprägung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/9526, S. 38). Für weitergehende Prüfungen kann die Spruchpraxis des Compliance Committees der Aarhus-Konvention herangezogen werden (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9526, S. 36). Umweltbezogene innerstaatliche Rechtsvorschriften beschränken sich nach der Spruchpraxis des Compliance Committees nicht auf Rechtsvorschriften, in denen der Begriff „Umwelt“ im Titel oder der Überschrift vorkommt. Entscheidender Faktor ist allein, ob sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/9526, S. 32). Zweifelsohne können auch Vorschriften des Baugesetzbuchs zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften in diesem Sinn zählen. Dies kann jedoch nur für diejenigen Vorschriften des Baugesetzbuchs gelten, die tatsächlich sich in irgendeiner Weise auf die Umwelt beziehen. So sind sicherlich Vorschriften des Baugesetzbuchs zum Erschließungsbeitrag, zu Sanierungssatzungen oder zur Städtebauförderung nicht auf die Umwelt bezogen. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinn des § 1 Abs. 4 UmwRG vorliegt.
Bei einer Baugenehmigung oder einer Teilbaugenehmigung nach § 30 BauGB kommen bei der Zulassungsentscheidung gerade keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften im obigen Sinn zur Anwendung. § 30 BauGB selbst stellt in seinen Voraussetzungen allein auf die Festsetzungen des Bebauungsplans und die gesicherte Erschließung ab (§ 30 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB). Im Gegensatz dazu verweist § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB ausdrücklich auf die Belange des Naturschutzes als öffentlichen Belang. Dafür, dass im Rahmen des § 30 BauGB keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften unmittelbar zur Anwendung kommen, spricht auch die Regelung des § 34 Abs. 8 BNatSchG, die ausdrücklich feststellt, dass § 34 Abs. 1 bis Abs. 7 BauGB nicht für Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB gilt. Vielmehr ist § 34 BNatSchG bereits im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu prüfen. Unzweifelhaft sind im Aufstellungsverfahren eines Bauleitplans umweltbezogene Rechtsvorschriften zu prüfen. Dies ergibt sich aus den Regelungen der §§ 1a, 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Die Prüfung der umweltbezogenen Rechtsvorschriften findet jedoch auf der Ebene der Bauleitplanung und nicht auf der Ebene der Zulassungsentscheidung eines einzelnen Vorhabens statt. Ein Bebauungsplan hat als Satzung nach § 10 Abs. 4 BauGB zwar Rechtsnormcharakter. Im Ergebnis stellt sich dieser jedoch als kommunale Rechtsvorschrift dar und nicht als Rechtsvorschrift des Bundes- oder Landesrechts. Entsprechend ist ein Bebauungsplan keine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; Abs. 4 UmwRG, sondern setzt solche vielmehr um. Zudem kann der Antragsteller gegen den Bebauungsplan selbst vorgehen. Insoweit ist seine Antragsbefugnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG unbestritten. § 34 Abs. 8 BNatSchG zeigt gerade, dass eine Doppelprüfung einerseits im Bebauungsplan und andererseits in der konkreten, auf dem Bebauungsplan fußenden Baugenehmigung vermieden werden sollte“ (BayVGH, B.v. 11.4.2018 – 2 CS 18.198 – juris Rn. 8).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt damit klar, dass bei der Genehmigung eines Vorhabens nach § 30 BauGB keine umweltbezogenen Vorschriften geprüft werden. Es kommt auf die unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften an. Daher geht der Einwand des Antragstellers fehl, auch bei einer nach § 30 BauGB zu erlassenden Baugenehmigung sei über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO eine Abwägung der kollidierenden Interessen im Einzelfall verlangt, denn selbst bei Berücksichtigung von Umweltbelangen in diesem Sinne, ergeht die Baugenehmigung nicht unter (unmittelbarer) Anwendung von umweltbezogenen Vorschriften. Der Verweis der Antragstellerseite auf die Individualisierungsbedürftigkeit und die Ausführungen des Sachgebietes 44 – Technischer Umweltschutz (Immissionsschutz) des Antragsgegners ist daher nicht weiterführend.
Insbesondere handelt es sich bei einem Bebauungsplan ersichtlich nicht um eine Rechtsvorschrift des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, wie es § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG aber voraussetzt. Die vom Antragsteller vertretene Auffassung, Bebauungspläne als gemeindliche Satzungen seien Rechtsvorschriften des Landesrechts, geht fehl. Bebauungspläne als kommunale Satzungen sind gerade nicht von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG genannten Vorschriften umfasst. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Bundesgesetzgeber bei der Novellierung des UmwRG nicht darüber im Klaren war, dass gemeindliche Rechtsvorschriften wie Bebauungspläne nicht unter die von ihm aufgeführten Rechtsvorschriften fallen würden. Dass insoweit Rechtsbehelfsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 UmwRG nicht eröffnet sind, zeigt sich auch daran, dass – wäre der Bebauungsplan eine umweltbezogene Vorschrift i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG – der Antragsteller dessen Verletzung, d. h. die Nichteinhaltung der Regelungen des Bebauungsplanes, hätte geltend machen müssen. Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller aber gerade nicht die Nichteinhaltung, sondern die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes geltend (vgl. hierzu auch: VG Augsburg, B.v. 26.4.2018 – Au 4 S 18.281 – juris Rn. 23).
Ebenso unerheblich ist der Hinweis, aus der Regelung des § 34 Abs. 8 BNatSchG lasse sich kein allgemeiner Rechtsgedanke dahingehend ableiten, nach dem umweltbezogene Vorschriften lediglich auf Planungsnicht aber auf Zulassungsebene beachtlich seien. Maßgeblich ist letztlich nur, ob die Baugenehmigung nach § 30 BauGB unter Anwendung unmittelbar umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, was der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in überzeugender Weise verneint hat.
Die Bezugnahme des Antragstellers auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2019 (2 B 1649/18 – juris) vermag das Gericht nach oben Gesagtem nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Ohnehin kann die Kammer die Schlussfolgerung des Antragstellers, die dieser aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2019 zieht, nicht teilen. Auch wenn das Oberverwaltungsgericht zunächst anmerkt, dass einiges dafür spreche, dass das Vorliegen eines Bebauungsplanes keinen Anwendungsausschluss im Hinblick auf umweltbezogene Vorschriften bedeute, so befürwortet es, jedenfalls für ein Eilverfahren, letztendlich die Erwägung, dass sowohl das Unionsrecht als auch das deutsche Recht einer Abschichtung umweltrelevanter Fragestellungen auf den verschiedenen Planungs- und Genehmigungsebenen nicht entgegenstünde, Doppel- oder Dreifachprüfungen keinen Vorteil brächten. Es führt insbesondere aus, es erscheine nicht unplausibel, dass sich dies jedenfalls im Eilverfahren dergestalt abbilden dürfe bzw. müsse, dass diese Fragestellungen auch lediglich auf der jeweils im Planungs- bzw. Genehmigungsverfahren gewählten Ebene zu behandeln seien (vgl. OVG NRW, B.v. 20.5.2019 – 2 B 1649/18 – juris Rn. 9 ff.).
b) Es besteht keine Pflicht zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung. Diese setzt voraus, dass eine hinreichend bestimmte, klare, genaue und unbedingte, im Grundsatz unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschrift besteht. Art. 9 Abs. 3 AK stellt keine solche unionsrechtliche Vorschrift dar, wie der Bayerische Verwaltungsgerichthof bereits festgestellt hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018- 2 CS 18.198 – juris Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).
c) Weiterhin ergibt sich keine Antragsbefugnis aus einer analogen Anwendung von § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Eine Analoge erfordert eine vergleichbare Interessenlage und eine planwidrige Regelungslücke. Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Planwidrig ist eine Regelungslücke dann, wenn die in Rede stehende Interessenlage vom Gesetzgeber nicht gesehen wurde oder wegen späterer Veränderung der Umstände nicht gesehen werden konnte. Sofern der Gesetzgeber einen Sachverhalt jedoch grundsätzlich erkannt hat, aber in Bezug darauf keinen Regelungsbedarf gesehen hat, sind die geregelten Sachverhalte als abschließend zu betrachten und die Regelungslücke nicht als planwidrig einzuordnen. Es fehlt auch nach der Novellierung des UmwRG im Jahr 2017 an einer planwidrigen Regelungslücke. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung sowie aus deren Hintergrund und den begleitenden Umständen der letzten Gesetzesänderung (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 11.4.2018 – 2 CS 18.198 – juris Rn. 11).
Weiter führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in überzeugender Weise aus, dass nicht erkennbar sei, warum das Erstgericht den Bebauungsplan inzident hätte überprüfen und verwerfen sollen, denn unbestritten habe der Antragsteller eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, wo es gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auch die Möglichkeit eines Eilrechtschutzes gibt. Der Antragsteller sei damit auch nicht rechtschutzlos gestellt, denn es wäre ihm möglich gewesen, die ergangene Baugenehmigung im Wege des Eilrechtschutzes im Normenkontrollverfahren zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018- 2 CS 18.198 – juris Rn. 12).
Anders als in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichthof entschiedenen Fall, bei dem zwischen Inkrafttreten des Bebauungsplanes und dem Erlass der Baugenehmigung rund drei Wochen vergangen sind, die Baugenehmigung jedenfalls durch einen „Schiebebeschluss“ im Normenkontrolleilverfahren hätte verhindert werden können, war diese Möglichkeit dem Antragsteller im hier zu entscheidenden Verfahren verwehrt. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet … 1. BA“ wurde am 25. September 2019 öffentlich bekanntgemacht. Auch die angegriffene Baugenehmigung datiert vom 25. September 2019, so dass es dem Antragsteller faktisch nicht möglich war, den Erlass der Baugenehmigung im Normenkontrolleilverfahren zu verhindern.
Dennoch ist auch in dieser Konstellation kein Raum für eine ausnahmsweise gebotene analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2019 zu einem Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltschutzverbandes gegen einen Bebauungsplan zum Rechtschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren aus:
„Dem Antrag fehlt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dabei kann offenbleiben, ob das Bauvorhaben zwischenzeitlich bereits „vollständig verwirklicht“ ist oder nicht, weil sich die Rechtsposition des Antragstellers jedenfalls in einzelnen der noch anhängigen Klageverfahren gegen die Baugenehmigungen dann verbessern kann, wenn die Unwirksamkeit des Bebauungsplans festgestellt wird. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der auf der Grundlage des Bebauungsplans (§ 30 BauGB) erteilten Baugenehmigung für Geländemodellierungen (Abgrabungen) im Plangebiet und zwar (erst recht) dann, wenn man der Rechtsauffassung folgt, dass bei einer Baugenehmigung nach § 30 BauGB – anders als bei einer Baugenehmigung auf der Grundlage des § 35 BauGB – keine umweltbezogenen Vorschriften zur Anwendung kommen und deshalb hiergegen auch keine Klagemöglichkeit seitens des Umweltverbands (Antragsteller) besteht“ (BayVGH, B.v. 25.10.19 – 15 N 18.1212 – juris Rn. 11).
Damit ist auch der Einwand des Antragstellers dahingehend entkräftet, nach dem sich eine Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan unmittelbar dem Einwand eines fehlenden Rechtschutzbedürfnisses in dem Moment aussetze, in dem der Bebauungsplan vollständig vollzogen sei. Wenn – wie hier – die Erteilung der Baugenehmigung und der Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung zeitlich praktisch zusammenfallen, wäre es dem Umweltverband, nach Meinung des Antragstellers, nicht möglich, effektiv gegen ein Vorhaben vorzugehen, da ein – nach Lesart des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes – unzulässiger Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung deren Bestandskraft nicht hemmen könnte und dementsprechend auch kein Interesse an einer gerichtlichen Prüfung des Bebauungsplanes bestünde. Genau dies hat der Antragsteller aber nicht zu befürchten, denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auch dann ein Rechtschutzbedürfnis für die Normenkontrolle bejaht, wenn noch Anfechtungsklagen (bzw. entsprechend auch Anträge auf einstweiligen Rechtschutz) gegen die Baugenehmigung anhängig sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.19 – 15 N 18.1212 – juris Rn. 11).
Aus dieser Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aber auch, dass die aufschiebende Wirkung einer erhobenen Klage eines Umweltverbandes gegen eine nach § 30 BauGB erteilte Baugenehmigung im Falle einer vom Bayerischen Verwaltungsgerichthofes festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplanes durchaus nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden kann, es dann insbesondere nicht an der Antragsbefugnis fehlt; erforderlichenfalls ist ein Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 7 VwGO zu stellen. Dem effektiven Rechtschutz des Umweltverbandes ist damit Genüge getan. Der Einwand des Antragstellers, dass es in solchen Konstellationen dem Umweltverband nicht möglich wäre, effektiv gegen ein Vorhaben vorzugehen, da ein – nach Lesart des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes – unzulässiger Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung deren Bestandskraft nicht hemmen könnte und dementsprechend auch kein Interesse an einer gerichtlichen Prüfung des Bebauungsplanes bestünde, ist damit widerlegt. Eine Inzidentkontrolle und gegebenenfalls Verwerfung des Bebauungsplanes durch das Verwaltungsgericht ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes – auch unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtschutzes – nicht geboten (vgl. auch VG Augsburg, B.v. 26.4.2018 – Au 4 S 18.281 – juris Rn. 23). Es ist vielmehr daran festzuhalten, dass Doppelprüfungen zu vermeiden sind. Der Umweltverband ist damit nicht faktisch schutzlos gestellt.
Die Bejahung einer Antragsbefugnis in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen der Bebauungsplan und die Baugenehmigung zeitgleich wirksam/erlassen wurden, würde im Übrigen dazu führen, dass der Bauherr die Möglichkeit hätte, durch einen entsprechenden zeitlichen Ablauf, die Antragsbefugnis des Umweltverbandes zu verhindern. Sobald zwischen öffentlicher Bekanntmachung des Bebauungsplanes und Erlass der Baugenehmigung ein gewisser zeitlicher Abstand belassen wird, hat der Antragsteller über einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO die Möglichkeit, den Erlass der Baugenehmigung zu verhindern, so dass die Antragsbefugnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zu verneinen ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 – 2 CS 18.198 – juris Rn 12). Eine solche Beliebigkeit würde nicht der Rechtssicherheit dienen.
3) Der Antrag war damit mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch Stellung eines Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist.
4) Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.2, 1.5).


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