Baurecht

Vereinbarkeit einer Garage mit dem Gebot der Rücksichtnahme

Aktenzeichen  M 9 SN 16.179

Datum:
25.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2
BauNVO BauNVO § 12, § 15 Abs. 1 S. 2
BayBO BayBO Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen selbst in reinen Wohngebieten müssen die Nachbarn die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Emissionen im Regelfall hinnehmen (BayVGH BeckRS 2005, 15770; BeckRS 2005, 28947). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen; hier begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
Der Antragsteller ist Eigentümer der FlNr. … der Gemarkung … Sein Grundstück ist ein mutmaßlich über einen auf FlNr. … gelegenen …weg, der im Osten in die …-Straße mündet, erschlossenes Hinterliegergrundstück. Es grenzt im Süden an die neu gefasste im Eigentum des Beigeladenen stehende FlNr. … Auf dem Grundstück des Antragstellers befindet sich im südwestlichen Bereich eine Garage, die unmittelbar nördlich der auf FlNr. … geplanten Garagen steht. Die neu gefasste FlNr. … umfasst den nördlichen Grundstücksbereich der alten FlNr. …, die geteilt wurde in zwei FlNr. … und … (nunmehr den südlichen Teil umfassend). Beide zuletzt genannten Flurstücke befinden sich im Eigentum des Beigeladenen und sind Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Die geplanten hintereinander liegenden Einfamilienhäuser werden von Süden her über den …weg erschlossen. Östlich an die Baugrundstücke angrenzend befindet sich inmitten des unmittelbaren Umgriffs, begrenzt durch den …weg im Süden, der …-Straße im Osten und dem …weg im Norden, ein Riegel mit mindestens fünf Garagen. Dieser Riegel liegt im Zentrum des beschriebenen Umgriffs und wird über zwei lange Zufahrten auf den FlNr. …, … und …, die an den beiden dort bestehenden Häusern vorbeiführen, angefahren. Direkt westlich der FlNr. … befinden sich im Bereich der vom …weg beschriebenen S-Kurve mehrere offene Stellplätze und mindestens zwölf Garagen. Alle Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.
Mit Bescheid vom … Oktober 2015 erhielt der Beigeladene die bauaufsichtliche Genehmigung für ein Vorhaben zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit zwei Doppelparkern und zwei Fertiggaragen auf den beiden Flurstücken … und … Haus 2 befindet sich nach der Baugenehmigung auf FlNr. …, Haus 1 auf FlNr. … Nördlich des Hauses 2, im Anschluss an einen Anbau mit Treppenaufgang, sieht die Baugenehmigung auf einer Länge von 8,70 m zwei Doppelparker südlich angrenzend an die FlNr. … vor. Die Firsthöhe des Garagenanbaus beträgt + 5,18 m, gemessen vom Fertigfußboden des Erdgeschosses des Hauses aus, die Wandhöhe + 2,98 m. Die Firstrichtung des Satteldaches verläuft von Ost nach West. Am 28. Oktober 2015 zeigte der Beigeladene den Beginn der Bauarbeiten zum 9. November 2015 an.
Unter dem 16. November 2016 reichte der Beigeladene einen Änderungsantrag ein, der eine Änderung der Doppelparker durch Längenreduzierung auf 6,20 m vorsah. Ein Genehmigungsbescheid dazu liegt dem Gericht nicht vor.
Nachdem die Bauarbeiten zwischenzeitlich ruhten, weil bei einer Baukontrolle festgestellt wurde, dass der in den Bauvorlagen dargestellte Geländeverlauf des ursprünglichen Geländes nicht korrekt war, reichte der Beigeladene einen Änderungsantrag zum oben beschriebenen Vorhaben ein, datierend vom 1. April 2016 – bei der Gemeinde … eingegangen am 4. April 2016 -, der ausschließlich das Haus 2 betraf (Aktenzeichen … * …*). Dieser Änderungsantrag beinhaltete unter anderem eine Neugestaltung des im nördlichen Grundstücksteil zu errichtenden Garagenanbaus. Mit Bescheid vom … April 2016 wurde dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für die beantragte Tektur erteilt. Vorgesehen sind nun anstelle der Doppelparker zwei nebeneinander liegende Fertiggaragen. Die Firsthöhe des Garagenanbaus beträgt nunmehr + 4,25 m, die Wandhöhe + 2,15 m. Die Firstrichtung des Satteldachs verläuft jetzt von Nord nach Süd. Die Garagen grenzen nur mehr mit 6 m Länge an das Grundstück des Antragstellers. Im östlichen Zufahrtsbereich ist ein weiterer offener Stellplatz vorgesehen. Zwischen Garagenanbau und Haus befindet sich wiederum ein Treppenaufgang. Die Gemeinde … erklärte mit Schreiben vom 11. April 2016 ihr vorbehaltloses Einvernehmen zu dieser Tektur (Bl. 30 des Behördenakts zur Tektur). Neben dieser Tektur existiert eine zweite Tektur (Aktenzeichen … * …*), die Änderungen am Haus 1 betrifft.
Auf zwischenzeitliche Nachfrage des Gerichts erklärte der Beigeladene mit Schriftsatz vom 5. April 2016 Folgendes:
„1. Es ist richtig, dass nach etwaiger Genehmigung meines Tekturantrages – Änderung der Doppelparker – diese nur noch mit einer reduzierten Länge von 6,20 m ausgeführt werden sollen.
2. Mittlerweile wurde ein erneuter und weiterer Tekturantrag eingereicht (Montag, den 4.4.2016) mit der auf die Ausführung von Doppelparker gänzlich verzichtet wird. Mit weiterer reduzierter Länge von bisher 6,20 m auf neu 6,00 m, sollen dann nur noch zwei Fertiggaragen zur Ausführung kommen.“
Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat unter dem 3. November 2015 zunächst Klage gegen den Ausgangsbescheid vom … Oktober 2015 erhoben. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2016 hat er diesbezüglich Eilrechtsschutz begehrt. Mit einem mit Klage überschriebenen Schriftsatz samt Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom 6. Mai 2016 (Bl. 52ff. des Gerichtsakts) hat er sich auch gegen die Tektur vom 18. April 2016 gewandt. In einem zweiten Schriftsatz ebenfalls vom 6. Mai 2016 (Bl. 57f. des Gerichtsakts) hat er „zur erweiterten Klage und erneutem Eilantrag“ vorgetragen. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er seine neuen Anträge vom 6. Mai 2016 als neu anzulegende Klage samt zugehörigem Eilantrag verstanden wissen wolle oder ob die Anträge zu den bestehenden Verfahren genommen werden sollen, hat er am 12. Mai 2016 erklärt, dass die Anträge zu den bestehenden Verfahren genommen werden sollen. Im hiesigen Verfahren beantragt er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die durch die Baugenehmigung, auch in Form der Tektur, genehmigte Garage für Haus 2 samt deren Zufahrtssituation verstoße gegen das aus § 34 BauGB abzuleitende Gebot der Rücksichtnahme. Dieses könne auch verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und die Vorgaben der einschlägigen Ortsgestaltungssatzung eingehalten seien. Sowohl von der Doppel-Duplex-Garage als auch vom Garagenanbau in Gestalt der Tektur gingen unzumutbare Belästigungen und Störungen für das Grundstück des Antragstellers aus, insbesondere eine übermäßige Beschattung für dessen südwestlichen Teil, Lärm und eine Verschlechterung der Luftverhältnisse durch die Abgase der zufahrenden Kraftfahrzeuge. Gerade die Zufahrtsituation ändere sich auch durch die Tektur nicht. Das Grundstück des Antragstellers, vor allem der Gartenbereich, werde durch die Ursprungsplanung zum einen aufgrund der Ausmaße der massiv überdimensionierten Doppel-Garage, die sich so, vor allem unter Ausführung eines Satteldaches, in der näheren Umgebung nirgendwo sonst finde, zum anderen wegen einer zu befürchtenden Parknutzung des Rangierplatzes und durch ständig fahrende Autos im Ergebnis in seinem Gartenbereich „abgeriegelt“. Die bisher freie Sichtachse werde vollständig genommen. Es entstehe dort deswegen und wegen der zu erwartenden Abgase und des Lärms der Kraftfahrzeuge weiter auch eine „erdrückende“ Situation. Die Konstellation fände sich in diesem Ausmaß auf keinem der Grundstücke in der näheren Umgebung wieder. Die Immissionssituation sei in der Baugenehmigung trotz Vortrags des Antragstellers nicht erörtert und damit auch nicht gelöst worden. Es gebe weiter auch für den Antragsteller günstigere Anordnungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Dass derartige Alternativausführungen zu berücksichtigen seien, ergebe sich auch aus dem Urteil des OVG NW vom 5.11.2015 – 10 B 1041/15 -, das im Übrigen einen vergleichbaren Sachverhalt entschieden habe. Die Tekturplanung schmälere neben der Lebensqualität auch den Wert des Grundstücks des Antragstellers erheblich, was sich bei einem Verkauf in hohem Maße niederschlagen würde. Die Garage, deren Fundament der Beigeladene bereits abgesteckt habe, liege ca. 50 cm höher als die Rasenfläche des Antragstellers, wodurch die rechtliche zulässige Höhe bei der Garage nicht eingehalten werde. Ungeklärt sei zudem die Frage der Entwässerung des Parkbereichs. Auch vom zwischenzeitlich auf dem streitgegenständlichen Grundstück errichteten Wohnhaus mit massiver Außentreppe gehe eine „abriegelnde“ und „erdrückende“ Wirkung für den Kläger aus.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Das streitgegenständliche Vorhaben, auch die Doppelparkergarage im nördlichen Grundstücksbereich, sei planungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO bestehe eine normative Duldungspflicht für Stellplätze und Garagen. Die Dachgestaltung sei unerheblich, da die Dachform kein Zulassungskriterium im Sinne des § 34 BauGB darstelle. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung ergebe sich nicht, da die Garage die Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 BayBO einhalte, weswegen grundsätzlich von zumutbaren Auswirkungen auszugehen sei, und die Dachneigung von 35° unberücksichtigt bleibe. Auf dem Grundstück des Antragstellers bestehe an der westlichen Grundstücksgrenze im grenznahen Bereich zum Bauherren eine Garage mit angrenzendem Abstellraum, weswegen sich die von der streitgegenständlichen Bebauung ausgehenden Wirkungen auf die Restlänge von 5,70 m beschränkten. Eine Alternative zur genehmigten Bauausführung könne nicht Prüfungsmaßstab sein, der Bauherr müsse nicht die dem Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung wählen. Die von Garagen und Stellplätzen ausgehenden Immissionen seien der Nachbarschaft im Regelfall zumutbar, eine Besonderheit vorliegend nicht ersichtlich. Eine ungestörte „Innenhofsituation“, in die erstmals ein Kraftfahrzeugverkehr eindringen würde, liege nicht vor, da der Antragsteller selbst einen KFZ-Stellplatz in unmittelbarer Nähe zum streitgegenständlichen Garagengebäude habe und auch auf den östlich gelegenen Grundstücken FlNr. … und … Garagengebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich zu finden seien. Der durch das genehmigte Vorhaben verursachte KFZ-Verkehr sei aufgrund der überschaubaren Anzahl von Zu- und Abfahrten für den Antragsteller zumutbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten, auch im Verfahren M 9 K 15.4913.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Unter Berücksichtigung der Erklärung des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Mai 2016, der Antrag solle zum laufenden Verfahren genommen werden, versteht das Gericht den Erklärungsinhalt des Schriftsatzes vom 6. Mai 2016 (Bl. 52ff. des Gerichtsakts) dahingehend, dass sich Klage und Antrag nach Erlass des Tekturbescheids nunmehr gegen die Baugenehmigung vom … Oktober 2015 in Gestalt der Tektur vom 18. April 2016 richtet. Diese für den Antragsteller günstige Sichtweise folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach in vergleichbaren Konstellationen weitere isoliert gegen die Tektur gerichtete Anträge als unzulässig angesehen bzw. abgelehnt wurden (BayVGH, B.v. 13.2.2007 – 15 CS 06.3367 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 17.3.2009 – 7 B 1768/08). Beide Bescheide bilden vorliegend eine genehmigungsrechtliche Einheit. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Tektur, die ausschließlich Änderungen am Haus 2 vorsieht, nur einen abgegrenzten Teil des ursprünglichen Vorhabens – Neubau von 2 Einfamilienhäusern – betrifft und damit keine erneute vollumfängliche Genehmigung des Gesamtvorhabens darstellt (BayVGH, B.v. 13.2.2007 – 15 CS 06.3367 – juris Rn. 16). Weiter beinhaltet die ausdrücklich als solche bezeichnete Tektur, für die die Genehmigungsbehörde auch nur Kosten nach dem Tarif einer Änderungsgenehmigung erhoben hat, die Festlegung, dass die Auflagen, Hinweise und Revisionen der ursprünglichen Baugenehmigung weiterhin ihre Gültigkeit behalten sollen, was ebenfalls für einen akzessorischen Charakter spricht (vgl. zu diesen Kriterien BayVGH, U.v. 22.3.1984 – Nr. 2 B 82 A.301 – BayVBl 1984, 596; B.v. 13.2.2007 – 15 CS 06.3367 – juris Rn. 16). Die Tektur erging vorliegend vor allem auch zur erforderlichen Klarstellung der Geländehöhen (Bl. 42 des Behördenakts zur Tektur); ein Nachtrag dieses Inhalts bewirkt keine Änderung des Bauvorhabens im Sinne eines aliuds (OVG NW, B.v. 17.3.2009 – 7 B 1768/08 – juris Rn. 8). Da der Beigeladene auf Nachfrage des Gerichts erklärte, das Vorhaben nur mehr in Gestalt der Tektur ausführen zu wollen, was im Hinblick auf die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BauVorlV erforderliche korrekte Darstellung der vorhandenen Geländeoberfläche konsequent ist, wird der Rechtsschutz des Antragstellers auch nicht verkürzt.
Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft im Rahmen des vorliegenden auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherren oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.
Die zulässige Anfechtungsklage ist voraussichtlich unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom … Oktober 2015 in Gestalt der Tektur vom 18. April 2016 verletzt den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).
1. Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen und der Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 12 BauNVO zulässig. Das Baugrundstück befindet sich vorliegend nach Aktenlage (Bl. 42 des Behördenakts zur Tektur, Bl. 12 des Behördenakts zur Ausgangsgenehmigung) und ausweislich eines am 19. Mai 2016 über BayernAtlas-plus abgerufenen Luftbilds (zur Zulässigkeit des Rückgriffs auf dieses Erkenntnismittel vgl. bspw. BVerwG, B.v. 18.12.2012 – 4 B 3/12 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 9.2.2016 – 15 B 14.2139 – juris Rn. 26; B.v. 12.10.2015 – 2 CS 15.1605 – juris Rn. 6) im Innenbereich, da es am Bebauungszusammenhang teilnimmt. Ein ehemals bestehender Bebauungsplan ist nach Vortrag des Beklagten aufgehoben worden. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nach Aktenlage einem allgemeinen Wohngebiet (Bl. 12 des Behördenakts zur Ausgangsgenehmigung). All dies wird vonseiten des Antragstellers nicht in Abrede gestellt. Einfamilienhäuser und Garagen sind demnach gemäß §§ 4 Abs. 1 und 2, 12 BauNVO zulässig.
Auch wenn die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks nicht vollumfänglich einem allgemeinen Wohngebiet entspräche und § 34 Abs. 2 BauGB daher nicht anwendbar wäre, würde sich das Vorhaben auch hinsichtlich der vordringlich bekämpften Garagen nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen. Ein am 19. Mai 2016 über Google Maps abgerufenes Luftbild zeigt auch im Inneren des Gevierts mindestens 17 Garagen, u.a. direkt an der östlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks und in der vom …weg beschriebenen S-Kurve im Südwesten. Hinzu tritt die auf dem Grundstück des Antragstellers befindliche Garage. § 12 Abs. 1 BauNVO, der auch bei der Prüfung des § 34 Abs. 1 BauGB wenigstens als Auslegungs- und Orientierungshilfe fungiert (BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7/10 – juris Rn. 18), führt dabei zur Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nach. Im Rahmen des § 12 BauNVO spielt die Anordnung und Größe von Stellplatzanlagen keine Rolle (BVerwG, U.v. 16.9.2010 a.a.O. Rn. 20), weswegen eine Ungewöhnlichkeit nach der Eigenart des Baugebiets, wie sie der Antragsteller als gegeben ansieht, hier irrelevant wäre.
2. Das Vorhaben verletzt auch nicht das vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder – sollte die Eigenart der näheren Umgebung nicht der eines WA entsprechen – aus § 34 Abs. 1 BauGB („einfügt“) folgende Gebot der Rücksichtnahme, über welches der Nachbar im Drittanfechtungsfall eine Unzulässigkeit in Bezug auf die Kriterien Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche geltend machen kann, die ansonsten regelmäßig nicht drittschützend sind.
Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).
a) Der Garagenanbau verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme.
Den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts kommt diesbezüglich Bedeutung jedenfalls insofern zu, als dass ein Vorhaben, dass Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos sein wird (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris Rn. 22). Der Garagenanbau entspricht den Forderungen von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Das Fundament miteinbeziehend, das über das im Schnitt B-B der Tektur (Eingabeplan Haus 2) dargestellte, an der Grundstücksgrenze durch Laserscan-Befliegung (Messpunkt 1) auf – 0,85 m / 488,35 ü. NN. bestimmte natürliche Geländeniveau hinausgeführt wird, hält die zum Antragsteller gewandte Außenwand die höchstzulässige Wandhöhe von 3 m durchgängig ein. Mit 6 m Länge unterschreiten die Fertiggaragen die vorgegebene maximale Gesamtlänge von 9 m deutlich. Unabhängig davon, dass die Dachneigung hier ohnehin nur 35 Grad beträgt, liegt in der Regelung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 BayBO auch eine Privilegierung gerade der vom Antragsteller kritisierten Dachform – Satteldach – vor (Molodovsky/Famers in: Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand 03/16, Art. 6 Rn. 276), die demnach bei Garagen keine Besonderheit darstellt. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf § 7 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde … (OGS) i.d.F. vom 26. Februar 2015 hingewiesen, wonach Garagen dem Hauptgebäude in der Dachform und der gestalterischen Ausführung anzugleichen sind. Dieser Anforderung wurde mit der – im Rahmen der Tektur nunmehr auch der Firstrichtung nach stimmigen – Ausführung der Garagen mittels Satteldachs gerade entsprochen.
Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie eine Rücksichtslosigkeit im Übrigen ist nicht erkennbar. Die Garagen entwickeln keine „erdrückende“, „einmauernde“ oder „abriegelnde“ Wirkung für das Grundstück des Antragstellers. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 15), oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris Rn. 34). Eine Garage mit 6 m Breite und einer mittleren Wandhöhe von 3 m entwickelt – auch bei einer Giebelhöhe von 4,25 m bzw. vom Grundstück des Antragstellers aus gemessen 5,10 m – keinen derartigen erdrückenden oder abriegelnden Charakter. Dasselbe gilt, worauf nur ergänzend hingewiesen sei, auch für die Doppelparker-Planung. Dies umso mehr, als der Antragsteller selbst im südwestlichen Teil seines Grundstücks eine Garage besitzt, wie aus den Luftbildern und aus der mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016 (Bl. 57ff. der Gerichtsakte) vorgelegten Anlage LB 2 hervorgeht. Ein nachteiliger Effekt für die Belüftung, Belichtung oder Besonnung des Grundstücks des Antragstellers ist insoweit von vorn herein ausgeschlossen.
Auch der mit dem Vorhaben einhergehende Zu-, Abfahrts- und Wendeverkehr – verbunden mit Stellplatz und Garage – wird keine unzumutbaren Umgebungsbelastungen erzeugen. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um eine Wohnbebauung. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen selbst in reinen Wohngebieten, § 12 Abs. 2 BauNVO, müssen die Nachbarn die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Emissionen im Regelfall hinnehmen (BayVGH, B.v. 10.1.2005 – 2 CS 04.3304 – juris Rn. 2; B.v. 11.6.1999 – 20 ZB 99.1359, 20 C 99.1360 – juris Rn. 5). Vorliegend sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die eine Ausnahme von dieser Regel begründen könnten. Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen wird sich wegen der ausschließlichen Wohnnutzung sowohl tagsüber als auch nachts in überschaubaren Grenzen halten. Dass die Garage am von der Straße weitest entfernten Punkt entstehen soll, stellt bereits in der nächsten Umgebung keine Besonderheit dar, wie die identische Zufahrtssituation auf den östlich gelegenen Flurstücken …, … und … zeigt; die dortigen Garagen sind ausweislich des über Google Maps abgerufenen Luftbilds ebenfalls nicht zur Straße hin orientiert (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.2015 – 1 B 15.194 – juris Rn. 17). Weiter wäre dieser Umstand vorliegend auch nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit für den Antragsteller zu begründen, da die Zufahrt gerade nicht entlang seiner Grenze zum Grundstück des Beigeladenen erfolgt. Es ist bereits anhand der Luftbilder auch kein beruhigter Innenhof bzw. rückwärtiger Ruhebereich erkennbar, in den durch die Zufahrtssituation auf dem Hinterliegergrundstück, FlNr. …, erstmalig Unruhe getragen werden könnte (BayVGH, U.v. 16.7.2015 – 1 B 15.194 – juris Rn. 17; B.v. 25.5.2010 – 15 CS 10.982 – juris Rn. 9). Im Zentrum des durch den …weg, die …-Straße und den mutmaßlichen …weg umschlossenen Nahbereichs befindet sich ausweislich des Luftbilds in zentraler Position ein Garagenriegel mit mindestens fünf Garagen und kein Grünbereich. Direkt westlich der Baugrundstücke befinden sich wenigstens 12 weitere Garagen und offene Stellplätze. Der Antragsteller selbst besitzt nach Aktenlage ein Hinterliegergrundstück mit Wohnhaus und Garage, das wohl von Osten kommend über die FlNr. … angefahren wird. Er hat deshalb selbst einen etwaigen Garten- und Innenhofbereich als möglichen Ruheraum verhindert. Nach alledem ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, worin die unzumutbare und nach der Eigenart des Baugebiets ungewöhnliche Beeinträchtigung durch das Vorhaben liegen sollte.
Auch aus der zitierten Entscheidung des OVG NW, B.v. 5.11.2015 – 10 B 1041/15 – juris ergibt sich nichts anderes. Vorab ist klarzustellen, dass dem Beschluss ohnehin nur begrenzte Aussagekraft – und keinesfalls eine Bindungswirkung – zukommt, da ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme stets eine Einzelfallprüfung erfordert. Wie den Gründen des Beschlusses zu entnehmen ist, ist der dort entschiedene Sachverhalt aber auch – anders als der Antragsteller meint – nicht vergleichbar. Die dort geplante Zufahrt führt über eine Länge von 7 m unmittelbar an dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragsteller entlang. Vorliegend erfolgt die Zufahrt entlang der östlichen Grenze des Baugrundstücks, benachbart zu den auf den FlNr. …, … und … befindlichen Garagen. Weiter befanden sich im dort entschiedenen Fall direkt angrenzend an die Zufahrtsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller deren lärmempfindliche Terrasse und Wohnzimmer. Vorliegend ist das Wohnhaus des Antragstellers im nordöstlichen Bereich seines Grundstücks und damit am weitest entfernten Punkt zum Baugrundstück situiert.
Ob ein Alternativstandort oder eine alternative Ausführung für den Antragsteller weniger belastend sein könnte, ist für die Prüfung, die an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden ist, irrelevant (BVerwG, B.v. 26.6.1997 – 4 B 97.97 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.7.2015 – 1 B 15.194 – juris Rn. 21; B.v. 27.5.2013 – 1 ZB 12.523 – juris Rn. 11). Auch das OVG NW hat darauf in der zitierten Entscheidung nicht tragend abgestellt. Die Ausführungen dazu, dass die für das Vorhaben notwendigen Stellplätze auch an anderer Stelle unterzubringen wären (OVG NW, B.v. 5.11.2015 a.a.O. Rn. 13), erfolgten im Anschluss an den ersichtlich für den Senat tragenden Grund, dass die konkrete Planung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße.
b) Eine etwaige planabweichende Bauausführung ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen. Das Gericht versteht den Vortrag des Antragstellers, die bereits einsehbaren Garagenfundamente lägen ca. 50 cm höher als die Rasenfläche des Antragstellers, so, dass damit eine planabweichende Ausführung gerügt werden soll. Dies kann dem Angriff auf die Baugenehmigung von vorn herein nicht zum Erfolg verhelfen, da es sich bei einer planabweichenden bzw. fehlerhaften Bauausführung um eine Frage der Bauaufsicht und nicht um eine solche der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung handelt; im vorliegenden Verfahren ist nur maßgeblich, ob eine Ausführung gemäß den vorgelegten Plänen, die Gegenstand der Tektur sind, geeignet ist, auf dem Grundstück des Antragstellers zu unzumutbaren Beeinträchtigungen zu führen (VG Augsburg, B.v. 14.7.2015 – Au 5 S. 15.866 – juris Rn. 33f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bestandsgelände nach den genehmigten Tekturplänen in nördlicher Richtung abflacht und das Fundament der Fertiggaragen von – 0,85 m / 488,35 ü. NN. auf dem klägerischen Grundstück auf – 0,16 m / 489,04 ü. NN. hochgeführt wird. Dies ist demnach plankonform und mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen, wonach die höchstzulässige Wandhöhe von 3 m dadurch eingehalten wird, nicht zu beanstanden.
c) Auch vom auf FlNr. … errichteten Wohnhaus geht keine „abriegelnde“ und „erdrückende“ Wirkung für den Antragsteller aus. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, da auch das Einfamilienhaus seiner Kubatur nach keine unverhältnismäßigen Dimensionen entwickelt.
d) Der Vortrag zur – von vorn herein nicht ersichtlichen – Beeinträchtigung durch die Entwässerung des „Parkbereichs“ ist mangels Angabe konkreter Tatsachen unsubstantiiert und eine Verletzung nachbarlicher Rechte nicht glaubhaft gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 2 CE 14.2000 – juris Rn. 7). Wegen des eingeschränkten Prüfungsprogramms des Art. 59 BayBO – vorliegend steht kein Sonderbau in Rede – könnte der Antragsteller das Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich der Niederschlagswasserentwässerung im Übrigen auch grundsätzlich nicht für die präventive Verhinderung von möglichen Vernässungsschäden fruchtbar machen (BayVGH, B.v. 24.7.2014 – 15 CS 14.949 – juris Rn. 13 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Da er damit darauf verzichtet hat, sich in ein aus § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO folgendes Kostenrisiko zu begeben, entspricht es nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben