Baurecht

Vergleich über lärmintensive Nutzung eines Feuerwehrstützpunktes mit Kulturraum

Aktenzeichen  9 B 15.1712

Datum:
23.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17184
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 106 S. 2, § 160

 

Leitsatz

Zur Beendigung eines Streits über zur Nachtzeit stattfindende (Musik-) Darstellungen in einem Feuerwehrstützpunkt mit Kulturraum, von denen nicht auszuschließen ist, dass durch sie verursachte kurzzeitige Lärmspitzen die nach der TA-Lärm geltenden Grenzwerte überschreiten, kommt ein Vergleich in Form einer Beschränkung derartiger Veranstaltungen auf eine bestimmte jährliche Höchstzahl nebst lärmmindernden Maßnahmen in Betracht. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 5 K 11.1207 2013-10-10 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Den Beteiligten wird vorgeschlagen, zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich zu schließen:
1. Der Beigeladene verpflichtet sich, auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 5. November 1973 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 22. Juli 1976 insgesamt nicht mehr als sieben lärmintensive Veranstaltungen im Feuerwehrstützpunkt mit Kulturraum auf dem Grundstück FlNr. 1643 Gemarkung S* … pro Kalenderjahr zur Nachtzeit und nicht an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden durchzuführen oder zu genehmigen. Der Kläger wird mindestens 10 Tage vor Durchführung einer lärmintensiven Veranstaltung hierüber von dem Beigeladenen informiert.
2. Der Beigeladene verpflichtet sich, bei der Vergabe oder im Rahmen von ihm zu erteilender Genehmigungen für die Nutzung des Feuerwehrstützpunktes mit Kulturraum auf dem Grundstück FlNr. 1643 Gemarkung S* … bei lärmintensiven Veranstaltungen geeignete immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen abzuschließen oder zu erlassen, um eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück des Klägers nach Nr. 6.3 Satz 1 TA Lärm sowie die Überschreitung kurzzeitiger Geräuschspitzen am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) nach Nr. 6.3 Satz 3 Spiegelstrich 2 TA Lärm dort zu vermeiden. Gleiches gilt für den Beklagten im Falle eventuell zu erteilender (gaststättenrechtlicher) Genehmigungen.
3. Der Kläger verpflichtet sich, bei Beachtung der Verpflichtungen der o.g. Nr. 1 und 2 die dort genannten Veranstaltungen zu dulden.
4. Lärmintensive Veranstaltungen im Sinne dieses Vergleichs sind solche Veranstaltungen, bei denen insbesondere aufgrund der Art der Musikdarbietung, der zu erwartenden Personenzahl oder der zu erwartenden An- und Abfahrten eine Überschreitung des Immissionswertes von 45 dB(A) zur Nachtzeit am maßgeblichen Immissionsort auf dem Grundstück des Klägers nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Die Beurteilung der konkreten Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks bleibt unberührt.
5. Im Übrigen bleibt der zivilgerichtliche Vergleich vom 7. Mai 2004 unberührt.
6. Die Kostenentscheidung folgt § 160 VwGO.
II. Der Vergleich wird wirksam, wenn dieser Vorschlag von den Beteiligten durch Schriftsatz, der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bis 1. August 2018 eingegangen sein muss, angenommen wird (§ 106 Satz 2 VwGO)

Gründe

Rechtsgrundlage für den Vergleichsvorschlag ist § 106 Satz 2 VwGO.
Lärmrelevant und Auslöser der klägerischen Beschwerden sind aufgrund der vorliegenden Aktenlage (Musik-)Veranstaltungen zur Nachtzeit im Feuerwehrstützpunkt mit Kulturraum auf dem Grundstück FlNr. 1643 Gemarkung S* … Der Senat hält im Hinblick auf die bestandskräftige Baugenehmigung des Feuerwehrstützpunktes mit Kulturraum vom 5. November 1973 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 22. Juli 1976 und Nr. 6.3 i.V.m. Nr. 7.2 TA Lärm eine Beschränkung lärmintensiver Veranstaltungen i.S.d. Nr. 4 des o.g. Vergleichs auf sieben pro Jahr für angemessen und zumutbar. Grundlage hierfür ist neben der Zahl der möglichen seltenen Ereignisse nach Nr. 7.2 TA Lärm und dem zivilgerichtlichen Vergleich vom 7. Mai 2004 die fehlende Betriebsbeschreibung und das fehlende Nutzungskonzept für den Feuerwehrstützpunkt mit Kulturraum sowie die mögliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte beim Kläger angesichts der Kapazität des Feuerwehrstützpunktes mit Kulturraum mit einer maximal zulässigen Anzahl von 720 Personen aufgrund der Hallenfläche und dem damit verbundenen An- und Abfahrtsverkehr zur Nachtzeit sowie der möglichen Überschreitung kurzzeitiger Geräuschspitzen nach Nr. 6.3 TA Lärm zur Nachtzeit beim Kläger hierdurch.
Mit Annahme des Vergleichsvorschlags durch die Beteiligten wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren beendet.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben