Baurecht

Verpflichtung zur Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Abbruch eines Wasserreservoirs, das zu einem Rüstungsbetrieb aus NS-Zeit gehörte

Aktenzeichen  1 ZB 16.1358

Datum:
11.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 487
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDSchG Art. 1
BayDSchG Art. 6 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Auch von einer rein technischen Anlage (hier: einem Wasserreservoir) ohne erkennbare geschichtliche und wissenschaftliche Relevanz kann eine Denkmaleigenschaft ausgehen, wenn sie zu einem Gesamtkomplex baulicher Anlgagen gehört. (Rn. 6) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Das Fehlen früher vorhandener, möglicherweise für den Laien besser verständlicherer Anlagenteile schmälert den Denkmalwert des verbliebenen Denkmals nicht.  (Rn. 7) (red. LS Alexander Tauchert)
3 Die Berücksichtigung einer früheren, mittlerweile abgelaufenen Genehmigung (hier: zum Abbruch des Reservoirs) kommt im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Erlaubnisanspruchs nicht in Betracht. (Rn. 10) (red. LS Alexander Tauchert)

Verfahrensgang

1 K 15.1167 2016-04-05 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zum Abbruch eines ehemaligen Wasserreservoirs auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung M… (im Folgenden: Baugrundstück). Sie betreibt auf dem Baugrundstück sowie dem angrenzenden Gelände ein Werk für die Herstellung von Betonfertigteilen. Das Baugrundstück wird mit Ausnahme eines ca. 2000 m² großen Bereichs im Südwesten als Lagerfläche genutzt. In dem ungenutzten Bereich befindet sich ein ehemaliges aus zwei Becken bestehendes Wasserreservoir mit den Ausmaßen 44 m x 22 m, das zu einem ehemaligen Rüstungswerk aus der NS-Zeit gehört. Die Reste des ehemaligen Rüstungswerks sind in der Denkmalliste sowohl als Baudenkmal als auch als Bodendenkmal eingetragen. Das Wasserreservoir wird dort in der Beschreibung ausdrücklich erwähnt. Mit Bescheid vom 10. März 2015 lehnte das Landratsamt einen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zum Abbruch des Wasserreservoirs ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 5. April 2016 abgewiesen. Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Wasserreservoir ein Denkmal sei. Die Erhaltung desselben liege wegen seiner geschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit. Die privaten Interessen der Klägerin müssten bei einer Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten hinter dem Interesse am Erhalt des Denkmals zurücktreten. Das Wasserreservoir diene zusammen mit der gesamten Anlage als Zeuge des nationalsozialistischen Terrors und damit als Mahnmal für die Allgemeinheit.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor oder werden nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der beantragte Abbruch des Wasserreservoirs einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG bedarf, da dieses Teil eines Baudenkmals im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG ist. Der Erhalt des Baudenkmals „Ehemaliges Rüstungswerk im M…“, zu dem das Wasserreservoir zu zählen ist, liegt wegen seiner geschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit.
Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG), deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt (Art. 1 Abs. 1 BayDSchG). Eine „Bedeutung“ in diesem Sinn erfordert zwar nicht, dass das Gebäude Hervorragendes oder Einzigartiges repräsentiert. Sie setzt jedoch voraus, dass das Gebäude in besonderer Weise geeignet ist, geschichtlich, künstlerisch, städtebaulich, wissenschaftlich oder volkskundlich Relevantes zu dokumentieren (BayVGH, U.v. 16.7.2015 – 1 B 11.2137 – juris Rn. 17). Denkmalpflege und Denkmalschutz zielen darauf, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage oder einer Mehrheit baulicher Anlagen in der Gegenwart zu veranschaulichen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 – 4 CN 4.00 – BVerwGE 114, 247). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss nicht unmittelbar am Objekt ablesbar sein, es kann ausreichen, wenn das Objekt zusammen mit anderen Quellen seinem Betrachter die geschichtlichen Zusammenhänge vor Augen führen kann (vgl. OVG Hamburg, U. v. 16.5.2007 – 2 Bf 298/02 – NVwZ-RR 2008, 300). Es kommt dabei nicht auf den Erkenntnisstand eines unbefangenen Betrachters, sondern auf den Wissens- und Erkenntnisstand von sachverständigen Betrachtern an (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2015 – 1 ZB 13.1334 – BayVBl 2016, 456). Diese Voraussetzungen sind für das Denkmal „Ehemaliges Rüstungswerk im M…“, zu dem das Wasserreservoir zu zählen ist, gegeben. Wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, veranschaulicht die Anlage das Terrorregime des Nationalsozialismus und die damit verbundene „Vernichtung durch Arbeit“, indem es das Bestreben dokumentiert, durch Zwangsarbeiter rücksichtslos innerhalb kürzester Zeit einen Rüstungsgroßbetrieb zu errichten. Der Zulassungsantrag kann diese Beurteilung nicht mit überzeugenden Argumenten in Zweifel ziehen.
Soweit in der Zulassungsbegründung behauptet wird, das Wasserreservoir sei eine rein technische Anlage ohne erkennbare geschichtliche und wissenschaftliche Relevanz, geht die Klägerin zu Unrecht davon aus, dass sich die Denkmaleigenschaft allein aus dem Wasserreservoir herleiten muss. Denn das Wasserreservoir ist Teil eines Baudenkmals, das den gesamten Bereich des ehemaligen Rüstungswerks und die hiervon verbliebenen Reste umfasst. Die Denkmalbedeutung erwächst aus dem Bezug des Wasserreservoirs auf den Gesamtkomplex (vgl. Stellungnahme des Bayerisches Landesamts für Denkmalpflege vom 1. Juli 2014; Bl. 201 der Behördenakte). Ergibt sich die Denkmalbedeutung aus einem Gesamtkomplex baulicher Anlagen, so sind diese als einheitliches Denkmal zu behandeln (vgl. Martin in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, S. 187 Rn. 164). Auch voneinander räumlich getrennte, als Einzelanlagen sichtbare bauliche Anlagen können in ihrer Mehrheit ein Baudenkmal im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG darstellen, wenn die Denkmaleigenschaft gerade durch den Zusammenhang der baulichen Anlagen anzunehmen ist (so auch zum vergleichbaren Denkmalbegriff des nordrhein-westfälischen Denkmalrechts: OVG NRW, U.v. 17.12.1999 – 10 A 606.99 – juris Rn. 29). Dementsprechend wurde das gesamte ehemalige Rüstungswerk als einheitliches Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen. Durch die Dimension des Wasserreservoirs selbst und die Entfernungen zu den übrigen Bunkerresten wird das Ausmaß des ehemaligen Rüstungswerks deutlich und damit auch die geschichtliche Bedeutung des Denkmals. Das Verwaltungsgericht hat zu diesen Dimensionen ausgeführt, dass die Anlagen den Versuch der Nationalsozialisten verdeutlichen, innerhalb kürzester Zeit durch Zwangsarbeiter rücksichtslos einen Rüstungsgroßbetrieb zu errichten. Darin liegt die geschichtliche Bedeutung der Anlage.
Diese Bedeutung wird unabhängig vom derzeitigen Erhaltungszustand und dem Umstand erkennbar, dass aus Sicht der Klägerin bedeutendere Teile des Gesamtkomplexes beseitigt wurden. Nachdem es für die Denkmaleigenschaft auf die Beurteilung durch einen sachverständigen Betrachter ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2015 – 1 ZB 13.1334 – BayVBl 2016, 456), schmälert das Fehlen früher vorhandener, möglicherweise für den Laien besser verständlicher Anlagenteile den Denkmalwert des verbliebenen Denkmals nicht. Vielmehr ist der Erhalt der noch vorhandenen Reste der Gesamtanlage auch wegen des Verlusts anderer Teile nötig, um die räumliche Ausdehnung weiter zu dokumentieren. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit früheren Beseitigungen besteht angesichts der erforderlichen Beurteilung des Einzelfalls nicht (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2012 – 2 ZB 11.587 – juris Rn. 14).
Der Zulassungsantrag vermag auch insofern keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, als geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe ohne nähere Prüfung angenommen, das Wasserreservoir sei schon für die Errichtung der Flugzeugmontagehalle genutzt worden, da es durch eine Lorentrasse mit dieser verbunden gewesen sei. Eine solche Aussage enthält das angegriffene Urteil nicht. Vielmehr wird in dem Urteil lediglich die Vermutung geäußert, dass das Wasserreservoir auch beim Bau der Flugzeugmontagehalle genutzt worden sein könnte (vgl. UA S. 6 unten: „liegt es nahe, dass das Wasser aus dem Reservoir zur Errichtung der Bunkeranlage verwendet wurde“). Das Verwaltungsgericht hat die konkrete Funktion des Reservoirs indes ausdrücklich offen gelassen, da es auch für den Fall der bloßen Nutzung als Löschwasserbecken die Denkmaleigenschaft bejaht hat (UA S. 7).
Es ist für die Denkmaleigenschaft des Gesamtkomplexes sowie des streitgegenständlichen Teils nicht relevant, wenn die Mauern des Wasserreservoirs eingewachsen und auch von öffentlichen Wegen nicht einsehbar sind. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG schützt „das überlieferte Erscheinungsbild“ eines Baudenkmals unabhängig davon, ob sich der Betrachter auf öffentlichem Grund oder Privatgrund befindet. Auf die Einsehbarkeit vom öffentlichen Grund aus kommt es daher nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2015 – 1 ZB 13.1334 – BayVBl 2016, 456; BayVGH, B.v. 12.6.2017 – 2 ZB 16.342 – juris Rn. 5).
Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lassen sich auch nicht mit der Nichtbeanstandung der Ermessensentscheidung des Beklagten begründen. Sie ergeben sich nicht aufgrund der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der im Jahr 1995 erteilten Erlaubnis zum Abbruch des Wasserreservoirs nicht hinreichend behandelt. Die Berücksichtigung einer früheren, mittlerweile abgelaufenen Genehmigung kommt im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Erlaubnisanspruchs nicht in Betracht, da es keinen Anspruch auf Wiederholung einer früheren Beurteilung gibt, wenn die Genehmigung keine Wirkung mehr entfaltet. Eine Bindungswirkung der durch Fristablauf erloschenen Genehmigung scheidet ebenso wie ein Vertrauensschutz aus (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. zur Baugenehmigung: BayVGH, B.v. 16.03.2017 – 9 ZB 15.948 – BayVBl 2017, 710; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2017, Art. 69 Rn. 71 m.w.N.).
Die behauptete unzureichende oder unzutreffende Berücksichtigung der Erweiterungsmöglichkeiten der Klägerin kann Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht begründen. Das Verwaltungsgericht trifft selbst keine Ermessensentscheidung, sondern überprüft lediglich die durch den Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung. Eine Abwägung sämtlicher Interessen im Urteil ist daher nicht angezeigt. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde das Gewicht der Erweiterungsinteressen der Klägerin umfangreich behandelt. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich dargelegt, dass die dort vorgenommene Interessensgewichtung nicht zu beanstanden sei (UA S. 11). Es ist zudem auch nicht tragend davon ausgegangen, dass eine Erweiterung der Lagerfläche des Betriebs der Klägerin baurechtlich nicht zu realisieren sei. Ausdrücklich hat es vielmehr ausgeführt, dass die Versagung der Erlaubnis auch unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit des Lagerplatzes nicht unverhältnismäßig sei (UA S. 13 oben). Zu Recht wird im Urteil bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Gesamtfläche des Betriebs der Klägerin inklusive des Baugrundstücks etwa 53.000 m² beträgt, während die durch das Denkmal insgesamt in Anspruch genommene Fläche mit ca. 2.000 m² und einer noch geringeren Fläche des Wasserreservoirs im Verhältnis hierzu gering ist. Ob das Vorhaben der Klägerin, künftig das Lager auf die Fläche des Denkmals zu erweitern, realisiert werden kann, brauchte deshalb nicht geklärt zu werden.
Darüber hinaus kann auch der Senat keine besondere Schutzwürdigkeit der Erweiterungsinteressen der Klägerin erkennen, da die Klägerin das Baugrundstück erworben hat, obwohl dem Voreigentümer zuletzt mit Bescheid vom 11. April 1996 die Erlaubnis zum Abbruch versagt worden war.
Die Klägerin hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt deshalb nicht vor. Der Senat geht davon aus, dass mit dem Verweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Zulassungsbegründung in Bezug auf die fehlende Klärung der Funktion des Wasserreservoirs durch das Erstgericht eine sog. Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erhoben werden soll. Hierzu müsste indes substantiell dargetan werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Zudem wäre vorzutragen, inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BayVGH, B.v. 11.10.2017 – 1 ZB 15.1773 – juris Rn. 3). An solchen Darlegungen fehlt es hier. In der fehlenden Aufklärung der Funktion des Wasserreservoirs kann unabhängig von der mangelhaften Darlegung auch schon deshalb kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen, da das Erstgericht die Frage der Funktion des Wasserreservoirs ausdrücklich offen gelassen hat (UA S. 13 oben). Die Entscheidung kann daher nicht auf einer fehlenden Aufklärung dieses Umstandes beruhen. Die Frage bedarf auch nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, da die Denkmaleigenschaft aus der Gesamtanlage abzuleiten ist und die konkrete Funktion des Wasserreservoirs keine Bedeutung hat.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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