Baurecht

Versagung einer Erstaufforstungserlaubnis

Aktenzeichen  Au 3 K 15.1039

Datum:
5.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayWaldG Art. 16, Art. 39 Abs. 3, Art. 43 Abs. 1 S. 1
BayNatSchG BayNatSchG Art. 4, Art. 23
BNatSchG BNatSchG § 9, § 10, § 11, § 30

 

Leitsatz

Die planbezogene Verweisung in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG, in dem noch Art. 3 BayNatSchG a. F. genannt ist, bezieht sich nunmehr auf die in §§ 9-11 BNatSchG iVm Art. 4 BayNatSchG geregelten Landschaftsrahmen-, Landschafts- und Grünordnungspläne (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg BeckRS 2016, 41660; VG Würzburg BeckRS 2015, 46990; BeckRS 2014, 53995; VG München BeckRS 2013, 58847). (redaktioneller Leitsatz)
Die Begriffe “Naturschutz” und “Landschaftspflege” in Art. 16 Abs. 2 Alt. 2 BayWaldG sind weitgehend synonym zu betrachten. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Der Kläger hat im Hauptantrag keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der gegenständlichen Erstaufforstungserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung Plänen i. S.v. Art. 3 BayNatSchG widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird, oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind.
Somit hat der Grundeigentümer gemäß Art. 16 Abs. 1 BayWaldG einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis, wenn die in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die dort aufgeführten Gründe für die Versagung der Aufforstungserlaubnis halten sich in dem Rahmen, der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 BWaldG für die Länder geschaffen wurde, die also nicht nur Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BWaldG betreffen (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.1984 – RdL 1985, 93). Der Bundesgesetzgeber hat das in § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG enthaltene Abwägungsgebot auch auf die Genehmigung von Erstaufforstungen erstreckt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BWaldG). Dies bedeutet, dass die Versagung einer Erstaufforstungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen steht, soweit tatbestandlich die Erteilung nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG versagt werden darf. Jede Prüfung eines Versagungsgrundes erfordert auf Ermessensebene eine umfassende Interessenabwägung der öffentlichen Belange mit denen des Antragstellers gegeneinander und untereinander (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.3.2015 – 19 ZB 13.2064 – juris Rn. 27; B.v. 25.10.2000 – 19 B 98.2562 – juris Rn. 41/75; VG Augsburg, U.v. 24.9.2013 – Au 3 K 13.548 – juris Rn. 24/46; U.v. 7.5.2013 – Au 3 K 12.1411 – juris Rn. 17/27; U.v. 10.7.2012 – Au 3 K 11.1555 – juris Rn. 20; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 16 BayWaldG Rn. 10).
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG ist nach Art. 39 Abs. 1 BayWaldG i. V. m. Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörde. Gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG entscheidet die untere Forstbehörde in den Fällen des Art. 16 Abs. 1 BayWaldG im Einvernehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden. Hierbei handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung mit rein verwaltungsinternem Charakter. Im Außenverhältnis zum Antragsteller kommt diesem Zustimmungserfordernis keine Bedeutung oder Bindungswirkung zu, vielmehr hat die Erlaubnisbehörde stets die nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG anzustellende Abwägung unter Berücksichtigung der seitens der Kreisverwaltungsbehörde geltend gemachten öffentlichen Belange ermessensfehlerfrei vorzunehmen, auch wenn sie im behördlichen Innenverhältnis zur Erlaubniserteilung zwingend das Einvernehmen der Kreisverwaltungsbehörde benötigt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.9.2010 – 19 ZB 09.690 – juris Rn. 29; VG Augsburg, U.v. 10.7.2012 – Au 3 K 11.1555 – juris Rn. 18; VG München, U.v. 2.7.2012 – M 25 K 11.4586 – juris Rn. 17; VG Bayreuth, U.v. 6.3.2012 – B 1 K 10.959 – juris Rn. 13; VG Regensburg, U.v. 4.8.2009 – RN 4 K 08.783 – juris Rn. 29).
Hinsichtlich der Frage der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Ablehnung hat das Gericht darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis bzw. Neuverbescheidung besteht (VG Augsburg, U.v. 7.5.2013 – Au 3 K 12.1411 – juris Rn. 18).
Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist vorliegend die beantragte Erstaufforstung mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 14. Oktober 2015 rechtsfehlerfrei abgelehnt worden.
a) Zunächst ist klarzustellen, dass die gegenständliche Erstaufforstungserlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG nicht bereits als erteilt gilt.
Über die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG ist gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der unteren Forstbehörde zu entscheiden, sofern der Antrag die Zustimmung der nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG Beteiligten – insbesondere der Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke i. S.v. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWaldG – enthält. Kann aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall über den Antrag innerhalb dieser Frist nicht entschieden werden, ist nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um höchstens drei Monate zu verlängern. Die Erlaubnis gilt gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayWaldG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist aus Art. 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWaldG versagt wird.
Hiervon ausgehend gilt vorliegend die Erstaufforstungserlaubnis nicht bereits gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayWaldG als erteilt. Zum einen hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den mit am 19. März 2015 eingegangen Formblatt gestellten Antrag mit am 11. Juni 2015 zugestelltem Bescheid noch innerhalb der 3-Monats-Frist aus Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG entschieden. Zum anderen war die genannte Frist ohnehin nicht anwendbar, da das Antragsformblatt nicht sämtliche Nachbarunterschriften enthielt (vgl. VG Augsburg, U.v. 24.9.2013 – Au 3 K 13.548 – juris Rn. 27 f.).
b) Hinsichtlich der klägerseitig gerügten Verfahrensverstöße aufgrund eines (zunächst) unterbliebenen Ortstermins des Landwirtschaftsamts gemeinsam mit dem Kläger gilt, dass eine gemeinsame Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren stattgefunden hat. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das Anhörungsrecht aus Art. 28 BayVwVfG rügt, ist ein etwaiger Verfahrensfehler daher jedenfalls zwischenzeitlich geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG). Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz aus Art. 24 BayVwVfG geltend macht, so würde ein etwaiger Verfahrensfehler jedenfalls nicht zur Aufhebung des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids vom 14. Oktober 2015 führen. Grund hierfür ist, dass nach Art. 46 BayVwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn – wie hier – offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 24 Rn. 36). Vorliegend ist weder durch die Klägerseite substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche Sachverhaltsumstände der Kläger im Rahmen einer gemeinsamen Ortseinsicht der Behörde hätte mitteilen wollen, die zu einer anderen Sachentscheidung hätten führen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger vor Erlass des zweiten Ablehnungsbescheids vom 14. Oktober 2015 bereits in der anwaltlichen Klagebegründung vom 19. August 2015 (Blatt 30-35 der Gerichtsakte) seinen Standpunkt sachlich wie rechtlich eingehend dargelegt hatte.
c) In materieller Hinsicht sind vorliegend auf Tatbestandsebene Versagungsgründe i. S.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gegeben.
aa) So widerspricht die beabsichtigte Erstaufforstung Plänen i. S.v. Art. 3 BayNatSchG a. F. (Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG).
(1) Die planbezogene Verweisung in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG, in dem noch Art. 3 BayNatSchG a. F. genannt ist, bezieht sich nunmehr auf die in §§ 9-11 BNatSchG i. V. m. Art. 4 BayNatSchG geregelten Landschaftsrahmen-, Landschafts- und Grünordnungspläne. Insoweit ist nicht formal auf die im Gesetzestext weiterhin genannte Altnorm abzustellen; entscheidend ist vielmehr, dass die gesetzgeberische Nennung von Art. 3 BayNatSchG a. F. von Anfang an nur bezweckte, die nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG maßgeblichen naturschutzrechtlichen Pläne inhaltlich hinreichend zu umschreiben (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 12.1.2016 – RN 4 K 15.700 – juris Rn. 36; VG Würzburg, U.v. 26.3.2015 – W 5 K 14.113 – juris Rn. 36; U.v. 17.7.2014 – W 5 K 12.244 – juris Rn. 38 f.; VG München, U.v. 23.7.2013 – M 25 K 11.3570 – juris Rn. 20; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Stand: März 2014, Art. 16 BayWaldG Rn. 11).
Art. 16 Abs. 2 BayWaldG stellt nach seinem Wortlaut ausdrücklich nicht auf den gesamten Flächennutzungsplan, sondern nur auf dessen Bestandteil Landschaftsplan ab (vgl. Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG). Bei einer landschaftsplanerischen Darstellung bzw. Festsetzung i. S.v. § 11 Abs. 3 BNatSchG wird zum Ausdruck gebracht, dass im betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind, und zwar aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege (vgl. § 11 Abs. 1 BNatSchG; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 29.1.2001 – 19 ZB 99.2685 – juris Rn. 2; U.v. 2.11.1992 – 19 B 92.1369 – juris Rn. 39 f.; VG München, U.v. 23.7.2013 – M 25 K 11.3570 – juris Rn. 20; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Stand: März 2014, Art. 16 BayWaldG Rn. 11).
Ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen Landschaftsplan, der rechtswirksam sein muss, versagt werden kann, hängt von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind. Im Rahmen eines Landschaftsplans können Flächen ausgewiesen werden, die nicht aufgeforstet werden dürfen. Diese Flächen sind möglichst parzellenscharf darzustellen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 29.1.2001 – 19 ZB 99.2685 – juris Rn. 2; VG Würzburg, U.v. 26.3.2015 – W 5 K 14.113 – juris Rn. 40; U.v. 17.7.2014 – W 5 K 12.244 – juris Rn. 40; VG München, U.v. 23.7.2013 – M 25 K 11.3570 – juris Rn. 20; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Stand: März 2014, Art. 16 BayWaldG Rn. 11).
(2) Hiervon ausgehend gilt, dass das klägerische Vorhaben im Widerspruch zum Erstaufforstungsverbot im Landschaftsplan des Markts … steht.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass es für das Vorliegen des Versagungsgrunds aus Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG ausweislich des Gesetzeswortlauts allein auf die dort in Bezug genommenen förmlichen Pläne ankommt. Nicht von Relevanz ist insoweit der Beschluss des Marktgemeinderats … vom 28. April 2015 (Blatt 33 der Gerichtsakte), nach dem der klägerseitig beantragten Erstaufforstung zugestimmt werde; insoweit kann daher offen bleiben, ob dieser Beschluss durch das Landratsamt rechtsaufsichtlich beanstandet wurde. Der genannte Beschluss ist aufgrund seines Zeitpunkts erst im Jahr 2015 auch nicht für die Auslegung des Landschaftsplans aus dem Jahr 2006 von Bedeutung. Letztlich wäre im vorliegenden Erlaubnisverfahren nur eine erfolgte förmliche Änderung des Landschaftsplans durch die Gemeinde von Bedeutung (vgl. zum Ganzen VG Regensburg, U.v. 12.1.2016 – RN 4 K 15.700 – juris Rn. 5/40/47: Versagungsgrund nach Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG auch bei Zustimmung der Gemeinde zum konkreten Vorhaben).
(a) Das klägerische Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … ist jedoch im somit maßgeblichen rechtswirksamen Landschaftsplan des Markts … i. d. F. vom 9. Mai 2006 (Blatt 87-90 der Gerichtsakte) parzellenscharf als „Tabufläche für Erstaufforstung“ dargestellt (Blatt 88 f. der Gerichtsakte).
Der Landschaftsplan bringt insoweit auch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind. Dies folgt bereits aus der eindeutigen Wortwahl „Tabufläche für die Erstaufforstung“ (siehe Kartenlegende, Blatt 88/91 der Gerichtsakte sowie Überschrift im Erläuterungsbericht unter Nr. 12.8.3, Blatt 90 der Gerichtsakte; vgl. insoweit auch VG Bayreuth, U.v. 11.11.2003 – B 1 K 02.691 – juris Rn. 15). Im Erläuterungsbericht ist sodann unter Nr. 12.8.3 („Tabuflächen für die Erstaufforstung“) ausgeführt, dass Aufforstungen insbesondere zu Beeinträchtigungen des Klimapotentials, des Arten- und Biotoppotentials, des Erholungspotentials und des Landschaftsbilds führen könnten. Aufforstungen von empfindlichen Bereichen, welche im Landschaftsplan aufgezeigt werden, wirkten beengend und störten das Landschaftsbild der ansonsten ausgewogenen, harmonischen Landschaft. Der Landschaftsplan beinhalte ein Entwicklungskonzept zur Steuerung künftiger Aufforstungen in Abstimmungen mit den Belangen von Natur und Landschaft. Besonders bedeutsame Flächen für das Landschaftsbild (zum Beispiel Talbereiche, Waldausbuchtungen, Aussichtspunkte) seien daher als Tabufläche für Erstaufforstungen ausgewiesen worden. Abschließend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Darstellung der Tabuflächen für Erstaufforstungen im Landschaftsplan für die Grundstückseigentümer unmittelbar verbindlich sei. Nachfolgend wird sodann im Erläuterungsbericht eine Einzelbegründung der Ausweisung von Tabuflächen mit Blick auf die Schutzgüter Bachtäler und Auen, Biotop- und Biotopentwicklungsflächen, typische Waldausbuchtungen und Aussichts- bzw. Blickbeziehungen gegeben (Nr. 1-4).
(b) Das streitgegenständliche klägerische Vorhaben unterfällt – entgegen der Auffassung der Klägerseite – nicht nur in der zeichnerischen Darstellung, sondern auch im Lichte der textlichen Begründung der Ausweisung von Tabuflächen zum Schutz der Bachtäler und Auen (12.8.3, Nr. 1, Blatt 90 der Gerichtsakte) dem Erstaufforstungsverbot des Landschaftsplans.
Der Plangeber führt insoweit zunächst aus, dass Bachtäler und deren Auen wichtige Biotopverbundelemente in der Landschaft seien. Dabei seien nicht nur die eigentlichen Gewässer, sondern auch deren angrenzenden Übergangs- und Auebereiche von gewichtiger Bedeutung. Uferstreifen, gewässerbegleitende Gehölze und feuchte Auewiesen bildeten ein Mosaik wertvoller Biotopstrukturen, welche durch Aufforstungen beeinträchtigt würden. Von dieser grundsätzlich negativen Bewertung hat der Plangeber nur eine Ausnahme hinsichtlich der „Entwicklung naturnaher Auwälder an geeigneter Stelle“ formuliert; hierzu ist seitens des Plangebers noch ausgeführt, dass geeignete Baumarten an diesen (ausnahmsweise geeigneten) Standorten „Weiden, Erlen und Eschen“ seien.
Ausgehend von den obigen textlichen Erläuterungen könnte bereits argumentiert werden, dass der Plangeber bei der Entscheidung über die Tabuflächen für die Erstaufforstung die in der Erläuterung in Bezug genommenen ausnahmsweise geeigneten Standorte („an geeigneter Stelle“) von seinen zeichnerischen Darstellungen ausgenommen hat, so dass das klägerische Grundstück aufgrund seiner zeichnerischen Darstellung als Tabufläche von vornherein als ausnahmsweise geeigneter Standort ausscheiden muss (vgl. den Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan auf Blatt 157 der Gerichtsakte, nach dem etwa der Bachbereich südlich des klägerischen Grundstücks keine Tabufläche darstellt).
Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn man mit der Klägerseite davon ausginge, dass der Plangeber einen Ausnahmetatbestand hinsichtlich der von ihm ausgewiesenen Tabuflächen schaffen wollte, ergibt sich hieraus kein für den Kläger günstiges Ergebnis. Denn bei der streitgegenständlichen Fläche handelt es sich jedenfalls nicht um einen ausnahmsweise geeigneten Standort für eine Erstaufforstung i. S.v. Nr. 1 der oben genannten textlichen Erläuterung.
Grund hierfür ist, dass der Plangeber eine von Klägerseite in Bezug genommene Ausnahme ausweislich des Wortlauts der Erläuterungen nicht etwa allein durch die angestrebte Baumart (Weide, Erle, Esche) oder das Ziel der Entwicklung eines naturnahen Auwalds – d. h. die Art der beabsichtigten Aufforstung – definiert hätte. Vielmehr wäre nach dem Plangeber insoweit zusätzlich ein ausnahmsweise für eine Aufforstung geeigneter Standort an Bachtälern und deren Auen („an geeigneter Stelle“) erforderlich. Ein solcher Standort wäre nach dem Gesamtkontext der Nr. 1 der textlichen Erläuterungen ausnahmsweise geeignet, soweit die für die Ausweisung der dortigen Tabuflächen genannten Gründe für den Schutz der Bachtäler und deren Auen ausnahmsweise im konkreten Einzelfall durch eine Aufforstung mit dem Ziel der Entwicklung eines naturnahen Auwalds (Baumarten: Weiden, Erle oder Esche) nicht relevant tangiert würden. Demnach dürfte am jeweiligen Standort nicht mit Blick auf das Gewässer sowie angrenzende Übergangs- und Auebereiche ein bedeutendes Biotopverbundelement in der Landschaft vorliegen, das durch die geplante Aufforstung beeinträchtigt würde. Auch dürften wertvolle Biotopstrukturen (Uferstreifen, gewässerbegleitende Gehölze und feuchte Auewiesen) durch die Aufforstung nicht beeinträchtigt werden. Mit Blick auf die Funktion der Bachtäler als natürlich vorgegebene Abflussbahnen für Kaltluft dürften auch klimaökologisch wirksame Luftaustauschprozesse nicht durch die Aufforstung beeinträchtigt werden. Auch dürfte die Funktion von Gewässern und gewässerbegleitenden Gehölzen als prägende Strukturelemente in der Landschaft nicht beeinträchtigt werden (vgl. zum Ganzen: textliche Erläuterung, Nr. 1). Zusätzlich setzte ein ausnahmsweise für die Aufforstung geeigneter Standort denknotwendig voraus, dass dort auch die weiteren Gründe bzw. Schutzgüter hinsichtlich der Ausweisungen von Tabuflächen für die Erstaufforstung bei Biotopflächen und Biotopentwicklungsflächen (Nr. 2), typischen Waldausbuchtungen (Nr. 3) und Aussichtspunkten und Blickbeziehungen (Nr. 4) nicht entgegenstünden. Denn der Plangeber hätte eine Ausnahme jedenfalls von vornherein nur mit Blick auf den gebotenen Schutz der Bachtäler und Auen (Nr. 1) formuliert, was jedoch die sonstigen Gründe für das Erstaufforstungsverbot (Nr. 2-4) unberührt lässt. Bei der Prüfung der Beeinträchtigung der Schutzgüter (Nr. 1-4) wäre zwar naturgemäß auch das konkret beabsichtigte Aufforstungsvorhaben (u. a. Baumart und -anzahl) in den Blick zu nehmen. Insoweit wäre jedoch zu bedenken, dass der Plangeber die in Nr. 1 genannten Baumarten (Weide, Erle, Esche) sowie das dort genannte Ziel der Entwicklung eines naturnahen Auwalds nur im Kontext des gebotenen Schutzes der Bachtäler und Auen als ausnahmsweise weniger beeinträchtigend erachtet hätte; hinsichtlich der übrigen Gründe für das Erstaufforstungsverbot (Nr. 2-4) hätte – wie ausgeführt – er eine entsprechende Einschätzung nicht vorgenommen.
Hiervon ausgehend wären die Voraussetzungen einer Ausnahme hinsichtlich des inmitten stehenden klägerischen Aufforstungsvorhabens jedoch nicht gegeben, da die in Nr. 1, 2 und 3 der Erläuterungen genannten Schutzgründe und -ziele das Erstaufforstungsverbot im Bereich des klägerischen Grundstücks unabhängig voneinander tragen würden. Insoweit wird auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde als nach Art. 42 Abs. 2 BayWaldG gesetzlich vorgesehener Fachgutachter im Erlaubnisverfahren nach Art. 16 BayWaldG verwiesen, die auf mehreren Ortseinsichten beruhen (vgl. zum Ganzen: Stellungnahme v. 23.4.2015, Blatt 32 f. der Verwaltungsakte; v. 2.10.2015, Blatt 83 f. der Gerichtsakte; v. 10.6.2016, Blatt 178 der Gerichtsakte; Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, Seite 2-5) und auch durch die Eindrücke des Gerichts bei der Ortseinsicht vom 11. Februar 2016 gestützt werden (vgl. Lichtbilder, Blatt 136-141 der Gerichtsakte).
(aa) So hat die Untere Naturschutzbehörde als gesetzlicher Fachgutachter plausibel darauf hingewiesen, dass die Gehölze entlang des …Bachs im Bereich des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. … in der Biotopkartierung (Objekt-Nr. …) erfasst sind. Das fragliche Biotop befindet sich am östlichen Rand der beabsichtigten Aufforstungsfläche, zum größeren Teil auf der angrenzenden Fl.Nr. …, zu einem kleinen Teil jedoch auch auf dem klägerischen Grundstück – und damit der beabsichtigten Aufforstungsfläche – selbst (siehe hierzu den Auszüge aus dem Fachsystem FIS-Natur-Online, Blatt 133 und 180 der Gerichtsakte).
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde schlüssig ausgeführt, dass nach seiner fachlichen Einschätzung das genannte Biotop aktuell in seiner Schutzwürdigkeit nicht eingeschränkt ist. Es handelt es sich um eine Saumstruktur, die zwischen dem Galeriewald, den Gehölzen und dem Offenland besteht. Auch der klägerseitige Einwand, dass das Biotop bereits zu 90 v. H. von Erlenstockausschlag überwachsen sei, steht der Biotopeigenschaft und Schutzwürdigkeit nicht entgegen; denn gerade die vorhandenen Erlen und der Erlenstockausschlag sind auch Teil der geschützten Gehölzstruktur (vgl. hierzu auch die Biotopbeschreibung „Gehölzsaum aus Schwarzerle“, Blatt 96 der Gerichtsakte). Entgegen der klägerischen Auffassung ist es aus fachlicher Sicht auch nicht zutreffend, dass ohne Eingriff von außen das Biotop innerhalb von fünf Jahren ohnehin absterben und damit seine Schutzwürdigkeit verlieren würde; allenfalls ist ein normaler Wechsel (Absterben, Nachwachsen von Bäumen bzw. Pflanzen) möglich. Ebenfalls ist fachlich nicht davon auszugehen, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre ohne Eingriff von außen im Biotopbereich nur noch Erlen vorhanden wären und die Gehölzstruktur vollständig verdrängt worden wäre.
Im Falle der beantragten Aufforstung steht nach nachvollziehbarer fachlicher Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde zwar nicht maßgeblich zu befürchten, dass die biotopgeschützten Pflanzen an sich – etwa durch Beschattung – Schaden nehmen könnten. Jedoch würde der biotopkartierte Gehölzsaum überwachsen und könnte sodann seine raumgliedernde und landschaftsprägende Funktion im fraglichen Bereich mit Blick auf die Grenzstruktur und die Verzahnung der Landschaft (Offenland, Wald) nicht mehr in der bisherigen Weise erfüllen. Dies würde eine erhebliche Beeinträchtigung eines Biotops in seiner Funktion darstellen, die nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG verboten ist.
Insoweit hat die Untere Naturschutzbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) hinsichtlich des fraglichen Bereichs im Süden von … ausgeführt ist, dass zum Erhalt und zur Förderung strukturreicher Übergangszonen zwischen Waldgebieten und der Agrarlandschaft die Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld der Waldflächen gefördert werden soll; strukturreiche Waldmäntel und Säume sind daher zu erhalten und zu fördern (siehe Karten nebst Erläuterung auf Blatt 155, 162 und 178 der Gerichtsakte).
Für den vom Plangeber intendierten Biotopschutz ist auch nicht von Relevanz, dass das inmitten stehende Biotop in der Erläuterung unter Nr. 1 nicht als besonders schützenswerte Biotopverbundachse von überörtlicher Bedeutung ausdrücklich genannt worden ist; denn ausweislich des Wortlauts der betreffenden Passage („insbesondere“, siehe Blatt 90 der Gerichtsakte) ist die entsprechende Aufzählung nicht abschließend. Ebenfalls nicht von Relevanz ist, dass sich im fraglichen Bereich der Großteil des kartierten Biotops auf dem Grundstück Fl.Nr. … östlich der beantragten Erstaufforstungsfläche befindet (siehe Karte auf Blatt 133 der Gerichtsakte). Denn eine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops wäre jedenfalls im durch das Vorhaben betroffenen Biotopbereich gegeben. Ohnehin dürfen nach dem Wortlaut der textlichen Erläuterung in Nr. 2 vorhandene Biotope „nicht durch Aufforstungen beeinträchtigt werden“; ausreichend für das Erstaufforstungsverbot ist damit laut Plangeber eine bloße Beeinträchtigung, eine Erheblichkeit der Beeinträchtigung wird – anders als in § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG – nicht vorausgesetzt.
Nach alledem müsste vorliegend ein Ausnahmefall i. S.v. Nr. 1 der Erläuterungen im Landschaftsplan ausscheiden, da die in Nr. 2 der Erläuterungen genannten Gründe des Biotopschutzes das Erstaufforstungsverbot im Bereich des klägerischen Grundstücks tragen.
(bb) Unabhängig davon hat die Untere Naturschutzbehörde als gesetzlicher Fachgutachter nachvollziehbar und plausibel darauf hingewiesen, dass im Falle der beantragten Aufforstung sich der Flächenanteil intakter Wiesen entlang der Wälder im fraglichen Bereich weiter reduzieren würde. Hierdurch würden zum einen harte Übergänge zwischen landwirtschaftlichen Flächen und Wald immer stärker dominieren, was sich für das Landschaftsbild nachteilig auswirkt (vgl. bereits die Ausführungen zur Beeinträchtigung des Biotops durch Verlust seiner raumgliedernden und landschaftsprägenden Funktion). Zum anderen erfüllen Wiesen – wie die hier beantragte Aufforstungsfläche – am Waldrand, zumal wenn sie an ein Gewässer angrenzen, besondere Funktionen im Naturhaushalt. So sind sie Bindeglied zwischen Wald und offener Landschaft. Auch sind sie Teillebensraum für viele Tierarten, z. B. Nahrungsbiotop für Greifvögel oder Insekten.
Auch die Rechtsprechung hat im Kontext eines schützenswerten Landschaftsbilds bereits auf einen vielfältigen Wechsel zwischen Wald und Offenland und den Umstand, dass die Arten- und Nischenvielfalt an Saumstrukturen im Übergang zwischen Offenland und Wald besonders groß ist, Bezug genommen (VG Regensburg, U.v. 12.1.2016 – RN 4 K 15.700 – juris Rn. 50-52 zu Art. 16 BayWaldG). In diesem Sinne hat auch das erkennende Gericht bereits entschieden, dass eine Aufforstung unzulässig ist, soweit durch sie ein prägendes Wiesental mit Gehölz bestandenem Bachlauf in einem großen zusammenhängenden Waldgebiet verloren ginge und ein ökologisch wertvoller Waldrand erheblich verkürzt und vereinheitlicht würde. Der abwechslungsreiche Wechsel zwischen Wald und Wiesenbereichen ist in solchen Lagen zudem von Bedeutung für den Erholungswert der Landschaft (VG Augsburg, U.v. 22.2.2008 – Au 4 K 07.1277 – juris Rn. 4/13/15 zu Art. 16 BayWaldG).
Insoweit ist aus naturschutzfachlicher Sicht auch nicht der eingeschränkte Umfang der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit der beantragten Erstaufforstungsfläche als (derzeit brachliegende) Wiese maßgeblich, sondern die im fraglichen Bereich vorhandene Offenland- bzw. Übergangsstruktur und die Artenvielfalt. Ebenfalls nicht von maßgeblicher Relevanz ist die Frage, ob sich ggf. in ca. 20-25 Jahren im fraglichen Bereich ohnehin eine natürliche Waldstruktur entwickeln könnte; zum einen ist dies spekulativ, zum anderen würde es sich jedenfalls um einen langsamen natürlichen Prozess handeln, der nach nachvollziehbarer Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde nicht vergleichbar mit dem kurzfristigen Aufforstungsvorhaben des Klägers wäre.
In diesem Kontext überzeugt auch der klägerische Vortrag nicht, dass das beantragte Aufforstungsvorhaben im Anschluss direkt an bestehende Waldflächen keinen störenden Fremdkörper im Landschaftsbild darstellen würde; denn dies ändert jedenfalls naturschutzfachlich nichts an der Tatsache, dass durch das Aufforstungsvorhaben – wie ausgeführt – die naturschutzfachlich schützenswerten Übergangsstrukturen in der Landschaft verloren gingen.
Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Wertigkeit ist vorliegend auch grundsätzlich zu bedenken, dass sich die inmitten stehende Fläche im Vogelschutzgebiet „…“ (SPA-Gebiet …) befindet.
Wie ausgeführt ist auch im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) vorgesehen, dass im betreffenden Bereich zum Erhalt und zur Förderung strukturreicher Übergangszonen zwischen Waldgebieten und der Agrarlandschaft die Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld der Waldflächen gefördert werden soll; strukturreiche Waldmäntel und Säume sind zu erhalten bzw. zu fördern (siehe Karten nebst Erläuterung auf Blatt 155, 162 und 178 der Gerichtsakte).
Überdies wird die Bedeutung u. a. der Waldränder für das Landschaftsbild auch im Landschaftspflegekonzept Bayern hervorgehoben; dort heißt es, dass Saumbiozönosen und Randstrukturen geradezu die Essenz der Kulturlandschaft sind und harmonische, strukturreiche Kulturlandschaften von monofunktionalen agroindustriellen Landschaften unterscheiden (Landschaftspflegekonzept Bayern, S. 131; Blatt 160 der Gerichtsakte). Insoweit hat die Untere Naturschutzbehörde zum Beleg der Bedeutung des Erhalts vorhandener Wiesen im Umgriff des klägerischen Grundstücks zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits aktuell im fraglichen Bereich der Wiesenbestand an den Waldrändern reduziert ist (vgl. die vorgelegten Karten, Blatt 158 f. der Gerichtsakte).
In diesem Zusammenhang gilt ferner, dass die geplante Erstaufforstungsfläche im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „…“ des Regionalplans der Region … liegt (siehe Nr. 2.1 der Ziele und Grundsätze, Blatt 186 der Gerichtsakte; Karte 3 des Regionalplans, Natur und Landschaft, Blatt 156 der Gerichtsakte). Die Ausweisung von landschaftlichen Vorbehaltsgebieten dient dazu, in diesen Gebieten den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege besondere Bedeutung beizumessen; die Besonderheit und Einmaligkeit vieler landschaftlicher Vorbehaltsgebiete liegt z.T. auch in einem prägenden harmonischem Landschaftsbild begründet (siehe Begründung zu Nr. 2.1, Blatt 189 der Gerichtsakte, Rückseite). Auch dies spricht vorliegend gegen die Zulässigkeit einer Aufforstung, da hierdurch der schützenswerte Charakter der Fläche verändert würde (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.7.2014 – W 5 K 12.244 – juris Rn. 52; U.v. 28.7.2005 – W 5 K 03.1023 – juris Rn. 71; VG Ansbach, U.v. 9.5.2007 – AN 15 K 06.608 – juris Rn. 12).
Nach alledem müsste vorliegend ein Ausnahmefall i. S.v. Nr. 1 der Erläuterungen im Landschaftsplan auch deshalb ausscheiden, da die in Nr. 3 der Erläuterungen genannten Gründe für den Schutz der typischen Waldausbuchtungen das Erstaufforstungsverbot im Bereich des klägerischen Grundstücks tragen. Denn hier wird als Gründe für die Tabuflächen für Erstaufforstungen gerade auf die Bedeutung der Übergänge zwischen Wald und freier Landschaft für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt sowie die negative Wirkung von Aufforstungen hierfür abgestellt.
(cc) Letztlich gilt, dass das klägerische Vorhaben nach dem Ausgeführten auch deshalb keinen Ausnahmetatbestand vom Erstaufforstungsverbot i. S.v. Nr. 1 der textlichen Erläuterung darstellen könnte, da es den Schutzzielen und Erwägungsgründen der genannten Nr. 1 selbst widerspricht. Denn hier (Blatt 90 der Gerichtsakte) ist ausdrücklich ausgeführt, dass Gewässer – insbesondere wenn sie durch gewässerbegleitende Gehölze in der Landschaft „gekennzeichnet“ und damit in der Landschaft erkennbar und ablesbar sind – wichtige landschaftsbildprägende Strukturelemente in der Landschaft sind, Aufforstungen diese Strukturelemente verdecken und somit eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und des Erlebniswerts der Landschaft darstellen. Genauso liegt der Fall – wie ausgeführt – hier. Zudem läge durch das Vorhaben ein Widerspruch zu Nr. 1 der textlichen Erläuterung auch insoweit vor, als dort ausgeführt ist, dass wertvolle Biotopstrukturen (Uferstreifen, gewässerbegleitende Gehölze und feuchte Auewiesen) durch die Aufforstung nicht beeinträchtigt werden dürften; auch dies wäre hier jedoch – wie dargelegt – der Fall.
(dd) Der Landschaftsplan differenziert auch nicht nach der Größe der Aufforstungsfläche, so dass auch kleinere Vorhaben (hier: wohl ca. 0,25 ha) vom Verbot erfasst werden. Insoweit hat der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung auch zutreffend darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nicht die Größe der beantragten Erstaufforstungsfläche maßgeblich ist, sondern deren naturschutzfachliche Schutzwürdigkeit im Einzelfall (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2015 – 19 ZB 13.2064 – juris Rn. 15 – Aufforstung auf einer Fläche von ca. 0,3 ha).
In diesem Kontext ist klarzustellen, dass die klägerseitig angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den naturschutzfachlichen Auswirkungen des Aufforstungsvorhabens nicht erforderlich war. Grund hierfür sind die nachvollziehbaren und überzeugenden naturschutzfachlichen Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde als Teil der Kreisverwaltungsbehörde, der in Art. 42 Abs. 2 BayWaldG im Erlaubnisverfahren nach Art. 16 BayWaldG die Stellung eines Fachgutachters zugewiesen ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.7.2012 – Au 3 K 11.1555 – juris Rn. 18). Den Ausführungen des Fachgutachters ist die Klägerseite letztlich nicht hinreichend fachlich substantiiert entgegengetreten. Die Klägerseite hat im Kern schlicht ihre abweichende Einschätzung der Beurteilung des gesetzlichen Fachgutachters entgegengesetzt. Auch konnte der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung der Fachbehörde plausibel und schlüssig auch im Lichte der Einwände der Klägerseite darlegen und erläutern (vgl. allg. BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 8 A 13.40037 u. a. – juris Rn. 136; B.v. 13.8.2009 – 22 ZB 07.1835 – juris Rn. 6; B.v. 9.3.2004 – 25 ZB 99.3464 – juris Rn. 7; VG Regensburg, U.v. 23.1.2006 – RO 13 K 04.1857 – juris Rn. 46).
bb) Unabhängig davon gefährdet das Vorhaben wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Art. 16 Abs. 2 Alt. 2 BayWaldG).
(1) Die Begriffe “Naturschutz” und “Landschaftspflege” sind weitgehend synonym zu betrachten. Unter “Naturschutz” wird heute nicht mehr ausschließlich der konservierende Naturschutz verstanden, sondern auch die Landschaftsgestaltung. Damit ist der Begriff “Naturschutz” ganz in die Nähe des Begriffs “Landschaftspflege” gerückt. Unter “Landschaftspflege” versteht man Planungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung der Landschaft außerhalb der bebauten Gebiete und zur Beseitigung von Landschaftsschäden. Unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes kommt deshalb eine Versagung der Aufforstung dann in Frage, wenn die Aufforstung dazu geeignet wäre, den (schützenswerten) Charakter einer Landschaft zu verändern. Dies kann auch bei der Aufforstung relativ kleiner Flächen der Fall sein (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.1.2000 – 19 B 96.3382 – juris Rn. 35/38; VG Augsburg, U.v. 7.5.2013 – Au 3 K 12.1411 – juris Rn. 21; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 16 BayWaldG Rn. 11).
Der schützenswerte Charakter einer Landschaft wird insbesondere dann erheblich verändert, wenn bisher offene Flächen, die das Landschaftsbild maßgeblich bestimmen, oder waldfreie Flächen in sonst dicht bewaldeten Gebieten aufgeforstet werden. Bei der Frage erheblicher oder nachhaltiger Beeinträchtigung des Landschaftsbilds kommt es im Wesentlichen auf einen optisch-ästhetischen Maßstab an. Dieser Maßstab erfasst die Veränderungen der Landschaftsoberfläche, die von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden werden. Dem Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegt u. a. die Absicht zugrunde, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Voraussetzung für die Erholung des Menschen zu sichern. Geschützt ist dabei auch das Bild der Landschaft in seiner Funktion als Kulturlandschaft (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 17.7.2014 – W 5 K 12.244 – juris Rn. 47; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 16 BayWaldG Rn. 11).
Ein Regionalplan, welcher ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet vorsieht, wird zwar regelmäßig nicht die erforderliche Parzellenschärfe für die Versagung einer Aufforstungserlaubnis aufweisen; jedoch können sich hieraus zumindest Indizien ergeben, die gegen die Zulässigkeit einer Aufforstung sprechen, soweit sich der schützenswerte Charakter einer Fläche verändern würde (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.7.2014 – W 5 K 12.244 – juris Rn. 52; U.v. 28.7.2005 – W 5 K 03.1023 – juris Rn. 71; VG Ansbach, U.v. 9.5.2007 – AN 15 K 06.608 – juris Rn. 12).
Wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind durch eine Aufforstung auch gefährdet, wenn sie im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften stehen und die Voraussetzungen für eine Zulassung nach diesen (anderen) Rechtsvorschriften nicht bestehen. In Betracht kommen insbesondere § 30 BNatSchG i. V. m. Art. 23 BayNatSchG (gesetzlich geschützte Biotope) sowie Verordnungen nach dem Dritten Teil des Bayerischen Naturschutzgesetzes (Art. 12 ff. BayNatSchG), insb. Landschaftsschutzgebiete (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 17.7.2014 – W 5 K 12.244 – juris Rn. 48; VGH BW, U.v. 17.11.2004 – 5 S 2713/02 – juris Rn. 22; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 16 BayWaldG Rn. 11).
Auch in Nr. 2.3 der Erstaufforstungsrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 24. August 2006 (AllMBl. S. 537) heißt es, dass standortgemäße Erstaufforstungen im Regelfall keine Gefährdung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellen, sondern vielmehr günstige Wirkungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild entfalten. In Ausnahmefällen können Erstaufforstungen allerdings den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn von einer Aufforstung ökologisch wertvolle Flächen – wie z. B. für den Erhalt gefährdeter Tier- und Pflanzenarten bedeutsame Lebensräume – erheblich betroffen sind. Gleiches gilt, soweit eine Aufforstung im Widerspruch zu naturschutzrechtlichen Bestimmungen steht, etwa dem gesetzlichen Biotopschutz (§ 30 BNatSchG). Den Erstaufforstungsrichtlinien kommt zwar keine Außenwirkung zu; sie steuern jedoch die Ermessensausübung der Behörden und haben als sachverständige Aussage auch Gewicht für die Entscheidung des Gerichts (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 1.8.2011 – Au 3 K 10.2051 – juris Rn. 19 f.; U.v. 14.10.2009 – Au 4 K 09.315 – juris Rn. 24).
(2) Hiervon ausgehend gefährdet das klägerische Vorhaben wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde im Falle der beantragten Aufforstung der Flächenanteil intakter Wiesen entlang der Wälder im fraglichen Bereich weiter reduzieren würde. Hierdurch würden zum einen harte Übergänge zwischen intensiv genutzter Ackerflur und Wald immer stärker dominieren, was sich für das Landschaftsbild nachteilig auswirkt. Zum anderen erfüllen Wiesen am Waldrand, zumal wenn sie – wie hier – an ein Gewässer angrenzen, besondere Funktionen im Naturhaushalt als Bindeglied zwischen Wald und offener Landschaft sowie Teillebensraum für viele Tierarten. Zu alledem kann vollumfänglich auf die bereits zu Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG gemachten Ausführungen verwiesen werden.
Unabhängig davon würde durch das streitgegenständliche Aufforstungsvorhaben das im fraglichen Bereich kartierte Biotop unzulässig erheblich beeinträchtigt. Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Art. 23 BayNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von geschützten Biotopen führen können, verboten. Ein Verstoß stellt gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG bzw. Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000,– geahndet wird. Hinsichtlich der durch das Vorhaben zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung des im Bereich des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. … kartierten Biotops wird vollumfänglich auf die Ausführungen zu Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG verwiesen.
d) Die ausgehend vom Vorliegen tatbestandlicher Versagungsgründe i. S.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG getroffene Ablehnungsentscheidung des Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei.
Ermessensentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es darf die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Bei der Ermessensausübung nach Art. 40 BayVwVfG sind alle für den Einzelfall wesentlichen Umstände in die Erwägung einzubeziehen; ansonsten ist ein Ermessensdefizit und folglich ein Rechtsverstoß gegeben (vgl. BayVGH, U.v. 2.7.2013 – 13 A 12.1659 – juris Rn. 22). Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. allg. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 12 B 12.860 – juris Rn. 27).
Hiervon ausgehend ist vorliegend kein Ermessensfehler gegeben. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat im gegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2015 (Blatt 69 der Gerichtsakte) ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei Art. 16 Abs. 2 BayWaldG um eine Ermessensvorschrift handelt. In die gebotene Abwägung hat die Behörde sodann zugunsten des Klägers die aufgrund vorhandener Nässe nur eingeschränkt mögliche landwirtschaftliche Nutzung der Fläche eingestellt. Es hat sodann jedoch maßgeblich die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit angeführt, da es sich bei der geplanten Aufforstungsfläche als strukturreiche Übergangszone zwischen Waldgebieten und Agrarlandschaft sowie als Auental um eine bedeutsame Fläche handele, die für die klimatischen Verhältnisse und für die auf der Fläche vorkommenden Tier- und Pflanzenarten von entscheidender Bedeutung ist. Auch präge das streitgegenständliche Grundstück das Landschaftsbild entscheidend. Insoweit wurde auch auf die Ziele und Vorgaben des Arten- und Biotopschutzprogramms (ABSP) für die Waldrandwiesen im Süden von … verwiesen. Abschließend wurde als Ergebnis festgestellt, dass nur mit einer Versagung das öffentliche Interesse am Erhalt der landschaftsplanerisch und naturschutzfachlich bedeutsamen Fläche gewahrt bleibe. Zu diesem Ergebnis ist die Behörde ausdrücklich in Kenntnis der klägerseitig konkret geplanten Aufforstung durch Pflanzung von Erlen im Weitverband sowie Hecken- und Straucharten (z. B. Schlehe, Rose und Mandel-Weide) gelangt.
Nach alledem ist insbesondere – entgegen der Auffassung der Klägerseite – kein Ermessensausfall aufgrund Ermessensnichtgebrauchs gegeben. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ist die Behörde vielmehr zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, die beantragte Erstaufforstungserlaubnis zu versagen. Die Aussage im Sachverhalt des Ablehnungsbescheids, dass der Kläger „bis heute keine Stellungnahme“ abgegeben habe (Blatt 67 der Gerichtsakte), bezog sich zudem erkennbar auf das Verwaltungsverfahren und negierte nicht die bereits im Rahmen der Klagebegründung vom 19. August 2015 erfolgte umfangreiche Stellungnahme des Klägers (Blatt 30-35 der Gerichtsakte); jedenfalls ergibt sich aus den Bescheidsgründen, dass der maßgebliche Sachverhalt behördlich umfassend zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden ist. Ein Ermessensdefizit ist insoweit weder substantiiert durch die Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist ferner klarzustellen, dass die Ausführungen zur Ermessensausübung im Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2015 nicht in sich widersprüchlich sind. Die klägerseitig in Bezug genommene Passage („Deswegen ist vom Antragsteller eine Aufwertung der betroffenen Flächen … geplant. Dadurch sollen strukturreiche Übergangszonen entstehen, die mit dem Naturschutz in Einklang stehen.“) gibt im Kern nur den Vortrag der Klägerseite aus der dem erneuten Ablehnungsbescheid vorangehenden Klagebegründung vom 19. August 2015 (dort Blatt 34 der Gerichtsakte unter cc.) sinngemäß wider, ohne jedoch eine eigene naturschutzrechtliche Bewertung des Vorhabens zu enthalten. Eine solche eigene naturschutzrechtliche Bewertung ist vielmehr behördlich erst nachfolgend und insoweit erfolgt, als im Rahmen der Ermessensausübung abschließend klargestellt wird, dass das öffentliche Interesse am Erhalt der landschaftsplanerisch und naturschutzfachlich bedeutsamen Fläche nur bei einer Ablehnung der beantragten Aufforstung gewahrt bleibe.
e) Die gegenständliche Versagung der Erlaubnis ist auch mit dem Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 BV vereinbar. Zwar folgt aus dem Grundrecht auf Eigentum ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Erteilung der Erstaufforstungserlaubnis. Andererseits hat der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch Art. 20a GG und Art. 141 BV gleichfalls verfassungsrechtlichen Rang. Angesichts des hohen Rangs des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlage hält sich das vorliegende Aufforstungsverbot im Rahmen der Sozialbindung durch die situationsbedingte Belastung des Grundstücks (vgl. BGH, U.v. 3.3.1983 – III ZR 93/81 – BGHZ 87, 66; BayVGH, U.v. 25.10.2000 – 19 B 98.2562 – BayVBl. 2001, 435; VGH BW, U.v. 17.11.2004 – 5 S 2713/02 – VBlBW 2005, 274). Das klägerische Grundstück ist – trotz Einschränkungen aufgrund bestehender Vernässungen – nach wie vor grundsätzlich landwirtschaftlich als Wiese nutzbar (vgl. hierzu den Vortrag der Klägerseite selbst in der mündlichen Verhandlung, Niederschrift, S. 3: Die Fläche sei von Hand mähbar, wenngleich der Gräserertrag qualitativ minderwertig sei). Der Kläger kann zudem durch Teilnahme am Vertragsnaturschutzprogramm zusätzliche Mittel erhalten; hierauf hat der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 1.8.2011 – Au 3 K 10.2051 – juris Rn. 29).
Soweit der Kläger nunmehr auf eine nur eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzbarkeit der inmitten stehenden Fläche verweist, wäre ihm anzuraten gewesen, sich vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags vom 3. Februar 2015 – etwa durch Einsichtnahme in den Flächennutzungsplan nebst integriertem Landschaftsplan – über die zulässigen Nutzungsmöglichkeiten des betreffenden Flurstücks zu informieren.
2. Auch der aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu entscheidende Hilfsantrag ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 14. Oktober 2015, seinen Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis für das südliche Teilstück des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Grund hierfür ist, dass – wie ausgeführt – der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2015 rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei ist.
3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,– festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 16.7.2012 – W 5 K 11.942 – juris Rn. 41-43).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben