Baurecht

Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleidercontainern

Aktenzeichen  W 4 K 15.900

Datum:
10.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG BayStrWG Art. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 6, Art. 67 Abs. 1, Abs. 4

 

Leitsatz

Öffentliche Straßen im Sinne des Art. 18 Abs. 1 BayStrWG, für die Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden können, sind nur solche, die aufgrund einer Widmung oder unanfechtbaren Eintragung für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. (redaktioneller Leitsatz)
Im Rahmen des Ermessens kann die Behörde berücksichtigen, ob ausreichender Platz für das Aufstellen weiterer Sammelcontainer vorhanden ist. Eine Kommune muss darüber hinaus selbst entscheiden könne, wie viele Container auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet stehen dürfen, um Verschmutzungen und Müllablagerungen sowie den Überwachungsaufwand möglichst gering zu halten. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nachdem der Klägervertreter seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2016 teilweise zurückgenommen hat und die Verfahren demgemäß abgetrennt und eingestellt wurden, die Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 15. Januar 2016 über den Antrag der Klägerin vom 8. September 2015 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleider-Containern bezüglich der Standorte 1, 5, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 19 und 20 erneut unter Beachtung der Rechtsausauffassung des Gerichts zu entscheiden.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage in ihrer Gesamtheit überhaupt zulässig ist, jedenfalls ist sie unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung ihres Antrags auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Altkleidercontainern an den im Klageantrag bezeichneten elf Standorten. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2016 ist, soweit er angegriffen wird, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
2.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist bezüglich der Containerstandorte 1, 5, 7, 8, 10, 16, 18, 19 und 20 Art. 18 Abs. 1 BayStrWG. Nach dieser Vorschrift bedarf die Benutzung der Straße über den Gemeindebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Demnach stellt auch das Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlichem Straßengrund grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, da dadurch der öffentliche Straßenraum nicht entsprechend seinem Widmungszweck überwiegend zum Verkehr genutzt wird, sondern zu anderen, vornehmlich gewerblichen Zwecken und damit über den in Art. 14 BayStrWG normierten Gemeingebrauch hinaus.
3.
Vorliegend bestreitet die Beklagte allerdings bereits bei den Standorten, 1, 5, 7, 8, 10, 16, 18, 19 und 20, dass es sich um eine Straßenbenutzung i. S. d. Art. 18 Abs. 1 BayStrWG handelt, da die jeweiligen Standorte nicht öffentlich gewidmet seien. Der Klägervertreter ist hingegen offenbar der Auffassung, dass – unabhängig von der öffentlichen Widmung – Gehwege, Grün-, Rand- und Seitenstreifen zu den öffentlichen Straßen gehören, so dass an diesen Standorten eine Sondernutzung i. S. d. Art. 18 Abs. 1 BayStrWG auch möglich sein muss.
Damit wird allerdings die Systematik des BayStrWG verkannt. Art. 2 BayStrWG regelt die Gegenstände, Anlagen und Einrichtungen, die tatsächlich zu einer Straße gehören. Dazu zählen zweifellos auch Gehwege, Grün-, Rand- und Seitenstreifen. Wie aber bereits der Wortlaut des Art. 2 BayStrWG, der nur von „Straßen“ spricht, zeigt, regelt diese Vorschrift nicht, was zu den „öffentlichen Straßen“ zählt. Denn das wird allein durch die in Art. 6 BayStrWG geregelte Widmung bestimmt. Erst durch sie bekommt eine Straße i. S. d. Art. 2 BayStrWG die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Art. 2 BayStrWG lässt auch die Vorschriften über die Widmung nach Art. 6 BayStrWG unberührt. Dies ergibt sich auch aus der den Anwendungsbereich des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes festlegenden Bestimmung des Art. 1 Satz 1 BayStrWG, wonach dieses Gesetz (nur) die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen regelt. Öffentlich sind nur solche Straßen, die aufgrund einer Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG oder eine unanfechtbaren Eintragung nach Art. 67 Abs. 1 oder Abs. 4 BayStrWG für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Behörde in Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen – nach pflichtgemäßem Ermessen – selbst festlegen kann, ob sie eine Straße oder einen Straßenbestandteil i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayStrWG widmet oder nicht (vgl. zum Ganzen: BayVGH v. 23.9.2013 – 8 ZB 12.2525 – juris).
Nach alldem kommt es vorliegend allein darauf an, ob die Grundstücke bzw. Grundstücksteile, auf denen die Klägerin die Altkleidercontainer aufstellen will, öffentlich gewidmet sind i. S. d. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG (Grundsatz der Bestimmtheit der Widmung). Die Beklagte hat in ihrem ablehnenden Bescheid vom 15. Januar 2016 wie auch in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht vom 9. März 2016 darauf hingewiesen, dass für die vorgenannten Flächen, auf denen die Klägerin die Altkleider-Container abstellen will, ein öffentlicher Widmungsnachweis nicht vorhanden sei. Aus dem Vortrag des Klägervertreters sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Hinblick auf die betroffenen Flächen eine Widmung durch die Beklagte erfolgt ist.
Handelt es sich somit schon nicht um eine „öffentliche Straße“ i. S. d. Art. 18 Abs. 1 BayStrWG, auf der die Klägerin ihre Altkleidercontainer abstellen will, so hat sie auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
4.
Erfolglos bleibt die Klage aber auch, soweit die Klägerin damit einen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend macht, dass diese unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. Januar 2016 verpflichtet wird, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden im Hinblick auf die Standorte 12 und 14.
Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Januar 2016 in diesen beiden Fällen den Antrag der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit der Begründung abgelehnt, es sei bereits eine Sondernutzungserlaubnis an einen Mitbewerber erteilt worden. Dies ist rechtlich seitens der Kammer nicht zu beanstanden.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist auch insoweit Art. 18 Abs. 1 BayStrWG. Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht allerdings kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, sie steht vielmehr im Ermessen der Straßenbaubehörde. Dabei hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt. Neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im engeren Sinne können auch sonstige Ordnungsgesichtspunkte in das Ermessen eingestellt werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße und deren Widmungszweck stehen. Zu diesen Gründen gehören insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs), der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße aufgrund eines konkreten Gestaltungskonzepts (Vermeidung einer Übermobilisierung des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- und Platzbildes und Ähnliches, vgl. zum Ganzen: OVG NRW, B. v. 1.7.2014 – 11 A 1081/12 – juris).
Vorliegend hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen entschieden, für die betroffenen Standorte 12 und 14 der Klägerin keine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, da bereits an Mitbewerber eine solche Sondernutzungserlaubnis erteilt worden sei. Der daraus resultierende Platzmangel sei Begründung genug, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen eines weiteren Containers abzulehnen.
Eine solche von der Beklagten vorgenommene Begrenzung der Containerkapazität ist nach Auffassung der Kammer unzweifelhaft möglich, wenn, wie vorliegend, kein ausreichender Platz für das Aufstellen weiterer Sammelcontainer vorhanden ist.
Der Klägervertreter kann dieses Ergebnis auch nicht durch die Vorlage von Lichtbildern in Frage stellen und der insoweit völlig unsubstantiierten Behauptung, daraus ergebe sich, dass noch genug Platz vorhanden sei für das Aufstellen weiterer Container. Im Übrigen gilt es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Aufstellung von Altkleidercontainern – wie auch die Aufstellung anderer Wertstoffcontainer – erfahrungsgemäß die Gefahr von Verschmutzungen und Müllablagerungen mit sich bringt. Dadurch kann es zu einer Beeinträchtigung des Straßenzustands sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und damit des Gemeingebrauchs kommen. Zwar ist der jeweilige Aufsteller gehalten, für den ordnungsgemäßen Zustand der Containerstandorte zu sorgen. Die Behörde muss aber die Einhaltung der Pflichten der Containeraufsteller ständig überwachen und, wenn ein Aufsteller seinen Pflichten nicht nachkommt, gegebenenfalls selbst für die Beseitigung von Verschmutzungen und Müllablagerungen sorgen. Dies ist mit einem hohen Aufwand verbunden, der umso größer ist, je mehr Container an einem Standort vorhanden sind, da in diesem Fall eventuell auftretende Missstände kaum zugeordnet werden können und der einzelne Aufsteller sich möglicherweise auch nicht in der Pflicht sieht, für einen ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen.
Deshalb muss eine Kommune selbst entscheiden können, wie viele Container auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet stehen dürfen, um solche Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten. Die Beklagte konnte somit die Containerkapazität nicht nur aus Platzgründen begrenzen, sondern auch auf einen Bewerber beschränken.
Durch die Entscheidung der Beklagten wird die Klägerin auch nicht in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Sie kann nicht beanspruchen, dass ihr eine größere Zahl von Standorten im öffentlichen Verkehrsraum, als von der Beklagten als sachgerecht erachtet, für ihre Gewerbeausübung zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr kann sie, wenn keine freien Plätze auf öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden sind, darauf verwiesen werden, ihr Gewerbe auf privatem Grund auszuüben.
Da die Beklagte somit ermessensfehlerfrei mit dem Argument der Kapazitätsbegrenzung die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis abgelehnt hat, war die Klage insgesamt jedenfalls als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird vor der Abtrennung auf 8.000 EUR (16 X 500 EUR) festgesetzt, nach der Abtrennung auf 5500 EUR (11 X 500 EUR).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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